Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) büsste A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2015 wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 10/2). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Einsprache (Urk. 10/4). Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl am 26. August 2016 dem Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Bestätigung des Strafbefehls (Urk. 7/26). Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer daraufhin auf den 29. September 2016 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7/27/1). Am 4. Oktober 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache er- ledigt ab und hielt fest, dass der Strafbefehl Nr. 2015-070-277 des Stadtrichteram- tes vom 9. Oktober 2015 demzufolge in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/28).
E. 1.1 Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren gel- tenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3).
E. 1.2 Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und entschliesst sich das Statthalteramt in der Folge, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückge- zogen (Art. 356 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Eine Säumnis im Ein- spracheverfahren kann damit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.4).
E. 1.3 Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffe- nen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite-
- 4 - ren, geordneten Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechts- schutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt daher voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der mass- gebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2016 zur Hauptverhandlung auf den 29. September 2016, 8.30 Uhr, vor (Urk. 7/27/1). In Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung wurde ausdrücklich auf die Fol- gen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen (Urk. 7/27/1 S. 2). Gemäss Zustellbeleg zur versandten Gerichtsurkunde wurde die Verfügung am 16. Sep- tember 2016 am Schalter in B._____ [Ortschaft] von C._____ entgegengenom- men. Hierbei wurde angemerkt, dass es sich um die Ehegattin (oder Konkubi- natspartnerin) des Empfängers handle (Urk. 7/27/3).
3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er weder mit einer C._____ verheiratet sei noch mit einer solchen im selben Haushalt im Konkubinat zusammen lebe. Er kenne lediglich eine einzige Frau C._____. Hierbei handle es sich um seine leibliche Mutter, welche im Kanton D._____ wohne. Er selbst sei nicht in Kenntnis gesetzt worden über eine allfällige Verfügung zur Vorladung zu einer Verhandlung (Urk. 2 S. 4 f.).
4. Es ist unbestritten, dass die Abholungseinladung in den Haushalt des Be- schwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt war. Der Beschwerde- führer machte nicht geltend, dass C._____ die Verfügung nicht entgegengenom- men habe. Ebenso wenig brachte er vor, seine Mutter sei nicht zur Entgegen- nahme der Verfügung befugt gewesen. Der Beschwerdeführer liess es somit - im Wissen, dass er jederzeit mit Zustellungen der Strafbehörden zu rechnen hatte - zu, dass seine Mutter in den Besitz des Abholzettels gelangen konnte, entweder durch Aufenthalt in seiner Wohnung oder mittels Zugriffsmöglichkeit auf seinen Briefkasten, und in der Folge eine Sendung für ihn bei der Poststelle abholte, wenn er sie nicht sogar ausdrücklich mit der Abholung beauftragt hatte. Dies hat
- 5 - er zu vertreten. Dementsprechend hat er dafür besorgt zu sein, dass diejenigen Personen, welche für ihn Post entgegennehmen, wie vorliegend seine Mutter, ihm diese weiterleiten resp. ihn hierüber in Kenntnis setzen. Es ist somit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und somit von den Säumnisfolgen hatte. Dennoch erschien er unentschuldigt nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Sein Vorgehen ist als Desinteresse am geordne- ten Fortgang des Strafverfahrens zu würdigen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von seinem unentschuldigten Fernbleiben und damit von der gesetzlich veranker- ten Fiktion eines Rückzugs der Einsprache ausgegangen ist. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwer- deführer auch keine Entschädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
E. 2 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom Montag, 31. Oktober 2016, gegen die ihm am 20. Oktober 2016 zugestellte Verfügung (Urk. 7/29/2) fristge- recht Beschwerde und stellte den Antrag, dass der Entscheid aufzuheben sei, un- ter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz sowie unter Zusprechung einer Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 (Urk. 2 S. 1).
E. 3 Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurden die Akten der Vorinstanz bei- gezogen (Urk. 5), mit Schreiben vom 17. November 2016 diejenigen des Stadt- richteramts (Urk. 8). Die entsprechenden Akten gingen am 15. November 2016 (Urk. 6) resp. 1. Dezember 2016 (Urk. 9) bei der III. Strafkammer ein (Urk. 7, Urk. 10).
E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 -
E. 5 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die Be- gründung der Vorinstanz näher einzugehen. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Empfangsbestätigung) - 6 - − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter gleich- zeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Em- pfangsbestätigung) − das Stadtrichteramt Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160341-O/U/BEE Verfügung vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 4. Oktober 2016, GC160348-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) büsste A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2015 wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 10/2). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Einsprache (Urk. 10/4). Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl am 26. August 2016 dem Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Bestätigung des Strafbefehls (Urk. 7/26). Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer daraufhin auf den 29. September 2016 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7/27/1). Am 4. Oktober 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache er- ledigt ab und hielt fest, dass der Strafbefehl Nr. 2015-070-277 des Stadtrichteram- tes vom 9. Oktober 2015 demzufolge in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/28).
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom Montag, 31. Oktober 2016, gegen die ihm am 20. Oktober 2016 zugestellte Verfügung (Urk. 7/29/2) fristge- recht Beschwerde und stellte den Antrag, dass der Entscheid aufzuheben sei, un- ter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz sowie unter Zusprechung einer Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 (Urk. 2 S. 1).
3. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurden die Akten der Vorinstanz bei- gezogen (Urk. 5), mit Schreiben vom 17. November 2016 diejenigen des Stadt- richteramts (Urk. 8). Die entsprechenden Akten gingen am 15. November 2016 (Urk. 6) resp. 1. Dezember 2016 (Urk. 9) bei der III. Strafkammer ein (Urk. 7, Urk. 10).
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 -
5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die Be- gründung der Vorinstanz näher einzugehen. II. 1.1. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren gel- tenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3). 1.2. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und entschliesst sich das Statthalteramt in der Folge, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückge- zogen (Art. 356 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Eine Säumnis im Ein- spracheverfahren kann damit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.4). 1.3. Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffe- nen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite-
- 4 - ren, geordneten Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechts- schutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt daher voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der mass- gebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2016 zur Hauptverhandlung auf den 29. September 2016, 8.30 Uhr, vor (Urk. 7/27/1). In Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung wurde ausdrücklich auf die Fol- gen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen (Urk. 7/27/1 S. 2). Gemäss Zustellbeleg zur versandten Gerichtsurkunde wurde die Verfügung am 16. Sep- tember 2016 am Schalter in B._____ [Ortschaft] von C._____ entgegengenom- men. Hierbei wurde angemerkt, dass es sich um die Ehegattin (oder Konkubi- natspartnerin) des Empfängers handle (Urk. 7/27/3).
3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er weder mit einer C._____ verheiratet sei noch mit einer solchen im selben Haushalt im Konkubinat zusammen lebe. Er kenne lediglich eine einzige Frau C._____. Hierbei handle es sich um seine leibliche Mutter, welche im Kanton D._____ wohne. Er selbst sei nicht in Kenntnis gesetzt worden über eine allfällige Verfügung zur Vorladung zu einer Verhandlung (Urk. 2 S. 4 f.).
4. Es ist unbestritten, dass die Abholungseinladung in den Haushalt des Be- schwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt war. Der Beschwerde- führer machte nicht geltend, dass C._____ die Verfügung nicht entgegengenom- men habe. Ebenso wenig brachte er vor, seine Mutter sei nicht zur Entgegen- nahme der Verfügung befugt gewesen. Der Beschwerdeführer liess es somit - im Wissen, dass er jederzeit mit Zustellungen der Strafbehörden zu rechnen hatte - zu, dass seine Mutter in den Besitz des Abholzettels gelangen konnte, entweder durch Aufenthalt in seiner Wohnung oder mittels Zugriffsmöglichkeit auf seinen Briefkasten, und in der Folge eine Sendung für ihn bei der Poststelle abholte, wenn er sie nicht sogar ausdrücklich mit der Abholung beauftragt hatte. Dies hat
- 5 - er zu vertreten. Dementsprechend hat er dafür besorgt zu sein, dass diejenigen Personen, welche für ihn Post entgegennehmen, wie vorliegend seine Mutter, ihm diese weiterleiten resp. ihn hierüber in Kenntnis setzen. Es ist somit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und somit von den Säumnisfolgen hatte. Dennoch erschien er unentschuldigt nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Sein Vorgehen ist als Desinteresse am geordne- ten Fortgang des Strafverfahrens zu würdigen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von seinem unentschuldigten Fernbleiben und damit von der gesetzlich veranker- ten Fiktion eines Rückzugs der Einsprache ausgegangen ist. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwer- deführer auch keine Entschädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Empfangsbestätigung)
- 6 - − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GC160348, unter gleich- zeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Em- pfangsbestätigung) − das Stadtrichteramt Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann