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UH220108

Sistierung eines Entsiegelungsverfahrens

Zürich OG · 2022-04-22 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 13 lit. a und lit. b StPO. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Art. 380 StPO. Art. 393 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO. § 47 lit. a GOG. § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG. Kei- ne kantonale Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangs- massnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren. Die Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsver- fahren ist ein Zwischenentscheid. Die Strafprozessordnung sieht jedoch erstens für Zwischenentscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Entsiegelungssa- chen keine Beschwerde vor (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Zweitens ist der materiel- le Entscheid in Entsiegelungssachen, wie ihn die Staatsanwaltschaft beantragte, wegen seiner Bezeichnung als endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) ebenfalls nicht mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 380 StPO), sondern mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Drittens können Zwischenentscheide in Entsiegelungssachen allenfalls auch beim Bun- desgericht anfechtbar sein, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnach- teil droht. Eine spezielle Zuständigkeit des Obergerichts in Entsiegelungssachen besteht einzig in Verfahren der internationalen Rechtshilfe (§ 47 lit.

Durchsuchung diverser Geräte und Speichermedien, darunter die genannte ex- terne Festplatte. Das Zwangsmassnahmengericht sistierte das Entsiegelungsver- fahren mit Bezug auf diese Festplatte und setzte dem Bruder des Beschwerde- gegners Frist, um schriftlich mitzuteilen, ob er an diesem Verfahren teilnehmen will, und um diesfalls zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung Stellung zu nehmen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf- zuheben und die externe Festplatte respektive die darauf befindlichen Daten zu entsiegeln, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Festplatte umgehend fortzuführen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom

22. April 2022 nicht auf die Beschwerde ein. (Aus den Erwägungen:) „[…] II. Voraussetzungen des Sachentscheids

1. Angefochten ist eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Staatsanwaltschaft, welche grundsätzlich rechtsmittellegitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO), macht mit Verweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO geltend, dies sei ein zulässiges Beschwerdeobjekt. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, als Rechtsmittel gegen die Sistierung in Dispositiv-Ziffer 1 angegeben. Die Zulässig- keit des Beschwerdeobjekts ist als Voraussetzung des Sachentscheids von Amtes wegen zu prüfen.

2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach Buchstabe c dieses Absatzes ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Bezeichnet die Schweizerische Strafprozessordnung einen Entscheid als endgültig oder nicht

anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO). 2.1. Die Vorinstanz ist das Zwangsmassnahmengericht in einem Entsiegelungs- verfahren. Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmen- gericht über Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Mo- nats endgültig. Deshalb sind Entscheide über die Entsiegelung – im Gegensatz zum Beispiel zu Entscheiden über die Anordnung von Untersuchungshaft nach Art. 222 StPO – gemäss Art. 380 StPO nicht mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar. Gegen solche end- gültigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts steht nur die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_428/2020 vom

3. Februar 2020 E. 1.1 und 1B_305/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.4). 2.2. Auf prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren tritt das Bun- desgericht wegen eines fehlenden drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht ein. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichts 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen). Solche Zwischenent- scheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsent- scheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgerichts 1B_321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2.1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen). 2.3. In internationalen Rechtshilfeverfahren bestimmt Art. 9 IRSG, dass für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Artikel 246–248 StPO sinngemäss gelten. Im Vorverfahren gilt daher ebenfalls Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, so dass sich die Zuständigkeit für Entsiegelungsgesuche nach dem ein- schlägigen kantonalen Recht richtet, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehör- den mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens befasst sind. Ist die Bundes- anwaltschaft mit der Durchführung der Rechtshilfe befasst, so sind aufgrund der im StBOG getroffenen Regelung die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am

Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen am Ort, wo jeweils das Ver- fahren geführt wird, zuständig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO 65 Abs. 1 und 2 StBOG; Glutz, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar, Internatio- nales Strafrecht, 2015, N 33 f. zu Art. 9 IRSG; vgl. bei anderen Bundesbehörden BGE 138 IV 40 E. 2.2.4). Das kantonale Recht sieht hierzu ausdrücklich vor, dass in Verfahren der internationalen Rechtshilfe ausnahmsweise nicht das Einzelge- richt eines Bezirksgerichts als Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelung im Vorverfahren zuständig ist, sondern das Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts (§ 47 lit. a 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG).

3. Die angefochtene Sistierungsverfügung ist ein Zwischenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren. Nicht einschlägig ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, weil es sich bei der Vorinstanz nicht um ein erstinstanzliches Gericht im Sinne der StPO handelt (vgl. Art. 13 lit. a und lit. b StPO). Massgebend ist wie dargelegt Buchstabe c der genannten Bestimmung. Die Strafprozessordnung sieht jedoch erstens für Zwischenentscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Entsiegelungssachen keine Beschwerde vor. Zweitens ist der materielle Ent- scheid in Entsiegelungssachen wegen seiner Bezeichnung als endgültig ebenfalls nicht mit Beschwerde bei der angerufenen Kammer anfechtbar. Aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu Zwischenentscheiden in Entsiegelungssachen geht drittens hervor, dass diese beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsa- chen anfechtbar sein können, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechts- nachteil droht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft in der Be- schwerde nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung, son- dern auch die Entsiegelung der streitgegenständlichen externen Festplatte und damit einen materiellen Entscheid in der Sache selbst. Dies ist jedoch wie er- wähnt ohnehin ausgeschlossen, weil die angerufene Kammer als kantonale Be- schwerdeinstanz nicht zuständig ist, materiell über Entsiegelungen in einem schweizerischen Strafverfahren zu entscheiden. Eine spezielle Zuständigkeit des Obergerichts in Entsiegelungssachen besteht einzig in Verfahren der internationa- len Rechtshilfe.

4. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung kein zulässiges Anfech- tungsobjekt der Beschwerde nach Art. 393 StPO. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.“ [Gericht] Obergericht des Kantons Zürich [Kammer] III. Strafkammer [Beschluss, Verfügung, etc.] Beschluss vom 22. April 2022 [Prozessnummer] UH220108-O (Mitgeteilt von Dr. iur. D. Hasler)