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UH180364

vorzeitige Verwertung (PW Aston Martin)

Zürich OG · 2018-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führt seit März 2015 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Be- schwerdeführer) wegen verschiedener Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau B._____ (fortan: Geschädigte). In der Hauptsache geht es um die Er- pressung und Veruntreuung von Schmuckstücken etc. im Wert von gesamthaft ca. Fr. 2.7 Mio. Am 14. Dezember 2015 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin das im Eigen- tum des Beschwerdeführers stehende Fahrzeug Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2 (kurz: Aston Martin) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b-d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB (Ordner 1/Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin rechnete mit einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens innert üblicher Frist von zwei bis drei Jahren. Sie verzichtete da- her einstweilen auf eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges nach Art. 266 Abs. 5 StPO (vgl. Urk. 5 S. 1/2). Der Beschwerdeführer blieb im Verlauf der Strafuntersuchung der anberaumten Schlusseinvernahme vom 28. November 2016 unentschuldigt fern (vgl. Ordner 5/ Urk. 43/10). Er wurde – nachdem sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden und die amtliche Verteidigung ebenfalls keinen Kontakt zu ihm herstellen konnte – am

21. März 2017 im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (Ordner 5/Urk. 45/1). Am 29. März 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren und merkte vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung am

8. September 2030 eintrete (Ordner 5/Urk. 47).

E. 2 Dagegen wendet die amtliche Verteidigung in der Beschwerde das Folgende ein (Urk. 2): Die Beschwerdegegnerin habe das Kriterium der Kostspieligkeit nur oberflächlich geprüft. Sie unterstelle, dass der zu erwartende Verkaufserlös bloss gleichbleibend sein werde. Ausser Acht gelassen werde auch, dass mit relativ günstigen Reparaturarbeiten ein viel höherer Preis erzielt werden könne. Die Ver- kehrswertschätzung der C._____ AG datiere vom 25. Oktober 2015, sei also be- reits drei Jahre alt. Anhand einer neuen Schätzung könne die Preisentwicklung stichhaltiger nachvollzogen werden, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht angeordnet habe. Es sei auch nie abgeklärt worden, wie sich der Wert im Laufe

- 5 - der Zeit entwickle. Die Schätzung äussere sich nur zum Ist-Zustand. Weiter treffe die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des beschlag- nahmten Fahrzeuges. Sie hätte daher die relativ günstigen Reparaturarbeiten veranlassen müssen und gleichzeitig einen höheren Verkaufserlös erzielen kön- nen. Es wäre unsorgfältig, die Gelegenheit von Mehreinnahmen ungenutzt ver- streichen zu lassen. Der Wert des Fahrzeuges werde zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle. Jedenfalls könne nicht von einer üb- lichen Abschreibung ausgegangen werden, was auch die C._____ AG geschrie- ben habe. Dass der Beschwerdeführer am Strafverfahren nicht teilnehme, dürfe aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht gegen ihn verwendet werden. Ins- gesamt habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt. Da der jetzige Wert des Fahrzeuges nicht festgestellt worden sei und auch nicht feststehe, wie sich der Preis in den nächsten Jahren entwickle, könne auch das Kriterium der Kostspieligkeit nicht zuverlässig geprüft werden.

E. 3 In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 rekapituliert die Beschwerdegeg- nerin ihren Standpunkt und hält mit weitergehenden Argumenten an ihrer Auffas- sung fest (Urk. 9), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. No- vember 2018 replizierte (Urk. 11).

E. 4 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend – soweit es für die Entscheidfindung nötig ist und/oder mit Blick auf den Gehörsanspruch einer ausdrücklichen Ausei- nandersetzung bedarf – näher einzugehen.

E. 5 Beim Entscheid über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Ver- mögenswerte ist nach den Vorschriften im Sinne von Art. 267 StPO zu verfahren. Ausnahmsweise lässt das Gesetz jedoch eine Verwertung zu, bevor ein Ent- scheid nach Art. 267 StPO ergangen ist: Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfor- dern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO), wobei über das Schicksal des Erlöses wiederum nach Art. 267 StPO zu entscheiden ist.

- 6 - Kostspielig ist der Unterhalt, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraus- sichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes zuzüglich allfälliger Einkünfte (BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 31 zu Art. 266 StPO). Vom Anwendungsbereich her betrifft Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnah- me zur Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten, seltener die Be- schlagnahme zur Restitution, nicht jedoch die Beschlagnahme zur Kostende- ckung oder allein zu Beweiszwecken (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 30 zu Art. 266 StPO). Mit der hoheitlichen Gewalt über die Gegenstände und Vermögenswerte erwirbt die Strafverfolgungsbehörde auch eine Pflicht zu ihrer sorgfältigen Verwaltung. Die Regelung von Abs. 5 erscheint insofern als Ausdruck des Verhältnismässig- keitsprinzips, den Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering zu halten. Sind die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt, verdichtet sich das scheinbare behördliche Ermessen zu einer Pflicht, ein beschlagnahmtes Objekt vorzeitig zu verwerten (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO). Grundsätzlich liegt die vorzeitige Verwertung daher einerseits im Interesse des Berechtigten, andererseits in demjenigen des Staates, der auf diese Weise eine sonst drohende Schadenersatzpflicht abwenden kann (BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 29 zu Art. 266 StPO, m.H. auf BGE 130 I 360 E. 14.2 m.w.H.). Da es sich bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände um ei- nen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, ist bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten. Es ist insbesondere der Wille des Eigentümers zu berücksichtigen, der unter Umständen ein besonderes Affek- tionsinteresse an einer Sache hat und bereit ist, die Unterhaltskosten zu über- nehmen (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 zu Art. 266 StPO; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO).

- 7 - 6.1 a) Die Beschwerdegegnerin hat bei der C._____ AG nach der polizeilichen Si- cherstellung des Aston Martin einen Bericht über den Zustand und Wert des Fahrzeuges eingeholt. Der Bericht datiert vom 28. Oktober 2015 und umfasst

– einschliesslich der Fotodokumentation – 32 Seiten (Ordner 1/Urk. 3/3). Bei der C._____ AG handelt es sich um ein privates Unternehmen, das sich unter Einsatz moderner Technologien und Kalkulationssysteme auf Dienstleistungen rund um die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisiert hat (vgl. http://www.C._____.com/ueber-uns/portraet). Im Bericht wurde der Restwert des Aston Martin mit Fr. 78'123.– (Einkauf) und der erzielbare Wert (nach Instandstellung für über Fr. 9'000.–) mit Fr. 105'457 (Verkauf) ver- merkt (Ordner 1/Urk. 3/3). Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Schätzung der C._____ AG, wie auch aus dem E-Mail vom 11. Dezember 2015 des zuständigen Sachbearbeiters her- vorgeht (Ordner 1/Urk. 3/4). Letzterer konnte mit einem Experten der D._____ Rücksprache nehmen und in Erfahrung bringen, dass keine genaue Restwert- prognose möglich sei, weil die Stückzahl der gebauten Fahrzeuge gering sei und folglich auch keine verlässlichen Referenzwerte (mangels ausreichend vorhande- ner und regelmässig gehandelter Marktpreise) bestünden (a.a.O.). Der Koordinator klärte im April 2017 ab, ob zwischenzeitlich verlässlichere Refe- renzwerte erhältlich gemacht werden könnten (Ordner 1/Urk. 3/10 bzw. 3/11). Er hielt hierzu fest, dass nach wie vor keine verlässlichen Vergleichswerte bestün- den, und fügte an, laut C._____ AG dürfte sich der damalige Schätzungswert kaum verändert haben (a.a.O., 3/11).

b) Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin (in Zusammenarbeit mit dem Koordinator) den massgeblichen Sachverhaltsfragen rund um den beschlagnahmten Aston Martin nicht ausreichend nachgegangen sein sollte. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht eines auf die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisierten (privaten) Unternehmens ein. Da aufgrund fehlender Referenzwerte keine eigent- liche Berechnung des Marktwertes möglich erschien, war die C._____ AG gehal- ten, das Fahrzeug aufgrund eigener Erfahrungswerte etc. zu schätzen. Es besteht

- 8 - kein Grund zur Annahme, dass der C._____ AG nicht die Fähigkeit oder Fach- kompetenz zugebilligt werden kann, eine zuverlässige Verkehrswertschätzung abzugeben. Gegenteilige Anhaltspunkte werden auch in der Beschwerde nicht angeführt. Jedenfalls korrespondiert die Verkehrswertschätzung mit den unter www.autoscout24.ch publizierten Inseraten. Gegenwärtig stehen auf diesem On- lineportal sechs Fahrzeuge des vorliegend interessierenden Typs (Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2) zum Verkauf (Inseraten-Nr. …, …, …, …, … und …), wobei die Preise – je nach Km-Laufleistung, Ausstattung, Zustand etc. – zwischen Fr. 98'800.– und Fr. 139'900.– variieren. Anzumerken ist, dass die inserierten Verkaufspreise erfahrungsgemäss eher an der oberen Grenze liegen dürften (Preisvorstellung der Verkäuferschaft), und der vorliegend zur Diskussion stehende Aston Martin unbestreitbar erhebliche Gebrauchsspuren, kleinere Schäden etc. aufweist (vgl. Ordner 1/Urk. 3/3). Angesicht der im April 2017 getätigten Abklärungen ist auch nicht erkennbar, in- wiefern aus einer aktuellen bzw. aktualisierten Verkehrswertschätzung stichhalti- gere Angaben zum Wert und zur Preisentwicklung des Fahrzeugs hätten resultie- ren sollen. Im Gegenteil ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerde- gegnerin von dahingehenden Bemühungen keinen weiteren Informationsgewinn versprach und es bei den aktenkundigen Angaben bewenden liess. Es trifft wohl zu, dass sich der Wert "im Laufe der Zeit in irgendeine Richtung verändern" wird, wie die amtliche Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 5 [Ziffer 10]). Der springende Punkt jedoch ist, dass hierzu keine verlässliche Prognose abgegeben werden kann. Der Koordinator hat zutreffend erklärt, bei einer Verwertung sei letztlich alles möglich, d.h. das Fahrzeug könnte teurer verkauft werden oder aber auch den geschätzten Wert gar nicht erreichen (Ordner 1/Urk. 3/11). Es darf zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Wert von seltenen Samm- ler- und Liebhaberstücken in der Vergangenheit stets zugenommen hat. Von einer in diesem Sinne echten Rarität kann beim vorliegend interessierenden Aston Mar- tin mit Baujahr 2012 trotz limitierter Stückzahl jedoch noch nicht ausgegangen werden, zumal die Fahrzeuge des nämlichen Typs bereits aktuell, d.h. nach rund 5-6 Jahren, rund die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises eingebüsst haben (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch). Auch wenn es sich unbestreitbar um ein

- 9 - exklusives Auto handelt, trifft die Behauptung der amtlichen Verteidigung, der Wert des Fahrzeuges werde über die Jahre zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle (Urk. 2 S. 6 [Ziffer 12]), in dieser absoluten und pauschalen Form jedenfalls nicht zu. Eher dürfte die Nachfrage für einen As- ton Martin der vorliegenden Art mit (reinem) Verbrennungsmotor im Hochleis- tungssegment (497 PS), mit hohen CO -Emmissionswerten (349 g/km) und mit 2 hohem Benzinverbrauch (durchschnittlich 15 l/100 km) (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch) angesichts der umweltpolitischen Bestrebungen etc. sogar nachlassen und die (Wiederverkaufs-)Preise unter Druck geraten. Wie auch immer, eine zuverlässige Prognose kann jedenfalls nicht gestellt wer- den. Wenn die Beschwerdegegnerin daher angesichts der vorhandenen Unwäg- barkeiten für die kommenden Jahre (immerhin) von einem gleichbleibenden Wert ausgeht, liegt ihre Einschätzung durchaus im pflichtgemässen Ermessen. Umso mehr, als auch die C._____ AG im Juli 2018 von einem kaum veränderten Wert ausgegangen war (vgl. Ordner 1/Urk. 3/11). Ebenso ist es angesichts der Unwäg- barkeiten verständlich, dass die Beschwerdegegnerin von der Instandstellung des Aston Martins für ca. Fr. 9'000.– abgesehen hat. Es ist völlig ungewiss, ob die (beträchtliche) Investition jemals wird über einen höheren Verkaufs- bzw. Netto- Verwertungserlös realisiert werden können. Alles andere wäre Spekulation und hat nichts mit der Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung zu tun. Letzterer ist die Be- schwerdegegnerin ausreichend nachgekommen, indem sie einerseits das Fahr- zeug fachgerecht lagert, um Standschäden möglichst zu vermeiden, und anderer- seits nicht aus den Augen verloren hat, dass sich mit zunehmender Verfahrens- dauer eine Situation eingestellt haben könnte, die eine vorzeitige Verwertung als geboten erscheinen lässt. Weiter durfte die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der amtlichen Ver- teidigung erwägen, es sei dem Staat nicht zuzumuten, die laufenden Kosten al- lenfalls bis zum Eintritt der Verjährung zu tragen, wenn es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, die vorzeitige Verwertung durch Teilnahme am Strafverfahren zu verhindern (vgl. Urk. 2 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin hat hier lediglich im Rahmen der Interessensabwägung zur Frage der Kostspieligkeit des Unter-

- 10 - halts gewichtet, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht die Dauer des Strafverfahrens hinauszögert und mit zunehmender Dauer die Interessen des Staates und der Geschädigten tangiert bzw. gefährdet (vgl. Urk. 5 S. 1/2 und Urk. 9 S. 3/4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Verfahrensdauer einer Strafuntersuchung bei einer Teilnahme des Beschuldigten verkürzen würde und sich die Sachlage – wie noch zu Beginn der Untersuchung – mit Blick auf eine vorzeitige Verwertung anders präsentieren würde. Ein Mehreres lässt sich aus der fraglichen Erwägung daher nicht ableiten, namentlich keine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, wonach der Beschuldigte nicht gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen oder sonstiges Verhalten zu belasten (vgl. ENG- LER, BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 113 StPO). Abgesehen davon geht es auch nicht an, dass ein Beschuldigter einen Entscheid über eine vorzeitige Verwertung hinauszögern oder gar verhindern kann, indem er der Strafuntersuchung fern- bleibt. Eine gezielte Nichtteilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren darf dem Staat oder Geschädigten mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereichen. Die monatlichen Unterhaltskosten sind unstrittig gegeben, ebenso die veran- schlagte voraussichtliche Verfahrensdauer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung. Der Beschwerdeführer entzieht sich seit längerer Zeit der Strafuntersu- chung. Es ist ungewiss, ob er jemals verhaftet werden kann oder ob er sich am Verfahren beteiligen wird. Daraus resultieren mutmasslich anfallende Unterhalts- kosten von mehr als Fr. 37'000.–. Selbst wenn der Aston Martin später einmal einen höheren Verkaufspreis von mehr als Fr. 100'000.– erzielen sollte, erschienen die Unterhaltskosten bis zum voraussichtlichen Abschluss des Strafverfahrens im Vergleich zum Wert des be- schlagnahmten Fahrzeugs sehr hoch. Es bestünde ein Missverhältnis, das zur Bejahung der Voraussetzung der Kostspieligkeit im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO führt. Ferner wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für die (gesamten) Unterhaltskosten aufkommen oder Si- cherheiten leisten könnte, gegenteils wird von Mittellosigkeit ausgegangen (Urk. 2. S. 3 [Ziffer 4]). Ebenso wenig wird ein besonderes Affektionsinteresse an

- 11 - der Sache geltend gemacht, wobei die erheblichen Gebrauchsspuren etc. eher in eine gegenteilige Richtung weisen. 6.2 Insgesamt betrachtet ist es nicht zu beanstanden und hält vor Bundesrecht stand, wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetre- tenen Situation dazu verpflichtet sieht, das Fahrzeug (gegen den mutmasslichen Willen) des Beschwerdeführers vorzeitig zu verwerten. Die Beschwerde ist abzu- weisen. III. Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessende Be- hörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre - 12 - im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestäti- gung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH180364-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichts- schreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 18. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend vorzeitige Verwertung (PW Aston Martin) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2018, B-1/2015/10004637

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führt seit März 2015 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Be- schwerdeführer) wegen verschiedener Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau B._____ (fortan: Geschädigte). In der Hauptsache geht es um die Er- pressung und Veruntreuung von Schmuckstücken etc. im Wert von gesamthaft ca. Fr. 2.7 Mio. Am 14. Dezember 2015 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin das im Eigen- tum des Beschwerdeführers stehende Fahrzeug Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2 (kurz: Aston Martin) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b-d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB (Ordner 1/Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin rechnete mit einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens innert üblicher Frist von zwei bis drei Jahren. Sie verzichtete da- her einstweilen auf eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges nach Art. 266 Abs. 5 StPO (vgl. Urk. 5 S. 1/2). Der Beschwerdeführer blieb im Verlauf der Strafuntersuchung der anberaumten Schlusseinvernahme vom 28. November 2016 unentschuldigt fern (vgl. Ordner 5/ Urk. 43/10). Er wurde – nachdem sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden und die amtliche Verteidigung ebenfalls keinen Kontakt zu ihm herstellen konnte – am

21. März 2017 im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (Ordner 5/Urk. 45/1). Am 29. März 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren und merkte vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung am

8. September 2030 eintrete (Ordner 5/Urk. 47).

2. Der Beschwerdeführer entzog sich weiterhin der Strafuntersuchung; er konnte auch nicht verhaftet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm daher eine Neubeur- teilung der Sachlage vor und verfügte am 25. September 2018 die vorzeitige Ver- wertung des Aston Martin (Urk. 5).

- 3 - 3.1 Die amtliche Verteidigung erhob (im wohlverstandenen Interesse des Be- schwerdeführers [vgl. Urk. 2 S. 3 [Ziffer 4]) mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte im Hauptpunkt die (ersatzlo- se) Aufhebung der Verwertungsverfügung (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin be- antragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 9). In ihrer Replik vom 5. November 2018 hält die amtliche Vertei- digung des Beschwerdeführers an den gestellten Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2018 im Rahmen der Duplik ausdrücklich auf weitergehende Ausführungen verzichtet (Urk. 14). 3.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. Die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht, mit der Durchführung von (vorzeitigen) Verwertungshandlungen bis zur (rechtskräftigen) Erledigung einer allfälligen Beschwerde zuwarten zu wollen (vgl. Urk. 5 S. 5 und 6). Die Kammer hatte daher (prozessleitend) von einer ausdrückli- chen Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgesehen, zumal auch seitens der amtlichen Verteidigung kein dahingehender Antrag gestellt worden war. II.

1. Die Beschwerdegegnerin begründete die vorzeitige Verwertung in der ange- fochtenen Verfügung zusammengefasst wie folgt (Urk. 5): Es gehe um eine Ab- wägung der (zu erwartenden) Nettoerlöse bei einer vorzeitigen Verwertung bzw. bei einer Verwertung nach ordentlichem Verfahrensgang. Die Abwägung habe gezwungenermassen auf Schätzungen zu beruhen, die nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen seien. Gemäss Bericht vom 18. April 2017 des Koordina- tors Vermögenverwaltung/Verwertung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (kurz: Koordinator) seien vom fraglichen Fahrzeugtyp nur rund 1'000 Stück

- 4 - produziert worden. Am 28. Oktober 2015 habe die C._____ AG den Wagen auf ca. Fr. 78'000.– geschätzt, wobei nach Vornahme der nötigen Reparaturarbeiten im Betrag von ca. Fr. 9'000.– mit einem Verkaufspreis von Fr. 105'000.– gerech- net werden könne. Die aktuellen monatlichen Unterhaltskosten würden Fr. 257.– (Garage/Instandhaltung) bzw. jährlich Fr. 3'084.– betragen, und per Ende August 2018 seien bereits Unterhaltskosten (und anderweitige Kosten) von Fr. 12'416.05 angefallen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor, d.h. seit der Ausschreibung im Frühjahr 2017, unbekannten Aufenthalts und entziehe sich seither der Strafun- tersuchung. Bis zum Verjährungseintritt würden weitere Unterhaltskosten von Fr. 37'008.– (144 Monate à Fr. 257.–) hinzukommen. Gegenwärtig könne folglich mit einem Verwertungserlös von Fr. 65'583.95 gerechnet werden (Fr. 78'000.– abzüglich Fr. 12'416.05). Gehe man angesichts der ungewissen Wertentwicklung von einem gleichbleibenden Wert des Fahrzeugs aus, müssten bis zum Verjäh- rungseintritt jedoch weitere Fr. 37'008.– abgezogen werden, was einen Verwer- tungserlös von Fr. 28'575.95 ergäbe. Es sei folglich mit einer Reduktion des Net- to-Verwertungserlöses von 56 % zu rechnen. Die Voraussetzungen für eine vor- zeitige Verwertung (gegen den Willen des Beschwerdeführers) seien somit erfüllt. Sie sei auch verhältnismässig, da es dem Staat nicht zuzumuten sei, die Aufbe- wahrungskosten bis allenfalls zum Verjährungseintritt zu tragen, wenn es der Be- schwerdeführer in der Hand habe, die vorzeitige Verwertung durch Teilnahme am Strafverfahren zu verhindern. Ebenso wenig könne der Geschädigten zugemutet werden, eine Reduktion des möglichen Verwertungserlöses von Fr. 37'008.– bzw. um 56 % in Kauf zu nehmen.

2. Dagegen wendet die amtliche Verteidigung in der Beschwerde das Folgende ein (Urk. 2): Die Beschwerdegegnerin habe das Kriterium der Kostspieligkeit nur oberflächlich geprüft. Sie unterstelle, dass der zu erwartende Verkaufserlös bloss gleichbleibend sein werde. Ausser Acht gelassen werde auch, dass mit relativ günstigen Reparaturarbeiten ein viel höherer Preis erzielt werden könne. Die Ver- kehrswertschätzung der C._____ AG datiere vom 25. Oktober 2015, sei also be- reits drei Jahre alt. Anhand einer neuen Schätzung könne die Preisentwicklung stichhaltiger nachvollzogen werden, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht angeordnet habe. Es sei auch nie abgeklärt worden, wie sich der Wert im Laufe

- 5 - der Zeit entwickle. Die Schätzung äussere sich nur zum Ist-Zustand. Weiter treffe die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des beschlag- nahmten Fahrzeuges. Sie hätte daher die relativ günstigen Reparaturarbeiten veranlassen müssen und gleichzeitig einen höheren Verkaufserlös erzielen kön- nen. Es wäre unsorgfältig, die Gelegenheit von Mehreinnahmen ungenutzt ver- streichen zu lassen. Der Wert des Fahrzeuges werde zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle. Jedenfalls könne nicht von einer üb- lichen Abschreibung ausgegangen werden, was auch die C._____ AG geschrie- ben habe. Dass der Beschwerdeführer am Strafverfahren nicht teilnehme, dürfe aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht gegen ihn verwendet werden. Ins- gesamt habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt. Da der jetzige Wert des Fahrzeuges nicht festgestellt worden sei und auch nicht feststehe, wie sich der Preis in den nächsten Jahren entwickle, könne auch das Kriterium der Kostspieligkeit nicht zuverlässig geprüft werden.

3. In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 rekapituliert die Beschwerdegeg- nerin ihren Standpunkt und hält mit weitergehenden Argumenten an ihrer Auffas- sung fest (Urk. 9), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. No- vember 2018 replizierte (Urk. 11).

4. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend – soweit es für die Entscheidfindung nötig ist und/oder mit Blick auf den Gehörsanspruch einer ausdrücklichen Ausei- nandersetzung bedarf – näher einzugehen.

5. Beim Entscheid über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Ver- mögenswerte ist nach den Vorschriften im Sinne von Art. 267 StPO zu verfahren. Ausnahmsweise lässt das Gesetz jedoch eine Verwertung zu, bevor ein Ent- scheid nach Art. 267 StPO ergangen ist: Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfor- dern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO), wobei über das Schicksal des Erlöses wiederum nach Art. 267 StPO zu entscheiden ist.

- 6 - Kostspielig ist der Unterhalt, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraus- sichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes zuzüglich allfälliger Einkünfte (BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 31 zu Art. 266 StPO). Vom Anwendungsbereich her betrifft Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnah- me zur Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten, seltener die Be- schlagnahme zur Restitution, nicht jedoch die Beschlagnahme zur Kostende- ckung oder allein zu Beweiszwecken (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 30 zu Art. 266 StPO). Mit der hoheitlichen Gewalt über die Gegenstände und Vermögenswerte erwirbt die Strafverfolgungsbehörde auch eine Pflicht zu ihrer sorgfältigen Verwaltung. Die Regelung von Abs. 5 erscheint insofern als Ausdruck des Verhältnismässig- keitsprinzips, den Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering zu halten. Sind die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt, verdichtet sich das scheinbare behördliche Ermessen zu einer Pflicht, ein beschlagnahmtes Objekt vorzeitig zu verwerten (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO). Grundsätzlich liegt die vorzeitige Verwertung daher einerseits im Interesse des Berechtigten, andererseits in demjenigen des Staates, der auf diese Weise eine sonst drohende Schadenersatzpflicht abwenden kann (BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 29 zu Art. 266 StPO, m.H. auf BGE 130 I 360 E. 14.2 m.w.H.). Da es sich bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände um ei- nen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, ist bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten. Es ist insbesondere der Wille des Eigentümers zu berücksichtigen, der unter Umständen ein besonderes Affek- tionsinteresse an einer Sache hat und bereit ist, die Unterhaltskosten zu über- nehmen (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 zu Art. 266 StPO; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO).

- 7 - 6.1 a) Die Beschwerdegegnerin hat bei der C._____ AG nach der polizeilichen Si- cherstellung des Aston Martin einen Bericht über den Zustand und Wert des Fahrzeuges eingeholt. Der Bericht datiert vom 28. Oktober 2015 und umfasst

– einschliesslich der Fotodokumentation – 32 Seiten (Ordner 1/Urk. 3/3). Bei der C._____ AG handelt es sich um ein privates Unternehmen, das sich unter Einsatz moderner Technologien und Kalkulationssysteme auf Dienstleistungen rund um die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisiert hat (vgl. http://www.C._____.com/ueber-uns/portraet). Im Bericht wurde der Restwert des Aston Martin mit Fr. 78'123.– (Einkauf) und der erzielbare Wert (nach Instandstellung für über Fr. 9'000.–) mit Fr. 105'457 (Verkauf) ver- merkt (Ordner 1/Urk. 3/3). Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Schätzung der C._____ AG, wie auch aus dem E-Mail vom 11. Dezember 2015 des zuständigen Sachbearbeiters her- vorgeht (Ordner 1/Urk. 3/4). Letzterer konnte mit einem Experten der D._____ Rücksprache nehmen und in Erfahrung bringen, dass keine genaue Restwert- prognose möglich sei, weil die Stückzahl der gebauten Fahrzeuge gering sei und folglich auch keine verlässlichen Referenzwerte (mangels ausreichend vorhande- ner und regelmässig gehandelter Marktpreise) bestünden (a.a.O.). Der Koordinator klärte im April 2017 ab, ob zwischenzeitlich verlässlichere Refe- renzwerte erhältlich gemacht werden könnten (Ordner 1/Urk. 3/10 bzw. 3/11). Er hielt hierzu fest, dass nach wie vor keine verlässlichen Vergleichswerte bestün- den, und fügte an, laut C._____ AG dürfte sich der damalige Schätzungswert kaum verändert haben (a.a.O., 3/11).

b) Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin (in Zusammenarbeit mit dem Koordinator) den massgeblichen Sachverhaltsfragen rund um den beschlagnahmten Aston Martin nicht ausreichend nachgegangen sein sollte. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht eines auf die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisierten (privaten) Unternehmens ein. Da aufgrund fehlender Referenzwerte keine eigent- liche Berechnung des Marktwertes möglich erschien, war die C._____ AG gehal- ten, das Fahrzeug aufgrund eigener Erfahrungswerte etc. zu schätzen. Es besteht

- 8 - kein Grund zur Annahme, dass der C._____ AG nicht die Fähigkeit oder Fach- kompetenz zugebilligt werden kann, eine zuverlässige Verkehrswertschätzung abzugeben. Gegenteilige Anhaltspunkte werden auch in der Beschwerde nicht angeführt. Jedenfalls korrespondiert die Verkehrswertschätzung mit den unter www.autoscout24.ch publizierten Inseraten. Gegenwärtig stehen auf diesem On- lineportal sechs Fahrzeuge des vorliegend interessierenden Typs (Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2) zum Verkauf (Inseraten-Nr. …, …, …, …, … und …), wobei die Preise – je nach Km-Laufleistung, Ausstattung, Zustand etc. – zwischen Fr. 98'800.– und Fr. 139'900.– variieren. Anzumerken ist, dass die inserierten Verkaufspreise erfahrungsgemäss eher an der oberen Grenze liegen dürften (Preisvorstellung der Verkäuferschaft), und der vorliegend zur Diskussion stehende Aston Martin unbestreitbar erhebliche Gebrauchsspuren, kleinere Schäden etc. aufweist (vgl. Ordner 1/Urk. 3/3). Angesicht der im April 2017 getätigten Abklärungen ist auch nicht erkennbar, in- wiefern aus einer aktuellen bzw. aktualisierten Verkehrswertschätzung stichhalti- gere Angaben zum Wert und zur Preisentwicklung des Fahrzeugs hätten resultie- ren sollen. Im Gegenteil ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerde- gegnerin von dahingehenden Bemühungen keinen weiteren Informationsgewinn versprach und es bei den aktenkundigen Angaben bewenden liess. Es trifft wohl zu, dass sich der Wert "im Laufe der Zeit in irgendeine Richtung verändern" wird, wie die amtliche Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 5 [Ziffer 10]). Der springende Punkt jedoch ist, dass hierzu keine verlässliche Prognose abgegeben werden kann. Der Koordinator hat zutreffend erklärt, bei einer Verwertung sei letztlich alles möglich, d.h. das Fahrzeug könnte teurer verkauft werden oder aber auch den geschätzten Wert gar nicht erreichen (Ordner 1/Urk. 3/11). Es darf zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Wert von seltenen Samm- ler- und Liebhaberstücken in der Vergangenheit stets zugenommen hat. Von einer in diesem Sinne echten Rarität kann beim vorliegend interessierenden Aston Mar- tin mit Baujahr 2012 trotz limitierter Stückzahl jedoch noch nicht ausgegangen werden, zumal die Fahrzeuge des nämlichen Typs bereits aktuell, d.h. nach rund 5-6 Jahren, rund die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises eingebüsst haben (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch). Auch wenn es sich unbestreitbar um ein

- 9 - exklusives Auto handelt, trifft die Behauptung der amtlichen Verteidigung, der Wert des Fahrzeuges werde über die Jahre zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle (Urk. 2 S. 6 [Ziffer 12]), in dieser absoluten und pauschalen Form jedenfalls nicht zu. Eher dürfte die Nachfrage für einen As- ton Martin der vorliegenden Art mit (reinem) Verbrennungsmotor im Hochleis- tungssegment (497 PS), mit hohen CO -Emmissionswerten (349 g/km) und mit 2 hohem Benzinverbrauch (durchschnittlich 15 l/100 km) (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch) angesichts der umweltpolitischen Bestrebungen etc. sogar nachlassen und die (Wiederverkaufs-)Preise unter Druck geraten. Wie auch immer, eine zuverlässige Prognose kann jedenfalls nicht gestellt wer- den. Wenn die Beschwerdegegnerin daher angesichts der vorhandenen Unwäg- barkeiten für die kommenden Jahre (immerhin) von einem gleichbleibenden Wert ausgeht, liegt ihre Einschätzung durchaus im pflichtgemässen Ermessen. Umso mehr, als auch die C._____ AG im Juli 2018 von einem kaum veränderten Wert ausgegangen war (vgl. Ordner 1/Urk. 3/11). Ebenso ist es angesichts der Unwäg- barkeiten verständlich, dass die Beschwerdegegnerin von der Instandstellung des Aston Martins für ca. Fr. 9'000.– abgesehen hat. Es ist völlig ungewiss, ob die (beträchtliche) Investition jemals wird über einen höheren Verkaufs- bzw. Netto- Verwertungserlös realisiert werden können. Alles andere wäre Spekulation und hat nichts mit der Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung zu tun. Letzterer ist die Be- schwerdegegnerin ausreichend nachgekommen, indem sie einerseits das Fahr- zeug fachgerecht lagert, um Standschäden möglichst zu vermeiden, und anderer- seits nicht aus den Augen verloren hat, dass sich mit zunehmender Verfahrens- dauer eine Situation eingestellt haben könnte, die eine vorzeitige Verwertung als geboten erscheinen lässt. Weiter durfte die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der amtlichen Ver- teidigung erwägen, es sei dem Staat nicht zuzumuten, die laufenden Kosten al- lenfalls bis zum Eintritt der Verjährung zu tragen, wenn es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, die vorzeitige Verwertung durch Teilnahme am Strafverfahren zu verhindern (vgl. Urk. 2 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin hat hier lediglich im Rahmen der Interessensabwägung zur Frage der Kostspieligkeit des Unter-

- 10 - halts gewichtet, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht die Dauer des Strafverfahrens hinauszögert und mit zunehmender Dauer die Interessen des Staates und der Geschädigten tangiert bzw. gefährdet (vgl. Urk. 5 S. 1/2 und Urk. 9 S. 3/4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Verfahrensdauer einer Strafuntersuchung bei einer Teilnahme des Beschuldigten verkürzen würde und sich die Sachlage – wie noch zu Beginn der Untersuchung – mit Blick auf eine vorzeitige Verwertung anders präsentieren würde. Ein Mehreres lässt sich aus der fraglichen Erwägung daher nicht ableiten, namentlich keine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, wonach der Beschuldigte nicht gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen oder sonstiges Verhalten zu belasten (vgl. ENG- LER, BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 113 StPO). Abgesehen davon geht es auch nicht an, dass ein Beschuldigter einen Entscheid über eine vorzeitige Verwertung hinauszögern oder gar verhindern kann, indem er der Strafuntersuchung fern- bleibt. Eine gezielte Nichtteilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren darf dem Staat oder Geschädigten mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereichen. Die monatlichen Unterhaltskosten sind unstrittig gegeben, ebenso die veran- schlagte voraussichtliche Verfahrensdauer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung. Der Beschwerdeführer entzieht sich seit längerer Zeit der Strafuntersu- chung. Es ist ungewiss, ob er jemals verhaftet werden kann oder ob er sich am Verfahren beteiligen wird. Daraus resultieren mutmasslich anfallende Unterhalts- kosten von mehr als Fr. 37'000.–. Selbst wenn der Aston Martin später einmal einen höheren Verkaufspreis von mehr als Fr. 100'000.– erzielen sollte, erschienen die Unterhaltskosten bis zum voraussichtlichen Abschluss des Strafverfahrens im Vergleich zum Wert des be- schlagnahmten Fahrzeugs sehr hoch. Es bestünde ein Missverhältnis, das zur Bejahung der Voraussetzung der Kostspieligkeit im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO führt. Ferner wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für die (gesamten) Unterhaltskosten aufkommen oder Si- cherheiten leisten könnte, gegenteils wird von Mittellosigkeit ausgegangen (Urk. 2. S. 3 [Ziffer 4]). Ebenso wenig wird ein besonderes Affektionsinteresse an

- 11 - der Sache geltend gemacht, wobei die erheblichen Gebrauchsspuren etc. eher in eine gegenteilige Richtung weisen. 6.2 Insgesamt betrachtet ist es nicht zu beanstanden und hält vor Bundesrecht stand, wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetre- tenen Situation dazu verpflichtet sieht, das Fahrzeug (gegen den mutmasslichen Willen) des Beschwerdeführers vorzeitig zu verwerten. Die Beschwerde ist abzu- weisen. III. Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessende Be- hörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre

- 12 - im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestäti- gung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli