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UH160290

Nichteintretens- und Sistierungsantrag / Einholung ergänzendes Gutachten

Zürich OG · 2016-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 eines Verbrechens im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (abzüglich 135 Tage Untersuchungshaft) sowie einer Busse von CHF 900.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB aufgeschoben.

E. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Ver- fügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der Rechtsprechung gilt der Ausschluss der straf- prozessualen Beschwerde aber dann nicht, wenn der verfahrensleitende

- 4 - Entscheid geeignet erscheint, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ent- spricht demjenigen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 202 = Pra 103 [2014] Nr. 105, E. 2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 13). Ist mit anderen Worten die Beschwerde nach BGG ans Bundesgericht möglich, ist zuvor auch die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gegeben (ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 27). Die strafprozessuale Beschwerde muss dem- nach auch gegen selbständig eröffnete Entscheide der erstinstanzlichen Ge- richte über die Zuständigkeit zulässig sein (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; gegen selbständig eröffnete Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG steht ein spezieller Beschwerdeweg nach Art. 59 StPO zur Verfügung). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen bezirksgerichtli- chen Beschluss im Rahmen eines Nachverfahrens. Er betrifft die Abweisung eines wegen behaupteter Unzuständigkeit der Vollzugsbehörde gestellten Nichteintretens- resp. Sistierungsantrags (Dispositiv-Ziffer 1) und die Anord- nung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Dispositiv-Ziffer. 2), d.h. einer Zwangsmassnahme, die zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen kann (vgl. explizit GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 13 in fine). Das Anfechtungsobjekt ist somit beschwerdefähig.

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten be- troffen, d.h. beschwert ist. Zudem muss das Rechtsschutzinteresse aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 382 N. 7 und N. 13; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N. 1). Die Beschwer ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung (LIEBER, a.a.O., Art. 382 N. 8).

- 5 - Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Nichteintre- tens- und Sistierungsantrag unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften abgewiesen habe (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), auf den Antrag des JUV betreffend Anordnung einer stationären Massnahme eingetreten ist und in diesem Zusammenhang ein Ergänzungsgutachten an- gefordert hat (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Der Be- schwerdeführer hat zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die zuständige Behörde über die Aufhebung oder Änderung der ihn betref- fenden Massnahme entscheidet. Zudem greift die Pflicht, sich einer Begut- achtung zu unterziehen, in Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Begutachtung (vgl. Urk. 2 S. 7). Er ist durch den angefochtenen Beschluss, worin das Bezirksgericht die Gültigkeit der Aufhebung der ambulanten Massnahme durch das JUV bejahte und in der Folge eine Begutachtung anordnete, unmittelbar be- schwert. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.

E. 1.3 Für die strafprozessuale Beschwerde sieht das Gesetz die Schriftform vor (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat eine Rechtsmit- telschrift einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Be- gründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach ei- nem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz muss die Begründung der Beschwerde in ihrer Gesamtheit in der Beschwerdeschrift enthalten sein (BGer, Urteil 1B_183/2012 vom 20.11.12 E. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 385 N. 1a). Verweise auf Akten, beispielsweise auf andere Rechtsschriften, sind unzulässig (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UE150221 vom 8.4.16 E. II/2.2). Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen in anderen Ein- gaben verweist, ist folglich darauf nicht einzugehen.

E. 1.4 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 6 - 2.

E. 2 Februar 2016 (vgl. Urk. 9/23).

E. 2.1 Das Bezirksgericht vertrat den Standpunkt, dass die Bestimmung von Art. 63a Abs. 3 StGB, wonach bei erneuter Straffälligkeit des Täters wäh- rend der ambulanten Massnahme das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht auch für die Aufhebung der ambulanten Massnahme zu- ständig ist, die Ausnahme darstelle und dass diese Bestimmung nur zur An- wendung komme, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit des verurteilten Täters ein Strafverfahren bereits eingeleitet worden sei. Wenn die Strafun- tersuchung noch nicht eröffnet worden sei, komme die "Regelzuständigkeit" nach Art. 63a Abs. 1 und 2 StGB zum Tragen, wonach die Vollzugsbehörde über Fortdauer und Aufhebung der im (ersten) Strafurteil angeordneten am- bulanten Massnahme entscheide. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber nicht sachgerecht, die Verfügung des JUV über die Aufhebung der am- bulanten Massnahme einzig aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, als nichtig zu be- trachten. Vielmehr gelte es zu vermeiden, dass das JUV im Falle der Ein- stellung des neuen Strafverfahrens nochmals über die Einstellung der ambu- lanten Massnahme zu entscheiden habe (Urk. 3 S. 4). Ebenso wenig erscheine es sachgerecht, von der sachlichen Unzuständig- keit des Bezirksgerichts Winterthur im Nachverfahren auszugehen. Der Ausgang des neuen Strafverfahrens sei noch nicht bekannt. Komme es zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung, könnte das zuständige Strafgericht im neuen Strafverfahren weder über die Frage einer stationären Massnahme noch über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe ent- scheiden. Das Gesetz enthalte keine Bestimmung darüber, wie in einem solchen Fall vorzugehen sei. Zur Behebung der Gesetzeslücke sei auf Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO zurückzugreifen. Es sei demnach zu prüfen, ob sich durch die Fortführung des vorliegenden Nachverfahrens Wi- dersprüche zu Entscheiden im neuen Strafverfahren ergeben könnten bzw. ob das Nachverfahren zu sistieren sei, weil ein Verfahrenshindernis vorliege (Urk. 3 S. 4-5).

- 7 - Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft sei frühestens Mitte 2017 mit einer Anklageerhebung zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft habe noch kein Gut- achten zur Frage der Anordnung einer Massnahme in Auftrag gegeben, sondern wolle sich mit dem Gericht in Verbindung setzen, wenn die Strafun- tersuchung weiter fortgeschritten sei. Der Fortsetzung des Nachverfahrens stehe demnach nichts entgegen. Im Gegenteil diene es der Beschleunigung des Nachverfahrens und des neuen Strafverfahrens, wenn bereits im jetzi- gen Zeitpunkt ein Gutachten eingeholt werde. In Anwendung von Art. 364 Abs. 4 StPO sei demnach ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben und abzuklären, ob eine stationäre Massnahme das Rückfallrisiko des Be- schwerdeführers verringere und eine solche Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 3 S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, durch die Abweisung seines Nicht- eintretens- und seines Sistierungsantrags sei Art. 63a StGB verletzt worden. Diese Bestimmung besage unmissverständlich, dass die erfolglose ambu- lante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben werde. Es stehe somit fest, dass das JUV im Zeitpunkt des 11. April 2016 gar nicht zuständig gewesen sei, über eine allfällige Auf- hebung der Massnahme zu entscheiden und einen Antrag an die Vorinstanz betreffend Prüfung einer Massnahme nach Art. 60 StGB zu stellen. Die be- treffenden Verfügungen seien nichtig (Urk. 2 S. 3-4). Die Bestimmung von Art. 63a StGB bezwecke, doppelspurige Verfahren und widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Wenn das Nachverfahren weitergeführt, ein Gut- achten eingeholt und allenfalls ein Entscheid in der Sache ergehe, bestehe die Gefahr, dass dieser Entscheid in Widerspruch zum Entscheid im Straf- verfahren stehe. Genau dies habe der Gesetzgeber mit Art. 63a Abs. 3 StGB vermeiden wollen (Urk. 2 S. 4-5). Das von der Vorinstanz vertretene Argument, dass das in der neuen Strafsache zuständige Gericht im Falle ei- nes Freispruchs oder einer Einstellung weder über eine stationäre Mass- nahme noch über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe befinden könnte und dass das JUV nochmals über die ambulante Massnahme zu be- finden hätte, verfange nicht. Diese vermeintliche Problematik treffe auf jeden

- 8 - Fall zu, welcher in den Anwendungsbereich von Art. 63a Abs. 3 StGB ge- lange (Urk. 2 S. 5). Zudem sei in Betracht zu ziehen, dass das zuständige Gericht im neuen Strafverfahren sich auch für die Fortführung der ambulan- ten Massnahme aussprechen könne (Urk. 2 S. 6). Was die Einholung eines Ergänzungsgutachtens betreffe, so sei diese An- ordnung aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschwerde- führers als unangemessen einzustufen. Wenn der Nichteintretens-/Sistie- rungsantrag abgelehnt werde, so sei zumindest darauf zu verzichten (Urk. 2 S. 7). Ein brauchbares Gutachten komme ohnehin nicht ohne die Sachver- haltsabklärungen im laufenden Strafverfahren aus (Urk. 2 S. 5). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 9/1) hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 angeordnete ambulante Massnahme auf und beantragte bei ebendiesem Gericht die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 60 StGB unter nochmaligem Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland beantragte am 2./8. Juni 2016, ein Ergänzungsgutachten zur Frage einzuholen, ob eine stationäre Mass- nahme die Rückfallgefahr von A._____ vermindern könnte und ob eine sol- che Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 9/8 resp. Urk. 9/9). A._____ beantragte, auf den Antrag des JUV nicht einzutreten, eventualiter das Verfahren bis zum Abschluss des neuen laufenden Strafverfahrens zu sistieren, subeventualiter von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen und die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft

- 3 - und unter angemessener Anrechnung der durch die bisherige ambulante Massnahme entstandenen Freiheitsbeschränkungen zu vollziehen, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 9/20).

E. 3.1 Art. 63a StGB regelt die Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Die zu- ständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Be- handlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein (Art. 63a Abs. 1 StGB). Die ambulan- te Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie er- folgreich abgeschlossen wurde, deren Fortführung als aussichtslos erscheint oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäu- bungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (Art. 63a Abs. 2 lit. a-c StGB). Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit sei- nem Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht ab- gewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB).

E. 3.2 Das JUV hob den Vollzug der ambulanten Behandlung des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 11. April 2016 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 StGB auf (vgl. Urk. 9/1). Es erachtete deren Fortführung als aussichtslos (Urk. 9/1 S. 5). Den Vollzugsakten des JUV (Urk. 9/1B) ist zu entnehmen, dass Frau B._____, IPW, den ihr erteilten Auftrag zur ambulanten Behandlung des Be-

- 9 - schwerdeführers am 9. Dezember 2015 mangels Kooperationsbereitschaft zurückgegeben hatte. Sie vertrat die Meinung, eine durch die Vollzugsbe- hörde in Erwägung gezogene stationäre Behandlung wäre besser geeignet nachhaltige Besserungserfolge zu erzielen (Urk. 9/1B/170). Nach verschie- denen Kontaktversuchen zum Beschwerdeführer und Gewährung des recht- lichen Gehörs und nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2016 festge- nommen worden und in die Klinik C._____ eingewiesen worden war, deren behandelnde Therapeutin sich dem Bericht von Frau B._____ anschloss (Urk. 9/1B/200), erliess das JUV die genannte Verfügung (vgl. Urk. 9/1B/171 ff.). Teilweise parallel dazu eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigungen, mutmasslich begangen im Zeitraum vom 1. Novem- ber 2015 bis 2. Februar 2016 (vgl. Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/23). Diese neuerliche Delinquenz - es soll sich um mehrfache Sachbeschädigung durch Anbringen von sog. "Tags" an über 200 Tatorten handeln - war indessen für den Entscheid des JUV nicht massgeblich. Wie dargelegt gab die zuständi- ge Therapeutin den Auftrag bereits im Dezember 2015 zurück, mehr als zwei Monate vor Eröffnung des neuen Strafverfahrens. Den Erwägungen des JUV und den Vollzugsakten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Mass- nahme keineswegs gradlinig verlief und geprägt war durch positive Konsum- kontrollen, Kontrollentzüge, Klinikeinweisungen, Kontaktabbrüche, einen Wegzug nach D._____ mit zwischenzeitlicher Fortführung der Therapie in Graubünden und ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Rezeptfäl- schung) und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, das zu einem Strafbefehl vom 25. August 2015 führte (vgl. Urk. 9/1B und Urk. 9/1B/143). Die neu angehobene Untersuchung taucht in den Vollzugsakten nicht auf und war damit offensichtlich weder Ursache noch Anlass für den Therapie- abbruch. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wortlaut von Art. 63a Abs. 3 StGB bei er- neuter Straffälligkeit des Täters die Zuständigkeit zur Aufhebung einer er-

- 10 - folglosen ambulanten Massnahme an das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht übergeht, allerdings nur dann, wenn der Täter (gerade) damit zeigt, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann. Es handelt sich um einen Sonderfall der Erfolglo- sigkeit, der einen sog. Symptomcharakter des neuen Delikts voraussetzt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 63a N. 18 f.). Richtig ist auch, dass mit der Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 63a Abs. 3 StPO Doppelspurigkeiten (Nach- und Strafverfahren) abgeschafft und die Gefahr widersprechender Anordnungen vermieden werden sollten, mit dem Ziel, dass eine einzige Instanz eine zusammenfassende Beurteilung der aktuellen Situation des Täters vornimmt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Geset- zes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979 ff., 2092 f. und 2084 f.). Ist jedoch die Aufhebung der Massnahme unabhängig von der neuerlichen Delinquenz deshalb zu prüfen, weil sie sich aufgrund mangelnder Kooperation des Ver- urteilten als aussichtslos oder zu seiner erfolgreichen Behandlung als unge- nügend resp. nicht angezeigt erwies, so kann nicht von einer zwingenden Zuständigkeit des mit der neuerlichen Delinquenz befassten (resp. noch nicht befassten) Gerichts ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich dann - wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat (Urk. 3 S. 4) - um den Regel- fall, bei dem die Vollzugsbehörde zur Aufhebung der erfolglosen ambulanten Massnahme zuständig ist und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Kon- sequenzen Antrag beim Gericht stellt.

E. 3.3 Damit ergibt sich, dass kein Anlass besteht von der sachlichen Unzustän- digkeit des JUV zum Erlass der Verfügung vom 11. April 2016 auszugehen. Die Verfügung blieb unangefochten, und sie erweist sich auch nicht als nich- tig. Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage auch nicht zu beanstanden,

- 11 - dass das Bezirksgericht Winterthur auf den Antrag des JUV betreffend An- ordnung einer stationären Massnahme eintrat. Eine Verletzung von Art. 63a Abs. 3 StGB liegt nicht vor. 4.

E. 4 Mit Beschluss vom 5. September 2016 (Urk. 3) entschied das Bezirksgericht Winterthur, den Nichteintretens- und Sistierungsantrag von A._____ abzu- weisen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Abweisung seines Sis- tierungsantrages sowie gegen die Anordnung der Einholung eines psychiat- rischen Ergänzungsgutachtens. Wird die ambulante Behandlung wegen Erfolglosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). An- stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB).

E. 4.2 Da das Bezirksgericht vorliegend eine stationäre Massnahme in Betracht zieht, ist nicht zu beanstanden, dass es ein psychiatrisches Ergänzungsgut- achten zur Abklärung der Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme in Auftrag gab. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei "standhaft massnahmeunwillig" (Urk. 2 S. 7), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, da es nicht per se gegen die Anordnung einer Massnahme spricht, wenn die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist; von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt (BGer, Urteil 6B_463/2016 vom 12.09.16 E. 1.3.3 m.H.). Ein Grund zur Sistierung des Nachverfahrens liegt nicht vor, zumal es - wie das Bezirksgericht zu Recht erwog - der Beschleunigung sowohl des Nach- verfahrens als auch des neuen Strafverfahrens dient, wenn bereits jetzt ein Gutachten eingeholt wird.

- 12 -

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist dem Endentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist zuhanden des das Nachverfahren abschliessenden Gerichts in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 5 Mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksgerichts sei aufzuheben, auf den Antrag des JUV (Prüfung der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB) sei nicht einzutreten, eventualiter sei das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens zu sistieren und es sei von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl im vorinstanzlichen als auch im Be- schwerdeverfahren zulasten der Staatskasse.

E. 6 Die Vorinstanz verzichtete am 6. Oktober 2010 auf Stellungnahme zur Be- schwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft Winterthur und das JUV liessen sich nicht vernehmen.

E. 7 Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Massnahmen und Bewährung (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung); − das Bezirksgericht Winterthur/Unterland, ad DA160005 (gegen Emp- fangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur/Unterland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung). - 13 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160290-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichteintretens- und Sistierungsantrag / Einholung ergänzendes Gutachten Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. September 2016, DA160005-K

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 eines Verbrechens im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (abzüglich 135 Tage Untersuchungshaft) sowie einer Busse von CHF 900.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB aufgeschoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen A._____ seit dem 25. Febru- ar 2016 eine neue Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädi- gung, mutmasslich begangen im Zeitraum vom 1. November 2015 bis

2. Februar 2016 (vgl. Urk. 9/23).

3. Mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 9/1) hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 angeordnete ambulante Massnahme auf und beantragte bei ebendiesem Gericht die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 60 StGB unter nochmaligem Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland beantragte am 2./8. Juni 2016, ein Ergänzungsgutachten zur Frage einzuholen, ob eine stationäre Mass- nahme die Rückfallgefahr von A._____ vermindern könnte und ob eine sol- che Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 9/8 resp. Urk. 9/9). A._____ beantragte, auf den Antrag des JUV nicht einzutreten, eventualiter das Verfahren bis zum Abschluss des neuen laufenden Strafverfahrens zu sistieren, subeventualiter von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen und die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft

- 3 - und unter angemessener Anrechnung der durch die bisherige ambulante Massnahme entstandenen Freiheitsbeschränkungen zu vollziehen, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 9/20).

4. Mit Beschluss vom 5. September 2016 (Urk. 3) entschied das Bezirksgericht Winterthur, den Nichteintretens- und Sistierungsantrag von A._____ abzu- weisen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

5. Mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksgerichts sei aufzuheben, auf den Antrag des JUV (Prüfung der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB) sei nicht einzutreten, eventualiter sei das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens zu sistieren und es sei von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl im vorinstanzlichen als auch im Be- schwerdeverfahren zulasten der Staatskasse.

6. Die Vorinstanz verzichtete am 6. Oktober 2010 auf Stellungnahme zur Be- schwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft Winterthur und das JUV liessen sich nicht vernehmen.

7. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Ver- fügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der Rechtsprechung gilt der Ausschluss der straf- prozessualen Beschwerde aber dann nicht, wenn der verfahrensleitende

- 4 - Entscheid geeignet erscheint, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ent- spricht demjenigen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 202 = Pra 103 [2014] Nr. 105, E. 2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 13). Ist mit anderen Worten die Beschwerde nach BGG ans Bundesgericht möglich, ist zuvor auch die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gegeben (ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 27). Die strafprozessuale Beschwerde muss dem- nach auch gegen selbständig eröffnete Entscheide der erstinstanzlichen Ge- richte über die Zuständigkeit zulässig sein (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; gegen selbständig eröffnete Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG steht ein spezieller Beschwerdeweg nach Art. 59 StPO zur Verfügung). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen bezirksgerichtli- chen Beschluss im Rahmen eines Nachverfahrens. Er betrifft die Abweisung eines wegen behaupteter Unzuständigkeit der Vollzugsbehörde gestellten Nichteintretens- resp. Sistierungsantrags (Dispositiv-Ziffer 1) und die Anord- nung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Dispositiv-Ziffer. 2), d.h. einer Zwangsmassnahme, die zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen kann (vgl. explizit GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 13 in fine). Das Anfechtungsobjekt ist somit beschwerdefähig. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten be- troffen, d.h. beschwert ist. Zudem muss das Rechtsschutzinteresse aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 382 N. 7 und N. 13; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N. 1). Die Beschwer ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung (LIEBER, a.a.O., Art. 382 N. 8).

- 5 - Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Nichteintre- tens- und Sistierungsantrag unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften abgewiesen habe (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), auf den Antrag des JUV betreffend Anordnung einer stationären Massnahme eingetreten ist und in diesem Zusammenhang ein Ergänzungsgutachten an- gefordert hat (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Der Be- schwerdeführer hat zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die zuständige Behörde über die Aufhebung oder Änderung der ihn betref- fenden Massnahme entscheidet. Zudem greift die Pflicht, sich einer Begut- achtung zu unterziehen, in Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Begutachtung (vgl. Urk. 2 S. 7). Er ist durch den angefochtenen Beschluss, worin das Bezirksgericht die Gültigkeit der Aufhebung der ambulanten Massnahme durch das JUV bejahte und in der Folge eine Begutachtung anordnete, unmittelbar be- schwert. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. 1.3 Für die strafprozessuale Beschwerde sieht das Gesetz die Schriftform vor (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat eine Rechtsmit- telschrift einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Be- gründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach ei- nem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz muss die Begründung der Beschwerde in ihrer Gesamtheit in der Beschwerdeschrift enthalten sein (BGer, Urteil 1B_183/2012 vom 20.11.12 E. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 385 N. 1a). Verweise auf Akten, beispielsweise auf andere Rechtsschriften, sind unzulässig (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UE150221 vom 8.4.16 E. II/2.2). Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen in anderen Ein- gaben verweist, ist folglich darauf nicht einzugehen. 1.4 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 6 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht vertrat den Standpunkt, dass die Bestimmung von Art. 63a Abs. 3 StGB, wonach bei erneuter Straffälligkeit des Täters wäh- rend der ambulanten Massnahme das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht auch für die Aufhebung der ambulanten Massnahme zu- ständig ist, die Ausnahme darstelle und dass diese Bestimmung nur zur An- wendung komme, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit des verurteilten Täters ein Strafverfahren bereits eingeleitet worden sei. Wenn die Strafun- tersuchung noch nicht eröffnet worden sei, komme die "Regelzuständigkeit" nach Art. 63a Abs. 1 und 2 StGB zum Tragen, wonach die Vollzugsbehörde über Fortdauer und Aufhebung der im (ersten) Strafurteil angeordneten am- bulanten Massnahme entscheide. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber nicht sachgerecht, die Verfügung des JUV über die Aufhebung der am- bulanten Massnahme einzig aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, als nichtig zu be- trachten. Vielmehr gelte es zu vermeiden, dass das JUV im Falle der Ein- stellung des neuen Strafverfahrens nochmals über die Einstellung der ambu- lanten Massnahme zu entscheiden habe (Urk. 3 S. 4). Ebenso wenig erscheine es sachgerecht, von der sachlichen Unzuständig- keit des Bezirksgerichts Winterthur im Nachverfahren auszugehen. Der Ausgang des neuen Strafverfahrens sei noch nicht bekannt. Komme es zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung, könnte das zuständige Strafgericht im neuen Strafverfahren weder über die Frage einer stationären Massnahme noch über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe ent- scheiden. Das Gesetz enthalte keine Bestimmung darüber, wie in einem solchen Fall vorzugehen sei. Zur Behebung der Gesetzeslücke sei auf Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO zurückzugreifen. Es sei demnach zu prüfen, ob sich durch die Fortführung des vorliegenden Nachverfahrens Wi- dersprüche zu Entscheiden im neuen Strafverfahren ergeben könnten bzw. ob das Nachverfahren zu sistieren sei, weil ein Verfahrenshindernis vorliege (Urk. 3 S. 4-5).

- 7 - Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft sei frühestens Mitte 2017 mit einer Anklageerhebung zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft habe noch kein Gut- achten zur Frage der Anordnung einer Massnahme in Auftrag gegeben, sondern wolle sich mit dem Gericht in Verbindung setzen, wenn die Strafun- tersuchung weiter fortgeschritten sei. Der Fortsetzung des Nachverfahrens stehe demnach nichts entgegen. Im Gegenteil diene es der Beschleunigung des Nachverfahrens und des neuen Strafverfahrens, wenn bereits im jetzi- gen Zeitpunkt ein Gutachten eingeholt werde. In Anwendung von Art. 364 Abs. 4 StPO sei demnach ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben und abzuklären, ob eine stationäre Massnahme das Rückfallrisiko des Be- schwerdeführers verringere und eine solche Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 3 S. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, durch die Abweisung seines Nicht- eintretens- und seines Sistierungsantrags sei Art. 63a StGB verletzt worden. Diese Bestimmung besage unmissverständlich, dass die erfolglose ambu- lante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben werde. Es stehe somit fest, dass das JUV im Zeitpunkt des 11. April 2016 gar nicht zuständig gewesen sei, über eine allfällige Auf- hebung der Massnahme zu entscheiden und einen Antrag an die Vorinstanz betreffend Prüfung einer Massnahme nach Art. 60 StGB zu stellen. Die be- treffenden Verfügungen seien nichtig (Urk. 2 S. 3-4). Die Bestimmung von Art. 63a StGB bezwecke, doppelspurige Verfahren und widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Wenn das Nachverfahren weitergeführt, ein Gut- achten eingeholt und allenfalls ein Entscheid in der Sache ergehe, bestehe die Gefahr, dass dieser Entscheid in Widerspruch zum Entscheid im Straf- verfahren stehe. Genau dies habe der Gesetzgeber mit Art. 63a Abs. 3 StGB vermeiden wollen (Urk. 2 S. 4-5). Das von der Vorinstanz vertretene Argument, dass das in der neuen Strafsache zuständige Gericht im Falle ei- nes Freispruchs oder einer Einstellung weder über eine stationäre Mass- nahme noch über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe befinden könnte und dass das JUV nochmals über die ambulante Massnahme zu be- finden hätte, verfange nicht. Diese vermeintliche Problematik treffe auf jeden

- 8 - Fall zu, welcher in den Anwendungsbereich von Art. 63a Abs. 3 StGB ge- lange (Urk. 2 S. 5). Zudem sei in Betracht zu ziehen, dass das zuständige Gericht im neuen Strafverfahren sich auch für die Fortführung der ambulan- ten Massnahme aussprechen könne (Urk. 2 S. 6). Was die Einholung eines Ergänzungsgutachtens betreffe, so sei diese An- ordnung aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschwerde- führers als unangemessen einzustufen. Wenn der Nichteintretens-/Sistie- rungsantrag abgelehnt werde, so sei zumindest darauf zu verzichten (Urk. 2 S. 7). Ein brauchbares Gutachten komme ohnehin nicht ohne die Sachver- haltsabklärungen im laufenden Strafverfahren aus (Urk. 2 S. 5). 3. 3.1 Art. 63a StGB regelt die Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Die zu- ständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Be- handlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein (Art. 63a Abs. 1 StGB). Die ambulan- te Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie er- folgreich abgeschlossen wurde, deren Fortführung als aussichtslos erscheint oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäu- bungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (Art. 63a Abs. 2 lit. a-c StGB). Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit sei- nem Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht ab- gewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). 3.2 Das JUV hob den Vollzug der ambulanten Behandlung des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 11. April 2016 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 StGB auf (vgl. Urk. 9/1). Es erachtete deren Fortführung als aussichtslos (Urk. 9/1 S. 5). Den Vollzugsakten des JUV (Urk. 9/1B) ist zu entnehmen, dass Frau B._____, IPW, den ihr erteilten Auftrag zur ambulanten Behandlung des Be-

- 9 - schwerdeführers am 9. Dezember 2015 mangels Kooperationsbereitschaft zurückgegeben hatte. Sie vertrat die Meinung, eine durch die Vollzugsbe- hörde in Erwägung gezogene stationäre Behandlung wäre besser geeignet nachhaltige Besserungserfolge zu erzielen (Urk. 9/1B/170). Nach verschie- denen Kontaktversuchen zum Beschwerdeführer und Gewährung des recht- lichen Gehörs und nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2016 festge- nommen worden und in die Klinik C._____ eingewiesen worden war, deren behandelnde Therapeutin sich dem Bericht von Frau B._____ anschloss (Urk. 9/1B/200), erliess das JUV die genannte Verfügung (vgl. Urk. 9/1B/171 ff.). Teilweise parallel dazu eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigungen, mutmasslich begangen im Zeitraum vom 1. Novem- ber 2015 bis 2. Februar 2016 (vgl. Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/23). Diese neuerliche Delinquenz - es soll sich um mehrfache Sachbeschädigung durch Anbringen von sog. "Tags" an über 200 Tatorten handeln - war indessen für den Entscheid des JUV nicht massgeblich. Wie dargelegt gab die zuständi- ge Therapeutin den Auftrag bereits im Dezember 2015 zurück, mehr als zwei Monate vor Eröffnung des neuen Strafverfahrens. Den Erwägungen des JUV und den Vollzugsakten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Mass- nahme keineswegs gradlinig verlief und geprägt war durch positive Konsum- kontrollen, Kontrollentzüge, Klinikeinweisungen, Kontaktabbrüche, einen Wegzug nach D._____ mit zwischenzeitlicher Fortführung der Therapie in Graubünden und ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Rezeptfäl- schung) und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, das zu einem Strafbefehl vom 25. August 2015 führte (vgl. Urk. 9/1B und Urk. 9/1B/143). Die neu angehobene Untersuchung taucht in den Vollzugsakten nicht auf und war damit offensichtlich weder Ursache noch Anlass für den Therapie- abbruch. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wortlaut von Art. 63a Abs. 3 StGB bei er- neuter Straffälligkeit des Täters die Zuständigkeit zur Aufhebung einer er-

- 10 - folglosen ambulanten Massnahme an das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht übergeht, allerdings nur dann, wenn der Täter (gerade) damit zeigt, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann. Es handelt sich um einen Sonderfall der Erfolglo- sigkeit, der einen sog. Symptomcharakter des neuen Delikts voraussetzt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 63a N. 18 f.). Richtig ist auch, dass mit der Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 63a Abs. 3 StPO Doppelspurigkeiten (Nach- und Strafverfahren) abgeschafft und die Gefahr widersprechender Anordnungen vermieden werden sollten, mit dem Ziel, dass eine einzige Instanz eine zusammenfassende Beurteilung der aktuellen Situation des Täters vornimmt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Geset- zes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979 ff., 2092 f. und 2084 f.). Ist jedoch die Aufhebung der Massnahme unabhängig von der neuerlichen Delinquenz deshalb zu prüfen, weil sie sich aufgrund mangelnder Kooperation des Ver- urteilten als aussichtslos oder zu seiner erfolgreichen Behandlung als unge- nügend resp. nicht angezeigt erwies, so kann nicht von einer zwingenden Zuständigkeit des mit der neuerlichen Delinquenz befassten (resp. noch nicht befassten) Gerichts ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich dann - wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat (Urk. 3 S. 4) - um den Regel- fall, bei dem die Vollzugsbehörde zur Aufhebung der erfolglosen ambulanten Massnahme zuständig ist und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Kon- sequenzen Antrag beim Gericht stellt. 3.3 Damit ergibt sich, dass kein Anlass besteht von der sachlichen Unzustän- digkeit des JUV zum Erlass der Verfügung vom 11. April 2016 auszugehen. Die Verfügung blieb unangefochten, und sie erweist sich auch nicht als nich- tig. Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage auch nicht zu beanstanden,

- 11 - dass das Bezirksgericht Winterthur auf den Antrag des JUV betreffend An- ordnung einer stationären Massnahme eintrat. Eine Verletzung von Art. 63a Abs. 3 StGB liegt nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Abweisung seines Sis- tierungsantrages sowie gegen die Anordnung der Einholung eines psychiat- rischen Ergänzungsgutachtens. Wird die ambulante Behandlung wegen Erfolglosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). An- stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB). 4.2 Da das Bezirksgericht vorliegend eine stationäre Massnahme in Betracht zieht, ist nicht zu beanstanden, dass es ein psychiatrisches Ergänzungsgut- achten zur Abklärung der Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme in Auftrag gab. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei "standhaft massnahmeunwillig" (Urk. 2 S. 7), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, da es nicht per se gegen die Anordnung einer Massnahme spricht, wenn die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist; von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt (BGer, Urteil 6B_463/2016 vom 12.09.16 E. 1.3.3 m.H.). Ein Grund zur Sistierung des Nachverfahrens liegt nicht vor, zumal es - wie das Bezirksgericht zu Recht erwog - der Beschleunigung sowohl des Nach- verfahrens als auch des neuen Strafverfahrens dient, wenn bereits jetzt ein Gutachten eingeholt wird.

- 12 -

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist dem Endentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist zuhanden des das Nachverfahren abschliessenden Gerichts in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Massnahmen und Bewährung (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung); − das Bezirksgericht Winterthur/Unterland, ad DA160005 (gegen Emp- fangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur/Unterland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung).

- 13 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder