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UH170076

Begründung der Einstellung/Entschädigung/Genugtuung

Zürich OG · 2017-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin im vorliegen- den Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren) (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft F-4/2016/ 20001709]). Dem Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, am 22. Dezember 2015 ein Fernsehgerät aus der B._____-Filiale … [Adresse] gestohlen zu haben (Urk. 7/1 und 7/2). Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'544.40 für die anwaltlichen Aufwendungen für seine Verteidigung, aber keine Genugtuung ausgerichtet wer- de (Urk. 7/16 = Urk. 3/1).

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

14. März 2017 zugestellt (Urk. 7/18). Die am 21. März 2017 elektronisch ein- gereichte Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert Frist und ist rechtzeitig.

- 3 -

E. 1.2 In einer Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO). Dies beinhaltet, dass Anträge zu stellen sind bzw. anzugeben ist, wie der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte. Die Anträge sind soweit möglich zu beziffern (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 1 und N 1a zu Art. 385; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1474; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 2 zu Art. 385). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhe- bung mehrerer Dispositiv-Ziffern lauten. Beschwerde kann m.a.W. nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägun- gen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (BSK StPO-Guidon, N 9b zu Art. 396; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1459; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozess- ordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 246 und N 388).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Er erklärt aber, sein Aufwand sei nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1), auch die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung sei unange- messen niedrig (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), nicht hinnehmbar sei die Begründung der Ein- stellung (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3), einzustellen sei das Verfahren nicht mangels eines Geständnisses, sondern weil die Untersuchung seine Unschuld ergeben habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3), angesichts der Hausdurchsuchung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Daraus kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Begrün- dung für die Einstellung nicht einverstanden ist und höhere Entschädigungen als ihm zugesprochen sowie eine Genugtuung möchte. Aus seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/13.5) und aus der im Beschwer- deverfahren eingereichten Leistungsübersicht über die anwaltlichen Aufwendun- gen (Urk. 3/3) lassen sich seine Entschädigungsforderungen beziffern, nämlich Fr. 3'250.-- (anstelle der ihm in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen

- 4 - Fr. 1'544.40) Entschädigung für die Anwaltskosten, Fr. 250.-- Entschädigung für Lohnausfall und Fr. 1'000.-- Genugtuung (Urk. 7/13.5 S. 2). Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 1.4 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde aber, soweit sie sich gegen die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens richtet. Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO), eine Beschwer (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 7 zu Art. 382). Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingestellt. Eine rechtskräf- tige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist dadurch offensichtlich nicht be- schwert, auch wenn er mit der Begründung nicht einverstanden ist, sondern lieber eine andere Begründung hätte. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwir- ken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. Die Begründung kann (von einer vorliegend nicht geltend gemachten und auch nicht gegebenen Ausnahme abgesehen) nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 8 f. zu Art. 382). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

E. 2 Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 3'250.-- für seine Anwaltskosten (Urk. 7/13.5 S. 2).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe nicht bekannt gegeben, aufgrund welcher Aufwen- dungen diese Kosten entstanden seien. Es sei daher eine Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der Verteidigung festzusetzen. Diese Aufwendun-

- 5 - gen bemass die Staatsanwaltschaft auf insgesamt 6.5 Stunden à Fr. 220.--, was einem Betrag von Fr. 1'544.40 inkl. MwSt entspreche (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

E. 2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht über die anwaltlichen Aufwendungen für die Verteidigung ein. Damit macht er für die Zeit vom 3. November 2016 bis zum 21. März 2017 einen Aufwand von insgesamt 15.116 Stunden zu einem Honoraransatz von Fr. 250.--/Std., Barauslagen von insgesamt Fr. 31.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 304.84 geltend, woraus sich ein Total von Fr. 4'115.34 ergibt (Urk. 3/3).

E. 2.3 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Recht ging die Staatsanwaltschaft von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung aus. Die Höhe der Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Auf- wand der Verteidigung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Zu ent- schädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen. Grundsätzlich werden die- se Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Honorarrechnung ist auf ihre An- gemessenheit zu überprüfen. Ergibt sich dabei im Lichte der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungspflicht nicht, dass die Rechnung unangemessen ist, ist der geltend gemachte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich indes in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197). Zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwen- dungen (BuGer, Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.).

a) Am 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 3/1). Im Rahmen dieses Strafverfahrens zu entschädigen sind die Aufwen- dungen des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 3. November 2016

- 6 - (Urk. 3/3, erster Eintrag) bis zum 17. Februar 2017 (Urk. 3/3, drittletzter Eintrag). Die für den 20. und 21. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 3/3, zweitletzter und letzter Eintrag) betreffen das Beschwerdeverfahren.

b) Für die Zeit vom 3. November 2016 bis 17. Februar 2017 notierte der Ver- teidiger Aufwendungen von insgesamt 12.116 Stunden (Urk. 3/3). Bei der Ent- schädigung dafür sind in Beachtung der Angemessenheit - es handelte sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um einen verhältnismässig einfachen Fall (vgl. etwa auch die Erwägungen in der Abweisungsverfügung amt- liche Verteidigung vom 9. Februar 2017, Urk. 7/13.2) - folgende Abzüge vorzu- nehmen: aa) 19.11.2016, Telefonat und Vorbereitung Vernehmung: ½ Std. statt 1 Std.: Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Stunde für die Vorbereitung der am

11. Oktober 2016 avisierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers (Urk. 7/14) hätte aufgewendet werden sollen, nachdem am

E. 3 Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 250.-- für Lohnausfall wegen der Teilnahme an der Hausdurch- suchung und der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2016 (Urk. 7/13.5 S. 2).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe am Tag der Hausdurchsuchung und der polizeilichen Einvernahme Ferien gehabt, also gar keinen Lohnausfall erlitten. Die zweieinhalb Stunden, die er für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe aufwenden müssen, stellten keine wesentlichen Umtriebe dar, die zu entschädigen wären (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

E. 3.2 Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, durch die polizeiliche Hausdurchsuchung und anschliessende Vernehmung, die anwalt- liche Beratung sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe er jeweils mindestens einen halben Arbeitstag verloren, der zu entschädigen sei, auch wenn er "zufällig" am Tag der Hausdurchsuchung und polizeilichen Vernehmung Ferien gehabt habe. Urlaub diene der Erholung von der Arbeit. Werde dies durch eine Strafuntersuchung verunmöglicht, sei entgangener Urlaub, wenn nicht als Ent- schädigung, so doch spätestens im Rahmen einer Genugtuung zu berücksichti- gen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1).

E. 3.3 Rechtsgrundlage einer Forderung von Entschädigung für Lohnausfall ist einzig Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Die zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse gemäss dieser Bestimmung entspricht dem Schadensbegriff im Obligationen- recht. Ein Schaden in diesem Sinne liegt grundsätzlich nur bei unfreiwilliger Ver- mögenseinbusse, d.h. einer Erhöhung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder entgangenem Gewinn, vor (OGer ZH, III. StrK., Geschäfts-Nr. UE130147, Beschluss vom 27. Dezember 2013, E. III.4.1 mit Verweisung auf BGE 129 III 331 E. 2.1 und weitere). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm seine Arbeitgeberin einen Lohnabzug für die Zeit vorgenommen hatte, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufzuwenden hatte, und er legte nicht dar, dass er tatsächlich einen Lohnausfall erlitten hatte (vgl. etwa die Lohn-

- 9 - abrechnung für den Beschwerdeführer vom November 2016 in Urk. 7/13.9, ge- mäss welcher für diesen Monat weder ein Lohnabzug vorgenommen noch der Ferienanspruch geschmälert wurde). Entgangene Erholung von der Arbeit ist keine Vermögenseinbusse. Die entsprechende Inkonvenienz kann im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt werden. Die Entschädigungsforderung ist jedoch abzuweisen.

E. 4 Schliesslich forderte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- "für die Hausdurchsuchung und polizeiliche Ein- vernahme vom 13. Januar 2016" (Urk. 7/13.5 S. 2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, mangels schwerwiegenden Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse sei dem Be- schwerdeführer keine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

E. 4.2 Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, ange- sichts der Hausdurchsuchung einer Familienwohnung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Ferner möchte der Beschwerdeführer seine entgangene Erholung von der Arbeit aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen und der anwaltlichen Beratung im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt haben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).

E. 4.3 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 einen Vorführungsbefehl (Urk. 7/11.1) und einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen (Urk. 7/10.4). Die Polizei führte am 13. Januar 2016 von 06.00 - 06.20 Uhr in der Familienwohnung des Beschwerdeführers in Anwesenheit von ihm, seiner Ehefrau und zwei Kindern eine Hausdurchsuchung durch (Urk. 7/10.1) und nahm den Beschwerdeführer anschliessend zu einer Ein- vernahme auf den Polizeiposten mit. Sie erklärte ihm, er sei festgenommen wor-

- 10 - den, weil er eines Verbrechens und Vergehens verdächtigt werde (Urk. 7/3 S. 1). Er wurde erkennungsdienstlich behandelt (Urk. 7/11.2) und in Kleidern, die er an- geblich beim vorgeworfenen Diebstahl getragen habe, fotografiert (Urk. 7/9). Im Polizeirapport vom 14. Januar 2016 (Nachtrag) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer am 13. Januar 2016 an seinem Wohnort aufgesucht und verhaftet und die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Im Anschluss an die Befra- gung sei er nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nach der erkennungs- dienstlichen Behandlung um 10.40 Uhr entlassen worden (Urk. 7/2 S. 3).

b) Durch diese Zwangsmassnahmen, insbesondere durch die frühmorgend- liche Hausdurchsuchung in Anwesenheit von Ehefrau und Kindern und anschlies- sende Abführung mit der Polizei, verbunden mit der entsprechenden Beeinträchti- gung des Feriengenusses, wurde der Beschwerdeführer insgesamt im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung durchaus im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO "besonders schwer" in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat An- spruch auf eine Genugtuung.

c) Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BuGer, Urteil vom 5. Juni 2014 im Verfahren 6B_196/2014 E. 1.2; vgl. auch BGE 139 IV 243 = Pra 102 [2013] Nr. 108 E. 3.2). In einer bei der hiesigen Kammer angefoch- tenen Verfügung vom 11. September 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erwogen, für Hausdurchsuchungen werde in der Regel eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem dortigen Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 434 StPO für zwei Hausdurchsuchungen eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Die hiesige Kammer erklärte die dagegen gerichte- te Beschwerde als unbegründet (Geschäfts-Nr. UH140294, Beschluss vom

17. November 2014 E. II.5.1 und II.5.2) bzw. bestätigte gemäss Bundesgericht die Genugtuung von Fr. 200.-- (BuGer, Urteil vom 29. Juli 2015 im Verfahren 6B_7/2015). In einer Verfügung vom 21. Mai 2012 sprach die hiesige Kammer für einen Freiheitsentzug von 8.75 Stunden eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu (Geschäfts-Nr. UH120035 E. 6.2.b). In einem Beschluss vom 27. Dezember 2012

- 11 - erachtete die Kammer eine Genugtuung von Fr. 600.-- bei einer Hausdurch- suchung, Inhaftierung von ca. 4 ½ Stunden und psychisch gravierenden Folgen als angemessen (Geschäfts-Nr. UH120231 E. 3.2.b). In einer Verfügung vom

13. Februar 2013 erachtete die Kammer eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.-- bei einer Hausdurchsuchung mit frühmorgendlichem Erscheinen von

E. 5 Zusammenfassend ist Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendun- gen von insgesamt Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) und eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus der Staatskasse zugesprochen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte anstelle der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'544.40 eine sol- che von Fr. 3'250.-- sowie eine Entschädigung für sich persönlich von Fr. 250.-- und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (vorstehend E. II.1.3). Er forderte mithin Fr. 2'955.60 mehr als ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen. Fer- ner beantragte er eine andere Begründung für die Einstellung des Strafverfah- rens. Auf den letztgenannten Antrag ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid werden dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'360.35 und eine Genugtuung von Fr. 300.-- zugesprochen, mithin Fr. 1'115.95 mehr als mit der angefochtenen Verfügung. Bezüglich anderer Be- gründung unterliegt er vollumfänglich, bezüglich finanzieller Ansprüche zu 62.25 %. Insgesamt ist von einem Obsiegen im Umfang von rund 30 % und einem Unterliegen im Umfang von rund 70 % auszugehen. Entsprechend sind dem Be- schwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 70 % aufzuerlegen und ist ihm eine auf 30 % reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zuzusprechen.

2. Gerichts- und Anwaltsgebühr für das Beschwerdeverfahren sind in An- wendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in Verbindung mit

- 13 - § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die auf 30 % redu- zierte Prozessentschädigung beträgt mithin Fr. 300.-- zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer = Fr. 324.--. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. März 2017 (ref F-4/2016/10001709) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der beschuldigten Person werden eine Entschädigung von Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus der Staatskasse ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, im Umfang von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 300.-- auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt ass. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 14 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170076-O/U/HEI>HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 17. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Begründung der Einstellung/Entschädigung/Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2017, F-4/2016/10001709

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin im vorliegen- den Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren) (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft F-4/2016/ 20001709]). Dem Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, am 22. Dezember 2015 ein Fernsehgerät aus der B._____-Filiale … [Adresse] gestohlen zu haben (Urk. 7/1 und 7/2). Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'544.40 für die anwaltlichen Aufwendungen für seine Verteidigung, aber keine Genugtuung ausgerichtet wer- de (Urk. 7/16 = Urk. 3/1).

2. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte Rechtsanwalt ass. iur. X._____ namens des Beschwerdeführers bei der hiesigen Kammer gegen die staatsan- waltschaftliche Einstellungsverfügung vom 7. März 2017 "hinsichtlich der Ent- schädigung des Beschuldigten und des Einstellungsgrundes" eine Beschwerde ein (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Be- schwerde (Urk. 10). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Eine Beschwerde gegen einen schriftlich eröffneten Entscheid ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

14. März 2017 zugestellt (Urk. 7/18). Die am 21. März 2017 elektronisch ein- gereichte Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert Frist und ist rechtzeitig.

- 3 - 1.2. In einer Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO). Dies beinhaltet, dass Anträge zu stellen sind bzw. anzugeben ist, wie der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte. Die Anträge sind soweit möglich zu beziffern (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 1 und N 1a zu Art. 385; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1474; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 2 zu Art. 385). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhe- bung mehrerer Dispositiv-Ziffern lauten. Beschwerde kann m.a.W. nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägun- gen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (BSK StPO-Guidon, N 9b zu Art. 396; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1459; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozess- ordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 246 und N 388). 1.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Er erklärt aber, sein Aufwand sei nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1), auch die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung sei unange- messen niedrig (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), nicht hinnehmbar sei die Begründung der Ein- stellung (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3), einzustellen sei das Verfahren nicht mangels eines Geständnisses, sondern weil die Untersuchung seine Unschuld ergeben habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3), angesichts der Hausdurchsuchung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Daraus kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Begrün- dung für die Einstellung nicht einverstanden ist und höhere Entschädigungen als ihm zugesprochen sowie eine Genugtuung möchte. Aus seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/13.5) und aus der im Beschwer- deverfahren eingereichten Leistungsübersicht über die anwaltlichen Aufwendun- gen (Urk. 3/3) lassen sich seine Entschädigungsforderungen beziffern, nämlich Fr. 3'250.-- (anstelle der ihm in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen

- 4 - Fr. 1'544.40) Entschädigung für die Anwaltskosten, Fr. 250.-- Entschädigung für Lohnausfall und Fr. 1'000.-- Genugtuung (Urk. 7/13.5 S. 2). Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.4. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde aber, soweit sie sich gegen die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens richtet. Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO), eine Beschwer (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 7 zu Art. 382). Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingestellt. Eine rechtskräf- tige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist dadurch offensichtlich nicht be- schwert, auch wenn er mit der Begründung nicht einverstanden ist, sondern lieber eine andere Begründung hätte. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwir- ken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. Die Begründung kann (von einer vorliegend nicht geltend gemachten und auch nicht gegebenen Ausnahme abgesehen) nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 8 f. zu Art. 382). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

2. Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 3'250.-- für seine Anwaltskosten (Urk. 7/13.5 S. 2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe nicht bekannt gegeben, aufgrund welcher Aufwen- dungen diese Kosten entstanden seien. Es sei daher eine Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der Verteidigung festzusetzen. Diese Aufwendun-

- 5 - gen bemass die Staatsanwaltschaft auf insgesamt 6.5 Stunden à Fr. 220.--, was einem Betrag von Fr. 1'544.40 inkl. MwSt entspreche (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5). 2.2. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht über die anwaltlichen Aufwendungen für die Verteidigung ein. Damit macht er für die Zeit vom 3. November 2016 bis zum 21. März 2017 einen Aufwand von insgesamt 15.116 Stunden zu einem Honoraransatz von Fr. 250.--/Std., Barauslagen von insgesamt Fr. 31.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 304.84 geltend, woraus sich ein Total von Fr. 4'115.34 ergibt (Urk. 3/3). 2.3. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Recht ging die Staatsanwaltschaft von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung aus. Die Höhe der Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Auf- wand der Verteidigung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Zu ent- schädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen. Grundsätzlich werden die- se Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Honorarrechnung ist auf ihre An- gemessenheit zu überprüfen. Ergibt sich dabei im Lichte der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungspflicht nicht, dass die Rechnung unangemessen ist, ist der geltend gemachte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich indes in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197). Zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwen- dungen (BuGer, Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.).

a) Am 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 3/1). Im Rahmen dieses Strafverfahrens zu entschädigen sind die Aufwen- dungen des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 3. November 2016

- 6 - (Urk. 3/3, erster Eintrag) bis zum 17. Februar 2017 (Urk. 3/3, drittletzter Eintrag). Die für den 20. und 21. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 3/3, zweitletzter und letzter Eintrag) betreffen das Beschwerdeverfahren.

b) Für die Zeit vom 3. November 2016 bis 17. Februar 2017 notierte der Ver- teidiger Aufwendungen von insgesamt 12.116 Stunden (Urk. 3/3). Bei der Ent- schädigung dafür sind in Beachtung der Angemessenheit - es handelte sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um einen verhältnismässig einfachen Fall (vgl. etwa auch die Erwägungen in der Abweisungsverfügung amt- liche Verteidigung vom 9. Februar 2017, Urk. 7/13.2) - folgende Abzüge vorzu- nehmen: aa) 19.11.2016, Telefonat und Vorbereitung Vernehmung: ½ Std. statt 1 Std.: Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Stunde für die Vorbereitung der am

11. Oktober 2016 avisierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers (Urk. 7/14) hätte aufgewendet werden sollen, nachdem am

3. November 2016 eine eineinhalbstündige Instruktion stattgefunden hatte und nicht ersichtlich ist, dass der Verteidiger zwischenzeitlich die Verfahrensakten beigezogen hatte. bb) 21.11.2016, Anreise: ½ Std. statt 1 Std.: Gemäss dem Leitfaden Amt- liche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich kann für Verhandlungen/Besuche in Zürich pro Weg maximal eine halbe Stunde berechnet werden, auch für Auswärtige (lit. E.1.2). Dies entspricht auch ständiger Gerichtspraxis. Zwar handelte es sich vorliegend nicht um eine amtliche, sondern um eine erbetene Verteidigung, doch besteht bezüglich der im Rahmen der vom Staat zu leistenden Entschädigung anrechenbaren Zeit für den Weg der Verteidigung zu und von Einvernahmen kein Grund für einen Unter- schied. cc) 21.11.2016, Kurze Besprechung und Abreise: ½ Std. statt 1 Std.: Der Beschwerdeführer war auf 09.30 Uhr vorgeladen (Urk. 7/14). Die Einvernahme endete um 11.36 Uhr (Urk. 7/5 S. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers setzte für eine Wartezeit und die Einvernahme 2.5 Stunden ein, also von 09.30

- 7 - Uhr bis 12.00 Uhr. Die "kurze Besprechung" hat darin Platz. Für die Rückreise gilt das vorstehend unter lit. bb Gesagte. dd) 1.12.2016, Gespräch Mandant: Aus den Akten zeigt sich kein Anlass für ein solches Gespräch. Der dafür eingesetzte Aufwand von einer Stunde ist nicht nachvollziehbar und nicht zu entschädigen. ee) 17.2.2017, Gespräch Mandant: Auch für ein solches Gespräch zeigt sich aus den Akten kein Anlass. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben 23. Januar 2017 mitgeteilt, dass sie den Erlass einer Einstellungs- verfügung vorsehe, und Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltend- machung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen angesetzt (Urk. 7/13.11). Der Beschwerdeführer hatte dies mit Eingabe vom 3. Februar 2017 getan (wofür er einen Aufwand von einer Stunde eingesetzt hat). Die Ein- stellungsverfügung datiert vom 7. März 2017. Weshalb nach der Eingabe vom

3. Februar 2017 noch eine Besprechung nötig gewesen wäre, ist nicht nachvoll- ziehbar. Auch dieser Aufwand von einer Stunde ist nicht zu entschädigen.

c) Die übrigen Aufwendungen sind nachvollziehbar und zu entschädigen. Von den für die Zeit vom 3. November 2016 bis 17. Februar 2017 geltend ge- machten 12.116 Stunden sind mithin 3 ½ Stunden nicht zu entschädigen. Der gel- tend gemachte Honoraransatz von Fr. 250.-- liegt im Rahmen von § 3 der AnwGebV und ist angemessen (in Anbetracht der geringen Schwierigkeit des Falles allerdings nur knapp). Die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 31.50 sind voll zu entschädigen. Zusammenfassend berechnet sich die Ent- schädigung des Beschwerdeführers wie folgt: Zeitaufwand 8.616 Std. à Fr. 250.-- Fr. 2'154.-- Barauslagen Fr. 31.50 Mehrwertsteuer 8 % auf Fr. 2'185.50 Fr. 174.85 Total Fr. 2'360.35 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von Fr. 2'360.35 (statt der mit der angefochtenen Verfügung zugesproche- nen Fr. 1'544.40) zuzusprechen.

- 8 -

3. Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 250.-- für Lohnausfall wegen der Teilnahme an der Hausdurch- suchung und der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2016 (Urk. 7/13.5 S. 2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe am Tag der Hausdurchsuchung und der polizeilichen Einvernahme Ferien gehabt, also gar keinen Lohnausfall erlitten. Die zweieinhalb Stunden, die er für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe aufwenden müssen, stellten keine wesentlichen Umtriebe dar, die zu entschädigen wären (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5). 3.2. Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, durch die polizeiliche Hausdurchsuchung und anschliessende Vernehmung, die anwalt- liche Beratung sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe er jeweils mindestens einen halben Arbeitstag verloren, der zu entschädigen sei, auch wenn er "zufällig" am Tag der Hausdurchsuchung und polizeilichen Vernehmung Ferien gehabt habe. Urlaub diene der Erholung von der Arbeit. Werde dies durch eine Strafuntersuchung verunmöglicht, sei entgangener Urlaub, wenn nicht als Ent- schädigung, so doch spätestens im Rahmen einer Genugtuung zu berücksichti- gen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1). 3.3. Rechtsgrundlage einer Forderung von Entschädigung für Lohnausfall ist einzig Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Die zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse gemäss dieser Bestimmung entspricht dem Schadensbegriff im Obligationen- recht. Ein Schaden in diesem Sinne liegt grundsätzlich nur bei unfreiwilliger Ver- mögenseinbusse, d.h. einer Erhöhung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder entgangenem Gewinn, vor (OGer ZH, III. StrK., Geschäfts-Nr. UE130147, Beschluss vom 27. Dezember 2013, E. III.4.1 mit Verweisung auf BGE 129 III 331 E. 2.1 und weitere). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm seine Arbeitgeberin einen Lohnabzug für die Zeit vorgenommen hatte, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufzuwenden hatte, und er legte nicht dar, dass er tatsächlich einen Lohnausfall erlitten hatte (vgl. etwa die Lohn-

- 9 - abrechnung für den Beschwerdeführer vom November 2016 in Urk. 7/13.9, ge- mäss welcher für diesen Monat weder ein Lohnabzug vorgenommen noch der Ferienanspruch geschmälert wurde). Entgangene Erholung von der Arbeit ist keine Vermögenseinbusse. Die entsprechende Inkonvenienz kann im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt werden. Die Entschädigungsforderung ist jedoch abzuweisen.

4. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- "für die Hausdurchsuchung und polizeiliche Ein- vernahme vom 13. Januar 2016" (Urk. 7/13.5 S. 2). 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, mangels schwerwiegenden Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse sei dem Be- schwerdeführer keine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5). 4.2. Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, ange- sichts der Hausdurchsuchung einer Familienwohnung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Ferner möchte der Beschwerdeführer seine entgangene Erholung von der Arbeit aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen und der anwaltlichen Beratung im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt haben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). 4.3. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 einen Vorführungsbefehl (Urk. 7/11.1) und einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen (Urk. 7/10.4). Die Polizei führte am 13. Januar 2016 von 06.00 - 06.20 Uhr in der Familienwohnung des Beschwerdeführers in Anwesenheit von ihm, seiner Ehefrau und zwei Kindern eine Hausdurchsuchung durch (Urk. 7/10.1) und nahm den Beschwerdeführer anschliessend zu einer Ein- vernahme auf den Polizeiposten mit. Sie erklärte ihm, er sei festgenommen wor-

- 10 - den, weil er eines Verbrechens und Vergehens verdächtigt werde (Urk. 7/3 S. 1). Er wurde erkennungsdienstlich behandelt (Urk. 7/11.2) und in Kleidern, die er an- geblich beim vorgeworfenen Diebstahl getragen habe, fotografiert (Urk. 7/9). Im Polizeirapport vom 14. Januar 2016 (Nachtrag) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer am 13. Januar 2016 an seinem Wohnort aufgesucht und verhaftet und die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Im Anschluss an die Befra- gung sei er nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nach der erkennungs- dienstlichen Behandlung um 10.40 Uhr entlassen worden (Urk. 7/2 S. 3).

b) Durch diese Zwangsmassnahmen, insbesondere durch die frühmorgend- liche Hausdurchsuchung in Anwesenheit von Ehefrau und Kindern und anschlies- sende Abführung mit der Polizei, verbunden mit der entsprechenden Beeinträchti- gung des Feriengenusses, wurde der Beschwerdeführer insgesamt im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung durchaus im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO "besonders schwer" in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat An- spruch auf eine Genugtuung.

c) Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BuGer, Urteil vom 5. Juni 2014 im Verfahren 6B_196/2014 E. 1.2; vgl. auch BGE 139 IV 243 = Pra 102 [2013] Nr. 108 E. 3.2). In einer bei der hiesigen Kammer angefoch- tenen Verfügung vom 11. September 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erwogen, für Hausdurchsuchungen werde in der Regel eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem dortigen Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 434 StPO für zwei Hausdurchsuchungen eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Die hiesige Kammer erklärte die dagegen gerichte- te Beschwerde als unbegründet (Geschäfts-Nr. UH140294, Beschluss vom

17. November 2014 E. II.5.1 und II.5.2) bzw. bestätigte gemäss Bundesgericht die Genugtuung von Fr. 200.-- (BuGer, Urteil vom 29. Juli 2015 im Verfahren 6B_7/2015). In einer Verfügung vom 21. Mai 2012 sprach die hiesige Kammer für einen Freiheitsentzug von 8.75 Stunden eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu (Geschäfts-Nr. UH120035 E. 6.2.b). In einem Beschluss vom 27. Dezember 2012

- 11 - erachtete die Kammer eine Genugtuung von Fr. 600.-- bei einer Hausdurch- suchung, Inhaftierung von ca. 4 ½ Stunden und psychisch gravierenden Folgen als angemessen (Geschäfts-Nr. UH120231 E. 3.2.b). In einer Verfügung vom

13. Februar 2013 erachtete die Kammer eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.-- bei einer Hausdurchsuchung mit frühmorgendlichem Erscheinen von 5 Polizisten in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Inhaftierung für rund 7 ½ Stunden, Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich zweimal nackt auszie- hen müssen, und bei psychischen Folgen als nicht unangemessen (Geschäfts-Nr. UH120287 E. 7.2). Im Vergleich dazu ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung von Fr. 300.-- für die in der vorstehenden lit. a dargestellten Verletzung des Beschwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Damit abgegolten ist die Teil- nahme an der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016. Eine Erhöhung für die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2016 oder wegen der - nicht aussergewöhnlichen - Dauer des Verfahrens oder der - ebensowenig aussergewöhnlichen - Art der Ermittlungen ist nicht ange- bracht, zumal die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht genügt, um eine Genugtuung zu begründen (Schmid, Hand- buch, a.a.O., N 1816), und dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen (BuGer, Urteil vom

24. Mai 2012 im Verfahren 6B_808/2011 E. 3.2 m.w.H.; Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 430), namentlich ein- oder zweimal vor Gericht (oder der Staatsanwaltschaft) zu erscheinen, ohne dafür ent- schädigt zu werden (BuGer, Urteil vom 22. November 2011 im Verfahren 6B_707/2011 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 430). Der Be- schwerdeführer machte auch keine anhaltende psychische Beeinträchtigung durch das Strafverfahren geltend. Eine entsprechende Behauptung erschiene hier auch nicht glaubhaft, zumal sich die erlittenen Inkonvenienzen in engen Grenzen hielten.

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5. Zusammenfassend ist Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendun- gen von insgesamt Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) und eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus der Staatskasse zugesprochen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte anstelle der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'544.40 eine sol- che von Fr. 3'250.-- sowie eine Entschädigung für sich persönlich von Fr. 250.-- und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (vorstehend E. II.1.3). Er forderte mithin Fr. 2'955.60 mehr als ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen. Fer- ner beantragte er eine andere Begründung für die Einstellung des Strafverfah- rens. Auf den letztgenannten Antrag ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid werden dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'360.35 und eine Genugtuung von Fr. 300.-- zugesprochen, mithin Fr. 1'115.95 mehr als mit der angefochtenen Verfügung. Bezüglich anderer Be- gründung unterliegt er vollumfänglich, bezüglich finanzieller Ansprüche zu 62.25 %. Insgesamt ist von einem Obsiegen im Umfang von rund 30 % und einem Unterliegen im Umfang von rund 70 % auszugehen. Entsprechend sind dem Be- schwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 70 % aufzuerlegen und ist ihm eine auf 30 % reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zuzusprechen.

2. Gerichts- und Anwaltsgebühr für das Beschwerdeverfahren sind in An- wendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in Verbindung mit

- 13 - § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die auf 30 % redu- zierte Prozessentschädigung beträgt mithin Fr. 300.-- zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer = Fr. 324.--. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. März 2017 (ref F-4/2016/10001709) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der beschuldigten Person werden eine Entschädigung von Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus der Staatskasse ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, im Umfang von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 300.-- auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt ass. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr