Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sin- ne von Art. 292 StGB. Sie wirft ihm vor, am 25. Juli 2021 und mehrfach am 1. Au- gust 2021 sowie am 2. und 7. August 2021 die Verkaufsfläche der B._____- Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ betreten zu haben, obwohl ihm am 17. Mai 2021 durch die Betreiberin der Tankstelle ein Hausverbot erteilt wor- den war, was er gewusst und worüber er sich wissentlich und willentlich hinweg- gesetzt habe. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche der erwähnten Tankstelle am
7. August 2021 habe der Beschwerdeführer auch gegen die GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2021 sowie die Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 5. August 2021 verstossen, mit welchen Verfügungen dem Beschwerdeführer untersagt worden sei, die B._____-Tankstelle in D._____ so- wie das umliegende Rayon gemäss Planbeilage der GSG-Verfügung vom 2. Au- gust 2021 zu betreten. Der Beschwerdeführer habe wiederholt, mindestens fünf- mal den Arbeitsplatz der Geschädigten E._____ an der vorgenannten Örtlichkeit aufgesucht, um die Geschädigte dort zu sehen, obwohl er gewusst habe, dass die Geschädigte dies nicht wolle. Durch dieses aufdringliche Verhalten habe der Be- schwerdeführer die Geschädigte in Angst versetzt, so dass diese sich nicht mehr getraut habe, während der Pause nach draussen zu gehen, und sich auf dem Ar- beitsweg ständig verfolgt gefühlt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Geschädigte in ihrer freien Willensbildung und -betätigung wissentlich und willent- lich eingeschränkt bzw. dies zumindest in Kauf genommen (vgl. Urk. 12: Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. August 2021).
E. 2 Am 2. August 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich einen Wangen- schleimhautabstrich (WSA) an und beantragte die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 12: Formular ED-Erfassung/Antrag auf DNA-Profilerstellung). Am 3. August
- 3 - 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a. eine DNA-Profilerstellung vom abzu- nehmenden Wangenschleimhautabstrich (Urk. 5/2 = Urk. 6).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Die Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie die Erstellung eines DNA- Profils wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer früher oder im laufen- den Strafverfahren hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unauf- geklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe, weil er das Opfer seit dem 7. März 2021 wiederholt an dessen Arbeitsort aufgesucht habe und gegen dessen ausdrücklichen Willen den Kontakt zu ihm gesucht haben soll, wobei die Häufigkeit der Belästigungshandlungen seit Juni 2021 deutlich zuge- nommen habe. Es bestehe damit die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe bzw. sich beteiligen werde, weil insbesondere dessen zukünftiges Verhalten unberechenbar erscheine, zumal er der Polizei bereits im März 2021 versprochen haben soll, dem Opfer nicht mehr nachzustellen, woran er sich je- doch nicht gehalten habe (Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, es sei in keiner Hin- sicht notwendig, für die Aufklärung des von ihm eingestandenen Tatverdachts ei- ne DNA-Analyse durchzuführen. So habe er eingestanden, gegen das Hausver- bot betreffend die B._____-Tankstelle an der C._____-strasse …. [recte: …] in D._____ verstossen zu haben. Sodann lägen Videoaufnahmen des Beschwerde- führers in den Akten, auf denen zu sehen sei, wie er am 2. August 2021 die B._____-Tankstelle betrete. Gemäss Aussage der Stadtpolizei gegenüber dem Beschwerdeführer gäbe es offenbar auch Fotos davon, wie dieser die Tankstelle am 7. August 2021 betrete sowie Fotos des Beschwerdeführers mit den Kleidern, die dieser beim Betreten der Tankstelle an jenem Tag getragen habe. Die Ab- nahme einer DNA-Probe erweise sich für die Aufklärung der Anlasstat des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Übrigen als untauglich, zumal durch das Betreten
- 5 - der Tankstelle durch eine Schiebetür kaum DNA-Spuren zurückgeblieben seien. Eine DNA-Probenahme und Analyse einzig zum Zweck, die beschuldigte Person von zukünftigen Delikten abzuhalten, sei unzulässig. Art. 255 StPO biete dafür keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft lege auch nicht genau dar, inwie- fern die DNA-Profilerstellung für die Täteridentifikation betreffend früher begange- ne oder zukünftige Delikte erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorstrafen, die darauf hinweisen würden, dass er in der Vergangenheit Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2021 sei ein Kontakt- und Rayon- verbot angeordnet sowie dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt worden, mit dem Gewaltschutzdienst der Kantonspolizei Zürich zusammen zu arbeiten und sich vom Männerbüro beraten zu lassen. Mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 11. August 2021 sei der Beschwerdeführer schliesslich in Un- tersuchungshaft versetzt, und es sei ein psychiatrisches Gutachten angeordnet worden. Die Zwecke einer strafprozessualen Massnahme seien mit den erwähn- ten Ersatz- bzw. Zwangsmassnahmen bereits ausreichend erfüllt. Es erscheine damit nicht notwendig, zusätzlich ein DNA-Profil des Beschwerdeführers zu er- stellen. Es seien keine ausreichend erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederholung der Tat vorhanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers derart verschlimmern werde, um die verlangte Schwere zukünftiger Delikte zu erreichen. Eine DNA-Analyse erscheine unverhältnismässig. Diese Zwangsmassnahme habe hinter andere, mildere Mittel wie etwa die Befragung der Beteiligten zurückzutreten (Urk. 4).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme zunächst die gegen- über dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe dar. Sodann verweist sie auf die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers vom 8. und 22. Juli 2021 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____. Ungeachtet dieser Verurteilungen soll der Be- schwerdeführer wiederum mindestens fünfmal die erwähnte Tankstelle betreten haben. Sodann bestünden beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine psychische Störung. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei er nicht psy- chisch krank und habe sich deshalb auch nicht behandeln lassen. Aufgrund der
- 6 - bestehenden Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung sei davon auszugehen, dass sich dieser in den Tatzeitpunkten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben dürfte. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit gemäss seiner Einsicht zu handeln zumindest zeitweise eingeschränkt sein könnte. Durch die Häufung der Vorfälle sei eine Aggravation des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers deutlich erkennbar. Obwohl die Geschädigte dem Beschwerdeführer wiederholt zu verste- hen gegeben habe, dass sie nichts von ihm wolle, habe dieser wiederholt den Kontakt zu dieser gesucht. Am 4. August 2021 habe der stellvertretende Filiallei- ter der Tankstelle dem Beschwerdeführer gesagt, die Geschädigte sei nicht an- wesend. Der Beschwerdeführer habe daraufhin behauptet, die Angestellten der Tankstelle würden die Geschädigte vor ihm verstecken und habe geäussert, er wolle sie sehen. Damit fürchte sich nicht nur die Geschädigte vor dem Beschwer- deführer. Auch die anderen Angestellten der B._____-Tankstelle seien in Sorge, dass die Situation eskaliere. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Falle einer Haftentlassung erneut aufsuchen könnte. Sodann bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Externalisie- rung seiner Problematik die weiteren Angestellten in sein Wahnsystem miteinbe- ziehen und sie dafür verantwortlich machen könnte, dass diese ihm die Geschä- digte angeblich vorenthalten würden. Es sei damit zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer in einem erneuten psychischen Ausnahmezustand Drittpersonen und/oder die Geschädigte in ihrer psychischen Integrität verletzen könnte. Damit bestehe derzeit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe bzw. sich beteiligen werde, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil erforderlich sei (Urk. 10).
3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person ver- dächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-
- 7 - Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA- Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Straf- verfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifika- tion einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derar- tiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA- Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Jedenfalls genügt allein das öffentliche Interesse an der Aufklärung von verübten Straftaten und am präven- tiven Vermeiden von Delikten nicht. Dient die angeordnete Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten, derer die beschuldigte Person im laufenden Strafverfahren beschuldigt wird, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in andere (auch künftige) Delikte verwickelt sein könnte, damit die Erstellung des DNA-Profils ver- hältnismässig ist. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismäs- sigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entspre- chend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 263 E. 3.3 f.; 141 IV 87 E. 1.3 f.; Urteil BGer 1B_381/2020 vom 15.3.2021 E. 2 und 4.1). Bei der Prüfung ernsthafter Anhaltspunkte für weitere Delinquenz sind zudem die persönlichen Umstände der beschuldigten Person zu berücksichtigen, namentlich das Alter (Ur- teil BGer 1B_111/2015 vom 20.8.2015 E. 3.5) oder eine allfällige Persönlichkeits- störung (Urteil BGer 1B_17/2019 vom 24.4.2019 E. 4.2 = BGE 145 IV 263). Schliesslich hat es sich auch bei den noch unbekannten vergangenen oder künf- tigen Taten, deren sich die beschuldigte Person womöglich schuldig gemacht hat oder in der Zukunft schuldig machen könnte, um Verbrechen oder Vergehen zu handeln, die sich ihrerseits möglicherweise durch DNA-Spuren am Tatort aufklä- ren lassen (Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
- 8 - rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 255 N 11a m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 1B_286/2020 vom 22.4.2021 E. 3.1).
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigerin am 16. August 2021 Beschwerde erheben (Urk. 2-4). Beantragt wird, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei auf die Erstellung eines DNA-Profils zu ver- zichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (vgl. Urk. 4 S. 2).
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass – wie sich bereits aus der angefochtenen Verfügung sowie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt (Urk. 10 S. 6) – die angeordnete DNA-Profilerstellung vorliegend nicht zur Täteridentifikati- on bezüglich des Anlassdeliktes bzw. zu dessen Klärung, sondern ausschliesslich im Hinblick auf weitere frühere oder künftige Delikte von gewisser Schwere ange- ordnet wurde (vgl. bereits den Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils der Kan- tonspolizei Zürich vom 2. August 2021 in Urk. 12). Zu prüfen ist somit im Folgen- den, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere bereits begangene Delikte bestehen oder mit künftigen Delikten zu rechnen ist, welche die nach bundegerichtlicher Rechtsprechung er- forderliche "gewisse Schwere" aufweisen. Nur dann wäre die Profilerstellung rechtmässig. 5.1 Bei den in Frage stehenden Delikten (Hausfriedensbruch, Nötigung, Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) handelt es sich teilweise (Hausfriedens- bruch und Nötigung) um Vergehenstatbestände (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten nach Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer stell- te die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe zumindest in objektiver Hinsicht nicht in Abrede (Urk. 12: Hafteinvernahmen vom 4. und 9. August 2021). Es liegt in Bezug auf die in Frage stehenden Anlasstaten ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. 5.2 Der Beschwerdeführer weist zwei einschlägige und noch nicht lange zu- rückliegende Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, weil er zwischen dem
17. Juni 2021 und dem 5. Juli 2021 mehrfach die Verkaufsfläche der B._____- Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ betrat, obwohl ihm am 17. Mai 2021 seitens der Tankstellenbetreiberin ein Hausverbot erteilt worden war, was er gewusst und worüber er sich willentlich hinweggesetzt hatte (Urk. 12: Strafbefehl
- 9 - vom 8. Juli 2021). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
22. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, weil er am
21. Juli 2021 abermals in Missachtung des gegen ihn ausgesprochenen Hausver- bots vom 17. Mai 2021 die Verkaufsfläche der B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ wissentlich und willentlich betreten hatte (vgl. Urk. 12: Strafbefehl vom 22. Juli 2021). 5.3 Am 2. August 2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen (Urk. 12: Verhaftsrapport vom 2. August 2021). Aufgrund eines seit Anfang März 2021 zum Nachteil der Geschädigten erfolgten Nachstellens des Beschwerdefüh- rers, welches sich seit dem am 17. Mai 2021 erfolgten Erlasses des Hausverbots bezogen auf den Arbeitsplatz der Geschädigten an der B._____-Tankstelle in D._____ nachweislich intensiviert hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Ge- waltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2021 bis am
16. August 2021 mit Bezug auf die Geschädigte ein Kontakt- und Rayonverbot unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall auferlegt (Urk. 12: GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Pfäffikon vom 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung im Sinne von Ersatzmass- nahmen untersagt, das Rayon um die B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ (gemäss Planbeilage zur GSG-Verfügung) zu betreten sowie mit der Geschädigten in irgend einer Weise Kontakt aufzunehmen (Rayon- und Kon- taktverbot). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung die Weisung erteilt, beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich vorzuspre- chen und mit dieser Dienststelle zu kooperieren sowie beim F._____ vorzuspre- chen und eine Beratung zu absolvieren. Die erwähnten Weisungen wurden eben- falls unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer erneut innert kurzer Zeit ge- gen das erwähnte Hausverbot und die ihm auferlegten Weisungen verstossen hatte, wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Pfäf-
- 10 - fikon vom 11. August 2021 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. 5.4 Im gutachterlichen Bericht vom 10. Januar 2017 zuhanden der SVA Zü- rich wurde beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie in einem chronisch, stabil floriden Zustand gestellt, welche Krank- heit den Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig mache (Urk. 11/1 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2017 nach einem Suizidversuch per Für- sorgerischer Unterbringung in die G._____ (G._____) eingewiesen. Der Suizid- versuch erfolgte als akute Belastungsreaktion nach Problemen mit der SVA Zü- rich. Während der somatischen Hospitalisation im Kantonsspital H._____ sollen sich Wahnsymptome und -ideen gezeigt haben. Im Austrittsbericht der G._____ vom 26. Oktober 2017 wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf ein nachträglich eingegangenes IV-Gutachten der Verdacht auf eine paranoi- de Schizophrenie mit chronischem Wahn gemäss ICD-10 (F20.0) bestehe. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 (gegen seinen Willen) verbeiständet (vgl. Urk. 12: Entscheid KESB Bezirk Pfäffikon vom 24. Februar 2015; Urteil BGer 5A_99/2016 vom 31. Mai 2016). Ihm wurde mit Rentenverfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 22. August 2017 eine auf ei- nem Invaliditätsgrad von 100% basierende Rente ab dem 1. April 2015 zugespro- chen (vgl. Urk. 12: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 2. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer stellte sich bereits während des IV-Verfahrens gegen die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung. Daran hat sich offenbar auch heute nichts geändert, wiederholte er doch anlässlich seiner Hafteinvernahme seine Ansicht, nicht psychisch krank zu sein und gibt an, die IV-Rente werde ihm gegen seinen Willen ausgerichtet. Er habe die Behandlung in der G._____ ver- weigert, weil es keine Krankheit gebe (vgl. Urk. 12: Hafteinvernahme vom 9. Au- gust 2021 S. 2 f., S. 6). Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die beim Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verdachtsweise diagnostizierte psychische Störung behandelt worden wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass der
- 11 - Beschwerdeführer über keine tragfähigen sozialen Strukturen zu verfügen scheint und ihm als IV-Rentner eine Tagestruktur und ein Arbeitsumfeld fehlen. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schon länger andauernden psy- chischen Beeinträchtigung mit Krankheitscharakter und damit einhergehend einer schwierigen sozialen Situation des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 12: Gutachtensauftrag vom 10. August 2021). 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt, wie erwähnt, über nicht weit zurücklie- gende Vorstrafen, und es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine ernst zu nehmende psychische Erkrankung desselben. Aufgrund des gezeigten Verhal- tensmusters des Beschwerdeführers, dem es trotz der einschlägigen Vorstrafen, seiner kurzzeitigen Inhaftierung, den verfügten Gewaltschutz- bzw. Ersatzmass- nahmen sowie dem bestehenden Hausverbot nicht zu gelingen scheint, dem von ihm als inneren Zwang bezeichneten Verlangen, die Geschädigte zu sehen (vgl. Urk. 12: Hafteinvernahme vom 9. August 2021 S. 2), zu widerstehen, ist von einer erheblichen Unberechenbarkeit betreffend das zukünftige Verhalten des Be- schwerdeführers in Bezug auf die Geschädigte und deren Umfeld auszugehen. Der Umstand, dass sich die Vorfälle zum Nachteil der Geschädigten seit März 2021 in zeitlich immer engeren Abständen wiederholten, legt, wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, eine Aggravation des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nahe. Es ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Zu- kunft gegenüber der Geschädigten und/oder gegenüber Personen ihres näheren Umfeldes erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, zumal er offenbar keine Ein- sicht in den Umstand gezeigt hat, dass seine Präsenz in der B._____-Tankstelle die Geschädigte verängstigt (Urk. 12: polizeiliche Einvernahme vom 2. August 2021 S. 2). Es ist insbesondere denkbar, dass der Beschwerdeführer seinem in- neren Zwang folgend, die Geschädigte zu sehen, und ungeachtet allfälliger weite- rer Kontakt- und Rayonverbote auch vor körperlichen Kontakten zur Geschädig- ten und/oder zu Drittpersonen nicht zurückschrecken bzw. der Geschädigten auch
- 12 - ausserhalb von deren Arbeitsplatz nachstellen könnte. Angesichts der dem Be- schwerdeführer aktuell vorgeworfenen mehrfachen Tatbegehung betreffend Nöti- gung und Hausfriedensbruch sowie einer mutmasslich damit zusammenhängen- den unbehandelten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers liegen er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte von gleichem Ausmass, d.h. von einer gewissen Schwere, allen- falls auch in solche gegen Leib und Leben, verwickelt werden könnte. In diesem Zusammenhang könnte sich ein DNA-Profil für die Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten wie der erwähnten als relevant erweisen. Die Erstellung eines DNA- Profils stellt somit ein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Straftaten dar, wie sie erwähnt wurden. Als noch leichter Eingriff erweist sich die Erstellung eines DNA- Profils vorliegend als verhältnismässig.
E. 6 Die von der Staatsanwaltschaft am 3. August 2021 verfügte Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschwerdeführers ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist ge- stützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und in Anwendung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeu- tung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 13 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt mit dem Endent- scheid.
- Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2021/10026450 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210270-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Beschluss vom 29. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines Wangen- schleimhautabstrichs mit Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2021, C-8/2021/10026450
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sin- ne von Art. 292 StGB. Sie wirft ihm vor, am 25. Juli 2021 und mehrfach am 1. Au- gust 2021 sowie am 2. und 7. August 2021 die Verkaufsfläche der B._____- Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ betreten zu haben, obwohl ihm am 17. Mai 2021 durch die Betreiberin der Tankstelle ein Hausverbot erteilt wor- den war, was er gewusst und worüber er sich wissentlich und willentlich hinweg- gesetzt habe. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche der erwähnten Tankstelle am
7. August 2021 habe der Beschwerdeführer auch gegen die GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2021 sowie die Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 5. August 2021 verstossen, mit welchen Verfügungen dem Beschwerdeführer untersagt worden sei, die B._____-Tankstelle in D._____ so- wie das umliegende Rayon gemäss Planbeilage der GSG-Verfügung vom 2. Au- gust 2021 zu betreten. Der Beschwerdeführer habe wiederholt, mindestens fünf- mal den Arbeitsplatz der Geschädigten E._____ an der vorgenannten Örtlichkeit aufgesucht, um die Geschädigte dort zu sehen, obwohl er gewusst habe, dass die Geschädigte dies nicht wolle. Durch dieses aufdringliche Verhalten habe der Be- schwerdeführer die Geschädigte in Angst versetzt, so dass diese sich nicht mehr getraut habe, während der Pause nach draussen zu gehen, und sich auf dem Ar- beitsweg ständig verfolgt gefühlt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Geschädigte in ihrer freien Willensbildung und -betätigung wissentlich und willent- lich eingeschränkt bzw. dies zumindest in Kauf genommen (vgl. Urk. 12: Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. August 2021).
2. Am 2. August 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich einen Wangen- schleimhautabstrich (WSA) an und beantragte die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 12: Formular ED-Erfassung/Antrag auf DNA-Profilerstellung). Am 3. August
- 3 - 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a. eine DNA-Profilerstellung vom abzu- nehmenden Wangenschleimhautabstrich (Urk. 5/2 = Urk. 6).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigerin am 16. August 2021 Beschwerde erheben (Urk. 2-4). Beantragt wird, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei auf die Erstellung eines DNA-Profils zu ver- zichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (vgl. Urk. 4 S. 2).
4. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 26. August 2021 (Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 11/1-2) Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit der Stellungnahme reichte die Staatsanwaltschaft die (unak- turierten) Untersuchungsakten ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigerin zur Replik übermittelt (Urk. 14). Die amtliche Verteidigerin hat sich innert Frist nicht weiter vernehmen lassen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Mit der angefochtenen Verfügung wurde neben der Abnahme eines Wan- genschleimhautabstriches (Dispositiv-Ziffer 2) und der Erstellung eines DNA- Profils von diesem Abstrich (Dispositiv-Ziffer 3) in Dispositiv-Ziffer 1 auch die er- kennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (Erstellen von Ganzkör- per- und Porträtfotografien sowie Fotografien besonderer Körpermerkmale und Tattoos sowie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdruck-Spuren) verfügt (Urk. 6 S. 2). Mit der Beschwerde wurde zwar neben dem Absehen von der Er- stellung eines DNA-Profils die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfü- gung verlangt. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nur noch auf die ange- ordnete DNA-Analyse Bezug genommen und diese Anordnung gerügt. Da die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. genau anzu- geben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden
- 4 - (Art. 385 Abs. 1 StPO), ist auf Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung) bzw. auf den diesbezüglichen (blossen) Antrag des Beschwerdeführers mangels genügend substantiierter Rüge im Folgenden nicht weiter einzugehen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Die Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie die Erstellung eines DNA- Profils wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer früher oder im laufen- den Strafverfahren hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unauf- geklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe, weil er das Opfer seit dem 7. März 2021 wiederholt an dessen Arbeitsort aufgesucht habe und gegen dessen ausdrücklichen Willen den Kontakt zu ihm gesucht haben soll, wobei die Häufigkeit der Belästigungshandlungen seit Juni 2021 deutlich zuge- nommen habe. Es bestehe damit die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe bzw. sich beteiligen werde, weil insbesondere dessen zukünftiges Verhalten unberechenbar erscheine, zumal er der Polizei bereits im März 2021 versprochen haben soll, dem Opfer nicht mehr nachzustellen, woran er sich je- doch nicht gehalten habe (Urk. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, es sei in keiner Hin- sicht notwendig, für die Aufklärung des von ihm eingestandenen Tatverdachts ei- ne DNA-Analyse durchzuführen. So habe er eingestanden, gegen das Hausver- bot betreffend die B._____-Tankstelle an der C._____-strasse …. [recte: …] in D._____ verstossen zu haben. Sodann lägen Videoaufnahmen des Beschwerde- führers in den Akten, auf denen zu sehen sei, wie er am 2. August 2021 die B._____-Tankstelle betrete. Gemäss Aussage der Stadtpolizei gegenüber dem Beschwerdeführer gäbe es offenbar auch Fotos davon, wie dieser die Tankstelle am 7. August 2021 betrete sowie Fotos des Beschwerdeführers mit den Kleidern, die dieser beim Betreten der Tankstelle an jenem Tag getragen habe. Die Ab- nahme einer DNA-Probe erweise sich für die Aufklärung der Anlasstat des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Übrigen als untauglich, zumal durch das Betreten
- 5 - der Tankstelle durch eine Schiebetür kaum DNA-Spuren zurückgeblieben seien. Eine DNA-Probenahme und Analyse einzig zum Zweck, die beschuldigte Person von zukünftigen Delikten abzuhalten, sei unzulässig. Art. 255 StPO biete dafür keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft lege auch nicht genau dar, inwie- fern die DNA-Profilerstellung für die Täteridentifikation betreffend früher begange- ne oder zukünftige Delikte erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorstrafen, die darauf hinweisen würden, dass er in der Vergangenheit Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2021 sei ein Kontakt- und Rayon- verbot angeordnet sowie dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt worden, mit dem Gewaltschutzdienst der Kantonspolizei Zürich zusammen zu arbeiten und sich vom Männerbüro beraten zu lassen. Mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 11. August 2021 sei der Beschwerdeführer schliesslich in Un- tersuchungshaft versetzt, und es sei ein psychiatrisches Gutachten angeordnet worden. Die Zwecke einer strafprozessualen Massnahme seien mit den erwähn- ten Ersatz- bzw. Zwangsmassnahmen bereits ausreichend erfüllt. Es erscheine damit nicht notwendig, zusätzlich ein DNA-Profil des Beschwerdeführers zu er- stellen. Es seien keine ausreichend erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederholung der Tat vorhanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers derart verschlimmern werde, um die verlangte Schwere zukünftiger Delikte zu erreichen. Eine DNA-Analyse erscheine unverhältnismässig. Diese Zwangsmassnahme habe hinter andere, mildere Mittel wie etwa die Befragung der Beteiligten zurückzutreten (Urk. 4). 2.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme zunächst die gegen- über dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe dar. Sodann verweist sie auf die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers vom 8. und 22. Juli 2021 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____. Ungeachtet dieser Verurteilungen soll der Be- schwerdeführer wiederum mindestens fünfmal die erwähnte Tankstelle betreten haben. Sodann bestünden beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine psychische Störung. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei er nicht psy- chisch krank und habe sich deshalb auch nicht behandeln lassen. Aufgrund der
- 6 - bestehenden Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung sei davon auszugehen, dass sich dieser in den Tatzeitpunkten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben dürfte. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit gemäss seiner Einsicht zu handeln zumindest zeitweise eingeschränkt sein könnte. Durch die Häufung der Vorfälle sei eine Aggravation des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers deutlich erkennbar. Obwohl die Geschädigte dem Beschwerdeführer wiederholt zu verste- hen gegeben habe, dass sie nichts von ihm wolle, habe dieser wiederholt den Kontakt zu dieser gesucht. Am 4. August 2021 habe der stellvertretende Filiallei- ter der Tankstelle dem Beschwerdeführer gesagt, die Geschädigte sei nicht an- wesend. Der Beschwerdeführer habe daraufhin behauptet, die Angestellten der Tankstelle würden die Geschädigte vor ihm verstecken und habe geäussert, er wolle sie sehen. Damit fürchte sich nicht nur die Geschädigte vor dem Beschwer- deführer. Auch die anderen Angestellten der B._____-Tankstelle seien in Sorge, dass die Situation eskaliere. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Falle einer Haftentlassung erneut aufsuchen könnte. Sodann bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Externalisie- rung seiner Problematik die weiteren Angestellten in sein Wahnsystem miteinbe- ziehen und sie dafür verantwortlich machen könnte, dass diese ihm die Geschä- digte angeblich vorenthalten würden. Es sei damit zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer in einem erneuten psychischen Ausnahmezustand Drittpersonen und/oder die Geschädigte in ihrer psychischen Integrität verletzen könnte. Damit bestehe derzeit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe bzw. sich beteiligen werde, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil erforderlich sei (Urk. 10).
3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person ver- dächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-
- 7 - Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA- Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Straf- verfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifika- tion einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derar- tiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA- Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Jedenfalls genügt allein das öffentliche Interesse an der Aufklärung von verübten Straftaten und am präven- tiven Vermeiden von Delikten nicht. Dient die angeordnete Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten, derer die beschuldigte Person im laufenden Strafverfahren beschuldigt wird, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in andere (auch künftige) Delikte verwickelt sein könnte, damit die Erstellung des DNA-Profils ver- hältnismässig ist. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismäs- sigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entspre- chend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 263 E. 3.3 f.; 141 IV 87 E. 1.3 f.; Urteil BGer 1B_381/2020 vom 15.3.2021 E. 2 und 4.1). Bei der Prüfung ernsthafter Anhaltspunkte für weitere Delinquenz sind zudem die persönlichen Umstände der beschuldigten Person zu berücksichtigen, namentlich das Alter (Ur- teil BGer 1B_111/2015 vom 20.8.2015 E. 3.5) oder eine allfällige Persönlichkeits- störung (Urteil BGer 1B_17/2019 vom 24.4.2019 E. 4.2 = BGE 145 IV 263). Schliesslich hat es sich auch bei den noch unbekannten vergangenen oder künf- tigen Taten, deren sich die beschuldigte Person womöglich schuldig gemacht hat oder in der Zukunft schuldig machen könnte, um Verbrechen oder Vergehen zu handeln, die sich ihrerseits möglicherweise durch DNA-Spuren am Tatort aufklä- ren lassen (Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
- 8 - rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 255 N 11a m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 1B_286/2020 vom 22.4.2021 E. 3.1).
4. Vorab ist festzuhalten, dass – wie sich bereits aus der angefochtenen Verfügung sowie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt (Urk. 10 S. 6) – die angeordnete DNA-Profilerstellung vorliegend nicht zur Täteridentifikati- on bezüglich des Anlassdeliktes bzw. zu dessen Klärung, sondern ausschliesslich im Hinblick auf weitere frühere oder künftige Delikte von gewisser Schwere ange- ordnet wurde (vgl. bereits den Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils der Kan- tonspolizei Zürich vom 2. August 2021 in Urk. 12). Zu prüfen ist somit im Folgen- den, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere bereits begangene Delikte bestehen oder mit künftigen Delikten zu rechnen ist, welche die nach bundegerichtlicher Rechtsprechung er- forderliche "gewisse Schwere" aufweisen. Nur dann wäre die Profilerstellung rechtmässig. 5.1 Bei den in Frage stehenden Delikten (Hausfriedensbruch, Nötigung, Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) handelt es sich teilweise (Hausfriedens- bruch und Nötigung) um Vergehenstatbestände (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten nach Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer stell- te die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe zumindest in objektiver Hinsicht nicht in Abrede (Urk. 12: Hafteinvernahmen vom 4. und 9. August 2021). Es liegt in Bezug auf die in Frage stehenden Anlasstaten ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. 5.2 Der Beschwerdeführer weist zwei einschlägige und noch nicht lange zu- rückliegende Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, weil er zwischen dem
17. Juni 2021 und dem 5. Juli 2021 mehrfach die Verkaufsfläche der B._____- Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ betrat, obwohl ihm am 17. Mai 2021 seitens der Tankstellenbetreiberin ein Hausverbot erteilt worden war, was er gewusst und worüber er sich willentlich hinweggesetzt hatte (Urk. 12: Strafbefehl
- 9 - vom 8. Juli 2021). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
22. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, weil er am
21. Juli 2021 abermals in Missachtung des gegen ihn ausgesprochenen Hausver- bots vom 17. Mai 2021 die Verkaufsfläche der B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ wissentlich und willentlich betreten hatte (vgl. Urk. 12: Strafbefehl vom 22. Juli 2021). 5.3 Am 2. August 2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen (Urk. 12: Verhaftsrapport vom 2. August 2021). Aufgrund eines seit Anfang März 2021 zum Nachteil der Geschädigten erfolgten Nachstellens des Beschwerdefüh- rers, welches sich seit dem am 17. Mai 2021 erfolgten Erlasses des Hausverbots bezogen auf den Arbeitsplatz der Geschädigten an der B._____-Tankstelle in D._____ nachweislich intensiviert hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Ge- waltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2021 bis am
16. August 2021 mit Bezug auf die Geschädigte ein Kontakt- und Rayonverbot unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall auferlegt (Urk. 12: GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Pfäffikon vom 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung im Sinne von Ersatzmass- nahmen untersagt, das Rayon um die B._____-Tankstelle an der C._____-strasse ... in D._____ (gemäss Planbeilage zur GSG-Verfügung) zu betreten sowie mit der Geschädigten in irgend einer Weise Kontakt aufzunehmen (Rayon- und Kon- taktverbot). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung die Weisung erteilt, beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich vorzuspre- chen und mit dieser Dienststelle zu kooperieren sowie beim F._____ vorzuspre- chen und eine Beratung zu absolvieren. Die erwähnten Weisungen wurden eben- falls unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer erneut innert kurzer Zeit ge- gen das erwähnte Hausverbot und die ihm auferlegten Weisungen verstossen hatte, wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Pfäf-
- 10 - fikon vom 11. August 2021 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. 5.4 Im gutachterlichen Bericht vom 10. Januar 2017 zuhanden der SVA Zü- rich wurde beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie in einem chronisch, stabil floriden Zustand gestellt, welche Krank- heit den Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig mache (Urk. 11/1 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2017 nach einem Suizidversuch per Für- sorgerischer Unterbringung in die G._____ (G._____) eingewiesen. Der Suizid- versuch erfolgte als akute Belastungsreaktion nach Problemen mit der SVA Zü- rich. Während der somatischen Hospitalisation im Kantonsspital H._____ sollen sich Wahnsymptome und -ideen gezeigt haben. Im Austrittsbericht der G._____ vom 26. Oktober 2017 wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf ein nachträglich eingegangenes IV-Gutachten der Verdacht auf eine paranoi- de Schizophrenie mit chronischem Wahn gemäss ICD-10 (F20.0) bestehe. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 (gegen seinen Willen) verbeiständet (vgl. Urk. 12: Entscheid KESB Bezirk Pfäffikon vom 24. Februar 2015; Urteil BGer 5A_99/2016 vom 31. Mai 2016). Ihm wurde mit Rentenverfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 22. August 2017 eine auf ei- nem Invaliditätsgrad von 100% basierende Rente ab dem 1. April 2015 zugespro- chen (vgl. Urk. 12: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 2. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer stellte sich bereits während des IV-Verfahrens gegen die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung. Daran hat sich offenbar auch heute nichts geändert, wiederholte er doch anlässlich seiner Hafteinvernahme seine Ansicht, nicht psychisch krank zu sein und gibt an, die IV-Rente werde ihm gegen seinen Willen ausgerichtet. Er habe die Behandlung in der G._____ ver- weigert, weil es keine Krankheit gebe (vgl. Urk. 12: Hafteinvernahme vom 9. Au- gust 2021 S. 2 f., S. 6). Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die beim Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verdachtsweise diagnostizierte psychische Störung behandelt worden wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass der
- 11 - Beschwerdeführer über keine tragfähigen sozialen Strukturen zu verfügen scheint und ihm als IV-Rentner eine Tagestruktur und ein Arbeitsumfeld fehlen. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schon länger andauernden psy- chischen Beeinträchtigung mit Krankheitscharakter und damit einhergehend einer schwierigen sozialen Situation des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 12: Gutachtensauftrag vom 10. August 2021). 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt, wie erwähnt, über nicht weit zurücklie- gende Vorstrafen, und es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine ernst zu nehmende psychische Erkrankung desselben. Aufgrund des gezeigten Verhal- tensmusters des Beschwerdeführers, dem es trotz der einschlägigen Vorstrafen, seiner kurzzeitigen Inhaftierung, den verfügten Gewaltschutz- bzw. Ersatzmass- nahmen sowie dem bestehenden Hausverbot nicht zu gelingen scheint, dem von ihm als inneren Zwang bezeichneten Verlangen, die Geschädigte zu sehen (vgl. Urk. 12: Hafteinvernahme vom 9. August 2021 S. 2), zu widerstehen, ist von einer erheblichen Unberechenbarkeit betreffend das zukünftige Verhalten des Be- schwerdeführers in Bezug auf die Geschädigte und deren Umfeld auszugehen. Der Umstand, dass sich die Vorfälle zum Nachteil der Geschädigten seit März 2021 in zeitlich immer engeren Abständen wiederholten, legt, wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, eine Aggravation des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nahe. Es ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Zu- kunft gegenüber der Geschädigten und/oder gegenüber Personen ihres näheren Umfeldes erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, zumal er offenbar keine Ein- sicht in den Umstand gezeigt hat, dass seine Präsenz in der B._____-Tankstelle die Geschädigte verängstigt (Urk. 12: polizeiliche Einvernahme vom 2. August 2021 S. 2). Es ist insbesondere denkbar, dass der Beschwerdeführer seinem in- neren Zwang folgend, die Geschädigte zu sehen, und ungeachtet allfälliger weite- rer Kontakt- und Rayonverbote auch vor körperlichen Kontakten zur Geschädig- ten und/oder zu Drittpersonen nicht zurückschrecken bzw. der Geschädigten auch
- 12 - ausserhalb von deren Arbeitsplatz nachstellen könnte. Angesichts der dem Be- schwerdeführer aktuell vorgeworfenen mehrfachen Tatbegehung betreffend Nöti- gung und Hausfriedensbruch sowie einer mutmasslich damit zusammenhängen- den unbehandelten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers liegen er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte von gleichem Ausmass, d.h. von einer gewissen Schwere, allen- falls auch in solche gegen Leib und Leben, verwickelt werden könnte. In diesem Zusammenhang könnte sich ein DNA-Profil für die Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten wie der erwähnten als relevant erweisen. Die Erstellung eines DNA- Profils stellt somit ein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Straftaten dar, wie sie erwähnt wurden. Als noch leichter Eingriff erweist sich die Erstellung eines DNA- Profils vorliegend als verhältnismässig.
6. Die von der Staatsanwaltschaft am 3. August 2021 verfügte Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschwerdeführers ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist ge- stützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und in Anwendung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeu- tung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt mit dem Endent- scheid.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2021/10026450 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. F. Gisler Monzón