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UH170427

Aufhebung der stationären Massnahme / Verwahrung (Nachverfahren) / Rückweisung

Zürich OG · 2018-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 19.November 2010 erkannte das Bezirksgericht Zürich (3. Ab- teilung) A._____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie, der Gewaltdarstellungen und der Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 8/11/34/83). Mit Urteil vom 26. Au- gust 2011 bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und im Strafmass, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf (Urk. 8/11/34/121). Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 8/11/34/139), Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 an das Bezirksgericht Zürich beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, es sei die stationäre Massnahme um drei Jahre zu verlängern (Urk. 8/11/1). Mit Verfügung / Antrag vom 19. Dezember 2016 hob das Amt für Justizvollzug die vom Obergericht angeordnete stationäre Massnahme auf, zog den Antrag vom 17. Juni 2016 auf Verlängerung der statio- nären Massnahme zurück und beantragte nunmehr die Anordnung einer Verwah- rung im Sinne von Art. 64 StGB (Urk. 8/11/57). Das Bezirksgericht schrieb mit Be- schluss vom 16. Januar 2017 das Verfahren betreffend Verlängerung der Mass- nahme (DA160013) ab (Urk. 8/11/61). Unter Prozessnummer DA170003 führte das Bezirksgericht in der Folge ein Ver- fahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme / Verwahrung. Die Hauptverhandlung fand am 26. Januar 2017 statt (Urk. 8 Prot. S. 6 - 49). Mit Be- schluss desselben Tages nahm das Bezirksgericht davon Vormerk, dass die mit Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 angeordnete therapeutische Mass- nahmen mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Dezember 2016 rückwirkend per 25. August 2016 aufgehoben worden war. Das Bezirksgericht

- 4 - wies den Antrag des Amtes für Justizvollzug auf Anordnung einer Verwahrung ab und ordnete erneut eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 4). Mit separatem Beschluss ebenfalls vom 26. Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht an, dass der Beschwerdeführer bis zum möglichen Massnahmenantritt in Sicherheitshaft verbleibe (Urk. 8/19).

b) Mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 10. April 2017 erhob der Be- schwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem Antrag, es sei der genannte Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen (Urk. 2 S. 2 Anträge 1 und 2). Das Bezirksgericht Zürich und die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat verzichteten auf Vernehmlassungen (Urk. 7 und 12). Der Kammerpräsident wies mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ein Gesuch des Be- schwerdeführer um Entlassung aus der Sicherheitshaft ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer - vorbehältlich eines Massnahmenantritts - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 16). Das Bundesge- richt hiess eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 28. Juli 2017 teilweise gut, indem es das Dispositiv mit der Feststellung ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 27. Ap- ril 2017 und dem 12. Juni 2017 erstandene Sicherheitshaft (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, so- weit es auf diese eintrat (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Die Anordnung des Kammerpräsidenten, der Beschwerdeführer bleibe - vorbehältlich eines Mass- nahmeantritts - in Haft, hielt also im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren stand und gilt nach wie vor. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies mit Beschluss vom 23. Juni 2017 die Gesuche des Beschwerdeführers um Entlassung des bisherigen Sachverständi- gen und Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens sowie um Durchfüh- rung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ab. Weiter wies die Kammer mit demselben Beschluss die Beschwerde ab (Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1 - 3).

- 5 -

c) In teilweiser Gutheissung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 den Beschluss der III. Strafkammer vom 23. Juni 2017 teilweise auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die III. Strafkammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 39 Disp. Ziff. 1). Das Bundesgericht hielt fest, die III. Strafkammer habe eine mündliche Verhand- lung durchzuführen. Dabei werde sie den Beschwerdeführer sowie allenfalls den Gutachter anzuhören haben (Urk. 39 S. 10 Erw. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Entlassung des bisherigen Sachverständigen und Anordnung eines neuen Gutachten angefochten hatte, hielt das Bundesge- richt ausdrücklich fest, die Beschwerde sei unbegründet (S. 10 Erw. 3.4.2). Am 19. Februar 2018 erfolgte weisungsgemäss die öffentliche mündliche Ver- handlung vor der III. Strafkammer (OG Prot. S. 8 ff.). An dieser wurden der Be- schwerdeführer und der psychiatrische Gutachter med. pract. B._____ befragt. Der Verteidiger und die Leitende Staatsanwältin erhielten Gelegenheit zu Ergän- zungsfragen an die beiden Genannten. Der Verteidiger nutzte diese Gelegenheit (OG Prot. S. 27 und 31 f.). Die Leitende Staatsanwältin verzichtete auf Ergän- zungsfragen (OG Prot. S. 28 und 32). Weiter erhielt der Gutachter die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen, welche der Beschwerdeführer - dies im Gegensatz zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht - auch beantwortete (Prot. S. 29 f.). Der Verteidiger beantragte in seiner mündlichen Beschwerdebegrün- dung, es sei die beantragte stationäre Massnahme nicht zu verlängern und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.--, eventualiter Fr. 10'000.--, zuzusprechen (OG Prot. S. 32). Die Leitende Staatsanwältin bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort, es sei die Beschwerde abzuweisen und die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Verlängerung der therapeutischen stationären Massnahme zu bestätigen. Sodann sei die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme aufrecht zu erhalten (OG Prot. S. 36). Der Verteidiger hielt in seiner Replik an seinen Anträgen fest (OG Prot. S. 37 f.). Die Leitende Staats-

- 6 - anwältin verzichtete auf Duplik (OG Prot. S. 38). Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schlusswort um Entlassung (Prot. S. 38). Auf die einzelnen Vorbringen und Äusserungen ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der heutige Beschluss sowie die heutige Verfügung des Kammerpräsidenten be- treffend Sicherheitshaft wurden mündlich eröffnet und dem Verteidiger, der Lei- tenden Staatsanwältin und einem der begleitenden Kantonspolizisten zuhanden der Gefängnisverwaltung im Dispositiv (Urk. 58) übergeben bzw. dem Amt für Justizvollzug zugestellt (Urk. 61).

E. 2 Mit der ursprünglichen Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerde- führer, es sei der bisherige sachverständige Gutachter med. pract. B._____ aus seiner Pflicht zu entlassen und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten in Auf- trag zu geben (Urk. 2 S. 2 Antrag 4). Die III. Strafkammer wies dieses Begehren im Rahmen seines ersten Erledigungsbeschlusses vom 23. Juni 2017 ab (Urk. 19 S. 4 - 8 Erw. 2). Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Beschluss auf die Ab- weisung des genannten Begehrens bezog, wies das Bundesgericht sie mit Urteil vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 39 S. 7 - 10 Erw. 3, insbesondere S. 10 Erw. 3.4.2 am Ende). Über die Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Begutachtung durch med. pract. B._____ ist somit heute nicht mehr zu befinden. Es kann auf das Gut- achten sowie die mündlichen Erläuterungen des Gutachters vor Bezirksgericht und vor Obergericht abgestellt werden.

E. 3 a) Der Beschwerdeführer liess durch seinen Verteidiger in der ursprünglichen Beschwerdebegründung festhalten, dass eine Verwahrung im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ausser Betracht zu fallen habe. Dem habe sich auch das Bezirksgericht nicht verschliessen können. Daher sei das Institut der stationä- ren Massnahme faktisch zweckentfremdet worden, um letztlich zu erreichen, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen und nicht aus therapeutischen Er- wägungen nicht aus der Inhaftierung entlassen werde, was im Ergebnis einer fak-

- 7 - tischen Verwahrung (unter dem Titel einer Massnahmen) gleichkomme. Im vorlie- genden Fall komme indessen eine stationäre Massnahme nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer stationären Massnahme weder mass- nahmenfähig noch massnahmenwillig. Damit sei er aus der stationären Mass- nahme bedingt zu entlassen. Das Bezirksgericht belasse es in seiner Begründung letztlich lediglich bei allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen Therapiefä- higkeit und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers. Vorliegend sei aber nicht das Problem, dass der Beschwerdeführer prinzipiell unfähig wäre, eine Therapie zu absolvieren oder er grundsätzlich völlig Psychotherapien abgeneigt wäre. Vielmehr liege eine Unfähigkeit oder Unwilligkeit hinsichtlich der konkreten Durch- führung der vorliegenden stationären Massnahme vor, die sich auch deutlich darin zeige, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung und an den Therapien im Vollzug verweigere. Dies liege vor allem daran, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor die Anlasstat für die angeordnete und nunmehr vom Bezirksgericht verlängerte stationäre Massnahme bestreite. Die Therapie im Massnahmenvollzug basiere indessen im Wesentlichen darauf, dass der Be- schwerdeführer just über diese Vorwürfe sprechen und diese zum Gegenstand therapeutischer Sitzungen machen müsste. Ohne Anerkennung dieser Vorwürfe sei keine zielführende Therapie im Massnahmenvollzug möglich und werde ihm letztlich nach menschlichem Ermessen nicht vom Experten beschieden werden, dass die Massnahme erfolgreich verlaufen sei. Dieser faktische Zwang laufe des- halb dem Selbstbelastungsverbot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwider. Die Ent- lassung aus der Massnahme setze im Ergebnis faktisch ein nachträgliches Ge- ständnis und einen darauf folgenden mehrjährigen therapeutischen Prozess vo- raus, wenn selbst in dieser aussichtslosen Konstellation nach wie vor behauptet werde, es liege Massnahmenfähigkeit und -willigkeit vor. Weil nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach dem damaligen erstin- stanzlichen Urteil plötzlich eine Sinnesänderung tätige, können aus ganz prakti- schen Gründen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die stationäre Mas- snahme je greifen werde (Urk. 2 S. 5 - 7). In der heutigen Verhandlung liess der Beschwerdeführer seinen Standpunkt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen wie folgt ergänzen: Es liege ein Fall vor, bei

- 8 - welchem eine stationäre Massnahme aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer be- streite seit sieben oder acht Jahren eine Anlasstat. Jede Therapie sei immer da- ran gescheitert, dass man über diesen Vorfall mit C._____ habe sprechen wollen. Es sei dem Gutachter vom Grundsatz her Recht zu geben, dass es an sich mög- lich sein müsste, wenn frühere eingestandene Taten da seien, anhand dieser zu arbeiten. Aber offenbar seien in all diesen Jahren die bisherigen Therapien nicht so verlaufen. Das habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in einer katego- rischen Weise jegliche staatliche Therapie verweigere, wie es kaum je vorkomme. Der Beschwerdeführer nehme seit anderthalb Jahren einen Gefängnisaufenthalt in Affoltern, in einem Untersuchungsgefängnis, in Kauf, dies anstelle der doch viel angenehmeren Bedingungen in St. Johannsen. Der Verteidiger kenne aus eige- ner Anschauung sowohl St. Johannsen wie auch die Untersuchungsgefängnisse gut. Der Beschwerdeführer zahle hier einen sehr hohen Preis für diese kategori- sche Verweigerung. Heute vor Schranken habe er dem Obergericht gesagt, selbst wenn eine Verwahrung drohen würde, gehe er nicht mehr in eine staatliche The- rapie. Die Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug, Dr. iur. D._____, habe aus diesem Grund vor der Vorinstanz den Antrag auf eine stationäre Massnahme zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft habe ebenfalls keine stationäre Mass- nahme beantragt. Der Gutachter sage, grundsätzlich könne man hier therapieren und es bestehe ein Bedürfnis. Aber wenn jemand sich weigere, könne man es einfach nicht. Man könne den Beschwerdeführer nicht in eine Gesprächstherapie oder in ein milieutherapeutisches Setting "prügeln". Eine Therapie sei hier nicht mehr möglich, sondern sinnlos. Das Bezirksgericht sei vor der Wahl gestanden, eine Verwahrung anzuordnen, wie dies das Amt für Justizvollzug verlangt habe, oder den Beschwerdeführer frei- zulassen, weil eine Verwahrung nicht verhältnismässig sei, da die Anlasstat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einfach nicht für eine Verwahrung aus- reiche. Die früheren Verurteilungen könnten nicht massgebend sein. Sie spielten eine untergeordnete Rolle. Es gehe um die Anlasstat. Hinzu komme, dass die ers- te Verurteilung keine Vorstrafe im Rechtssinne mehr sei und die zweite auch schon lange zurückliege. Eine Verwahrung sei also nicht in Betracht gekommen. Das Bezirksgericht sei vor einer unangenehmen Entscheidung gestanden. Das

- 9 - Bezirksgericht habe nochmals eine Massnahme angeordnet. Dr. D._____ vom Amt für Justizvollzug habe danach den Verteidiger angerufen und gefragt, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bereit sei, in eine Therapie einzustei- gen. Dieser habe dazu nein gesagt, das mache er nicht. Seit einem Jahr bleibe er weiter im Gefängnis und bleibe hartnäckig dabei. Es sei noch nachzuvollziehen, dass das Bezirksgericht dafür gehalten habe, es bestehe erst ein halbes Jahr Verweigerung und man könne es nochmals versuchen. Hier und heute vor Ober- gericht bestehe aber eine andere Situation. Es sei ein Jahr vergangen, und der Beschwerdeführer weigere sich nach wie vor. Es dürfe nicht sein, dass aussichts- lose stationäre Massnahmen angeordnet würden, einfach weil man jemanden nicht freilassen wolle. Es sei auch konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Massnahme nicht angeordnet werden könne, wenn eine solche aus- sichtslos sei. Die stationäre Massnahme dürfe nicht ein Surrogat für eine Verwah- rung sein. Es müsse eine Therapiemöglichkeit bestehen, und eine solche bestehe vorliegend nicht mehr (OG Prot. S. 33 f. ).

b) Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der betreffende Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist die Kehrseite der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK. Wenn jemand zunächst als unschuldig zu gelten hat , so kann es auch keine Verpflichtung ge- ben, sich entgegen dieser Vermutung selbst zu belasten, weil dadurch die Vermu- tung sogleich wieder zunichte gemacht würde (Hans Heiner Kühne, in: Katharina Pabel / Stefanie Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1986 ff. [Loseblatt], 11. Lieferung April 2009, N 447 zu Art. 6 EMRK). Die Unschuldsvermutung steht der beschuldigten Person "bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld" zu (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Mit der Ver- urteilung verliert die Unschuldsvermutung ihre Geltung. Wurden die Verfahrens- regeln eingehalten, kann sich der Verurteilte nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr auf die Vermutung der Unschuld berufen, selbst wenn er in Wahrheit un- schuldig ist (Kühne, a.a.O., N 430 zu Art. 6 EMRK). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt. Er ist also nicht mehr Be- schuldigter, sondern Verurteilter. Die Berufung des Beschwerdeführers auf sein

- 10 - Recht, sich nicht belasten zu müssen, geht also fehl. Dasselbe gilt für sein Vor- bringen, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass die Vorwürfe, die sich vor beinahe zehn Jahren zugetragen haben sollen, nicht zutreffen könnten (Urk. 2 S. 6). Letz- teres Vorbringen wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO anzubringen und entsprechend zu begründen. Im vorliegenden Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme bzw. einer Verwahrung hatte das Bezirksgericht und hat heute die III. Strafkammer des Obergerichts vom Sachverhalt auszugehen, welcher dem rechtskräftigen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 26. August 2011 zugrunde liegt.

c) Das Bezirksgericht prüfte im angefochtenen Entscheid eingehend die Voraus- setzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB (Urk. 4 S. 12 - 20 Erw. 3.2). Es zeigte, unter Hinweis auf das Gutachten von med. pract. B._____ vom 26. August 2016 auf, dass eine deutliche Rückfallgefahr besteht und deshalb eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ausser Frage steht (S. 13 Erw. 3.2.1). Das Bezirksgericht bejahte weiter die Mas- snahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Massnahmenwilligkeit des Be- schwerdeführers (S. 13 - 19 Erw. 3.2.2 - 3.2.5) sowie die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Massnahme (S. 19 f. Erw. 3.2.6). Zur Frage der Massnahmenbedürftigkeit äusserte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur kurz und indirekt, indem er in der heutigen Verhandlung auf entsprechende Fragen vorbrachte, er habe bis 2002 oder 2003 eine gewisse Neigung zu Pädophilie bzw. Hebephilie aufgewiesen. Diese bestehe nicht mehr bzw. nur noch in Form von Implizierungen in Bilder. Er habe seine Gefühle voll unter Kontrolle (OG Prot. S. 20 f., S. 24). Auf Nachfrage räumte er ein, seine Nei- gung zur (homosexuellen) Pädophilie sei noch vorhanden, doch habe er "nie mehr den Kontakt zu Jugendlichen in sexuellem Sinn gesucht" (OG Prot. S. 26). Der Beschwerdeführer hielt in der schriftlichen Beschwerdebegründung dafür, das Problem liege nicht darin, dass er prinzipiell unfähig wäre, eine Therapie zu ab- solvieren oder dass er völlig Psychotherapien abgeneigt wäre. Die von ihm gel- tend gemachte Unfähigkeit und Unwilligkeit bestehe hinsichtlich der konkreten Durchführung der vorliegend möglichen stationären Massnahme, da die Therapie

- 11 - im Massnahmenvollzug im Wesentlichen darauf basiere, dass er über die Vorwür- fe, die er bis heute bestreite, sprechen und diese zum Gegenstand therapeuti- scher Sitzungen machen müsste (Urk. 2 S. 6). Wie das Bezirksgericht mit detailreicher Begründung aufzeigte (Urk. 4 S. 16 f. Erw. 3.2.4), ergibt sich aus der Therapiegeschichte, dass beim Beschwerdeführer auf einen "holprigen" Therapieverlauf zurückzublicken ist, welcher insbesondere durch die Verweigerung der Zusammenarbeit mit diversen Institutionen harzte. Seit der Versetzung ins Massnahmenzentrum (MZ) St. Johannsen seien erste Verbesserungstendenzen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe eine hinreichende Kooperation und Behandlungsmotivation gezeigt, wobei ihm die Auseinandersetzung mit sich und seinen dysfunktionalen Verhaltensmustern noch schwer zu fallen scheine. Beispielsweise räume er die Anlassdelikte nur zum Teil ein und bagatellisiere sie in Bezug auf die verbotene Pornografie und Gewaltdar- stellungen (Verlaufsbericht des MZ St. Johannsen vom 21. Januar 2016, Urk. 8/11/3/131 S. 8; Verlaufsbericht des MZ St. Johannsen vom 28. Juli 2016, Urk. 8/11/9 S. 11 - 13). Nach Einschätzung der behandelnden Psychologen befin- det sich der Beschwerdeführer in der "Motivationsphase I" (von insgesamt fünf Phasen: Motivationsphase I und II, Psychotherapiephasen I, II und III; Urk. 8/11/9 S. 11 unten). Gemäss gutachterlicher Stellungnahme von Dr. rer. nat. E._____ (forensische Psychologin) und med. pract. B._____ vom 16. August 2016, auf welche das Be- zirksgericht verweist, ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Therapien als beginnende Therapiebereitschaft zu werten (Urk. 8/11/17). Dies wird im wie- derum von Dr. rer. nat. E._____ und med. pract. B._____ unterzeichneten umfas- senden Gutachten wiederholt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Thera- pieprozess zwischenzeitlich "geharzt" habe, der Beschwerdeführer sich aber da- nach wieder etwas zugewandter gezeigt habe (Urk. 8/11/26/2 S. 79). Es bestehe nur geringe und damit mangelhaft vorhandene Bereitschaft, sich adäquat mit den risikorelevanten, delikts- und störungsspezifischen Themen auseinanderzusetzen (S. 82). Gemäss Darstellung von med. pract. B._____ in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2017 änderte sich die Therapiebereitschaft

- 12 - des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Gutachtens. Während der Be- schwerdeführer bei Erstellung des Gutachtens noch in die Therapie gegangen sei, verweigere er sie jetzt (Urk. 8 Prot. S. 27). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht ergibt sich, dass er grundsätzlich zu einer Therapie bereit wäre, welche zwei frühere, vom Beschwerdeführer eingestandene Fälle, die bei ihm aufgefundenen pornografi- schen Bilder und sein zukünftiges Leben zum Inhalt haben, nicht jedoch den Fall C._____ (die vom Beschwerdeführer bestrittene Anlasstat; Urk. 8 Prot. S. 13). Weiter verweigerte der Beschwerdeführer Therapien, wenn der Therapeut (tat- sächlich oder aus Sicht des Beschwerdeführers) dem PPD nahe stand oder sich gleicher oder ähnlicher Methoden wie beim PPD üblich bediente (Urk. 8 Prot. S. 13 ff.). Sinngemäss bestätigte der Beschwerdeführer dies in der heutigen Ver- handlung vor Obergericht. Er erklärte, dass er mit dem Psychiater Dr. F._____ Kontakte pflege und dass er auf privater Ebene, eben bei Dr. F._____, zu einer Therapie bereit wäre, in welcher auch die früherer, tatsächlich erfolgten Delikte aufgearbeitet würden, nicht aber zu einer staatlich angeordneten Therapie. Eine staatlich angeordnete Therapie habe keinen Sinn, da man in einer solchen früher oder später wieder auf die vorgeworfenen Delikte zu sprechen komme. Ein "nor- maler" Psychiater gehe vom Menschen aus, ein staatlich eingesetzter Therapeut arbeite nach Delikten (OG Prot. S. 29 f.). Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewillig- keit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Das Erreichen der The- rapiemotivation stellt denn auch nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar (Bundesgerichtsentscheid 6S.248/2003 vom 14. August 2003 Erw. 7; Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 78 zu Art. 59 StGB). Zwar verweigert der Beschwerdeführer gegenwärtig eine staatlich angeordnete Therapie. Jedoch besteht eine gewisse Bereitschaft, auf privater Ebene sich einer Therapie zu unterziehen, welche den Beschwerdeführer - nach dessen Dafürhal- ten - als Mensch in seiner Gesamtheit und nicht die einzelnen strafbaren Hand-

- 13 - lungen ins Zentrum stellt. Eine Therapiewilligkeit ist somit nicht generell zu ver- neinen. Es steht zwar ausser Frage, dass eine letztlich erfolgreiche Therapie den Menschen in seiner Gesamtheit im Blickfeld haben muss. Jedoch erfolgt die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme im Strafverfahren naturgemäss aus- gehend von den dem Täter zur Last gelegten Taten, bezüglich welcher er schul- dig gesprochen wurde. Eine solche Massnahme ist durch einen entsprechend qualifizierten Therapeuten durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde im Übri- gen seitens des Amtes für Justizvollzug mehrmals ein Wechsel des Therapeuten und der therapeutischen Einrichtung ermöglicht. Wie der Gutachter in der heuti- gen Verhandlung ausführte, ist es denkbar, auch im Rahmen einer therapeuti- schen Massnahme von den Taten auszugehen, welche unbestrittenermassen be- gangen wurden (OG Prot. S. 29 unten). Eine entsprechende Anpassung der The- rapie bezüglich dem Hauptkritikpunkt des Beschwerdeführers ist also nicht aus- geschlossen. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte die Annahme der Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Massnahmenwilligkeit durch das Bezirksgericht trotz gegenwärtig bestehender Verweigerungshaltung bzw. nur in stark eingeschränktem Masse vorhandener Massnahmenfähigkeit und -willigkeit zugunsten des Beschwerdeführers und als letzte Chance in Bezug auf eine Therapie. Damit erübrigte sich die Prüfung einer Verwahrung (Urk. 4 S. 18 f. Erw. 3.2.5). Das Bezirksgericht hielt mit keinem Wort fest, eine Verwahrung wäre a priori unverhältnismässig. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ist infolge deutlicher Rückfall- gefahr und schlechter Legalprognose derzeit ausgeschlossen. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen (Urk. 4 S. 13 Erw. 3.2.1). Insbesondere geht es entgegen der vom Verteidiger vorgetra- genen Ansicht nicht an, dass ein therapiebedürftiger, therapiefähiger und mindes- tens im Grundsatz therapiewilliger Täter durch beharrliche Verweigerungshaltung eine Entlassung aus einem geschlossenen Setting bzw. aus der Haft und eine nicht tatzentrierte Psychotherapie bei einem Therapeuten eigener Wahl ertrotzen kann und damit besser gestellt wird als ein Täter, welcher sich bereitwillig einer

- 14 - solchen Massnahme unterzieht, auch wenn die ausgefällte Freiheitsstrafe durch den zwischenzeitlichen Freiheitsentzug längst als erstanden gälte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, womit es bei der vom Bezirksgericht an- geordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bleibt.

E. 4 a) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Begehrens um Zuspre- chung einer Genugtuung vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom

28. Juli 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer während sieben Wochen rechtswidrig in Haft gewesen sei. Bringe man den üblichen Ansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung, ergebe dies die im Eventualstandpunkt beantragte Genugtuung von Fr. 10'000.--. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die gesamte Sicher- heitshaft seit August 2016 rechtswidrig gewesen sei. Es sei seit Juli 2016 be- kannt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit sei, in einer staatlich ange- ordneten Massnahme weiter zu arbeiten. Da er seine schuldangemessene Strafe bereits verbüsst habe, sei jeder Freiheitsentzug hoch problematisch. Bei der voll- zugsrechtlichen Sicherheitshaft kommt noch dazu, dass es diese nach der Straf- prozessordnung gar nicht gebe. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage. Es handle sich vorliegend um einen Paradefall eines rechtswidrigen Freiheitsent- zugs, wenn der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft in einem Untersuchungsge- fängnis gehalten werde. Damit sei dem Beschwerdeführer, gemäss Hauptstand- punkt, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.-- für die seit August 2016 erlit- tene Haft zuzusprechen (OG Prot. S. 35).

b) Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. August 2016 erstmals in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 8/11/23). Nachdem das Amt für Justizvollzug das ursprüngliche Gesuch um Verlängerung der stationären Massnahme zurückgezogen und die Anordnung der Verwahrung beantragt hatte (Urk. 8/1), versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ein zweites Mail in Sicher- heitshaft (Urk. 8/7). Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 - am Anschluss an den heute angefochtenen Beschluss desselben Tages - ordnete das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung an, dass der Beschwerdeführer bis zum möglichen Mass-

- 15 - nahmenantritt in Sicherheitshaft verbleibe, längstens bis zum 26. April 2017 (Urk. 8/19). Alle drei genannten Entscheide wurden mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen und blieben unangefochten. Die Beschwerde vom 10. April 2017 gegen den angefochtenen Beschluss wurde nicht mit einem Haftentlassungsgesuch verbunden (vgl. Anträge in Urk. 2 S. 2). Erst mit Eingabe seines Verteidigers vom 9. Juni 2017 ersuchte der Beschwerde- führer um seine Entlassung aus der Sicherheitshaft (Urk. 14). Der Präsident der III. Strafkammer wies dieses Entlassungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab und ordnete zugleich an, dass der Beschwerdeführer - vorbehältlich ei- nes Massnahmenantritts - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Sicher- heitshaft verbleibt (Urk. 16). Das Bundesgericht stellte mit Urteil vom 28. Juli 2017, in teilweiser Gutheissung der gegen die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2017 gerichteten Beschwerde, fest, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 27. April 2017 und dem

12. Juni 2017 erstandene Sicherheitshaft mangels gültigen Hafttitels formell un- rechtmässig war (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Dispositiv Ziff. 2). Die vom Beschwerdeführer so- wohl im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wie auch erneut an der heuti- gen obergerichtlichen Verhandlung vorgetragene Rechtsansicht, die "vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft" im gerichtlichen Nachverfahren entbehre einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage, wies das Bundesgericht unter Hinweis auf sei- ne ständige Praxis zurück. Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hielt auch fest, der Beschwerdeführer rufe weitere materielle Hafthindernisse nicht an. Insbesondere bestreite er den von den kantonalen Gerichten dargelegten be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bzw. die ungünstige Rückfallprog- nose nicht. Seit dem 12.Juni 2017 (bestätigt durch den Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2017) bestehe auch wieder ein gültiger Hafttitel (Urk. 34 S. 8 f. Erw. 6). Auf das dem Bundesgericht unterbreitete materielle Haftentschädigungsgesuch trat dieses nicht ein. Materielle Entschädigungsansprüche für rechtswidrig ange- wandte Zwangsmassnahmen oder für sich nachträglich als ungerechtfertigt er-

- 16 - weisende strafprozessuale Haft seien nicht im Haftprüfungs- bzw. Haftentschädi- gungsverfahren zu beurteilen und zu bemessen. Entschädigungsansprüche für unrechtmässige Haft seien dem jeweils erkennenden Straf- und Massnahmenge- richt vorzulegen. Dieses habe darüber zu entscheiden (Urk. 34 S. 9 f. Erw. 7).

c) Wie im vorliegenden Beschluss und bereits zuvor vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2017 eingehend begründet, ist eine Entlassung des Beschwerdeführers infolge deutlicher Rückfallgefahr und schlechter Legalprogno- se derzeit ausgeschlossen und war dies bereits im Sommer 2016. Damit ist und war ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem geschlossenen Rahmen zwingend. Der Beschwerdeführer hat es aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungshaltung selbst zu verantworten, dass er in Sicherheitshaft zu ver- setzen und in einem Bezirksgefängnis und nicht in einer therapeutischen Einrich- tung mit weniger strengem Aufenthaltsregime unterzubringen war. Die Sicher- heitshaft wurde zu Recht angeordnet und erweist sich auch rückblickend als ge- rechtfertigt. Damit besteht keinerlei Grund für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne des Hauptantrags des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich vom 27. April 2017 bis 12. Juni 2017 ohne einen gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand. Das Bundesgericht stellte denn auch mit Urteil vom 28. Juli 2017 fest, dass die in dieser Zeit erstandene Si- cherheitshaft formell unrechtmässig war (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1). Es steht je- doch ausser Zweifel, dass im Fall eines diesbezüglichen Entscheids vor dem

27. April 2017 die Verlängerung der Sicherheitshaft angeordnet worden wäre, da die materiellen Voraussetzungen hierzu gegeben waren. Das Unterbleiben eines rechtzeitigen Entscheids über die Verlängerung einer materiell nach wie vor ge- rechtfertigten Sicherheitshaft stellt keine besonders schwere Verletzung des Be- schwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen dar. Zu beachten ist in die- sem Zusammenhang auch, dass einer förmlichen und im vorliegenden Fall höchstrichterlichen Feststellung der formellen Unrechtmässigkeit der Sicherheits- haft während einer bestimmten Zeit durchaus Genugtuungswirkung zukommt. Das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Genugtuung ist somit auch im Sinne des Eventualantrags abzuweisen.

- 17 -

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer offen- sichtlich mittellos ist und die Kosten demnach unerhältlich sind, sind diese sofort definitiv abzuschreiben (Art. 428 StPO). Aus demselben Grund sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv - also ohne Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschwerdeführer (Art. 135 Abs. 4 StPO) - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger reichte vor der heutigen Verhandlung eine Honorarnote über Fr. 6'254.70 inklusive Mehrwertsteuer ein (Urk. 55 und 56). Diese ist in den Grundzügen angemessen und es ist deshalb von ihr auszugehen. Für die Zeit ab

1. Januar 2018 (Senkung der Mehrwertsteuer auf 7,7%) macht der Verteidiger ei- nen gesamten zeitlichen Aufwand von 1'025 Minuten (17 Stunden 5 Minuten) gel- tend, wovon jeweils geschätzt 330 Minuten (5 Stunden 30 Minuten) für die heutige Verhandlung und den Weg sowie 200 Minuten (3 Stunden 20 Minuten) für die Kenntnisnahme des Entscheids und Besprechung mit dem Beschwerdeführer. Die heutige Verhandlung dauerte wesentlich weniger lang als vom Verteidiger er- wartet und die Kenntnisnahme des Entscheids erfolgte mindestens in den Grund- zügen bereits anlässlich der heutigen mündlichen Eröffnung, welche Teil der Ver- handlung bildete. Es ist deshalb von einem um drei Stunden tieferen Zeitaufwand als vom Verteidiger zuvor geschätzt auszugehen. Dies führt zu einer Kürzung der Honorarnote um Fr. 660.-- (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, also um Fr. 710.80. Somit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwände und Barauslagen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'543.90 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

E. 6 Eine auch nur vorübergehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Si- cherheitshaft bis zum Antritt der erneuten stationären Massnahme ist infolge deut- licher Rückfallgefahr nicht in Betracht zu ziehen. Der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ist nach wie vor gegeben. Es kann hierzu auf die Erwägungen in den verschiedenen vorangegangenen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts, des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts zur Frage der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheits-

- 18 - haft verwiesen werden. Das in der heutigen Verhandlung gestellte Haftentlas- sungsgesuch (OG Prot. S. 32 Antrag 2) ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 5'543.90 festgesetzt und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
  6. Mündliche Eröffnung und sodann schriftliche Mitteilung zunächst im Disposi- tiv an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (überge- ben), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), und hernach mit schriftlicher Begründung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (gegen Empfangsbestätigung), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DA170003 (gegen Emp- fangsbestätigung), - 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DA170003 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung). − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)
  7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang des begründeten Ent- scheids an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann verfügt der Vorsitzende:
  8. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. Die Sicherheitshaft dauert fort bis zum Antritt der Massnahme.
  9. Mündliche Eröffnung und sodann schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (überge- ben), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgefängnis Affoltern am Albis (via Zuführbeamte der Kan- tonspolizei Zürich). - 20 -
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170427-O/U/TSA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehnin- ger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin sowie Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter betreffend Aufhebung der stationären Massnahme / Verwahrung (Nachver- fahren) / Rückweisung Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Januar 2017, DA170003-L Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

23. Juni 2017, UH170099-O

- 2 - Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017, 6B_799/2017

- 3 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 19.November 2010 erkannte das Bezirksgericht Zürich (3. Ab- teilung) A._____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie, der Gewaltdarstellungen und der Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 8/11/34/83). Mit Urteil vom 26. Au- gust 2011 bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und im Strafmass, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf (Urk. 8/11/34/121). Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 8/11/34/139), Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 an das Bezirksgericht Zürich beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, es sei die stationäre Massnahme um drei Jahre zu verlängern (Urk. 8/11/1). Mit Verfügung / Antrag vom 19. Dezember 2016 hob das Amt für Justizvollzug die vom Obergericht angeordnete stationäre Massnahme auf, zog den Antrag vom 17. Juni 2016 auf Verlängerung der statio- nären Massnahme zurück und beantragte nunmehr die Anordnung einer Verwah- rung im Sinne von Art. 64 StGB (Urk. 8/11/57). Das Bezirksgericht schrieb mit Be- schluss vom 16. Januar 2017 das Verfahren betreffend Verlängerung der Mass- nahme (DA160013) ab (Urk. 8/11/61). Unter Prozessnummer DA170003 führte das Bezirksgericht in der Folge ein Ver- fahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme / Verwahrung. Die Hauptverhandlung fand am 26. Januar 2017 statt (Urk. 8 Prot. S. 6 - 49). Mit Be- schluss desselben Tages nahm das Bezirksgericht davon Vormerk, dass die mit Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 angeordnete therapeutische Mass- nahmen mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Dezember 2016 rückwirkend per 25. August 2016 aufgehoben worden war. Das Bezirksgericht

- 4 - wies den Antrag des Amtes für Justizvollzug auf Anordnung einer Verwahrung ab und ordnete erneut eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 4). Mit separatem Beschluss ebenfalls vom 26. Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht an, dass der Beschwerdeführer bis zum möglichen Massnahmenantritt in Sicherheitshaft verbleibe (Urk. 8/19).

b) Mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 10. April 2017 erhob der Be- schwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem Antrag, es sei der genannte Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen (Urk. 2 S. 2 Anträge 1 und 2). Das Bezirksgericht Zürich und die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat verzichteten auf Vernehmlassungen (Urk. 7 und 12). Der Kammerpräsident wies mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ein Gesuch des Be- schwerdeführer um Entlassung aus der Sicherheitshaft ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer - vorbehältlich eines Massnahmenantritts - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 16). Das Bundesge- richt hiess eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 28. Juli 2017 teilweise gut, indem es das Dispositiv mit der Feststellung ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 27. Ap- ril 2017 und dem 12. Juni 2017 erstandene Sicherheitshaft (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, so- weit es auf diese eintrat (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Die Anordnung des Kammerpräsidenten, der Beschwerdeführer bleibe - vorbehältlich eines Mass- nahmeantritts - in Haft, hielt also im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren stand und gilt nach wie vor. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies mit Beschluss vom 23. Juni 2017 die Gesuche des Beschwerdeführers um Entlassung des bisherigen Sachverständi- gen und Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens sowie um Durchfüh- rung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ab. Weiter wies die Kammer mit demselben Beschluss die Beschwerde ab (Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1 - 3).

- 5 -

c) In teilweiser Gutheissung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 den Beschluss der III. Strafkammer vom 23. Juni 2017 teilweise auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die III. Strafkammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 39 Disp. Ziff. 1). Das Bundesgericht hielt fest, die III. Strafkammer habe eine mündliche Verhand- lung durchzuführen. Dabei werde sie den Beschwerdeführer sowie allenfalls den Gutachter anzuhören haben (Urk. 39 S. 10 Erw. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Entlassung des bisherigen Sachverständigen und Anordnung eines neuen Gutachten angefochten hatte, hielt das Bundesge- richt ausdrücklich fest, die Beschwerde sei unbegründet (S. 10 Erw. 3.4.2). Am 19. Februar 2018 erfolgte weisungsgemäss die öffentliche mündliche Ver- handlung vor der III. Strafkammer (OG Prot. S. 8 ff.). An dieser wurden der Be- schwerdeführer und der psychiatrische Gutachter med. pract. B._____ befragt. Der Verteidiger und die Leitende Staatsanwältin erhielten Gelegenheit zu Ergän- zungsfragen an die beiden Genannten. Der Verteidiger nutzte diese Gelegenheit (OG Prot. S. 27 und 31 f.). Die Leitende Staatsanwältin verzichtete auf Ergän- zungsfragen (OG Prot. S. 28 und 32). Weiter erhielt der Gutachter die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen, welche der Beschwerdeführer - dies im Gegensatz zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht - auch beantwortete (Prot. S. 29 f.). Der Verteidiger beantragte in seiner mündlichen Beschwerdebegrün- dung, es sei die beantragte stationäre Massnahme nicht zu verlängern und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.--, eventualiter Fr. 10'000.--, zuzusprechen (OG Prot. S. 32). Die Leitende Staatsanwältin bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort, es sei die Beschwerde abzuweisen und die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Verlängerung der therapeutischen stationären Massnahme zu bestätigen. Sodann sei die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme aufrecht zu erhalten (OG Prot. S. 36). Der Verteidiger hielt in seiner Replik an seinen Anträgen fest (OG Prot. S. 37 f.). Die Leitende Staats-

- 6 - anwältin verzichtete auf Duplik (OG Prot. S. 38). Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schlusswort um Entlassung (Prot. S. 38). Auf die einzelnen Vorbringen und Äusserungen ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der heutige Beschluss sowie die heutige Verfügung des Kammerpräsidenten be- treffend Sicherheitshaft wurden mündlich eröffnet und dem Verteidiger, der Lei- tenden Staatsanwältin und einem der begleitenden Kantonspolizisten zuhanden der Gefängnisverwaltung im Dispositiv (Urk. 58) übergeben bzw. dem Amt für Justizvollzug zugestellt (Urk. 61).

2. Mit der ursprünglichen Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerde- führer, es sei der bisherige sachverständige Gutachter med. pract. B._____ aus seiner Pflicht zu entlassen und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten in Auf- trag zu geben (Urk. 2 S. 2 Antrag 4). Die III. Strafkammer wies dieses Begehren im Rahmen seines ersten Erledigungsbeschlusses vom 23. Juni 2017 ab (Urk. 19 S. 4 - 8 Erw. 2). Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Beschluss auf die Ab- weisung des genannten Begehrens bezog, wies das Bundesgericht sie mit Urteil vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 39 S. 7 - 10 Erw. 3, insbesondere S. 10 Erw. 3.4.2 am Ende). Über die Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Begutachtung durch med. pract. B._____ ist somit heute nicht mehr zu befinden. Es kann auf das Gut- achten sowie die mündlichen Erläuterungen des Gutachters vor Bezirksgericht und vor Obergericht abgestellt werden.

3. a) Der Beschwerdeführer liess durch seinen Verteidiger in der ursprünglichen Beschwerdebegründung festhalten, dass eine Verwahrung im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ausser Betracht zu fallen habe. Dem habe sich auch das Bezirksgericht nicht verschliessen können. Daher sei das Institut der stationä- ren Massnahme faktisch zweckentfremdet worden, um letztlich zu erreichen, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen und nicht aus therapeutischen Er- wägungen nicht aus der Inhaftierung entlassen werde, was im Ergebnis einer fak-

- 7 - tischen Verwahrung (unter dem Titel einer Massnahmen) gleichkomme. Im vorlie- genden Fall komme indessen eine stationäre Massnahme nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer stationären Massnahme weder mass- nahmenfähig noch massnahmenwillig. Damit sei er aus der stationären Mass- nahme bedingt zu entlassen. Das Bezirksgericht belasse es in seiner Begründung letztlich lediglich bei allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen Therapiefä- higkeit und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers. Vorliegend sei aber nicht das Problem, dass der Beschwerdeführer prinzipiell unfähig wäre, eine Therapie zu absolvieren oder er grundsätzlich völlig Psychotherapien abgeneigt wäre. Vielmehr liege eine Unfähigkeit oder Unwilligkeit hinsichtlich der konkreten Durch- führung der vorliegenden stationären Massnahme vor, die sich auch deutlich darin zeige, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung und an den Therapien im Vollzug verweigere. Dies liege vor allem daran, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor die Anlasstat für die angeordnete und nunmehr vom Bezirksgericht verlängerte stationäre Massnahme bestreite. Die Therapie im Massnahmenvollzug basiere indessen im Wesentlichen darauf, dass der Be- schwerdeführer just über diese Vorwürfe sprechen und diese zum Gegenstand therapeutischer Sitzungen machen müsste. Ohne Anerkennung dieser Vorwürfe sei keine zielführende Therapie im Massnahmenvollzug möglich und werde ihm letztlich nach menschlichem Ermessen nicht vom Experten beschieden werden, dass die Massnahme erfolgreich verlaufen sei. Dieser faktische Zwang laufe des- halb dem Selbstbelastungsverbot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwider. Die Ent- lassung aus der Massnahme setze im Ergebnis faktisch ein nachträgliches Ge- ständnis und einen darauf folgenden mehrjährigen therapeutischen Prozess vo- raus, wenn selbst in dieser aussichtslosen Konstellation nach wie vor behauptet werde, es liege Massnahmenfähigkeit und -willigkeit vor. Weil nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach dem damaligen erstin- stanzlichen Urteil plötzlich eine Sinnesänderung tätige, können aus ganz prakti- schen Gründen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die stationäre Mas- snahme je greifen werde (Urk. 2 S. 5 - 7). In der heutigen Verhandlung liess der Beschwerdeführer seinen Standpunkt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen wie folgt ergänzen: Es liege ein Fall vor, bei

- 8 - welchem eine stationäre Massnahme aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer be- streite seit sieben oder acht Jahren eine Anlasstat. Jede Therapie sei immer da- ran gescheitert, dass man über diesen Vorfall mit C._____ habe sprechen wollen. Es sei dem Gutachter vom Grundsatz her Recht zu geben, dass es an sich mög- lich sein müsste, wenn frühere eingestandene Taten da seien, anhand dieser zu arbeiten. Aber offenbar seien in all diesen Jahren die bisherigen Therapien nicht so verlaufen. Das habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in einer katego- rischen Weise jegliche staatliche Therapie verweigere, wie es kaum je vorkomme. Der Beschwerdeführer nehme seit anderthalb Jahren einen Gefängnisaufenthalt in Affoltern, in einem Untersuchungsgefängnis, in Kauf, dies anstelle der doch viel angenehmeren Bedingungen in St. Johannsen. Der Verteidiger kenne aus eige- ner Anschauung sowohl St. Johannsen wie auch die Untersuchungsgefängnisse gut. Der Beschwerdeführer zahle hier einen sehr hohen Preis für diese kategori- sche Verweigerung. Heute vor Schranken habe er dem Obergericht gesagt, selbst wenn eine Verwahrung drohen würde, gehe er nicht mehr in eine staatliche The- rapie. Die Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug, Dr. iur. D._____, habe aus diesem Grund vor der Vorinstanz den Antrag auf eine stationäre Massnahme zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft habe ebenfalls keine stationäre Mass- nahme beantragt. Der Gutachter sage, grundsätzlich könne man hier therapieren und es bestehe ein Bedürfnis. Aber wenn jemand sich weigere, könne man es einfach nicht. Man könne den Beschwerdeführer nicht in eine Gesprächstherapie oder in ein milieutherapeutisches Setting "prügeln". Eine Therapie sei hier nicht mehr möglich, sondern sinnlos. Das Bezirksgericht sei vor der Wahl gestanden, eine Verwahrung anzuordnen, wie dies das Amt für Justizvollzug verlangt habe, oder den Beschwerdeführer frei- zulassen, weil eine Verwahrung nicht verhältnismässig sei, da die Anlasstat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einfach nicht für eine Verwahrung aus- reiche. Die früheren Verurteilungen könnten nicht massgebend sein. Sie spielten eine untergeordnete Rolle. Es gehe um die Anlasstat. Hinzu komme, dass die ers- te Verurteilung keine Vorstrafe im Rechtssinne mehr sei und die zweite auch schon lange zurückliege. Eine Verwahrung sei also nicht in Betracht gekommen. Das Bezirksgericht sei vor einer unangenehmen Entscheidung gestanden. Das

- 9 - Bezirksgericht habe nochmals eine Massnahme angeordnet. Dr. D._____ vom Amt für Justizvollzug habe danach den Verteidiger angerufen und gefragt, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bereit sei, in eine Therapie einzustei- gen. Dieser habe dazu nein gesagt, das mache er nicht. Seit einem Jahr bleibe er weiter im Gefängnis und bleibe hartnäckig dabei. Es sei noch nachzuvollziehen, dass das Bezirksgericht dafür gehalten habe, es bestehe erst ein halbes Jahr Verweigerung und man könne es nochmals versuchen. Hier und heute vor Ober- gericht bestehe aber eine andere Situation. Es sei ein Jahr vergangen, und der Beschwerdeführer weigere sich nach wie vor. Es dürfe nicht sein, dass aussichts- lose stationäre Massnahmen angeordnet würden, einfach weil man jemanden nicht freilassen wolle. Es sei auch konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Massnahme nicht angeordnet werden könne, wenn eine solche aus- sichtslos sei. Die stationäre Massnahme dürfe nicht ein Surrogat für eine Verwah- rung sein. Es müsse eine Therapiemöglichkeit bestehen, und eine solche bestehe vorliegend nicht mehr (OG Prot. S. 33 f. ).

b) Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der betreffende Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist die Kehrseite der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK. Wenn jemand zunächst als unschuldig zu gelten hat , so kann es auch keine Verpflichtung ge- ben, sich entgegen dieser Vermutung selbst zu belasten, weil dadurch die Vermu- tung sogleich wieder zunichte gemacht würde (Hans Heiner Kühne, in: Katharina Pabel / Stefanie Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1986 ff. [Loseblatt], 11. Lieferung April 2009, N 447 zu Art. 6 EMRK). Die Unschuldsvermutung steht der beschuldigten Person "bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld" zu (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Mit der Ver- urteilung verliert die Unschuldsvermutung ihre Geltung. Wurden die Verfahrens- regeln eingehalten, kann sich der Verurteilte nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr auf die Vermutung der Unschuld berufen, selbst wenn er in Wahrheit un- schuldig ist (Kühne, a.a.O., N 430 zu Art. 6 EMRK). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt. Er ist also nicht mehr Be- schuldigter, sondern Verurteilter. Die Berufung des Beschwerdeführers auf sein

- 10 - Recht, sich nicht belasten zu müssen, geht also fehl. Dasselbe gilt für sein Vor- bringen, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass die Vorwürfe, die sich vor beinahe zehn Jahren zugetragen haben sollen, nicht zutreffen könnten (Urk. 2 S. 6). Letz- teres Vorbringen wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO anzubringen und entsprechend zu begründen. Im vorliegenden Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme bzw. einer Verwahrung hatte das Bezirksgericht und hat heute die III. Strafkammer des Obergerichts vom Sachverhalt auszugehen, welcher dem rechtskräftigen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 26. August 2011 zugrunde liegt.

c) Das Bezirksgericht prüfte im angefochtenen Entscheid eingehend die Voraus- setzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB (Urk. 4 S. 12 - 20 Erw. 3.2). Es zeigte, unter Hinweis auf das Gutachten von med. pract. B._____ vom 26. August 2016 auf, dass eine deutliche Rückfallgefahr besteht und deshalb eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ausser Frage steht (S. 13 Erw. 3.2.1). Das Bezirksgericht bejahte weiter die Mas- snahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Massnahmenwilligkeit des Be- schwerdeführers (S. 13 - 19 Erw. 3.2.2 - 3.2.5) sowie die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Massnahme (S. 19 f. Erw. 3.2.6). Zur Frage der Massnahmenbedürftigkeit äusserte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur kurz und indirekt, indem er in der heutigen Verhandlung auf entsprechende Fragen vorbrachte, er habe bis 2002 oder 2003 eine gewisse Neigung zu Pädophilie bzw. Hebephilie aufgewiesen. Diese bestehe nicht mehr bzw. nur noch in Form von Implizierungen in Bilder. Er habe seine Gefühle voll unter Kontrolle (OG Prot. S. 20 f., S. 24). Auf Nachfrage räumte er ein, seine Nei- gung zur (homosexuellen) Pädophilie sei noch vorhanden, doch habe er "nie mehr den Kontakt zu Jugendlichen in sexuellem Sinn gesucht" (OG Prot. S. 26). Der Beschwerdeführer hielt in der schriftlichen Beschwerdebegründung dafür, das Problem liege nicht darin, dass er prinzipiell unfähig wäre, eine Therapie zu ab- solvieren oder dass er völlig Psychotherapien abgeneigt wäre. Die von ihm gel- tend gemachte Unfähigkeit und Unwilligkeit bestehe hinsichtlich der konkreten Durchführung der vorliegend möglichen stationären Massnahme, da die Therapie

- 11 - im Massnahmenvollzug im Wesentlichen darauf basiere, dass er über die Vorwür- fe, die er bis heute bestreite, sprechen und diese zum Gegenstand therapeuti- scher Sitzungen machen müsste (Urk. 2 S. 6). Wie das Bezirksgericht mit detailreicher Begründung aufzeigte (Urk. 4 S. 16 f. Erw. 3.2.4), ergibt sich aus der Therapiegeschichte, dass beim Beschwerdeführer auf einen "holprigen" Therapieverlauf zurückzublicken ist, welcher insbesondere durch die Verweigerung der Zusammenarbeit mit diversen Institutionen harzte. Seit der Versetzung ins Massnahmenzentrum (MZ) St. Johannsen seien erste Verbesserungstendenzen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe eine hinreichende Kooperation und Behandlungsmotivation gezeigt, wobei ihm die Auseinandersetzung mit sich und seinen dysfunktionalen Verhaltensmustern noch schwer zu fallen scheine. Beispielsweise räume er die Anlassdelikte nur zum Teil ein und bagatellisiere sie in Bezug auf die verbotene Pornografie und Gewaltdar- stellungen (Verlaufsbericht des MZ St. Johannsen vom 21. Januar 2016, Urk. 8/11/3/131 S. 8; Verlaufsbericht des MZ St. Johannsen vom 28. Juli 2016, Urk. 8/11/9 S. 11 - 13). Nach Einschätzung der behandelnden Psychologen befin- det sich der Beschwerdeführer in der "Motivationsphase I" (von insgesamt fünf Phasen: Motivationsphase I und II, Psychotherapiephasen I, II und III; Urk. 8/11/9 S. 11 unten). Gemäss gutachterlicher Stellungnahme von Dr. rer. nat. E._____ (forensische Psychologin) und med. pract. B._____ vom 16. August 2016, auf welche das Be- zirksgericht verweist, ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Therapien als beginnende Therapiebereitschaft zu werten (Urk. 8/11/17). Dies wird im wie- derum von Dr. rer. nat. E._____ und med. pract. B._____ unterzeichneten umfas- senden Gutachten wiederholt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Thera- pieprozess zwischenzeitlich "geharzt" habe, der Beschwerdeführer sich aber da- nach wieder etwas zugewandter gezeigt habe (Urk. 8/11/26/2 S. 79). Es bestehe nur geringe und damit mangelhaft vorhandene Bereitschaft, sich adäquat mit den risikorelevanten, delikts- und störungsspezifischen Themen auseinanderzusetzen (S. 82). Gemäss Darstellung von med. pract. B._____ in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2017 änderte sich die Therapiebereitschaft

- 12 - des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Gutachtens. Während der Be- schwerdeführer bei Erstellung des Gutachtens noch in die Therapie gegangen sei, verweigere er sie jetzt (Urk. 8 Prot. S. 27). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht ergibt sich, dass er grundsätzlich zu einer Therapie bereit wäre, welche zwei frühere, vom Beschwerdeführer eingestandene Fälle, die bei ihm aufgefundenen pornografi- schen Bilder und sein zukünftiges Leben zum Inhalt haben, nicht jedoch den Fall C._____ (die vom Beschwerdeführer bestrittene Anlasstat; Urk. 8 Prot. S. 13). Weiter verweigerte der Beschwerdeführer Therapien, wenn der Therapeut (tat- sächlich oder aus Sicht des Beschwerdeführers) dem PPD nahe stand oder sich gleicher oder ähnlicher Methoden wie beim PPD üblich bediente (Urk. 8 Prot. S. 13 ff.). Sinngemäss bestätigte der Beschwerdeführer dies in der heutigen Ver- handlung vor Obergericht. Er erklärte, dass er mit dem Psychiater Dr. F._____ Kontakte pflege und dass er auf privater Ebene, eben bei Dr. F._____, zu einer Therapie bereit wäre, in welcher auch die früherer, tatsächlich erfolgten Delikte aufgearbeitet würden, nicht aber zu einer staatlich angeordneten Therapie. Eine staatlich angeordnete Therapie habe keinen Sinn, da man in einer solchen früher oder später wieder auf die vorgeworfenen Delikte zu sprechen komme. Ein "nor- maler" Psychiater gehe vom Menschen aus, ein staatlich eingesetzter Therapeut arbeite nach Delikten (OG Prot. S. 29 f.). Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewillig- keit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Das Erreichen der The- rapiemotivation stellt denn auch nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar (Bundesgerichtsentscheid 6S.248/2003 vom 14. August 2003 Erw. 7; Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 78 zu Art. 59 StGB). Zwar verweigert der Beschwerdeführer gegenwärtig eine staatlich angeordnete Therapie. Jedoch besteht eine gewisse Bereitschaft, auf privater Ebene sich einer Therapie zu unterziehen, welche den Beschwerdeführer - nach dessen Dafürhal- ten - als Mensch in seiner Gesamtheit und nicht die einzelnen strafbaren Hand-

- 13 - lungen ins Zentrum stellt. Eine Therapiewilligkeit ist somit nicht generell zu ver- neinen. Es steht zwar ausser Frage, dass eine letztlich erfolgreiche Therapie den Menschen in seiner Gesamtheit im Blickfeld haben muss. Jedoch erfolgt die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme im Strafverfahren naturgemäss aus- gehend von den dem Täter zur Last gelegten Taten, bezüglich welcher er schul- dig gesprochen wurde. Eine solche Massnahme ist durch einen entsprechend qualifizierten Therapeuten durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde im Übri- gen seitens des Amtes für Justizvollzug mehrmals ein Wechsel des Therapeuten und der therapeutischen Einrichtung ermöglicht. Wie der Gutachter in der heuti- gen Verhandlung ausführte, ist es denkbar, auch im Rahmen einer therapeuti- schen Massnahme von den Taten auszugehen, welche unbestrittenermassen be- gangen wurden (OG Prot. S. 29 unten). Eine entsprechende Anpassung der The- rapie bezüglich dem Hauptkritikpunkt des Beschwerdeführers ist also nicht aus- geschlossen. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte die Annahme der Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Massnahmenwilligkeit durch das Bezirksgericht trotz gegenwärtig bestehender Verweigerungshaltung bzw. nur in stark eingeschränktem Masse vorhandener Massnahmenfähigkeit und -willigkeit zugunsten des Beschwerdeführers und als letzte Chance in Bezug auf eine Therapie. Damit erübrigte sich die Prüfung einer Verwahrung (Urk. 4 S. 18 f. Erw. 3.2.5). Das Bezirksgericht hielt mit keinem Wort fest, eine Verwahrung wäre a priori unverhältnismässig. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ist infolge deutlicher Rückfall- gefahr und schlechter Legalprognose derzeit ausgeschlossen. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen (Urk. 4 S. 13 Erw. 3.2.1). Insbesondere geht es entgegen der vom Verteidiger vorgetra- genen Ansicht nicht an, dass ein therapiebedürftiger, therapiefähiger und mindes- tens im Grundsatz therapiewilliger Täter durch beharrliche Verweigerungshaltung eine Entlassung aus einem geschlossenen Setting bzw. aus der Haft und eine nicht tatzentrierte Psychotherapie bei einem Therapeuten eigener Wahl ertrotzen kann und damit besser gestellt wird als ein Täter, welcher sich bereitwillig einer

- 14 - solchen Massnahme unterzieht, auch wenn die ausgefällte Freiheitsstrafe durch den zwischenzeitlichen Freiheitsentzug längst als erstanden gälte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, womit es bei der vom Bezirksgericht an- geordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bleibt.

4. a) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Begehrens um Zuspre- chung einer Genugtuung vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom

28. Juli 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer während sieben Wochen rechtswidrig in Haft gewesen sei. Bringe man den üblichen Ansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung, ergebe dies die im Eventualstandpunkt beantragte Genugtuung von Fr. 10'000.--. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die gesamte Sicher- heitshaft seit August 2016 rechtswidrig gewesen sei. Es sei seit Juli 2016 be- kannt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit sei, in einer staatlich ange- ordneten Massnahme weiter zu arbeiten. Da er seine schuldangemessene Strafe bereits verbüsst habe, sei jeder Freiheitsentzug hoch problematisch. Bei der voll- zugsrechtlichen Sicherheitshaft kommt noch dazu, dass es diese nach der Straf- prozessordnung gar nicht gebe. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage. Es handle sich vorliegend um einen Paradefall eines rechtswidrigen Freiheitsent- zugs, wenn der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft in einem Untersuchungsge- fängnis gehalten werde. Damit sei dem Beschwerdeführer, gemäss Hauptstand- punkt, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.-- für die seit August 2016 erlit- tene Haft zuzusprechen (OG Prot. S. 35).

b) Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. August 2016 erstmals in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 8/11/23). Nachdem das Amt für Justizvollzug das ursprüngliche Gesuch um Verlängerung der stationären Massnahme zurückgezogen und die Anordnung der Verwahrung beantragt hatte (Urk. 8/1), versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ein zweites Mail in Sicher- heitshaft (Urk. 8/7). Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 - am Anschluss an den heute angefochtenen Beschluss desselben Tages - ordnete das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung an, dass der Beschwerdeführer bis zum möglichen Mass-

- 15 - nahmenantritt in Sicherheitshaft verbleibe, längstens bis zum 26. April 2017 (Urk. 8/19). Alle drei genannten Entscheide wurden mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen und blieben unangefochten. Die Beschwerde vom 10. April 2017 gegen den angefochtenen Beschluss wurde nicht mit einem Haftentlassungsgesuch verbunden (vgl. Anträge in Urk. 2 S. 2). Erst mit Eingabe seines Verteidigers vom 9. Juni 2017 ersuchte der Beschwerde- führer um seine Entlassung aus der Sicherheitshaft (Urk. 14). Der Präsident der III. Strafkammer wies dieses Entlassungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab und ordnete zugleich an, dass der Beschwerdeführer - vorbehältlich ei- nes Massnahmenantritts - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Sicher- heitshaft verbleibt (Urk. 16). Das Bundesgericht stellte mit Urteil vom 28. Juli 2017, in teilweiser Gutheissung der gegen die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2017 gerichteten Beschwerde, fest, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 27. April 2017 und dem

12. Juni 2017 erstandene Sicherheitshaft mangels gültigen Hafttitels formell un- rechtmässig war (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Dispositiv Ziff. 2). Die vom Beschwerdeführer so- wohl im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wie auch erneut an der heuti- gen obergerichtlichen Verhandlung vorgetragene Rechtsansicht, die "vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft" im gerichtlichen Nachverfahren entbehre einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage, wies das Bundesgericht unter Hinweis auf sei- ne ständige Praxis zurück. Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hielt auch fest, der Beschwerdeführer rufe weitere materielle Hafthindernisse nicht an. Insbesondere bestreite er den von den kantonalen Gerichten dargelegten be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bzw. die ungünstige Rückfallprog- nose nicht. Seit dem 12.Juni 2017 (bestätigt durch den Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2017) bestehe auch wieder ein gültiger Hafttitel (Urk. 34 S. 8 f. Erw. 6). Auf das dem Bundesgericht unterbreitete materielle Haftentschädigungsgesuch trat dieses nicht ein. Materielle Entschädigungsansprüche für rechtswidrig ange- wandte Zwangsmassnahmen oder für sich nachträglich als ungerechtfertigt er-

- 16 - weisende strafprozessuale Haft seien nicht im Haftprüfungs- bzw. Haftentschädi- gungsverfahren zu beurteilen und zu bemessen. Entschädigungsansprüche für unrechtmässige Haft seien dem jeweils erkennenden Straf- und Massnahmenge- richt vorzulegen. Dieses habe darüber zu entscheiden (Urk. 34 S. 9 f. Erw. 7).

c) Wie im vorliegenden Beschluss und bereits zuvor vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2017 eingehend begründet, ist eine Entlassung des Beschwerdeführers infolge deutlicher Rückfallgefahr und schlechter Legalprogno- se derzeit ausgeschlossen und war dies bereits im Sommer 2016. Damit ist und war ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem geschlossenen Rahmen zwingend. Der Beschwerdeführer hat es aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungshaltung selbst zu verantworten, dass er in Sicherheitshaft zu ver- setzen und in einem Bezirksgefängnis und nicht in einer therapeutischen Einrich- tung mit weniger strengem Aufenthaltsregime unterzubringen war. Die Sicher- heitshaft wurde zu Recht angeordnet und erweist sich auch rückblickend als ge- rechtfertigt. Damit besteht keinerlei Grund für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne des Hauptantrags des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich vom 27. April 2017 bis 12. Juni 2017 ohne einen gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand. Das Bundesgericht stellte denn auch mit Urteil vom 28. Juli 2017 fest, dass die in dieser Zeit erstandene Si- cherheitshaft formell unrechtmässig war (Urk. 34 Dispositiv Ziff. 1). Es steht je- doch ausser Zweifel, dass im Fall eines diesbezüglichen Entscheids vor dem

27. April 2017 die Verlängerung der Sicherheitshaft angeordnet worden wäre, da die materiellen Voraussetzungen hierzu gegeben waren. Das Unterbleiben eines rechtzeitigen Entscheids über die Verlängerung einer materiell nach wie vor ge- rechtfertigten Sicherheitshaft stellt keine besonders schwere Verletzung des Be- schwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen dar. Zu beachten ist in die- sem Zusammenhang auch, dass einer förmlichen und im vorliegenden Fall höchstrichterlichen Feststellung der formellen Unrechtmässigkeit der Sicherheits- haft während einer bestimmten Zeit durchaus Genugtuungswirkung zukommt. Das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Genugtuung ist somit auch im Sinne des Eventualantrags abzuweisen.

- 17 -

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer offen- sichtlich mittellos ist und die Kosten demnach unerhältlich sind, sind diese sofort definitiv abzuschreiben (Art. 428 StPO). Aus demselben Grund sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv - also ohne Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschwerdeführer (Art. 135 Abs. 4 StPO) - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger reichte vor der heutigen Verhandlung eine Honorarnote über Fr. 6'254.70 inklusive Mehrwertsteuer ein (Urk. 55 und 56). Diese ist in den Grundzügen angemessen und es ist deshalb von ihr auszugehen. Für die Zeit ab

1. Januar 2018 (Senkung der Mehrwertsteuer auf 7,7%) macht der Verteidiger ei- nen gesamten zeitlichen Aufwand von 1'025 Minuten (17 Stunden 5 Minuten) gel- tend, wovon jeweils geschätzt 330 Minuten (5 Stunden 30 Minuten) für die heutige Verhandlung und den Weg sowie 200 Minuten (3 Stunden 20 Minuten) für die Kenntnisnahme des Entscheids und Besprechung mit dem Beschwerdeführer. Die heutige Verhandlung dauerte wesentlich weniger lang als vom Verteidiger er- wartet und die Kenntnisnahme des Entscheids erfolgte mindestens in den Grund- zügen bereits anlässlich der heutigen mündlichen Eröffnung, welche Teil der Ver- handlung bildete. Es ist deshalb von einem um drei Stunden tieferen Zeitaufwand als vom Verteidiger zuvor geschätzt auszugehen. Dies führt zu einer Kürzung der Honorarnote um Fr. 660.-- (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, also um Fr. 710.80. Somit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwände und Barauslagen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'543.90 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6. Eine auch nur vorübergehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Si- cherheitshaft bis zum Antritt der erneuten stationären Massnahme ist infolge deut- licher Rückfallgefahr nicht in Betracht zu ziehen. Der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ist nach wie vor gegeben. Es kann hierzu auf die Erwägungen in den verschiedenen vorangegangenen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts, des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts zur Frage der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheits-

- 18 - haft verwiesen werden. Das in der heutigen Verhandlung gestellte Haftentlas- sungsgesuch (OG Prot. S. 32 Antrag 2) ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 5'543.90 festgesetzt und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.

6. Mündliche Eröffnung und sodann schriftliche Mitteilung zunächst im Disposi- tiv an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (überge- ben), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), und hernach mit schriftlicher Begründung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (gegen Empfangsbestätigung), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DA170003 (gegen Emp- fangsbestätigung),

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DA170003 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung). − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)

7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang des begründeten Ent- scheids an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann verfügt der Vorsitzende:

1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. Die Sicherheitshaft dauert fort bis zum Antritt der Massnahme.

2. Mündliche Eröffnung und sodann schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1/2009/121106032 (überge- ben), − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, ad 2011/4717 (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgefängnis Affoltern am Albis (via Zuführbeamte der Kan- tonspolizei Zürich).

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3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann