Sachverhalt
fällt – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 1) – nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft (vgl. Urk. 6/13/10 im Anhang, Schreiben der Bundesan- waltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2021). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist (vgl. vorstehend E. I. 7.). III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2) kann wegen offensichtli- cher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustri-
- 7 - siko – nicht entsprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 und E. 2.5 sowie BGE 140 V 521 E. 9.1).
2. Den Beschwerdeführern ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 26. Februar 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen F._____ (damaliger Schulleiter …-schule; Beschwerdegegner 3), E._____ (damaliger Leh- rer; Beschwerdegegner 2) und D._____ (damalige Schulsozialarbeiterin …- schule; Beschwerdegegnerin 1) wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil der damaligen Schülerin A._____ (Beschwerdeführerin 1), begangen in der …-schule an der G._____-strasse … in H._____ im Zeitraum zwischen ca. 8. Januar 2018 und ca. 11. Juli 2018 (Urk. 6/1). Am 26. Juli 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Ge- fährdung des Lebens etc. (Urk. 6/5). Am 29. Mai 2021 wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin 1, B._____ und C._____ (Beschwerdeführer 2 und 3), an … [Funktion] I._____ und monierten "Behördenwillkür"; weiter beantragten sie eine "Revision" der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6/13/1). Nach Abschluss eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich die Akten am 17. September 2021 an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) zur Prüfung einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (Urk. 6/12). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung am 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens (Urk. 3A= Urk. 6/14).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die ihnen am 4. Dezember 2021 zugestellte Verfügung (Urk. 6/18) und beantragten deren Aufhebung (Urk. 2). Weiter ersuchte die Be- schwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin 1 besuchte im Schuljahr 2017/2018 die …-schule an der G._____-strasse … in H._____. In diesem Zusammenhang legen die Be- schwerdeführer den Beschwerdegegnern, bei welchen es sich – wie bereits er- wähnt – um die Schulsozialarbeiterin, ihren Klassenlehrer ("Hauptlehrer"; Urk. 6/3/1 S. 1) und den Schulleiter handelt, grob zusammengefasst zur Last, ihre ge-
- 5 - setzlichen Obhutspflichten verletzt zu haben, indem sie nicht eingeschritten seien, als die Beschwerdeführerin 1 von ihren Mitschülern ausgegrenzt sowie rassistisch und sexistisch gemobbt worden sei (Urk. 6/1). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer spezifizierte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Vorwürfe und subsumierte diese unter diverse Straftatbestände (Gefährdung des Lebens, Unterlassung der Nothilfe, Begünstigung, Rassendiskriminierung, Pornografie, Gewaltdarstellung, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege und Unterdrückung von Urkunden; Urk. 6/4/2). Nach einer einlässlichen Befragung der Beschwerde- führerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Sexualdelikte/Kindesschutz (Urk. 6/3/1), verfügte die Staatsanwaltschaft in der Folge am 26. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den genannten drei Be- schwerdegegnern (Urk. 6/5). Hierbei setzte sie sich mit den Akten, den von der Beschwerdeführerin 1 getätigten Aussagen sowie den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angeführten Straftatbeständen ausführlich und detailliert aus- einander und legte hierbei dar, weshalb keine Hinweise auf ein strafbares Verhal- ten seitens der drei Beschwerdegegner vorlägen. Hierauf kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Diese Nichtanhandnahmever- fügung wurde von den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht angefochten (vgl. Urk. 6/10).
E. 2.2 Wiederaufnahmegründe sind – wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend festhielt (Urk. 3A) – keine ersichtlich. Den zwei Jahre nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung verfassten Schreiben der Be- schwerdeführer 2 und 3 (Urk. 6/13/1, Urk. 6/13/5, Urk. 6/13/10) sowie den hierzu eingereichten Akten (Urk. 6/13/2/1-6, Urk. 6/13/6/1-7) lassen sich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen könnten, als dies in der in Rechtskraft erwach- senen Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 3A S. 1 f.), dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich vom Besuch der dritten statt der zweiten Klasse der …-schule sprach, an der Würdigung des beanzeigten Sach- verhalts nichts zu ändern vermag. Auch der Beschwerdeschrift (Urk. 2; vgl. zu- dem Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 3/1-9) lassen sich keine neuen Tatsachen oder
- 6 - Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Um- stände führen könnten. Zusammenfassend lassen sich somit weder den bei … [Funktion] I._____ noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschrif- ten und Unterlagen konkrete, strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber den drei Beschwerdegegnern entnehmen, bezüglich welchen neue Tatsachen oder neue Beweismittel angeführt wurden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Beschwerdegegner sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht fest- gehalten, dass die Sachlage und Beweissituation unverändert ist.
3. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens verfügt. Ausführungen zum Antrag auf Durchführung der Strafuntersuchung durch eine unbefangene und neutrale ausserkantonale Untersuchungsbehörde (Urk. 2 S. 1) erübrigen sich somit. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung einer Wiederaufnahme der Strafuntersu- chung zuständig war. Der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt fällt – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 1) – nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft (vgl. Urk. 6/13/10 im Anhang, Schreiben der Bundesan- waltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2021). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist (vgl. vorstehend E. I. 7.). III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2) kann wegen offensichtli- cher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustri-
- 7 - siko – nicht entsprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 und E. 2.5 sowie BGE 140 V 521 E. 9.1).
2. Den Beschwerdeführern ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 3 Am 28. Dezember 2021 wurden die Akten beigezogen; diese gingen am
18. Januar 2022 ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführer 2 und 3 aufgefordert, eine Vollmacht für die volljährige Be- schwerdeführerin 1 einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 die geforderte Vollmacht ein (Urk. 10, Urk. 13).
- 3 -
E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 5 Bei den Beschwerdeführern 2 und 3 handelt es sich um die Eltern der Be- schwerdeführerin 1. Sinngemäss machen sie geltend, sie seien gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO beschwerdelegitimiert, da sie im Rahmen der Strafuntersuchung adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen wollen (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerde – wie bereits erwähnt (E. I. 5.) – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob angesichts der vorliegenden Be- schwerdeschrift die Glaubhaftmachung von Zivilansprüchen seitens der Be- schwerdeführer 2 und 3 und dementsprechend deren Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
E. 7 Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführer sowie die Begründung der Staatsanwalt- schaft näher einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die angefochtene Verfügung ist, d.h. die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegenüber den drei Beschwerdegegnern absah (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3). Dementsprechend sind insbesondere weder die Erweiterung einer Strafuntersu- chung auf zwei weitere Beschuldigte (Urk. 10) resp. Vorwürfe gegenüber anderen Personen (Urk. 2 S. 4 f.) noch allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche (Urk. 2 S. 2) noch die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die nicht gewährte Sonderschulung, resp. die Änderung von § 64 des Volksschul- gesetzes/ZH (Urk. 2 S. 5) Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies- bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II.
1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be-
- 4 - schuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Ent- scheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Wür- digung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeit- punkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob ent- sprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet – wie bereits gesagt – Art. 332 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Straf- verfahrens Anwendung. An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Ein- stellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3; vgl. auch BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.5). Für eine Wiederaufnahme ist die Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Um- stände führen, als dies in der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war (BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 323 N 13; Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 323 N 17; Schmid/Jositsch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 323 N 6).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 2 und 3, dreifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Rückschein) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) - 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210441-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 27. Juli 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch B._____, r 1 vertreten durch C._____, gegen
1. D._____,
2. E._____,
3. F._____,
4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtwiedereröffnung eines Strafverfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. November 2021, B-2/2019/10007462
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 26. Februar 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen F._____ (damaliger Schulleiter …-schule; Beschwerdegegner 3), E._____ (damaliger Leh- rer; Beschwerdegegner 2) und D._____ (damalige Schulsozialarbeiterin …- schule; Beschwerdegegnerin 1) wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil der damaligen Schülerin A._____ (Beschwerdeführerin 1), begangen in der …-schule an der G._____-strasse … in H._____ im Zeitraum zwischen ca. 8. Januar 2018 und ca. 11. Juli 2018 (Urk. 6/1). Am 26. Juli 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Ge- fährdung des Lebens etc. (Urk. 6/5). Am 29. Mai 2021 wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin 1, B._____ und C._____ (Beschwerdeführer 2 und 3), an … [Funktion] I._____ und monierten "Behördenwillkür"; weiter beantragten sie eine "Revision" der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6/13/1). Nach Abschluss eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich die Akten am 17. September 2021 an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) zur Prüfung einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (Urk. 6/12). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung am 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens (Urk. 3A= Urk. 6/14).
2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die ihnen am 4. Dezember 2021 zugestellte Verfügung (Urk. 6/18) und beantragten deren Aufhebung (Urk. 2). Weiter ersuchte die Be- schwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 2).
3. Am 28. Dezember 2021 wurden die Akten beigezogen; diese gingen am
18. Januar 2022 ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführer 2 und 3 aufgefordert, eine Vollmacht für die volljährige Be- schwerdeführerin 1 einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 die geforderte Vollmacht ein (Urk. 10, Urk. 13).
- 3 -
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
5. Bei den Beschwerdeführern 2 und 3 handelt es sich um die Eltern der Be- schwerdeführerin 1. Sinngemäss machen sie geltend, sie seien gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO beschwerdelegitimiert, da sie im Rahmen der Strafuntersuchung adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen wollen (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerde – wie bereits erwähnt (E. I. 5.) – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob angesichts der vorliegenden Be- schwerdeschrift die Glaubhaftmachung von Zivilansprüchen seitens der Be- schwerdeführer 2 und 3 und dementsprechend deren Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
7. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführer sowie die Begründung der Staatsanwalt- schaft näher einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die angefochtene Verfügung ist, d.h. die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegenüber den drei Beschwerdegegnern absah (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3). Dementsprechend sind insbesondere weder die Erweiterung einer Strafuntersu- chung auf zwei weitere Beschuldigte (Urk. 10) resp. Vorwürfe gegenüber anderen Personen (Urk. 2 S. 4 f.) noch allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche (Urk. 2 S. 2) noch die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die nicht gewährte Sonderschulung, resp. die Änderung von § 64 des Volksschul- gesetzes/ZH (Urk. 2 S. 5) Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies- bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II.
1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be-
- 4 - schuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Ent- scheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Wür- digung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeit- punkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob ent- sprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet – wie bereits gesagt – Art. 332 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Straf- verfahrens Anwendung. An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Ein- stellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3; vgl. auch BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.5). Für eine Wiederaufnahme ist die Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Um- stände führen, als dies in der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war (BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 323 N 13; Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 323 N 17; Schmid/Jositsch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 323 N 6). 2.1. Die Beschwerdeführerin 1 besuchte im Schuljahr 2017/2018 die …-schule an der G._____-strasse … in H._____. In diesem Zusammenhang legen die Be- schwerdeführer den Beschwerdegegnern, bei welchen es sich – wie bereits er- wähnt – um die Schulsozialarbeiterin, ihren Klassenlehrer ("Hauptlehrer"; Urk. 6/3/1 S. 1) und den Schulleiter handelt, grob zusammengefasst zur Last, ihre ge-
- 5 - setzlichen Obhutspflichten verletzt zu haben, indem sie nicht eingeschritten seien, als die Beschwerdeführerin 1 von ihren Mitschülern ausgegrenzt sowie rassistisch und sexistisch gemobbt worden sei (Urk. 6/1). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer spezifizierte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Vorwürfe und subsumierte diese unter diverse Straftatbestände (Gefährdung des Lebens, Unterlassung der Nothilfe, Begünstigung, Rassendiskriminierung, Pornografie, Gewaltdarstellung, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege und Unterdrückung von Urkunden; Urk. 6/4/2). Nach einer einlässlichen Befragung der Beschwerde- führerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Sexualdelikte/Kindesschutz (Urk. 6/3/1), verfügte die Staatsanwaltschaft in der Folge am 26. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den genannten drei Be- schwerdegegnern (Urk. 6/5). Hierbei setzte sie sich mit den Akten, den von der Beschwerdeführerin 1 getätigten Aussagen sowie den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angeführten Straftatbeständen ausführlich und detailliert aus- einander und legte hierbei dar, weshalb keine Hinweise auf ein strafbares Verhal- ten seitens der drei Beschwerdegegner vorlägen. Hierauf kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Diese Nichtanhandnahmever- fügung wurde von den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht angefochten (vgl. Urk. 6/10). 2.2. Wiederaufnahmegründe sind – wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend festhielt (Urk. 3A) – keine ersichtlich. Den zwei Jahre nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung verfassten Schreiben der Be- schwerdeführer 2 und 3 (Urk. 6/13/1, Urk. 6/13/5, Urk. 6/13/10) sowie den hierzu eingereichten Akten (Urk. 6/13/2/1-6, Urk. 6/13/6/1-7) lassen sich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen könnten, als dies in der in Rechtskraft erwach- senen Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 3A S. 1 f.), dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich vom Besuch der dritten statt der zweiten Klasse der …-schule sprach, an der Würdigung des beanzeigten Sach- verhalts nichts zu ändern vermag. Auch der Beschwerdeschrift (Urk. 2; vgl. zu- dem Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 3/1-9) lassen sich keine neuen Tatsachen oder
- 6 - Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Um- stände führen könnten. Zusammenfassend lassen sich somit weder den bei … [Funktion] I._____ noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschrif- ten und Unterlagen konkrete, strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber den drei Beschwerdegegnern entnehmen, bezüglich welchen neue Tatsachen oder neue Beweismittel angeführt wurden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Beschwerdegegner sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht fest- gehalten, dass die Sachlage und Beweissituation unverändert ist.
3. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens verfügt. Ausführungen zum Antrag auf Durchführung der Strafuntersuchung durch eine unbefangene und neutrale ausserkantonale Untersuchungsbehörde (Urk. 2 S. 1) erübrigen sich somit. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung einer Wiederaufnahme der Strafuntersu- chung zuständig war. Der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt fällt – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 1) – nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft (vgl. Urk. 6/13/10 im Anhang, Schreiben der Bundesan- waltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2021). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist (vgl. vorstehend E. I. 7.). III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2) kann wegen offensichtli- cher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustri-
- 7 - siko – nicht entsprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 und E. 2.5 sowie BGE 140 V 521 E. 9.1).
2. Den Beschwerdeführern ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 2 und 3, dreifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Rückschein) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
- 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann