Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2021 und dem 1. April 2021 im Bereich der B._____-strasse in … Zürich diverse am Strassenrand parkierte Fahrzeuge zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp Fr. 60'000.– verursacht zu haben (vgl. Urk. 8/4).
E. 2 Mit Verfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstel- lung eines DNA-Profils vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers an (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4).
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er an, die Staatsanwaltschaft habe der Verteidigung am Tag der Beschwerdeerhebung per E-Mail mitgeteilt, dass "zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt" werde. Daher erfolge die Beschwerde in Unkenntnis der Verfahrensakten. Infolge dieser Gehörsverlet- zung sei die angefochtene Verfügung wegen eines schwerwiegenden Formman- gels aufzuheben. Sollte die Beschwerdeinstanz die Gehörsverletzung als heilbar erachten und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren volle Akteneinsicht ge- währt werden, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch bei einer Be- schwerdeabweisung auf die Staatskasse zu nehmen, habe er – der Beschwerde- führer – wegen der fehlenden Akteneinsicht doch keine Möglichkeit gehabt, die Be- gründetheit der angefochtenen Verfügung auf derselben Aktengrundlage zu beur- teilen wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 Rz. 2 ff.). Eine Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Begründungsdichte der angefochte- nen Verfügung geltend, indem er vorbringt, die Staatsanwaltschaft begründe nicht und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforder- lich sei, ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die erheb- lichen und konkreten Anhaltspunkte für seine Verwicklung in unaufgeklärte Delikte nicht benannt bzw. sie habe diese nicht einmal zeitlich oder inhaltlich eingegrenzt, womit ihm verborgen bleibe, worin die angeblichen, eine Zwangsmassnahme recht- fertigenden Anhaltspunkte bestehen sollen (Urk. 2 Rz. 5 und 9).
- 4 -
E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der materiellen Begrün- detheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vor- instanz selbst bei schwerwiegenden Verletzungen abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfah- rensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
E. 2.3 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung einzig eine textbausteinartige Auswahlsendung mehrerer pauschal gehaltener Begründungsmöglichkeiten. Die Verfügung ist bis auf die Nennung des in Frage stehenden Straftatbestands (Sach- beschädigung) und die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe im laufenden Ver- fahren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen, rein textblo- ckartig bzw. abstrakt gehalten. Das Verwenden von vorformulierten Textblöcken ist zwar nicht unzulässig, doch muss darüber hinaus hinreichend konkret ausgeführt werden, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben sind. Diesen Anforderungen genügt die angefoch- tene Verfügung offensichtlich nicht, wird darin doch weder die Anlasstat hinsichtlich Tatzeitpunkt oder mittels kurzen Sachverhaltsbeschriebs konkret genannt, noch werden die Gründe für die Notwendigkeit der Erstellung des DNA-Profils für die Aufklärung dieser Straftat aufgezeigt. Ebenfalls nicht konkret aufgeführt sind die Umstände, welche nahe legen sollen, dass der Beschwerdeführer in andere, ver- gangene Delikte verwickelt sein oder solche in Zukunft begehen könnte. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staats- anwaltschaft konkretisierte jedoch mit ihrer Vernehmlassung im Beschwerdever- fahren (Urk. 7) die Gründe für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
- 5 - der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, entscheidet doch die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition und kann die Sache in allen Sachverhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf eine Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft kann daher verzichtet werden. Da die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird
– gutzuheissen ist, erweist sich sodann der Antrag auf Akteneinsicht im Beschwer- deverfahren (verbunden mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme) als obsolet.
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Es sei zur Aufklärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft bzw. für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, da der Beschwerdeführer frü- her oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe. Dabei bestehe die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Verge- hen beteiligt habe resp. sich beteiligen werde, weil er im laufenden Verfahren mehr- fach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen habe (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme ergänzt bzw. präzisiert die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob, wann und wo er konkret Sachbe- schädigungen begangen habe. Er habe zwar das Zerkratzen einiger Fahrzeuge eingestanden, jedoch könne er weder Ort, Datum noch genaue Anzahl, ge- schweige denn konkrete Fahrzeuge benennen, welche er beschädigt habe. Es sei daher zur Klärung der Anlasstat(en) notwendig, ein DNA-Profil zu erstellen, dies zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen. Weiter erscheine es auch infolge des durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens notwendig, ein DNA-Profil erstellen zu lassen, da aufgrund seiner Vorgehensweise, seiner Motiva- tion (Frust) und seiner psychischen Verfassung die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) be- gehen werde, nachdem er mehrfach delinquiert habe (Urk. 7).
- 6 -
4. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, ein DNA-Profil zu erstel- len. Er habe bereits in der polizeilichen Einvernahme die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen zugegeben. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. April 2021 die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet, ins- besondere um nach "GPS-Daten, welche Aufschluss betr. Standorte/Tatorte des Beschuldigten geben können", zu suchen. Eine (die Verfahrenskosten weiter in die Höhe treibende) DNA-Analyse sei vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Zudem gehe die Verteidigung (auch aufgrund der verweigerten Akteneinsicht) davon aus, dass an den beschädigten Fahrzeugen keine DNA-Spurensicherungen vorgenom- men worden seien, sodass eine Aufklärung der Anlasstat(en) per DNA-Analyse von vornherein nicht möglich sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte sodann, er (der Be- schwerdeführer) habe "früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben." Die von der Rechtsprechung ge- forderten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in unaufgeklärte Delikte verwickelt sein könnte, benenne die Staatsanwaltschaft nicht. Es lägen keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für frühere oder künftige Delikte vor. Er habe die ihm angelasteten Anlasstaten auf Anhieb gestanden. Die Frage, ob er noch an anderen Strassen Beschädigungen begangen habe, habe er spontan mit ja beantwortet und die entsprechenden Angaben gemacht. Er habe das Unrecht seiner Handlungen eingesehen und reinen Tisch gemacht. Er sei 44 Jahre alt, nicht vorbestraft, werde vom Sozialamt betreut und habe einen geregelten Tagesablauf. In seiner Lebensweise unterscheide er sich nicht von der Mehrheit seiner Ge- schlechtsgenossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb bei ihm mit einer substantiell höheren Wahrscheinlichkeit einer schweren Delinquenz zu rechnen wäre (Urk. 2).
- 7 -
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 fristge- recht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei auf die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten und die mittels Wangenschleimhautabstrichs erlangte DNA-Probe zu vernichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen seien (Urk. 2). Eine weitere Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung wies die hiesige Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ab (Verfahren UP210018).
E. 4 Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme und Einreichung der Akten – soweit den Parteien ohne Weiteres Aktenein- sicht gewährt werden kann – übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2021 vernehmen (Urk. 7) und reichte aufforderungsge- mäss die Akten ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist, kann auf eine Fortführung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 5 Zufolge Ferienabwesenheiten ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Er- stellung eines DNA-Profils angeordnet wird. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 5.1 Die Art. 255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt im Übrigen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz bezweckt dieses Ge- setz insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem (a) mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen:
1. verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht ent- lastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzu- sammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen so- wie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, und 3. die Beweis- führung unterstützt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehör- den bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irr- tümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger ver- hindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1).
E. 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Dabei war – ge- mäss bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung – von einem leichten Grund- rechtseingriff auszugehen. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht of-
- 8 - fen gelassen, ob von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2). Ein- schränkungen von Grundrechten müssen – nebst dem Erfordernis einer gesetzli- chen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) – durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn – neben der gesetzlichen Grundlage (lit. a; vgl. dazu die Ausführungen im obigen Abschnitt) – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhält- nismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vie- len Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2 m.H.). Dass es bezüg- lich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hin- blick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstel- lung gibt. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
E. 6 Bei den in Frage stehenden Sachbeschädigungen handelt es sich um einen Vergehenstatbestand (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten nach Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe grundsätzlich geständig, wenngleich er anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme angab, sich nicht mehr an die einzelnen Vor- fälle erinnern zu können (Urk. 8/7). Aufgrund des Geständnisses des Beschwerde-
- 9 - führers liegt in Bezug auf die in Frage stehenden Anlasstaten ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor.
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. Urk. 2 Rz. 5 f.), dass die DNA- Profilerstellung vorliegend zur Klärung der Anlasstaten, der mehrfachen Sachbe- schädigung, weder erforderlich noch nützlich ist, und zwar ungeachtet des Um- stands, dass er nicht im Einzelnen anzugeben vermochte, wann, wo und wie viele Fahrzeuge er insgesamt beschädigt habe (Urk. 8/7 S. 6 ff.). Den Untersuchungs- akten sind zum einen keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass an den mutmasslichen Tatorten tatsächlich eine Spurensicherung (insbesondere von Fingerabdrücken) für einen möglichen DNA-Abgleich vorgenommen worden wäre (Urk. 8). Dies legt denn auch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dar, wenngleich sie argumentiert, die DNA-Profilerstellung sei zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen nötig (Urk. 7). Ohnehin erscheint vorliegend fraglich, inwiefern sich an den betreffenden Fahrzeugen überhaupt DNA-Spuren des Beschwerdeführers fin- den könnten, hat doch dieser nach eigenen Angaben die Fahrzeuge jeweils mithilfe eines Schlüssels zerkratzt (Urk. 8/7 S. 7 ff.). Zum anderen weist der Beschwerde- führer zu Recht darauf hin, dass er sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe unumwunden geständig gezeigt hat und zudem die Staatsanwaltschaft zur näheren Abklärung des Sachverhalts die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet hat, um Aufschluss über seine jeweiligen Standorte bzw. seine Anwe- senheit an den mutmasslichen Tatorten zu erhalten (Urk. 8/9/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter im Nachtragsrapport vom 7. April 2021 ausdrücklich festgehalten hat, die DNA-Profil- erstellung sei – angesichts des Tatvorgehens und der Häufigkeit von Sachbeschä- digungen – im Hinblick auf allfällige künftige ähnliche Delikte des Beschwerdefüh- rers vorzunehmen. Von einer Aufklärung der Anlasstat mittels DNA-Spuren ist hin- gegen keine Rede (Urk. 8/4 S. 5). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend dienlich und darüber hinaus auch erforderlich sein sollte, um die Anlasstaten aufzuklären.
- 10 -
E. 8.1 Zu prüfen bleibt somit, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere bereits begangene Delikte bestehen oder mit künftigen Delikten zu rechnen ist, welche die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche "gewisse Schwere" aufweisen. Nur dann wäre die Profilerstellung rechtmässig.
E. 8.2 Als Indizien für die Involvierung des Beschwerdeführers in weitere, ähnlich gelagerte Delikte führt die Staatsanwaltschaft an, dieser habe im laufenden Verfah- ren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft sodann auf die Vorgehensweise, die Motivation (Frust) sowie die psychische Verfassung des Be- schwerdeführers, aufgrund welcher Umstände ihrer Ansicht nach die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) begehen werde, nachdem er bereits mehrfach delinquiert habe (Urk. 7).
E. 8.3 Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür gesprochen werden, dass der Be- schwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwi- ckelt sein könnte. Soweit die Staatsanwaltschaft sich in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers stützt, ist ihr entgegenzu- halten, dass diesbezüglich bislang keine nähere sachverständige Abklärung statt- gefunden hat, aus welcher sich eine entsprechende Schlussfolgerung ziehen liesse. Allein die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die derzeitige psy- chische Verfassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf weitere Delinquenz be- günstigend erscheine, reicht zur Begründung entsprechender konkreter Anhalts- punkte nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Nichts anderes gilt für die vorgebrachte Vorgehensweise und das vom Beschwerdeführer für sein Handeln angegebene Motiv (Frust). Auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte serienmässige Begehung von Sachbeschädi- gungen durch den Beschwerdeführer vermag sodann nicht darüber hinwegzutäu- schen, dass sich dieser ohne Umschweife geständig gezeigt hat und die inkrimi-
- 11 - nierten Tatvorwürfe – wie sich aus den Akten ergibt – darüber hinaus offenbar alle- samt in engem Zusammenhang mit der eingestandenermassen gegenwärtig schwierigen Situation des Beschwerdeführers stehen, welcher nach eigenen Anga- ben einen Suizidversuch hinter sich hat und mit weiteren persönlichen Schwierig- keiten kämpft. Diesbezüglich nimmt der Beschwerdeführer offenbar Hilfe in Form von ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung in Anspruch (Urk. 8/7 S. 2). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer keine generelle Neigung zur Be- gehung entsprechender Delikte attestiert bzw. auf künftiges oder vergangenes gleichartiges Vorgehen geschlossen werden.
E. 8.4 Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist sodann bloss die dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Strafuntersuchung wegen mehrfa- cher Sachbeschädigung zu entnehmen. Ansonsten ist der Beschwerdeführer bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (Urk. 8/12/1).
E. 8.5 Nach dem Gesagten fehlt es insgesamt betrachtet an erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkten für allfällige weitere Straftaten des Beschwerdeführers. So- mit und da eine routinemässige Erstellung eines DNA-Profils nicht erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5), erweist sich die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils als nicht rechtmässig.
7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung er- satzlos aufzuheben. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, wäre es zu vernichten und der allfällige entsprechende Eintrag im Informationssystem unver- züglich zu löschen. Die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs erfolgte einzig zwecks DNA-Profilerstellung. Da die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend nicht zulässig ist, ist der abgenommene Wangenschleimhautabstrich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
- 12 - III.
Dispositiv
- Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Da er um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren er- sucht (vgl. Urk. 2 S. 2 im parallelen Verfahren UP210018), ist die Entschädigung direkt dem Anwalt auszurichten. Das Gesuch ist insofern gegenstandslos.
- Die Höhe der Entschädigung der Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Das Beschwerdeverfahren bereitet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines not- wendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 13 - Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2021 (…) aufgehoben. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das DNA- Profil-Informationssystem ist zu verzichten. Ein allenfalls erstelltes DNA-Pro- fil ist zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im Informations- system ist unverzüglich zu löschen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 3. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2021
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2021 und dem 1. April 2021 im Bereich der B._____-strasse in … Zürich diverse am Strassenrand parkierte Fahrzeuge zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp Fr. 60'000.– verursacht zu haben (vgl. Urk. 8/4).
2. Mit Verfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstel- lung eines DNA-Profils vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers an (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 fristge- recht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei auf die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten und die mittels Wangenschleimhautabstrichs erlangte DNA-Probe zu vernichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen seien (Urk. 2). Eine weitere Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung wies die hiesige Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ab (Verfahren UP210018).
4. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme und Einreichung der Akten – soweit den Parteien ohne Weiteres Aktenein- sicht gewährt werden kann – übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2021 vernehmen (Urk. 7) und reichte aufforderungsge- mäss die Akten ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist, kann auf eine Fortführung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
5. Zufolge Ferienabwesenheiten ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Er- stellung eines DNA-Profils angeordnet wird. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er an, die Staatsanwaltschaft habe der Verteidigung am Tag der Beschwerdeerhebung per E-Mail mitgeteilt, dass "zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt" werde. Daher erfolge die Beschwerde in Unkenntnis der Verfahrensakten. Infolge dieser Gehörsverlet- zung sei die angefochtene Verfügung wegen eines schwerwiegenden Formman- gels aufzuheben. Sollte die Beschwerdeinstanz die Gehörsverletzung als heilbar erachten und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren volle Akteneinsicht ge- währt werden, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch bei einer Be- schwerdeabweisung auf die Staatskasse zu nehmen, habe er – der Beschwerde- führer – wegen der fehlenden Akteneinsicht doch keine Möglichkeit gehabt, die Be- gründetheit der angefochtenen Verfügung auf derselben Aktengrundlage zu beur- teilen wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 Rz. 2 ff.). Eine Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Begründungsdichte der angefochte- nen Verfügung geltend, indem er vorbringt, die Staatsanwaltschaft begründe nicht und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforder- lich sei, ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die erheb- lichen und konkreten Anhaltspunkte für seine Verwicklung in unaufgeklärte Delikte nicht benannt bzw. sie habe diese nicht einmal zeitlich oder inhaltlich eingegrenzt, womit ihm verborgen bleibe, worin die angeblichen, eine Zwangsmassnahme recht- fertigenden Anhaltspunkte bestehen sollen (Urk. 2 Rz. 5 und 9).
- 4 - 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der materiellen Begrün- detheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vor- instanz selbst bei schwerwiegenden Verletzungen abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfah- rensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 2.3. Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung einzig eine textbausteinartige Auswahlsendung mehrerer pauschal gehaltener Begründungsmöglichkeiten. Die Verfügung ist bis auf die Nennung des in Frage stehenden Straftatbestands (Sach- beschädigung) und die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe im laufenden Ver- fahren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen, rein textblo- ckartig bzw. abstrakt gehalten. Das Verwenden von vorformulierten Textblöcken ist zwar nicht unzulässig, doch muss darüber hinaus hinreichend konkret ausgeführt werden, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben sind. Diesen Anforderungen genügt die angefoch- tene Verfügung offensichtlich nicht, wird darin doch weder die Anlasstat hinsichtlich Tatzeitpunkt oder mittels kurzen Sachverhaltsbeschriebs konkret genannt, noch werden die Gründe für die Notwendigkeit der Erstellung des DNA-Profils für die Aufklärung dieser Straftat aufgezeigt. Ebenfalls nicht konkret aufgeführt sind die Umstände, welche nahe legen sollen, dass der Beschwerdeführer in andere, ver- gangene Delikte verwickelt sein oder solche in Zukunft begehen könnte. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staats- anwaltschaft konkretisierte jedoch mit ihrer Vernehmlassung im Beschwerdever- fahren (Urk. 7) die Gründe für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
- 5 - der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, entscheidet doch die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition und kann die Sache in allen Sachverhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf eine Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft kann daher verzichtet werden. Da die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird
– gutzuheissen ist, erweist sich sodann der Antrag auf Akteneinsicht im Beschwer- deverfahren (verbunden mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme) als obsolet.
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Es sei zur Aufklärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft bzw. für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, da der Beschwerdeführer frü- her oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe. Dabei bestehe die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Verge- hen beteiligt habe resp. sich beteiligen werde, weil er im laufenden Verfahren mehr- fach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen habe (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme ergänzt bzw. präzisiert die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob, wann und wo er konkret Sachbe- schädigungen begangen habe. Er habe zwar das Zerkratzen einiger Fahrzeuge eingestanden, jedoch könne er weder Ort, Datum noch genaue Anzahl, ge- schweige denn konkrete Fahrzeuge benennen, welche er beschädigt habe. Es sei daher zur Klärung der Anlasstat(en) notwendig, ein DNA-Profil zu erstellen, dies zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen. Weiter erscheine es auch infolge des durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens notwendig, ein DNA-Profil erstellen zu lassen, da aufgrund seiner Vorgehensweise, seiner Motiva- tion (Frust) und seiner psychischen Verfassung die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) be- gehen werde, nachdem er mehrfach delinquiert habe (Urk. 7).
- 6 -
4. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, ein DNA-Profil zu erstel- len. Er habe bereits in der polizeilichen Einvernahme die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen zugegeben. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. April 2021 die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet, ins- besondere um nach "GPS-Daten, welche Aufschluss betr. Standorte/Tatorte des Beschuldigten geben können", zu suchen. Eine (die Verfahrenskosten weiter in die Höhe treibende) DNA-Analyse sei vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Zudem gehe die Verteidigung (auch aufgrund der verweigerten Akteneinsicht) davon aus, dass an den beschädigten Fahrzeugen keine DNA-Spurensicherungen vorgenom- men worden seien, sodass eine Aufklärung der Anlasstat(en) per DNA-Analyse von vornherein nicht möglich sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte sodann, er (der Be- schwerdeführer) habe "früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben." Die von der Rechtsprechung ge- forderten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in unaufgeklärte Delikte verwickelt sein könnte, benenne die Staatsanwaltschaft nicht. Es lägen keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für frühere oder künftige Delikte vor. Er habe die ihm angelasteten Anlasstaten auf Anhieb gestanden. Die Frage, ob er noch an anderen Strassen Beschädigungen begangen habe, habe er spontan mit ja beantwortet und die entsprechenden Angaben gemacht. Er habe das Unrecht seiner Handlungen eingesehen und reinen Tisch gemacht. Er sei 44 Jahre alt, nicht vorbestraft, werde vom Sozialamt betreut und habe einen geregelten Tagesablauf. In seiner Lebensweise unterscheide er sich nicht von der Mehrheit seiner Ge- schlechtsgenossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb bei ihm mit einer substantiell höheren Wahrscheinlichkeit einer schweren Delinquenz zu rechnen wäre (Urk. 2).
- 7 - 5. 5.1. Die Art. 255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt im Übrigen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz bezweckt dieses Ge- setz insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem (a) mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen:
1. verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht ent- lastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzu- sammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen so- wie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, und 3. die Beweis- führung unterstützt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehör- den bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irr- tümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger ver- hindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1). 5.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Dabei war – ge- mäss bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung – von einem leichten Grund- rechtseingriff auszugehen. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht of-
- 8 - fen gelassen, ob von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2). Ein- schränkungen von Grundrechten müssen – nebst dem Erfordernis einer gesetzli- chen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) – durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn – neben der gesetzlichen Grundlage (lit. a; vgl. dazu die Ausführungen im obigen Abschnitt) – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 5.3. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhält- nismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vie- len Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2 m.H.). Dass es bezüg- lich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hin- blick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstel- lung gibt. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
6. Bei den in Frage stehenden Sachbeschädigungen handelt es sich um einen Vergehenstatbestand (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten nach Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe grundsätzlich geständig, wenngleich er anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme angab, sich nicht mehr an die einzelnen Vor- fälle erinnern zu können (Urk. 8/7). Aufgrund des Geständnisses des Beschwerde-
- 9 - führers liegt in Bezug auf die in Frage stehenden Anlasstaten ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor.
7. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. Urk. 2 Rz. 5 f.), dass die DNA- Profilerstellung vorliegend zur Klärung der Anlasstaten, der mehrfachen Sachbe- schädigung, weder erforderlich noch nützlich ist, und zwar ungeachtet des Um- stands, dass er nicht im Einzelnen anzugeben vermochte, wann, wo und wie viele Fahrzeuge er insgesamt beschädigt habe (Urk. 8/7 S. 6 ff.). Den Untersuchungs- akten sind zum einen keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass an den mutmasslichen Tatorten tatsächlich eine Spurensicherung (insbesondere von Fingerabdrücken) für einen möglichen DNA-Abgleich vorgenommen worden wäre (Urk. 8). Dies legt denn auch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dar, wenngleich sie argumentiert, die DNA-Profilerstellung sei zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen nötig (Urk. 7). Ohnehin erscheint vorliegend fraglich, inwiefern sich an den betreffenden Fahrzeugen überhaupt DNA-Spuren des Beschwerdeführers fin- den könnten, hat doch dieser nach eigenen Angaben die Fahrzeuge jeweils mithilfe eines Schlüssels zerkratzt (Urk. 8/7 S. 7 ff.). Zum anderen weist der Beschwerde- führer zu Recht darauf hin, dass er sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe unumwunden geständig gezeigt hat und zudem die Staatsanwaltschaft zur näheren Abklärung des Sachverhalts die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet hat, um Aufschluss über seine jeweiligen Standorte bzw. seine Anwe- senheit an den mutmasslichen Tatorten zu erhalten (Urk. 8/9/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter im Nachtragsrapport vom 7. April 2021 ausdrücklich festgehalten hat, die DNA-Profil- erstellung sei – angesichts des Tatvorgehens und der Häufigkeit von Sachbeschä- digungen – im Hinblick auf allfällige künftige ähnliche Delikte des Beschwerdefüh- rers vorzunehmen. Von einer Aufklärung der Anlasstat mittels DNA-Spuren ist hin- gegen keine Rede (Urk. 8/4 S. 5). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend dienlich und darüber hinaus auch erforderlich sein sollte, um die Anlasstaten aufzuklären.
- 10 - 8. 8.1. Zu prüfen bleibt somit, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere bereits begangene Delikte bestehen oder mit künftigen Delikten zu rechnen ist, welche die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche "gewisse Schwere" aufweisen. Nur dann wäre die Profilerstellung rechtmässig. 8.2. Als Indizien für die Involvierung des Beschwerdeführers in weitere, ähnlich gelagerte Delikte führt die Staatsanwaltschaft an, dieser habe im laufenden Verfah- ren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft sodann auf die Vorgehensweise, die Motivation (Frust) sowie die psychische Verfassung des Be- schwerdeführers, aufgrund welcher Umstände ihrer Ansicht nach die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) begehen werde, nachdem er bereits mehrfach delinquiert habe (Urk. 7). 8.3. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür gesprochen werden, dass der Be- schwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwi- ckelt sein könnte. Soweit die Staatsanwaltschaft sich in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers stützt, ist ihr entgegenzu- halten, dass diesbezüglich bislang keine nähere sachverständige Abklärung statt- gefunden hat, aus welcher sich eine entsprechende Schlussfolgerung ziehen liesse. Allein die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die derzeitige psy- chische Verfassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf weitere Delinquenz be- günstigend erscheine, reicht zur Begründung entsprechender konkreter Anhalts- punkte nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Nichts anderes gilt für die vorgebrachte Vorgehensweise und das vom Beschwerdeführer für sein Handeln angegebene Motiv (Frust). Auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte serienmässige Begehung von Sachbeschädi- gungen durch den Beschwerdeführer vermag sodann nicht darüber hinwegzutäu- schen, dass sich dieser ohne Umschweife geständig gezeigt hat und die inkrimi-
- 11 - nierten Tatvorwürfe – wie sich aus den Akten ergibt – darüber hinaus offenbar alle- samt in engem Zusammenhang mit der eingestandenermassen gegenwärtig schwierigen Situation des Beschwerdeführers stehen, welcher nach eigenen Anga- ben einen Suizidversuch hinter sich hat und mit weiteren persönlichen Schwierig- keiten kämpft. Diesbezüglich nimmt der Beschwerdeführer offenbar Hilfe in Form von ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung in Anspruch (Urk. 8/7 S. 2). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer keine generelle Neigung zur Be- gehung entsprechender Delikte attestiert bzw. auf künftiges oder vergangenes gleichartiges Vorgehen geschlossen werden. 8.4. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist sodann bloss die dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Strafuntersuchung wegen mehrfa- cher Sachbeschädigung zu entnehmen. Ansonsten ist der Beschwerdeführer bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (Urk. 8/12/1). 8.5. Nach dem Gesagten fehlt es insgesamt betrachtet an erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkten für allfällige weitere Straftaten des Beschwerdeführers. So- mit und da eine routinemässige Erstellung eines DNA-Profils nicht erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5), erweist sich die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils als nicht rechtmässig.
7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung er- satzlos aufzuheben. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, wäre es zu vernichten und der allfällige entsprechende Eintrag im Informationssystem unver- züglich zu löschen. Die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs erfolgte einzig zwecks DNA-Profilerstellung. Da die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend nicht zulässig ist, ist der abgenommene Wangenschleimhautabstrich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
- 12 - III.
1. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Da er um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren er- sucht (vgl. Urk. 2 S. 2 im parallelen Verfahren UP210018), ist die Entschädigung direkt dem Anwalt auszurichten. Das Gesuch ist insofern gegenstandslos.
3. Die Höhe der Entschädigung der Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Das Beschwerdeverfahren bereitet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines not- wendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2021 (…) aufgehoben. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das DNA- Profil-Informationssystem ist zu verzichten. Ein allenfalls erstelltes DNA-Pro- fil ist zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im Informations- system ist unverzüglich zu löschen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte