opencaselaw.ch

UH200013

Ausstand

Zürich OG · 2020-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Gesuchsgegnerin im vor- liegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führt unter der Untersuchungsnummer … eine Strafuntersuchung wegen Betruges etc. gegen A._____ (Gesuchsteller 1 im vorliegenden Verfahren) und B._____ (Gesuchsteller 2 im vorliegenden Verfahren). Verfahrensleitender Staatsanwalt ist lic. iur. C._____ (Verfahrensbeteiligter im vorliegenden Verfahren).

E. 1.1 Die Gesuchsteller machen als Ausstandsgründe behauptete Verfah- rensfehler von StA C._____ geltend, von denen sie seit dem Jahr 2018 (formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller 1 nach jahrelanger Behandlung als Auskunftsperson) Kenntnis erhalten hätten (vorstehend Erw. II.2 und II.3). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. An- ders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.).

E. 1.2 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann den Gesuchstellern (im Ge- gensatz zur Auffassung von StA C._____ [vorstehend Erw. II.4.12; Urk. 7 S. 20, Urk. 19 S. 13]) keine Verspätung bei der Geltendmachung der Ausstandsgründe vorgeworfen und keine Verwirkung einzelner der geltend gemachten Ausstands- gründe entgegengehalten werden, indem sie nicht bereits früher Ausstandsgesu- che stellten, sondern erst mit der am 26. Februar 2020 erlangten Kenntnis der "in- formellen Besprechung" von StA C._____ mit G._____ vom 11. August 2015 mit Übergabe und Aufbewahrung von Unterlagen. Mit der Einreichung der Ausstands- gesuche am 2. bzw. 3. März 2020 und der gesamthaften Geltendmachung aller gerügten Verfahrenshandlungen handelten sie innert der Frist von Art. 58 Abs. 1 StPO, und zwar auch bezüglich der vor dem 26. Februar 2020 erkannten, aber erst und nur gesamthaft mit den am 26. Februar 2020 bekannt gewordenen (als solche behaupteten) Verfahrensfehlern. Diese sind insgesamt zu prüfen.

2. Die Strafprozessordnung verleiht der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren viele und grosse Kompetenzen und macht sie zu einer mächtigen Behörde. Die- ser Machtkonzentration muss eine erhöhte Verantwortlichkeit gegenüberstehen. Sie bedarf korrigierender Elemente. Diese sind auf verschiedenen Ebenen ange- siedelt, u.a. in einer hohen Formalisierung des Verfahrens (namentlich Dokumen- tationspflicht und Protokollierungspflicht) und ausgebauten Partei- und Verteidi- gungsrechten (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 16 N 8 f.; Lukas Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 218 m.w.H.,

- 18 - S. 221 f.; vgl. auch Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Straf- prozessrecht, Diss. Zürich 2010, S. 8 f. m.w.H.). Behördliche Verfahrenshandlun- gen als Ausfluss des Verfahrensrechts sind als Teil des öffentlichen Rechts zwin- gender Natur. Sie sind, mit Ausnahme der Beweismittel, im Gesetz abschliessend aufgezählt, geregelt und formgebunden (Grundsatz der Formstrenge) (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 543 m.w.H.). Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle verfahrensmäs- sig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert und diese geord- net angelegt und aufbewahrt werden müssen. Alle Verfahrenshandlungen sind zu protokollieren, also schriftlich festzuhalten (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Notwendig ist auch eine generell korrekte Anlage und Aufbewahrung der Akten (Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 566). Das Anlegen bzw. das Zurückhalten von Akten, die nicht in die offiziellen, den Parteien zugänglichen Untersuchungs- oder Gerichtsakten integriert werden, ist nicht zulässig. Unzulässig ist insbesondere das Anlegen eigentlicher Geheimakten (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 570, N 625). Die Protokollierung mündlicher Verfahrensvorgänge hat sofort und mindes- tens in der definitiven, in die Akten gelangenden Form in einer ohne Hilfsmittel lesbaren Schrift zu erfolgen (BGE 143 IV 408 E. 8 und 9 passim; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 572 f., N 577 f.). Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Ihm kommt für die Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten eine ausserordentliche Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 621). Die Abnahme von Beweisen in Abwesenheit der Parteien ist in der Regel nicht zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 786 mit Bezugnahme auf Art. 147 StPO; vgl. auch Christen, a.a.O., S. 8 f.).

- 19 - Befragungen von Personen haben stets in den Formen der Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu erfolgen, welche im Rahmen einer mindestens partei- öffentlichen Verhandlung stattfindet und ordnungsgemäss protokolliert werden muss. Es ist nicht zulässig, zur Informationsbeschaffung zum relevanten Sachver- halt einen Zeugen ausserhalb solcher formalisierter Einvernahmen in Gespräche zu verwickeln (so bereits ZR 98 Nr. 63 E. 3 betr. § 14 StPO/ZH, welche Norm in- haltlich Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht). Eine Ausnahme bildet das (polizeiliche) Ermittlungsverfahren, in welchem es der Polizei vor allem im Rahmen der ersten Erhebungen nach Art. 306 Abs. 2 StPO zuzugestehen ist, informelle Befragungen durchzuführen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 803). Ab Bestehen eines Tatverdachts sind informelle Gespräche und Befragungen grundsätzlich unzulässig. Sie müs- sen diesfalls protokolliert werden. Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiel stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben (Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Entscheid vom 15. Mai 2013, SK 2012 223, in: CAN 2013 Nr. 90). Die allgemeinen Einvernahmeregeln gelten nach der Verfahrenseröffnung umfassend für jegliche Arten von Befragungen, d.h. grundsätzlich haben alle Be- fragungen von Personen im Strafverfahren stets in der Form der formalisierten Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu erfolgen. Es ist somit in der Regel nicht zulässig, Personen ausserhalb einer formalisierten Einvernahme in "unverbind- liche" informelle Gespräche zu verwickeln, um verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Informelle, nicht protokollierte Gespräche sind höchstens zu organi- satorisch-verfahrensleitenden Fragen zulässig (BSK StPO-Häring, vor Art. 142- 146 N 9b). Sobald sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat er- geben und objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person diesbezüglich die Stellung einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeu- gen zukommt, ist ein Gespräch als Einvernahme zu qualifizieren (Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 143 N 6).

3. StA C._____ befragte G._____ am 29. Juni 2015 als Zeugen (vgl. Ge- samtaktenverzeichnis Urk. 8 S. 10 zu Ordner 69; Urk. 7 S. 15 Ziff. 9; Urk. 19 S. 6). Das Protokoll dieser Zeugeneinvernahme reichte StA C._____ im vorliegenden

- 20 - Verfahren nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 erklärte er, G._____ habe damals zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wer hinter der "AC._____" stehe; darüber könnten die Gesuchsteller Auskunft geben (Urk. 19 S. 6).

E. 2 Mit Eingabe vom 2. März 2020 stellte der Gesuchsteller 1 bei der Staats- anwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen StA C._____. Damit machte er geltend, es bestehe der Anschein der Befangenheit von StA C._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 3). Mit Eingabe vom 3. März 2020 stellte der Gesuchsteller 2 bei der Staatsanwaltschaft ein analoges Ausstandsgesuch gegen StA C._____ (Urk. 5).

E. 2.1 StA C._____ führe das Strafverfahren seit dem Jahr 2014. Dabei gehe es insbesondere um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gesellschaft D._____, deren Verwaltungsratspräsident der Gesuchsteller 1 bis Juli 2015 gewesen sei (es geht um die mittlerweile im Handelsregister gelöschten Gesell- schaften D1._____ AG und D2._____ AG). Bis zum 12. Januar 2018 sei er von StA C._____ als Auskunftsperson behandelt worden, von diesem Datum an als Beschuldigter. Mit dem Zuwarten der Untersuchungseröffnung gegen ihn seien die Parteiöffentlichkeit und die Verteidigungsrechte umgangen worden (S. 3 Ziff. 2.1.1).

E. 2.2 Im Juni 2019 habe er erfahren, dass StA C._____ ohne vorgängige In- formation der Parteien ein internationales Rechtshilfeersuchen zwecks Befragung von Zeugen gestellt habe. Damit habe StA C._____ das Teilnahmerecht des Ge- suchstellers 1 im Sinne von Art. 148 StPO verletzt (S. 4 Ziff. 2.1.2).

- 4 -

E. 2.3 Im August 2019 habe er zur Kenntnis nehmen müssen, dass StA C._____ erneut Zeugen unter Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts befragt habe (vom Gesuchsteller 1 bezeichnet als "unzulässige Vorverhöre") (S. 4 f. Ziff. 2.1.3 und 2.1.4).

E. 2.4 Im Dezember 2019 habe er Kenntnis erhalten von einer "informellen Be- sprechung" von StA C._____ mit E._____ vom März 2017 (vom Gesuchsteller 1 bezeichnet als unzulässiges "Geheimtreffen" und "Vorverhör"). Dazu gehöre auch eine informelle Befragung von F._____ im April 2017 im Büro von StA C._____ (S. 5 - 7 Ziff. 2.1.5).

E. 2.5 Am 26. Februar 2020 habe er im Anschluss an eine Einvernahme von G._____ erfahren, dass dieser bereits früher - am 11. August 2015 - mit StA C._____ eine geheime, informelle und nicht protokollierte Unterhaltung geführt und dabei Informationen, Aufzeichnungen und einen Datenträger abgegeben habe. StA C._____ habe G._____ auf dessen Wunsch zugesichert, dass dieses Treffen und die Informationen geheim blieben und nicht in die Akten aufgenom- men würden, in der Folge diesbezüglich ein "Schattendossier" geführt und den Parteien diese Informationen vorenthalten (S. 7 - 9 Ziff. 2.1.6).

E. 2.6 Mit folgenden Personen seien Befragungen in Verletzung der Partei- rechte des Gesuchstellers 1 durchgeführt worden (von diesem bezeichnet als "Vorverhöre"): G._____, E._____, H._____, "I._____", "J._____", Frau K._____, B._____, L._____, "M._____", Herr N._____, O._____, P._____, Q._____ (S. 10).

E. 2.7 Die geltend gemachten prozessualen Fehler müssten als systematisch bezeichnet werden und liessen insgesamt darauf schliessen, dass die Unabhän- gigkeit von StA C._____ grundsätzlich nicht mehr gewährleistet sei, sondern der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO bestehe (S. 10 f.)

3. Der Gesuchsteller 2 machte im Wesentlichen dasselbe geltend wie der Gesuchsteller 1. Bezüglich Rechtshilfeersuchen verwies er insbesondere auf ein solches Ersuchen vom 4. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft Aachen, mit

- 5 - welchem die Befragung von Prof. R._____, früherer wissenschaftlicher Beirat und Leiter des Auditteams bezüglich des technischen Konzepts der D._____, hinter dem Rücken der Verteidigung angeordnet worden sei. Ferner verwies er auf ein Ersuchen vom 28. Februar 2019 zur Befragung des Zeugen S._____ (recte:) (Urk. 5 S. 4). In der Folge hätten die Gesuchsteller Protokolle von zahlreichen weiteren Zeugeneinvernahmen aus Deutschland erhalten, welche alle ohne ihr Wissen und entsprechend ohne ihre Teilnahme durchgeführt worden seien. Namentlich er- wähnte der Gesuchsteller 2 J._____ und H._____ als solchermassen einvernom- mene Zeugen (Urk. 5 S. 5). Auch der Gesuchsteller 2 bezeichnete das "Geheim- treffen" von StA C._____ mit G._____ vom 11. August 2015, von dem er (der Ge- suchsteller 2) am 26. Februar 2020 erfahren habe, als Auslöser für das Aus- standsgesuch (Urk. 5 S. 7). StA C._____ habe die Parteirechte der Gesuchsteller in systematischer Weise verletzt. Die grosse Anzahl und Schwere der Verfahrensfehler und die Ver- letzung von Verteidigungsrechten begründeten den Anschein der Befangenheit von StA C._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 5 S. 2).

4. StA C._____ erklärt in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2020 (Urk. 7), er führe das zur Diskussion stehende, umfangreiche, äusserst komplexe Strafverfahren mit der grösstmöglichen Sorgfalt und suche pflichtgemäss gezielt sowohl nach belastenden als auch nach allfälligen entlastenden Momenten (S. 1). Mit grosser Überzeugung sei er der klaren Meinung, dass die Vorwürfe des An- scheins der Befangenheit in keiner Art und Weise zuträfen (S. 2). Zu den Ausstandsgesuchen nahm StA C._____ im Wesentlichen wie folgt Stellung:

E. 3 Mit Vernehmlassung vom 20. März 2020 nahm StA C._____ Stellung zu den Ausstandsgesuchen und widersetzte sich diesen (Urk. 7).

E. 3.1 Gemäss einer handschriftlichen Notiz von StA C._____ vom 11. August 2015 rief ihn G._____ am 10. August 2015 an und bat um eine Unterredung. Am

E. 3.2 Am 26. Februar 2020 führte StA C._____ eine Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson durch. Anwesend waren auch die Gesuchsteller und ihre Verteidiger (Urk. 8/11). StA C._____ hielt G._____ zu Beginn dieser Ein- vernahme vor, er werde ein zweites Mal einvernommen. Die erste Einvernahme habe am 29. Juni 2015 stattgefunden. Damals sei es StA C._____ darum gegan- gen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Heute bitte er ihn im Rahmen

- 21 - dieser parteiöffentlichen Detaileinvernahme um Aussagen zu im Folgenden um- schriebenen Themen (S. 2). Zur Frage nach seinem aktuellen Wissen, welche Personen per 2015 hinter der "AC._____" gestanden seien, insbesondere ob es konkrete Anhaltspunkte ge- geben habe, dass in Wirklichkeit der Gesuchsteller 1 und/oder der Gesuchsteller 2 hinter der "AC._____" gestanden seien, erklärte G._____ u.a., er habe gehört, dass es um zwei Serben gehe, deren Namen auf einem früher eingereichten Zet- tel vermerkt gewesen seien (S. 11 unten). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidi- gers des Gesuchstellers 1, er habe einen Zettel mit Namen darauf erwähnt, den er der Staatsanwaltschaft abgegeben haben wolle, ob er diesen Zettel anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2015 abgegeben habe, antwortete G._____, er glaube, das sei zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Auf die weitere Ergän- zungsfrage, wann das gewesen sei, erklärte er, seiner Meinung nach sei er irgendwann noch einmal vorbei gekommen, weil er sich selber habe absichern wollen. Er habe "die Sache (Akten)" seines Wissens beim Staatsanwalt hinterlegt. Seines Wissens habe er die Sache hier zur Sicherheit hinterlegen wollen, sofern etwas passieren sollte. Auf weitere Ergänzungsfrage, zum wievielten Mal er heute bei der Staatsanwaltschaft III sei, antwortete er, seines Wissens sei er zum dritten Mal da (S. 16). Auf ergänzende Frage von StA C._____, ob es zutreffe, dass G._____ ihm damals im Rahmen einer informellen Zusammenkunft aus Sicher- heitsgründen verboten habe, die Unterlagen zu den Akten zu nehmen, erklärte G._____: "Jetzt wo Sie es sagen: Ja dem war so" (S. 17). Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der Gesuchsteller erfuhren sie erstmals im Zusammenhang mit dieser Einvernahme vom 26. Februar 2020 von der (nach der Zeugeneinvernahme vom 29. Juni 2015 erfolgten) "informellen Besprechung" zwischen StA C._____ und G._____ vom 11. August 2015 und den dabei übergebenen Unterlagen. Am 27. Februar 2020 habe StA C._____ den Ge- suchstellern seine handschriftlichen Notizen vom 11. August 2015 und den von G._____ übergebenen handschriftlichen Zettel (Urk. 4/6, Urk. 6/4 und 6/5) über- geben (Urk. 3 S. 8, Urk. 5 S. 6 f.). Darauf stellten sie die verfahrensgegenständ- lichen Ausstandsgesuche.

- 22 -

E. 3.3 Im Lichte der gesetzlichen Formvorschriften und der vorstehend zitier- ten Lehre (vorstehend Erw. 2) war das Vorgehen von StA C._____ im Zusam- menhang mit der "informellen Besprechung" mit G._____ vom 11. August 2015 in mehrfacher Hinsicht klar unzulässig und eine gravierende Verletzung der Partei- rechte der Gesuchsteller: Bereits die Durchführung der "informellen Besprechung" als solche war nicht statthaft. "Informelle Gespräche" (unter Ausserachtlassung jeglicher prozessualer Formalitäten) dürfen - wie bereits erwähnt - allenfalls im polizeilichen Ermittlungs- verfahren vor Vorliegen eines konkreten Tatverdachts durchgeführt werden, nicht aber von der Staatsanwaltschaft nach eröffneter Untersuchung und nach bereits erfolgter Zeugeneinvernahme des "Gesprächspartners". Gegen den Gesuchsteller 2 war zum damaligen Zeitpunkt eine Strafunter- suchung eröffnet (Urk. 7 S. 3 Ziff. 2; bezüglich Gesuchsteller 1 vgl. nachfolgend Erw. 7). Beabsichtigte StA C._____ in dieser Strafuntersuchung eine Bespre- chung mit einem (bereits einmal befragten) Zeugen (G._____), hätte er dem Ge- suchsteller 2 die Teilnahme daran ermöglichen müssen. Führte StA C._____ mit G._____ aber schon ein "informelles Gespräch" unter Missachtung des Teilnahmerechts des Gesuchstellers 2 durch, hätte dieses Gespräch nach dem Gesagten zumindest gemäss den Vorschriften von Art. 76 ff. StPO protokolliert werden müssen, und zwar möglichst genau, am besten mit Tonbandaufnahme, um eine Überprüfung dieses "Geheimgesprächs" zu ermögli- chen und den Verdacht von unzulässigen Absprachen und Methoden (Suggestiv- fragen, Versprechungen etc.) auszuschliessen. Der ganze Vorgang - das Gespräch als solches und die dabei übergebenen Unterlagen - hätte in irgendeiner Form (ggfs. unter Hinweis auf Geheimhaltungs- gründe) in die Akten aufgenommen werden müssen statt verheimlicht zu werden. Schliesslich hätte den Gesuchstellern zumindest im Hinblick auf die Einver- nahme von G._____ vom 26. Februar 2020 Kenntnis vom "informellen Gespräch"

- 23 - vom 11. August 2015 und den damaligen, gemäss StA C._____ zu verifizierenden Aussagen von G._____ gegeben werden müssen.

E. 3.4 Die Rechtfertigungsversuche von StA C._____ (s. vorstehend Erw. II.4.11 und II.7; Urk. 7 S. 15 ff. und Urk. 19 S. 2 f.) greifen sodann nicht: Der Umstand, dass G._____ um das Treffen vom 11. August 2015 und um Geheimhaltung gebeten (und nicht StA C._____ von sich aus G._____ zum Ge- spräch bestellt) habe, ändert an der notwendigen Einhaltung der Vorschriften (ins- besondere Gewährung des Teilnahmerechts, Protokollierung, Dokumentierung, Offenbarung) ebensowenig wie der Umstand, dass StA C._____ diese "informelle Besprechung" (so wörtlich in der Aktennotiz von StA C._____ vom 11. August 2015 [Urk. 4/6]) nicht als "Befragung", sondern als "Anhörung" bezeichnet hat. Wäre G._____ nach Information über diese Notwendigkeiten zu keinen Aussagen bereit gewesen, hätte StA C._____ das Gespräch nicht führen dürfen bzw. formell vorladen und befragen müssen. Die handschriftliche "Dokumentation" des Treffens durch StA C._____ ("in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift") (Urk. 6/4) genügt den Protokollierungs- und Dokumentationserfordernissen ganz offensichtlich nicht. Abgesehen davon erscheint eine solche "Dokumentation" als völlig unbehelflich, wenn sie in der Folge verheimlicht wird. Ob die damaligen Ausführungen von G._____ "für sich allein genommen" beweismässig gänzlich ohne Wert waren, ist belanglos bzw. ändert ebensowenig an der Unzulässigkeit des Vorgehens. Abgesehen davon waren die Aussagen von G._____ vom 11. August 2015 offenkundig für das Strafverfahren gerade nicht irrelevant, sondern sollten gemäss StA C._____ zumindest zum Teil in zu- künftigen Einvernahmen verifiziert werden. Gerade auch deshalb hätten sie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dass eine Privatperson der Staatsanwaltschaft untersagt, eingereichte Unterlagen zu den Akten zu nehmen, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von der Einhaltung der Dokumentationspflicht. Wären irgendwelche Gründe für eine

- 24 - Geheimhaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO vorhanden gewesen - solche wurden im vorliegenden Verfahren in keiner Weise substantiiert - hätte dies zu- mindest dokumentiert werden müssen. Entgegen der Auffassung von StA C._____ steht es nicht in seinem Belie- ben, die ihm von G._____ im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersu- chung übergebenen Unterlagen bis zum Untersuchungsabschluss ohne substanti- ierte Gründe für eine Geheimhaltung weiter unakturiert in einem Couvert in einem Schrank in seinem Büro aufzubewahren und erst bei Untersuchungsabschluss darüber zu entscheiden, was damit schliesslich geschehen soll. StA C._____ macht geltend, er habe den "Zettel", um den es hier vor allem gehe (es geht jedoch nicht vor allem darum, sondern um die "informelle Bespre- chung" und deren Geheimhaltung), in einer den Parteien am 2. Dezember 2019 im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen vom 10. Dezember 2019 (mit E._____) u.a. zugestellten "Aktennotiz des Staatsanwalts" vom 7. März 2017 (Urk. 4/5) "anonymisiert" wie folgt erwähnt (Urk. 7 S. 17 f.): "Ich schaute heute meine Handakten an. Dabei fand ich die handschriftlich vorliegende Information, dass hinter der Firma AC'._____ Inc. die Herren B._____ und A._____ stehen sollen. Die Quelle dieser Information will namentlich nicht ge- nannt werden. Die Richtigkeit der Behauptung ist in der Folge zu verifizieren." Diese Aktennotiz verheimlicht indes im Zusammenhang mit dem "informellen Gespräch" mit G._____ vom 11. August 2015 mehr als sie erhellt (v.a. auch weil sie im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen mit E._____ und nicht etwa mit der Einvernahme von G._____ und zusammen mit E._____ betreffende Infor- mationen zugestellt wurde) und genügte in keiner Weise zur Wahrung des Ge- hörsanspruchs der Gesuchsteller im Hinblick auf die Einvernahme von G._____ vom 26. Februar 2020.

4. In der vorliegenden Strafuntersuchung mit der Untersuchungsnummer … erliess StA C._____ am (bzw. "per") 6. Juli 2015 eine Eröffnungsverfügung ge- gen E._____ betr. Betrug etc. (Urk. 7 S. 3).

- 25 -

E. 4 Mit Schreiben vom 27. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die bei- den Ausstandsgesuche und die Stellungnahme von StA C._____ der hiesigen Kammer zur Prüfung und Entscheidung zu (Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde die Stellungnahme von StA C._____ den Gesuchstellern zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 9). Diese nahmen mit Eingaben vom 19. Mai 2020 dazu Stellung und hielten an den Ausstandsgesuchen fest (Urk. 12 und Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurden ihre Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und StA C._____ zur freige- stellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Dazu nahm StA C._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Stellung und beantragt die Abweisung der Ausstandsbegehren (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft als solche äusserte sich innert Frist (Urk. 17 und Urk. 18/1) nicht.

- 3 -

E. 4.1 Am 17. Februar 2017 schrieb StA C._____ E._____ ein E-Mail. Im Rah- men eines deutschen Verfahrens sei eine Mitschrift eines Telefongesprächs mit ihm (E._____) aufgetaucht. Dieses Dokument werde er (StA C._____) zum Ge- genstand einer kommenden Einvernahme mit ihm machen. Vorgängig möchte er aber die Sache mit ihm "im Rahmen einer informellen Besprechung" anschauen, um seine Haltung zum Inhalt des Dokuments im Voraus zu kennen. Zudem er- halte er (E._____) die Mitschrift (des Telefongesprächs) und seine (StA C._____s) Fragestellungen ausgehändigt. Dies alles könne er dann in Ruhe mit seinem Verteidiger anschauen (Urk. 4/5 Blatt 2). In einer (maschinenschriftlichen) Aktennotiz vom 17. März 2017 hielt StA C._____ fest, dass es an diesem Tag ab 14.30 Uhr in seinem Büro zu einer rund halbstündigen informellen Besprechung mit E._____ in Anwesenheit von dessen Verteidiger gekommen sei. Dabei habe StA C._____ die Mitschrift des Telefonats ausgehändigt mit den Fragen, ob er (E._____) sich damals in etwa so geäussert habe und ob er bereit sei, seine damaligen Äusserungen im Rahmen einer künfti- gen Einvernahme zu bestätigen. Beides habe E._____ bestätigt (Urk. 4/5 Blatt 3).

E. 4.2 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an den Verteidiger des Gesuch- stellers 1 (und offenbar auch mit einem identischen Schreiben an den Verteidiger des Gesuchstellers 2) stellte StA C._____ diesem diese Unterlagen sowie das Protokoll einer Beschuldigteneinvernahme von E._____ vom 22. August 2018 mit Beilagen im Hinblick auf eine Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2019 mit E._____ und dem Gesuchsteller 1 zu (Urk. 4/5).

E. 4.3 In seinem Ausstandsgesuch machte der Gesuchsteller 1 geltend, derar- tige "Geheimtreffen" und "Vorverhöre" von Beweispersonen seien im Strafverfah- ren nicht vorgesehen, verstiessen gegen zentrale Rechtsgrundsätze, verletzten die Teilnahmerechte der Parteien und verstiessen gegen den Grundsatz von Fair Trial (Urk. 3 S. 7). Der Gesuchsteller 2 machte in seinem Ausstandsgesuch dazu zusätzlich geltend, dieses Vorgehen von StA C._____ wiege umso schwerer, als der Mitbeschuldigte E._____ ohne Gewährung der Teilnahmerechte bereits vor dem 10. Dezember 2019 mehrfach befragt worden sei und dabei die Gesuchstel- ler belastet habe (Urk. 5 S. 6).

- 26 -

E. 4.4 Es ist im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen zur "informel- len Besprechung" mit G._____ vom 11. August 2015 zu verweisen. Auch die in- formelle Besprechung mit E._____ vom 17. März 2017 war aus denselben Grün- den schon als solche unzulässig, verletzte die Protokollierungspflicht, die Teilnah- merechte zumindest des Gesuchstellers 2 als schon damals beschuldigte Person (diesbezüglich zum Gesuchsteller 1 nachfolgend Erw. 7) und, wie die Gesuchstel- ler zu Recht rügen, den Grundsatz des fair trial.

E. 4.5 Auch diesbezüglich gehen die Rechtfertigungsversuche von StA C._____ fehl. Ob und inwieweit E._____ Mitbeschuldigter der Gesuchsteller ist oder nicht (darauf deutet deren zutreffender Hinweis auf dieselbe Verfahrens- nummer der Strafuntersuchung hin), ist in diesem Zusammenhang von unter- geordneter Bedeutung. Die klare Unzulässigkeit der "informellen Besprechung" des Staats-anwalts mit E._____ und dessen Verteidiger (interne Vorbesprechung zwecks Klärung der Sachlage im Hinblick auf eine künftige förmliche Einver- nahme) und die Verletzung der Protokollierungspflicht bestand unabhängig vom prozessualen Rollenverhältnis zwischen E._____ und den Gesuchstellern. Die Verletzung der Teilnahmerechte der Gesuchsteller (bzw. zumindest des Gesuch- stellers 2) folgt schon daraus, dass StA C._____ den Mitschnitt des Telefonge- sprächs vom 30. Juli 2015 offensichtlich als für die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsteller relevant erachtete, indem er zu diesem Thema die Konfrontations- einvernahme E._____ / Gesuchsteller 1 und E._____ / Gesuchsteller 2 durch- führte (Urk. 7 S. 20). Unbesehen darum, ob E._____ in diesem Zusammenhang als Mitbeschuldigter, Auskunftsperson oder Zeuge betrachtet wurde, war es nicht zulässig, vor einer solchen Konfrontationseinvernahme ohne Beteiligung der Ge- suchsteller eine (nicht bzw. nicht genügend protokollierte) informelle Besprechung mit E._____ und dessen Verteidiger zu diesem Telefongespräch und explizit im Hinblick auf eine künftige formelle Einvernahme dazu durchzuführen.

5. Am 12. April 2017 führte die Verwaltungssekretärin AE._____ im Büro von StA C._____ in dessen Auftrag (Urk. 7 S. 21) eine "informelle Besprechung" mit F._____ durch und erstellte darüber unter der Geschäftsnummer des Strafverfah- rens, das gegen die Gesuchsteller geführt wird, und mit deren Bezeichnung als

- 27 - "Beteiligte Personen" - die allerdings an dieser Besprechung in keiner Art und Weise beteiligt waren - bezüglich des Straftatbestandes Betrug etc. eine 4-seitige Aktennotiz (Urk. 8/14). Es ist nicht nachvollziehbar, dass StA C._____ ein solches Vorgehen (insbe- sondere die Beauftragung einer Verwaltungssekretärin mit einer "Besprechung" mit einer potentiellen Zeugin) als konform mit den strafprozessualen Vorschriften (s. dazu vorstehend Erw. III.2) erklärt. Dass sich F._____ von vornherein gewei- gert habe, Aussagen in Gegenwart des Gesuchstellers 1 zu machen (Urk. 7 S. 21), entband die Staatsanwaltschaft nicht von der Einhaltung der prozessualen Formvorschriften.

6. Unbestrittenerweise liess StA C._____ verschiedene Personen rechtshil- feweise in Deutschland einvernehmen, ohne die Gesuchsteller vor diesen Einver- nahmen darüber zu orientieren, insbesondere ohne ihnen Gelegenheit zu geben, den einzuvernehmenden Personen ebenfalls Fragen zu stellen und, falls von den deutschen Behörden zugelassen, an den Einvernahmen teilzunehmen (vorste- hend Erw. II.2.2, II.3 und II.4.10; Urk. 8/2, Urk. 8/5, 8/6, Urk. 15/13).

E. 4.6 Selbstverständlich und selbstredend sei es bei den Editions- und Aus- kunftsersuchen an den Gesuchsteller 1 stets einzig und allein darum gegangen, diesem die Möglichkeit zu geben, entlastende Informationen und Unterlagen aktenkundig zu machen (S. 7, mit Fettschrift und unterstrichen).

E. 4.7 Betreffend Teilnahmerechte der Gesuchsteller bei Beschuldigteneinver- nahmen von E._____ und M._____ Bei E._____ und M._____ handle es sich nicht um Mitbeschuldigte der Ge- suchsteller. Diesen zwei Personen (E._____ und M._____) würden (näher ausge- führte) eigenständige Delikte vorgeworfen, verübt im Rahmen der Geschäftstätig- keit der "U._____ AG" (E._____) respektive "(u.a.)" der "W._____ AG" (M._____). Ein Teilnahmerecht der Gesuchsteller bei Einvernahmen von E._____ und M._____ sei einzig dann in Frage gekommen, wenn es um (geschilderte) Berüh- rungspunkte gegangen sei (S. 9). Der Gesuchsteller 1 und sein Verteidiger seien bei der Einvernahme von E._____ vom 11. Juli 2018 anwesend gewesen. Am 10. Dezember 2019 habe es sodann zwei Konfrontationseinvernahmen gegeben, einerseits zwischen dem Ge- suchsteller 1 und E._____, andererseits zwischen dem Gesuchsteller 2 und E._____, je unter Anwesenheit der jeweiligen anderen Partei mit deren Verteidi- ger. Hinsichtlich E._____ seien die Teilnahmerechte der Gesuchsteller absolut korrekt gehandhabt worden (S. 10).

E. 4.8 Betreffend Teilnahmerechte der Gesuchsteller bei Einvernahmen von N._____ Auch bei N._____ handle es sich nicht um einen Mitbeschuldigten der Ge- suchsteller. Es gehe um eigenständige Deliktsvorwürfe, verübt im Rahmen der Geschäftstätigkeit der "AA._____ AG". Im Zusammenhang mit (genannten) Be- rührungspunkten habe am 10. Dezember 2019 eine Konfrontationseinvernahme

- 9 - zwischen E._____ und N._____ stattgefunden, wobei den Gesuchstellern die Teil- nahmerechte gewährt worden seien (S. 10 f.).

E. 4.9 Bei diversen weiteren, vom Gesuchsteller 1 erwähnten Einvernahmen (von G._____ [Zeugeneinvernahme vom 29. Juni 2015], V._____ [Zeugeneinver- nahme vom 30. März 2017], K._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. August 2015], des Gesuchstellers 2 [Beschuldigteneinvernahme vom 21. Oktober 2015], von L._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. August 2015], O._____ [Zeugeneinvernahme vom 22. Oktober 2015], P._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. November 2015] und Q._____ [Zeugeneinvernahme vom 5. Juli 2017] sei der Gesuchsteller 1 Auskunftsperson gewesen und habe kein zwingendes Teilnahmerecht gehabt. Bei der Zeugeneinvernahme von Q._____ vom 5. Juli 2017 sei er dennoch als "angezeigte Person" zur Einver- nahme zugelassen worden (S. 11 f.).

E. 4.10 Bei den rechtshilfeweise veranlassten diversen Einvernahmen in Deutschland sei es nicht, wie behauptet, um systematisch veranlasste "Vorver- höre mit Zeugen oder Auskunftspersonen" gegangen, sondern "um die Auslegung der massgeblichen strafprozessualen Norm" durch StA C._____. Art. 148 StPO gehe nach seinem Rechtsverständnis davon aus, dass Beweiserhebungen im Ausland auch ohne dort vorhandenes Teilnahmerecht der Parteien zulässig seien (mit Verweisung auf Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Art. 148 N 3), sofern die betreffende Einvernahme auf Verlangen hin, unter Wahrung der Parteirechte, wiederholt werde, um Ergän- zungsfragen stellen zu können. Das werde StA C._____ auch veranlassen, sofern die Parteien das konkret verlangten. Es scheine ihm völlig klar, dass die Parteien kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu erstellenden eigenen Fragen- katalog im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO haben könnten (S. 12). Mit Begleitschreiben vom 19. März 2019 habe StA C._____ sein Rechtshilfe- ersuchen vom 4. Dezember 2018 zur Einvernahme von Professor Dr. R._____ in Aachen und die schriftliche Beantwortung der Fragen durch den Zeugen vom 21. Januar 2019 den beiden Verteidigern der Gesuchsteller zugestellt und diese (u.a.) gebeten, einen Auditbericht von Dr. R._____ vom

- 10 -

29. August 2014 zuzustellen. Am 1. April 2019 habe ihm RA Dr. Y._____ diesen Bericht elektronisch zugestellt. Es sei rechtsmissbräuchlich, nunmehr bezüglich dieses Rechtshilfeersuchens die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte vorzu- bringen und den Sachverhalt als Argument für die angebliche Befangenheit von StA C._____ vorzutragen (S. 13). Ähnliches gelte bezüglich der rechtshilfeweisen Einvernahmen von S._____ vom 16. April 2019 (beide Verteidiger hätten auf eine Wiederholung verzichtet), von J._____ und von H._____ (S. 13 - 15). Nach der ersten diesbezüglichen Rüge von RA Dr. X._____ vom 3. Juni 2019 seien bloss noch zwei im Ausland rechtshilfeweise veranlasste Einvernah- men durchgeführt worden, nämlich am 9. Juli 2019 diejenige von J._____ (ge- mäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Februar 2019) und am 12. Juli 2019 die- jenige von Herrn AB._____ (gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 18. April

2019) (S. 15).

E. 4.11 Besprechung mit G._____ vom 11. August 2015, 13 Uhr bis 13.50 Uhr Dieses Treffen habe beinahe eineinhalb Monate nach der Zeugenbefragung von G._____ vom 29. Juni 2015 stattgefunden. G._____ habe telefonisch um die- ses Treffen gebeten. Der Gesuchsteller 1 sei zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht Partei des Strafverfahrens gewesen und es hätte ihm von vornherein kein Teilnahmerecht dabei zugestanden (S. 15 f.). StA C._____ habe dieses Treffen ("informelle Besprechung") handschriftlich in einer internen Notiz vom 11. August 2015 dokumentiert. Die Aussagen von G._____ habe er zusammenfassend ("in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift") auf einer weiteren internen Handnotiz festgehalten. Ferner habe er von G._____ einen USB-Stick mit Geschäftsdateien erhalten. Die beiden Handnotizen habe er in der Folge nicht zu den Untersuchungsakten genommen und sie den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Als Notizen des Staatsanwalts seien sie nicht vom Einsichtsrecht der Parteien erfasst. Hinsichtlich der sich aufgrund

- 11 - seiner nachfolgenden Ermittlungen als zum Teil relevant herausgestellten infor- mellen Angaben von G._____ vom 11. August 2015 sei die Verifizierung dann im Rahmen von diversen künftigen Einvernahmen geschehen, insbesondere auch mit den Gesuchstellern. Auf diese Weise hätten diese Stellung beziehen können. Die Verifizierung sei im Übrigen auch im Rahmen einer weiteren staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme von G._____ vom 26. Februar 2020 geschehen. Dabei habe dieser "auf einen früher eingereichten Zettel" verwiesen. Aufgrund der Er- gänzungsfragen des Verteidigers des Gesuchstellers 1 habe sich ergeben, dass G._____ einen von ihm abgefassten Handzettel gemeint habe, der von den Ver- teidigern als Beilage zu den Ausstandsgesuchen bereits eingereicht worden sei. Dieser Zettel sei StA C._____ im Rahmen der erwähnten, in seiner Handnotiz do- kumentierten, den Parteien vorgängig nicht offengelegten Aktenübergabe vom 11. August 2015 zwecks Aufbewahrung anvertraut worden. G._____ habe bestätigt, an jenem 11. August 2015 aus Sicherheitsgründen untersagt zu haben, die Unter- lagen zu den Akten zu nehmen. Er sei schliesslich informiert worden, dass dieser Zettel nun, aufgrund seiner aktuellen Aussagen, zu den Untersuchungs- akten genommen werden müsse. Seit dem 11. August 2015 seien die gemäss dem Verlangen von G._____ nicht für die Untersuchungsakten bestimmten Gegenstände konstant in einem Couvert (beschriftet mit "informelle Besprechung mit Hr. G._____ vom 11.08.2015") abgelegt und im Büro von StA C._____ in einem Kasten deponiert worden. Neben dem erwähnten Zettel enthalte das Couvert diverse bereits akten- kundige "(anderweitig erhaltene/offiziell edierte)" Verträge im Zusammenhang mit "AC._____", ein Mail von G._____ vom 6. August 2015 an eine unbekannte AD._____ eine "(bereits aktenkundige, weil anderweitig edierte)" Liste der D._____-Aktionäre, welche ihre Titel in AC._____-Aktien umgetauscht hätten, so- wie einen USB-Stick, welcher gemäss G._____ "Geschäftsdateien" enthalte. Selbstverständlich habe es StA C._____ unterlassen, den Inhalt dieses USB- Sticks auszuwerten, zumal er davon ausgegangen sei und ausgehe, dass G._____ nicht berechtigt gewesen wäre, allfällige Geschäftsakten der "D._____"- Gesellschaften in elektronischer Form bei sich zu behalten.

- 12 - Diese Gegenstände hätten bei StA C._____ zwischen dem 6. August 2015 und dem 26. Februar 2020 (und bis heute) stets "in Griffweite" bereit gelegen. Er habe noch nicht entschieden, was damit schliesslich geschehen solle. Das müsse er auch nicht. Das Vorverfahren laufe ja noch. Allerdings habe er den "Zettel" in einer den Parteien am 2. Dezember 2019 im Hinblick auf die anstehenden Konfrontationseinvernahmen vom 10. Dezember 2019 u.a. zugestellten "Aktennotiz des Staatsanwalts" vom 7. März 2017 "anony- misiert" erwähnt (zitiert in nachfolgender Erw. III.3.4). Die Verteidiger der Gesuch- steller hätten damals (offenbar gemeint: nach der Zustellung vom 2. Dezember

2019) nicht dagegen protestiert oder konkrete Aufklärung verlangt. Diese Ereignisse hätten gemäss den damaligen Abklärungen von StA C._____ vollumfänglich im Einklang mit der strafprozessualen Rechtslage und der bundesgerichtlichen Praxis gestanden. Demnach entscheide der Staatsanwalt über die Akteneinsicht. Dabei müssten u.a. auch die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 StPO und weiteren Hinweisen). Schliesslich bestehe keine Pflicht, alle Dokumente aktenkundig zu machen (mit Hinweis). Es könne keine Rede sein von einem "unerhörten Vorgang", von einer Art "Schattendossier", von einem eigentlichen Geheimdossier. Er habe in diesem Zusammenhang gar kein "Dossier" geführt, sondern das Couvert mit den nicht zu den Akten zu nehmenden Sachen aufgrund des ihm berechtigt erscheinenden Geheimhaltungswunsches von G._____ in seinem Kasten belassen, zwecks spä- teren Entscheides über das weitere Vorgehen (S. 15 - 19).

- 13 -

E. 4.12 Informelle Besprechung mit E._____ und dessen Verteidiger vom 17. März 2017 Zum damaligen Zeitpunkt sei der Gesuchsteller 1 einzig als Auskunftsperson ins Verfahren einbezogen gewesen. Ihm wäre von vornherein kein Teilnahme- recht an der in Frage stehenden Besprechung zugestanden. StA C._____ sei es selbstverständlich überhaupt nicht darum gegangen, E._____ "bei Laune zu halten" oder im Hinblick auf die künftige Konfrontation mit dem Gesuchsteller 2 festzunageln. Es sei auch nicht um ein "Vorverhör" gegan- gen, sondern um eine blosse Besprechung zwecks einleitender Klärung der Sach- lage (sowie um eine Aktenaushändigung an E._____) im Hinblick auf eine künf- tige förmliche Einvernahme. Über den Inhalt "der interessierenden Telefonnotiz" sei nicht gesprochen worden. Anlässlich der Besprechung vom 17. März 2017 habe E._____ auch nichts über die Gesuchsteller erzählt und sich auch nicht für eine spätere Befragung festgelegt. Zusatzfragen hätten im Rahmen der geplanten späteren Einvernahme mit E._____ gestellt werden können. Allerdings habe dann der Verteidiger des Gesuchstellers 1 im Rahmen der sachbezogenen Konfrontati- onseinvernahme zwischen E._____ und dem Gesuchsteller 1 vom 10. Dezember 2019 erstaunlicherweise auf Ergänzungsfragen verzichtet. Die informelle Besprechung vom 17. März 2017 habe konkret im Hinblick auf eine künftige formelle Einvernahme mit E._____ zum Thema Mitschrift eines Tele- fongesprächs vom 30. Juli 2015 durch einen Käufer von "D._____"-Aktien stattge- funden. StA C._____ habe sich für ein solches, sowohl damals als auch heute als unproblematisch angesehenes Vorgehen entschieden, weil er im Vorfeld einer ge- planten späteren Einvernahme primär habe wissen wollen, ob E._____ ein "Unbe- fugtes Aufnehmen von Gesprächen" im Sinne von Art. 179ter StGB geltend mache und deshalb keine formellen Aussagen über das Thema zu machen gedenke oder ob er bereit sei, seine damaligen Telefonaussagen auch im Rahmen einer künfti- gen formellen Einvernahme zu bestätigen. Die informelle Besprechung vom 17. März 2017 sei von StA C._____ in einer entsprechenden Aktennotiz vom selben Tag dokumentiert, gegenüber den Parteien aber vorerst nicht offengelegt worden. Die Offenlegung sei dann im Vorfeld der Konfrontationseinvernahmen zwischen

- 14 - E._____ und den Gesuchstellern vom 10. Dezember 2019 mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erfolgt. Am 10. Dezember 2019 seien keine Einwände vorge- bracht worden. Dass das damalige Vorgehen von StA C._____ nun, gut drei Monate später, im Rahmen von Ausstandsgesuchen als angebliche Amtspflichtverletzung massiv gerügt werde, könne nicht angehen und sei im Übrigen verspätet (S. 19 f.).

E. 4.13 Besprechung mit F._____ vom 12. April 2017 Diese Besprechung sei ohne Anwesenheit von StA C._____ in seinem Auf- trag, aber in Eigenregie von seiner Mitarbeiterin AE._____ (Verwaltungssekretä- rin) durchgeführt worden. Das Gespräch habe ihm zur Informationsbeschaffung gedient. Auf seine Veranlassung habe seine Sekretärin über ihr Gespräch die vor- liegende Aktennotiz angefertigt. Ein solches Vorgehen sei gewählt worden, weil sich F._____ gemäss eigenen Angaben aus Angst vor dem Gesuchsteller 1 von vornherein geweigert habe, in dessen Anwesenheit Aussagen zu Protokoll zu ma- chen. Rund zweieinhalb Jahre später habe sich F._____ (im Sinne eines weiteren Versuches) für eine Zeugeneinvernahme formell vorladen lassen. Eine entspre- chende Befragung habe dann aber aus gesundheitlichen Gründen nicht stattfin- den können (S. 21).

5. Der Gesuchsteller 2 macht in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Urk. 12) u.a. geltend, die Darstellungen von StA C._____, bei E._____ und M._____ handle es sich nicht um Mitbeschuldigte, sondern um Beschuldigte eines anderen Verfahrens, seien vorgeschoben und würden schon dadurch widerlegt, dass die Untersuchungshandlungen und Einvernahmen gegen diese Personen unter derselben Untersuchungsnummer wie die Untersuchung gegen die Gesuch- steller erfolgt seien (S. 6 f.). Im Übrigen enthält diese Stellungnahme nichts we- sentlich Neues.

E. 5 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Gutheissung der Ausstands- gesuche, vgl. die nachfolgenden Erwägungen) kann auf eine vorgängige Zustel- lung der Stellungnahme von StA C._____ vom 23. Juni 2020 an die Gesuchsteller (Urk. 19) verzichtet werden. Sie sind dadurch nicht beschwert.

E. 6 Der Gesuchsteller 1 versucht in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Urk. 14) vorab anhand zahlreicher Details aus den Akten darzulegen, dass ihm

- 15 - bereits seit dem Jahr 2015, spätestens aber seit anfangs 2017 die Rolle als Be- schuldigter und nicht als blosse Auskunftsperson hätte zugeteilt und demzufolge die entsprechenden Parteirechte, insbesondere Mitwirkungsrechte bei Befragun- gen, hätten gewährt werden müssen (S. 1 - 9). Auch der Gesuchsteller 1 weist darauf hin, dass E._____, M._____ und N._____ im Strafverfahren mit derselben Untersuchungsnummer wie die Untersuchung gegen die Gesuchsteller befragt worden seien, dabei aber das Teilnahmerecht des Gesuchstellers 1 verletzt wor- den sei (S. 10 - 12). Im Übrigen enthält auch diese Stellungnahme nichts wesent- lich Neues.

E. 6.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuches im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn sie a) zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, b) nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Proto- koll erhalten und c) schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Art. 148 Abs. 1 StPO). Die Parteien erhalten gemäss Absatz 1 von Art. 148 StPO sowohl Gelegen- heit, vor der Einvernahme einen Fragenkatalog zusammenzustellen als auch nach der Einvernahme (d.h. nach Einsicht in das Vernehmungsprotokoll) schrift- liche Ergänzungsfragen zu stellen (BSK StPO-Schleiminger Mettler, Art. 148 N 1; Fettschrift im Kommentar). Abs. 1 lit. a von Art. 148 StPO bedeutet konkret, dass die schweizerische Strafbehörde vor Versenden ihres Rechtshilfegesuches die

- 28 - Parteien unter Hinweis auf ihre eigenen, bereits formulierten Fragen einladen muss, allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren, die zusammen mit dem behörd- lichen Fragebogen der ausländischen Behörde übermittelt werden (Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 148 N 4). Lässt das ausländische Recht eine Teilnahme der Parteien zu, haben diese einen Anspruch darauf, ihr Teilnahmerecht - und gegebenenfalls auch ihr Kon- frontationsrecht - in optimaler Form wahrzunehmen, d.h. durch die physische An- wesenheit bei der Beweisabnahme (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 148 N 4). Auch zur Wahrung dieses Rechts sind die Parteien über die Stellung eines Rechtshilfegesuches zu orientieren.

E. 6.2 Die mehrfache Stellung von Rechtshilfegesuchen an deutsche Behör- den zur Einvernahme verschiedener Zeugen ohne vorgängige Orientierung der Gesuchsteller über diese Gesuche, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde selber Fragen formulieren zu können und ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ab- zuklären, ob sie an den ausländischen Zeugeneinvernahmen teilnehmen wollen bzw. können, verletzte konstant das Teilnahmerecht der Gesuchsteller.

E. 6.3 StA C._____ äussert sein Rechtsverständnis, dass Beweiserhebungen im Ausland auch ohne dort vorhandenes/ausgeübtes Teilnahmerecht der Parteien zulässig seien, sofern die betreffende Einvernahme auf Verlangen hin wiederholt werde. Die Parteien hätten kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu er- stellenden eigenen Fragenkatalog (Urk. 7 S. 12).

E. 6.4 Es ist nicht nachvollziehbar, dass und wie StA C._____ in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes, der zitierten Literatur und der konstanten Praxis zu diesem Rechtverständnis gelangte. In Urk. 7 S. 12 verwies er auf Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 148. In Urk. 19 S. 5 präzisierte er diesen Hinweis, dass es ihm um die N 1 - 3 des Kommentars zu dieser Bestimmung gehe. Auch in diesen N 1 - 3 wird aber in keiner Weise die Auffassung geäussert, dass die Parteien kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu erstellenden eigenen Fragenkatalog hätten. Dafür wird in der gleich anschliessenden N 4 die

- 29 - (vorstehend zitierte) Auffassung geäussert, dass die schweizerische Strafbehörde vor Versenden ihres Rechtshilfegesuches die Parteien einladen müsse, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.

E. 6.5 StA C._____ weist darauf hin, dass nach der ersten diesbezüglichen Rüge eines Verteidigers vom 3. Juni 2019 bloss noch zwei im Ausland rechtshilfe- weise veranlasste Einvernahmen durchgeführt worden seien, nämlich am 9. Juli 2019 die Einvernahme von Herrn J._____ und am 12. Juli 2019 von Herrn AB._____ (Urk. 7 S. 15). Offenkundig befand es StA C._____ aber auch nach der ersten Rüge eines Verteidigers zu diesem Thema nicht für nötig, die Gesuchstel- ler wenigstens sofort bzw. vor Durchführung dieser zwei Einvernahmen über die diesbezüglich gestellten Rechtshilfeersuchen zu orientieren und ihnen die Mög- lichkeit zur Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO und ggfs. gemäss dem ausländischen Recht bzw. der entsprechenden Behörden zu geben.

E. 6.6 Das Vorgehen von StA C._____ bei seinen Rechtshilfegesuchen an die deutschen Behörden zur Einvernahme von Zeugen lässt tatsächlich auf eine sys- tematische Verletzung der Teilnahmerechte der Gesuchsteller schliessen.

7. Die Strafuntersuchung begann per 20. Februar 2014 mit einer Geldwä- schereimeldung der T._____ AG, welche die "D2._____ AG "(A._____ als Verwal- tungsratspräsident und CEO, B._____ als Verwaltungsrat und Finanzchef)" betraf (Urk. 7 S. 3). In den Jahren 2014 und 2015 folgten weitere Geldwäschereimeldun- gen, u.a. auch betreffend die D1._____ AG. Der Gesuchsteller 1 war auch Ver- waltungsratspräsident dieser Gesellschaft (Urk. 7 S. 3) und ihr Geschäftsführer (Urk. 14 S. 3 Rz 4). Ab Mai 2015 kam es zu diversen Strafanzeigen in Sachen "D._____"-Gesellschaften. Per 27. Juli 2015 erging eine formelle Eröffnungsverfü- gung (Eröffnung einer Strafuntersuchung) gegen den Gesuchsteller 2. Den Ge- suchsteller 1 behandelte StA C._____ hingegen bis zum Januar 2018 als Aus- kunftsperson und bezeichnete und behandelte ihn erst vom Januar 2018 an als beschuldigte Person (Urk. 7 S. 3).

- 30 -

E. 7 StA C._____ erklärt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 (Urk. 19) u.a., bei der Besprechung mit G._____ am 11. August 2015 habe es sich nicht um eine Befragung, sondern um eine Anhörung von G._____ auf des- sen Wunsch gehandelt (S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass die Verfahren gegen die Gesuchsteller, E._____, M._____ und N._____ "(bislang)" unter der gleichen Un- tersuchungsnummer geführt worden seien, könne nicht in rein formalistischer Weise geschlossen werden, dass es um "Mitbeschuldigte" gehe. Er (StA C._____) werde die Untersuchungen gegen E._____ und gegen M._____ von den Ermittlungen gegen die Gesuchsteller abtrennen (S. 3 f.). StA C._____ erläu- tert, welche Vorwürfe gegen E._____, M._____ und N._____ beständen. Diese hätten nichts zu tun mit den Vorwürfen gegen die Gesuchsteller. Wo Berührungs- punkte beständen, seien diesen die Teilnahmerechte gewährt worden (S. 4 f., S. 11). Weiter versucht StA C._____ darzulegen, dass und weshalb im Gegensatz zu den vom Gesuchsteller 1 genannten Umständen nicht schon früher ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (auch) gegen den Gesuchsteller 1 hinreichen- der Tatverdacht vorhanden gewesen sei (S. 6 - 8). In diesem Zusammenhang er- klärt StA C._____ u.a., entsprechende vorbereitende Ermittlungen habe er getä- tigt, indem er das bekannte informelle Treffen mit E._____ angekündigt "(Mail vom 17. Februar 2017)" und die Aktennotiz vom 7. März 2017 angefertigt sowie das vorbereitende, informelle, in einer vorerst noch unter Verschluss behaltenen

- 16 - Aktennotiz minuziös aktenkundig gemachte Gespräch vom 17. März 2017 durch- geführt habe (S. 7). Der Gesuchsteller 1 habe von Anfang an gewusst, dass der Verdacht bestanden habe, er stehe hinter "AC._____" (S. 9). Es sei nicht darum gegangen, mit dem Zuwarten der Untersuchungseröffnung das Ergebnis des Un- tersuchungsverfahrens zu beeinflussen. Stattdessen sei es darum gegangen, dem Gesuchsteller 1 die Gelegenheit zu offerieren, entlastende Dokumente ein- reichen zu können (S. 10, S. 12). Der Gesuchsteller 1 habe schon ab dem

14. August 2015 nicht mehr der Meinung sein können, "vom Strafverfahren nicht betroffen zu sein" (S. 12). III.

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gege- benenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Ge- such als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbin- dung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen gel- tend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Aus- standsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsa- chen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Be- gründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt der Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Ge- suchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 m.w.H.).

- 17 -

E. 7.1 Es erschliesst sich aus den Erklärungen von StA C._____ und den Akten im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb nicht auch der Gesuchsteller 1 als Verwaltungsratspräsident und CEO der D2._____ AG und Verwaltungsrats- präsident und Geschäftsführer der D1._____ AG bereits von Beginn an, spätes- tens aber ebenfalls seit Juli 2015 als beschuldigte Person bezeichnet und behan- delt wurde, wie sich das aufgrund der zahlreichen Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen gegen die beiden von ihm präsidierten Gesellschaften und auf- grund seiner Rolle, insbesondere CEO bzw. Geschäftsführer, aufgedrängt hätte.

E. 7.2 StA C._____ erklärt, gemäss seiner Beurteilung habe erst gegen Ende 2017 ein "hinreichender" Tatverdacht auch gegen den Gesuchsteller 1 vorgele- gen. Anlässlich der ersten Befragung vom 14. August 2015 habe ihm dieser einen sehr seriösen Eindruck vermittelt und seien dessen Aussagen plausibel erschie- nen (Urk. 7 S. 7). Mit der Zeit habe sich aufgrund der sich weiter entwickelnden Untersuchung ein gewisser "Tatverdacht" gegen den Gesuchsteller 1 entwickelt, welchen StA C._____ aber noch nicht als hinreichend beurteilt habe. Diesem Um- stand habe er Rechnung getragen, indem er dem Gesuchsteller 1 bereits ab dem

30. März 2017 bei wichtigen Einvernahmen ein fakultatives Teilnahmerecht ge- währt habe (Urk. 7 S. 8). Ab wann konkret sich der "gewisse Tatverdacht" gegen den Gesuchsteller 1 entwickelt und worin dieser bestanden habe, erläutert StA C._____ ebensowenig wie, was konkret zur Verdichtung dieses gewissen Tatverdachts zu einem seiner Auffassung nach hinreichenden Tatverdacht Ende 2017 geführt habe. Hingegen betont er, es sei "selbstverständlich und selbstredend" stets einzig und allein da- rum gegangen, dem Gesuchsteller 1 die Möglichkeit zu geben, entlastende Infor- mationen und Unterlagen aktenkundig zu machen (Urk. 7 S. 7; vgl. auch Urk. 19 S. 9).

E. 7.3 Gerade die letzterwähnte Behauptung lässt an diesen Erklärungen von StA C._____ zweifeln. Es ist schlichtweg unerfindlich, weshalb es dem Gesuch- steller 1 als Auskunftsperson besser möglich gewesen sein sollte, entlastende In- formationen und Unterlagen aktenkundig zu machen, als wenn er frühzeitig als

- 31 - beschuldigte Person behandelt worden wäre. Im Gegenteil. Als beschuldigte Per- son hätte er sowohl mehr Anlass gehabt, entlastende Informationen und Unterla- gen einzureichen, als auch durch entsprechende Partei- und Teilnahmerechte mehr entlastende Einflussmöglichkeiten gehabt.

E. 7.4 Sobald gegen eine bestimmte Person konkrete Verdachtsgründe für eine Beteiligung an einer Straftat vorliegen, ist sie als beschuldigte Person zu be- trachten. Es gilt insoweit ein materieller Beschuldigtenbegriff. Zwar genügt die blosse Verdächtigung oder Bezeichnung als beschuldigte Person in einer Strafan- zeige oder einem Strafantrag nicht. Es kann aber auch nicht auf eine formelle Be- schuldigung einer Strafverfolgungsbehörde ankommen, durch die sie den Be- schuldigtenstatus nach Belieben zu- oder aberkennen und der Person damit ihre Rechte vorenthalten könnte. Die Strafverfolgungsbehörde ist verpflichtet, jeman- den als beschuldigte Person zu behandeln, wenn objektiv ein konkreter Verdacht vorliegt (Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafprozess, Diss. Luzern 2019, S. 12 mit zahlreichen Hinweisen). Wer beschuldigte Person ist, kann nicht als Aus- kunftsperson behandelt werden (Hasler, a.a.O., S. 35).

a) Für die Beurteilung, ob die Rollenzuteilung korrekt ist, ist nicht die subjek- tive Wahrnehmung des zuteilenden Beamten massgebend, sondern der Stand- punkt eines unbefangenen Betrachters, also ein objektiver Gesichtspunkt. Nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff ist jemand beschuldigte Person, sobald die Strafverfolgungsbehörde ihr gegenüber in einer Verfahrenshandlung objektiv ge- sehen einen Verdacht ausdrückt - und nicht erst, wenn der zuteilende Beamte sie auch formell als beschuldigte Person behandeln will (Hasler, a.a.O., S. 68 m.w.H.). Beim Rollenwechsel vom Zeugen zur beschuldigten Person ist, da es Zeu- gen erst in der Untersuchung gibt, davon auszugehen, dass bereits ein stärkerer Verdacht in bezug auf die untersuchte Straftat besteht. Selbst ein Anfangsver- dacht gegen den Zeugen auf dieses Delikt bringt ihn also in Verbindung mit dem schon bestehenden hinreichenden Verdacht. Ihn dann aber (noch) nicht als be- schuldigte Person zu behandeln, würde seine Verteidigungsrechte unterlaufen

- 32 - (Hasler, a.a.O., S. 89). Das gilt auch für den Rollenwechsel von der Auskunftsper- son zur beschuldigten Person. Die Verdachtsschwelle liegt beim Anfangsver- dacht. Bei den staatsanwaltschaftlichen Auskunftspersonen besteht wie beim Zeugen ein hinreichender Tatverdacht für die Untersuchungseröffnung. Ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Auskunftsperson verknüpft diese Per- son folglich mit einem hinreichenden Verdacht auf eine bestimmte Straftat, so dass ihr die Verteidigungsrechte in der Untersuchung zustehen müssen. Auch wenn sich ein Verdacht auf persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des bis- herigen Unternehmensvertreters ergibt, besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine Untersuchung (Hasler, a.a.O., S. 260, S. 411).

b) Vorliegend lag ein konkreter Tatverdacht auf eine Straftat (bzw. auf Straf- taten) im Zusammenhang mit den D._____-Gesellschaften bereits in den Jahren 2014/2015 vor, als zahlreiche diesbezügliche Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen eingingen (s. Urk. 8, Gesamtverzeichnis, S. 1 f.) und die Strafunter- suchung … eröffnet wurde. Für den Einbezug (auch) des Gesuchstellers 1 als be- schuldigte Person genügte demnach nach den vorstehenden Ausführungen ein Anfangsverdacht. Beim vorliegenden Aktenstand scheint ein solcher Anfangsver- dacht auch gegen den Gesuchsteller 1 (wie gegen den Gesuchsteller 2) schon aufgrund seiner Funktionen bei den D._____-Gesellschaften lange vor der formel- len Untersuchungseröffnung gegen ihn mit der Behandlung als beschuldigte Per- son Ende 2017/anfangs 2018 vorgelegen zu haben. Nach der Darstellung von StA C._____ gab es schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Befragung des Ge- suchstellers 1 vom 14. August 2015 (Urk. 20/5) gegen diesen "Hinweise, Behaup- tungen, Gerüchte etc." (Urk. 7 S. 4 [vgl. dazu auch nachfolgend zu den Aussagen von G._____ in der "informellen Besprechung" vom 11. August 2015]). Dass diese noch nicht oder nicht schlüssig belegt, verifiziert und strafprozessual ver- wertbar waren (Urk. 7 S. 4), ändert nichts am Anfangsverdacht. Das Untersuchen und ggfs. Belegen, Verifizieren und strafprozessual verwertbar Erstellen (oder Wi- derlegen) ist ja gerade Inhalt einer Strafuntersuchung aufgrund eines Tatver- dachts. Gemäss Urk. 8 Gesamtverzeichnis S. 1 f. gibt es neben zahlreichen Geld- wäschereimeldungen betreffend die "D._____ AG" in den Jahren 2014 und 2015 (im vorliegenden Verfahren nicht eingereichte) Polizeirapporte der Kantonspolizei

- 33 - Zürich vom 8. Oktober 2014 (Ordner IV Dossier 8) und vom 7. August 2015 (Ord- ner VIII, Dossier 17) betreffend "D1._____ AG" und Exponenten sowie Strafanzei- gen von AF._____ vom 15. Mai 2015 betreffend "D1._____ AG" und Exponenten (Ordner IV Dossier 10), von RA Z1._____ vom 10. Februar 2016 betreffend Or- gane der "D._____ AG" (Ordner IX Dossier 23), von AG._____ vom 3. Mai 2016 betreffend den Gesuchsteller 1 und den Gesuchsteller 2 (Ordner IX Dossier 25) und von RA Z2._____ vom 14. September 2016 betreffend den Gesuchsteller 1 etc. (Ordner X Dossier 30). Ferner ist unter Ordner X Dossier 31 eine "Über- nahme AH._____" vom 1.12.2016/10.1.2017 betreffend Organe der "D1._____ AG" vermerkt. Der Gesuchsteller 1 war als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer ein Exponent und Organ der D._____ AG. StA C._____ konstatierte mit der Zeit einen gewissen "Tatverdacht", dem er Rechnung trug, indem er dem Gesuchsteller 1 "bereits" ab dem 30. März 2017 "bei wichtigen Einvernahmen" ein Teilnahmerecht gewährte (Urk. 7 S. 8). Gemäss den handschriftlichen Notizen von StA C._____ hatte G._____ in der "informellen Besprechung" vom 11. August 2015 erklärt, dass der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsteller 2 hinter der "AC._____" ständen und dass E._____ (?) den Gesuchsteller 1 belasten könne (Urk. 4/6). Gemäss E-Mail von StA C._____ an den Gesuchsteller 1 vom 12. No- vember 2015 bestand (also bereits damals) "ein gewisser Verdacht" (also wohl zumindest ein Anfangsverdacht), dass dieser sich deliktisch verhalten haben könnte (Urk. 19 S. 8 unten mit Verweisung auf Urk. 20/4). Dabei empfahl StA C._____ dem Gesuchsteller 1 sogar den Beizug eines Rechtsvertreters (Urk. 19 S. 10 mit Verweisung auf Urk. 20/4).

c) Einer beschuldigten Person stehen im Unterschied zu einer Auskunftsper- son im Strafverfahren wesentliche Parteirechte zu, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) mit dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO) und dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 f. StPO). Dass StA C._____ den Gesuchsteller 1 nicht in einem weit früheren Zeitpunkt als be- schuldigte Person behandelte, wie es gemäss dem Aktenstand im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wäre (vorstehend lit. b), bedeutet eine Verletzung dieser Parteirechte.

- 34 -

8. Aus den vorstehend festgestellten klaren und krassen Verletzungen von Formvorschriften durch nicht oder völlig ungenügend protokollierte, als solche schon unzulässige, die Teilnahmerechte der Gesuchsteller missachtende "infor- melle Gespräche", aus den mehrfachen, konstanten Verletzungen der Teilnahme- rechte der Gesuchsteller bei rechtshilfeweisen Zeugenbefragungen in Deutsch- land und aus der weit verspäteten Behandlung des Gesuchstellers 1 als beschul- digte Person zeigt sich insgesamt eine solche Systematik der Verletzung der Par- teirechte der Gesuchsteller durch StA C._____, dass der Anschein von dessen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorhanden ist. Dies wird akzentuiert durch die Position von StA C._____, mit welcher er die zahlreichen aufgezeigten Verletzungen der Parteirechte der Gesuchsteller als völlig prozessrechtskonform bezeichnet. Gerade dies lässt die Befürchtung der Gesuchsteller als begründet erscheinen, dass StA C._____ auch in Zukunft bzw. in der weiteren Untersuchung nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, ihre Parteirechte genügend zu berück- sichtigen. Die Ausstandsgesuche erweisen sich deshalb als begründet. Die Fragen der Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit von Einvernahmen bzw. von die Gesuchsteller belastenden Aussagen oder von Eingaben sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung für die Annahme eines Anscheins einer Befangenheit aufgrund von Verfahrensfehlern des abgelehnten Beamten geforderte Nachteil für die Gesuch- steller folgt bereits aus den festgestellten Verletzungen ihrer Parteirechte.

9. Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche gutzuheissen und ist Staatsanwalt lic. iur. C._____ in den Ausstand zu versetzen. Aufgrund dieses Ergebnisses braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Teilnahmerechte der Gesuchsteller auch bezüglich weiterer Einvernahmen ver- letzt wurden, wie sie geltend machen und was StA C._____ in Abrede stellt.

- 35 - IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO) bzw. sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben.

2. Weiter sind die erbeten verteidigten Gesuchsteller für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Ausstandsverfahren ist ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren. Es rechtfertigt sich, § 21 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV analog anzuwenden. Die Gesuchsteller beantragten zwar Entschädigungen (Urk. 3, Urk. 5, Urk. 12, Urk. 14 S. 19), substantiierten aber weder ihren Aufwand noch bezifferten sie die Höhe der beantragten Entschädigungen. Diese sind deshalb zu schätzen. In Anbetracht insbesondere des Umfangs der Stellungnahme von StA C._____ vom 20. März 2020, seines dafür geltend gemachten Zeitaufwands von 4 1/2 Arbeitstagen (Urk. 7 S. 21) und der Stellungnahmen der Gesuchsteller dazu (Urk. 12, Urk. 14), rechtfertigt es sich, von einem zu entschädigenden notwendigen Aufwand von insgesamt rund 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen. Die Gesuchsteller sind deshalb mit je Fr. 4'000.-- zuzüglich Spesen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) und Mehrwertsteuer von 7.7 %, mithin mit pauschal Fr. 4'400.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 11 August 2015 fand im Büro von StA C._____ von 13.00 Uhr bis 13.50 Uhr eine "informelle Besprechung" zwischen StA C._____ und G._____ statt. StA C._____ fertigte von den Aussagen von G._____ Handnotizen an und nahm Akten sowie einen USB-Stick mit Geschäftsdateien entgegen (Urk. 4/6). Gemäss seiner Ver- nehmlassung vom 20. März 2020 habe sich StA C._____ damals angehört, was G._____ habe sagen wollen, und dies zusammenfassend "(in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift)" auf einer weiteren internen Handnotiz festgehalten. Die bei- den Handnotizen habe er in der Folge nicht zu den Untersuchungsakten genom- men und den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Hinsichtlich der sich aufgrund seiner nachfolgenden Ermittlungen als zum Teil relevant herausgestell- ten informellen Angaben von G._____ vom 11. August 2015 sei die Verifizierung dann im Rahmen von diversen künftigen Einvernahmen, insbesondere auch mit den Gesuchstellern, geschehen. G._____ habe am 11. August 2015 aus Sicherheitsgründen untersagt, die von ihm an StA C._____ übergebenen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Diese Unterlagen seien seither konstant in einem Couvert, angeschrieben mit "in- formelle Besprechung mit Hr. G._____ vom 11.08.2015", im Büro von StA C._____ in einem Kasten deponiert gewesen (Urk. 7 S. 16 f.).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Ausstandsgesuche wird Staatsanwalt lic. iur. C._____ in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Gesuchsteller 1 und 2 (ref …) in den Ausstand versetzt.
  2. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Gesuchsteller 1 und 2 werden für die anwaltlichen Aufwendungen im Ausstandsverfahren mit je Fr. 4'400.-- (inkl. Spesen und MwSt) aus der Ge- richtskasse entschädigt. - 36 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Gesuch- steller 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Gesuch- steller 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwalt lic. iur. C._____ ("persönlich/vertraulich" gegen Emp- fangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, … (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 4/1-6, Urk. 15/1-19) (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 6/1-6) (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, …, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8/1-16 und Urk. 20/1-6) (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 37 - Zürich, 18. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA200013-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 18. September 2020 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin sowie C._____, Staatsanwalt lic. iur., Verfahrensbeteiligter betreffend Ausstand (Untersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chungsnummer …)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Gesuchsgegnerin im vor- liegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führt unter der Untersuchungsnummer … eine Strafuntersuchung wegen Betruges etc. gegen A._____ (Gesuchsteller 1 im vorliegenden Verfahren) und B._____ (Gesuchsteller 2 im vorliegenden Verfahren). Verfahrensleitender Staatsanwalt ist lic. iur. C._____ (Verfahrensbeteiligter im vorliegenden Verfahren).

2. Mit Eingabe vom 2. März 2020 stellte der Gesuchsteller 1 bei der Staats- anwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen StA C._____. Damit machte er geltend, es bestehe der Anschein der Befangenheit von StA C._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 3). Mit Eingabe vom 3. März 2020 stellte der Gesuchsteller 2 bei der Staatsanwaltschaft ein analoges Ausstandsgesuch gegen StA C._____ (Urk. 5).

3. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2020 nahm StA C._____ Stellung zu den Ausstandsgesuchen und widersetzte sich diesen (Urk. 7).

4. Mit Schreiben vom 27. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die bei- den Ausstandsgesuche und die Stellungnahme von StA C._____ der hiesigen Kammer zur Prüfung und Entscheidung zu (Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde die Stellungnahme von StA C._____ den Gesuchstellern zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 9). Diese nahmen mit Eingaben vom 19. Mai 2020 dazu Stellung und hielten an den Ausstandsgesuchen fest (Urk. 12 und Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurden ihre Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und StA C._____ zur freige- stellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Dazu nahm StA C._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Stellung und beantragt die Abweisung der Ausstandsbegehren (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft als solche äusserte sich innert Frist (Urk. 17 und Urk. 18/1) nicht.

- 3 -

5. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Gutheissung der Ausstands- gesuche, vgl. die nachfolgenden Erwägungen) kann auf eine vorgängige Zustel- lung der Stellungnahme von StA C._____ vom 23. Juni 2020 an die Gesuchsteller (Urk. 19) verzichtet werden. Sie sind dadurch nicht beschwert.

6. Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Beschluss teilweise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 20. April 2020 (Urk. 9) avisierten Besetzung. II.

1. Die Gesuchsteller machen einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend. StA C._____ widersetzt sich den Ausstandsgesuchen. Über diese hat die hiesige Kammer ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Der Gesuchsteller 1 begründete sein Ausstandsgesuch vom 2. März 2020 im Wesentlichen wie folgt (Urk. 3): 2.1. StA C._____ führe das Strafverfahren seit dem Jahr 2014. Dabei gehe es insbesondere um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gesellschaft D._____, deren Verwaltungsratspräsident der Gesuchsteller 1 bis Juli 2015 gewesen sei (es geht um die mittlerweile im Handelsregister gelöschten Gesell- schaften D1._____ AG und D2._____ AG). Bis zum 12. Januar 2018 sei er von StA C._____ als Auskunftsperson behandelt worden, von diesem Datum an als Beschuldigter. Mit dem Zuwarten der Untersuchungseröffnung gegen ihn seien die Parteiöffentlichkeit und die Verteidigungsrechte umgangen worden (S. 3 Ziff. 2.1.1). 2.2. Im Juni 2019 habe er erfahren, dass StA C._____ ohne vorgängige In- formation der Parteien ein internationales Rechtshilfeersuchen zwecks Befragung von Zeugen gestellt habe. Damit habe StA C._____ das Teilnahmerecht des Ge- suchstellers 1 im Sinne von Art. 148 StPO verletzt (S. 4 Ziff. 2.1.2).

- 4 - 2.3. Im August 2019 habe er zur Kenntnis nehmen müssen, dass StA C._____ erneut Zeugen unter Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts befragt habe (vom Gesuchsteller 1 bezeichnet als "unzulässige Vorverhöre") (S. 4 f. Ziff. 2.1.3 und 2.1.4). 2.4. Im Dezember 2019 habe er Kenntnis erhalten von einer "informellen Be- sprechung" von StA C._____ mit E._____ vom März 2017 (vom Gesuchsteller 1 bezeichnet als unzulässiges "Geheimtreffen" und "Vorverhör"). Dazu gehöre auch eine informelle Befragung von F._____ im April 2017 im Büro von StA C._____ (S. 5 - 7 Ziff. 2.1.5). 2.5. Am 26. Februar 2020 habe er im Anschluss an eine Einvernahme von G._____ erfahren, dass dieser bereits früher - am 11. August 2015 - mit StA C._____ eine geheime, informelle und nicht protokollierte Unterhaltung geführt und dabei Informationen, Aufzeichnungen und einen Datenträger abgegeben habe. StA C._____ habe G._____ auf dessen Wunsch zugesichert, dass dieses Treffen und die Informationen geheim blieben und nicht in die Akten aufgenom- men würden, in der Folge diesbezüglich ein "Schattendossier" geführt und den Parteien diese Informationen vorenthalten (S. 7 - 9 Ziff. 2.1.6). 2.6. Mit folgenden Personen seien Befragungen in Verletzung der Partei- rechte des Gesuchstellers 1 durchgeführt worden (von diesem bezeichnet als "Vorverhöre"): G._____, E._____, H._____, "I._____", "J._____", Frau K._____, B._____, L._____, "M._____", Herr N._____, O._____, P._____, Q._____ (S. 10). 2.7. Die geltend gemachten prozessualen Fehler müssten als systematisch bezeichnet werden und liessen insgesamt darauf schliessen, dass die Unabhän- gigkeit von StA C._____ grundsätzlich nicht mehr gewährleistet sei, sondern der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO bestehe (S. 10 f.)

3. Der Gesuchsteller 2 machte im Wesentlichen dasselbe geltend wie der Gesuchsteller 1. Bezüglich Rechtshilfeersuchen verwies er insbesondere auf ein solches Ersuchen vom 4. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft Aachen, mit

- 5 - welchem die Befragung von Prof. R._____, früherer wissenschaftlicher Beirat und Leiter des Auditteams bezüglich des technischen Konzepts der D._____, hinter dem Rücken der Verteidigung angeordnet worden sei. Ferner verwies er auf ein Ersuchen vom 28. Februar 2019 zur Befragung des Zeugen S._____ (recte:) (Urk. 5 S. 4). In der Folge hätten die Gesuchsteller Protokolle von zahlreichen weiteren Zeugeneinvernahmen aus Deutschland erhalten, welche alle ohne ihr Wissen und entsprechend ohne ihre Teilnahme durchgeführt worden seien. Namentlich er- wähnte der Gesuchsteller 2 J._____ und H._____ als solchermassen einvernom- mene Zeugen (Urk. 5 S. 5). Auch der Gesuchsteller 2 bezeichnete das "Geheim- treffen" von StA C._____ mit G._____ vom 11. August 2015, von dem er (der Ge- suchsteller 2) am 26. Februar 2020 erfahren habe, als Auslöser für das Aus- standsgesuch (Urk. 5 S. 7). StA C._____ habe die Parteirechte der Gesuchsteller in systematischer Weise verletzt. Die grosse Anzahl und Schwere der Verfahrensfehler und die Ver- letzung von Verteidigungsrechten begründeten den Anschein der Befangenheit von StA C._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 5 S. 2).

4. StA C._____ erklärt in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2020 (Urk. 7), er führe das zur Diskussion stehende, umfangreiche, äusserst komplexe Strafverfahren mit der grösstmöglichen Sorgfalt und suche pflichtgemäss gezielt sowohl nach belastenden als auch nach allfälligen entlastenden Momenten (S. 1). Mit grosser Überzeugung sei er der klaren Meinung, dass die Vorwürfe des An- scheins der Befangenheit in keiner Art und Weise zuträfen (S. 2). Zu den Ausstandsgesuchen nahm StA C._____ im Wesentlichen wie folgt Stellung: 4.1. Die Ausstandsbegehren seien im Rahmen einer eine massive Verzöge- rung und somit eine Torpedierung des Strafverfahrens bezweckenden Verteidi- gungsstrategie gestellt worden und seien ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (S. 2). Dazu gehöre auch der Antrag auf den Beizug der ge- samten Untersuchungsakten im vorliegenden Verfahren. Ein solcher umfassender

- 6 - Aktenbeizug sei dafür unnötig. Eine allfällig verfügte Kopieraktion übersteige die Ressourcen der Staatsanwaltschaft massiv (S. 2 f.). 4.2. Die Strafuntersuchung habe per 20. Februar 2014 mit einer Geldwä- schereimeldung der T._____ AG begonnen, welche die D2._____ AG "(A._____ als Verwaltungsratspräsident und CEO, B._____ als Verwaltungsrat und Finanz- chef)" betroffen habe. Es seien dann weitere Geldwäschereimeldungen vom 13. Mai 2014, vom 15. Dezember 2014, vom 16. Februar 2015 in Sachen "U._____ AG"/E._____ und vom 19. Mai 2015 (in Sachen "D1._____ AG" und B._____) ge- folgt. Ab Mai 2015 sei es zu diversen Strafanzeigen in Sachen "D1._____ AG"- Gesellschaften gekommen. Sodann sei auch noch eine Strafanzeige der "D1._____ AG" vom 26. Juni 2015 (unterzeichnet vom Gesuchsteller 1 als Ver- waltungsratspräsident und vom neuen Verwaltungsrat G._____) gegen die "U._____ AG"/E._____ ergangen. Per 6. Juli 2015 habe StA C._____ die formelle Eröffnungsverfügung in Sachen gegen E._____ betreffend Betrug etc. erstellt. Per

27. Juli 2015 sei aufgrund der damaligen Sachlage die formelle Eröffnungsverfü- gung gegen den Gesuchsteller 2 ergangen. Erst am 22. Dezember 2017 habe StA C._____ den definitiven Entscheid gefällt, angesichts des gemäss seiner Be- urteilung nunmehr "hinreichenden" Tatverdachts auch noch gegen den Gesuch- steller 1 - der vorgängig als Auskunftsperson ins Verfahren aufgenommen worden sei - eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die entsprechende formelle Eröffnungs- verfügung datiere vom 9. Januar 2018 (S. 3). 4.3. Die erste sachbezogene staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei am

29. Juni 2015 erfolgt, es habe sich um eine Zeugeneinvernahme von G._____ ge- handelt (Verwaltungsrat der "D._____"-Gesellschaften). Es sei StA C._____ zum damaligen Zeitpunkt darum gegangen, erste fundierte Informationen zu sammeln und sich einen ersten Überblick zu verschaffen "('Vorabklärungsverfahren')". Das habe auch für die erstmalige Befragung des Gesuchstellers 1 als Auskunftsper- son vom 14. August 2015 gegolten. Gegen diesen habe gemäss der damaligen Beurteilung von StA C._____ noch kein "hinreichender" Tatverdacht bestanden. Es habe einzig nicht oder nicht schlüssig belegte und nicht verifizierte, somit straf- prozessual nicht verwertbare Hinweise, Behauptungen, Gerüchte etc. gegeben.

- 7 - Der Gesuchsteller 1 habe damals schon nicht mehr als Verwaltungsrat und CEO der "D._____"-Gesellschaften geamtet, sondern (im Mandatsverhältnis) als deren Rechtskonsulent und Generalsekretär. In der Folge habe StA C._____ diverse Auskunftsbegehren/Editionsbegehren an den Gesuchsteller 1 als Auskunftsper- son gestellt, und dieser habe der Staatsanwaltschaft schriftliche Auskünfte sowie umfangreiche Akten geliefert (S. 4). 4.4. Es treffe zu, dass der Gesuchsteller 1 während langer Zeit (vom

14. August 2015 bis zum 9. Januar 2018) als Auskunftsperson und nicht als be- schuldigte Person ins Strafverfahren einbezogen worden sei. Dabei sei es aber in keiner Art und Weise darum gegangen, mit diversen Auskunfts- und Editionsbe- gehren das Ergebnis zuungunsten der Gesuchsteller durch Umgehung der Parteiöffentlichkeit und der Verteidigungsrechte zu beeinflussen (wie diese gel- tend machten). Es habe nur eine einzige Einvernahme mit dem Gesuchsteller 1 als Auskunftsperson gegeben, nämlich am 14. August 2015. Diesem sei - auch aufgrund teilweise sogar expliziter entsprechender Hinweise seitens von StA C._____ - bekannt gewesen, dass für ihn als Auskunftsperson keine Aussage- pflicht und keine Mitwirkungspflicht bestanden habe. Bei der Zeugeneinvernahme von V._____ vom 30. März 2017 habe StA C._____ dem Gesuchsteller 1 als "be- anzeigte Person" sogar ein Teilnahmerecht gewährt. Mit Schreiben vom 21. Sep- tember 2017 habe StA C._____ den Gesuchsteller 1 (u.a.) angefragt, ob er zum Thema "operative Geschäftstätigkeit" vorläufige Beweisanträge einbringen wolle respektive ob er sachkundige Zeugen/Auskunftspersonen nennen könne (S. 5 f.). 4.5. Der Verfahrensleitung stehe ein Ermessensspielraum zu, wann sie ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat als gegeben erachte und im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung eröffne. Gemäss seiner damaligen Beurteilung habe erst gegen Ende 2017 ein "hinreichender" Tatver- dacht auch gegen den Gesuchsteller 1 vorgelegen (S. 7 f.). Vorher habe sich mit der Zeit aufgrund der Untersuchung ein gewisser, aber noch nicht hinreichender "Tatverdacht" gegen den Gesuchsteller 1 entwickelt. Diesem habe er Rechnung getragen, indem er dem Gesuchsteller 1 als "beanzeigte Person" bereits ab dem

- 8 -

30. März 2017 bei wichtigen Einvernahmen ein fakultatives Teilnahmerecht ge- währt habe (S. 8). 4.6. Selbstverständlich und selbstredend sei es bei den Editions- und Aus- kunftsersuchen an den Gesuchsteller 1 stets einzig und allein darum gegangen, diesem die Möglichkeit zu geben, entlastende Informationen und Unterlagen aktenkundig zu machen (S. 7, mit Fettschrift und unterstrichen). 4.7. Betreffend Teilnahmerechte der Gesuchsteller bei Beschuldigteneinver- nahmen von E._____ und M._____ Bei E._____ und M._____ handle es sich nicht um Mitbeschuldigte der Ge- suchsteller. Diesen zwei Personen (E._____ und M._____) würden (näher ausge- führte) eigenständige Delikte vorgeworfen, verübt im Rahmen der Geschäftstätig- keit der "U._____ AG" (E._____) respektive "(u.a.)" der "W._____ AG" (M._____). Ein Teilnahmerecht der Gesuchsteller bei Einvernahmen von E._____ und M._____ sei einzig dann in Frage gekommen, wenn es um (geschilderte) Berüh- rungspunkte gegangen sei (S. 9). Der Gesuchsteller 1 und sein Verteidiger seien bei der Einvernahme von E._____ vom 11. Juli 2018 anwesend gewesen. Am 10. Dezember 2019 habe es sodann zwei Konfrontationseinvernahmen gegeben, einerseits zwischen dem Ge- suchsteller 1 und E._____, andererseits zwischen dem Gesuchsteller 2 und E._____, je unter Anwesenheit der jeweiligen anderen Partei mit deren Verteidi- ger. Hinsichtlich E._____ seien die Teilnahmerechte der Gesuchsteller absolut korrekt gehandhabt worden (S. 10). 4.8. Betreffend Teilnahmerechte der Gesuchsteller bei Einvernahmen von N._____ Auch bei N._____ handle es sich nicht um einen Mitbeschuldigten der Ge- suchsteller. Es gehe um eigenständige Deliktsvorwürfe, verübt im Rahmen der Geschäftstätigkeit der "AA._____ AG". Im Zusammenhang mit (genannten) Be- rührungspunkten habe am 10. Dezember 2019 eine Konfrontationseinvernahme

- 9 - zwischen E._____ und N._____ stattgefunden, wobei den Gesuchstellern die Teil- nahmerechte gewährt worden seien (S. 10 f.). 4.9. Bei diversen weiteren, vom Gesuchsteller 1 erwähnten Einvernahmen (von G._____ [Zeugeneinvernahme vom 29. Juni 2015], V._____ [Zeugeneinver- nahme vom 30. März 2017], K._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. August 2015], des Gesuchstellers 2 [Beschuldigteneinvernahme vom 21. Oktober 2015], von L._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. August 2015], O._____ [Zeugeneinvernahme vom 22. Oktober 2015], P._____ [Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. November 2015] und Q._____ [Zeugeneinvernahme vom 5. Juli 2017] sei der Gesuchsteller 1 Auskunftsperson gewesen und habe kein zwingendes Teilnahmerecht gehabt. Bei der Zeugeneinvernahme von Q._____ vom 5. Juli 2017 sei er dennoch als "angezeigte Person" zur Einver- nahme zugelassen worden (S. 11 f.). 4.10. Bei den rechtshilfeweise veranlassten diversen Einvernahmen in Deutschland sei es nicht, wie behauptet, um systematisch veranlasste "Vorver- höre mit Zeugen oder Auskunftspersonen" gegangen, sondern "um die Auslegung der massgeblichen strafprozessualen Norm" durch StA C._____. Art. 148 StPO gehe nach seinem Rechtsverständnis davon aus, dass Beweiserhebungen im Ausland auch ohne dort vorhandenes Teilnahmerecht der Parteien zulässig seien (mit Verweisung auf Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Art. 148 N 3), sofern die betreffende Einvernahme auf Verlangen hin, unter Wahrung der Parteirechte, wiederholt werde, um Ergän- zungsfragen stellen zu können. Das werde StA C._____ auch veranlassen, sofern die Parteien das konkret verlangten. Es scheine ihm völlig klar, dass die Parteien kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu erstellenden eigenen Fragen- katalog im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO haben könnten (S. 12). Mit Begleitschreiben vom 19. März 2019 habe StA C._____ sein Rechtshilfe- ersuchen vom 4. Dezember 2018 zur Einvernahme von Professor Dr. R._____ in Aachen und die schriftliche Beantwortung der Fragen durch den Zeugen vom 21. Januar 2019 den beiden Verteidigern der Gesuchsteller zugestellt und diese (u.a.) gebeten, einen Auditbericht von Dr. R._____ vom

- 10 -

29. August 2014 zuzustellen. Am 1. April 2019 habe ihm RA Dr. Y._____ diesen Bericht elektronisch zugestellt. Es sei rechtsmissbräuchlich, nunmehr bezüglich dieses Rechtshilfeersuchens die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte vorzu- bringen und den Sachverhalt als Argument für die angebliche Befangenheit von StA C._____ vorzutragen (S. 13). Ähnliches gelte bezüglich der rechtshilfeweisen Einvernahmen von S._____ vom 16. April 2019 (beide Verteidiger hätten auf eine Wiederholung verzichtet), von J._____ und von H._____ (S. 13 - 15). Nach der ersten diesbezüglichen Rüge von RA Dr. X._____ vom 3. Juni 2019 seien bloss noch zwei im Ausland rechtshilfeweise veranlasste Einvernah- men durchgeführt worden, nämlich am 9. Juli 2019 diejenige von J._____ (ge- mäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Februar 2019) und am 12. Juli 2019 die- jenige von Herrn AB._____ (gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 18. April

2019) (S. 15). 4.11. Besprechung mit G._____ vom 11. August 2015, 13 Uhr bis 13.50 Uhr Dieses Treffen habe beinahe eineinhalb Monate nach der Zeugenbefragung von G._____ vom 29. Juni 2015 stattgefunden. G._____ habe telefonisch um die- ses Treffen gebeten. Der Gesuchsteller 1 sei zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht Partei des Strafverfahrens gewesen und es hätte ihm von vornherein kein Teilnahmerecht dabei zugestanden (S. 15 f.). StA C._____ habe dieses Treffen ("informelle Besprechung") handschriftlich in einer internen Notiz vom 11. August 2015 dokumentiert. Die Aussagen von G._____ habe er zusammenfassend ("in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift") auf einer weiteren internen Handnotiz festgehalten. Ferner habe er von G._____ einen USB-Stick mit Geschäftsdateien erhalten. Die beiden Handnotizen habe er in der Folge nicht zu den Untersuchungsakten genommen und sie den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Als Notizen des Staatsanwalts seien sie nicht vom Einsichtsrecht der Parteien erfasst. Hinsichtlich der sich aufgrund

- 11 - seiner nachfolgenden Ermittlungen als zum Teil relevant herausgestellten infor- mellen Angaben von G._____ vom 11. August 2015 sei die Verifizierung dann im Rahmen von diversen künftigen Einvernahmen geschehen, insbesondere auch mit den Gesuchstellern. Auf diese Weise hätten diese Stellung beziehen können. Die Verifizierung sei im Übrigen auch im Rahmen einer weiteren staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme von G._____ vom 26. Februar 2020 geschehen. Dabei habe dieser "auf einen früher eingereichten Zettel" verwiesen. Aufgrund der Er- gänzungsfragen des Verteidigers des Gesuchstellers 1 habe sich ergeben, dass G._____ einen von ihm abgefassten Handzettel gemeint habe, der von den Ver- teidigern als Beilage zu den Ausstandsgesuchen bereits eingereicht worden sei. Dieser Zettel sei StA C._____ im Rahmen der erwähnten, in seiner Handnotiz do- kumentierten, den Parteien vorgängig nicht offengelegten Aktenübergabe vom 11. August 2015 zwecks Aufbewahrung anvertraut worden. G._____ habe bestätigt, an jenem 11. August 2015 aus Sicherheitsgründen untersagt zu haben, die Unter- lagen zu den Akten zu nehmen. Er sei schliesslich informiert worden, dass dieser Zettel nun, aufgrund seiner aktuellen Aussagen, zu den Untersuchungs- akten genommen werden müsse. Seit dem 11. August 2015 seien die gemäss dem Verlangen von G._____ nicht für die Untersuchungsakten bestimmten Gegenstände konstant in einem Couvert (beschriftet mit "informelle Besprechung mit Hr. G._____ vom 11.08.2015") abgelegt und im Büro von StA C._____ in einem Kasten deponiert worden. Neben dem erwähnten Zettel enthalte das Couvert diverse bereits akten- kundige "(anderweitig erhaltene/offiziell edierte)" Verträge im Zusammenhang mit "AC._____", ein Mail von G._____ vom 6. August 2015 an eine unbekannte AD._____ eine "(bereits aktenkundige, weil anderweitig edierte)" Liste der D._____-Aktionäre, welche ihre Titel in AC._____-Aktien umgetauscht hätten, so- wie einen USB-Stick, welcher gemäss G._____ "Geschäftsdateien" enthalte. Selbstverständlich habe es StA C._____ unterlassen, den Inhalt dieses USB- Sticks auszuwerten, zumal er davon ausgegangen sei und ausgehe, dass G._____ nicht berechtigt gewesen wäre, allfällige Geschäftsakten der "D._____"- Gesellschaften in elektronischer Form bei sich zu behalten.

- 12 - Diese Gegenstände hätten bei StA C._____ zwischen dem 6. August 2015 und dem 26. Februar 2020 (und bis heute) stets "in Griffweite" bereit gelegen. Er habe noch nicht entschieden, was damit schliesslich geschehen solle. Das müsse er auch nicht. Das Vorverfahren laufe ja noch. Allerdings habe er den "Zettel" in einer den Parteien am 2. Dezember 2019 im Hinblick auf die anstehenden Konfrontationseinvernahmen vom 10. Dezember 2019 u.a. zugestellten "Aktennotiz des Staatsanwalts" vom 7. März 2017 "anony- misiert" erwähnt (zitiert in nachfolgender Erw. III.3.4). Die Verteidiger der Gesuch- steller hätten damals (offenbar gemeint: nach der Zustellung vom 2. Dezember

2019) nicht dagegen protestiert oder konkrete Aufklärung verlangt. Diese Ereignisse hätten gemäss den damaligen Abklärungen von StA C._____ vollumfänglich im Einklang mit der strafprozessualen Rechtslage und der bundesgerichtlichen Praxis gestanden. Demnach entscheide der Staatsanwalt über die Akteneinsicht. Dabei müssten u.a. auch die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 StPO und weiteren Hinweisen). Schliesslich bestehe keine Pflicht, alle Dokumente aktenkundig zu machen (mit Hinweis). Es könne keine Rede sein von einem "unerhörten Vorgang", von einer Art "Schattendossier", von einem eigentlichen Geheimdossier. Er habe in diesem Zusammenhang gar kein "Dossier" geführt, sondern das Couvert mit den nicht zu den Akten zu nehmenden Sachen aufgrund des ihm berechtigt erscheinenden Geheimhaltungswunsches von G._____ in seinem Kasten belassen, zwecks spä- teren Entscheides über das weitere Vorgehen (S. 15 - 19).

- 13 - 4.12. Informelle Besprechung mit E._____ und dessen Verteidiger vom 17. März 2017 Zum damaligen Zeitpunkt sei der Gesuchsteller 1 einzig als Auskunftsperson ins Verfahren einbezogen gewesen. Ihm wäre von vornherein kein Teilnahme- recht an der in Frage stehenden Besprechung zugestanden. StA C._____ sei es selbstverständlich überhaupt nicht darum gegangen, E._____ "bei Laune zu halten" oder im Hinblick auf die künftige Konfrontation mit dem Gesuchsteller 2 festzunageln. Es sei auch nicht um ein "Vorverhör" gegan- gen, sondern um eine blosse Besprechung zwecks einleitender Klärung der Sach- lage (sowie um eine Aktenaushändigung an E._____) im Hinblick auf eine künf- tige förmliche Einvernahme. Über den Inhalt "der interessierenden Telefonnotiz" sei nicht gesprochen worden. Anlässlich der Besprechung vom 17. März 2017 habe E._____ auch nichts über die Gesuchsteller erzählt und sich auch nicht für eine spätere Befragung festgelegt. Zusatzfragen hätten im Rahmen der geplanten späteren Einvernahme mit E._____ gestellt werden können. Allerdings habe dann der Verteidiger des Gesuchstellers 1 im Rahmen der sachbezogenen Konfrontati- onseinvernahme zwischen E._____ und dem Gesuchsteller 1 vom 10. Dezember 2019 erstaunlicherweise auf Ergänzungsfragen verzichtet. Die informelle Besprechung vom 17. März 2017 habe konkret im Hinblick auf eine künftige formelle Einvernahme mit E._____ zum Thema Mitschrift eines Tele- fongesprächs vom 30. Juli 2015 durch einen Käufer von "D._____"-Aktien stattge- funden. StA C._____ habe sich für ein solches, sowohl damals als auch heute als unproblematisch angesehenes Vorgehen entschieden, weil er im Vorfeld einer ge- planten späteren Einvernahme primär habe wissen wollen, ob E._____ ein "Unbe- fugtes Aufnehmen von Gesprächen" im Sinne von Art. 179ter StGB geltend mache und deshalb keine formellen Aussagen über das Thema zu machen gedenke oder ob er bereit sei, seine damaligen Telefonaussagen auch im Rahmen einer künfti- gen formellen Einvernahme zu bestätigen. Die informelle Besprechung vom 17. März 2017 sei von StA C._____ in einer entsprechenden Aktennotiz vom selben Tag dokumentiert, gegenüber den Parteien aber vorerst nicht offengelegt worden. Die Offenlegung sei dann im Vorfeld der Konfrontationseinvernahmen zwischen

- 14 - E._____ und den Gesuchstellern vom 10. Dezember 2019 mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erfolgt. Am 10. Dezember 2019 seien keine Einwände vorge- bracht worden. Dass das damalige Vorgehen von StA C._____ nun, gut drei Monate später, im Rahmen von Ausstandsgesuchen als angebliche Amtspflichtverletzung massiv gerügt werde, könne nicht angehen und sei im Übrigen verspätet (S. 19 f.). 4.13. Besprechung mit F._____ vom 12. April 2017 Diese Besprechung sei ohne Anwesenheit von StA C._____ in seinem Auf- trag, aber in Eigenregie von seiner Mitarbeiterin AE._____ (Verwaltungssekretä- rin) durchgeführt worden. Das Gespräch habe ihm zur Informationsbeschaffung gedient. Auf seine Veranlassung habe seine Sekretärin über ihr Gespräch die vor- liegende Aktennotiz angefertigt. Ein solches Vorgehen sei gewählt worden, weil sich F._____ gemäss eigenen Angaben aus Angst vor dem Gesuchsteller 1 von vornherein geweigert habe, in dessen Anwesenheit Aussagen zu Protokoll zu ma- chen. Rund zweieinhalb Jahre später habe sich F._____ (im Sinne eines weiteren Versuches) für eine Zeugeneinvernahme formell vorladen lassen. Eine entspre- chende Befragung habe dann aber aus gesundheitlichen Gründen nicht stattfin- den können (S. 21).

5. Der Gesuchsteller 2 macht in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Urk. 12) u.a. geltend, die Darstellungen von StA C._____, bei E._____ und M._____ handle es sich nicht um Mitbeschuldigte, sondern um Beschuldigte eines anderen Verfahrens, seien vorgeschoben und würden schon dadurch widerlegt, dass die Untersuchungshandlungen und Einvernahmen gegen diese Personen unter derselben Untersuchungsnummer wie die Untersuchung gegen die Gesuch- steller erfolgt seien (S. 6 f.). Im Übrigen enthält diese Stellungnahme nichts we- sentlich Neues.

6. Der Gesuchsteller 1 versucht in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Urk. 14) vorab anhand zahlreicher Details aus den Akten darzulegen, dass ihm

- 15 - bereits seit dem Jahr 2015, spätestens aber seit anfangs 2017 die Rolle als Be- schuldigter und nicht als blosse Auskunftsperson hätte zugeteilt und demzufolge die entsprechenden Parteirechte, insbesondere Mitwirkungsrechte bei Befragun- gen, hätten gewährt werden müssen (S. 1 - 9). Auch der Gesuchsteller 1 weist darauf hin, dass E._____, M._____ und N._____ im Strafverfahren mit derselben Untersuchungsnummer wie die Untersuchung gegen die Gesuchsteller befragt worden seien, dabei aber das Teilnahmerecht des Gesuchstellers 1 verletzt wor- den sei (S. 10 - 12). Im Übrigen enthält auch diese Stellungnahme nichts wesent- lich Neues.

7. StA C._____ erklärt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 (Urk. 19) u.a., bei der Besprechung mit G._____ am 11. August 2015 habe es sich nicht um eine Befragung, sondern um eine Anhörung von G._____ auf des- sen Wunsch gehandelt (S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass die Verfahren gegen die Gesuchsteller, E._____, M._____ und N._____ "(bislang)" unter der gleichen Un- tersuchungsnummer geführt worden seien, könne nicht in rein formalistischer Weise geschlossen werden, dass es um "Mitbeschuldigte" gehe. Er (StA C._____) werde die Untersuchungen gegen E._____ und gegen M._____ von den Ermittlungen gegen die Gesuchsteller abtrennen (S. 3 f.). StA C._____ erläu- tert, welche Vorwürfe gegen E._____, M._____ und N._____ beständen. Diese hätten nichts zu tun mit den Vorwürfen gegen die Gesuchsteller. Wo Berührungs- punkte beständen, seien diesen die Teilnahmerechte gewährt worden (S. 4 f., S. 11). Weiter versucht StA C._____ darzulegen, dass und weshalb im Gegensatz zu den vom Gesuchsteller 1 genannten Umständen nicht schon früher ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (auch) gegen den Gesuchsteller 1 hinreichen- der Tatverdacht vorhanden gewesen sei (S. 6 - 8). In diesem Zusammenhang er- klärt StA C._____ u.a., entsprechende vorbereitende Ermittlungen habe er getä- tigt, indem er das bekannte informelle Treffen mit E._____ angekündigt "(Mail vom 17. Februar 2017)" und die Aktennotiz vom 7. März 2017 angefertigt sowie das vorbereitende, informelle, in einer vorerst noch unter Verschluss behaltenen

- 16 - Aktennotiz minuziös aktenkundig gemachte Gespräch vom 17. März 2017 durch- geführt habe (S. 7). Der Gesuchsteller 1 habe von Anfang an gewusst, dass der Verdacht bestanden habe, er stehe hinter "AC._____" (S. 9). Es sei nicht darum gegangen, mit dem Zuwarten der Untersuchungseröffnung das Ergebnis des Un- tersuchungsverfahrens zu beeinflussen. Stattdessen sei es darum gegangen, dem Gesuchsteller 1 die Gelegenheit zu offerieren, entlastende Dokumente ein- reichen zu können (S. 10, S. 12). Der Gesuchsteller 1 habe schon ab dem

14. August 2015 nicht mehr der Meinung sein können, "vom Strafverfahren nicht betroffen zu sein" (S. 12). III.

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gege- benenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Ge- such als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbin- dung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen gel- tend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Aus- standsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsa- chen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Be- gründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt der Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Ge- suchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 m.w.H.).

- 17 - 1.1. Die Gesuchsteller machen als Ausstandsgründe behauptete Verfah- rensfehler von StA C._____ geltend, von denen sie seit dem Jahr 2018 (formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller 1 nach jahrelanger Behandlung als Auskunftsperson) Kenntnis erhalten hätten (vorstehend Erw. II.2 und II.3). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. An- ders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). 1.2. In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann den Gesuchstellern (im Ge- gensatz zur Auffassung von StA C._____ [vorstehend Erw. II.4.12; Urk. 7 S. 20, Urk. 19 S. 13]) keine Verspätung bei der Geltendmachung der Ausstandsgründe vorgeworfen und keine Verwirkung einzelner der geltend gemachten Ausstands- gründe entgegengehalten werden, indem sie nicht bereits früher Ausstandsgesu- che stellten, sondern erst mit der am 26. Februar 2020 erlangten Kenntnis der "in- formellen Besprechung" von StA C._____ mit G._____ vom 11. August 2015 mit Übergabe und Aufbewahrung von Unterlagen. Mit der Einreichung der Ausstands- gesuche am 2. bzw. 3. März 2020 und der gesamthaften Geltendmachung aller gerügten Verfahrenshandlungen handelten sie innert der Frist von Art. 58 Abs. 1 StPO, und zwar auch bezüglich der vor dem 26. Februar 2020 erkannten, aber erst und nur gesamthaft mit den am 26. Februar 2020 bekannt gewordenen (als solche behaupteten) Verfahrensfehlern. Diese sind insgesamt zu prüfen.

2. Die Strafprozessordnung verleiht der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren viele und grosse Kompetenzen und macht sie zu einer mächtigen Behörde. Die- ser Machtkonzentration muss eine erhöhte Verantwortlichkeit gegenüberstehen. Sie bedarf korrigierender Elemente. Diese sind auf verschiedenen Ebenen ange- siedelt, u.a. in einer hohen Formalisierung des Verfahrens (namentlich Dokumen- tationspflicht und Protokollierungspflicht) und ausgebauten Partei- und Verteidi- gungsrechten (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 16 N 8 f.; Lukas Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 218 m.w.H.,

- 18 - S. 221 f.; vgl. auch Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Straf- prozessrecht, Diss. Zürich 2010, S. 8 f. m.w.H.). Behördliche Verfahrenshandlun- gen als Ausfluss des Verfahrensrechts sind als Teil des öffentlichen Rechts zwin- gender Natur. Sie sind, mit Ausnahme der Beweismittel, im Gesetz abschliessend aufgezählt, geregelt und formgebunden (Grundsatz der Formstrenge) (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 543 m.w.H.). Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle verfahrensmäs- sig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert und diese geord- net angelegt und aufbewahrt werden müssen. Alle Verfahrenshandlungen sind zu protokollieren, also schriftlich festzuhalten (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Notwendig ist auch eine generell korrekte Anlage und Aufbewahrung der Akten (Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 566). Das Anlegen bzw. das Zurückhalten von Akten, die nicht in die offiziellen, den Parteien zugänglichen Untersuchungs- oder Gerichtsakten integriert werden, ist nicht zulässig. Unzulässig ist insbesondere das Anlegen eigentlicher Geheimakten (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 570, N 625). Die Protokollierung mündlicher Verfahrensvorgänge hat sofort und mindes- tens in der definitiven, in die Akten gelangenden Form in einer ohne Hilfsmittel lesbaren Schrift zu erfolgen (BGE 143 IV 408 E. 8 und 9 passim; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 572 f., N 577 f.). Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Ihm kommt für die Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten eine ausserordentliche Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 621). Die Abnahme von Beweisen in Abwesenheit der Parteien ist in der Regel nicht zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 786 mit Bezugnahme auf Art. 147 StPO; vgl. auch Christen, a.a.O., S. 8 f.).

- 19 - Befragungen von Personen haben stets in den Formen der Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu erfolgen, welche im Rahmen einer mindestens partei- öffentlichen Verhandlung stattfindet und ordnungsgemäss protokolliert werden muss. Es ist nicht zulässig, zur Informationsbeschaffung zum relevanten Sachver- halt einen Zeugen ausserhalb solcher formalisierter Einvernahmen in Gespräche zu verwickeln (so bereits ZR 98 Nr. 63 E. 3 betr. § 14 StPO/ZH, welche Norm in- haltlich Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht). Eine Ausnahme bildet das (polizeiliche) Ermittlungsverfahren, in welchem es der Polizei vor allem im Rahmen der ersten Erhebungen nach Art. 306 Abs. 2 StPO zuzugestehen ist, informelle Befragungen durchzuführen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 803). Ab Bestehen eines Tatverdachts sind informelle Gespräche und Befragungen grundsätzlich unzulässig. Sie müs- sen diesfalls protokolliert werden. Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiel stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben (Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Entscheid vom 15. Mai 2013, SK 2012 223, in: CAN 2013 Nr. 90). Die allgemeinen Einvernahmeregeln gelten nach der Verfahrenseröffnung umfassend für jegliche Arten von Befragungen, d.h. grundsätzlich haben alle Be- fragungen von Personen im Strafverfahren stets in der Form der formalisierten Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu erfolgen. Es ist somit in der Regel nicht zulässig, Personen ausserhalb einer formalisierten Einvernahme in "unverbind- liche" informelle Gespräche zu verwickeln, um verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Informelle, nicht protokollierte Gespräche sind höchstens zu organi- satorisch-verfahrensleitenden Fragen zulässig (BSK StPO-Häring, vor Art. 142- 146 N 9b). Sobald sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat er- geben und objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person diesbezüglich die Stellung einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeu- gen zukommt, ist ein Gespräch als Einvernahme zu qualifizieren (Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 143 N 6).

3. StA C._____ befragte G._____ am 29. Juni 2015 als Zeugen (vgl. Ge- samtaktenverzeichnis Urk. 8 S. 10 zu Ordner 69; Urk. 7 S. 15 Ziff. 9; Urk. 19 S. 6). Das Protokoll dieser Zeugeneinvernahme reichte StA C._____ im vorliegenden

- 20 - Verfahren nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 erklärte er, G._____ habe damals zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wer hinter der "AC._____" stehe; darüber könnten die Gesuchsteller Auskunft geben (Urk. 19 S. 6). 3.1. Gemäss einer handschriftlichen Notiz von StA C._____ vom 11. August 2015 rief ihn G._____ am 10. August 2015 an und bat um eine Unterredung. Am

11. August 2015 fand im Büro von StA C._____ von 13.00 Uhr bis 13.50 Uhr eine "informelle Besprechung" zwischen StA C._____ und G._____ statt. StA C._____ fertigte von den Aussagen von G._____ Handnotizen an und nahm Akten sowie einen USB-Stick mit Geschäftsdateien entgegen (Urk. 4/6). Gemäss seiner Ver- nehmlassung vom 20. März 2020 habe sich StA C._____ damals angehört, was G._____ habe sagen wollen, und dies zusammenfassend "(in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift)" auf einer weiteren internen Handnotiz festgehalten. Die bei- den Handnotizen habe er in der Folge nicht zu den Untersuchungsakten genom- men und den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Hinsichtlich der sich aufgrund seiner nachfolgenden Ermittlungen als zum Teil relevant herausgestell- ten informellen Angaben von G._____ vom 11. August 2015 sei die Verifizierung dann im Rahmen von diversen künftigen Einvernahmen, insbesondere auch mit den Gesuchstellern, geschehen. G._____ habe am 11. August 2015 aus Sicherheitsgründen untersagt, die von ihm an StA C._____ übergebenen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Diese Unterlagen seien seither konstant in einem Couvert, angeschrieben mit "in- formelle Besprechung mit Hr. G._____ vom 11.08.2015", im Büro von StA C._____ in einem Kasten deponiert gewesen (Urk. 7 S. 16 f.). 3.2. Am 26. Februar 2020 führte StA C._____ eine Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson durch. Anwesend waren auch die Gesuchsteller und ihre Verteidiger (Urk. 8/11). StA C._____ hielt G._____ zu Beginn dieser Ein- vernahme vor, er werde ein zweites Mal einvernommen. Die erste Einvernahme habe am 29. Juni 2015 stattgefunden. Damals sei es StA C._____ darum gegan- gen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Heute bitte er ihn im Rahmen

- 21 - dieser parteiöffentlichen Detaileinvernahme um Aussagen zu im Folgenden um- schriebenen Themen (S. 2). Zur Frage nach seinem aktuellen Wissen, welche Personen per 2015 hinter der "AC._____" gestanden seien, insbesondere ob es konkrete Anhaltspunkte ge- geben habe, dass in Wirklichkeit der Gesuchsteller 1 und/oder der Gesuchsteller 2 hinter der "AC._____" gestanden seien, erklärte G._____ u.a., er habe gehört, dass es um zwei Serben gehe, deren Namen auf einem früher eingereichten Zet- tel vermerkt gewesen seien (S. 11 unten). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidi- gers des Gesuchstellers 1, er habe einen Zettel mit Namen darauf erwähnt, den er der Staatsanwaltschaft abgegeben haben wolle, ob er diesen Zettel anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2015 abgegeben habe, antwortete G._____, er glaube, das sei zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Auf die weitere Ergän- zungsfrage, wann das gewesen sei, erklärte er, seiner Meinung nach sei er irgendwann noch einmal vorbei gekommen, weil er sich selber habe absichern wollen. Er habe "die Sache (Akten)" seines Wissens beim Staatsanwalt hinterlegt. Seines Wissens habe er die Sache hier zur Sicherheit hinterlegen wollen, sofern etwas passieren sollte. Auf weitere Ergänzungsfrage, zum wievielten Mal er heute bei der Staatsanwaltschaft III sei, antwortete er, seines Wissens sei er zum dritten Mal da (S. 16). Auf ergänzende Frage von StA C._____, ob es zutreffe, dass G._____ ihm damals im Rahmen einer informellen Zusammenkunft aus Sicher- heitsgründen verboten habe, die Unterlagen zu den Akten zu nehmen, erklärte G._____: "Jetzt wo Sie es sagen: Ja dem war so" (S. 17). Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der Gesuchsteller erfuhren sie erstmals im Zusammenhang mit dieser Einvernahme vom 26. Februar 2020 von der (nach der Zeugeneinvernahme vom 29. Juni 2015 erfolgten) "informellen Besprechung" zwischen StA C._____ und G._____ vom 11. August 2015 und den dabei übergebenen Unterlagen. Am 27. Februar 2020 habe StA C._____ den Ge- suchstellern seine handschriftlichen Notizen vom 11. August 2015 und den von G._____ übergebenen handschriftlichen Zettel (Urk. 4/6, Urk. 6/4 und 6/5) über- geben (Urk. 3 S. 8, Urk. 5 S. 6 f.). Darauf stellten sie die verfahrensgegenständ- lichen Ausstandsgesuche.

- 22 - 3.3. Im Lichte der gesetzlichen Formvorschriften und der vorstehend zitier- ten Lehre (vorstehend Erw. 2) war das Vorgehen von StA C._____ im Zusam- menhang mit der "informellen Besprechung" mit G._____ vom 11. August 2015 in mehrfacher Hinsicht klar unzulässig und eine gravierende Verletzung der Partei- rechte der Gesuchsteller: Bereits die Durchführung der "informellen Besprechung" als solche war nicht statthaft. "Informelle Gespräche" (unter Ausserachtlassung jeglicher prozessualer Formalitäten) dürfen - wie bereits erwähnt - allenfalls im polizeilichen Ermittlungs- verfahren vor Vorliegen eines konkreten Tatverdachts durchgeführt werden, nicht aber von der Staatsanwaltschaft nach eröffneter Untersuchung und nach bereits erfolgter Zeugeneinvernahme des "Gesprächspartners". Gegen den Gesuchsteller 2 war zum damaligen Zeitpunkt eine Strafunter- suchung eröffnet (Urk. 7 S. 3 Ziff. 2; bezüglich Gesuchsteller 1 vgl. nachfolgend Erw. 7). Beabsichtigte StA C._____ in dieser Strafuntersuchung eine Bespre- chung mit einem (bereits einmal befragten) Zeugen (G._____), hätte er dem Ge- suchsteller 2 die Teilnahme daran ermöglichen müssen. Führte StA C._____ mit G._____ aber schon ein "informelles Gespräch" unter Missachtung des Teilnahmerechts des Gesuchstellers 2 durch, hätte dieses Gespräch nach dem Gesagten zumindest gemäss den Vorschriften von Art. 76 ff. StPO protokolliert werden müssen, und zwar möglichst genau, am besten mit Tonbandaufnahme, um eine Überprüfung dieses "Geheimgesprächs" zu ermögli- chen und den Verdacht von unzulässigen Absprachen und Methoden (Suggestiv- fragen, Versprechungen etc.) auszuschliessen. Der ganze Vorgang - das Gespräch als solches und die dabei übergebenen Unterlagen - hätte in irgendeiner Form (ggfs. unter Hinweis auf Geheimhaltungs- gründe) in die Akten aufgenommen werden müssen statt verheimlicht zu werden. Schliesslich hätte den Gesuchstellern zumindest im Hinblick auf die Einver- nahme von G._____ vom 26. Februar 2020 Kenntnis vom "informellen Gespräch"

- 23 - vom 11. August 2015 und den damaligen, gemäss StA C._____ zu verifizierenden Aussagen von G._____ gegeben werden müssen. 3.4. Die Rechtfertigungsversuche von StA C._____ (s. vorstehend Erw. II.4.11 und II.7; Urk. 7 S. 15 ff. und Urk. 19 S. 2 f.) greifen sodann nicht: Der Umstand, dass G._____ um das Treffen vom 11. August 2015 und um Geheimhaltung gebeten (und nicht StA C._____ von sich aus G._____ zum Ge- spräch bestellt) habe, ändert an der notwendigen Einhaltung der Vorschriften (ins- besondere Gewährung des Teilnahmerechts, Protokollierung, Dokumentierung, Offenbarung) ebensowenig wie der Umstand, dass StA C._____ diese "informelle Besprechung" (so wörtlich in der Aktennotiz von StA C._____ vom 11. August 2015 [Urk. 4/6]) nicht als "Befragung", sondern als "Anhörung" bezeichnet hat. Wäre G._____ nach Information über diese Notwendigkeiten zu keinen Aussagen bereit gewesen, hätte StA C._____ das Gespräch nicht führen dürfen bzw. formell vorladen und befragen müssen. Die handschriftliche "Dokumentation" des Treffens durch StA C._____ ("in für Dritte wohl kaum gut lesbarer Schrift") (Urk. 6/4) genügt den Protokollierungs- und Dokumentationserfordernissen ganz offensichtlich nicht. Abgesehen davon erscheint eine solche "Dokumentation" als völlig unbehelflich, wenn sie in der Folge verheimlicht wird. Ob die damaligen Ausführungen von G._____ "für sich allein genommen" beweismässig gänzlich ohne Wert waren, ist belanglos bzw. ändert ebensowenig an der Unzulässigkeit des Vorgehens. Abgesehen davon waren die Aussagen von G._____ vom 11. August 2015 offenkundig für das Strafverfahren gerade nicht irrelevant, sondern sollten gemäss StA C._____ zumindest zum Teil in zu- künftigen Einvernahmen verifiziert werden. Gerade auch deshalb hätten sie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dass eine Privatperson der Staatsanwaltschaft untersagt, eingereichte Unterlagen zu den Akten zu nehmen, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von der Einhaltung der Dokumentationspflicht. Wären irgendwelche Gründe für eine

- 24 - Geheimhaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO vorhanden gewesen - solche wurden im vorliegenden Verfahren in keiner Weise substantiiert - hätte dies zu- mindest dokumentiert werden müssen. Entgegen der Auffassung von StA C._____ steht es nicht in seinem Belie- ben, die ihm von G._____ im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersu- chung übergebenen Unterlagen bis zum Untersuchungsabschluss ohne substanti- ierte Gründe für eine Geheimhaltung weiter unakturiert in einem Couvert in einem Schrank in seinem Büro aufzubewahren und erst bei Untersuchungsabschluss darüber zu entscheiden, was damit schliesslich geschehen soll. StA C._____ macht geltend, er habe den "Zettel", um den es hier vor allem gehe (es geht jedoch nicht vor allem darum, sondern um die "informelle Bespre- chung" und deren Geheimhaltung), in einer den Parteien am 2. Dezember 2019 im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen vom 10. Dezember 2019 (mit E._____) u.a. zugestellten "Aktennotiz des Staatsanwalts" vom 7. März 2017 (Urk. 4/5) "anonymisiert" wie folgt erwähnt (Urk. 7 S. 17 f.): "Ich schaute heute meine Handakten an. Dabei fand ich die handschriftlich vorliegende Information, dass hinter der Firma AC'._____ Inc. die Herren B._____ und A._____ stehen sollen. Die Quelle dieser Information will namentlich nicht ge- nannt werden. Die Richtigkeit der Behauptung ist in der Folge zu verifizieren." Diese Aktennotiz verheimlicht indes im Zusammenhang mit dem "informellen Gespräch" mit G._____ vom 11. August 2015 mehr als sie erhellt (v.a. auch weil sie im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen mit E._____ und nicht etwa mit der Einvernahme von G._____ und zusammen mit E._____ betreffende Infor- mationen zugestellt wurde) und genügte in keiner Weise zur Wahrung des Ge- hörsanspruchs der Gesuchsteller im Hinblick auf die Einvernahme von G._____ vom 26. Februar 2020.

4. In der vorliegenden Strafuntersuchung mit der Untersuchungsnummer … erliess StA C._____ am (bzw. "per") 6. Juli 2015 eine Eröffnungsverfügung ge- gen E._____ betr. Betrug etc. (Urk. 7 S. 3).

- 25 - 4.1. Am 17. Februar 2017 schrieb StA C._____ E._____ ein E-Mail. Im Rah- men eines deutschen Verfahrens sei eine Mitschrift eines Telefongesprächs mit ihm (E._____) aufgetaucht. Dieses Dokument werde er (StA C._____) zum Ge- genstand einer kommenden Einvernahme mit ihm machen. Vorgängig möchte er aber die Sache mit ihm "im Rahmen einer informellen Besprechung" anschauen, um seine Haltung zum Inhalt des Dokuments im Voraus zu kennen. Zudem er- halte er (E._____) die Mitschrift (des Telefongesprächs) und seine (StA C._____s) Fragestellungen ausgehändigt. Dies alles könne er dann in Ruhe mit seinem Verteidiger anschauen (Urk. 4/5 Blatt 2). In einer (maschinenschriftlichen) Aktennotiz vom 17. März 2017 hielt StA C._____ fest, dass es an diesem Tag ab 14.30 Uhr in seinem Büro zu einer rund halbstündigen informellen Besprechung mit E._____ in Anwesenheit von dessen Verteidiger gekommen sei. Dabei habe StA C._____ die Mitschrift des Telefonats ausgehändigt mit den Fragen, ob er (E._____) sich damals in etwa so geäussert habe und ob er bereit sei, seine damaligen Äusserungen im Rahmen einer künfti- gen Einvernahme zu bestätigen. Beides habe E._____ bestätigt (Urk. 4/5 Blatt 3). 4.2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an den Verteidiger des Gesuch- stellers 1 (und offenbar auch mit einem identischen Schreiben an den Verteidiger des Gesuchstellers 2) stellte StA C._____ diesem diese Unterlagen sowie das Protokoll einer Beschuldigteneinvernahme von E._____ vom 22. August 2018 mit Beilagen im Hinblick auf eine Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2019 mit E._____ und dem Gesuchsteller 1 zu (Urk. 4/5). 4.3. In seinem Ausstandsgesuch machte der Gesuchsteller 1 geltend, derar- tige "Geheimtreffen" und "Vorverhöre" von Beweispersonen seien im Strafverfah- ren nicht vorgesehen, verstiessen gegen zentrale Rechtsgrundsätze, verletzten die Teilnahmerechte der Parteien und verstiessen gegen den Grundsatz von Fair Trial (Urk. 3 S. 7). Der Gesuchsteller 2 machte in seinem Ausstandsgesuch dazu zusätzlich geltend, dieses Vorgehen von StA C._____ wiege umso schwerer, als der Mitbeschuldigte E._____ ohne Gewährung der Teilnahmerechte bereits vor dem 10. Dezember 2019 mehrfach befragt worden sei und dabei die Gesuchstel- ler belastet habe (Urk. 5 S. 6).

- 26 - 4.4. Es ist im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen zur "informel- len Besprechung" mit G._____ vom 11. August 2015 zu verweisen. Auch die in- formelle Besprechung mit E._____ vom 17. März 2017 war aus denselben Grün- den schon als solche unzulässig, verletzte die Protokollierungspflicht, die Teilnah- merechte zumindest des Gesuchstellers 2 als schon damals beschuldigte Person (diesbezüglich zum Gesuchsteller 1 nachfolgend Erw. 7) und, wie die Gesuchstel- ler zu Recht rügen, den Grundsatz des fair trial. 4.5. Auch diesbezüglich gehen die Rechtfertigungsversuche von StA C._____ fehl. Ob und inwieweit E._____ Mitbeschuldigter der Gesuchsteller ist oder nicht (darauf deutet deren zutreffender Hinweis auf dieselbe Verfahrens- nummer der Strafuntersuchung hin), ist in diesem Zusammenhang von unter- geordneter Bedeutung. Die klare Unzulässigkeit der "informellen Besprechung" des Staats-anwalts mit E._____ und dessen Verteidiger (interne Vorbesprechung zwecks Klärung der Sachlage im Hinblick auf eine künftige förmliche Einver- nahme) und die Verletzung der Protokollierungspflicht bestand unabhängig vom prozessualen Rollenverhältnis zwischen E._____ und den Gesuchstellern. Die Verletzung der Teilnahmerechte der Gesuchsteller (bzw. zumindest des Gesuch- stellers 2) folgt schon daraus, dass StA C._____ den Mitschnitt des Telefonge- sprächs vom 30. Juli 2015 offensichtlich als für die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsteller relevant erachtete, indem er zu diesem Thema die Konfrontations- einvernahme E._____ / Gesuchsteller 1 und E._____ / Gesuchsteller 2 durch- führte (Urk. 7 S. 20). Unbesehen darum, ob E._____ in diesem Zusammenhang als Mitbeschuldigter, Auskunftsperson oder Zeuge betrachtet wurde, war es nicht zulässig, vor einer solchen Konfrontationseinvernahme ohne Beteiligung der Ge- suchsteller eine (nicht bzw. nicht genügend protokollierte) informelle Besprechung mit E._____ und dessen Verteidiger zu diesem Telefongespräch und explizit im Hinblick auf eine künftige formelle Einvernahme dazu durchzuführen.

5. Am 12. April 2017 führte die Verwaltungssekretärin AE._____ im Büro von StA C._____ in dessen Auftrag (Urk. 7 S. 21) eine "informelle Besprechung" mit F._____ durch und erstellte darüber unter der Geschäftsnummer des Strafverfah- rens, das gegen die Gesuchsteller geführt wird, und mit deren Bezeichnung als

- 27 - "Beteiligte Personen" - die allerdings an dieser Besprechung in keiner Art und Weise beteiligt waren - bezüglich des Straftatbestandes Betrug etc. eine 4-seitige Aktennotiz (Urk. 8/14). Es ist nicht nachvollziehbar, dass StA C._____ ein solches Vorgehen (insbe- sondere die Beauftragung einer Verwaltungssekretärin mit einer "Besprechung" mit einer potentiellen Zeugin) als konform mit den strafprozessualen Vorschriften (s. dazu vorstehend Erw. III.2) erklärt. Dass sich F._____ von vornherein gewei- gert habe, Aussagen in Gegenwart des Gesuchstellers 1 zu machen (Urk. 7 S. 21), entband die Staatsanwaltschaft nicht von der Einhaltung der prozessualen Formvorschriften.

6. Unbestrittenerweise liess StA C._____ verschiedene Personen rechtshil- feweise in Deutschland einvernehmen, ohne die Gesuchsteller vor diesen Einver- nahmen darüber zu orientieren, insbesondere ohne ihnen Gelegenheit zu geben, den einzuvernehmenden Personen ebenfalls Fragen zu stellen und, falls von den deutschen Behörden zugelassen, an den Einvernahmen teilzunehmen (vorste- hend Erw. II.2.2, II.3 und II.4.10; Urk. 8/2, Urk. 8/5, 8/6, Urk. 15/13). 6.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuches im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn sie a) zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, b) nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Proto- koll erhalten und c) schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Art. 148 Abs. 1 StPO). Die Parteien erhalten gemäss Absatz 1 von Art. 148 StPO sowohl Gelegen- heit, vor der Einvernahme einen Fragenkatalog zusammenzustellen als auch nach der Einvernahme (d.h. nach Einsicht in das Vernehmungsprotokoll) schrift- liche Ergänzungsfragen zu stellen (BSK StPO-Schleiminger Mettler, Art. 148 N 1; Fettschrift im Kommentar). Abs. 1 lit. a von Art. 148 StPO bedeutet konkret, dass die schweizerische Strafbehörde vor Versenden ihres Rechtshilfegesuches die

- 28 - Parteien unter Hinweis auf ihre eigenen, bereits formulierten Fragen einladen muss, allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren, die zusammen mit dem behörd- lichen Fragebogen der ausländischen Behörde übermittelt werden (Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 148 N 4). Lässt das ausländische Recht eine Teilnahme der Parteien zu, haben diese einen Anspruch darauf, ihr Teilnahmerecht - und gegebenenfalls auch ihr Kon- frontationsrecht - in optimaler Form wahrzunehmen, d.h. durch die physische An- wesenheit bei der Beweisabnahme (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 148 N 4). Auch zur Wahrung dieses Rechts sind die Parteien über die Stellung eines Rechtshilfegesuches zu orientieren. 6.2. Die mehrfache Stellung von Rechtshilfegesuchen an deutsche Behör- den zur Einvernahme verschiedener Zeugen ohne vorgängige Orientierung der Gesuchsteller über diese Gesuche, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde selber Fragen formulieren zu können und ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ab- zuklären, ob sie an den ausländischen Zeugeneinvernahmen teilnehmen wollen bzw. können, verletzte konstant das Teilnahmerecht der Gesuchsteller. 6.3. StA C._____ äussert sein Rechtsverständnis, dass Beweiserhebungen im Ausland auch ohne dort vorhandenes/ausgeübtes Teilnahmerecht der Parteien zulässig seien, sofern die betreffende Einvernahme auf Verlangen hin wiederholt werde. Die Parteien hätten kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu er- stellenden eigenen Fragenkatalog (Urk. 7 S. 12). 6.4. Es ist nicht nachvollziehbar, dass und wie StA C._____ in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes, der zitierten Literatur und der konstanten Praxis zu diesem Rechtverständnis gelangte. In Urk. 7 S. 12 verwies er auf Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 148. In Urk. 19 S. 5 präzisierte er diesen Hinweis, dass es ihm um die N 1 - 3 des Kommentars zu dieser Bestimmung gehe. Auch in diesen N 1 - 3 wird aber in keiner Weise die Auffassung geäussert, dass die Parteien kein Recht auf einen vorgängig einer Befragung zu erstellenden eigenen Fragenkatalog hätten. Dafür wird in der gleich anschliessenden N 4 die

- 29 - (vorstehend zitierte) Auffassung geäussert, dass die schweizerische Strafbehörde vor Versenden ihres Rechtshilfegesuches die Parteien einladen müsse, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. 6.5. StA C._____ weist darauf hin, dass nach der ersten diesbezüglichen Rüge eines Verteidigers vom 3. Juni 2019 bloss noch zwei im Ausland rechtshilfe- weise veranlasste Einvernahmen durchgeführt worden seien, nämlich am 9. Juli 2019 die Einvernahme von Herrn J._____ und am 12. Juli 2019 von Herrn AB._____ (Urk. 7 S. 15). Offenkundig befand es StA C._____ aber auch nach der ersten Rüge eines Verteidigers zu diesem Thema nicht für nötig, die Gesuchstel- ler wenigstens sofort bzw. vor Durchführung dieser zwei Einvernahmen über die diesbezüglich gestellten Rechtshilfeersuchen zu orientieren und ihnen die Mög- lichkeit zur Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO und ggfs. gemäss dem ausländischen Recht bzw. der entsprechenden Behörden zu geben. 6.6. Das Vorgehen von StA C._____ bei seinen Rechtshilfegesuchen an die deutschen Behörden zur Einvernahme von Zeugen lässt tatsächlich auf eine sys- tematische Verletzung der Teilnahmerechte der Gesuchsteller schliessen.

7. Die Strafuntersuchung begann per 20. Februar 2014 mit einer Geldwä- schereimeldung der T._____ AG, welche die "D2._____ AG "(A._____ als Verwal- tungsratspräsident und CEO, B._____ als Verwaltungsrat und Finanzchef)" betraf (Urk. 7 S. 3). In den Jahren 2014 und 2015 folgten weitere Geldwäschereimeldun- gen, u.a. auch betreffend die D1._____ AG. Der Gesuchsteller 1 war auch Ver- waltungsratspräsident dieser Gesellschaft (Urk. 7 S. 3) und ihr Geschäftsführer (Urk. 14 S. 3 Rz 4). Ab Mai 2015 kam es zu diversen Strafanzeigen in Sachen "D._____"-Gesellschaften. Per 27. Juli 2015 erging eine formelle Eröffnungsverfü- gung (Eröffnung einer Strafuntersuchung) gegen den Gesuchsteller 2. Den Ge- suchsteller 1 behandelte StA C._____ hingegen bis zum Januar 2018 als Aus- kunftsperson und bezeichnete und behandelte ihn erst vom Januar 2018 an als beschuldigte Person (Urk. 7 S. 3).

- 30 - 7.1. Es erschliesst sich aus den Erklärungen von StA C._____ und den Akten im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb nicht auch der Gesuchsteller 1 als Verwaltungsratspräsident und CEO der D2._____ AG und Verwaltungsrats- präsident und Geschäftsführer der D1._____ AG bereits von Beginn an, spätes- tens aber ebenfalls seit Juli 2015 als beschuldigte Person bezeichnet und behan- delt wurde, wie sich das aufgrund der zahlreichen Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen gegen die beiden von ihm präsidierten Gesellschaften und auf- grund seiner Rolle, insbesondere CEO bzw. Geschäftsführer, aufgedrängt hätte. 7.2. StA C._____ erklärt, gemäss seiner Beurteilung habe erst gegen Ende 2017 ein "hinreichender" Tatverdacht auch gegen den Gesuchsteller 1 vorgele- gen. Anlässlich der ersten Befragung vom 14. August 2015 habe ihm dieser einen sehr seriösen Eindruck vermittelt und seien dessen Aussagen plausibel erschie- nen (Urk. 7 S. 7). Mit der Zeit habe sich aufgrund der sich weiter entwickelnden Untersuchung ein gewisser "Tatverdacht" gegen den Gesuchsteller 1 entwickelt, welchen StA C._____ aber noch nicht als hinreichend beurteilt habe. Diesem Um- stand habe er Rechnung getragen, indem er dem Gesuchsteller 1 bereits ab dem

30. März 2017 bei wichtigen Einvernahmen ein fakultatives Teilnahmerecht ge- währt habe (Urk. 7 S. 8). Ab wann konkret sich der "gewisse Tatverdacht" gegen den Gesuchsteller 1 entwickelt und worin dieser bestanden habe, erläutert StA C._____ ebensowenig wie, was konkret zur Verdichtung dieses gewissen Tatverdachts zu einem seiner Auffassung nach hinreichenden Tatverdacht Ende 2017 geführt habe. Hingegen betont er, es sei "selbstverständlich und selbstredend" stets einzig und allein da- rum gegangen, dem Gesuchsteller 1 die Möglichkeit zu geben, entlastende Infor- mationen und Unterlagen aktenkundig zu machen (Urk. 7 S. 7; vgl. auch Urk. 19 S. 9). 7.3. Gerade die letzterwähnte Behauptung lässt an diesen Erklärungen von StA C._____ zweifeln. Es ist schlichtweg unerfindlich, weshalb es dem Gesuch- steller 1 als Auskunftsperson besser möglich gewesen sein sollte, entlastende In- formationen und Unterlagen aktenkundig zu machen, als wenn er frühzeitig als

- 31 - beschuldigte Person behandelt worden wäre. Im Gegenteil. Als beschuldigte Per- son hätte er sowohl mehr Anlass gehabt, entlastende Informationen und Unterla- gen einzureichen, als auch durch entsprechende Partei- und Teilnahmerechte mehr entlastende Einflussmöglichkeiten gehabt. 7.4. Sobald gegen eine bestimmte Person konkrete Verdachtsgründe für eine Beteiligung an einer Straftat vorliegen, ist sie als beschuldigte Person zu be- trachten. Es gilt insoweit ein materieller Beschuldigtenbegriff. Zwar genügt die blosse Verdächtigung oder Bezeichnung als beschuldigte Person in einer Strafan- zeige oder einem Strafantrag nicht. Es kann aber auch nicht auf eine formelle Be- schuldigung einer Strafverfolgungsbehörde ankommen, durch die sie den Be- schuldigtenstatus nach Belieben zu- oder aberkennen und der Person damit ihre Rechte vorenthalten könnte. Die Strafverfolgungsbehörde ist verpflichtet, jeman- den als beschuldigte Person zu behandeln, wenn objektiv ein konkreter Verdacht vorliegt (Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafprozess, Diss. Luzern 2019, S. 12 mit zahlreichen Hinweisen). Wer beschuldigte Person ist, kann nicht als Aus- kunftsperson behandelt werden (Hasler, a.a.O., S. 35).

a) Für die Beurteilung, ob die Rollenzuteilung korrekt ist, ist nicht die subjek- tive Wahrnehmung des zuteilenden Beamten massgebend, sondern der Stand- punkt eines unbefangenen Betrachters, also ein objektiver Gesichtspunkt. Nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff ist jemand beschuldigte Person, sobald die Strafverfolgungsbehörde ihr gegenüber in einer Verfahrenshandlung objektiv ge- sehen einen Verdacht ausdrückt - und nicht erst, wenn der zuteilende Beamte sie auch formell als beschuldigte Person behandeln will (Hasler, a.a.O., S. 68 m.w.H.). Beim Rollenwechsel vom Zeugen zur beschuldigten Person ist, da es Zeu- gen erst in der Untersuchung gibt, davon auszugehen, dass bereits ein stärkerer Verdacht in bezug auf die untersuchte Straftat besteht. Selbst ein Anfangsver- dacht gegen den Zeugen auf dieses Delikt bringt ihn also in Verbindung mit dem schon bestehenden hinreichenden Verdacht. Ihn dann aber (noch) nicht als be- schuldigte Person zu behandeln, würde seine Verteidigungsrechte unterlaufen

- 32 - (Hasler, a.a.O., S. 89). Das gilt auch für den Rollenwechsel von der Auskunftsper- son zur beschuldigten Person. Die Verdachtsschwelle liegt beim Anfangsver- dacht. Bei den staatsanwaltschaftlichen Auskunftspersonen besteht wie beim Zeugen ein hinreichender Tatverdacht für die Untersuchungseröffnung. Ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Auskunftsperson verknüpft diese Per- son folglich mit einem hinreichenden Verdacht auf eine bestimmte Straftat, so dass ihr die Verteidigungsrechte in der Untersuchung zustehen müssen. Auch wenn sich ein Verdacht auf persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des bis- herigen Unternehmensvertreters ergibt, besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine Untersuchung (Hasler, a.a.O., S. 260, S. 411).

b) Vorliegend lag ein konkreter Tatverdacht auf eine Straftat (bzw. auf Straf- taten) im Zusammenhang mit den D._____-Gesellschaften bereits in den Jahren 2014/2015 vor, als zahlreiche diesbezügliche Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen eingingen (s. Urk. 8, Gesamtverzeichnis, S. 1 f.) und die Strafunter- suchung … eröffnet wurde. Für den Einbezug (auch) des Gesuchstellers 1 als be- schuldigte Person genügte demnach nach den vorstehenden Ausführungen ein Anfangsverdacht. Beim vorliegenden Aktenstand scheint ein solcher Anfangsver- dacht auch gegen den Gesuchsteller 1 (wie gegen den Gesuchsteller 2) schon aufgrund seiner Funktionen bei den D._____-Gesellschaften lange vor der formel- len Untersuchungseröffnung gegen ihn mit der Behandlung als beschuldigte Per- son Ende 2017/anfangs 2018 vorgelegen zu haben. Nach der Darstellung von StA C._____ gab es schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Befragung des Ge- suchstellers 1 vom 14. August 2015 (Urk. 20/5) gegen diesen "Hinweise, Behaup- tungen, Gerüchte etc." (Urk. 7 S. 4 [vgl. dazu auch nachfolgend zu den Aussagen von G._____ in der "informellen Besprechung" vom 11. August 2015]). Dass diese noch nicht oder nicht schlüssig belegt, verifiziert und strafprozessual ver- wertbar waren (Urk. 7 S. 4), ändert nichts am Anfangsverdacht. Das Untersuchen und ggfs. Belegen, Verifizieren und strafprozessual verwertbar Erstellen (oder Wi- derlegen) ist ja gerade Inhalt einer Strafuntersuchung aufgrund eines Tatver- dachts. Gemäss Urk. 8 Gesamtverzeichnis S. 1 f. gibt es neben zahlreichen Geld- wäschereimeldungen betreffend die "D._____ AG" in den Jahren 2014 und 2015 (im vorliegenden Verfahren nicht eingereichte) Polizeirapporte der Kantonspolizei

- 33 - Zürich vom 8. Oktober 2014 (Ordner IV Dossier 8) und vom 7. August 2015 (Ord- ner VIII, Dossier 17) betreffend "D1._____ AG" und Exponenten sowie Strafanzei- gen von AF._____ vom 15. Mai 2015 betreffend "D1._____ AG" und Exponenten (Ordner IV Dossier 10), von RA Z1._____ vom 10. Februar 2016 betreffend Or- gane der "D._____ AG" (Ordner IX Dossier 23), von AG._____ vom 3. Mai 2016 betreffend den Gesuchsteller 1 und den Gesuchsteller 2 (Ordner IX Dossier 25) und von RA Z2._____ vom 14. September 2016 betreffend den Gesuchsteller 1 etc. (Ordner X Dossier 30). Ferner ist unter Ordner X Dossier 31 eine "Über- nahme AH._____" vom 1.12.2016/10.1.2017 betreffend Organe der "D1._____ AG" vermerkt. Der Gesuchsteller 1 war als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer ein Exponent und Organ der D._____ AG. StA C._____ konstatierte mit der Zeit einen gewissen "Tatverdacht", dem er Rechnung trug, indem er dem Gesuchsteller 1 "bereits" ab dem 30. März 2017 "bei wichtigen Einvernahmen" ein Teilnahmerecht gewährte (Urk. 7 S. 8). Gemäss den handschriftlichen Notizen von StA C._____ hatte G._____ in der "informellen Besprechung" vom 11. August 2015 erklärt, dass der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsteller 2 hinter der "AC._____" ständen und dass E._____ (?) den Gesuchsteller 1 belasten könne (Urk. 4/6). Gemäss E-Mail von StA C._____ an den Gesuchsteller 1 vom 12. No- vember 2015 bestand (also bereits damals) "ein gewisser Verdacht" (also wohl zumindest ein Anfangsverdacht), dass dieser sich deliktisch verhalten haben könnte (Urk. 19 S. 8 unten mit Verweisung auf Urk. 20/4). Dabei empfahl StA C._____ dem Gesuchsteller 1 sogar den Beizug eines Rechtsvertreters (Urk. 19 S. 10 mit Verweisung auf Urk. 20/4).

c) Einer beschuldigten Person stehen im Unterschied zu einer Auskunftsper- son im Strafverfahren wesentliche Parteirechte zu, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) mit dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO) und dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 f. StPO). Dass StA C._____ den Gesuchsteller 1 nicht in einem weit früheren Zeitpunkt als be- schuldigte Person behandelte, wie es gemäss dem Aktenstand im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wäre (vorstehend lit. b), bedeutet eine Verletzung dieser Parteirechte.

- 34 -

8. Aus den vorstehend festgestellten klaren und krassen Verletzungen von Formvorschriften durch nicht oder völlig ungenügend protokollierte, als solche schon unzulässige, die Teilnahmerechte der Gesuchsteller missachtende "infor- melle Gespräche", aus den mehrfachen, konstanten Verletzungen der Teilnahme- rechte der Gesuchsteller bei rechtshilfeweisen Zeugenbefragungen in Deutsch- land und aus der weit verspäteten Behandlung des Gesuchstellers 1 als beschul- digte Person zeigt sich insgesamt eine solche Systematik der Verletzung der Par- teirechte der Gesuchsteller durch StA C._____, dass der Anschein von dessen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorhanden ist. Dies wird akzentuiert durch die Position von StA C._____, mit welcher er die zahlreichen aufgezeigten Verletzungen der Parteirechte der Gesuchsteller als völlig prozessrechtskonform bezeichnet. Gerade dies lässt die Befürchtung der Gesuchsteller als begründet erscheinen, dass StA C._____ auch in Zukunft bzw. in der weiteren Untersuchung nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, ihre Parteirechte genügend zu berück- sichtigen. Die Ausstandsgesuche erweisen sich deshalb als begründet. Die Fragen der Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit von Einvernahmen bzw. von die Gesuchsteller belastenden Aussagen oder von Eingaben sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung für die Annahme eines Anscheins einer Befangenheit aufgrund von Verfahrensfehlern des abgelehnten Beamten geforderte Nachteil für die Gesuch- steller folgt bereits aus den festgestellten Verletzungen ihrer Parteirechte.

9. Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche gutzuheissen und ist Staatsanwalt lic. iur. C._____ in den Ausstand zu versetzen. Aufgrund dieses Ergebnisses braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Teilnahmerechte der Gesuchsteller auch bezüglich weiterer Einvernahmen ver- letzt wurden, wie sie geltend machen und was StA C._____ in Abrede stellt.

- 35 - IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO) bzw. sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben.

2. Weiter sind die erbeten verteidigten Gesuchsteller für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Ausstandsverfahren ist ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren. Es rechtfertigt sich, § 21 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV analog anzuwenden. Die Gesuchsteller beantragten zwar Entschädigungen (Urk. 3, Urk. 5, Urk. 12, Urk. 14 S. 19), substantiierten aber weder ihren Aufwand noch bezifferten sie die Höhe der beantragten Entschädigungen. Diese sind deshalb zu schätzen. In Anbetracht insbesondere des Umfangs der Stellungnahme von StA C._____ vom 20. März 2020, seines dafür geltend gemachten Zeitaufwands von 4 1/2 Arbeitstagen (Urk. 7 S. 21) und der Stellungnahmen der Gesuchsteller dazu (Urk. 12, Urk. 14), rechtfertigt es sich, von einem zu entschädigenden notwendigen Aufwand von insgesamt rund 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen. Die Gesuchsteller sind deshalb mit je Fr. 4'000.-- zuzüglich Spesen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) und Mehrwertsteuer von 7.7 %, mithin mit pauschal Fr. 4'400.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Ausstandsgesuche wird Staatsanwalt lic. iur. C._____ in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Gesuchsteller 1 und 2 (ref …) in den Ausstand versetzt.

2. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gesuchsteller 1 und 2 werden für die anwaltlichen Aufwendungen im Ausstandsverfahren mit je Fr. 4'400.-- (inkl. Spesen und MwSt) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

- 36 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Gesuch- steller 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Gesuch- steller 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwalt lic. iur. C._____ ("persönlich/vertraulich" gegen Emp- fangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, … (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 4/1-6, Urk. 15/1-19) (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 6/1-6) (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, …, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8/1-16 und Urk. 20/1-6) (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 37 - Zürich, 18. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr