Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Oktober 2017 verfassten Briefes an Rechtsanwalt B._____ (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 12. November 2017 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer mit den Anträgen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und der Brief sei unverzüglich an den Adressaten weiterzu- leiten (Urk. 2 S. 2). Am 23. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der notwendigen Akten angesetzt. Dem amt- lichen Verteidiger wurde die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte das fragliche Schreiben an Rechtsanwalt B._____ vom 26. Oktober 2017 (Urk. 9) so- wie das Aktenverzeichnis zum Dossier "Briefzustellungen/Kontrolle A._____" ein (Urk. 8). Weitere Untersuchungsakten wurden bei der Kammer bereits im Zu- sammenhang mit dem Verfahren UV170020-O eingereicht und auch im vorlie- genden Verfahren beigezogen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer hat auf eine Rep- lik stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 11 und 12). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in einer teilweise anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung.
- 3 - II.
1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein (Art. 36 BV; vgl. Urteil 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicher- heit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden obliegt die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Perso- nen der Zensur (Art. 235 Abs. 3 StPO). Im Weiteren obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln (Art. 235 Abs. 5 StPO). § 134 Abs. 1 JVV/ZH (Justizvollzugsverordnung [LS 331.1]) erlaubt in diesem Sinne den Strafverfolgungsbehörden, zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen zu erlassen oder die Korrespondenz mit bestimm- ten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig zu untersagen. Dem- nach können Briefe zurückbehalten werden, die Äusserungen betreffend den Un- tersuchungsgegenstand oder etwa Anhaltspunkte für Fluchtpläne enthalten (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 235 N 8). Verfassungskonform sind auch Einschrän- kungen, die im Rahmen der Verhältnismässigkeit den Missbrauch des Korres- pondenzrechts verhindern (BSK StPO-Härri, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 235 N 45 mit Verweisung auf Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 9; vgl. sodann Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
5. Lieferung 2007, § 71 N 34). Im Einzelfall kann es zudem gerechtfertigt sein, die Weiterleitung von Briefen mit ungebührlichen Inhalten zu verweigern (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 8 und BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 46, je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Ausgenommen von einer inhaltlichen Überprüfung ist die Verteidigerkorrespon- denz, sofern kein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht (Art. 235 Abs. 4
- 4 - StPO). Entsprechend ist gemäss § 121 Abs. 3 JVV eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter nicht gestattet bzw. stehen dem zu- gelassenen Rechtsvertreter privilegierte Kontakte und Besuche ohne Überwa- chung zu (§ 136 lit. a JVV).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf § 134 Abs. 1 JVV und führte aus, der Brief dürfe nicht weitergeleitet werden, weil Korrespondenz, die sich auf das Verfahren beziehe, nicht weitergeleitet werde (Urk. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe als Be- schuldigter in einem Strafverfahren Rechtsanwalt B._____ anfragen wollen, ob er ihn verteidige, da er mit seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger unzufrieden sei. Eine Mandatsanfrage bedürfe naturgemäss einer kurzen Schilderung des Falls (Urk. 2). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Urk. 7 S. 2) und entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers, enthält der Brief vom 26. Oktober 2017 an Rechtsanwalt B._____ indes keine Anfrage betreffend die Übernahme eines Verteidigermandates. Der Beschwerdeführer wollte ihn vielmehr als Rechtsvertreter in einem anderen, gegen seinen amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt X1._____ anzustrengenden Verfahren gewinnen. Er führte im betreffenden Brief unter anderem aus, bestimmte Aussagen seines amtlichen Verteidigers sei- en als Drohung ihm gegenüber zu verstehen und strafrechtlich relevant bzw. wi- dersprächen dem Standesrecht. Abschliessend erkundigt sich der Beschwerde- führer bei Rechtsanwalt B._____, von dem er annehme, er sei aus politischen Gründen nicht gut auf die Person seines amtlichen Verteidigers zu sprechen, ob er Lust habe, für ihn - den Beschwerdeführer - gegen diesen vorzugehen (Urk. 9). 3.3 Konkret führte der Beschwerdeführer im nichtweitergeleiteten Brief zusam- mengefasst aus, er habe mit seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg Streit gehabt. Er habe erfahren, dass dieser gegen die Verfasser des Abstimmungspla- kates der SVP mit der Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" prozes-
- 5 - siert habe. Er - der Beschwerdeführer - sei Mitglied dieser Partei und sein Vertei- diger wolle, dass er verurteilt werde. Seit Übernahme des Mandates habe dieser nichts getan und unterstütze im Gegenteil die Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt X1._____ habe ihm für den Fall, dass er ihn weiter als Verteidiger ablehne und beleidige, mehrfach angedroht, er werde das Verfahren und die Haftdauer hin- auszögern. Es bestehe eine Feindschaft zwischen ihm und dem amtlichen Vertei- diger. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer von der Polizei abgehörte Telefongespräche, in denen er sich mit Kollegen ausgetauscht habe, die ebenfalls eine "Rechte Gesinnung" hätten. Hierzu führte er exemplarisch konkrete verlet- zende bzw. rassistische Sätze über Flüchtlinge und Juden an, die anlässlich sol- cher Telefonate gefallen sein sollen. Bezug nehmend auf das erwähnte Abstim- mungsplakat fügte er zudem eine weitere ungebührliche Aussage an (Urk. 9 S. 1 f.). Rechtsanwalt X1._____ wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdefüh- rers als amtlicher Verteidiger bestellt, nachdem Letzterer - ebenfalls auf eigenen Wunsch - zunächst von Rechtsanwalt X2._____ verteidigt worden war (Urk. 13/13/1+2 [Ordner 13]; Urk. 13/14/13 [Ordner 13]). Gleichwohl stellte der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach der Ernennung seines aktuellen amt- lichen Verteidigers und hernach fortwährend Wechselgesuche. Dabei schlug er stets andere Personen als amtliche Verteidiger vor und kontaktierte hierzu diverse Rechtsanwälte (vgl. z.B. Urk. 13/14/32 und Urk. 13/14/34 [Ordner 13]; vgl. sodann Urk. 7 S. 3). Auf dieses Verhalten des Beschwerdeführers wies auch die Staats- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hin (Urk. 7 S. 2 f.). Wie ein- gangs erwähnt replizierte der Beschwerdeführer nicht. In seinen diversen Wech- selgesuchen machte er ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger aufgrund gegenseitiger Antipathie geltend. Unter anderem brachte er vor, der amtliche Verteidiger sei ihm aufgrund seiner - des Beschwerdeführers - antisemitischen Einstellung feindlich gesinnt und wolle sich nicht mehr für ihn ein- setzen. In eklatantem Widerspruch dazu wünschte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt X1._____ ursprünglich gerade wegen seines jüdischen Glaubens und auf Anraten eines Rabbiners als amtlichen Verteidiger (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 6. De-
- 6 - zember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 S. 6 [Ordner 14]). Weiter nannte der Beschwerdeführer als Grund für ein gestörtes Vertrauensver- hältnis auch den Umstand, dass Rechtsanwalt X1._____ bekennender SVP- Gegner sei und schon mehrfach gegen Parteimitglieder gerichtlich vorgegangen sei bzw. dieser befinde sich in einem Interessenskonflikt, da er üblicherweise ausgebeutete ausländische Arbeitnehmer vertrete (vgl. den Beschluss der hiesi- gen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 S. 7 [Ordner 14]). Der Be- schwerdeführer prozessierte in dieser Sache erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteile 1B_399/2017 vom 20. September 2017 und 1B_481/2017 vom 14. No- vember 2017). Die hiesige Kammer beurteilte sein Verhalten (Herabwürdigung seines amtlichen Verteidigers durch ehrverletzende Äusserungen und Versuch der Blockierung der Verteidigung und des ordentlichen Fortganges des Strafver- fahrens durch laufend neue Eingaben zur gleichen Thematik) als rechtsmiss- bräuchlich. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer stets wechselnden Vor- schläge betreffend die Person des amtlichen Verteidigers stellte die Kammer in den ergangenen Entscheiden klar, dass es nicht angeht, ständig die Person des amtlichen Verteidigers auswechseln und dies durch Obstruktion erzwingen zu wollen (Beschluss vom 28. August 2017 [Geschäfts-Nr. UP170022-O] = Urk. 13/14/47 [Ordner 13]; Beschluss vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 [Ordner 14]; Beschluss vom 6. Dezember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 [Ordner 14]). Im zuletzt genannten Entscheid wurde zudem das Folgende festgehalten (Urk. 13/13/81 S. 7 [Ordner 14]): "Wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass RA X1._____ aufgrund der Obstruktion des Beschwerdeführers nur noch auf schriftlicher Basis mit ihm verkehrt und keine Besuche oder Gespräche vor oder nach Einvernah- men mit ihm führen will bzw. sich "passiv" verhält, hat der Beschwerdeführer dies aufgrund seines Verhaltens zu verantworten. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass er Anspruch auf eine wirksame und ef- fektive Verteidigung hat. Behindert er diese jedoch durch sein eigenes Ver-
- 7 - halten, trägt er die entsprechenden Konsequenzen. Einen Wechsel der amt- lichen Verteidigung kann er dadurch nicht erzwingen." 3.4 Wie dargelegt hat die inhaftierte beschuldigte Person Anspruch auf privile- gierten Kontakt mit dem amtlichen oder dem bevollmächtigten erbetenen Vertei- diger. Die Korrespondenz mit anderen Rechtsanwälten unterliegt dagegen grund- sätzlich der normalen Briefkontrolle. Die zensurfreie Kontaktaufnahme mit weite- ren Anwälten ist dem Inhaftierten jedoch allenfalls im Hinblick auf einen kommuni- zierten beabsichtigten Verteidigerwechsel und somit ein erst noch zu begründen- des Mandatsverhältnis zu gewähren. Dabei ist die beschuldigte Person selbstre- dend dazu befugt, den allfälligen künftigen Rechtsvertreter über das Mandat zu in- formieren. Der nichtweitergeleitete Brief des Beschwerdeführers enthält jedoch wie bereits dargelegt keine entsprechende Anfrage. Zudem stand ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vor dem Hintergrund der ergangenen ablehnenden Entscheide ohnehin nicht ernsthaft zur Diskussion. Ein entsprechendes Begehren von Seiten des Beschwerdeführers durfte im fraglichen Zeitpunkt als trölerisch qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft war somit ohne Weiteres dazu befugt, den betreffenden an Rechtsanwalt B._____ adressierten Brief zu öffnen und einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt, eine missbräuchliche Ausübung des Kor- respondenzrechts zu unterbinden. Angesichts des zusammengefasst wiederge- gebenen Briefinhalts und des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu Erw. II/3.3) sind an der Weiterleitung keinerlei schützenswerten Inte- ressen seinerseits ersichtlich. Das von ihm mit dem Brief bzw. der Mandatsanfra- ge beabsichtigte rechtliche Vorgehen gegen seinen amtlichen Verteidiger reiht sich vielmehr in die zahlreichen Versuche ein, den Verteidigerwechsel in rechts- missbräuchlicher Weise zu erzwingen. Demnach ist im Ergebnis nicht zu bean- standen, dass sich die Staatsanwaltschaft weigerte, den Brief weiterzuleiten. Zu erwähnen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft den Briefverkehr des Be- schwerdeführers mit Wirkung ab dem 22. Juni 2017 umfangmässig beschränkte. Der Entscheid wurde von der hiesigen Kammer im Grundsatz bestätigt und ledig- lich insofern korrigiert, als neben den Briefen an den amtlichen Verteidiger im vor-
- 8 - liegenden Verfahren bzw. den erbetenen Verteidiger in einem anderen Verfahren auch solche an schweizerische Behörden und die österreichische Botschaft von der zahlenmässigen Beschränkung ausgenommen wurden (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 betreffend Einschränkung des Brief- verkehrs [Geschäfts-Nr. UH170202-O]). Bereits in diesem Entscheid erwog die Kammer, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer durch Briefe an Privatpersonen und durch Eingaben an verschiedene Amtsstellen den Betrieb der Staatsanwaltschaft II unnötig belaste. Durch die Kontrolle der um- fangreichen Korrespondenz würden Ressourcen der Staatsanwaltschaft in unver- hältnismässiger Weise gebunden (a.a.O., S. 5 f. E. 2/b). Nichts anderes gilt hin- sichtlich diversen Schreiben an x-beliebige Rechtsanwälte im Zusammenhang mit Mandatsanfragen, welche die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers behindern bzw. einen Verteidigerwechsel erzwingen sollen.
4. Zusammenfassend ist die Nichtweiterleitung des Briefes nicht zu beanstan- den und die Beschwerde folglich abzuweisen. Auf der hiesigen Kammer ist derzeit ein weiteres Verfahren unter der Geschäfts-Nr. UH180020-O pendent, weshalb die Untersuchungsakten (Urk. 13) auf der Kammer bleiben. III. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Ausführungen im nichtweitergeleiteten Schreiben und erscheint unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Folglich rechtfertigt es sich nicht, von einer Kostenauflage abzuse- hen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebVO OG (Bedeutung und Schwierig- keit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 700.– festzusetzen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2016/10016167, unter Rücksendung des im Original eingereichten Briefes des Be- schwerdeführers vom 26. Oktober 2017, inkl. Briefumschlag [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170363-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 16. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtweiterleitung von Post Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 9. November 2017, A-3/2016/10016167
- 2 - Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Menschenhandels etc. (Urk. 13). Der Be- schwerdeführer wurde am 28. Februar 2017 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2017 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/11/2+10 [Ordner 11]). Er befindet sich seither ununterbrochen in Haft (Urk. 13/11/79+84 [Ordner 12]). Am 9. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtweiterleitung und einstweilige Zurückbehaltung eines vom Beschwerdeführer mit Datum vom
26. Oktober 2017 verfassten Briefes an Rechtsanwalt B._____ (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 12. November 2017 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer mit den Anträgen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und der Brief sei unverzüglich an den Adressaten weiterzu- leiten (Urk. 2 S. 2). Am 23. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der notwendigen Akten angesetzt. Dem amt- lichen Verteidiger wurde die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte das fragliche Schreiben an Rechtsanwalt B._____ vom 26. Oktober 2017 (Urk. 9) so- wie das Aktenverzeichnis zum Dossier "Briefzustellungen/Kontrolle A._____" ein (Urk. 8). Weitere Untersuchungsakten wurden bei der Kammer bereits im Zu- sammenhang mit dem Verfahren UV170020-O eingereicht und auch im vorlie- genden Verfahren beigezogen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer hat auf eine Rep- lik stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 11 und 12). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in einer teilweise anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung.
- 3 - II.
1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein (Art. 36 BV; vgl. Urteil 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicher- heit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden obliegt die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Perso- nen der Zensur (Art. 235 Abs. 3 StPO). Im Weiteren obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln (Art. 235 Abs. 5 StPO). § 134 Abs. 1 JVV/ZH (Justizvollzugsverordnung [LS 331.1]) erlaubt in diesem Sinne den Strafverfolgungsbehörden, zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen zu erlassen oder die Korrespondenz mit bestimm- ten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig zu untersagen. Dem- nach können Briefe zurückbehalten werden, die Äusserungen betreffend den Un- tersuchungsgegenstand oder etwa Anhaltspunkte für Fluchtpläne enthalten (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 235 N 8). Verfassungskonform sind auch Einschrän- kungen, die im Rahmen der Verhältnismässigkeit den Missbrauch des Korres- pondenzrechts verhindern (BSK StPO-Härri, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 235 N 45 mit Verweisung auf Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 9; vgl. sodann Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
5. Lieferung 2007, § 71 N 34). Im Einzelfall kann es zudem gerechtfertigt sein, die Weiterleitung von Briefen mit ungebührlichen Inhalten zu verweigern (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 8 und BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 46, je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Ausgenommen von einer inhaltlichen Überprüfung ist die Verteidigerkorrespon- denz, sofern kein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht (Art. 235 Abs. 4
- 4 - StPO). Entsprechend ist gemäss § 121 Abs. 3 JVV eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter nicht gestattet bzw. stehen dem zu- gelassenen Rechtsvertreter privilegierte Kontakte und Besuche ohne Überwa- chung zu (§ 136 lit. a JVV).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf § 134 Abs. 1 JVV und führte aus, der Brief dürfe nicht weitergeleitet werden, weil Korrespondenz, die sich auf das Verfahren beziehe, nicht weitergeleitet werde (Urk. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe als Be- schuldigter in einem Strafverfahren Rechtsanwalt B._____ anfragen wollen, ob er ihn verteidige, da er mit seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger unzufrieden sei. Eine Mandatsanfrage bedürfe naturgemäss einer kurzen Schilderung des Falls (Urk. 2). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Urk. 7 S. 2) und entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers, enthält der Brief vom 26. Oktober 2017 an Rechtsanwalt B._____ indes keine Anfrage betreffend die Übernahme eines Verteidigermandates. Der Beschwerdeführer wollte ihn vielmehr als Rechtsvertreter in einem anderen, gegen seinen amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt X1._____ anzustrengenden Verfahren gewinnen. Er führte im betreffenden Brief unter anderem aus, bestimmte Aussagen seines amtlichen Verteidigers sei- en als Drohung ihm gegenüber zu verstehen und strafrechtlich relevant bzw. wi- dersprächen dem Standesrecht. Abschliessend erkundigt sich der Beschwerde- führer bei Rechtsanwalt B._____, von dem er annehme, er sei aus politischen Gründen nicht gut auf die Person seines amtlichen Verteidigers zu sprechen, ob er Lust habe, für ihn - den Beschwerdeführer - gegen diesen vorzugehen (Urk. 9). 3.3 Konkret führte der Beschwerdeführer im nichtweitergeleiteten Brief zusam- mengefasst aus, er habe mit seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg Streit gehabt. Er habe erfahren, dass dieser gegen die Verfasser des Abstimmungspla- kates der SVP mit der Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" prozes-
- 5 - siert habe. Er - der Beschwerdeführer - sei Mitglied dieser Partei und sein Vertei- diger wolle, dass er verurteilt werde. Seit Übernahme des Mandates habe dieser nichts getan und unterstütze im Gegenteil die Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt X1._____ habe ihm für den Fall, dass er ihn weiter als Verteidiger ablehne und beleidige, mehrfach angedroht, er werde das Verfahren und die Haftdauer hin- auszögern. Es bestehe eine Feindschaft zwischen ihm und dem amtlichen Vertei- diger. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer von der Polizei abgehörte Telefongespräche, in denen er sich mit Kollegen ausgetauscht habe, die ebenfalls eine "Rechte Gesinnung" hätten. Hierzu führte er exemplarisch konkrete verlet- zende bzw. rassistische Sätze über Flüchtlinge und Juden an, die anlässlich sol- cher Telefonate gefallen sein sollen. Bezug nehmend auf das erwähnte Abstim- mungsplakat fügte er zudem eine weitere ungebührliche Aussage an (Urk. 9 S. 1 f.). Rechtsanwalt X1._____ wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdefüh- rers als amtlicher Verteidiger bestellt, nachdem Letzterer - ebenfalls auf eigenen Wunsch - zunächst von Rechtsanwalt X2._____ verteidigt worden war (Urk. 13/13/1+2 [Ordner 13]; Urk. 13/14/13 [Ordner 13]). Gleichwohl stellte der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach der Ernennung seines aktuellen amt- lichen Verteidigers und hernach fortwährend Wechselgesuche. Dabei schlug er stets andere Personen als amtliche Verteidiger vor und kontaktierte hierzu diverse Rechtsanwälte (vgl. z.B. Urk. 13/14/32 und Urk. 13/14/34 [Ordner 13]; vgl. sodann Urk. 7 S. 3). Auf dieses Verhalten des Beschwerdeführers wies auch die Staats- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hin (Urk. 7 S. 2 f.). Wie ein- gangs erwähnt replizierte der Beschwerdeführer nicht. In seinen diversen Wech- selgesuchen machte er ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger aufgrund gegenseitiger Antipathie geltend. Unter anderem brachte er vor, der amtliche Verteidiger sei ihm aufgrund seiner - des Beschwerdeführers - antisemitischen Einstellung feindlich gesinnt und wolle sich nicht mehr für ihn ein- setzen. In eklatantem Widerspruch dazu wünschte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt X1._____ ursprünglich gerade wegen seines jüdischen Glaubens und auf Anraten eines Rabbiners als amtlichen Verteidiger (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 6. De-
- 6 - zember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 S. 6 [Ordner 14]). Weiter nannte der Beschwerdeführer als Grund für ein gestörtes Vertrauensver- hältnis auch den Umstand, dass Rechtsanwalt X1._____ bekennender SVP- Gegner sei und schon mehrfach gegen Parteimitglieder gerichtlich vorgegangen sei bzw. dieser befinde sich in einem Interessenskonflikt, da er üblicherweise ausgebeutete ausländische Arbeitnehmer vertrete (vgl. den Beschluss der hiesi- gen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 S. 7 [Ordner 14]). Der Be- schwerdeführer prozessierte in dieser Sache erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteile 1B_399/2017 vom 20. September 2017 und 1B_481/2017 vom 14. No- vember 2017). Die hiesige Kammer beurteilte sein Verhalten (Herabwürdigung seines amtlichen Verteidigers durch ehrverletzende Äusserungen und Versuch der Blockierung der Verteidigung und des ordentlichen Fortganges des Strafver- fahrens durch laufend neue Eingaben zur gleichen Thematik) als rechtsmiss- bräuchlich. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer stets wechselnden Vor- schläge betreffend die Person des amtlichen Verteidigers stellte die Kammer in den ergangenen Entscheiden klar, dass es nicht angeht, ständig die Person des amtlichen Verteidigers auswechseln und dies durch Obstruktion erzwingen zu wollen (Beschluss vom 28. August 2017 [Geschäfts-Nr. UP170022-O] = Urk. 13/14/47 [Ordner 13]; Beschluss vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 [Ordner 14]; Beschluss vom 6. Dezember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 [Ordner 14]). Im zuletzt genannten Entscheid wurde zudem das Folgende festgehalten (Urk. 13/13/81 S. 7 [Ordner 14]): "Wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass RA X1._____ aufgrund der Obstruktion des Beschwerdeführers nur noch auf schriftlicher Basis mit ihm verkehrt und keine Besuche oder Gespräche vor oder nach Einvernah- men mit ihm führen will bzw. sich "passiv" verhält, hat der Beschwerdeführer dies aufgrund seines Verhaltens zu verantworten. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass er Anspruch auf eine wirksame und ef- fektive Verteidigung hat. Behindert er diese jedoch durch sein eigenes Ver-
- 7 - halten, trägt er die entsprechenden Konsequenzen. Einen Wechsel der amt- lichen Verteidigung kann er dadurch nicht erzwingen." 3.4 Wie dargelegt hat die inhaftierte beschuldigte Person Anspruch auf privile- gierten Kontakt mit dem amtlichen oder dem bevollmächtigten erbetenen Vertei- diger. Die Korrespondenz mit anderen Rechtsanwälten unterliegt dagegen grund- sätzlich der normalen Briefkontrolle. Die zensurfreie Kontaktaufnahme mit weite- ren Anwälten ist dem Inhaftierten jedoch allenfalls im Hinblick auf einen kommuni- zierten beabsichtigten Verteidigerwechsel und somit ein erst noch zu begründen- des Mandatsverhältnis zu gewähren. Dabei ist die beschuldigte Person selbstre- dend dazu befugt, den allfälligen künftigen Rechtsvertreter über das Mandat zu in- formieren. Der nichtweitergeleitete Brief des Beschwerdeführers enthält jedoch wie bereits dargelegt keine entsprechende Anfrage. Zudem stand ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vor dem Hintergrund der ergangenen ablehnenden Entscheide ohnehin nicht ernsthaft zur Diskussion. Ein entsprechendes Begehren von Seiten des Beschwerdeführers durfte im fraglichen Zeitpunkt als trölerisch qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft war somit ohne Weiteres dazu befugt, den betreffenden an Rechtsanwalt B._____ adressierten Brief zu öffnen und einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt, eine missbräuchliche Ausübung des Kor- respondenzrechts zu unterbinden. Angesichts des zusammengefasst wiederge- gebenen Briefinhalts und des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu Erw. II/3.3) sind an der Weiterleitung keinerlei schützenswerten Inte- ressen seinerseits ersichtlich. Das von ihm mit dem Brief bzw. der Mandatsanfra- ge beabsichtigte rechtliche Vorgehen gegen seinen amtlichen Verteidiger reiht sich vielmehr in die zahlreichen Versuche ein, den Verteidigerwechsel in rechts- missbräuchlicher Weise zu erzwingen. Demnach ist im Ergebnis nicht zu bean- standen, dass sich die Staatsanwaltschaft weigerte, den Brief weiterzuleiten. Zu erwähnen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft den Briefverkehr des Be- schwerdeführers mit Wirkung ab dem 22. Juni 2017 umfangmässig beschränkte. Der Entscheid wurde von der hiesigen Kammer im Grundsatz bestätigt und ledig- lich insofern korrigiert, als neben den Briefen an den amtlichen Verteidiger im vor-
- 8 - liegenden Verfahren bzw. den erbetenen Verteidiger in einem anderen Verfahren auch solche an schweizerische Behörden und die österreichische Botschaft von der zahlenmässigen Beschränkung ausgenommen wurden (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 betreffend Einschränkung des Brief- verkehrs [Geschäfts-Nr. UH170202-O]). Bereits in diesem Entscheid erwog die Kammer, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer durch Briefe an Privatpersonen und durch Eingaben an verschiedene Amtsstellen den Betrieb der Staatsanwaltschaft II unnötig belaste. Durch die Kontrolle der um- fangreichen Korrespondenz würden Ressourcen der Staatsanwaltschaft in unver- hältnismässiger Weise gebunden (a.a.O., S. 5 f. E. 2/b). Nichts anderes gilt hin- sichtlich diversen Schreiben an x-beliebige Rechtsanwälte im Zusammenhang mit Mandatsanfragen, welche die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers behindern bzw. einen Verteidigerwechsel erzwingen sollen.
4. Zusammenfassend ist die Nichtweiterleitung des Briefes nicht zu beanstan- den und die Beschwerde folglich abzuweisen. Auf der hiesigen Kammer ist derzeit ein weiteres Verfahren unter der Geschäfts-Nr. UH180020-O pendent, weshalb die Untersuchungsakten (Urk. 13) auf der Kammer bleiben. III. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Ausführungen im nichtweitergeleiteten Schreiben und erscheint unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Folglich rechtfertigt es sich nicht, von einer Kostenauflage abzuse- hen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebVO OG (Bedeutung und Schwierig- keit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 700.– festzusetzen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2016/10016167, unter Rücksendung des im Original eingereichten Briefes des Be- schwerdeführers vom 26. Oktober 2017, inkl. Briefumschlag [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer