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UH160194

Entschädigung

Zürich OG · 2016-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlichen Verursachens vermeidbaren Lärms durch absichtliches Fahren in niedrigen Gängen mit hoher Drehzahl mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 9/3). Die Vollmacht, welche auch den Vertreter im hiesigen Verfahren, Rechtsanwalt MLaw X1._____, mitumfasst, wur- de später nachgereicht (Urk. 9/6). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Polizisten B._____ und C._____ auf den

24. März 2016 zur Einvernahme vorgeladen und Rechtsanwalt X2._____ zur Teil- nahme daran eingeladen (Urk. 9/13-16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 wurde sodann D._____ gebeten mitzuteilen, ob er zum Vorfall Aussagen machen könne, mit dem Ziel, ihn ebenfalls als Zeuge zu befragen (Urk. 9/25). Nachdem dieser daraufhin nicht reagierte und das Stadtrichteramt in der Folge auf weitere Zufüh- rungsversuche verzichtet hatte (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/27), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2016 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staats- kasse genommen. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Urk. 5 = Urk. 9/32).

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'114.70 zuzusprechen.

E. 2.1 Das Stadtrichteramt begründete die Nichtzusprechung einer Entschädigung in der angefochtenen Einstellungsverfügung damit, dass es sich um eine Übertre- tung mit Bagatellcharakter handle, der Beschwerdeführer daher keinerlei Konse- quenzen für sein berufliches Fortkommen zu fürchten habe und der Fall zudem weder rechtlich noch tatsächlich so komplex sei, damit der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt wäre (Urk. 5 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen ausführen, der Beizug eines rechtlichen Beistands sei aufgrund des unhaltbaren Vorwurfs von zwei Poli- zisten gegenüber einem 24-jährigen Studenten mit einem tadellosen Leumund und ohne jegliche Vorstrafen notwendig, erforderlich und im vorliegenden konkre- ten Ausmass auch angemessen gewesen. Namentlich die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Strafverfahrens habe den Beizug eines rechtlichen Beistands zur Nachachtung des Prinzips der Waffengleichheit drin- gend indiziert. Das Strafverfahren sei auf Einsprache und erst nach rund einer einjährigen Verfahrensdauer auf mehrfache Anfrage seitens des Verteidigers hin eingestellt worden. Somit seien die Voraussetzungen einer Entschädigung der Aufwendungen des Wahlverteidigers gegeben (Urk. 2 Rz. 11).

E. 2.3 Das Stadtrichteramt brachte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, eine Busse von Fr. 100.– vermöge weder den Ruf des Beschwerdeführers als persönlich integre Person nennenswert mindern, noch sich negativ auf dessen akademisches Ansehen als Student auswirken. Das Verfahren habe von der Rapportierung an bis zur Einstellung rund ein Jahr gedauert, was noch keine be- sondere Belastung darstelle. Sodann habe es sich weder um einen komplexen Sachverhalt gehandelt noch hätten in rechtlicher und beweisrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestanden. Der Beizug des Rechtsvertreters sei somit nicht ge- rechtfertigt gewesen (Urk. 8 Rz. 3 ff.).

- 5 -

E. 2.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dass die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters klarerweise dadurch zu bejahen sei, dass er unrechtmässig durch einen Träger der Staatsgewalt ver- zeigt worden sei (Urk. 12 Rz. 2).

E. 3 Eventuell sei die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2016 zur Neube- urteilung von Ziff. 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 -

E. 3.1 Wie das Stadtrichteramt zu Recht festhielt, ging es im vorliegenden Fall nicht um einen sonderlich komplexen Sachverhalt. Zudem stand lediglich eine Busse von Fr. 100.– wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und somit eine Übertretung (Art. 103 StGB) in Frage. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann jedoch – wie erwähnt – nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten durch den Beizug eines Anwalts führen.

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vorgeworfen, beim Anfahren mit dem Personenwagen Mc Laren GB MP4-12C absichtlich das Hochschalten verzögert zu haben, so dass der Motor laut aufgeheult habe, was unnötigen, vermeidbaren Lärm darstelle. Anlässlich der telefonischen Befragung bestritt der Beschwerdeführer – entgegen den Angaben im Rapport – absichtlich in zu tiefem Gang gefahren zu sein; er gab lediglich an, etwas – nur sehr wenig – Gas gegeben zu haben (vgl. Urk. 9/1 S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer auf- grund der Rapportierung mit einer Busse bestraft wurde, zog er einen Rechtsan- walt bei (Urk. 9/3). Nach erfolgter Einsprache vom 16. Juni 2015 wurden der Be- schwerdeführer sowie die Polizisten B._____ und C._____ mit Schreiben vom

11. Februar 2016 – also rund 8 Monate nach erfolgter Einsprache – zur Einver- nahme auf den 24. März 2016 vorgeladen (Urk. 9/13-15). Dabei konnte der Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass das Stadtrich- teramt im Anschluss an die Einsprache und aufgrund der Einvernahme des rap- portierenden Polizisten – der lediglich den Sachverhalt gemäss Rapport bestätigte

– das Strafverfahren einstellen würde. Dies insbesondere nachdem es zuvor sei- ne Strafbarkeit gestützt auf genau die gleiche Faktenlage bereits bejaht hatte. Er musste damit rechnen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt wird (Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO). Hinzu kommt, dass das Strafverfahren auch nicht eingestellt wurde, nach-

- 6 - dem der Zeuge C._____ den Sachverhalt gemäss Rapport nicht bestätigte, son- dern ausführte, ihm sei zwar der "Sound" des Fahrzeugs aufgefallen, es sei je- doch nicht übermässig laut gewesen (Urk. 9/22 Fragen 6 und 10). Das Stadtrich- teramt suchte danach nach einem weiteren Zeugen, der den Sachverhalt gemäss Rapport bestätigen könnte (Urk. 9/23-25). Erst nach mehrmaligem Nachfragen des Verteidigers gab das Stadtrichteramt dieses Vorhaben auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens (Urk. 9/26-27). Insgesamt dauerten die Untersuchun- gen etwas mehr als ein Jahr, wobei der Verteidiger wesentlich dazu beitrug, das Verfahren zu beschleunigen.

E. 3.3 Für den Beizug eines Verteidigers zur Wahrung der Interessen im Strafver- fahren bestanden für den Beschwerdeführer demgemäss hinreichende Gründe. Er hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin resp. zulasten des Staates."

3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6). Das Stadtrichteramt liess sich mit Eingabe vom

11. Juli 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, eventu- aliter eine teilweise Gutheissung und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'444.– (zzgl. Fr. 32.90 Auslagen und Fr. 198.15 Mehrwertsteuer) an den Be- schwerdeführer (Urk. 8) und reichte seine Untersuchungsakten ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

21. Juli 2016 vernehmen (Urk. 12). Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 14) verzichtete das Stadtrichteramt auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16). II.

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine be- stimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das ma- terielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen ins- besondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzi- piell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selber zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs auch der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des

- 4 - Falls insbesondere auch der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu be- rücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung und Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2.).

E. 4.1 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der Anw- GebV gelten. Für das Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) enthält die An- waltsgebührenverordnung keine eigene Regelung. Da dieses Verfahren weitge- hend dem Vorverfahren entspricht, ist § 16 Abs. 1 AnwGebV analog anzuwenden. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 Anw- GebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müs- sen sich jedoch als angemessen erweisen. Der Arbeitsaufwand und damit das Honorar des Anwalts müssen mit anderen Worten mit den im Straffall anstehen- den Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen, ansonsten sind die Leis- tungen zu kürzen (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Prozess-Nr. SB110308 - O, vom 1. Februar 2012, in: ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 m. w. H.).

- 7 -

E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht eine Entschädigung von Fr. 3'777.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 32.90 geltend, total Fr. 4'114.70, inkl.

E. 4.3 Das Stadtrichteramt führte zur Entschädigung aus, es handle sich vorliegend um ein einfaches Standardverfahren. Der vom Anwalt betriebene Aufwand habe sich in juristisch einfachen Fällen auf das Minimum zu beschränken. Die Bemü- hungen der Verteidigung würden teilweise unnötig bzw. übertrieben erscheinen. Somit seien die Aufwendungen für die Einvernahmen um 1.35 Stunden, jene für das Aktenstudium und die Vorbereitungen um 1 Stunde sowie die Gesamtauf- wendungen wegen der Mehrbelastung durch zwei Rechtsvertreter um 1 Stunde zu kürzen. Auch die geltend gemachten Stundensätze seien auf Fr. 220.– für die Anwälte bzw. Fr. 80.– für die Hilfspersonen zu kürzen. Somit wäre eventualiter ei- ne Entschädigung von insgesamt Fr. 2'444.– zzgl. MwSt. und Auslagen im Um- fang von Fr. 32.90 zuzusprechen (Urk. 8 Rz. 7 ff.).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, eine Kürzung für die Aufwendungen der Einvernahmen könne nicht vorgenommen werden, da es dem Beschwerde- führer freigestellt sei, sich von einem Anwalt aus seiner Wohnregion vertreten zu lassen. Der Beizug von mehreren Personen rechtfertige sich durch eine Kosten- reduktion sowie durch eine Effizienzsteigerung. Die juristischen Mitarbeiter hätten einfachere Fragen zu einem tieferen Stundensatz erledigen können, während Rechtsfragen von grösserer Komplexität durch erfahrene Anwälte beurteilt wor- den seien. Die Kürzung der Stundensätze sei auch nicht gerechtfertigt, da es sich um übliche sowie angemessene Stundensätze handle (Urk. 12 Ziff. 3 f.).

E. 4.5 Wie oben ausgeführt, präsentierte sich der vorliegende Fall nicht als kom- plex. Das Verfahren hatte auch soweit ersichtlich keine Auswirkungen auf die per- sönlichen oder beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Es stand ledig- lich eine Busse von Fr. 100.– in Frage, womit es sich um ein Delikt im Bagatellbe- reich handelt. Die geforderte Entschädigung von insgesamt Fr. 4'114.70 erscheint unter diesen Umständen als sehr hoch und ist somit näher zu prüfen.

- 8 -

a) Aufwendungen für Aktenstudium und Vorbereitung Einvernahmen Insgesamt wurden für Leistungen, die das Aktenstudium sowie die Vorberei- tung auf die Einvernahmen mitumfassen, 7 Stunden aufgewendet. Da in der Ho- norarnote in einer Position jeweils verschiedene Leistungen erfasst wurden, sind von diesen 7 Stunden insgesamt 3 Stunden als für andere Leistungen (z. B. E- Mails, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, Besprechungen) aufgewendet zu betrachten, womit insgesamt 4 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbe- reitung auf die Einvernahme verbucht wurden. Diese 4 Stunden erscheinen in Anbetracht des bescheidenen Aktenumfangs sowie der geringen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls als übermässig. Diese Aufwendungen sind um 1.5 Stunden zu kürzen und somit im Umfang von 2.5 Stunden zu ent- schädigen.

b) Mehrfachaufwand durch mehrere Rechtsvertreter Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich nicht verboten ist, sich durch mehrere Anwälte verteidigen oder beraten zu lassen (Art. 127 Abs. 2 StPO). So befassten sich mit dem Fall zwei Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei ..., nämlich X2._____ (Stundenansatz: Fr. 300.–) und X1._____ (Stundenansatz: Fr. 250.–, vgl. Urk. 9/30) sowie der Jurist X3._____ (Stundenan- satz: Fr. 220.–) und ein Rechtspraktikant (Stundenansatz: Fr. 100.–). Nicht zu be- anstanden ist, wenn die einfacheren Aufgaben an juristische Mitarbeiter mit einem tieferen Stundensatz delegiert wurden. Weshalb jedoch die Beschäftigung von zwei Anwälten notwendig und somit ein dadurch anfallender Mehr- resp. Mehr- fachaufwand zu entschädigen sein sollte, begründete der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu entschädigen ist somit lediglich der Aufwand, den ein Anwalt gehabt hätte und mehrfach erbrachte Leistungen betref- fend die gleiche Sache sind nicht zu entschädigen. Dies betrifft wiederum die Aufwendungen für das Aktenstudium. Nachdem der Fall ab Mitte Februar 2016 anscheinend hauptsächlich von Rechtsanwalt X1._____ betreut wurde, welcher auch an den Einvernahmen teilnahm, ist nicht ersichtlich, weshalb sich Rechts- anwalt X2._____ weiterhin über die Akten Kenntnis verschaffen sollte, weshalb

- 9 - diese nochmals um 0.50 Stunden (Position vom 23. März 2016), auf insgesamt 2 Stunden zu kürzen sind.

c) Einvernahme Entgegen der Einwände des Stadtrichteramtes erscheint der geltend ge- machte Aufwand für die Einvernahmen nicht unangemessen. In Anbetracht der in der Schweiz geltenden Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61], darf es einer beschuldigten Person nicht verwehrt sein, sich durch einen Anwalt seines Wohnkantons vertreten zu lassen. Dementsprechend ist von der kantonalen Re- gelung abzuweichen, wonach für den Weg zu und von der Einvernahme lediglich je 30 Minuten in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass der effektive Zeitaufwand für eine Einvernahme in der Regel grösser ist, als nur die Dauer der Einvernahme gemäss Protokoll. Hinzu kommen meistens noch Vor- sowie Nachbesprechungen. Die geltend gemachten 5.60 Stunden sind somit voll zu entschädigen.

d) Höhe der Stundensätze In der Honorarnote werden Stundensätze von Fr. 100.– (Rechtspraktikant) bis Fr. 300.– (Rechtsanwalt X2._____) geltend gemacht. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. In Anbetracht der geringen Komplexität sowie der tatsächlich und rechtlich geringen Bedeutung des Falles erscheinen die Stundensätze der Anwälte von Fr. 300.– bzw. Fr. 250.– als zu hoch. Vertretbar ist hier maximal ein Stundensatz von Fr. 200.–, weshalb von diesem Ansatz für die beiden Rechtsanwälte auszugehen ist. Für die beige- zogenen Hilfspersonen (Jurist und Rechtspraktikant) erscheint ein reduzierter An- satz von Fr. 80.– pro Stunde angemessen.

E. 4.6 Insgesamt sind die geltend gemachten Leistungen um 2 Stunden auf 13.40 Stunden zu kürzen. Davon wurden Leistungen im Umfang von 1.40 Stunden durch den Rechtspraktikanten bzw. den juristischen Mitarbeiter erbracht, welche mit insgesamt Fr. 112.– (Fr. 80.– pro Stunde) zu entschädigen sind. Die Leistun-

- 10 - gen der Anwälte von insgesamt 12 Stunden sind zu einem Stundensatz von je Fr. 200.– und somit mit insgesamt Fr. 2'400.– zu entschädigen.

E. 4.7 Sodann erscheinen die geltend gemachte Auslagen im Umfang von Fr. 32.90 angemessen, weshalb diese ebenfalls zu entschädigen sind. Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit mit Fr. 2'432.90 (zzgl. 8 % MwSt.) zu entschädi- gen. III.

1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 4'114.70. Da dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'627.55 (inkl. MwSt.) zuzuspre- chen ist, obsiegt er im Umfang von zwei Dritteln. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 und 4 GebV OG).

2. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf den Streitwert ergibt sich eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 206.– bis Fr. 686.– (§ 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV). Vorliegend erscheint ge- messen an der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie der Verantwortung des Anwalts eine Entschädigung von Fr. 450.– zzgl. 8 % MwSt. angemessen, welche um einen Drittel zu reduzieren und dem Beschwerdeführer entsprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

E. 8 % MwSt. (Urk. 9/30).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich (Nr. 2015-035-074) vom
  2. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 11 - " 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'627.55 aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festge- setzt und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 2/3 auf die Ge- richtskasse genommen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 324.– (inkl. MwSt) ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, ad Verf.-Nr. 2015-035-074 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9; gegen Empfangsbestä- tigung).
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 24. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160194-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Verfügung vom 24. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 14. Juni 2016, Nr. 2015-035-074

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlichen Verursachens vermeidbaren Lärms durch absichtliches Fahren in niedrigen Gängen mit hoher Drehzahl mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 9/3). Die Vollmacht, welche auch den Vertreter im hiesigen Verfahren, Rechtsanwalt MLaw X1._____, mitumfasst, wur- de später nachgereicht (Urk. 9/6). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Polizisten B._____ und C._____ auf den

24. März 2016 zur Einvernahme vorgeladen und Rechtsanwalt X2._____ zur Teil- nahme daran eingeladen (Urk. 9/13-16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 wurde sodann D._____ gebeten mitzuteilen, ob er zum Vorfall Aussagen machen könne, mit dem Ziel, ihn ebenfalls als Zeuge zu befragen (Urk. 9/25). Nachdem dieser daraufhin nicht reagierte und das Stadtrichteramt in der Folge auf weitere Zufüh- rungsversuche verzichtet hatte (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/27), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2016 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staats- kasse genommen. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Urk. 5 = Urk. 9/32).

2. Gegen die Entschädigungsfolgen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2016 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2016 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'114.70 zuzusprechen.

3. Eventuell sei die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2016 zur Neube- urteilung von Ziff. 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin resp. zulasten des Staates."

3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6). Das Stadtrichteramt liess sich mit Eingabe vom

11. Juli 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, eventu- aliter eine teilweise Gutheissung und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'444.– (zzgl. Fr. 32.90 Auslagen und Fr. 198.15 Mehrwertsteuer) an den Be- schwerdeführer (Urk. 8) und reichte seine Untersuchungsakten ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

21. Juli 2016 vernehmen (Urk. 12). Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 14) verzichtete das Stadtrichteramt auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16). II.

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine be- stimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das ma- terielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen ins- besondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzi- piell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selber zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs auch der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des

- 4 - Falls insbesondere auch der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu be- rücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung und Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2.). 2.1 Das Stadtrichteramt begründete die Nichtzusprechung einer Entschädigung in der angefochtenen Einstellungsverfügung damit, dass es sich um eine Übertre- tung mit Bagatellcharakter handle, der Beschwerdeführer daher keinerlei Konse- quenzen für sein berufliches Fortkommen zu fürchten habe und der Fall zudem weder rechtlich noch tatsächlich so komplex sei, damit der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt wäre (Urk. 5 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen ausführen, der Beizug eines rechtlichen Beistands sei aufgrund des unhaltbaren Vorwurfs von zwei Poli- zisten gegenüber einem 24-jährigen Studenten mit einem tadellosen Leumund und ohne jegliche Vorstrafen notwendig, erforderlich und im vorliegenden konkre- ten Ausmass auch angemessen gewesen. Namentlich die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Strafverfahrens habe den Beizug eines rechtlichen Beistands zur Nachachtung des Prinzips der Waffengleichheit drin- gend indiziert. Das Strafverfahren sei auf Einsprache und erst nach rund einer einjährigen Verfahrensdauer auf mehrfache Anfrage seitens des Verteidigers hin eingestellt worden. Somit seien die Voraussetzungen einer Entschädigung der Aufwendungen des Wahlverteidigers gegeben (Urk. 2 Rz. 11). 2.3 Das Stadtrichteramt brachte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, eine Busse von Fr. 100.– vermöge weder den Ruf des Beschwerdeführers als persönlich integre Person nennenswert mindern, noch sich negativ auf dessen akademisches Ansehen als Student auswirken. Das Verfahren habe von der Rapportierung an bis zur Einstellung rund ein Jahr gedauert, was noch keine be- sondere Belastung darstelle. Sodann habe es sich weder um einen komplexen Sachverhalt gehandelt noch hätten in rechtlicher und beweisrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestanden. Der Beizug des Rechtsvertreters sei somit nicht ge- rechtfertigt gewesen (Urk. 8 Rz. 3 ff.).

- 5 - 2.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dass die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters klarerweise dadurch zu bejahen sei, dass er unrechtmässig durch einen Träger der Staatsgewalt ver- zeigt worden sei (Urk. 12 Rz. 2). 3.1 Wie das Stadtrichteramt zu Recht festhielt, ging es im vorliegenden Fall nicht um einen sonderlich komplexen Sachverhalt. Zudem stand lediglich eine Busse von Fr. 100.– wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und somit eine Übertretung (Art. 103 StGB) in Frage. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann jedoch – wie erwähnt – nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten durch den Beizug eines Anwalts führen. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vorgeworfen, beim Anfahren mit dem Personenwagen Mc Laren GB MP4-12C absichtlich das Hochschalten verzögert zu haben, so dass der Motor laut aufgeheult habe, was unnötigen, vermeidbaren Lärm darstelle. Anlässlich der telefonischen Befragung bestritt der Beschwerdeführer – entgegen den Angaben im Rapport – absichtlich in zu tiefem Gang gefahren zu sein; er gab lediglich an, etwas – nur sehr wenig – Gas gegeben zu haben (vgl. Urk. 9/1 S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer auf- grund der Rapportierung mit einer Busse bestraft wurde, zog er einen Rechtsan- walt bei (Urk. 9/3). Nach erfolgter Einsprache vom 16. Juni 2015 wurden der Be- schwerdeführer sowie die Polizisten B._____ und C._____ mit Schreiben vom

11. Februar 2016 – also rund 8 Monate nach erfolgter Einsprache – zur Einver- nahme auf den 24. März 2016 vorgeladen (Urk. 9/13-15). Dabei konnte der Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass das Stadtrich- teramt im Anschluss an die Einsprache und aufgrund der Einvernahme des rap- portierenden Polizisten – der lediglich den Sachverhalt gemäss Rapport bestätigte

– das Strafverfahren einstellen würde. Dies insbesondere nachdem es zuvor sei- ne Strafbarkeit gestützt auf genau die gleiche Faktenlage bereits bejaht hatte. Er musste damit rechnen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt wird (Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO). Hinzu kommt, dass das Strafverfahren auch nicht eingestellt wurde, nach-

- 6 - dem der Zeuge C._____ den Sachverhalt gemäss Rapport nicht bestätigte, son- dern ausführte, ihm sei zwar der "Sound" des Fahrzeugs aufgefallen, es sei je- doch nicht übermässig laut gewesen (Urk. 9/22 Fragen 6 und 10). Das Stadtrich- teramt suchte danach nach einem weiteren Zeugen, der den Sachverhalt gemäss Rapport bestätigen könnte (Urk. 9/23-25). Erst nach mehrmaligem Nachfragen des Verteidigers gab das Stadtrichteramt dieses Vorhaben auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens (Urk. 9/26-27). Insgesamt dauerten die Untersuchun- gen etwas mehr als ein Jahr, wobei der Verteidiger wesentlich dazu beitrug, das Verfahren zu beschleunigen. 3.3 Für den Beizug eines Verteidigers zur Wahrung der Interessen im Strafver- fahren bestanden für den Beschwerdeführer demgemäss hinreichende Gründe. Er hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 4.1 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der Anw- GebV gelten. Für das Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) enthält die An- waltsgebührenverordnung keine eigene Regelung. Da dieses Verfahren weitge- hend dem Vorverfahren entspricht, ist § 16 Abs. 1 AnwGebV analog anzuwenden. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 Anw- GebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müs- sen sich jedoch als angemessen erweisen. Der Arbeitsaufwand und damit das Honorar des Anwalts müssen mit anderen Worten mit den im Straffall anstehen- den Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen, ansonsten sind die Leis- tungen zu kürzen (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Prozess-Nr. SB110308 - O, vom 1. Februar 2012, in: ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 m. w. H.).

- 7 - 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht eine Entschädigung von Fr. 3'777.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 32.90 geltend, total Fr. 4'114.70, inkl. 8 % MwSt. (Urk. 9/30). 4.3 Das Stadtrichteramt führte zur Entschädigung aus, es handle sich vorliegend um ein einfaches Standardverfahren. Der vom Anwalt betriebene Aufwand habe sich in juristisch einfachen Fällen auf das Minimum zu beschränken. Die Bemü- hungen der Verteidigung würden teilweise unnötig bzw. übertrieben erscheinen. Somit seien die Aufwendungen für die Einvernahmen um 1.35 Stunden, jene für das Aktenstudium und die Vorbereitungen um 1 Stunde sowie die Gesamtauf- wendungen wegen der Mehrbelastung durch zwei Rechtsvertreter um 1 Stunde zu kürzen. Auch die geltend gemachten Stundensätze seien auf Fr. 220.– für die Anwälte bzw. Fr. 80.– für die Hilfspersonen zu kürzen. Somit wäre eventualiter ei- ne Entschädigung von insgesamt Fr. 2'444.– zzgl. MwSt. und Auslagen im Um- fang von Fr. 32.90 zuzusprechen (Urk. 8 Rz. 7 ff.). 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, eine Kürzung für die Aufwendungen der Einvernahmen könne nicht vorgenommen werden, da es dem Beschwerde- führer freigestellt sei, sich von einem Anwalt aus seiner Wohnregion vertreten zu lassen. Der Beizug von mehreren Personen rechtfertige sich durch eine Kosten- reduktion sowie durch eine Effizienzsteigerung. Die juristischen Mitarbeiter hätten einfachere Fragen zu einem tieferen Stundensatz erledigen können, während Rechtsfragen von grösserer Komplexität durch erfahrene Anwälte beurteilt wor- den seien. Die Kürzung der Stundensätze sei auch nicht gerechtfertigt, da es sich um übliche sowie angemessene Stundensätze handle (Urk. 12 Ziff. 3 f.). 4.5 Wie oben ausgeführt, präsentierte sich der vorliegende Fall nicht als kom- plex. Das Verfahren hatte auch soweit ersichtlich keine Auswirkungen auf die per- sönlichen oder beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Es stand ledig- lich eine Busse von Fr. 100.– in Frage, womit es sich um ein Delikt im Bagatellbe- reich handelt. Die geforderte Entschädigung von insgesamt Fr. 4'114.70 erscheint unter diesen Umständen als sehr hoch und ist somit näher zu prüfen.

- 8 -

a) Aufwendungen für Aktenstudium und Vorbereitung Einvernahmen Insgesamt wurden für Leistungen, die das Aktenstudium sowie die Vorberei- tung auf die Einvernahmen mitumfassen, 7 Stunden aufgewendet. Da in der Ho- norarnote in einer Position jeweils verschiedene Leistungen erfasst wurden, sind von diesen 7 Stunden insgesamt 3 Stunden als für andere Leistungen (z. B. E- Mails, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, Besprechungen) aufgewendet zu betrachten, womit insgesamt 4 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbe- reitung auf die Einvernahme verbucht wurden. Diese 4 Stunden erscheinen in Anbetracht des bescheidenen Aktenumfangs sowie der geringen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls als übermässig. Diese Aufwendungen sind um 1.5 Stunden zu kürzen und somit im Umfang von 2.5 Stunden zu ent- schädigen.

b) Mehrfachaufwand durch mehrere Rechtsvertreter Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich nicht verboten ist, sich durch mehrere Anwälte verteidigen oder beraten zu lassen (Art. 127 Abs. 2 StPO). So befassten sich mit dem Fall zwei Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei ..., nämlich X2._____ (Stundenansatz: Fr. 300.–) und X1._____ (Stundenansatz: Fr. 250.–, vgl. Urk. 9/30) sowie der Jurist X3._____ (Stundenan- satz: Fr. 220.–) und ein Rechtspraktikant (Stundenansatz: Fr. 100.–). Nicht zu be- anstanden ist, wenn die einfacheren Aufgaben an juristische Mitarbeiter mit einem tieferen Stundensatz delegiert wurden. Weshalb jedoch die Beschäftigung von zwei Anwälten notwendig und somit ein dadurch anfallender Mehr- resp. Mehr- fachaufwand zu entschädigen sein sollte, begründete der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu entschädigen ist somit lediglich der Aufwand, den ein Anwalt gehabt hätte und mehrfach erbrachte Leistungen betref- fend die gleiche Sache sind nicht zu entschädigen. Dies betrifft wiederum die Aufwendungen für das Aktenstudium. Nachdem der Fall ab Mitte Februar 2016 anscheinend hauptsächlich von Rechtsanwalt X1._____ betreut wurde, welcher auch an den Einvernahmen teilnahm, ist nicht ersichtlich, weshalb sich Rechts- anwalt X2._____ weiterhin über die Akten Kenntnis verschaffen sollte, weshalb

- 9 - diese nochmals um 0.50 Stunden (Position vom 23. März 2016), auf insgesamt 2 Stunden zu kürzen sind.

c) Einvernahme Entgegen der Einwände des Stadtrichteramtes erscheint der geltend ge- machte Aufwand für die Einvernahmen nicht unangemessen. In Anbetracht der in der Schweiz geltenden Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61], darf es einer beschuldigten Person nicht verwehrt sein, sich durch einen Anwalt seines Wohnkantons vertreten zu lassen. Dementsprechend ist von der kantonalen Re- gelung abzuweichen, wonach für den Weg zu und von der Einvernahme lediglich je 30 Minuten in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass der effektive Zeitaufwand für eine Einvernahme in der Regel grösser ist, als nur die Dauer der Einvernahme gemäss Protokoll. Hinzu kommen meistens noch Vor- sowie Nachbesprechungen. Die geltend gemachten 5.60 Stunden sind somit voll zu entschädigen.

d) Höhe der Stundensätze In der Honorarnote werden Stundensätze von Fr. 100.– (Rechtspraktikant) bis Fr. 300.– (Rechtsanwalt X2._____) geltend gemacht. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. In Anbetracht der geringen Komplexität sowie der tatsächlich und rechtlich geringen Bedeutung des Falles erscheinen die Stundensätze der Anwälte von Fr. 300.– bzw. Fr. 250.– als zu hoch. Vertretbar ist hier maximal ein Stundensatz von Fr. 200.–, weshalb von diesem Ansatz für die beiden Rechtsanwälte auszugehen ist. Für die beige- zogenen Hilfspersonen (Jurist und Rechtspraktikant) erscheint ein reduzierter An- satz von Fr. 80.– pro Stunde angemessen. 4.6 Insgesamt sind die geltend gemachten Leistungen um 2 Stunden auf 13.40 Stunden zu kürzen. Davon wurden Leistungen im Umfang von 1.40 Stunden durch den Rechtspraktikanten bzw. den juristischen Mitarbeiter erbracht, welche mit insgesamt Fr. 112.– (Fr. 80.– pro Stunde) zu entschädigen sind. Die Leistun-

- 10 - gen der Anwälte von insgesamt 12 Stunden sind zu einem Stundensatz von je Fr. 200.– und somit mit insgesamt Fr. 2'400.– zu entschädigen. 4.7 Sodann erscheinen die geltend gemachte Auslagen im Umfang von Fr. 32.90 angemessen, weshalb diese ebenfalls zu entschädigen sind. Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit mit Fr. 2'432.90 (zzgl. 8 % MwSt.) zu entschädi- gen. III.

1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 4'114.70. Da dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'627.55 (inkl. MwSt.) zuzuspre- chen ist, obsiegt er im Umfang von zwei Dritteln. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 und 4 GebV OG).

2. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf den Streitwert ergibt sich eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 206.– bis Fr. 686.– (§ 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV). Vorliegend erscheint ge- messen an der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie der Verantwortung des Anwalts eine Entschädigung von Fr. 450.– zzgl. 8 % MwSt. angemessen, welche um einen Drittel zu reduzieren und dem Beschwerdeführer entsprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich (Nr. 2015-035-074) vom

14. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

- 11 - " 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'627.55 aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festge- setzt und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 2/3 auf die Ge- richtskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 324.– (inkl. MwSt) ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, ad Verf.-Nr. 2015-035-074 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9; gegen Empfangsbestä- tigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 12 - Zürich, 24. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch