Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerde- gegnerin) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Beschwerde- führer) wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, begangen durch einen fingier- ten Verkehrsunfall (Urk. 9/D-1). Der Beschwerdeführer stand weiter im Verdacht, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (B._____) gedroht und sie genötigt zu haben (Urk. 9/D-2). Auch habe er sie – ohne Verletzungsfolgen – an den Haaren festgehalten und mit der Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Urk. 9/D- 5). Darüber hinaus verdächtigte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz (Urk. 9/D-3 und D-4). 2.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren wegen Betrugs (D-1), Drohung/Nötigung (D-2) und Tätlichkeiten (D-5) ein (Disp.-Ziff. 1). Sie verfügte weiter, dass der am 11. Juli 2016 beschlag- nahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.– dem Betreibungs- und Ge- meindeammannamt Feuerthalen (kurz: Betreibungsamt) überwiesen werde (mit Vermerk "A._____ – …") (Disp.-Ziff. 2). Weiter ordnete sie an, dass über die übri- gen Sicherstellungen (bzw. Beschlagnahmungen) und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Strafbefehl gleichen Datums befunden werde (Disp.-Ziff. 3 und 6). Die Kosten der Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 5) und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 7). 2.2 Mit Strafbefehl gleichen Datums (10. Juli 2017) sprach die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG (D-3) und der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetztes im Sinne von Art. 19a BetmG (D-4) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– (wovon sie 15 Tagessätze als durch Haft erstanden anrechnete) und einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Geld- strafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter befand sie über die übrigen Beschlag- nahmungen, indem sie die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Waf-
- 3 - fen und Drogen verfügte. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 9/D-1/17). 3.1 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (nicht akturiert in Urk. 9), und mit Eingabe gleichen Datums legte er bei der hiesigen Kammer ge- gen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein (Urk. 2). In der Beschwerde bean- tragt er, es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 7'000.– (an den amtlichen Verteidiger) herauszugeben. Weiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 7 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zuzusprechen, die im Umfang von Fr. 2'108.90 direkt an den amtlichen Verteidiger auszuzahlen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 100.– auszurichten. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, verschiedene (namentlich aufgeführte) Institute (wie Motorfahrzeugversicherer) über die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Betrug etc. schriftlich zu orientieren. Eventualiter sei dem Beschwerde- führer eine Genugtuung von Fr. 600.– auszurichten und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, die diesen Betrag übersteigenden Wiedergutmachungsbemühun- gen im Nachgang geltend machen zu können. Subeventualiter seien die Wieder- gutmachungsaufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschä- digen (a.a.O., S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Replik ein, un- ter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Oktober 2017 auf eine Duplik (Urk. 16). 3.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – näher einzugehen. 3.3 Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Der Nachweis der Zustellung der Einstel- lungsverfügung an den (seit 11. Juli 2016 bestellten) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (Urk. 9/D-1/6/4 und 6/9) ist in den Akten nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich ein Nachweis für die Zustellung an den Beschwer- deführer persönlich (vgl. Urk. 9/D-1/18). Diese hat im Falle einer bestellten amtli-
- 4 - chen Verteidigung jedoch für die allfällige Einlegung einer Beschwerde grundsätz- lich keine fristauslösende Wirkung (Art. 87 Abs. 3 StPO; ARQUINT, BSK StPO,
E. 2 Auflage, Zürich, 2014, N 5 zu Art. 87 StPO m.H. auf BuGer 1B_700/2011, Urteil vom 7. Februar 2011, E. 2.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher auf die Darstellung in der Beschwerde abzustellen, wonach die amtliche Verteidigung die angefochtene Einstellungsverfügung am 6. September 2017 in Empfang ge- nommen hatte (Urk. 2 S. 4). Die am Montag, 18. September 2017, der Post über- gebene Beschwerdeschrift (samt Beilagen) erfolgte somit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO, Urk. 4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sie sind vorliegend erfüllt (Art. 393 ff. StPO). 3.4 Da der streitige Betrag mehr als Fr. 5'000.– beträgt, beurteilt das Kollegialge- richt die Beschwerde (Art. 395 lit. b StPO). 4.1 Vorliegend ist zunächst das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.– umstritten. 4.2 a) Die Beschwerdegegnerin verfügte in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.– an das Betreibungsamt überwiesen werde.
b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Überweisung in verschiedener Hinsicht und verlangt die Rück- bzw. Frei- gabe des Bargeldbetrages (Urk. 2 S. 5-7). 4.3 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages und die Überweisung an das Be- treibungsamt ist auf folgende Ermittlungen und Überlegungen der Beschwerde- gegnerin zurückzuführen: Der Betrag von Fr. 7'000.– konnte beim Beschwerdeführer im Zuge der Verhaf- tung am 11. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Zürich zuhanden der Beschwer- degegnerin sichergestellt werden (Urk. 9/D-1/5/9 S. 2). Letztere beschlagnahmte den Betrag mit Verfügung vom gleichen Tag gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB (Urk. 9/D-1/5/10).
- 5 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 12. Juli 2016 kon- frontierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem fraglichen Be- trag, insbesondere im Kontext mit dem Betreibungsregisterauszug per 28. Sep- tember 2015. Dieser wies über mehr als 4 Seiten betreibungsrechtliche Ereignis- se gegen den Beschwerdeführer auf, die teilweise in (nicht getilgte) Verlustschei- ne mündeten (Urk. 9/D-1/5/11). Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Be- schwerdegegnerin auf die Frage nach der Herkunft des Geldes an, im Casino Fr. 17'000.– gewonnen zu haben. Davon habe er Fr. 7'000.– behalten und mit den restlichen Fr. 10'000.– habe er Schulden beglichen. Von den fraglichen Fr. 7'000.– habe er weitere Schulden begleichen wollen. Er sei am Donnerstag zuvor (gemeint: 7. Juli 2016) beim Betreibungsamt gewesen, wo er eine Raten- zahlung vereinbart habe (Urk. 9/D-1/2/3 S. 5-7). Es konnte ermittelt werden, dass dem Beschwerdeführer am Samstag, 9. Juli 2016, von den C._____ [Casino] tatsächlich der Betrag von Fr. 17'552.50 ausbe- zahlt worden war (Urk. 9/D-1/5/14 i.V.m. D-1/1/7 [Konvolut]). Aufgrund dieser In- formation und der laufenden Betreibungen gelangte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung am 22. Juni 2017 mit einer Anfrage an das Betreibungsamt. Es ging namentlich darum, ob der Be- schwerdeführer im (damaligen) fraglichen Zeitraum (anfangs Juli 2016) über Bar- geld, das er nicht durch Arbeitserwerb, sondern anderweitig rechtmässig erlangt hatte, frei habe verfügen dürfen (Urk. 9/D-1/5/12). Im Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 erklärte das Betreibungsamt das Folgende (Urk. 9/D-1/5/13): "… Im Zeitraum vom 11.07.2016 und 2 Wochen vorher, war [der Beschwerdeführer] gepfändet. Sein EM war zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'880.00 festgesetzt und er hätte, nach Meinung des BA Feuerthalen, nicht über mehr Geld verfügen dürfen. Er hätte jeden Monat seine Abrechnungen oder Bestätigungen über sein Einkommen auf dem BA vorweisen müssen, dieser Aufforderung kam er aber nicht nach! Aus diesem Grund konnten wir auch nichts über diesen hohen Geldbetrag wissen. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, was das monatliche EM über- steigt, hätte er dem BA abliefern müssen. Bei den aktuell offenen Betreibungen handelt es sich um das Strassenverkehrsamt, Miete, Kran- kenkasse, Kinderalimente, Stadtrichteramt Zürich und diverse andere Gläubiger.
- 6 - Somit pfänden wir den Betrag von Fr. 7'000.00 bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten Sie höflich, den Betrag auf unser PC-Konto … [Nummer] zu überweisen mit dem Vermerk 'A._____ – …'. Besten Dank für die gute Zusammenarbeit! …" Die Beschwerdegegnerin verfasste gestützt darauf am 10. Juli 2017 folgende Ak- tennotiz (Urk. 9/D-1/5/14): "… Eine betreibungsrechtliche Widerhandlung ist dem Besitze von Fr. 7'000.– nicht auszumachen. Das rechtliche Gehör wahrend stellt dies das Betreibungs- und Konkursamt Feuerthalen in Frage. Mit Fug kann hinterfragt werden, mit welchen Mitteln [der Beschwerdeführer] dem Glücksspiel frönte, doch das Glückspiel ist an und für sich nicht strafbar. Selbst wenn [der Beschwerdeführer] einen Gewinn hätte melden müssen (was jedoch fraglich ist), so wäre dies in der kurzen Zeit bis zur Verhaftung nicht möglich gewesen. Bedeutsam ist indes die durch das Konkurs- und Betreibungsamt mitgeteilte Pfändungsankündi- gung. Das Geld dürfte dem Betreibungsamt herauszugeben sein. …" 4.4 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Verfügung über sichergestelltes Bargeld" schliesslich das Folgende fest (Urk. 5 S. 4): "… Das Bargeld wäre ausgangsgemäss der beschuldigten Person herauszugeben respektive wä- re zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten heranzuziehen. Mit Eingabe vom
E. 7 Juli 2017 (einschliesslich Pfändung) und die darauf hin erstellte Aktennotiz vom
E. 7.1 a) Der Beschwerdeführer verlangt dagegen aufgrund der am 11. Juli 2016, um ca. 07.00 Uhr, in seiner Wohnung an D._____-strasse … in E._____ durchgeführ- ten Hausdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.–. Seine Wohnung befände sich in einem Mehrfamilienhaus und die anderen Bewohner hätten nicht nur von der Hausdurchsuchung, sondern auch von der gleichzeitig erfolgten Inhaftierung Kenntnis genommen (Urk. 2 S. 10 f.).
b) Bei Einstellung des Verfahrens hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung. Voraussetzung ist nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer sol- chen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Frei- heitsentzug. Auch eine Hausdurchsuchung kann grundsätzlich geeignet sein, ei- nen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, jedenfalls dann, wenn erschweren- de Umstände hinzukommen (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO).
c) Die Kantonspolizei Zürich, konkret sieben Polizisten, führten am 11. Juli 2016, von 06.45 - 07.15 Uhr, wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug in der 2 1/2-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch, verbunden mit zahlreichen Sicherstellungen (Urk. 9/D-1/5/3). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zwecks Einvernahme der Kan- tonspolizei Zürich zugeführt bzw. danach an die Beschwerdegegnerin überführt (Urk. 9/D-1/1/2 S. 3). Durch diese Zwangsmassnahme, insbesondere durch die frühmorgendliche An- wesenheit von sieben Beamten in einer kleinen Wohnung mit zahlreichen Sicher- stellungen und die anschliessende Abführung mit der Polizei, die zumindest von einzelnen Hausbewohnern kaum unbemerkt geblieben sein dürfte, wurde der Be- schwerdeführer besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat Anspruch auf eine Genugtuung, wobei der geltend gemacht Betrag von Fr. 100.– als angemessen erscheint.
E. 7.2 a) Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnissen geltend. Die Beschwerdegegnerin habe nicht weniger als sie- ben grosse Versicherungsgesellschaften unter Orientierung über den Vorwurf des
- 15 - Versicherungsbetruges zwecks Edition von Unterlagen angeschrieben. "In aller Regel" würden derartige Anfragen dazu führen, dass die Versicherer die beschul- digte Person auf eine "interne schwarze Liste" setzen würden und nicht mehr be- reit seien, mit ihr eine Versicherung abzuschliessen. Weiter habe ein gleichlau- tendes Editionsbegehren bei der F._____ AG [Bank] dazu geführt, dass die Bankbeziehung abgebrochen worden sei. Seither weigere sich die Bank, den Be- schwerdeführer wieder als Kunden aufzunehmen. Die Anfrage der Beschwerde- gegnerin bei der C._____ [Casino] habe schliesslich zur Folge gehabt, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (Urk. 2 S. 11-13, Urk. 12 S. 3-4).
b) Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann nicht auf eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Was die involvierten Versicherer anbetrifft, muss sich der Beschwerdeführer zu- nächst entgegenhalten lassen, dass die Vorbringen zu pauschal und unbestimmt erscheinen, um auf eine relevante Verletzung schliessen zu können, namentlich wenn er von einer "schwarzen Liste" spricht, auf der "in aller Regel" entsprechen- de Personen aufgeführt seien. Aber selbst wenn tatsächlich bei sämtlichen Versi- cherern "schwarze Listen" existieren würden und der Beschwerdeführer darauf namentlich figurieren würde, bliebe unklar, ob er effektiv im Rahmen einer Kon- taktaufnahme zwecks Abschluss einer neuen Versicherung sogleich zurückge- wiesen werden würde. In der Beschwerde wird jedenfalls nicht dargetan, dass ein entsprechendes Unterfangen unter Vorlage der Einstellungsverfügung bereits er- folglos verlaufen sei, und Entsprechendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten. Die Einwände der gekündigten Bankbeziehung bei der F._____ AG und des ausgesprochenen Hausverbotes durch die C._____ bleiben unbelegt. Abgesehen davon sind sie auch nicht geeignet, um auf eine re- levante bzw. erhebliche Verletzung in den persönlichen Verhältnissen schliessen zu können, auch wenn der behauptete Abbruch der Bankbeziehung zweifellos als unangenehmen empfunden werden kann und mit gewissen Umtrieben verbunden ist. Was das behauptete Hausverbot betrifft, ist unklar, ob es in zeitlicher Hinsicht befristet ist und/oder nur für ein bestimmtes Casino gilt. In der Beschwerde wird ebenso wenig dargetan, dass ein Einlass in das betreffende Casino selbst unter
- 16 - Vorlage der Einstellungsverfügung bereits erfolglos verlaufen sei, und Entspre- chendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten.
c) Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Genugtuung in diesem Punkt zu ver- neinen, womit sich weitere Ausführungen zu den beantragten "Wiedergutma- chungsbemühungen" erübrigen.
8. Die gutgeheissenen Beschwerdegründe führen zu einer Aufhebung und Neu- formulierung von Disp.-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Rückgabe des be- schlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.–, die Zusprechung einer Entschä- digung im Umfang von total Fr. 2'128.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40), die Zuspre- chung einer Genugtuung für die Hausdurchsuchung in Höhe von Fr. 100.– und eine Wiedergutmachung in Form einer Orientierung über den Verfahrensausgang bzw. eventualiter eine Genugtuung von Fr. 600.–. Daraus resultiert für das Be- schwerdeverfahren ein Streitwert von Fr. 9'828.30, wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'228.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40 und Fr. 100.–) mit der Be- schwerde durchzudringen vermochte und obsiegte. Bei den Kostenfolgen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer die Entschädigung für die Anwaltskosten im Umfang von Fr. 2'108.90 ("irrtüm- lich") erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend machte. Sofern ein Anspruch aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden war, kann dies selbst bei Obsiegen Kostenfolgen zulasten der einbringenden Partei nach sich ziehen (Art. 416 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO; GUIDON, a.a.O., N 371 und 571). Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, weshalb der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die Kosten in diesem Punkt zu tragen hat. Anderseits ist bei den Kostenfolgen auch die Gehörsverletzung mit nachträglicher Heilung im Kontext mit den beschlag- nahmten Fr. 7'000.– zu berücksichtigen. Dies indiziert (trotz Unterliegens) eine Übernahme der Kosten in diesem Punkt auf die Gerichtskasse.
- 17 - Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich daher bei der Kostenauflage, von einem Obsiegen im Umfang von 3/4 (Fr. 7'000.– und Fr. 100.– und Fr. 19.40 [= Fr. 7'119.40]) und einem Unterliegen im Umfang von 1/4 (Fr. 2'108.90 und Fr. 600.– [=Fr. 2'708.90]) auszugehen. Gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 und 8 sowie 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) resultiert eine Grundgebühr von Fr. 1'726.– (gerundet) bzw. ein spezifischer Gebührenrahmen für das Beschwerdeverfahren von Fr. 863.– bis Fr. 1'295.– (gerundet). Innerhalb dieses Rahmens ist vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– anzusetzen. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Weiter ist RA lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Gebühr richtet sich nach § 23 i.V.m. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 AnwGebV (vgl. Geschäfts-Nr. BB.2016.385, Verfügung vom 17. August 2017 des Präsidenten der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, E. 3) und beträgt – ausgehend vom genannten Streitwert – zwischen Fr. 472.– und Fr. 1'574.–. Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 1'000.– (zuzüglich 8 % MwSt.) festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und sind vorab aus der Gerichtskasse zu begleichen; das Rückforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 10 Juli 2017. Diese Akten, die für die Frage der Verwendung der beschlagnahm- ten Fr. 7'000.– zweifellos entscheiderheblich waren, blieben dem Beschwerdefüh- rer vorenthalten, was auf eine Gehörsverletzung hinausläuft. Die angerufene Beschwerdeinstanz verfügt in Sachverhalts- und in Rechtsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt über die Verwendung des beschlag- nahmten Geldbetrages vorab in der Beschwerde (und gestützt auf eine umfas- sende Einsicht in die Akten) dargelegt (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtmässigkeit der Überweisung des Geldes an das Betreibungsamt in der Stel- lungnahme ergänzend begründet (Urk. 8). Hierauf replizierte der Beschwerdefüh- rer (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Folglich haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit erhalten (und auch Ge- brauch davon gemacht), sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vor- instanz bzw. die Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte ausgegangen werden kann, und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin – namentlich angesichts ihres klar vertretenen Standpunktes – würde zudem einen formalisti- schen Leerlauf bedeuten, der in zeitlicher und kostenmässiger Hinsicht kaum im Interesse der Parteien liegen dürfte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2; VEST/HORBER, BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 107 StPO). Mit den Stellungnahmen (bzw. der Möglich- keit hierzu) im vorliegenden Verfahren ist die Gehörsverletzung geheilt worden.
- 8 - Von einer Rückweisung ist abzusehen und es kann in der Sache entschieden werden. 4.6 a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (Beweismittelbeschlagnahme, lit. a), zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme, lit. b; Art. 268 StPO), den Geschädigten zu- rückzugeben (Restitutionsbeschlagnahme, lit. c i.V.m. Art. 70 Abs. 1 letzter Satz- teil StGB) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme, lit. d; sicherheits- halber [i.V.m. Art. 69 StGB] oder ausgleichshalber [i.V.m. Art. 70 f. StGB]).
b) Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO, BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 267 StPO). 4.7 a) Die beschlagnahmten Fr. 7'000.– konnten im Verlauf des Vorverfahrens nicht in einen deliktsrelevanten Zusammenhang gebracht werden (Urk. 8 S. 2/3, vorstehend E. 4.3 bzw. Urk. 9/D-1/5/14, s.a. Urk. 12 S. 1-3). Mangels Deliktsver- stricktheit (oder Deliktskonnex) war der Bargeldbetrag nicht nur ohne Beweiswert, sondern konnte auch nicht eingezogen oder an einen möglichen Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 36, 41 und 53 zu Art. 263 StPO; s.a. N 4 zu Art. 267 StPO; N 1 zu Art. 268 StPO). Unter den Titeln Einziehung/Resti- tution war eine Aushändigung an das Betreibungsamt bzw. eine Verwendung durch das Betreibungsamt zweck Tilgung der gegen den Beschwerdeführer in Be- treibung gesetzten Forderungen somit per se nicht möglich. Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstrickt- heit), sie stellt aber nur ein Sicherungsmittel zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) oder der (unbedingten) Geld-
- 9 - strafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) dar, die in dem Verfahren ent- standen/ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 268 StPO m.H., N 55 zu Art. 263 StPO; HEIMGARTNER, Kommentar StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 268 StPO).
b) Vor diesem Hintergrund gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Zwi- schenergebnis, dass das beschlagnahmte Bargeld ausgangsgemäss der be- schuldigten Person (bzw. dem Beschwerdeführer) herauszugeben respektive zur Deckung von Geldstrafe, Busse etc. heranzuziehen wäre. Nun sah sich die Beschwerdegegnerin aber mit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Fr. 7'000.– durch das Betreibungsamt konfrontiert. Da es sich dabei um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag einer verfügungsberechtig- ten Behörde handelt, bestand für die Beschwerdegegnerin keine andere Möglich- keit, als das Geld an das Betreibungsamt zu überweisen. Die Frage der Recht- mässigkeit und/oder Formgültigkeit des Pfändungsbeschlages beurteilt sich nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und war nicht vorgängig durch die Be- schwerdegegnerin zu überprüfen. Mithin fiel die Möglichkeit, das Geld an den Beschwerdeführer auszuhändigen, aufgrund des Pfändungsbeschlags ausser Betracht, und da Art. 268 StPO als sog. "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, über die Verwendung des Geldes im Rahmen des Strafbefehls (zwecks Deckung der Verfahrenskosten etc.) zu befinden. Darüber hinaus stellte die Be- schwerdegegnerin zutreffend fest, dass eine Beschlagnahme "kein betreibungs- rechtliches Primat der öffentlichen Hand" begründe (Urk. 8 S. 3; vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 60 zu Art. 263 StPO). 4.8 Weiter ist auf Art. 96 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwen- dung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Daten dürfen auf- grund dieser Bestimmung generell auch an schweizerische Zivil- und Verwal- tungsbehörden übermittelt werden. Insofern bot sich auch eine gesetzliche Grund- lage für den zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattge-
- 10 - fundenen Informationsaustausch an (vgl. dazu: FIOLKA, BSK StPO, a.a.O., N 10 f. zu Art. 96 StPO). Unbestritten ist ferner, dass im Vorfeld der schriftlichen Anfrage vom 22. Juni 2017 zwei telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattgefunden hatten, die nicht z.B. in Form einer sog. Telefonnotiz aktenkundig gemacht worden sind (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 8 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat aber glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um "kurze Vorkontakte" gehandelt habe, wobei die eigentliche Anfrage anschlies- send schriftlich ergangen und der vorangegangene telefonische Kontakt (inhalt- lich) nicht über die schriftliche (und aktenkundige) Korrespondenz hinausgegan- gen sei (Urk. 8 S. 4). Dies hat der zuständige Betreibungsbeamte auch (unab- hängig) gegenüber dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (sinnge- mäss) bestätigt (Urk. 3/3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine relevante Ver- letzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. 4.9 Daraus folgt, dass die in Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung rechtmässig ist.
5. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zu (Urk. 5 S. 4). 5.1 In der Beschwerdeschrift wird dagegen für die während der Dauer der erbete- nen Verteidigung angefallenen Anwaltskosten (Zeitspanne 29. September bis
16. Oktober 2015) eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 beantragt (Urk. 2 S. 8- 10). 5.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumt vorab ein, dass er die angefal- lenen Anwaltskosten im Rahmen des Vorverfahrens nicht geltend gemacht habe, weil er wohl "irrtümlich" davon ausgegangen sei, er habe den Beschwerdeführer von Anfang an amtlich verteidigt (Urk. 2 S. 8). Da im Beschwerdeverfahren in der Regel auch unechte Noven zulässig sind und hier kein gegenteiligen Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu erkennen sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 370), ist der Beschwerdeführer mit dem in
- 11 - der Beschwerdeschrift erstmalig geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu- zulassen. 5.3 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören pri- mär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls ge- boten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerecht- fertigt waren (dazu etwa: WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 429 StPO m.w.H.).
b) Vorab festzuhalten ist, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes aufgrund der in jenem Verfahrensstadium gegenständlichen Vorwürfe (betreffend häusliche Ge- walt [Urk. 9/D-2/1]) als sachlich geboten erschien. Gleichzeitig bot der Fall tat- sächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die vom Beschwerdeführer – allein auf sich gestellt – nicht zu bewältigen waren. 5.4 a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sin- ne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wo- bei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Ausla- gen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhältnismässig bzw. angemessen sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 und 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidi- gers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Bei der Bemessung einer Entschädigung für Prozess-
- 12 - kosten ist der Staat jedenfalls nicht an irgendwelche privatrechtlichen Vereinba- rungen zwischen Anwalt und Klient gebunden.
b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers verweist zur Begründung der Höhe des Entschädigungsanspruches vorab auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 2 S. 8 f. i.V.m. Urk. 3/5). Darin macht er einen Aufwand von 6.83 Std. à Fr. 280.– (Fr. 1'912.40), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 15.00 (d.h. total Fr. 1'927.40), geltend (Urk. 3/5). In der Beschwerdeschrift macht er zusätzlich Auslagen im Um- fang von Fr. 25.20 geltend, die er bei der Erstellung der Honorarnote vergessen habe. Er habe die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, um nach Winterthur zur Konfrontationseinvernahme vom 2. Oktober 2015 (Urk. 9/D-2/8) zu gelangen (Urk. 2 S. 9). Daraus resultiert ein geltend gemachter Totalbetrag von Fr. 1'952.60 bzw. Fr. 2'108.90 (8 % MwSt. eingeschlossen). Dieser erscheint, wie eine Durch- sicht der Honorarnote ergibt, als angemessen bzw. ausgewiesen. Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 280.– bewegt sich im oberen Bereich der von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Stundenansätze. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht höchstens als mittelschwer eingestuft werden, was einen Stundenansatz im Bereich von Fr. 250.– indizieren würde. Ein Ansatz von Fr. 280.– kann daher gerade noch (und nur mit Wohlwollen) toleriert werden. 5.5 Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter dem Titel Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte angefallene Kosten in der Höhe von Fr. 1'952.60 (zuzüglich 8 % MwSt.) zu entrichten sind, d.h. gesamthaft Fr. 2'108.90. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Entschädigung für die ihm ent- standenen Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der öffentlichen Ver- kehrsmittel (Fr. 15.– und Fr. 4.40 = Fr. 19.40). Er habe nach den beiden Haftent- lassungen den Bus nehmen müssen, um nach Hause zu gelangen (Urk. 2 S. 8 i.V.m. Urk. 3/4 S. 4). 6.2 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
- 13 - fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dieser Bestimmung können z.B. auch Reisekosten zurückerstattet werden (etwa: WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 23 zu Art. 429 StPO m.w.H.).
b) Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell un- gerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Un- tersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BuGer 6B_808/2011, Urteil vom 24. Mai 2012, E. 3.2 m.w.H.; GRIESSER, Kom- mentar StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 430 StPO; kritisch: WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O., N 18 f. zu Art. 430 StPO). Ob Aufwendungen geringfügig sind im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu entscheiden (GRIESSER, a.a.O., m.w.H.).
c) Es ist trotz grundsätzlich geltender Offizialmaxime Sache des Betroffenen, die erlittenen Verletzungen etc. sowie die darauf gestützten Ansprüche zu substanti- ieren und belegen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 = Pra 98 [2009] Nr. 69; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO). 6.3 An sich hätte der Beschwerdeführer die doch eher geringfügigen Billettausla- gen in Höhe von Fr. 19.40 mangels Erheblichkeit selber zu tragen. Da die Kosten jedoch im Kontext mit einer (objektiv) schweren Untersuchungshandlung (bzw. Zwangsmassnahme) entstanden sind und sie auch nicht einfach aus dem Ge- samtzusammenhang der Strafuntersuchung herausgelöst werden können, er- scheinen sie als ausreichend ausgewiesen und entschädigungspflichtig. Daran ändert auch nichts, dass kein eigentlicher Beleg für die Auslagen (Billett) bei den Akten liegt.
7. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnis- se keine Genugtuung zu. Weiter wies sie darauf hin, dass über die Haft im Straf- befehl gleichen Datums zu befinden sei (Urk. 5 S. 4).
- 14 -
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 7 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (B-2/2015/10033373) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 18 - "7. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zugesprochen, die im Umfang von Fr. 2'108.90 an den amtlichen Ver- teidiger und im Umfang von Fr. 19.40 an die beschuldigte Person per- sönlich auszurichten ist. Weiter wird der beschuldigten Person persön- lich eine Genugtuung von Fr. 100.– ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 (Fr. 900.–) auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/4 (Fr. 300.–) dem Beschwerdeführer auferlegt.
- RA lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'080.– vorab aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage von 1/4 vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-2/2015/10033373, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be- - 19 - schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. b) Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids kann die amtliche Verteidi- gung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 5. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170287-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 5. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017, B-2/2015/10033373
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerde- gegnerin) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Beschwerde- führer) wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, begangen durch einen fingier- ten Verkehrsunfall (Urk. 9/D-1). Der Beschwerdeführer stand weiter im Verdacht, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (B._____) gedroht und sie genötigt zu haben (Urk. 9/D-2). Auch habe er sie – ohne Verletzungsfolgen – an den Haaren festgehalten und mit der Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Urk. 9/D- 5). Darüber hinaus verdächtigte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz (Urk. 9/D-3 und D-4). 2.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren wegen Betrugs (D-1), Drohung/Nötigung (D-2) und Tätlichkeiten (D-5) ein (Disp.-Ziff. 1). Sie verfügte weiter, dass der am 11. Juli 2016 beschlag- nahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.– dem Betreibungs- und Ge- meindeammannamt Feuerthalen (kurz: Betreibungsamt) überwiesen werde (mit Vermerk "A._____ – …") (Disp.-Ziff. 2). Weiter ordnete sie an, dass über die übri- gen Sicherstellungen (bzw. Beschlagnahmungen) und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Strafbefehl gleichen Datums befunden werde (Disp.-Ziff. 3 und 6). Die Kosten der Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 5) und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 7). 2.2 Mit Strafbefehl gleichen Datums (10. Juli 2017) sprach die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG (D-3) und der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetztes im Sinne von Art. 19a BetmG (D-4) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– (wovon sie 15 Tagessätze als durch Haft erstanden anrechnete) und einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Geld- strafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter befand sie über die übrigen Beschlag- nahmungen, indem sie die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Waf-
- 3 - fen und Drogen verfügte. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 9/D-1/17). 3.1 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (nicht akturiert in Urk. 9), und mit Eingabe gleichen Datums legte er bei der hiesigen Kammer ge- gen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein (Urk. 2). In der Beschwerde bean- tragt er, es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 7'000.– (an den amtlichen Verteidiger) herauszugeben. Weiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 7 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zuzusprechen, die im Umfang von Fr. 2'108.90 direkt an den amtlichen Verteidiger auszuzahlen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 100.– auszurichten. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, verschiedene (namentlich aufgeführte) Institute (wie Motorfahrzeugversicherer) über die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Betrug etc. schriftlich zu orientieren. Eventualiter sei dem Beschwerde- führer eine Genugtuung von Fr. 600.– auszurichten und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, die diesen Betrag übersteigenden Wiedergutmachungsbemühun- gen im Nachgang geltend machen zu können. Subeventualiter seien die Wieder- gutmachungsaufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschä- digen (a.a.O., S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Replik ein, un- ter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Oktober 2017 auf eine Duplik (Urk. 16). 3.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – näher einzugehen. 3.3 Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Der Nachweis der Zustellung der Einstel- lungsverfügung an den (seit 11. Juli 2016 bestellten) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (Urk. 9/D-1/6/4 und 6/9) ist in den Akten nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich ein Nachweis für die Zustellung an den Beschwer- deführer persönlich (vgl. Urk. 9/D-1/18). Diese hat im Falle einer bestellten amtli-
- 4 - chen Verteidigung jedoch für die allfällige Einlegung einer Beschwerde grundsätz- lich keine fristauslösende Wirkung (Art. 87 Abs. 3 StPO; ARQUINT, BSK StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 87 StPO; BRÜSCHWEILER, Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich, 2014, N 5 zu Art. 87 StPO m.H. auf BuGer 1B_700/2011, Urteil vom 7. Februar 2011, E. 2.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher auf die Darstellung in der Beschwerde abzustellen, wonach die amtliche Verteidigung die angefochtene Einstellungsverfügung am 6. September 2017 in Empfang ge- nommen hatte (Urk. 2 S. 4). Die am Montag, 18. September 2017, der Post über- gebene Beschwerdeschrift (samt Beilagen) erfolgte somit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO, Urk. 4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sie sind vorliegend erfüllt (Art. 393 ff. StPO). 3.4 Da der streitige Betrag mehr als Fr. 5'000.– beträgt, beurteilt das Kollegialge- richt die Beschwerde (Art. 395 lit. b StPO). 4.1 Vorliegend ist zunächst das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.– umstritten. 4.2 a) Die Beschwerdegegnerin verfügte in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.– an das Betreibungsamt überwiesen werde.
b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Überweisung in verschiedener Hinsicht und verlangt die Rück- bzw. Frei- gabe des Bargeldbetrages (Urk. 2 S. 5-7). 4.3 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages und die Überweisung an das Be- treibungsamt ist auf folgende Ermittlungen und Überlegungen der Beschwerde- gegnerin zurückzuführen: Der Betrag von Fr. 7'000.– konnte beim Beschwerdeführer im Zuge der Verhaf- tung am 11. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Zürich zuhanden der Beschwer- degegnerin sichergestellt werden (Urk. 9/D-1/5/9 S. 2). Letztere beschlagnahmte den Betrag mit Verfügung vom gleichen Tag gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB (Urk. 9/D-1/5/10).
- 5 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 12. Juli 2016 kon- frontierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem fraglichen Be- trag, insbesondere im Kontext mit dem Betreibungsregisterauszug per 28. Sep- tember 2015. Dieser wies über mehr als 4 Seiten betreibungsrechtliche Ereignis- se gegen den Beschwerdeführer auf, die teilweise in (nicht getilgte) Verlustschei- ne mündeten (Urk. 9/D-1/5/11). Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Be- schwerdegegnerin auf die Frage nach der Herkunft des Geldes an, im Casino Fr. 17'000.– gewonnen zu haben. Davon habe er Fr. 7'000.– behalten und mit den restlichen Fr. 10'000.– habe er Schulden beglichen. Von den fraglichen Fr. 7'000.– habe er weitere Schulden begleichen wollen. Er sei am Donnerstag zuvor (gemeint: 7. Juli 2016) beim Betreibungsamt gewesen, wo er eine Raten- zahlung vereinbart habe (Urk. 9/D-1/2/3 S. 5-7). Es konnte ermittelt werden, dass dem Beschwerdeführer am Samstag, 9. Juli 2016, von den C._____ [Casino] tatsächlich der Betrag von Fr. 17'552.50 ausbe- zahlt worden war (Urk. 9/D-1/5/14 i.V.m. D-1/1/7 [Konvolut]). Aufgrund dieser In- formation und der laufenden Betreibungen gelangte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung am 22. Juni 2017 mit einer Anfrage an das Betreibungsamt. Es ging namentlich darum, ob der Be- schwerdeführer im (damaligen) fraglichen Zeitraum (anfangs Juli 2016) über Bar- geld, das er nicht durch Arbeitserwerb, sondern anderweitig rechtmässig erlangt hatte, frei habe verfügen dürfen (Urk. 9/D-1/5/12). Im Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 erklärte das Betreibungsamt das Folgende (Urk. 9/D-1/5/13): "… Im Zeitraum vom 11.07.2016 und 2 Wochen vorher, war [der Beschwerdeführer] gepfändet. Sein EM war zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'880.00 festgesetzt und er hätte, nach Meinung des BA Feuerthalen, nicht über mehr Geld verfügen dürfen. Er hätte jeden Monat seine Abrechnungen oder Bestätigungen über sein Einkommen auf dem BA vorweisen müssen, dieser Aufforderung kam er aber nicht nach! Aus diesem Grund konnten wir auch nichts über diesen hohen Geldbetrag wissen. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, was das monatliche EM über- steigt, hätte er dem BA abliefern müssen. Bei den aktuell offenen Betreibungen handelt es sich um das Strassenverkehrsamt, Miete, Kran- kenkasse, Kinderalimente, Stadtrichteramt Zürich und diverse andere Gläubiger.
- 6 - Somit pfänden wir den Betrag von Fr. 7'000.00 bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten Sie höflich, den Betrag auf unser PC-Konto … [Nummer] zu überweisen mit dem Vermerk 'A._____ – …'. Besten Dank für die gute Zusammenarbeit! …" Die Beschwerdegegnerin verfasste gestützt darauf am 10. Juli 2017 folgende Ak- tennotiz (Urk. 9/D-1/5/14): "… Eine betreibungsrechtliche Widerhandlung ist dem Besitze von Fr. 7'000.– nicht auszumachen. Das rechtliche Gehör wahrend stellt dies das Betreibungs- und Konkursamt Feuerthalen in Frage. Mit Fug kann hinterfragt werden, mit welchen Mitteln [der Beschwerdeführer] dem Glücksspiel frönte, doch das Glückspiel ist an und für sich nicht strafbar. Selbst wenn [der Beschwerdeführer] einen Gewinn hätte melden müssen (was jedoch fraglich ist), so wäre dies in der kurzen Zeit bis zur Verhaftung nicht möglich gewesen. Bedeutsam ist indes die durch das Konkurs- und Betreibungsamt mitgeteilte Pfändungsankündi- gung. Das Geld dürfte dem Betreibungsamt herauszugeben sein. …" 4.4 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Verfügung über sichergestelltes Bargeld" schliesslich das Folgende fest (Urk. 5 S. 4): "… Das Bargeld wäre ausgangsgemäss der beschuldigten Person herauszugeben respektive wä- re zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten heranzuziehen. Mit Eingabe vom
7. Juli 2017 pfändet das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Feuerthalen das Bargeld. Wenngleich die Beschlagnahme durch die Pfändung nicht unmittelbar gebrochen wird, so begrün- det diese umgekehrt auch kein betreibungsrechtliches Privileg des Staates, weshalb das Bargeld antragsgemäss dem Betreibungs- und Gemeindeammannamt Feuerthalen zu überweisen ist." 4.5 a) Der Beschwerdeführer sieht zunächst seinen Gehörsanspruch verletzt, weil die Beschwerdegegnerin die Fr. 7'000.– an das Betreibungsamt überwiesen ha- be, ohne ihn vorgängig hierzu anzuhören (Urk. 2 S. 5).
b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers war über die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung (D-1, D-2 und D-5) und den Erlass eines Straf- befehls (D-3 und D-4) im Sinne von Art. 318 Abs.1 StPO informiert (Urk. 9/D- 1/13). Er hatte bis 20. März 2017 Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und Ent- schädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche zu stellen (Urk. 9/D-1/13/6). Da- bei war es ihm unbenommen, sich auch zur Verwendung des beschlagnahmten
- 7 - Betrages von Fr. 7'000.– zu äussern, zumal ihm klar sein musste, dass über das Schicksal der Beschlagnahmungen (spätestens) in den Erledigungsentscheiden entschieden werden musste. Insofern war der Gehörsanspruch gewahrt. Allerdings hatte er im damaligen Zeitpunkt (bis 20. März 2017) noch keine Kennt- nis davon, dass die Beschwerdegegnerin trotz erfolgter Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Strafuntersuchung im Kontext mit den beschlag- nahmten Fr. 7'000.– weitere Ermittlungen getätigt hatte (vorstehend E. 4.3). Das betrifft namentlich die Anfrage vom 22. Juni 2017, das Antwortschreiben vom
7. Juli 2017 (einschliesslich Pfändung) und die darauf hin erstellte Aktennotiz vom
10. Juli 2017. Diese Akten, die für die Frage der Verwendung der beschlagnahm- ten Fr. 7'000.– zweifellos entscheiderheblich waren, blieben dem Beschwerdefüh- rer vorenthalten, was auf eine Gehörsverletzung hinausläuft. Die angerufene Beschwerdeinstanz verfügt in Sachverhalts- und in Rechtsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt über die Verwendung des beschlag- nahmten Geldbetrages vorab in der Beschwerde (und gestützt auf eine umfas- sende Einsicht in die Akten) dargelegt (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtmässigkeit der Überweisung des Geldes an das Betreibungsamt in der Stel- lungnahme ergänzend begründet (Urk. 8). Hierauf replizierte der Beschwerdefüh- rer (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Folglich haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit erhalten (und auch Ge- brauch davon gemacht), sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vor- instanz bzw. die Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte ausgegangen werden kann, und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin – namentlich angesichts ihres klar vertretenen Standpunktes – würde zudem einen formalisti- schen Leerlauf bedeuten, der in zeitlicher und kostenmässiger Hinsicht kaum im Interesse der Parteien liegen dürfte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2; VEST/HORBER, BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 107 StPO). Mit den Stellungnahmen (bzw. der Möglich- keit hierzu) im vorliegenden Verfahren ist die Gehörsverletzung geheilt worden.
- 8 - Von einer Rückweisung ist abzusehen und es kann in der Sache entschieden werden. 4.6 a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (Beweismittelbeschlagnahme, lit. a), zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme, lit. b; Art. 268 StPO), den Geschädigten zu- rückzugeben (Restitutionsbeschlagnahme, lit. c i.V.m. Art. 70 Abs. 1 letzter Satz- teil StGB) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme, lit. d; sicherheits- halber [i.V.m. Art. 69 StGB] oder ausgleichshalber [i.V.m. Art. 70 f. StGB]).
b) Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO, BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 267 StPO). 4.7 a) Die beschlagnahmten Fr. 7'000.– konnten im Verlauf des Vorverfahrens nicht in einen deliktsrelevanten Zusammenhang gebracht werden (Urk. 8 S. 2/3, vorstehend E. 4.3 bzw. Urk. 9/D-1/5/14, s.a. Urk. 12 S. 1-3). Mangels Deliktsver- stricktheit (oder Deliktskonnex) war der Bargeldbetrag nicht nur ohne Beweiswert, sondern konnte auch nicht eingezogen oder an einen möglichen Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 36, 41 und 53 zu Art. 263 StPO; s.a. N 4 zu Art. 267 StPO; N 1 zu Art. 268 StPO). Unter den Titeln Einziehung/Resti- tution war eine Aushändigung an das Betreibungsamt bzw. eine Verwendung durch das Betreibungsamt zweck Tilgung der gegen den Beschwerdeführer in Be- treibung gesetzten Forderungen somit per se nicht möglich. Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstrickt- heit), sie stellt aber nur ein Sicherungsmittel zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) oder der (unbedingten) Geld-
- 9 - strafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) dar, die in dem Verfahren ent- standen/ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 268 StPO m.H., N 55 zu Art. 263 StPO; HEIMGARTNER, Kommentar StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 268 StPO).
b) Vor diesem Hintergrund gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Zwi- schenergebnis, dass das beschlagnahmte Bargeld ausgangsgemäss der be- schuldigten Person (bzw. dem Beschwerdeführer) herauszugeben respektive zur Deckung von Geldstrafe, Busse etc. heranzuziehen wäre. Nun sah sich die Beschwerdegegnerin aber mit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Fr. 7'000.– durch das Betreibungsamt konfrontiert. Da es sich dabei um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag einer verfügungsberechtig- ten Behörde handelt, bestand für die Beschwerdegegnerin keine andere Möglich- keit, als das Geld an das Betreibungsamt zu überweisen. Die Frage der Recht- mässigkeit und/oder Formgültigkeit des Pfändungsbeschlages beurteilt sich nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und war nicht vorgängig durch die Be- schwerdegegnerin zu überprüfen. Mithin fiel die Möglichkeit, das Geld an den Beschwerdeführer auszuhändigen, aufgrund des Pfändungsbeschlags ausser Betracht, und da Art. 268 StPO als sog. "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, über die Verwendung des Geldes im Rahmen des Strafbefehls (zwecks Deckung der Verfahrenskosten etc.) zu befinden. Darüber hinaus stellte die Be- schwerdegegnerin zutreffend fest, dass eine Beschlagnahme "kein betreibungs- rechtliches Primat der öffentlichen Hand" begründe (Urk. 8 S. 3; vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 60 zu Art. 263 StPO). 4.8 Weiter ist auf Art. 96 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwen- dung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Daten dürfen auf- grund dieser Bestimmung generell auch an schweizerische Zivil- und Verwal- tungsbehörden übermittelt werden. Insofern bot sich auch eine gesetzliche Grund- lage für den zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattge-
- 10 - fundenen Informationsaustausch an (vgl. dazu: FIOLKA, BSK StPO, a.a.O., N 10 f. zu Art. 96 StPO). Unbestritten ist ferner, dass im Vorfeld der schriftlichen Anfrage vom 22. Juni 2017 zwei telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattgefunden hatten, die nicht z.B. in Form einer sog. Telefonnotiz aktenkundig gemacht worden sind (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 8 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat aber glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um "kurze Vorkontakte" gehandelt habe, wobei die eigentliche Anfrage anschlies- send schriftlich ergangen und der vorangegangene telefonische Kontakt (inhalt- lich) nicht über die schriftliche (und aktenkundige) Korrespondenz hinausgegan- gen sei (Urk. 8 S. 4). Dies hat der zuständige Betreibungsbeamte auch (unab- hängig) gegenüber dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (sinnge- mäss) bestätigt (Urk. 3/3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine relevante Ver- letzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. 4.9 Daraus folgt, dass die in Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung rechtmässig ist.
5. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zu (Urk. 5 S. 4). 5.1 In der Beschwerdeschrift wird dagegen für die während der Dauer der erbete- nen Verteidigung angefallenen Anwaltskosten (Zeitspanne 29. September bis
16. Oktober 2015) eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 beantragt (Urk. 2 S. 8- 10). 5.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumt vorab ein, dass er die angefal- lenen Anwaltskosten im Rahmen des Vorverfahrens nicht geltend gemacht habe, weil er wohl "irrtümlich" davon ausgegangen sei, er habe den Beschwerdeführer von Anfang an amtlich verteidigt (Urk. 2 S. 8). Da im Beschwerdeverfahren in der Regel auch unechte Noven zulässig sind und hier kein gegenteiligen Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu erkennen sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 370), ist der Beschwerdeführer mit dem in
- 11 - der Beschwerdeschrift erstmalig geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu- zulassen. 5.3 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören pri- mär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls ge- boten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerecht- fertigt waren (dazu etwa: WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 429 StPO m.w.H.).
b) Vorab festzuhalten ist, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes aufgrund der in jenem Verfahrensstadium gegenständlichen Vorwürfe (betreffend häusliche Ge- walt [Urk. 9/D-2/1]) als sachlich geboten erschien. Gleichzeitig bot der Fall tat- sächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die vom Beschwerdeführer – allein auf sich gestellt – nicht zu bewältigen waren. 5.4 a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sin- ne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wo- bei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Ausla- gen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhältnismässig bzw. angemessen sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 und 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidi- gers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Bei der Bemessung einer Entschädigung für Prozess-
- 12 - kosten ist der Staat jedenfalls nicht an irgendwelche privatrechtlichen Vereinba- rungen zwischen Anwalt und Klient gebunden.
b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers verweist zur Begründung der Höhe des Entschädigungsanspruches vorab auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 2 S. 8 f. i.V.m. Urk. 3/5). Darin macht er einen Aufwand von 6.83 Std. à Fr. 280.– (Fr. 1'912.40), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 15.00 (d.h. total Fr. 1'927.40), geltend (Urk. 3/5). In der Beschwerdeschrift macht er zusätzlich Auslagen im Um- fang von Fr. 25.20 geltend, die er bei der Erstellung der Honorarnote vergessen habe. Er habe die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, um nach Winterthur zur Konfrontationseinvernahme vom 2. Oktober 2015 (Urk. 9/D-2/8) zu gelangen (Urk. 2 S. 9). Daraus resultiert ein geltend gemachter Totalbetrag von Fr. 1'952.60 bzw. Fr. 2'108.90 (8 % MwSt. eingeschlossen). Dieser erscheint, wie eine Durch- sicht der Honorarnote ergibt, als angemessen bzw. ausgewiesen. Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 280.– bewegt sich im oberen Bereich der von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Stundenansätze. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht höchstens als mittelschwer eingestuft werden, was einen Stundenansatz im Bereich von Fr. 250.– indizieren würde. Ein Ansatz von Fr. 280.– kann daher gerade noch (und nur mit Wohlwollen) toleriert werden. 5.5 Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter dem Titel Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte angefallene Kosten in der Höhe von Fr. 1'952.60 (zuzüglich 8 % MwSt.) zu entrichten sind, d.h. gesamthaft Fr. 2'108.90. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Entschädigung für die ihm ent- standenen Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der öffentlichen Ver- kehrsmittel (Fr. 15.– und Fr. 4.40 = Fr. 19.40). Er habe nach den beiden Haftent- lassungen den Bus nehmen müssen, um nach Hause zu gelangen (Urk. 2 S. 8 i.V.m. Urk. 3/4 S. 4). 6.2 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
- 13 - fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dieser Bestimmung können z.B. auch Reisekosten zurückerstattet werden (etwa: WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 23 zu Art. 429 StPO m.w.H.).
b) Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell un- gerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Un- tersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BuGer 6B_808/2011, Urteil vom 24. Mai 2012, E. 3.2 m.w.H.; GRIESSER, Kom- mentar StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 430 StPO; kritisch: WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O., N 18 f. zu Art. 430 StPO). Ob Aufwendungen geringfügig sind im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu entscheiden (GRIESSER, a.a.O., m.w.H.).
c) Es ist trotz grundsätzlich geltender Offizialmaxime Sache des Betroffenen, die erlittenen Verletzungen etc. sowie die darauf gestützten Ansprüche zu substanti- ieren und belegen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 = Pra 98 [2009] Nr. 69; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO). 6.3 An sich hätte der Beschwerdeführer die doch eher geringfügigen Billettausla- gen in Höhe von Fr. 19.40 mangels Erheblichkeit selber zu tragen. Da die Kosten jedoch im Kontext mit einer (objektiv) schweren Untersuchungshandlung (bzw. Zwangsmassnahme) entstanden sind und sie auch nicht einfach aus dem Ge- samtzusammenhang der Strafuntersuchung herausgelöst werden können, er- scheinen sie als ausreichend ausgewiesen und entschädigungspflichtig. Daran ändert auch nichts, dass kein eigentlicher Beleg für die Auslagen (Billett) bei den Akten liegt.
7. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnis- se keine Genugtuung zu. Weiter wies sie darauf hin, dass über die Haft im Straf- befehl gleichen Datums zu befinden sei (Urk. 5 S. 4).
- 14 - 7.1 a) Der Beschwerdeführer verlangt dagegen aufgrund der am 11. Juli 2016, um ca. 07.00 Uhr, in seiner Wohnung an D._____-strasse … in E._____ durchgeführ- ten Hausdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.–. Seine Wohnung befände sich in einem Mehrfamilienhaus und die anderen Bewohner hätten nicht nur von der Hausdurchsuchung, sondern auch von der gleichzeitig erfolgten Inhaftierung Kenntnis genommen (Urk. 2 S. 10 f.).
b) Bei Einstellung des Verfahrens hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung. Voraussetzung ist nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer sol- chen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Frei- heitsentzug. Auch eine Hausdurchsuchung kann grundsätzlich geeignet sein, ei- nen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, jedenfalls dann, wenn erschweren- de Umstände hinzukommen (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO).
c) Die Kantonspolizei Zürich, konkret sieben Polizisten, führten am 11. Juli 2016, von 06.45 - 07.15 Uhr, wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug in der 2 1/2-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch, verbunden mit zahlreichen Sicherstellungen (Urk. 9/D-1/5/3). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zwecks Einvernahme der Kan- tonspolizei Zürich zugeführt bzw. danach an die Beschwerdegegnerin überführt (Urk. 9/D-1/1/2 S. 3). Durch diese Zwangsmassnahme, insbesondere durch die frühmorgendliche An- wesenheit von sieben Beamten in einer kleinen Wohnung mit zahlreichen Sicher- stellungen und die anschliessende Abführung mit der Polizei, die zumindest von einzelnen Hausbewohnern kaum unbemerkt geblieben sein dürfte, wurde der Be- schwerdeführer besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat Anspruch auf eine Genugtuung, wobei der geltend gemacht Betrag von Fr. 100.– als angemessen erscheint. 7.2 a) Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnissen geltend. Die Beschwerdegegnerin habe nicht weniger als sie- ben grosse Versicherungsgesellschaften unter Orientierung über den Vorwurf des
- 15 - Versicherungsbetruges zwecks Edition von Unterlagen angeschrieben. "In aller Regel" würden derartige Anfragen dazu führen, dass die Versicherer die beschul- digte Person auf eine "interne schwarze Liste" setzen würden und nicht mehr be- reit seien, mit ihr eine Versicherung abzuschliessen. Weiter habe ein gleichlau- tendes Editionsbegehren bei der F._____ AG [Bank] dazu geführt, dass die Bankbeziehung abgebrochen worden sei. Seither weigere sich die Bank, den Be- schwerdeführer wieder als Kunden aufzunehmen. Die Anfrage der Beschwerde- gegnerin bei der C._____ [Casino] habe schliesslich zur Folge gehabt, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (Urk. 2 S. 11-13, Urk. 12 S. 3-4).
b) Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann nicht auf eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Was die involvierten Versicherer anbetrifft, muss sich der Beschwerdeführer zu- nächst entgegenhalten lassen, dass die Vorbringen zu pauschal und unbestimmt erscheinen, um auf eine relevante Verletzung schliessen zu können, namentlich wenn er von einer "schwarzen Liste" spricht, auf der "in aller Regel" entsprechen- de Personen aufgeführt seien. Aber selbst wenn tatsächlich bei sämtlichen Versi- cherern "schwarze Listen" existieren würden und der Beschwerdeführer darauf namentlich figurieren würde, bliebe unklar, ob er effektiv im Rahmen einer Kon- taktaufnahme zwecks Abschluss einer neuen Versicherung sogleich zurückge- wiesen werden würde. In der Beschwerde wird jedenfalls nicht dargetan, dass ein entsprechendes Unterfangen unter Vorlage der Einstellungsverfügung bereits er- folglos verlaufen sei, und Entsprechendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten. Die Einwände der gekündigten Bankbeziehung bei der F._____ AG und des ausgesprochenen Hausverbotes durch die C._____ bleiben unbelegt. Abgesehen davon sind sie auch nicht geeignet, um auf eine re- levante bzw. erhebliche Verletzung in den persönlichen Verhältnissen schliessen zu können, auch wenn der behauptete Abbruch der Bankbeziehung zweifellos als unangenehmen empfunden werden kann und mit gewissen Umtrieben verbunden ist. Was das behauptete Hausverbot betrifft, ist unklar, ob es in zeitlicher Hinsicht befristet ist und/oder nur für ein bestimmtes Casino gilt. In der Beschwerde wird ebenso wenig dargetan, dass ein Einlass in das betreffende Casino selbst unter
- 16 - Vorlage der Einstellungsverfügung bereits erfolglos verlaufen sei, und Entspre- chendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten.
c) Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Genugtuung in diesem Punkt zu ver- neinen, womit sich weitere Ausführungen zu den beantragten "Wiedergutma- chungsbemühungen" erübrigen.
8. Die gutgeheissenen Beschwerdegründe führen zu einer Aufhebung und Neu- formulierung von Disp.-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Rückgabe des be- schlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.–, die Zusprechung einer Entschä- digung im Umfang von total Fr. 2'128.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40), die Zuspre- chung einer Genugtuung für die Hausdurchsuchung in Höhe von Fr. 100.– und eine Wiedergutmachung in Form einer Orientierung über den Verfahrensausgang bzw. eventualiter eine Genugtuung von Fr. 600.–. Daraus resultiert für das Be- schwerdeverfahren ein Streitwert von Fr. 9'828.30, wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'228.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40 und Fr. 100.–) mit der Be- schwerde durchzudringen vermochte und obsiegte. Bei den Kostenfolgen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer die Entschädigung für die Anwaltskosten im Umfang von Fr. 2'108.90 ("irrtüm- lich") erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend machte. Sofern ein Anspruch aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden war, kann dies selbst bei Obsiegen Kostenfolgen zulasten der einbringenden Partei nach sich ziehen (Art. 416 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO; GUIDON, a.a.O., N 371 und 571). Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, weshalb der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die Kosten in diesem Punkt zu tragen hat. Anderseits ist bei den Kostenfolgen auch die Gehörsverletzung mit nachträglicher Heilung im Kontext mit den beschlag- nahmten Fr. 7'000.– zu berücksichtigen. Dies indiziert (trotz Unterliegens) eine Übernahme der Kosten in diesem Punkt auf die Gerichtskasse.
- 17 - Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich daher bei der Kostenauflage, von einem Obsiegen im Umfang von 3/4 (Fr. 7'000.– und Fr. 100.– und Fr. 19.40 [= Fr. 7'119.40]) und einem Unterliegen im Umfang von 1/4 (Fr. 2'108.90 und Fr. 600.– [=Fr. 2'708.90]) auszugehen. Gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 und 8 sowie 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) resultiert eine Grundgebühr von Fr. 1'726.– (gerundet) bzw. ein spezifischer Gebührenrahmen für das Beschwerdeverfahren von Fr. 863.– bis Fr. 1'295.– (gerundet). Innerhalb dieses Rahmens ist vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– anzusetzen. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Weiter ist RA lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Gebühr richtet sich nach § 23 i.V.m. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 AnwGebV (vgl. Geschäfts-Nr. BB.2016.385, Verfügung vom 17. August 2017 des Präsidenten der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, E. 3) und beträgt – ausgehend vom genannten Streitwert – zwischen Fr. 472.– und Fr. 1'574.–. Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 1'000.– (zuzüglich 8 % MwSt.) festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und sind vorab aus der Gerichtskasse zu begleichen; das Rückforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 7 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (B-2/2015/10033373) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- 18 - "7. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zugesprochen, die im Umfang von Fr. 2'108.90 an den amtlichen Ver- teidiger und im Umfang von Fr. 19.40 an die beschuldigte Person per- sönlich auszurichten ist. Weiter wird der beschuldigten Person persön- lich eine Genugtuung von Fr. 100.– ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 (Fr. 900.–) auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/4 (Fr. 300.–) dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. RA lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'080.– vorab aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage von 1/4 vor- behalten.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-2/2015/10033373, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be-
- 19 - schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes.
b) Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids kann die amtliche Verteidi- gung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 5. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli