Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Nach Verurteilungen vom 3. Juni 1987, 29. Mai 1997 und 27. April 1999, je wegen sexueller Handlungen mit Kindern, verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf A._____ am 28. Oktober 2004 erneut wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Zudem ordnete es die (altrechtliche) Verwahrung nach Art. 42 aStGB an. Anläss- lich der Verwahrungsüberprüfung beschloss es am 6. November 2008 die Aufhe- bung der Verwahrung und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 4 S. 4 f. und Urk. 8/1 S. 1 f.). Nach der Gewährung von Vollzugslockerungen verlängert das Bezirksgericht am 27. Juni 2014 die stationä- re Massnahme um weitere fünf Jahre. Am 19. Juni 2015 hob das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Zürich die stationäre Massnahme auf und ordnete die Si- cherheitshaft an. Gleichzeitig beantragte es dem Bezirksgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB bei A._____ eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuord- nen (Urk. 8/1 S. 12 f.). Mit Beschluss vom 6. April 2017 wies das Bezirksgericht den Antrag des Amts für Justizvollzug auf Verwahrung von A._____ ab. Es ordnete die Sicherheitshaft längstens bis 30. September 2017 an und machte der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Dielsdorf Mitteilung betreffend die Notwendigkeit einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Fürsorgerische Unterbringung). Sodann auferlegte es ihm für die Dauer von fünf Jahren Verbote betreffend den Kontakt mit Kindern und seinen Aufenthalt. Für den Vollzug seien technische Geräte ein- zusetzen. Es ordnete eine Bewährungshilfe an (Urk. 4 S. 70 f.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Be- schlusses vom 6. April 2017. A._____ sei zu verwahren. A._____ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 6). Das Bezirksgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat
- 3 - die Verfahrensleitung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Fortdauer der Sicherheitshaft während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids angeordnet (Urk. 19). Die Staatsan- waltschaft hat nicht repliziert (Urk. 19 und Urk. 22).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Beschwerdeverfahren die Verwahrung des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB (Urk. 2). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- wahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).
- 4 -
E. 2.2 Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnah- me hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Be- handlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gege- benenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1).
E. 2.3 Der Beschwerdegegner befand sich in einer stationären Massnahme, bis das Amt für Justizvollzug diese am 19. Juni 2015 aufhob und dem Bezirksgericht die Verwahrung beantragte (vgl. Urk. 4 S. 7 und Urk. 8/1). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte am 2. Juli 2016 die Aufhebung der stationären Mass- nahme (vgl. Urk. 4 S. 7). Das Bezirksgericht erwog, beim Beschwerdegegner sei keine therapeutische (stationäre und ambulante) Massnahme mehr erfolgsver- sprechend. Er sei austherapiert. Die therapeutischen Massnahmen seien geschei- tert (Urk. 4 S. 31 f.). Dieses Zwischenfazit blieb im Beschwerdeverfahren unbe- stritten. Das Bezirksgericht hält in seinem Entscheid weiter fest, der Beschwerdegegner habe seine Freiheitsstrafe vollständig abgesessen. Eine Prüfung des Strafvoll- zugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB entfalle (Urk. 4 S. 20 f.). Auch dies blieb im Be- schwerdeverfahren unbestritten.
E. 3 Oktober 2016 E. 3.1). Der von der Staatsanwaltschaft beschriebene Kausalzusammenhang ist in der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 nicht enthalten. Er ist demnach nicht rechtsge- nügend festgestellt, da das Urteil vom 28. Oktober 2004 den Beschwerdegegner schuldig im Sinne der Anklage befand. Wäre der Kausalzusammenhang erstellt gewesen, hätte die (damalige) Bezirksanwaltschaft allenfalls auch wegen Nöti- gung (Art. 181 StGB) oder sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) Anklage erheben müssen bzw. hätte das Bezirksgericht einen Schuldspruch wegen dieser Delikte fällen müssen, weil namentlich zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB echte Idealkonkurrenz besteht (vgl. dazu BGE 124 IV 154 E. 3a; Urteil 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Im Übrigen wurde dem Beschwerdegegner der von der Staatsanwaltschaft behauptete Kausalzusammenhang im Rahmen des damaligen Strafverfahrens nie vorgehalten und die Opfer hatten einen derartigen Kausalzusammenhang offenbar selbst nie geäussert. Es ist deshalb eine unzu- lässige Veränderung des von der Anklage umfassten Sachverhalts, wenn die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde einen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen und den sexuellen Übergriffen in dem Sinne herstellt, dass das Opfer einen sexuellen Übergriff aufgrund der Drohung über sich habe ergehen lassen.
E. 3.1 Während des Nachverfahrens darf der Betroffene bis zum Entscheid über die Änderung der Massnahme in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden (vgl. Urteil 1B_367/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 49 E. 2.6). Gleiches muss während des Nachverfahrens vor der Beschwerdeinstanz gelten (vgl. Art. 231 Abs. 2 StPO und Art. 232 StPO analog). Die Strafprozessordnung ordnet indessen die Sicherheitshaft nach zweitinstanzli- chem Entscheid im Nachverfahren nicht ausdrücklich. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeinstanz wie ein Berufungsgericht in seinem Entscheid zur Frage der Haft auszusprechen hat, wenn es diese selbst angeordnet oder ver- längert hat (vgl. dazu betreffend das Berufungsgericht BGE 139 IV 277 E. 2.1 bis E. 2.3). Alsdann muss es in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 StPO über die Sicherheitshaft entscheiden können.
E. 3.2 Vorliegend hat das Bezirksgericht eine Mitteilung an die Erwachsenen- schutzbehörde vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie bereits eine Mit-
- 12 - teilung des begründeten Entscheids erhalten hat (vgl. den Mitteilungssatz des an- gefochtenen Entscheids). Bezüglich dieser Massnahme ist eine Anordnung bzw. die Weiterführung von Sicherheitshaft nicht möglich.
E. 3.3 Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdegegner verschiedene Verbote erteilt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). Für den Vollzug dieser Verbote sind beim Beschwerdegegner technische Geräte einzusetzen, welche insbesondere der Feststellung seines Standorts dienen und mit dem Beschwer- degegner fest verbunden sein sollen (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Ent- scheids). Zudem ordnete das Bezirksgericht eine Bewährungshilfe an (Dispositiv- Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids). Zur Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen ist die befristete Weiterführung der Sicherheitshaft verhältnismässig. Beim Beschwerdegegner besteht gemäss unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. Urk. 4 S. 66). Zur Einlei- tung des Vollzugs der Massnahmen muss der Gesuchsgegner für die Vollzugs- behörden greifbar sein. Zudem benötigt die Vorbereitung der Massnahmen eine gewisse Zeit. Ihn ohne die angeordneten Massnahmen in Freiheit zu entlassen, würde dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nicht gerecht. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen fällt vorliegend ausser Betracht, da diese den im ange- fochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen entsprechen würden und deren Aufgleisung dieselbe Zeit in Anspruch nehmen würde. Eine frühere Entlassung ist daher auch bei Erlass von Ersatzmassnahmen nicht möglich. Der Beschwerde- gegner bleibt deshalb längstens bis und mit 30. November 2017 in Sicherheitshaft bzw. ist spätestens am 1. Dezember 2017 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
- 13 - Es wird beschlossen:
E. 3.4 Das Bezirksgericht führt zur Beurteilung der Eingriffsintensität aus, dass als schwerster Übergriff der Oralverkehr in Betracht falle (Urk. 4 S. 37). Unter ande- rem wegen Oralverkehrs mit einem Kind wurde der Beschwerdegegner mit den Urteilen vom 29. Mai 1997 und vom 27. April 1999 wegen sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/40/21 und Urk. 8/41/46). Dem Urteil vom 28. Oktober 2004 lag gemäss der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 kein Vorwurf des Oralverkehrs zu Grunde (vgl. Urk. 8/42/33). Art. 62c Abs. 4 StGB nimmt auf das Anlassdelikt Bezug. Die Massnahme, die aufgehoben wird, muss auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB ange- ordnet worden sein. Massgebend ist - nach dem Wortlaut von Art. 62c Abs. 4 StGB - jenes Delikt, welches die Anordnung der Massnahme ausgelöst hatte. Als Anlassdelikt kann daher kein weiter zurückliegendes Delikt dienen. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 verwahrte das Bezirksgericht den Beschwerde- gegner. Diese altrechtliche Verwahrung wandelte das Bezirksgericht am 6. No- vember 2008 im Rahmen der Verwahrungsüberprüfung, welche aufgrund der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 vorzunehmen war, in eine stationäre
- 8 - Massnahme nach Art. 59 StGB um (vgl. Urk. 8/2/2/84 S. 12). Als Anlassdelikte für die Anordnung der stationären Massnahme sind demnach nur die im Urteil vom
28. Oktober 2004 beurteilten Taten zu verstehen. Das Urteil vom 28. Oktober 2004 wurde nicht schriftlich begründet, weil der Be- schwerdegegner den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt einge- standen hatte und er im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 8/42/33 S. 4). Gemäss der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 griff der Be- schwerdegegner über und unter der Hose den Kindern an den Penis. Sodann rieb er bei zwei Vorfällen mit der Hand am Penis eines Opfers, einmal während eini- gen Sekunden und einmal während ca. 1-2 Minuten. Zudem soll er die Kinder am Rücken und am Bauch gestreichelt haben (vgl. Urk. 8/42/33). Mit Blick auf die zi- tierte Rechtsprechung des Bundesgerichts erreichen diese Vorgänge die Schwel- le der erforderlichen Schwere für die Anordnung einer Verwahrung nicht.
E. 3.5 Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht den Beschwer- degegner der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig. Art. 180 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Drohung ist kein Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, da sie weder eine Katalogtat ist, noch eine Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren vorsieht. Daran ändert sich nichts, wenn die Drohung als konkret und schwer qualifiziert wird. Eine Berücksichtigung der Drohung wie es die Staatsan- waltschaft in ihrer Beschwerde vorschlägt, würde die Drohung als Teil der Anlass- tat erscheinen lassen. Das ist in Art. 64 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auch eine Kombination von "geringfügigeren" Delikten, bei welchen es sich weder um Katalogtaten noch um Taten im Sinne der Auffangklausel han- delt, nicht erfasst. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerde einen Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und dem sexuellen Übergriff im September 2003 her, wenn sie ausführt, die Drohung habe Wirkung gezeigt, da B._____ - eingeschüch- tert durch die Drohung - wieder einen sexuellen Übergriff über sich habe ergehen lassen (Urk. 2 S. 4).
- 9 - Beim Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB ist es nicht zulässig, die Schuldsprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals frei zu würdigen. Das Gericht hat sich nur in Bezug auf die Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die ihm zu- stehende Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die vorzunehmende Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (Urteil 6B_875/2016 vom
E. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Staatsanwaltschaft zur Frage der Anlasstat und der schwere der Beeinträchtigung als unbegründet. Die Anlasstat erreicht innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Handlungen mit Kindern das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität erforderliche Mindestmass
- 10 - nicht. Damit fehlt es an einer für die Anordnung einer Verwahrung relevanten Straftat und somit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB.
E. 4 Fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB, kann eine Verwahrung nicht angeordnet werden. Selbst wenn von der Gefährlichkeit des Beschwerdegegners bzw. einem sehr hohen Rückfallrisiko für schwere Delik- te auszugehen wäre (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), änderte dies nichts an der erwähnten feh- lenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Staatsanwaltschaft zur Fürsorgerischen Unterbringung (Urk. 2 S. 5 f.) und zu den anderen Massnahmen (Urk. 2 S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei Nichtanordnung der Verwahrung die weiteren vom Bezirksgericht beschlossenen Massnahmen aufgehoben haben will, da der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids auf die gleichzeitige Anordnung der Verwahrung abzielt (vgl. Urk. 2 S. 1). Davon scheint auch der Beschwerdegegner auszugehen, da er die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und sich insofern nicht zustimmend zur Aufhebung der vom Bezirksgericht angeordneten Massnahmen äusserte (vgl. Urk. 6 S. 2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Staats- anwaltschaft einzugehen.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten lassen (Urk. 6). Dieser ist aus der Gerichtkasse zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Vergütung der amtlichen Verteidigung ist nach Eingang der Honorarnote (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) in einem separaten Beschluss festzusetzen.
- 11 - III.
1. Das Bezirksgericht ordnete in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids bis und mit längstens 30. September 2017 die Sicherheitshaft an (Urk. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde die Verlängerung der Si- cherheitshaft bis zum Verwahrungsvollzug (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdegegner stellte am 29. August 2017 bei der Beschwerdeinstanz ein Haftentlassungsge- such (Urk. 6). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz wies das Haftentlas- sungsgesuch am 11. September 2017 ab und ordnete die Weiterführung der Si- cherheitshaft während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderweitigen Entscheids an (Urk. 19).
2. Da die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, erwächst der vorliegende Entscheid und der Entscheid des Bezirksgerichts vom 6. April 2017 grundsätzlich in Rechtskraft (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO). 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdegegner bleibt längstens bis und mit 30. November 2017 in Sicherheitshaft bzw. ist spätestens am 1. Dezember 2017 aus der Sicher- heitshaft zu entlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners wird für seine Bemühun- gen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Fest- setzung der Höhe der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2004/141111067, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DA150001-D, gegen Empfangsbestä- tigung − das Amt für Justizvollzug, ad 2008/5321/LM, gegen Empfangsbestäti- gung − KESB, Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, Honeywell-Platz 1, 8157 Dielsdorf, gegen Empfangsbestätigung − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, nur im Dispositiv, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2004/141111067, ge- gen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DA150001-D, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170249-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschrei- ber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 31. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdeführerin sowie Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter gegen A._____, Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verwahrung (Nachverfahren) Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Ap- ril 2017, DA150001-D
- 2 - Erwägungen: I.
1. Nach Verurteilungen vom 3. Juni 1987, 29. Mai 1997 und 27. April 1999, je wegen sexueller Handlungen mit Kindern, verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf A._____ am 28. Oktober 2004 erneut wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Zudem ordnete es die (altrechtliche) Verwahrung nach Art. 42 aStGB an. Anläss- lich der Verwahrungsüberprüfung beschloss es am 6. November 2008 die Aufhe- bung der Verwahrung und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 4 S. 4 f. und Urk. 8/1 S. 1 f.). Nach der Gewährung von Vollzugslockerungen verlängert das Bezirksgericht am 27. Juni 2014 die stationä- re Massnahme um weitere fünf Jahre. Am 19. Juni 2015 hob das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Zürich die stationäre Massnahme auf und ordnete die Si- cherheitshaft an. Gleichzeitig beantragte es dem Bezirksgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB bei A._____ eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuord- nen (Urk. 8/1 S. 12 f.). Mit Beschluss vom 6. April 2017 wies das Bezirksgericht den Antrag des Amts für Justizvollzug auf Verwahrung von A._____ ab. Es ordnete die Sicherheitshaft längstens bis 30. September 2017 an und machte der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Dielsdorf Mitteilung betreffend die Notwendigkeit einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Fürsorgerische Unterbringung). Sodann auferlegte es ihm für die Dauer von fünf Jahren Verbote betreffend den Kontakt mit Kindern und seinen Aufenthalt. Für den Vollzug seien technische Geräte ein- zusetzen. Es ordnete eine Bewährungshilfe an (Urk. 4 S. 70 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Be- schlusses vom 6. April 2017. A._____ sei zu verwahren. A._____ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 6). Das Bezirksgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat
- 3 - die Verfahrensleitung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Fortdauer der Sicherheitshaft während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids angeordnet (Urk. 19). Die Staatsan- waltschaft hat nicht repliziert (Urk. 19 und Urk. 22).
3. Aufgrund einer Änderung in der Konstituierung der Kammer ergeht der vor- liegende Entscheid nicht in der Besetzung, welche den Parteien mit Verfügung vom 21. August 2017 in Aussicht gestellt wurde. II.
1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem es die Ver- wahrung des Beschwerdegegners abgelehnt hat (Urk. 4). Der Beschluss erging in einem Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO. Es handelt sich um einen selbstän- digen nachträglichen Entscheid. Dagegen ist die Beschwerde ans Obergericht zu- lässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und § 49 GOG; vgl. dazu BGE 141 IV 396 E. 4.7). Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und § 14 Abs. 3 lit. a StJVG/ZH). Der mündlich eröffnete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 8. August 2017 schriftlich begründet mitgeteilt (Urk. 2 S. 1 und Urk. 8/56/3). Die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, da sie mit der Zustellung des begrün- deten Entscheids zu laufen beginnt (vgl. dazu Urteil 6B_1021/2014 vom 3. Sep- tember 2015 E. 5.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Beschwerdeverfahren die Verwahrung des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB (Urk. 2). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- wahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).
- 4 - 2.2 Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnah- me hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Be- handlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gege- benenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1). 2.3 Der Beschwerdegegner befand sich in einer stationären Massnahme, bis das Amt für Justizvollzug diese am 19. Juni 2015 aufhob und dem Bezirksgericht die Verwahrung beantragte (vgl. Urk. 4 S. 7 und Urk. 8/1). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte am 2. Juli 2016 die Aufhebung der stationären Mass- nahme (vgl. Urk. 4 S. 7). Das Bezirksgericht erwog, beim Beschwerdegegner sei keine therapeutische (stationäre und ambulante) Massnahme mehr erfolgsver- sprechend. Er sei austherapiert. Die therapeutischen Massnahmen seien geschei- tert (Urk. 4 S. 31 f.). Dieses Zwischenfazit blieb im Beschwerdeverfahren unbe- stritten. Das Bezirksgericht hält in seinem Entscheid weiter fest, der Beschwerdegegner habe seine Freiheitsstrafe vollständig abgesessen. Eine Prüfung des Strafvoll- zugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB entfalle (Urk. 4 S. 20 f.). Auch dies blieb im Be- schwerdeverfahren unbestritten. 3. 3.1 Zur Frage, ob eine Verwahrung anzuordnen sei, führte das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdegegner sei zuletzt mit Urteil vom
28. Oktober 2004 der sexuellen Handlungen mit Kindern und wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen worden. Diese beiden Straftatbestände seien im
- 5 - Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht enthalten, weshalb die sexuellen Handlun- gen, die der Beschwerdeführer - in zwei Fällen nach verbaler Drohung - began- gen habe, als mindestens gleich schwer gewertet werden müssten wie die Kata- logtaten, damit die Auffangklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB greife. Die sexuellen Übergriffe seien in der Bandbreite der möglichen sexuellen Handlungen mit Kin- dern eher im unteren Bereich anzusiedeln. Als schwerster Übergriff falle der Oral- verkehr in Betracht. Hier habe sich die Einwirkung auf die Opfer darauf be- schränkt, dass er ihren Penis für kurze Zeit in den Mund genommen habe. An- sonsten habe die Handlung aus Streicheln über den Körper, insbesondere den Penis der Opfer (über und unter den Kleidern) und Küssen am Körper und auf den Mund bestanden. Bei den dem Beschwerdegegner nachgewiesenen Delikten habe er keine körperliche oder psychische Gewalt angewandt, sondern das Ver- trauensverhältnis ausgenützt. Die Drohungen seien eher im unteren Drittel der Tatschwere anzusiedeln. Er habe den Opfern gedroht, dass "etwas ganz Schlim- mes" geschehen werde, wenn sie die Übergriffe ihrer Mutter erzählten. Sehr konk- ret sei diese Drohung nicht, auch wenn sie geeignet sei, Kinder in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Tathandlungen seien geeignet, die sexuelle bzw. psychische Integrität der Opfer zu beeinträchtigen. Objektiv erschienen die Beein- trächtigungen weder zeitlich noch bezüglich ihrer Eingriffstiefe derart, dass sie bei den Opfern eine schwere Beeinträchtigung zu bewirken vermögen. Ein Indiz dazu seien auch die damals ausgesprochenen Strafen, die sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens bewegten. Die Anlasstaten erreichten die erforderliche Schwere und die notwendige erhebliche Beeinträchtigung der Opfer nicht (Urk. 4 S. 36 ff.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft rügt, der Beschwerdeführer habe dem damals 11- jährigen Kind (B._____) gedroht, dass "etwas ganz Schlimmes passieren werde mit ihm". Die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Drohungen seien schwer und konkret gewesen. Es habe sich nicht um eine pauschale Drohung gehandelt. Sie habe sich konkret gegen das damals 11-jährige Kind gerichtet. Dieses habe das Schlimmste befürchten müssen, wenn es sich seiner Mutter anvertraut hätte. Dem 13-jährigen C._____ habe der Beschwerdegegner mit demselben Inhalt ge- droht. Damit sei die vorgängig gegen den jüngeren Bruder ausgesprochene Dro-
- 6 - hung untermauert worden und habe für diesen eine nachhaltige Wirkung erzielt. Beide Opfer hätten die Drohung ernst genommen. Die Wirkung der Drohung zei- ge sich darin, dass B._____ einen Monat später wieder einen sexuellen Übergriff über sich habe ergehen lassen. Wiederum habe der Beschwerdegegner dem Op- fer an den Penis gefasst. Während der Vorfall im August 2003 noch mehrere Se- kunden gedauert habe, habe der Beschwerdegegner im September 2003 den Penis seines Opfers bis zwei Minuten lang gerieben und erst davon abgesehen, als die Mutter und der Stiefvater des Opfers den Raum betreten hätten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nur das Vertrauensverhältnis ausgenützt habe, um die sexuellen Übergriffe ausführen zu können. Er habe gezielt Drohun- gen ausgestossen, um die Opfer gefügig zu machen. Die schwere Beeinträchti- gung bezogen auf das konkrete Tatverhalten sei im Gesamtkontext zu beurteilen, wobei neben den sexuellen Übergriffen auch die Drohungen mit zu berücksichti- gen seien. Die Drohung sei wirksam gewesen. Das Opfer habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner nötigenfalls Gewalt anwenden würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei dies im Kontext mit den sexuellen Übergrif- fen geeignet, eine schwere Integritätsverletzung und somit eine schwere Beein- trächtigung der sexuellen und psychischen Integrität zu bewirken (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.3 Die Verwahrung setzt voraus, dass der Täter eine im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der General- klausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begeht. Die Delikte gemäss der Generalklausel, worunter gewaltfreie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB fallen, dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen als die Katalogtaten. Art. 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Anlasstaten und die zu befürchtenden Folgetaten schwer wiegen und dadurch die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt werden kann. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines objek- tiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 57 E. 1.3 und E. 1.4; Urteil 6B_8/2015 vom 14. September 2015 E. 2.1). Nach den Gesetzesmaterialien ist die Verwahrung nur unter qualifizierten Voraussetzungen
- 7 - anzuordnen und das Kriterium der schweren Beeinträchtigung einschränkend auszulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravieren- den Straftaten. Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sind (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Nicht jeder sexuelle Übergriff auf Kinder ist geeignet, die physische und psychische Integrität der Opfer schwer zu beeinträchtigen. Zu beachten ist dabei das Alter des Opfers, die Art der Handlungen und die Intensität der Beeinträchti- gung (Eingriffsintensität). Das Berühren und Streicheln des Geschlechtsteils eines Kindes erreicht grundsätzlich nicht die Schwelle der erforderlichen Schwere für die Anordnung einer Verwahrung (Urteile 6B_353/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und E. 4.3.3). 3.4 Das Bezirksgericht führt zur Beurteilung der Eingriffsintensität aus, dass als schwerster Übergriff der Oralverkehr in Betracht falle (Urk. 4 S. 37). Unter ande- rem wegen Oralverkehrs mit einem Kind wurde der Beschwerdegegner mit den Urteilen vom 29. Mai 1997 und vom 27. April 1999 wegen sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/40/21 und Urk. 8/41/46). Dem Urteil vom 28. Oktober 2004 lag gemäss der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 kein Vorwurf des Oralverkehrs zu Grunde (vgl. Urk. 8/42/33). Art. 62c Abs. 4 StGB nimmt auf das Anlassdelikt Bezug. Die Massnahme, die aufgehoben wird, muss auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB ange- ordnet worden sein. Massgebend ist - nach dem Wortlaut von Art. 62c Abs. 4 StGB - jenes Delikt, welches die Anordnung der Massnahme ausgelöst hatte. Als Anlassdelikt kann daher kein weiter zurückliegendes Delikt dienen. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 verwahrte das Bezirksgericht den Beschwerde- gegner. Diese altrechtliche Verwahrung wandelte das Bezirksgericht am 6. No- vember 2008 im Rahmen der Verwahrungsüberprüfung, welche aufgrund der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 vorzunehmen war, in eine stationäre
- 8 - Massnahme nach Art. 59 StGB um (vgl. Urk. 8/2/2/84 S. 12). Als Anlassdelikte für die Anordnung der stationären Massnahme sind demnach nur die im Urteil vom
28. Oktober 2004 beurteilten Taten zu verstehen. Das Urteil vom 28. Oktober 2004 wurde nicht schriftlich begründet, weil der Be- schwerdegegner den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt einge- standen hatte und er im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 8/42/33 S. 4). Gemäss der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 griff der Be- schwerdegegner über und unter der Hose den Kindern an den Penis. Sodann rieb er bei zwei Vorfällen mit der Hand am Penis eines Opfers, einmal während eini- gen Sekunden und einmal während ca. 1-2 Minuten. Zudem soll er die Kinder am Rücken und am Bauch gestreichelt haben (vgl. Urk. 8/42/33). Mit Blick auf die zi- tierte Rechtsprechung des Bundesgerichts erreichen diese Vorgänge die Schwel- le der erforderlichen Schwere für die Anordnung einer Verwahrung nicht. 3.5 Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht den Beschwer- degegner der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig. Art. 180 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Drohung ist kein Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, da sie weder eine Katalogtat ist, noch eine Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren vorsieht. Daran ändert sich nichts, wenn die Drohung als konkret und schwer qualifiziert wird. Eine Berücksichtigung der Drohung wie es die Staatsan- waltschaft in ihrer Beschwerde vorschlägt, würde die Drohung als Teil der Anlass- tat erscheinen lassen. Das ist in Art. 64 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auch eine Kombination von "geringfügigeren" Delikten, bei welchen es sich weder um Katalogtaten noch um Taten im Sinne der Auffangklausel han- delt, nicht erfasst. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerde einen Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und dem sexuellen Übergriff im September 2003 her, wenn sie ausführt, die Drohung habe Wirkung gezeigt, da B._____ - eingeschüch- tert durch die Drohung - wieder einen sexuellen Übergriff über sich habe ergehen lassen (Urk. 2 S. 4).
- 9 - Beim Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB ist es nicht zulässig, die Schuldsprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals frei zu würdigen. Das Gericht hat sich nur in Bezug auf die Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die ihm zu- stehende Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die vorzunehmende Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (Urteil 6B_875/2016 vom
3. Oktober 2016 E. 3.1). Der von der Staatsanwaltschaft beschriebene Kausalzusammenhang ist in der Anklageschrift vom 10. Juni 2004 nicht enthalten. Er ist demnach nicht rechtsge- nügend festgestellt, da das Urteil vom 28. Oktober 2004 den Beschwerdegegner schuldig im Sinne der Anklage befand. Wäre der Kausalzusammenhang erstellt gewesen, hätte die (damalige) Bezirksanwaltschaft allenfalls auch wegen Nöti- gung (Art. 181 StGB) oder sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) Anklage erheben müssen bzw. hätte das Bezirksgericht einen Schuldspruch wegen dieser Delikte fällen müssen, weil namentlich zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB echte Idealkonkurrenz besteht (vgl. dazu BGE 124 IV 154 E. 3a; Urteil 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Im Übrigen wurde dem Beschwerdegegner der von der Staatsanwaltschaft behauptete Kausalzusammenhang im Rahmen des damaligen Strafverfahrens nie vorgehalten und die Opfer hatten einen derartigen Kausalzusammenhang offenbar selbst nie geäussert. Es ist deshalb eine unzu- lässige Veränderung des von der Anklage umfassten Sachverhalts, wenn die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde einen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen und den sexuellen Übergriffen in dem Sinne herstellt, dass das Opfer einen sexuellen Übergriff aufgrund der Drohung über sich habe ergehen lassen. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Staatsanwaltschaft zur Frage der Anlasstat und der schwere der Beeinträchtigung als unbegründet. Die Anlasstat erreicht innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Handlungen mit Kindern das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität erforderliche Mindestmass
- 10 - nicht. Damit fehlt es an einer für die Anordnung einer Verwahrung relevanten Straftat und somit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB.
4. Fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB, kann eine Verwahrung nicht angeordnet werden. Selbst wenn von der Gefährlichkeit des Beschwerdegegners bzw. einem sehr hohen Rückfallrisiko für schwere Delik- te auszugehen wäre (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), änderte dies nichts an der erwähnten feh- lenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Staatsanwaltschaft zur Fürsorgerischen Unterbringung (Urk. 2 S. 5 f.) und zu den anderen Massnahmen (Urk. 2 S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei Nichtanordnung der Verwahrung die weiteren vom Bezirksgericht beschlossenen Massnahmen aufgehoben haben will, da der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids auf die gleichzeitige Anordnung der Verwahrung abzielt (vgl. Urk. 2 S. 1). Davon scheint auch der Beschwerdegegner auszugehen, da er die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und sich insofern nicht zustimmend zur Aufhebung der vom Bezirksgericht angeordneten Massnahmen äusserte (vgl. Urk. 6 S. 2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Staats- anwaltschaft einzugehen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten lassen (Urk. 6). Dieser ist aus der Gerichtkasse zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Vergütung der amtlichen Verteidigung ist nach Eingang der Honorarnote (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) in einem separaten Beschluss festzusetzen.
- 11 - III.
1. Das Bezirksgericht ordnete in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids bis und mit längstens 30. September 2017 die Sicherheitshaft an (Urk. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde die Verlängerung der Si- cherheitshaft bis zum Verwahrungsvollzug (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdegegner stellte am 29. August 2017 bei der Beschwerdeinstanz ein Haftentlassungsge- such (Urk. 6). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz wies das Haftentlas- sungsgesuch am 11. September 2017 ab und ordnete die Weiterführung der Si- cherheitshaft während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderweitigen Entscheids an (Urk. 19).
2. Da die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, erwächst der vorliegende Entscheid und der Entscheid des Bezirksgerichts vom 6. April 2017 grundsätzlich in Rechtskraft (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO). 3. 3.1 Während des Nachverfahrens darf der Betroffene bis zum Entscheid über die Änderung der Massnahme in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden (vgl. Urteil 1B_367/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 49 E. 2.6). Gleiches muss während des Nachverfahrens vor der Beschwerdeinstanz gelten (vgl. Art. 231 Abs. 2 StPO und Art. 232 StPO analog). Die Strafprozessordnung ordnet indessen die Sicherheitshaft nach zweitinstanzli- chem Entscheid im Nachverfahren nicht ausdrücklich. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeinstanz wie ein Berufungsgericht in seinem Entscheid zur Frage der Haft auszusprechen hat, wenn es diese selbst angeordnet oder ver- längert hat (vgl. dazu betreffend das Berufungsgericht BGE 139 IV 277 E. 2.1 bis E. 2.3). Alsdann muss es in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 StPO über die Sicherheitshaft entscheiden können. 3.2 Vorliegend hat das Bezirksgericht eine Mitteilung an die Erwachsenen- schutzbehörde vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie bereits eine Mit-
- 12 - teilung des begründeten Entscheids erhalten hat (vgl. den Mitteilungssatz des an- gefochtenen Entscheids). Bezüglich dieser Massnahme ist eine Anordnung bzw. die Weiterführung von Sicherheitshaft nicht möglich. 3.3 Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdegegner verschiedene Verbote erteilt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). Für den Vollzug dieser Verbote sind beim Beschwerdegegner technische Geräte einzusetzen, welche insbesondere der Feststellung seines Standorts dienen und mit dem Beschwer- degegner fest verbunden sein sollen (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Ent- scheids). Zudem ordnete das Bezirksgericht eine Bewährungshilfe an (Dispositiv- Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids). Zur Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen ist die befristete Weiterführung der Sicherheitshaft verhältnismässig. Beim Beschwerdegegner besteht gemäss unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. Urk. 4 S. 66). Zur Einlei- tung des Vollzugs der Massnahmen muss der Gesuchsgegner für die Vollzugs- behörden greifbar sein. Zudem benötigt die Vorbereitung der Massnahmen eine gewisse Zeit. Ihn ohne die angeordneten Massnahmen in Freiheit zu entlassen, würde dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nicht gerecht. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen fällt vorliegend ausser Betracht, da diese den im ange- fochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen entsprechen würden und deren Aufgleisung dieselbe Zeit in Anspruch nehmen würde. Eine frühere Entlassung ist daher auch bei Erlass von Ersatzmassnahmen nicht möglich. Der Beschwerde- gegner bleibt deshalb längstens bis und mit 30. November 2017 in Sicherheitshaft bzw. ist spätestens am 1. Dezember 2017 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner bleibt längstens bis und mit 30. November 2017 in Sicherheitshaft bzw. ist spätestens am 1. Dezember 2017 aus der Sicher- heitshaft zu entlassen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners wird für seine Bemühun- gen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Fest- setzung der Höhe der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2004/141111067, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DA150001-D, gegen Empfangsbestä- tigung − das Amt für Justizvollzug, ad 2008/5321/LM, gegen Empfangsbestäti- gung − KESB, Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, Honeywell-Platz 1, 8157 Dielsdorf, gegen Empfangsbestätigung − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, nur im Dispositiv, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2004/141111067, ge- gen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DA150001-D, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 14 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen