Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Be- schwerdeführer wurde am 12. März 2018 verhaftet und befindet sich - soweit er- sichtlich - seither in Untersuchungshaft (Urk. 7/11/1; Urk. 7/11/5 f.). Am 13. März 2018 ordnete die Stadtpolizei Winterthur die Abnahme eines Wangenschleim- hautabstrichs (WSA) an (Urk. 7/11/3). Die Staatsanwaltschaft verfügte am
17. April 2018 die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 3/2 = Urk. 7/7/1). Der Ver- sand dieser Verfügung erfolgte am 19. April 2018 (Urk. 7/7/2).
E. 2 Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse."
E. 3 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 5). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung ver- zichtet hat (Urk. 6), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 4 Bei den dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Verge- hen bzw. um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten im Sinne von Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer war von Anfang an geständig (Urk. 7/2-4). Insbesondere hat er eingestanden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2018 aufgefundenen Betäubungsmittel, an deren Verpackungen DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, ihm gehörten (Urk. 7/3 S. 3 und S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 2 und S. 8). Zudem erscheint ein Widerruf seines Geständnisses gestützt auf sein bisheriges koope- ratives Verhalten als unwahrscheinlich. Angesichts dessen, dass der Beschwer- deführer bereits drei Mal einvernommen wurde und bislang konstant und detail- liert aussagte, wäre ein Widerruf sodann wenig glaubhaft. Andererseits wird letzt- lich nicht im Vorverfahren darüber entschieden, welche Beweise für einen Schuld- oder Freispruch notwendig sind, sondern erst im Strafbefehl oder im Urteil. Selbst wenn - wie vorliegend - im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt wurde, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in jedem Fall klar. Angesichts dieser Unsicherheiten ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO grundsätzlich vereinbar, wenn mit der DNA ein weiteres Beweismittel erho- ben wird (Fricker/ Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 255 N 7a). Ins-
- 6 - gesamt erscheint vorliegend aufgrund der vorstehend angeführten Umstände fraglich, ob eine DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der dem Beschwerdefüh- rer im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte noch als notwendig be- zeichnet werden kann. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da die Er- stellung eines DNA-Profils - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus anderen Gründen zulässig ist.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA- Profilerstellung zur Täteridentifikation in Bezug auf frühere oder zukünftige (gleichgelagerte) Straftaten gegeben sind.
E. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass gemäss den Ausführungen in BGE 141 IV 87 auch für die noch unbekannten vergangenen oder künftigen Delik- te ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sein muss (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1). Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte in andere Delikte verwickelt sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers ist die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte, mithin zu Präventionszwecken, zulässig. Aus BGE 141 IV 87 schlossen zwar einige Autoren, das Bundesgericht habe dies untersagt (Maeder, in AJP 3/2015 S. 530 ff., insbesondere S. 532; Mullis, Grenzen präventi- ver erkennungsdienstlicher Behandlung und DNA-Probenahme, in: fp 4/2015 S. 308 ff., insbesondere S. 310 f.). In konstanter Rechtsprechung hat das Bun- desgericht aber seither ausdrücklich festgehalten, dass das Erstellen eines DNA- Profils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte zulässig sei (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_274 vom 6. März 2018 E. 2.1; 1B_244/2017 vom 7. Au- gust 2017 E. 2.1; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2 f.; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 f.). Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal diese An- sicht auch in der Lehre vorherrschend ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1093; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
- 7 - ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht so- wie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 1871).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat die möglichen vergangenen oder zukünftigen De- likte in der angefochtenen Verfügung hinreichend umschrieben. Sie erwähnt aus- drücklich Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei sich aus den Umständen ohne Weiteres ergibt, dass es insbesondere um Drogenhandel geht (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Eine nähere Spezifizierung der Delikte war nicht erforderlich und angesichts der Tatsache, dass es um noch unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte geht, auch gar nicht möglich. Aus BGE 141 IV 87 ergibt sich sodann nicht, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - eine "Einzelfallprüfung der vermeintlichen unaufgeklärten Delikte" erfolgen müsse. Die Aussage des Bundesgerichts, wonach eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich sei, erfolgte vor dem Hintergrund, dass im dortigen Fall die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern generell angeordnet hatte, bei nicht invasiven Probeentnahmen sei in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO eine Analyse der DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils vorzu- nehmen, was vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Ausgeschlossen ist demnach die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Vorliegend erfolgte jedoch keine solche All- gemeinverfügung bzw. wurde die DNA-Probe nicht routinemässig entnommen und deren Analyse angeordnet, sondern vielmehr wurde konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer geprüft, ob die Erstellung eines DNA-Profils zulässig sei (vgl. Urk. 3/2). Dieses Vorgehen entspricht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
E. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Anhaltspunkte dafür angeführt, dass mit weiteren früheren oder künftigen Delikten zu rechnen ist (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Eben- falls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können sodann gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (einschlägige) Vorstrafen solche konkreten Anhaltspunkte darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2017
- 8 - vom 7. August 2017 E. 2.4; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.1 f.; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal beim Beschwerdeführer - wie bereits die Staatsanwaltschaft darlegte und wie nachfolgend aufzuzeigen ist - neben den Vorstrafen noch weitere Umstände dafür sprechen, er könnte weitere Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben oder in Zu- kunft begehen.
E. 5.4 Zu prüfen ist also, ob im vorliegenden Fall aufgrund erheblicher und konkre- ter Anhaltspunkte mit früheren oder künftigen Delikten zu rechnen ist und ob die- se gegebenenfalls die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche "gewisse Schwere" aufweisen.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 7/13/1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2014 wurde er wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer bedingt vollziehba- ren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (vgl. Urk. 7/13/4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. April 2015 wurde er sodann wegen eines Verbrechens und mehrfacher Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (vgl. Urk. 7/13/2-3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 11. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem ist er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geständig, erneut ein Verbrechen und mehrfach Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben.
E. 5.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer früher teilweise während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert hatte (Urk. 7/13/1 S. 1) und er nach sei- ner am 5. Dezember 2017 bedingt erfolgten Entlassung aus dem Gefängnis
- 9 - (Urk. 7/10/1) gemäss eigenen Angaben offenbar umgehend - noch im Dezember 2017 - seine Drogenhandelsaktivitäten wieder aufnahm (Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3 S. 3 und S. 5; Urk. 7/4 S. 2, S. 6 und S. 8). Gleichzeitig ist er gemäss eigenen Ausführungen nach wie vor von Haschisch und Kokain abhängig (Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/4 S. 11) und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er zur Finanzierung seines erheblichen Drogenkonsums (Urk. 7/5/5; Urk. 7/4 S. 12) relativ hohe Geldbeträge benötigt. Der seit mehreren Jahren fast ununter- brochen arbeitslose Beschwerdeführer (Urk. 7/3 S. 4 und S. 10; Urk. 7/4 S. 9) er- klärte mehrfach, seine Delinquenz sei auf seine Arbeitslosigkeit zurückzuführen bzw. er habe delinquiert, um seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum finan- zieren zu können (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/4 S. 3 und S. 9 f.). Unter diesen Umstän- den ist ernsthaft damit zu rechnen, der nach wie vor arbeitslose und drogenab- hängige Beschwerdeführer habe weitere Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen oder werde sich in Zukunft solcher Delikte schuldig machen. Die genannten Delikte erreichen ohne Weiteres die erforderli- che Schwere, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Damit sind sämtliche Voraussetzung für die Erstellung eines DNA-Profils zur Tä- teridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Ver- brechen erfüllt.
E. 6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die DNA-Profilerstellung für die Abklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten noch notwendig ist. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedenfalls zulässig zur Aufklärung von noch unbekannten vergangenen oder künftigen Delikten. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Ge- richtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d
- 10 - GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
2. Zu den Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen amtlichen Verteidiger ver- treten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt – vorbehältlich der in Art. 135 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung – vorab durch die Gerichtskasse. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. den Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, Schwierigkeit des Falls) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschwerde- führer im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) - 11 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-8/2018/10008787, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen Ziffer 4 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 1. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH180171-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 1. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. April 2018, A-8/2018/10008787
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Be- schwerdeführer wurde am 12. März 2018 verhaftet und befindet sich - soweit er- sichtlich - seither in Untersuchungshaft (Urk. 7/11/1; Urk. 7/11/5 f.). Am 13. März 2018 ordnete die Stadtpolizei Winterthur die Abnahme eines Wangenschleim- hautabstrichs (WSA) an (Urk. 7/11/3). Die Staatsanwaltschaft verfügte am
17. April 2018 die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 3/2 = Urk. 7/7/1). Der Ver- sand dieser Verfügung erfolgte am 19. April 2018 (Urk. 7/7/2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. April 2018 (Datum Poststempel, Urk. 4) rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, im Strafverfahren A- 8/2018/10008787 vom bestehenden Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse."
3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 5). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung ver- zichtet hat (Urk. 6), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II.
1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter ande- rem von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er-
- 3 - stellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Ein solches Vorgehen tangiert das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das informationelle Selbstbestim- mungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 128 II 259 E. 3.2). Auch wenn dabei von ei- nem leichten Grundrechtseingriff auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen), handelt es sich dennoch um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 lit. a - d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt (ZR 111/2012 Nr. 52 E. 7.3.c). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten De- likten. Aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) geht sodann hervor, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben muss, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Strafta- ten eines laufenden Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 m.H.).
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werde eines Verbrechens und eines Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz beschuldigt (Urk. 3/2 S. 1). Zur unterstützenden Aufklärung der Anlasstat, insbesondere zur Untermauerung des Geständnisses des Be- schwerdeführers und zur Bestätigung der Täterschaft, sei es erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen. Ab den Betäubungsmittelsicherstellungen am Wohnort des Beschwerdeführers hätten DNA-Spuren sichergestellt werden können, wel-
- 4 - che höchstwahrscheinlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Zur Beweis- sicherung im weiteren Verfahren sei dies vertieft abzuklären, zumal der Be- schwerdeführer sein Geständnis jederzeit zurückziehen könne (Urk. 3/2 S. 3). Zudem sei die Erstellung eines DNA-Profils auch für die Täteridentifikation bezüg- lich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen erforderlich. Es bestehe die erhöhte Wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich an bislang unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen, insbesondere an Ver- brechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, beteiligt habe resp. sich beteiligen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor fünf Jah- ren seine Arbeitsstelle verloren und seither keine längerfristige Anstellung mehr gefunden zu haben, weshalb er in eine Krise geraten sei und angefangen habe, Drogen zu konsumieren. Dem Betäubungsmittelhandel sei er nachgegangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Zudem sei er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 3/2 S. 3).
3. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, er sei geständig und habe anerkannt, dass die Gegenstände, ab welchen die unbekannte DNA- Spur habe sichergestellt werden können, ihm gehörten. Deshalb sei die Erstellung eines DNA-Profils zur unterstützenden Aufklärung der ihm vorgeworfenen Taten nicht erforderlich. Aufgrund der Qualität des Geständnisses und seiner hohen Ko- operationsbereitschaft sei nicht davon auszugehen, dass er sein Geständnis bis zum Ablauf des Strafverfahrens widerrufen werde. Ein Widerruf zu einem späte- ren Zeitpunkt wäre sodann unglaubhaft (Urk. 2 S. 3 Rz. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft spezifiziere nicht, welche unaufgeklärten Vergehen oder Verbrechen gemeint seien bzw. welche künftigen Verbrechen oder Vergehen be- fürchtet würden. Gemäss BGE 141 IV 87 handle es sich bei der Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse um eine Zwangsmassnahme, die nur angeordnet werden dürfe, wenn ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich dieser anderen Verbrechen und Vergehen vorliege. Dabei bedürfe es konkreter Anhaltspunkte, welche von der Staatsanwaltschaft nicht vor- gebracht worden seien. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer hinrei- chend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder künftigen
- 5 - Verbrechen oder Vergehen gegeben habe. Die unbelegte Vermutung, wonach bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts schuldig gemacht hätten, gegen- über dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, sie könn- ten in Zukunft in ein Delikt verwickelt sein bzw. in der Vergangenheit unaufgeklär- te Delikte begangen haben, könne keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Ob die Erstellung einer DNA-Analyse für die Aufklärung anderer Delikte notwen- dig sei, könne nur einzelfallweise bestimmt werden. Die Staatsanwaltschaft liefere keine Anhaltspunkte, um eine Einzelfallprüfung der vermeintlichen unaufgeklärten Delikte vorzunehmen. Mit dem Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts sei sodann geklärt, dass die Erstellung eines DNA-Profils einzig zu Präventionszwe- cken, d.h. zur Aufklärung zukünftiger Verbrechen oder Vergehen, unzulässig sei (Urk. 2 S. 4 Rz. 10 ff.).
4. Bei den dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Verge- hen bzw. um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten im Sinne von Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer war von Anfang an geständig (Urk. 7/2-4). Insbesondere hat er eingestanden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2018 aufgefundenen Betäubungsmittel, an deren Verpackungen DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, ihm gehörten (Urk. 7/3 S. 3 und S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 2 und S. 8). Zudem erscheint ein Widerruf seines Geständnisses gestützt auf sein bisheriges koope- ratives Verhalten als unwahrscheinlich. Angesichts dessen, dass der Beschwer- deführer bereits drei Mal einvernommen wurde und bislang konstant und detail- liert aussagte, wäre ein Widerruf sodann wenig glaubhaft. Andererseits wird letzt- lich nicht im Vorverfahren darüber entschieden, welche Beweise für einen Schuld- oder Freispruch notwendig sind, sondern erst im Strafbefehl oder im Urteil. Selbst wenn - wie vorliegend - im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt wurde, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in jedem Fall klar. Angesichts dieser Unsicherheiten ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO grundsätzlich vereinbar, wenn mit der DNA ein weiteres Beweismittel erho- ben wird (Fricker/ Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 255 N 7a). Ins-
- 6 - gesamt erscheint vorliegend aufgrund der vorstehend angeführten Umstände fraglich, ob eine DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der dem Beschwerdefüh- rer im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte noch als notwendig be- zeichnet werden kann. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da die Er- stellung eines DNA-Profils - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus anderen Gründen zulässig ist.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA- Profilerstellung zur Täteridentifikation in Bezug auf frühere oder zukünftige (gleichgelagerte) Straftaten gegeben sind. 5.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass gemäss den Ausführungen in BGE 141 IV 87 auch für die noch unbekannten vergangenen oder künftigen Delik- te ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sein muss (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1). Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte in andere Delikte verwickelt sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers ist die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte, mithin zu Präventionszwecken, zulässig. Aus BGE 141 IV 87 schlossen zwar einige Autoren, das Bundesgericht habe dies untersagt (Maeder, in AJP 3/2015 S. 530 ff., insbesondere S. 532; Mullis, Grenzen präventi- ver erkennungsdienstlicher Behandlung und DNA-Probenahme, in: fp 4/2015 S. 308 ff., insbesondere S. 310 f.). In konstanter Rechtsprechung hat das Bun- desgericht aber seither ausdrücklich festgehalten, dass das Erstellen eines DNA- Profils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte zulässig sei (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_274 vom 6. März 2018 E. 2.1; 1B_244/2017 vom 7. Au- gust 2017 E. 2.1; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2 f.; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 f.). Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal diese An- sicht auch in der Lehre vorherrschend ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1093; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
- 7 - ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht so- wie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 1871). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat die möglichen vergangenen oder zukünftigen De- likte in der angefochtenen Verfügung hinreichend umschrieben. Sie erwähnt aus- drücklich Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei sich aus den Umständen ohne Weiteres ergibt, dass es insbesondere um Drogenhandel geht (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Eine nähere Spezifizierung der Delikte war nicht erforderlich und angesichts der Tatsache, dass es um noch unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte geht, auch gar nicht möglich. Aus BGE 141 IV 87 ergibt sich sodann nicht, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - eine "Einzelfallprüfung der vermeintlichen unaufgeklärten Delikte" erfolgen müsse. Die Aussage des Bundesgerichts, wonach eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich sei, erfolgte vor dem Hintergrund, dass im dortigen Fall die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern generell angeordnet hatte, bei nicht invasiven Probeentnahmen sei in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO eine Analyse der DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils vorzu- nehmen, was vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Ausgeschlossen ist demnach die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Vorliegend erfolgte jedoch keine solche All- gemeinverfügung bzw. wurde die DNA-Probe nicht routinemässig entnommen und deren Analyse angeordnet, sondern vielmehr wurde konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer geprüft, ob die Erstellung eines DNA-Profils zulässig sei (vgl. Urk. 3/2). Dieses Vorgehen entspricht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Anhaltspunkte dafür angeführt, dass mit weiteren früheren oder künftigen Delikten zu rechnen ist (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Eben- falls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können sodann gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (einschlägige) Vorstrafen solche konkreten Anhaltspunkte darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2017
- 8 - vom 7. August 2017 E. 2.4; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.1 f.; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal beim Beschwerdeführer - wie bereits die Staatsanwaltschaft darlegte und wie nachfolgend aufzuzeigen ist - neben den Vorstrafen noch weitere Umstände dafür sprechen, er könnte weitere Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben oder in Zu- kunft begehen. 5.4. Zu prüfen ist also, ob im vorliegenden Fall aufgrund erheblicher und konkre- ter Anhaltspunkte mit früheren oder künftigen Delikten zu rechnen ist und ob die- se gegebenenfalls die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche "gewisse Schwere" aufweisen. 5.4.1. Der Beschwerdeführer ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 7/13/1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2014 wurde er wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer bedingt vollziehba- ren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (vgl. Urk. 7/13/4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. April 2015 wurde er sodann wegen eines Verbrechens und mehrfacher Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (vgl. Urk. 7/13/2-3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 11. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem ist er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geständig, erneut ein Verbrechen und mehrfach Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben. 5.4.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer früher teilweise während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert hatte (Urk. 7/13/1 S. 1) und er nach sei- ner am 5. Dezember 2017 bedingt erfolgten Entlassung aus dem Gefängnis
- 9 - (Urk. 7/10/1) gemäss eigenen Angaben offenbar umgehend - noch im Dezember 2017 - seine Drogenhandelsaktivitäten wieder aufnahm (Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3 S. 3 und S. 5; Urk. 7/4 S. 2, S. 6 und S. 8). Gleichzeitig ist er gemäss eigenen Ausführungen nach wie vor von Haschisch und Kokain abhängig (Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/4 S. 11) und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er zur Finanzierung seines erheblichen Drogenkonsums (Urk. 7/5/5; Urk. 7/4 S. 12) relativ hohe Geldbeträge benötigt. Der seit mehreren Jahren fast ununter- brochen arbeitslose Beschwerdeführer (Urk. 7/3 S. 4 und S. 10; Urk. 7/4 S. 9) er- klärte mehrfach, seine Delinquenz sei auf seine Arbeitslosigkeit zurückzuführen bzw. er habe delinquiert, um seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum finan- zieren zu können (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/4 S. 3 und S. 9 f.). Unter diesen Umstän- den ist ernsthaft damit zu rechnen, der nach wie vor arbeitslose und drogenab- hängige Beschwerdeführer habe weitere Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen oder werde sich in Zukunft solcher Delikte schuldig machen. Die genannten Delikte erreichen ohne Weiteres die erforderli- che Schwere, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Damit sind sämtliche Voraussetzung für die Erstellung eines DNA-Profils zur Tä- teridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Ver- brechen erfüllt.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die DNA-Profilerstellung für die Abklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten noch notwendig ist. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedenfalls zulässig zur Aufklärung von noch unbekannten vergangenen oder künftigen Delikten. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Ge- richtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d
- 10 - GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
2. Zu den Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen amtlichen Verteidiger ver- treten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt – vorbehältlich der in Art. 135 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung – vorab durch die Gerichtskasse. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. den Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, Schwierigkeit des Falls) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschwerde- führer im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)
- 11 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-8/2018/10008787, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen Ziffer 4 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 1. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber