opencaselaw.ch

UH160390

Kostenauflage

Zürich OG · 2017-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 28. Oktober 2016 erstattete B._____ bei der Stadtpolizei Zürich Strafan- zeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ wegen Nötigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden beanzeigten Frauen ein und auferlegte diesen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– je zur Hälfte (Urk. 3 = Urk. 6/7 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Kammer gegen die vorgenannte Einstel- lungsverfügung. Darin schilderte sie die Vorkommnisse aus ihrer Sicht und be- klagte sich darüber, dass sie bestraft werde (vgl. Urk. 2, insbes. S. 3). Sie scheint zu verkennen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung weder verurteilt noch bestraft, sondern vielmehr das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Dabei kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin die Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten als "Bestrafung" empfindet. In diesem Sinne ist im Folgenden ihre Eingabe vom 14. Dezember 2016 als Beschwerde gegen die Kostenauflage zu behandeln.

E. 1.1 Im Wesentlichen zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin vorgewor- fen, als sie am Abend des 28. Oktober 2016 das Mobiltelefon von B._____ gefun- den habe, sei sie zwar damit nach Hause gegangen und habe versucht, den Be- sitzer ausfindig zu machen. Als B._____ jedoch auf sein Mobiltelefon angerufen habe, hätten sie und C._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– verlangt, ansonsten sie das Mobiltelefon nicht aushändigen würden (Urk. 6/1 S. 3).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und C._____ wegen Erpressung ein mit der Begründung, dass der angedrohte Nachteil nicht "ernstlich" gewesen sei und damit die im Tatbestand der Erpres- sung geforderte Intensität des Tatmittels nicht gegeben sei. Jedoch hätten sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Verfahrens verursacht, indem sie einen fremden Gegenstand dem Eigentümer nicht hätten zurückgeben wollen. Damit hätten sie in fremdes Eigentum eingegriffen und die aus Art. 641 und 926 ff. ZGB fliessende Eigentumsgarantie verletzt. Daher seien ihnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 3 S. 3).

2. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten einer Strafuntersuchung (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kosten- pflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtli- chen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1). Ein Verhalten ist im Sinne des Zivilrechts widerrechtlich, wenn es gegen ei- ne allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht; BGE 141 III 527 Erw. 3.2; BGE 129 IV 322 Erw. 2.2.2) oder wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechts-

- 4 - ordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnorm; Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1). Absolute Rechte sind Rechte einer Person, die gegenüber jedermann bestehen und daher gegenüber jedermann geschützt sind. Darunter fällt u.a. das Eigentum (Art. 641 ZGB; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 683, 690). Verhaltensnormen können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, u.a. aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eid- genössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht han- delt (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2). Ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten liegt sodann vor, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht (objektivierter Verschuldensbegriff). In subjektiver Hin- sicht muss die beschuldigte Person urteilsfähig sein (Domeisen, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 29; BGE 116 Ia 162 Erw. 2c). Schliesslich darf sich eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in tat- sächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2 und 6B_241/2015 v. 26.1.2016 Erw. 1.3.1-1.3.2).

E. 2 Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einho- len von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die wirtschaftli- chen Nebenfolgen einer Einstellungsverfügung mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.–. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfah- rensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO).

- 3 - II.

E. 3.1 Der von B._____ erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, ihm sein Mobiltelefon ohne weiteres auszuhändigen, ist aufgrund der Aktenlage praktisch erstellt. Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Novem- ber 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach B._____s Erscheinen auf der Regi- onalwache … telefonisch kontaktiert. Als man ihr gesagt habe, die Polizei werde bei ihr vorbeikommen, um das gefundene Mobiltelefon abzuholen, habe sie ge- meint, sie und ihre Schwester hätten Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.–. Auch als die Polizei am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetrof- fen sei, hätten die Beschwerdeführerin und deren Schwester immer wieder eine

- 5 - Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– verlangt; selbst nachdem man ihnen erklärt habe, dass sie sich mit diesem Verhalten strafbar machten. Auf den Vorschlag, zur Vermeidung weiterer Umtriebe die von B._____ angebotenen Fr. 40.– anzu- nehmen, seien sie nicht eingegangen. Obwohl sodann auch die von der Be- schwerdeführerin in der Folge angerufene Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich bestätigt habe, dass kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung bestehe, ha- be die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon zunächst nicht herausgeben wollen. Erst als der Polizeibeamte mit lauter Stimme erklärt habe, sie sei zur Abgabe des Mobiltelefons an die Polizei verpflichtet, habe sie es gegen Quittung ausgehändigt (Urk. 6/1 S. 2). Dem genannten Polizeirapport lässt sich sodann entnehmen, dass zwecks Vereinbarung eines Termins für eine schriftliche Befragung die Beschwerdeführe- rin u.a. am 21. November 2016 von Seiten der Polizei telefonisch kontaktiert wur- de. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie mit den von B._____ angebotenen Fr. 40.– einverstanden gewesen wä- re. Dieser hätte jedoch noch die Taxifahrt ihrer Schwester bezahlen müssen, da es an jenem Abend sehr spät geworden sei und diese mit den Kindern nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 6/1 S. 6 f.). Damit wird durch den Polizeirapport die von B._____ geschilderte Weige- rung der Beschwerdeführerin, das Mobiltelefon vorbehaltlos herauszugeben, be- stätigt. Aus dem Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Weigerungshaltung erst nach einiger Zeit aufgab, mithin erst, nachdem die Polizei an ihrem Wohnort erschienen war und sie wiederholt und nachdrücklich zur Herausgabe des Mobiltelefons aufgefordert hatte. Gründe, an der Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin dargetan. Eine schriftliche Befragung der Beschwerdeführerin konnte nicht durchge- führt werden, da diese laut Polizeirapport stets erklärt hatte, keine Zeit zu haben (vgl. Urk. 6/1 S. 4 f.). In ihrer Beschwerdeschrift führte sie jedoch u.a. aus, als die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, habe es endlose Diskussionen gege- ben. Da ihr alles verleidet gewesen sei, sei sie am Ende einverstanden gewesen.

- 6 - Man habe sich darauf geeinigt, dass B._____ den Finderlohn von Fr. 40.– sowie wenigstens die Taxikosten für ihre Schwester bezahle (Urk. 2 S. 2). Der Umstand, dass es offenbar überhaupt zu Diskussionen gekommen ist, lässt darauf schlies- sen, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht bereit gewesen, das Mobiltele- fon vorbehaltlos herauszugeben, sondern habe dies von der Zahlung einer offen- sichtlich ungerechtfertigten Geldsumme abhängig gemacht. Ferner geht auch aus den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführe- rin, C._____, anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. November 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon nicht ohne weiteres herausgeben wollte. So führte C._____ aus, als die Polizei eingetroffen sei, habe diese sofort das Te- lefon verlangt, ohne sie, C._____, und die Beschwerdeführerin ausreden zu las- sen und anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe sich gewehrt, weil sie sich an- gegriffen gefühlt habe. Sie, C._____, habe den Eindruck gehabt, sie hätten der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wenn sie es in der Hand gehabt hätte. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin aus diesem Grund den Polizisten das Mobiltelefon nicht geben wollen (Urk. 6/2 S. 3 f.).

E. 3.2 Nach dem Gesagten kann namentlich gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen von B._____ und C._____ sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin B._____s Mobiltelefon gefunden hatte, sich in der Folge jedoch weigerte, dieses jenem unverzüglich herauszugeben. Damit hat sie zum einen das Eigentumsrecht von B._____, mithin ein absolut geschütztes Recht, verletzt. Zum anderen ist sie ihren Finderpflichten gemäss Art. 720 Abs. 1 ZGB nicht nachgekommen. Nach Art. 720 Abs. 1 ZGB hat der Finder einer verlorenen Sache den Eigen- tümer zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntma- chung und Nachfrage zu sorgen. Gelingt es, den Eigentümer der verlorenen Sa- che ausfindig zu machen bzw. meldet sich der Eigentümer, hat der Finder die Pflicht, das Fundobjekt unverzüglich herauszugeben. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Pflichten zur Bekanntmachung und Nachforschung sind nur die Vorbe- reitung für die zentrale implizite Finderpflicht: Die unverzügliche Herausgabe des

- 7 - Fundobjekts an den Berechtigten (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, N 1846; Heberlein et al., in: Breit- schmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 720 N 12, 15). Die Verletzung des Eigentumsrecht – ein absolut geschütztes Recht – wie auch die Verletzung der Verhaltensnorm von Art. 720 Abs. 1 ZGB sind grundsätz- lich i.S.d. Zivilrechts widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit wird jedoch ausge- schlossen, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zu diesen gehören u.a. auch gewisse subjektive Rechte wie beispielsweise private Retentionsrechte (Honsell, Kommentar OR, Basel 2014, Art. 41 N 27; Anderegg, Der Ersatz von Schaden- abwehrkosten – Eine Analyse zum Recht der unerlaubten Handlungen, Diss. 2014 St. Gallen, N 183 Fn 127). Gemäss Art. 722 Abs. 2 hat der Finder einer verlorenen Sache, wenn diese zurückgegeben wird, Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen ange- messenen Finderlohn. Zu vergüten sind dem Finder alle Auslagen, die er in Erfül- lung seiner Finderpflichten aufgewendet hat. Darunter fallen namentlich die Kos- ten zur Eruierung des Verlierers wie auch Verwendungen, die der Erhaltung der Sache in ihrem anfänglichen Zustand dienen und zur Vermeidung von Wertein- bussen gemacht wurden (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1837). Die Höhe des "an- gemessenen" Finderlohns liegt im Ermessen des Gerichts. Üblich geworden ist in der Praxis ein Finderlohn im Betrag von 10% des Wertes der verlorenen Sache. Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Finder ein Retentionsrecht am Fundob- jekt (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1840 f.; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 722 N 5 f.). Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für das Auffinden von B._____ oder die Erhaltung des Mobiltelefons Auslagen ge- habt haben soll. So war es B._____ selbst, der sich bei der Beschwerdeführerin meldete. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben angeboten, dass man sich zwecks Übergabe des Mobiltelefons bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin treffe (Urk. 6/3 S. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Be- schwerdeschrift aus, B._____ habe ihr gesagt, dass er vor ihrem Gebäude warte

- 8 - (Urk. 2 S. 1). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 2) sowie offenbar auch anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei vom

21. November 2016 (vgl. Urk. 6/1 S. 6 f.) genannten Taxikosten betrafen gemäss ihren eigenen Angaben eine Taxifahrt ihrer Schwester am späten Abend. Diese Auslagen dienten weder dem Auffinden von B._____ noch dem Erhalt bzw. der Aufbewahrung des Mobiltelefons. Ein Anspruch gegenüber B._____ auf Ersatz dieser Kosten bestand und besteht somit nicht. Was den Anspruch auf Finderlohn anbelangt ist anzumerken, dass gemäss insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._____ Letzterer der Erstgenannten Fr. 40.– anbot (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/3 S. 2). Beim Fundobjekt handelt es sich um ein gebrauchtes Mobiltelefon (HTC One_M8, vgl. Urk. 6/6/2). Bei einem solchen durfte die Beschwerdeführerin indessen nicht ohne weiteres davon ausgehen, sie habe Anspruch auf einen Finderlohn von mehr als Fr. 40.–. Nachdem B._____ ihr die Fr. 40.– angeboten hatte, wäre die Beschwer- deführerin daher zur unverzüglichen Herausgabe des Mobiltelefons an dessen rechtmässigen Eigentümer, also an B._____, verpflichtet gewesen. Indem sie die Herausgabe jedoch – zumindest zunächst – verweigerte, hat sie in Missachtung ihrer Pflichten als Finderin einer verlorenen Sache (Art. 720 Abs. 1 ZGB) das Ei- gentumsrecht von B._____ verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nach dem Ge- sagten nicht vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten zudem von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abwich, ist ihr Verhalten nicht nur im zivilrechtlichen Sinne wi- derrechtlich, sondern auch schuldhaft.

E. 3.3 Schliesslich führte das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu, dass die Stadtpolizei Zürich zuhanden der Staatsanwaltschaft u.a. gegen die Beschwerde- führerin rapportierte und jene in der Folge ein Verfahren gegen die Beschwerde- führerin und deren Schwester einleitete. Damit besteht zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten der Beschwerdeführerin und der Einleitung des Ver- fahrens ein adäquater Kausalzusammenhang.

E. 3.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Ein-

- 9 - leitung eines Strafverfahrens wegen Erpressung als kausal zu beurteilen ist. Die Auflage der Hälfte der Kosten an die Beschwerdeführerin hält vor Art. 426 Abs. 2 StPO stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 300.– (die Hälfte von Fr. 600.–), der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 10 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160390-O/U/BUT Verfügung vom 17. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen die Kostenregelung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2016, B-6/2016/10038778

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 28. Oktober 2016 erstattete B._____ bei der Stadtpolizei Zürich Strafan- zeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ wegen Nötigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden beanzeigten Frauen ein und auferlegte diesen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– je zur Hälfte (Urk. 3 = Urk. 6/7 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Kammer gegen die vorgenannte Einstel- lungsverfügung. Darin schilderte sie die Vorkommnisse aus ihrer Sicht und be- klagte sich darüber, dass sie bestraft werde (vgl. Urk. 2, insbes. S. 3). Sie scheint zu verkennen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung weder verurteilt noch bestraft, sondern vielmehr das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Dabei kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin die Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten als "Bestrafung" empfindet. In diesem Sinne ist im Folgenden ihre Eingabe vom 14. Dezember 2016 als Beschwerde gegen die Kostenauflage zu behandeln.

2. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einho- len von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die wirtschaftli- chen Nebenfolgen einer Einstellungsverfügung mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.–. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfah- rensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO).

- 3 - II. 1.1 Im Wesentlichen zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin vorgewor- fen, als sie am Abend des 28. Oktober 2016 das Mobiltelefon von B._____ gefun- den habe, sei sie zwar damit nach Hause gegangen und habe versucht, den Be- sitzer ausfindig zu machen. Als B._____ jedoch auf sein Mobiltelefon angerufen habe, hätten sie und C._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– verlangt, ansonsten sie das Mobiltelefon nicht aushändigen würden (Urk. 6/1 S. 3). 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und C._____ wegen Erpressung ein mit der Begründung, dass der angedrohte Nachteil nicht "ernstlich" gewesen sei und damit die im Tatbestand der Erpres- sung geforderte Intensität des Tatmittels nicht gegeben sei. Jedoch hätten sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Verfahrens verursacht, indem sie einen fremden Gegenstand dem Eigentümer nicht hätten zurückgeben wollen. Damit hätten sie in fremdes Eigentum eingegriffen und die aus Art. 641 und 926 ff. ZGB fliessende Eigentumsgarantie verletzt. Daher seien ihnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 3 S. 3).

2. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten einer Strafuntersuchung (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kosten- pflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtli- chen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1). Ein Verhalten ist im Sinne des Zivilrechts widerrechtlich, wenn es gegen ei- ne allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht; BGE 141 III 527 Erw. 3.2; BGE 129 IV 322 Erw. 2.2.2) oder wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechts-

- 4 - ordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnorm; Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1). Absolute Rechte sind Rechte einer Person, die gegenüber jedermann bestehen und daher gegenüber jedermann geschützt sind. Darunter fällt u.a. das Eigentum (Art. 641 ZGB; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 683, 690). Verhaltensnormen können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, u.a. aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eid- genössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht han- delt (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2). Ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten liegt sodann vor, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht (objektivierter Verschuldensbegriff). In subjektiver Hin- sicht muss die beschuldigte Person urteilsfähig sein (Domeisen, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 29; BGE 116 Ia 162 Erw. 2c). Schliesslich darf sich eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in tat- sächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2 und 6B_241/2015 v. 26.1.2016 Erw. 1.3.1-1.3.2). 3.1 Der von B._____ erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, ihm sein Mobiltelefon ohne weiteres auszuhändigen, ist aufgrund der Aktenlage praktisch erstellt. Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Novem- ber 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach B._____s Erscheinen auf der Regi- onalwache … telefonisch kontaktiert. Als man ihr gesagt habe, die Polizei werde bei ihr vorbeikommen, um das gefundene Mobiltelefon abzuholen, habe sie ge- meint, sie und ihre Schwester hätten Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.–. Auch als die Polizei am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetrof- fen sei, hätten die Beschwerdeführerin und deren Schwester immer wieder eine

- 5 - Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– verlangt; selbst nachdem man ihnen erklärt habe, dass sie sich mit diesem Verhalten strafbar machten. Auf den Vorschlag, zur Vermeidung weiterer Umtriebe die von B._____ angebotenen Fr. 40.– anzu- nehmen, seien sie nicht eingegangen. Obwohl sodann auch die von der Be- schwerdeführerin in der Folge angerufene Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich bestätigt habe, dass kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung bestehe, ha- be die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon zunächst nicht herausgeben wollen. Erst als der Polizeibeamte mit lauter Stimme erklärt habe, sie sei zur Abgabe des Mobiltelefons an die Polizei verpflichtet, habe sie es gegen Quittung ausgehändigt (Urk. 6/1 S. 2). Dem genannten Polizeirapport lässt sich sodann entnehmen, dass zwecks Vereinbarung eines Termins für eine schriftliche Befragung die Beschwerdeführe- rin u.a. am 21. November 2016 von Seiten der Polizei telefonisch kontaktiert wur- de. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie mit den von B._____ angebotenen Fr. 40.– einverstanden gewesen wä- re. Dieser hätte jedoch noch die Taxifahrt ihrer Schwester bezahlen müssen, da es an jenem Abend sehr spät geworden sei und diese mit den Kindern nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 6/1 S. 6 f.). Damit wird durch den Polizeirapport die von B._____ geschilderte Weige- rung der Beschwerdeführerin, das Mobiltelefon vorbehaltlos herauszugeben, be- stätigt. Aus dem Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Weigerungshaltung erst nach einiger Zeit aufgab, mithin erst, nachdem die Polizei an ihrem Wohnort erschienen war und sie wiederholt und nachdrücklich zur Herausgabe des Mobiltelefons aufgefordert hatte. Gründe, an der Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin dargetan. Eine schriftliche Befragung der Beschwerdeführerin konnte nicht durchge- führt werden, da diese laut Polizeirapport stets erklärt hatte, keine Zeit zu haben (vgl. Urk. 6/1 S. 4 f.). In ihrer Beschwerdeschrift führte sie jedoch u.a. aus, als die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, habe es endlose Diskussionen gege- ben. Da ihr alles verleidet gewesen sei, sei sie am Ende einverstanden gewesen.

- 6 - Man habe sich darauf geeinigt, dass B._____ den Finderlohn von Fr. 40.– sowie wenigstens die Taxikosten für ihre Schwester bezahle (Urk. 2 S. 2). Der Umstand, dass es offenbar überhaupt zu Diskussionen gekommen ist, lässt darauf schlies- sen, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht bereit gewesen, das Mobiltele- fon vorbehaltlos herauszugeben, sondern habe dies von der Zahlung einer offen- sichtlich ungerechtfertigten Geldsumme abhängig gemacht. Ferner geht auch aus den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführe- rin, C._____, anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. November 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon nicht ohne weiteres herausgeben wollte. So führte C._____ aus, als die Polizei eingetroffen sei, habe diese sofort das Te- lefon verlangt, ohne sie, C._____, und die Beschwerdeführerin ausreden zu las- sen und anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe sich gewehrt, weil sie sich an- gegriffen gefühlt habe. Sie, C._____, habe den Eindruck gehabt, sie hätten der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wenn sie es in der Hand gehabt hätte. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin aus diesem Grund den Polizisten das Mobiltelefon nicht geben wollen (Urk. 6/2 S. 3 f.). 3.2 Nach dem Gesagten kann namentlich gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen von B._____ und C._____ sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin B._____s Mobiltelefon gefunden hatte, sich in der Folge jedoch weigerte, dieses jenem unverzüglich herauszugeben. Damit hat sie zum einen das Eigentumsrecht von B._____, mithin ein absolut geschütztes Recht, verletzt. Zum anderen ist sie ihren Finderpflichten gemäss Art. 720 Abs. 1 ZGB nicht nachgekommen. Nach Art. 720 Abs. 1 ZGB hat der Finder einer verlorenen Sache den Eigen- tümer zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntma- chung und Nachfrage zu sorgen. Gelingt es, den Eigentümer der verlorenen Sa- che ausfindig zu machen bzw. meldet sich der Eigentümer, hat der Finder die Pflicht, das Fundobjekt unverzüglich herauszugeben. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Pflichten zur Bekanntmachung und Nachforschung sind nur die Vorbe- reitung für die zentrale implizite Finderpflicht: Die unverzügliche Herausgabe des

- 7 - Fundobjekts an den Berechtigten (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, N 1846; Heberlein et al., in: Breit- schmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 720 N 12, 15). Die Verletzung des Eigentumsrecht – ein absolut geschütztes Recht – wie auch die Verletzung der Verhaltensnorm von Art. 720 Abs. 1 ZGB sind grundsätz- lich i.S.d. Zivilrechts widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit wird jedoch ausge- schlossen, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zu diesen gehören u.a. auch gewisse subjektive Rechte wie beispielsweise private Retentionsrechte (Honsell, Kommentar OR, Basel 2014, Art. 41 N 27; Anderegg, Der Ersatz von Schaden- abwehrkosten – Eine Analyse zum Recht der unerlaubten Handlungen, Diss. 2014 St. Gallen, N 183 Fn 127). Gemäss Art. 722 Abs. 2 hat der Finder einer verlorenen Sache, wenn diese zurückgegeben wird, Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen ange- messenen Finderlohn. Zu vergüten sind dem Finder alle Auslagen, die er in Erfül- lung seiner Finderpflichten aufgewendet hat. Darunter fallen namentlich die Kos- ten zur Eruierung des Verlierers wie auch Verwendungen, die der Erhaltung der Sache in ihrem anfänglichen Zustand dienen und zur Vermeidung von Wertein- bussen gemacht wurden (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1837). Die Höhe des "an- gemessenen" Finderlohns liegt im Ermessen des Gerichts. Üblich geworden ist in der Praxis ein Finderlohn im Betrag von 10% des Wertes der verlorenen Sache. Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Finder ein Retentionsrecht am Fundob- jekt (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1840 f.; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 722 N 5 f.). Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für das Auffinden von B._____ oder die Erhaltung des Mobiltelefons Auslagen ge- habt haben soll. So war es B._____ selbst, der sich bei der Beschwerdeführerin meldete. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben angeboten, dass man sich zwecks Übergabe des Mobiltelefons bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin treffe (Urk. 6/3 S. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Be- schwerdeschrift aus, B._____ habe ihr gesagt, dass er vor ihrem Gebäude warte

- 8 - (Urk. 2 S. 1). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 2) sowie offenbar auch anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei vom

21. November 2016 (vgl. Urk. 6/1 S. 6 f.) genannten Taxikosten betrafen gemäss ihren eigenen Angaben eine Taxifahrt ihrer Schwester am späten Abend. Diese Auslagen dienten weder dem Auffinden von B._____ noch dem Erhalt bzw. der Aufbewahrung des Mobiltelefons. Ein Anspruch gegenüber B._____ auf Ersatz dieser Kosten bestand und besteht somit nicht. Was den Anspruch auf Finderlohn anbelangt ist anzumerken, dass gemäss insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._____ Letzterer der Erstgenannten Fr. 40.– anbot (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/3 S. 2). Beim Fundobjekt handelt es sich um ein gebrauchtes Mobiltelefon (HTC One_M8, vgl. Urk. 6/6/2). Bei einem solchen durfte die Beschwerdeführerin indessen nicht ohne weiteres davon ausgehen, sie habe Anspruch auf einen Finderlohn von mehr als Fr. 40.–. Nachdem B._____ ihr die Fr. 40.– angeboten hatte, wäre die Beschwer- deführerin daher zur unverzüglichen Herausgabe des Mobiltelefons an dessen rechtmässigen Eigentümer, also an B._____, verpflichtet gewesen. Indem sie die Herausgabe jedoch – zumindest zunächst – verweigerte, hat sie in Missachtung ihrer Pflichten als Finderin einer verlorenen Sache (Art. 720 Abs. 1 ZGB) das Ei- gentumsrecht von B._____ verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nach dem Ge- sagten nicht vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten zudem von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abwich, ist ihr Verhalten nicht nur im zivilrechtlichen Sinne wi- derrechtlich, sondern auch schuldhaft. 3.3 Schliesslich führte das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu, dass die Stadtpolizei Zürich zuhanden der Staatsanwaltschaft u.a. gegen die Beschwerde- führerin rapportierte und jene in der Folge ein Verfahren gegen die Beschwerde- führerin und deren Schwester einleitete. Damit besteht zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten der Beschwerdeführerin und der Einleitung des Ver- fahrens ein adäquater Kausalzusammenhang. 3.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Ein-

- 9 - leitung eines Strafverfahrens wegen Erpressung als kausal zu beurteilen ist. Die Auflage der Hälfte der Kosten an die Beschwerdeführerin hält vor Art. 426 Abs. 2 StPO stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 300.– (die Hälfte von Fr. 600.–), der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 10 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer