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UH180123

Akteneinsicht

Zürich OG · 2018-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer; vgl. Urk. 11). Am 25. Oktober 2017 ersuchte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Mittei- lung, ob das bei der Staatsanwaltschaft hängige Strafverfahren mit der Berufstä- tigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt in Verbindung stehe (Urk. 11/9/12). Am 2. November 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner mit, dass die untersuchten Tatvorwürfe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Praxis hätten, sondern seinen Privatbereich betreffen würden (Urk. 11/9/15). Am 22. November 2017 und

8. März 2018 ersuchte der Beschwerdegegner u.a. um Zustellung der Anklage- schrift (Urk. 11/9/16, Urk. 11/9/17). Mit Verfügung vom 20. März 2018 entschied die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner die Anklageschrift vom 20. März 2018 in Kopie zu übermitteln (Urk. 3 = Urk. 11/9/18).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Gewährung der Akteneinsicht resp. die Aushändigung der Anklageschrift zusammengefasst damit, dass beim Be- schwerdegegner ein aufsichtsrechtliches Verfahren hängig sei zur Prüfung, ob die Zutrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt noch gegeben sei. Die Anklageschrift enthalte Informationen, welche für diese Prüfung relevant sein könnten, wobei die Prüfung, ob sie es tatsächlich auch seien, ausschliesslich Sa- che des Beschwerdegegners sei. Es seien keine überwiegenden privaten Interes- sen des Beschwerdeführers ersichtlich (Urk. 3 S. 1 f.).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung seine Persönlichkeitsrechte verletze. Die Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO seien nicht gegeben. Die An- klageschrift werde vom Beschwerdegegner nicht benötigt, da die untersuchten und von ihm bestrittenen Vorwürfe keinen irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt aufwiesen, sondern ausschliesslich seinen Privatbereich betreffen würden. Es fehle an einem schützenswerten Inte- resse des Beschwerdegegners. Es genüge, dem Beschwerdegegner das Urteil zuzustellen, falls entgegen seinen Erwartungen eine Verurteilung erfolgen sollte (Urk. 2 S. 2 ff.).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass die Herausgabe der Anklageschrift unbestritten in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreife. Es bestehe indessen auch ein öffentliches Inte- resse daran, dass zugelassene Medizinalpersonen von der Aufsichtsbehörde ein- gehend überprüft würden, sobald Hinweise für eine mögliche eingeschränkte oder nicht mehr gegebene Zutrauenswürdigkeit bestehen würden, was mit der bereits

- 5 - erfolgten Kenntnisnahme, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer geführt werde, bereits gegeben sei. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhal- tung, zumal der Beschwerdegegner dem Amtsgeheimnis unterstehe (Urk. 7 S. 1 ff.).

E. 1.4 Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass es seine Pflicht als zuständige gesundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde sei, Verdachtsmomente, die Auswirkungen auf die Berufsausübungsbewilligung haben könnten und das Wegfallen der Voraussetzungen der Berufsausübungs- bewilligung bedeuten würden, fundiert abzuklären. Dazu sei die Zustellung der Anklageschrift unumgänglich (Urk. 13 S. 1 f.).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 Be- schwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 1): "Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018 sei aufzuheben und die Anklageschrift vom 20. März 2018 nicht dem Departement Ge- sundheit und Soziales des Kantons Aargau zu übermitteln."

E. 2.1 Behörden, die nicht Verfahrenspartei sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), haben Akteneinsicht nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können sie die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

E. 2.2 Ein Zahnarzt benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz; MedBG; SR 811.11). Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Kan- ton Aargau als Zahnarzt tätig (vgl. Urk. 11/9/12 S. 1). Auch auf kantonaler Ebene ist die Notwendigkeit der Berufungsausübungsbewilligung gesetzlich verankert (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau [GesG; SAR 301.100] i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Berufe, Organisa- tionen und Betriebe im Gesundheitswesen [VBOB; SAR 311.121]). Die Bewilli- gung setzt hierbei u.a. die Vertrauenswürdigkeit des Zahnarztes voraus sowie dass der Zahnarzt physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG; § 5 Abs. 1 lit. b GesG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG und § 10 Abs. 2 GesG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festge- stellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

- 6 -

E. 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentli- chen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Der Begriff "vertrauenswürdig" wird in der Botschaft zum MedBG mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert (Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 226). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswür- digkeit nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Die in der Bot- schaft zum MedBG verwendete Formulierung "allgemein vertrauenswürdig" weist gemäss Rechtsprechung darauf hin, dass das für die Vertrauenswürdigkeit rele- vante Verhalten nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen (beispiels- weise auf die Heilbehandlung als solche) beschränkt ist. Auch das Verhalten aus- serhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Es kann allerdings nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrau- enswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist (Urteile des Bundesge- richts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4 und 5.5, 2C_504/2014 vom 13. Ja- nuar 2015 E. 3.5). An die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 MedBG sind hohe Anforderungen zu stellen. Praxisgemäss muss zudem die Ver- trauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patien- ten, sondern auch zu den Behörden, insbesondere den Gesundheitsbehörden, er- füllt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5).

3. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits gesagt – im Kanton Aargau als Zahnarzt tätig. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um die zuständige ge- sundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau (Art. 41 MedBG i.V.m. § 2 Abs. 3 VBOB). Der Beschwerdegegner hat vom Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau vom vorsorglichen Entzug der Bildungsbe- willigung (der Beschwerdeführer ist auch als Berufsbilder [Lehrmeister] im Beruf Dentalassistentin tätig [Urk. 11/9/8]) erfahren und im Zuge der Einsicht in die Ak- ten jenes Verfahrens Kenntnis vom gegen den Beschwerdeführer geführten Straf-

- 7 - verfahren im Kanton Zürich erlangt (Urk. 13 S. 2). Der Beschwerdeführer verwei- gerte auf entsprechende Aufforderung hin die Auskunft über den genauen Ge- genstand der Strafuntersuchung (Urk. 11/9/11, Urk. 11/9/13). Dementsprechend macht der Beschwerdegegner geltend, auf die Einsicht in die Anklageschrift an- gewiesen zu sein, um zu prüfen, ob aufgrund des hängigen Strafverfahrens auf- sichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind (Urk. 13 S. 2, Urk. 11/9/16). Der Beschwerdegegner hat nicht nachzuweisen, dass er das Aktenstück tatsäch- lich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.4; ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.4). Des Weiteren ist es auch nicht an der Beschwer- deinstanz resp. der Staatsanwaltschaft die tatsächliche Erheblichkeit der Ankla- geschrift im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführten Verfahren zu überprüfen. Dies wäre der ersuchten Strafbehörde resp. Beschwerdeinstanz näm- lich gar nicht möglich, da die ersuchte Strafbehörde resp. Beschwerdeinstanz kei- nen umfassenden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat und es nicht an ihnen ist, diese materielle Frage zu beantworten (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.5, ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.5). Es genügt somit, dass die Anklageschrift für das hängige Verwaltungsverfahren erheblich sein könnte (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.3; ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.3). Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn – wie dem Beschwerdegegner bereits mitgeteilt (Urk. 11/9/15) – das Strafverfahren nicht unmittelbar die Berufsausübung des Beschwerdeführers betrifft. Denn ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – wie zuvor ausgeführt (E. II. 2.3) – auch das Verhalten ausserhalb der Berufsausübung, insbesondere zur Prü- fung der charakterlichen Eignung einer Person, relevant. Das Argument des Be- schwerdeführers, es genüge die allfällige Zustellung des Urteils am Ende des Strafverfahrens (Urk. 2 S. 3 N 5), verfängt nicht. Es obliegt dem Beschwerdegeg- ner zu prüfen, ob für die Dauer des Strafverfahrens vorsorgliche Massnahmen, wie der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung, erforderlich sind (§ 22 Abs. 1 GesG i.V.m. § 2 Abs. 2 VBOB). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Anklageschrift im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO be- nötigt. Der Herausgabe der Anklageschrift stehen keine überwiegenden privaten

- 8 - Interessen entgegen. Das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der öffentli- chen Gesundheit wiegt schwerer als die vom Beschwerdeführer pauschal angeru- fenen Persönlichkeitsrechte (Urk 2 S. 3 N 6), zumal sich die Akteneinsicht auf ein Aktenstück beschränkt und nicht Einsicht in die kompletten Strafuntersuchungsak- ten gewährt wird.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Entschädigung zu, da die Führung des Beschwerdeverfahrens in seinen amtli- chen Aufgabenbereich fällt. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme resp. Einreichung der Akten ange- setzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers. Zugleich teilte sie mit, dass sich die Akten infolge Anklageerhebung bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich befänden (Urk. 7). In der Folge wur- den die Akten am 13. April 2018 von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich beigezogen (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom

18. April 2018 vernehmen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde bean-

- 3 - tragen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 15). Dieser liess sich innert Frist nicht mehr ver- nehmen (Fristablauf: 18. Mai 2018; Urk. 16).

E. 4 Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1) und gehen mit der Rechtshängigkeit die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach einer von Niklaus Schmid vertretenen Lehrmeinung wird demnach bei Anklageerhebung ein noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos. Ein entsprechendes Begehren sei beim zuständigen Gericht zu erneuern (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 328 N 3). Das Bundesgericht hat allerdings im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 da- rauf hingewiesen, dass prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleu- nigungsgebot (Art. 5 StPO) dafür sprächen, dass trotz Übergang der Verfahrens- herrschaft auf das erstinstanzliche Gericht die Beschwerdeinstanz für die Beurtei- lung von vor der Anklageerhebung bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu- ständig bleibe. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsste, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil noch kurz vor ihrem Ent- scheid die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Zudem könnte die Verfü- gung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefoch- ten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Sache läge damit erneut bei dieser. Es gebe daher keinen vernünftigen Grund, weshalb die Beschwerdeinstanz nicht sogleich selbst entscheiden können solle (E. 2.5). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall massgeblich. Die hiesige Kammer bleibt demnach für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom

20. März 2018 auch nach Erhebung der Anklage am 27. März 2018 zuständig. Mangels einer aktenkundigen Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Anhang von Urk. 11/19/18) ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde-

- 4 - erhebung auszugehen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

E. 5 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, ad DG180088, unter Beilage der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) - 9 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH180123-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 8. Juni 2018 in Sachen A._____, Dr.med.dent., Beschwerdeführer gegen

1. Departement Gesundheit und Soziales,

2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. März 2018, C-5/2016/10001514

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer; vgl. Urk. 11). Am 25. Oktober 2017 ersuchte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Mittei- lung, ob das bei der Staatsanwaltschaft hängige Strafverfahren mit der Berufstä- tigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt in Verbindung stehe (Urk. 11/9/12). Am 2. November 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner mit, dass die untersuchten Tatvorwürfe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Praxis hätten, sondern seinen Privatbereich betreffen würden (Urk. 11/9/15). Am 22. November 2017 und

8. März 2018 ersuchte der Beschwerdegegner u.a. um Zustellung der Anklage- schrift (Urk. 11/9/16, Urk. 11/9/17). Mit Verfügung vom 20. März 2018 entschied die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner die Anklageschrift vom 20. März 2018 in Kopie zu übermitteln (Urk. 3 = Urk. 11/9/18).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 Be- schwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 1): "Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018 sei aufzuheben und die Anklageschrift vom 20. März 2018 nicht dem Departement Ge- sundheit und Soziales des Kantons Aargau zu übermitteln."

3. Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme resp. Einreichung der Akten ange- setzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers. Zugleich teilte sie mit, dass sich die Akten infolge Anklageerhebung bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich befänden (Urk. 7). In der Folge wur- den die Akten am 13. April 2018 von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich beigezogen (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom

18. April 2018 vernehmen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde bean-

- 3 - tragen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 15). Dieser liess sich innert Frist nicht mehr ver- nehmen (Fristablauf: 18. Mai 2018; Urk. 16).

4. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfah- ren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1) und gehen mit der Rechtshängigkeit die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach einer von Niklaus Schmid vertretenen Lehrmeinung wird demnach bei Anklageerhebung ein noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos. Ein entsprechendes Begehren sei beim zuständigen Gericht zu erneuern (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 328 N 3). Das Bundesgericht hat allerdings im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 da- rauf hingewiesen, dass prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleu- nigungsgebot (Art. 5 StPO) dafür sprächen, dass trotz Übergang der Verfahrens- herrschaft auf das erstinstanzliche Gericht die Beschwerdeinstanz für die Beurtei- lung von vor der Anklageerhebung bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu- ständig bleibe. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsste, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil noch kurz vor ihrem Ent- scheid die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Zudem könnte die Verfü- gung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefoch- ten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Sache läge damit erneut bei dieser. Es gebe daher keinen vernünftigen Grund, weshalb die Beschwerdeinstanz nicht sogleich selbst entscheiden können solle (E. 2.5). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall massgeblich. Die hiesige Kammer bleibt demnach für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom

20. März 2018 auch nach Erhebung der Anklage am 27. März 2018 zuständig. Mangels einer aktenkundigen Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Anhang von Urk. 11/19/18) ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde-

- 4 - erhebung auszugehen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Gewährung der Akteneinsicht resp. die Aushändigung der Anklageschrift zusammengefasst damit, dass beim Be- schwerdegegner ein aufsichtsrechtliches Verfahren hängig sei zur Prüfung, ob die Zutrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt noch gegeben sei. Die Anklageschrift enthalte Informationen, welche für diese Prüfung relevant sein könnten, wobei die Prüfung, ob sie es tatsächlich auch seien, ausschliesslich Sa- che des Beschwerdegegners sei. Es seien keine überwiegenden privaten Interes- sen des Beschwerdeführers ersichtlich (Urk. 3 S. 1 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung seine Persönlichkeitsrechte verletze. Die Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO seien nicht gegeben. Die An- klageschrift werde vom Beschwerdegegner nicht benötigt, da die untersuchten und von ihm bestrittenen Vorwürfe keinen irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt aufwiesen, sondern ausschliesslich seinen Privatbereich betreffen würden. Es fehle an einem schützenswerten Inte- resse des Beschwerdegegners. Es genüge, dem Beschwerdegegner das Urteil zuzustellen, falls entgegen seinen Erwartungen eine Verurteilung erfolgen sollte (Urk. 2 S. 2 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass die Herausgabe der Anklageschrift unbestritten in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreife. Es bestehe indessen auch ein öffentliches Inte- resse daran, dass zugelassene Medizinalpersonen von der Aufsichtsbehörde ein- gehend überprüft würden, sobald Hinweise für eine mögliche eingeschränkte oder nicht mehr gegebene Zutrauenswürdigkeit bestehen würden, was mit der bereits

- 5 - erfolgten Kenntnisnahme, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer geführt werde, bereits gegeben sei. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhal- tung, zumal der Beschwerdegegner dem Amtsgeheimnis unterstehe (Urk. 7 S. 1 ff.). 1.4. Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass es seine Pflicht als zuständige gesundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde sei, Verdachtsmomente, die Auswirkungen auf die Berufsausübungsbewilligung haben könnten und das Wegfallen der Voraussetzungen der Berufsausübungs- bewilligung bedeuten würden, fundiert abzuklären. Dazu sei die Zustellung der Anklageschrift unumgänglich (Urk. 13 S. 1 f.). 2.1. Behörden, die nicht Verfahrenspartei sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), haben Akteneinsicht nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können sie die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2.2. Ein Zahnarzt benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz; MedBG; SR 811.11). Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Kan- ton Aargau als Zahnarzt tätig (vgl. Urk. 11/9/12 S. 1). Auch auf kantonaler Ebene ist die Notwendigkeit der Berufungsausübungsbewilligung gesetzlich verankert (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau [GesG; SAR 301.100] i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Berufe, Organisa- tionen und Betriebe im Gesundheitswesen [VBOB; SAR 311.121]). Die Bewilli- gung setzt hierbei u.a. die Vertrauenswürdigkeit des Zahnarztes voraus sowie dass der Zahnarzt physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG; § 5 Abs. 1 lit. b GesG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG und § 10 Abs. 2 GesG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festge- stellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

- 6 - 2.3. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentli- chen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Der Begriff "vertrauenswürdig" wird in der Botschaft zum MedBG mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert (Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 226). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswür- digkeit nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Die in der Bot- schaft zum MedBG verwendete Formulierung "allgemein vertrauenswürdig" weist gemäss Rechtsprechung darauf hin, dass das für die Vertrauenswürdigkeit rele- vante Verhalten nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen (beispiels- weise auf die Heilbehandlung als solche) beschränkt ist. Auch das Verhalten aus- serhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Es kann allerdings nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrau- enswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist (Urteile des Bundesge- richts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4 und 5.5, 2C_504/2014 vom 13. Ja- nuar 2015 E. 3.5). An die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 MedBG sind hohe Anforderungen zu stellen. Praxisgemäss muss zudem die Ver- trauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patien- ten, sondern auch zu den Behörden, insbesondere den Gesundheitsbehörden, er- füllt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5).

3. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits gesagt – im Kanton Aargau als Zahnarzt tätig. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um die zuständige ge- sundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau (Art. 41 MedBG i.V.m. § 2 Abs. 3 VBOB). Der Beschwerdegegner hat vom Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau vom vorsorglichen Entzug der Bildungsbe- willigung (der Beschwerdeführer ist auch als Berufsbilder [Lehrmeister] im Beruf Dentalassistentin tätig [Urk. 11/9/8]) erfahren und im Zuge der Einsicht in die Ak- ten jenes Verfahrens Kenntnis vom gegen den Beschwerdeführer geführten Straf-

- 7 - verfahren im Kanton Zürich erlangt (Urk. 13 S. 2). Der Beschwerdeführer verwei- gerte auf entsprechende Aufforderung hin die Auskunft über den genauen Ge- genstand der Strafuntersuchung (Urk. 11/9/11, Urk. 11/9/13). Dementsprechend macht der Beschwerdegegner geltend, auf die Einsicht in die Anklageschrift an- gewiesen zu sein, um zu prüfen, ob aufgrund des hängigen Strafverfahrens auf- sichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind (Urk. 13 S. 2, Urk. 11/9/16). Der Beschwerdegegner hat nicht nachzuweisen, dass er das Aktenstück tatsäch- lich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.4; ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.4). Des Weiteren ist es auch nicht an der Beschwer- deinstanz resp. der Staatsanwaltschaft die tatsächliche Erheblichkeit der Ankla- geschrift im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführten Verfahren zu überprüfen. Dies wäre der ersuchten Strafbehörde resp. Beschwerdeinstanz näm- lich gar nicht möglich, da die ersuchte Strafbehörde resp. Beschwerdeinstanz kei- nen umfassenden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat und es nicht an ihnen ist, diese materielle Frage zu beantworten (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.5, ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.5). Es genügt somit, dass die Anklageschrift für das hängige Verwaltungsverfahren erheblich sein könnte (ZR 114/2015 Nr. 75 E. 3.3; ZR 116/2017 Nr. 79 E. 2.3). Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn – wie dem Beschwerdegegner bereits mitgeteilt (Urk. 11/9/15) – das Strafverfahren nicht unmittelbar die Berufsausübung des Beschwerdeführers betrifft. Denn ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – wie zuvor ausgeführt (E. II. 2.3) – auch das Verhalten ausserhalb der Berufsausübung, insbesondere zur Prü- fung der charakterlichen Eignung einer Person, relevant. Das Argument des Be- schwerdeführers, es genüge die allfällige Zustellung des Urteils am Ende des Strafverfahrens (Urk. 2 S. 3 N 5), verfängt nicht. Es obliegt dem Beschwerdegeg- ner zu prüfen, ob für die Dauer des Strafverfahrens vorsorgliche Massnahmen, wie der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung, erforderlich sind (§ 22 Abs. 1 GesG i.V.m. § 2 Abs. 2 VBOB). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Anklageschrift im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO be- nötigt. Der Herausgabe der Anklageschrift stehen keine überwiegenden privaten

- 8 - Interessen entgegen. Das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der öffentli- chen Gesundheit wiegt schwerer als die vom Beschwerdeführer pauschal angeru- fenen Persönlichkeitsrechte (Urk 2 S. 3 N 6), zumal sich die Akteneinsicht auf ein Aktenstück beschränkt und nicht Einsicht in die kompletten Strafuntersuchungsak- ten gewährt wird.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Entschädigung zu, da die Führung des Beschwerdeverfahrens in seinen amtli- chen Aufgabenbereich fällt. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, ad DG180088, unter Beilage der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)

- 9 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann