Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom
18. Oktober 2015 wegen Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-- und mit einer Busse von CHF 500.--. Die Probe- zeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Sodann wurde ein sichergestellter, von A._____ einst legal erworbener Revolver der Marke Smith & Wesson, Se- riennummer CJP ..., eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. Schliesslich wurden dem Verurteilten Ver- fahrenskosten von CHF 1'000.-- auferlegt. A._____ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Er wehrte sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und gegen die Einziehung des Revolvers und dessen gutscheinende Verwendung durch die Stadtpolizei. Er beantrag- te sinngemäss, dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, wofür er den Revolver der Polizei überlasse, da dessen Wert den Verfahrenskos- ten entspreche (Urk. 8/14). Am 2. November 2015 erging ein neuer Strafbefehl, in welchem die Busse auf CHF 300.-- reduziert und anstelle der gutscheinenden Verwendung des Revolvers dessen Verwertung und die Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung angeordnet wurde. A._____ erhob auch gegen den neuen Strafbefehl Einsprache. Er erklärte sich mit der Busse zwar einverstanden, jedoch verlangte er erneut die Strei- chung der Verfahrensgebühr bzw. deren Verrechnung mit dem Verwer- tungserlös aus dem Verkauf des Revolvers. Nachdem A._____ erklärt hatte, an der Einsprache festhalten zu wollen, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 2. November 2015 an das Bezirksgericht Zürich.
- 3 -
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids mit Ausnahme
- 4 - des Zivilpunktes (BGE 139 IV 199 E. 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 381 N. 2). An der Feststellung der Richtigkeit einer Verfahrenshandlung - in casu der Hausdurchsuchung - hat die Staatsanwaltschaft aber nur dann ein Feststel- lungsinteresse, wenn kein anderes Begehren (Leistungs- oder Gestaltungs- begehren) gestellt werden kann (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UH140045 vom 25.6.14 = ZR 113/2014 Nr. 71 E. 1.2; vgl. auch BGer, Urteil 1B_103/2014 vom 16.4.14 E. 1.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Staatsanwaltschaft kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die definitive Beschlagnahme und Ver- wertung der Schusswaffe des Beschwerdeführers verlangen. Sie hat dem- nach kein Interesse an der Feststellung der Rechtmässigkeit der Haus- durchsuchung, anlässlich deren die Schusswaffe sichergestellt wurde.
E. 1.2 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnah- me des Feststellungsantrags, einzutreten. 2.
E. 2 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich entschied mit Verfügung vom
17. Juni 2016 (Urk. 3/6 = Urk. 5), dass der sichergestellte Revolver nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf Verlangen an A._____ herauszu- geben sei (Urk. 5). Der Einzelrichter vertrat die Ansicht, dass die Wohnung des Beschuldigten ohne gültigen Rechtstitel durchsucht worden sei. Aus diesem Grund könne der anlässlich der Durchsuchung sichergestellte Re- volver nicht verwertet und folglich zur Deckung der Verfahrenskosten nicht herangezogen werden.
E. 2.1 Die Vorinstanz schloss aus den diversen Eingaben des Beschwerdegeg- ners, dass dieser gewillt sei, die Busse von CHF 300.-- zu bezahlen, und dass er auch mit der Höhe der Verfahrenskosten und der Auflage an ihn grundsätzlich einverstanden sei. Dem Beschwerdegegner gehe es einzig darum, dass er nach der Verwertung des Revolvers keine weiteren Kosten tragen müsse und dass der Revolver demnach zu einem Betrag verwertet werde, der die Verfahrenskosten vollumfänglich abdecke (Urk. 5 S. 5). Nach Ansicht der Vorinstanz sei indessen die Wohnung des Beschwerde- gegners ohne gültigen Rechtstitel durchsucht worden. In den Untersu- chungsakten lasse sich kein schriftlicher Beschlagnahmebefehl finden. Es gebe einzig einen vom 16. Oktober 2015 datierenden Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft zwecks Befragung des Beschwerdegegners. Die Polizei-
- 5 - beamten seien in diesem Befehl zwar ermächtigt worden, zur Durchsetzung des Befehls, wenn nötig, Gewalt anzuwenden und Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Eine Durchsuchung der Räume sei aber nicht vorgesehen gewesen. Ausserdem fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner seine Einwilligung zur Durchsuchung gegeben hätte, wobei fraglich sei, ob im gegebenen Fall auf einen Hausdurchsuchungsbefehl hätte verzichtet werden dürfen. Da dem Beschwerdegegner keine schweren Straftaten zur Last gelegt würden, dürfte der bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Revolver als Beweis jeden- falls nicht verwertet werden. Dementsprechend falle die Verwertung des Re- volvers zur Deckung der Verfahrenskosten ebenfalls ausser Betracht (Urk. 5 S. 6-7). Schliesslich spiele es keine Rolle, dass der Beschwerdegegner mit der Ver- wertung des Revolvers einverstanden zu sein scheine. Es sei davon auszu- gehen, dass dieses Einverständnis auf der Annahme gründe, die Beschlag- nahme sei rechtmässig gewesen. Es sei offen, ob der Beschwerdegegner der Verwertung auch zugestimmt hätte, wenn er sich bewusst gewesen wä- re, dass der Revolver mangels Hausdurchsuchungsbefehl gar nicht hätte mitgenommen werden dürfen. Der beschlagnahmte Revolver sei dem Be- schwerdegegner herauszugeben, und er sei darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, den Revolver zu verkaufen und die ihm auferlegten Kosten für das Vorverfahren aus dem Verkaufserlös zu bezahlen (Urk. 5 S. 7-8).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft wandte ein, es treffe zwar zu, dass sich bei den Ak- ten kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl befinde. Jedoch sei klar er- sichtlich, dass die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl aus- gestellt habe. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Oktober 2015 ste- he auf Seite 1 unter "Einleitung": "… wurde im Zusammenhang mit dem Versand von Drohmails an Bundesparlamentarier, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 16.10.2015 ersucht, einen Vorführungs- und HD-Befehl gegen A._____, geb. tt.09.1962, den mutmasslichen Verfasser dieser E- Mails, auszustellen". Zudem befinde sich bei den Akten ein Protokoll der
- 6 - Hausdurchsuchung, das der Beschwerdegegner unterzeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe am 16. Oktober 2015 sowohl einen Vorführungs- als auch einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Wohnung des Be- schwerdegegners ausgestellt. Es könne nicht nachvollzogen werden, wes- halb diese Dokumente nicht bei den Akten lägen und offenbar im Rahmen der internen Zuteilungsverfahren in Verstoss geraten seien. Aus den Akten gehe aber deutlich hervor, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl vorhanden gewesen sei. Eine Kopie desselben habe denn auch ohne Weiteres beim ausstellenden Staatsanwalt erhältlich gemacht werden können (Urk. 2 S. 3). Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass in der Begründung der Verfü- gung ausgeführt werde, von einer Einwilligung des Beschwerdegegners zur Hausdurchsuchung als rechtsgenügender Grundlage könne nicht ausge- gangen werden, da eine solche nicht ersichtlich sei und diese ohnehin nicht rechtsgenügend wäre. Eine mündliche Einwilligung sei aber rechtsgenü- gend. Weder der Beschwerdegegner noch die Staatsanwaltschaft hätten gewusst, dass die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung vom Gericht in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerdegegner habe weder die Vornahme der Hausdurchsuchung noch die Sicherstellung des Revolvers je bean- standet. Er habe nur geltend gemacht, er sei nicht imstande, die hohen Ver- fahrenskosten zu tragen. Der Standpunkt des Gerichts, die Hausdurchsu- chung sei gesetzwidrig erfolgt, entspreche nicht den Tatsachen. Der dabei sichergestellte Revolver sei deshalb definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 2 S. 3-4).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) brachte der Beschwerdegegner vor, nie mit der Hausdurchsuchung einverstanden gewesen zu sein. Er sei nie ge- fragt worden und habe auch kein Formular unterzeichnet. Bei der Haus- durchsuchung sei er selber gar nicht anwesend gewesen, sondern habe sich an seinem Arbeitsplatz aufgehalten, wo er in der Folge verhaftet worden sei. Seine Frau und seine Kinder, die bei der Hausdurchsuchung zugegen ge- wesen seien, habe man eingeschüchtert. Er selber sei von der fallzuständi-
- 7 - gen Staatsanwältin "abgekanzelt" worden. Sie habe ihm den Einzug des Re- volvers und eine Busse von CHF 300.-- "aufgebrummt". Die Busse nehme er hin. Einen höheren Betrag könne er aufgrund seiner familiären Verpflichtun- gen nicht bezahlen. Von der Übernahme der Verfahrenskosten sei nie die Rede gewesen. Diese würden ja durch die Verwertung des Revolvers abge- golten. Von dieser Sachlage gehe er nach wie vor aus. Es wäre aber schön, wenn er den Revolver wieder zurückbekommen könnte.
E. 2.4 In der Replik (Urk. 17) machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Be- schwerdegegner habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im dringenden Verdacht gestanden, verschiedenen Mitgliedern des nationalen Parlaments E-Mails geschickt zu haben, die als Drohung hätten aufgefasst werden kön- nen. So habe er erwähnt, dass er im Besitz einer Pistole SIG Sauer 226 (Offizierspistole) sei, dass der "Feind" schon "hier hocke" und dass es nicht weit sei bis nach Bern. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass bei dieser Sachlage eine Einwilligung des Beschwerdegegners zur Hausdurch- suchung gar nicht nötig gewesen sei. Bei der Hausdurchsuchung sei die Ehefrau des Beschwerdegegners anwe- send gewesen und habe den Empfang des Hausdurchsuchungsbefehls unterzeichnet. Die gesetzlichen Anforderungen an die Hausdurchsuchung seien damit erfüllt gewesen.
E. 2.5 In der Duplik (Urk. 20) äusserte sich der Beschwerdegegner nicht mehr zur Hausdurchsuchung und zur Verwertung des Revolvers, sondern beschränk- te sich auf die Aussage, die Polizeiaktion gegen ihn sei völlig übertrieben gewesen. 3. Die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdegeg- ners war im Einspracheverfahren vor Vorinstanz von keiner der Parteien thematisiert, geschweige denn angefochten worden. Diese traf ihren Ent- scheid gestützt auf tatsächliche Annahmen, zu denen sie den Parteien zuvor
- 8 - keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt. Der Man- gel kann vorliegend jedoch mit den nachfolgenden Erwägungen geheilt wer- den.
E. 3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die am 17. Oktober 2015 am Wohnort des Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Hausdurch- suchung rechtmässig erfolgt sei. Sodann sei die Verfügung des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2016 aufzuheben und der sichergestellte Revolver sei definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten, eventualiter einzuziehen.
E. 3.1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Häu- ser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 lit. a-c StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume ha- ben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis braucht es für eine Hausdurchsuchung nicht zwingend ei- nen Hausdurchsuchungsbefehl, sondern kann eine Hausdurchsuchung auch allein gestützt auf einen Vorführungsbefehl erfolgen, sofern dieser gemäss Art. 208 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung der Polizei zum Be- treten von Häusern, Wohnungen und nicht allgemein zugänglichen Räumen enthält (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 244 N. 8; ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 245 N. 2; ULRICH WEDER, in: ebenda, Art. 208 N. 7; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 14022 Fn. 62). Der Hausdurchsuchungsbefehl wird in diesem Fall als in den Vorfüh- rungsbefehl integriert betrachtet.
- 9 -
E. 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich als zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände müssen nicht unbedingt in einem Zusam- menhang zur inkriminierten Tat stehen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 268 N. 4). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl an- zuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieser kann als eigentlicher Be- schlagnahmebefehl erscheinen oder aber, wenn der zu beschlagnahmende Gegenstand bereits vorgängig feststeht, mit einem Hausdurchsuchungs- oder Vorführungsbefehl gekoppelt werden (SCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 7; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 N. 23). In dringenden Fällen kann die Be- schlagnahme mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei Art. 263 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich ange- ordneten Beschlagnahme hat daher keine Unverwertbarkeit der gewonne- nen Beweismittel zur Folge (HEIMGARTNER, Art. 263 N. 25, mit Hinweis auf OGer ZH, III. SK, Beschluss UH120060 vom 25.5.12 E. II/3.2) Die von einer polizeilichen Beschlagnahme betroffene Person kann von der Staatsanwalt- schaft aber eine schriftliche Bestätigung der Anordnung verlangen und die Beschlagnahme in der Folge anfechten (SAVARIO LEMBO/ANNE VALÉRIE JULEN BERTHOD, in: Commentarire rommand du Code de procédure pénale suisse, 2010, Art. 264 N. 36 f.).
E. 4 Der Einzelrichter verzichtete am 21. Juli 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 9). Der Beschwerdegegner nahm am 18. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung, ohne Antrag zu stellen (Urk. 11). Nach Fristerstreckung (vgl. Urk. 15) reichte die Staatsanwaltschaft eine Replik ins Recht (Urk. 17). Der Beschwerde- gegner duplizierte mit Eingabe vom 18. September 2016 (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. II. 1.
E. 4.1 In den Akten befindet sich ein vom 16. Oktober 2015 datierender Vorfüh- rungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 8/8/1). Dieser ent- hält einen Hinweis darauf, dass die auszuführenden Polizeibeamten aus-
- 10 - drücklich ermächtigt seien, zur Durchführung des Vorführungsbefehls wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume zu betreten. Der Vorführungsbefehl gilt deshalb auch als Hausdurchsuchungsbefehl (vgl. E. II/3.1 hiervor). Zudem legte die Staatsanwaltschaft eine Kopie eines un- terzeichneten, aber offenbar abhanden gekommenen expliziten Hausdurch- suchungsbefehls ins Recht (vgl. Urk. 3/1). Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Hausdurchsuchung ohne gültigen Rechtstitel erfolgt sei, trifft somit nicht zu.
E. 4.2 Im Vorführungsbefehl (Urk. 8/8/1) wurde als Grund der Vorführung angege- ben, der Beschwerdegegner werde dringend verdächtigt, am 30. September 2015 in einer an diverse Politiker verschickten E-Mail gedroht zu haben, mit Waffengewalt gegen den "neuen Feind" vorzugehen, und es sei Verdunke- lungs- und Ausführungsgefahr zu vermuten, weil der Beschwerdegegner be- kanntermassen im Besitz mehrerer Schusswaffen sei. Im Protokoll der Hausdurchsuchung (Urk. 8/7/1) wurde unter anderem die Sicherstellung ei- nes Revolvers der Marke Smith & Wesson vermerkt. Das Protokoll wurde von der Ehefrau des Beschwerdegegners unterzeichnet. In der Hafteinvernahme teilte die einvernehmende Staatsanwältin dem Be- schwerdegegner mit, dass sie den bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Revolver einziehen werde (Urk. 8/6 S. 6 Frage 36). Der Beschwerde- gegner erhielt dadurch sowohl von der Beschlagnahme als auch vom Be- schlagnahmegrund (Einziehung) Kenntnis. Dass keine schriftliche Bestäti- gung der Beschlagnahme erging, ist für die Frage der Beweisverwertbarkeit der beschlagnahmten Schusswaffe bzw. deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht erheblich, da es sich bei Art. 263 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. II/3.2 hiervor). Zudem äusserte der Beschwerdegegner selber den Wunsch, dass der Revolver zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde (vgl. Urk. 8/14, 8/20, 8/23). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht sich der Beschwerdegegner nicht gegen die Beschlagnahme des Revolvers und dessen Verwendung zur
- 11 - Deckung der Verfahrenskosten aus, sondern wiederholt, dass er nur die Busse zahlen könne, von der Übernahme der Verfahrenskosten nie die Re- de gewesen sei und diese Kosten durch den Erlös aus der Verwertung des Revolvers ohnehin abgegolten würden. Die Beschlagnahme des Revolvers ist somit als gültig zu betrachten und dessen Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten zulässig.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der sichergestellte Revol- ver definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten. Bei diesem Verfahrens- ausgang werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Entschädigun- gen zugesprochen. Da das Statthalteramt des Bezirks Zürich ein Administrativverfahren betref- fend Entziehung der Schusswaffen gegen den Beschwerdegegner führt (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20.6.97 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) und in diesem Zusammenhang um Zustellung des Erledigungsentscheids der hiesigen Kammer ersuchte (vgl. Prot. S. 3), ist der vorliegende Beschluss der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zwecks Weiterleitung an das Statthalteramt des Bezirks Zü- rich mitzuteilen (§ 11 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16.12.98 [WafVO; LS 552.1]). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 (GB160010) aufge- hoben. Der sichergestellte Revolver, Smith & Wesson, Serien-Nr. CYP ..., wird definitiv beschlagnahmt und der Kasse zur Verwertung übergeben. Der Erlös wird zur Deckung der Kosten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat D-6/2015/10035702 herangezogen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. - 12 -
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2015/10035702 (gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht (gegen Empfangsbestätigung); − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, zweifach, zwecks Weiter- leitung an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (gegen Empfangs- bestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, unter gleichzei- tiger Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2015/10035702, unter gleichzeitiger Rücksendung der im Original eingereichten Beschwerde- beilagen (Urk. 3/1-6) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Zürich, 1. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160206-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 1. Dezember 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner betreffend Einsprache gegen Strafbefehl / Herausgabe Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016, GB160010-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom
18. Oktober 2015 wegen Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-- und mit einer Busse von CHF 500.--. Die Probe- zeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Sodann wurde ein sichergestellter, von A._____ einst legal erworbener Revolver der Marke Smith & Wesson, Se- riennummer CJP ..., eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. Schliesslich wurden dem Verurteilten Ver- fahrenskosten von CHF 1'000.-- auferlegt. A._____ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Er wehrte sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und gegen die Einziehung des Revolvers und dessen gutscheinende Verwendung durch die Stadtpolizei. Er beantrag- te sinngemäss, dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, wofür er den Revolver der Polizei überlasse, da dessen Wert den Verfahrenskos- ten entspreche (Urk. 8/14). Am 2. November 2015 erging ein neuer Strafbefehl, in welchem die Busse auf CHF 300.-- reduziert und anstelle der gutscheinenden Verwendung des Revolvers dessen Verwertung und die Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung angeordnet wurde. A._____ erhob auch gegen den neuen Strafbefehl Einsprache. Er erklärte sich mit der Busse zwar einverstanden, jedoch verlangte er erneut die Strei- chung der Verfahrensgebühr bzw. deren Verrechnung mit dem Verwer- tungserlös aus dem Verkauf des Revolvers. Nachdem A._____ erklärt hatte, an der Einsprache festhalten zu wollen, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 2. November 2015 an das Bezirksgericht Zürich.
- 3 -
2. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich entschied mit Verfügung vom
17. Juni 2016 (Urk. 3/6 = Urk. 5), dass der sichergestellte Revolver nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf Verlangen an A._____ herauszu- geben sei (Urk. 5). Der Einzelrichter vertrat die Ansicht, dass die Wohnung des Beschuldigten ohne gültigen Rechtstitel durchsucht worden sei. Aus diesem Grund könne der anlässlich der Durchsuchung sichergestellte Re- volver nicht verwertet und folglich zur Deckung der Verfahrenskosten nicht herangezogen werden.
3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die am 17. Oktober 2015 am Wohnort des Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Hausdurch- suchung rechtmässig erfolgt sei. Sodann sei die Verfügung des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2016 aufzuheben und der sichergestellte Revolver sei definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten, eventualiter einzuziehen.
4. Der Einzelrichter verzichtete am 21. Juli 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 9). Der Beschwerdegegner nahm am 18. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung, ohne Antrag zu stellen (Urk. 11). Nach Fristerstreckung (vgl. Urk. 15) reichte die Staatsanwaltschaft eine Replik ins Recht (Urk. 17). Der Beschwerde- gegner duplizierte mit Eingabe vom 18. September 2016 (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. II. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids mit Ausnahme
- 4 - des Zivilpunktes (BGE 139 IV 199 E. 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 381 N. 2). An der Feststellung der Richtigkeit einer Verfahrenshandlung - in casu der Hausdurchsuchung - hat die Staatsanwaltschaft aber nur dann ein Feststel- lungsinteresse, wenn kein anderes Begehren (Leistungs- oder Gestaltungs- begehren) gestellt werden kann (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UH140045 vom 25.6.14 = ZR 113/2014 Nr. 71 E. 1.2; vgl. auch BGer, Urteil 1B_103/2014 vom 16.4.14 E. 1.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Staatsanwaltschaft kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die definitive Beschlagnahme und Ver- wertung der Schusswaffe des Beschwerdeführers verlangen. Sie hat dem- nach kein Interesse an der Feststellung der Rechtmässigkeit der Haus- durchsuchung, anlässlich deren die Schusswaffe sichergestellt wurde. 1.2 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnah- me des Feststellungsantrags, einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz schloss aus den diversen Eingaben des Beschwerdegeg- ners, dass dieser gewillt sei, die Busse von CHF 300.-- zu bezahlen, und dass er auch mit der Höhe der Verfahrenskosten und der Auflage an ihn grundsätzlich einverstanden sei. Dem Beschwerdegegner gehe es einzig darum, dass er nach der Verwertung des Revolvers keine weiteren Kosten tragen müsse und dass der Revolver demnach zu einem Betrag verwertet werde, der die Verfahrenskosten vollumfänglich abdecke (Urk. 5 S. 5). Nach Ansicht der Vorinstanz sei indessen die Wohnung des Beschwerde- gegners ohne gültigen Rechtstitel durchsucht worden. In den Untersu- chungsakten lasse sich kein schriftlicher Beschlagnahmebefehl finden. Es gebe einzig einen vom 16. Oktober 2015 datierenden Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft zwecks Befragung des Beschwerdegegners. Die Polizei-
- 5 - beamten seien in diesem Befehl zwar ermächtigt worden, zur Durchsetzung des Befehls, wenn nötig, Gewalt anzuwenden und Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Eine Durchsuchung der Räume sei aber nicht vorgesehen gewesen. Ausserdem fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner seine Einwilligung zur Durchsuchung gegeben hätte, wobei fraglich sei, ob im gegebenen Fall auf einen Hausdurchsuchungsbefehl hätte verzichtet werden dürfen. Da dem Beschwerdegegner keine schweren Straftaten zur Last gelegt würden, dürfte der bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Revolver als Beweis jeden- falls nicht verwertet werden. Dementsprechend falle die Verwertung des Re- volvers zur Deckung der Verfahrenskosten ebenfalls ausser Betracht (Urk. 5 S. 6-7). Schliesslich spiele es keine Rolle, dass der Beschwerdegegner mit der Ver- wertung des Revolvers einverstanden zu sein scheine. Es sei davon auszu- gehen, dass dieses Einverständnis auf der Annahme gründe, die Beschlag- nahme sei rechtmässig gewesen. Es sei offen, ob der Beschwerdegegner der Verwertung auch zugestimmt hätte, wenn er sich bewusst gewesen wä- re, dass der Revolver mangels Hausdurchsuchungsbefehl gar nicht hätte mitgenommen werden dürfen. Der beschlagnahmte Revolver sei dem Be- schwerdegegner herauszugeben, und er sei darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, den Revolver zu verkaufen und die ihm auferlegten Kosten für das Vorverfahren aus dem Verkaufserlös zu bezahlen (Urk. 5 S. 7-8). 2.2 Die Staatsanwaltschaft wandte ein, es treffe zwar zu, dass sich bei den Ak- ten kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl befinde. Jedoch sei klar er- sichtlich, dass die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl aus- gestellt habe. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Oktober 2015 ste- he auf Seite 1 unter "Einleitung": "… wurde im Zusammenhang mit dem Versand von Drohmails an Bundesparlamentarier, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 16.10.2015 ersucht, einen Vorführungs- und HD-Befehl gegen A._____, geb. tt.09.1962, den mutmasslichen Verfasser dieser E- Mails, auszustellen". Zudem befinde sich bei den Akten ein Protokoll der
- 6 - Hausdurchsuchung, das der Beschwerdegegner unterzeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe am 16. Oktober 2015 sowohl einen Vorführungs- als auch einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Wohnung des Be- schwerdegegners ausgestellt. Es könne nicht nachvollzogen werden, wes- halb diese Dokumente nicht bei den Akten lägen und offenbar im Rahmen der internen Zuteilungsverfahren in Verstoss geraten seien. Aus den Akten gehe aber deutlich hervor, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl vorhanden gewesen sei. Eine Kopie desselben habe denn auch ohne Weiteres beim ausstellenden Staatsanwalt erhältlich gemacht werden können (Urk. 2 S. 3). Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass in der Begründung der Verfü- gung ausgeführt werde, von einer Einwilligung des Beschwerdegegners zur Hausdurchsuchung als rechtsgenügender Grundlage könne nicht ausge- gangen werden, da eine solche nicht ersichtlich sei und diese ohnehin nicht rechtsgenügend wäre. Eine mündliche Einwilligung sei aber rechtsgenü- gend. Weder der Beschwerdegegner noch die Staatsanwaltschaft hätten gewusst, dass die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung vom Gericht in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerdegegner habe weder die Vornahme der Hausdurchsuchung noch die Sicherstellung des Revolvers je bean- standet. Er habe nur geltend gemacht, er sei nicht imstande, die hohen Ver- fahrenskosten zu tragen. Der Standpunkt des Gerichts, die Hausdurchsu- chung sei gesetzwidrig erfolgt, entspreche nicht den Tatsachen. Der dabei sichergestellte Revolver sei deshalb definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 2 S. 3-4). 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) brachte der Beschwerdegegner vor, nie mit der Hausdurchsuchung einverstanden gewesen zu sein. Er sei nie ge- fragt worden und habe auch kein Formular unterzeichnet. Bei der Haus- durchsuchung sei er selber gar nicht anwesend gewesen, sondern habe sich an seinem Arbeitsplatz aufgehalten, wo er in der Folge verhaftet worden sei. Seine Frau und seine Kinder, die bei der Hausdurchsuchung zugegen ge- wesen seien, habe man eingeschüchtert. Er selber sei von der fallzuständi-
- 7 - gen Staatsanwältin "abgekanzelt" worden. Sie habe ihm den Einzug des Re- volvers und eine Busse von CHF 300.-- "aufgebrummt". Die Busse nehme er hin. Einen höheren Betrag könne er aufgrund seiner familiären Verpflichtun- gen nicht bezahlen. Von der Übernahme der Verfahrenskosten sei nie die Rede gewesen. Diese würden ja durch die Verwertung des Revolvers abge- golten. Von dieser Sachlage gehe er nach wie vor aus. Es wäre aber schön, wenn er den Revolver wieder zurückbekommen könnte. 2.4 In der Replik (Urk. 17) machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Be- schwerdegegner habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im dringenden Verdacht gestanden, verschiedenen Mitgliedern des nationalen Parlaments E-Mails geschickt zu haben, die als Drohung hätten aufgefasst werden kön- nen. So habe er erwähnt, dass er im Besitz einer Pistole SIG Sauer 226 (Offizierspistole) sei, dass der "Feind" schon "hier hocke" und dass es nicht weit sei bis nach Bern. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass bei dieser Sachlage eine Einwilligung des Beschwerdegegners zur Hausdurch- suchung gar nicht nötig gewesen sei. Bei der Hausdurchsuchung sei die Ehefrau des Beschwerdegegners anwe- send gewesen und habe den Empfang des Hausdurchsuchungsbefehls unterzeichnet. Die gesetzlichen Anforderungen an die Hausdurchsuchung seien damit erfüllt gewesen. 2.5 In der Duplik (Urk. 20) äusserte sich der Beschwerdegegner nicht mehr zur Hausdurchsuchung und zur Verwertung des Revolvers, sondern beschränk- te sich auf die Aussage, die Polizeiaktion gegen ihn sei völlig übertrieben gewesen. 3. Die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdegeg- ners war im Einspracheverfahren vor Vorinstanz von keiner der Parteien thematisiert, geschweige denn angefochten worden. Diese traf ihren Ent- scheid gestützt auf tatsächliche Annahmen, zu denen sie den Parteien zuvor
- 8 - keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt. Der Man- gel kann vorliegend jedoch mit den nachfolgenden Erwägungen geheilt wer- den. 3.1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Häu- ser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 lit. a-c StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume ha- ben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis braucht es für eine Hausdurchsuchung nicht zwingend ei- nen Hausdurchsuchungsbefehl, sondern kann eine Hausdurchsuchung auch allein gestützt auf einen Vorführungsbefehl erfolgen, sofern dieser gemäss Art. 208 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung der Polizei zum Be- treten von Häusern, Wohnungen und nicht allgemein zugänglichen Räumen enthält (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 244 N. 8; ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 245 N. 2; ULRICH WEDER, in: ebenda, Art. 208 N. 7; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 14022 Fn. 62). Der Hausdurchsuchungsbefehl wird in diesem Fall als in den Vorfüh- rungsbefehl integriert betrachtet.
- 9 - 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich als zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände müssen nicht unbedingt in einem Zusam- menhang zur inkriminierten Tat stehen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 268 N. 4). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl an- zuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieser kann als eigentlicher Be- schlagnahmebefehl erscheinen oder aber, wenn der zu beschlagnahmende Gegenstand bereits vorgängig feststeht, mit einem Hausdurchsuchungs- oder Vorführungsbefehl gekoppelt werden (SCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 7; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 N. 23). In dringenden Fällen kann die Be- schlagnahme mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei Art. 263 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich ange- ordneten Beschlagnahme hat daher keine Unverwertbarkeit der gewonne- nen Beweismittel zur Folge (HEIMGARTNER, Art. 263 N. 25, mit Hinweis auf OGer ZH, III. SK, Beschluss UH120060 vom 25.5.12 E. II/3.2) Die von einer polizeilichen Beschlagnahme betroffene Person kann von der Staatsanwalt- schaft aber eine schriftliche Bestätigung der Anordnung verlangen und die Beschlagnahme in der Folge anfechten (SAVARIO LEMBO/ANNE VALÉRIE JULEN BERTHOD, in: Commentarire rommand du Code de procédure pénale suisse, 2010, Art. 264 N. 36 f.). 4. 4.1 In den Akten befindet sich ein vom 16. Oktober 2015 datierender Vorfüh- rungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 8/8/1). Dieser ent- hält einen Hinweis darauf, dass die auszuführenden Polizeibeamten aus-
- 10 - drücklich ermächtigt seien, zur Durchführung des Vorführungsbefehls wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume zu betreten. Der Vorführungsbefehl gilt deshalb auch als Hausdurchsuchungsbefehl (vgl. E. II/3.1 hiervor). Zudem legte die Staatsanwaltschaft eine Kopie eines un- terzeichneten, aber offenbar abhanden gekommenen expliziten Hausdurch- suchungsbefehls ins Recht (vgl. Urk. 3/1). Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Hausdurchsuchung ohne gültigen Rechtstitel erfolgt sei, trifft somit nicht zu. 4.2 Im Vorführungsbefehl (Urk. 8/8/1) wurde als Grund der Vorführung angege- ben, der Beschwerdegegner werde dringend verdächtigt, am 30. September 2015 in einer an diverse Politiker verschickten E-Mail gedroht zu haben, mit Waffengewalt gegen den "neuen Feind" vorzugehen, und es sei Verdunke- lungs- und Ausführungsgefahr zu vermuten, weil der Beschwerdegegner be- kanntermassen im Besitz mehrerer Schusswaffen sei. Im Protokoll der Hausdurchsuchung (Urk. 8/7/1) wurde unter anderem die Sicherstellung ei- nes Revolvers der Marke Smith & Wesson vermerkt. Das Protokoll wurde von der Ehefrau des Beschwerdegegners unterzeichnet. In der Hafteinvernahme teilte die einvernehmende Staatsanwältin dem Be- schwerdegegner mit, dass sie den bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Revolver einziehen werde (Urk. 8/6 S. 6 Frage 36). Der Beschwerde- gegner erhielt dadurch sowohl von der Beschlagnahme als auch vom Be- schlagnahmegrund (Einziehung) Kenntnis. Dass keine schriftliche Bestäti- gung der Beschlagnahme erging, ist für die Frage der Beweisverwertbarkeit der beschlagnahmten Schusswaffe bzw. deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht erheblich, da es sich bei Art. 263 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. II/3.2 hiervor). Zudem äusserte der Beschwerdegegner selber den Wunsch, dass der Revolver zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde (vgl. Urk. 8/14, 8/20, 8/23). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht sich der Beschwerdegegner nicht gegen die Beschlagnahme des Revolvers und dessen Verwendung zur
- 11 - Deckung der Verfahrenskosten aus, sondern wiederholt, dass er nur die Busse zahlen könne, von der Übernahme der Verfahrenskosten nie die Re- de gewesen sei und diese Kosten durch den Erlös aus der Verwertung des Revolvers ohnehin abgegolten würden. Die Beschlagnahme des Revolvers ist somit als gültig zu betrachten und dessen Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten zulässig.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der sichergestellte Revol- ver definitiv zu beschlagnahmen und zu verwerten. Bei diesem Verfahrens- ausgang werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Entschädigun- gen zugesprochen. Da das Statthalteramt des Bezirks Zürich ein Administrativverfahren betref- fend Entziehung der Schusswaffen gegen den Beschwerdegegner führt (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20.6.97 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) und in diesem Zusammenhang um Zustellung des Erledigungsentscheids der hiesigen Kammer ersuchte (vgl. Prot. S. 3), ist der vorliegende Beschluss der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zwecks Weiterleitung an das Statthalteramt des Bezirks Zü- rich mitzuteilen (§ 11 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16.12.98 [WafVO; LS 552.1]). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 (GB160010) aufge- hoben. Der sichergestellte Revolver, Smith & Wesson, Serien-Nr. CYP ..., wird definitiv beschlagnahmt und der Kasse zur Verwertung übergeben. Der Erlös wird zur Deckung der Kosten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat D-6/2015/10035702 herangezogen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- 12 -
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2015/10035702 (gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht (gegen Empfangsbestätigung); − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, zweifach, zwecks Weiter- leitung an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (gegen Empfangs- bestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, unter gleichzei- tiger Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2015/10035702, unter gleichzeitiger Rücksendung der im Original eingereichten Beschwerde- beilagen (Urk. 3/1-6) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Zürich, 1. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder