opencaselaw.ch

UH160143

Kosten- und Entschädigungsfolgen / Genugtuung

Zürich OG · 2016-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 2. Oktober 2015 erstattete die B._____ [Bank] eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG (Urk. 6/1), worauf das Bundesamt für Polizei Fedpol die Mel- dung am 13. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiter- leitete (Urk. 6/3). Diese trat das Verfahren am 19. resp. 20. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 6/25/3-4). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge am 2. Mai 2016 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Be- trugs etc. ein, wobei sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung nahm sie auf die Staatskasse unter Vorbehalt der Rückbezahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 3 S. 9).

E. 2 Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2016 fristgerecht Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es seien Ziff. 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Mai 2016 in Geschäft Nr. C- 2/2015/10035242 aufzuheben; Es seien die Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen; Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 und eine Entschädigung von CHF 1'080.00 zuzusprechen; Es sei die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren durch seinen amtli- chen Verteidiger vertreten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang des Unterliegens des Beschwerdeführers vorbehalten.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.95 inkl. 8% MWST (Urk. 16). Diese bewegt sich angesichts des vorlie- genden Streitwerts im Rahmen von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV und erscheint angemessen, weshalb sie antragsgemäss aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass zu den Schutzpflichten im Sinne von Art. 394 OR i.V.m. Art. 2 ZGB die Pflicht des Auftragsgebers, mithin des Bankkunden, gehöre, der beauftragten Bank sämtliche von ihr für den Auftrag verlangten Informationen wahrheitsgetreu wiederzugeben. Der Grundsatz nach Treu und Glauben könne insbesondere dann als Schutznorm herangezogen werden, wenn jemand absichtlich oder leicht- fertig eine unzutreffende Auskunft erteile, obwohl er besondere Kenntnis über den Gegenstand der Anfrage aufweise und die hohe Bedeutung der Auskunft für den Anfragenden hätte erkennen können. Die Auskunft sei für die B._____ von hoher Bedeutung gewesen, da sie dem Geldwäschereigesetz unterstehe und daher verpflichtet sei, derartige Transaktionen zu hinterfragen und die notwendigen Ab- klärungen zu tätigen. Die Angabe von unwahren Informationen gegenüber der Bank durch den Beschwerdeführer stelle eine grobe Verletzung der (Sorgfalts-) Pflichten des Beschwerdeführers dar. Das Verhalten sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen (Urk. 7 S. 1 ff.).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik im Wesentlichen vor, dass er die unzutreffende Auskunft nicht absichtlich erteilt habe. Er sei zum damaligen

- 6 - Zeitpunkt daran gewesen, die genaue Struktur seines Finanzprodukts zu definie- ren. Da am Aufbau eines solchen eine Vielzahl von Akteuren beteiligt sei, sei die- se Entwicklung ständig im Fluss gewesen. Trotzdem habe sich C._____ bereits zu jenem Zeitpunkt beteiligen wollen. Als die B._____ Informationen zu ihrer Zah- lung verlangt habe, seien C._____ und er gezwungen gewesen, ihre Abmachung schriftlich festzuhalten. Der Vertrag sei leider unglücklich formuliert gewesen und habe auf Annahmen basiert, die in der Folge nicht eingetreten seien. Er habe je- doch keine Täuschungsabsicht aufgewiesen. Auf Grund der Drohung der B._____, das Konto zu blockieren, sei er unter Zeitdruck gestanden, um die ge- wünschten Informationen zu liefern. Als ihm die Fehler des Vertrags aufgefallen seien, habe er einen angepassten Vertrag angefertigt. Die Einleitung der Strafun- tersuchung sei auf die Pflichtverletzung der B._____ zurückzuführen, die nach Erhalt des unzutreffenden Vertrags sofort, ohne Rückfrage bei ihm Meldung bei der Meldestelle erstattet habe (Urk. 12 S. 2 ff.).

E. 3 Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Diese beantragte unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 6, Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 13. Juni 2016 angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 11, Urk. 12). Am 8. Juli 2016 wurde der

- 3 - Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 14); diese liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Urk. 15).

E. 3.1 Wie bereits ausgeführt, kann jeder klare Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsord- nung stammen kann, zur Begründung der Kostenauflage herangezogen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich auch bei Art. 2 Abs. 1 ZGB um eine solche Verhaltensnorm (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.4). Art. 2 Abs. 1 ZGB besagt, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung sei- ner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat.

E. 3.2 Konto-/Depot-Verträge unterstehen in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem Auftrags- und Hinterlegungsrecht (vgl. Peter V. Kunz, Kreuzfahrt durch's schwei- zerische Finanzmarktrecht, Bern 2014, S. 119 f.). Aufgrund des Geldwäscherei- gesetzes ist eine Bank als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG verpflichtet, unter gewissen Umständen den Hintergrund und Zweck einer Transaktion abzuklären (Art. 6 GwG). In der Verordnung der Eidgenössischen Fi- nanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung im Finanzsektor (SR 955.033.0; GwV-FINMA) ist hierzu festgehalten, dass die Abklärungen namentlich durch das Einholen schriftlicher oder mündlicher

- 7 - Auskünfte der Vertragspartei erfolgen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA). Die Bank darf somit bei der notwendigen Abklärung die Mitwirkung der Vertragspartei vo- raussetzen (Wyss, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], GwG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 N 16).

E. 4 Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt: Am 2. Juli 2015 eröffnete der Beschwerdeführer bei der B._____ ein Bankkonto resp. eine Bankverbindung (Urk. 6/2/1). Am 4. September 2015 überwies C._____ dem Be- schwerdeführer EUR 100'000.00 (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2/3). In der Folge fragte die B._____ den Beschwerdeführer nach dem wirtschaftlichen Hintergrund der Über- weisung an, worauf dieser nach einer mündlichen Besprechung der B._____ am

21. September 2015 per E-Mail unter Übermittlung eines schriftlichen Vertrags mitteilte, dass C._____ für die EUR 100'000.00 einen Anteil von 7.5% vom "D._____ Fund" gekauft habe (Urk. 6/2/4). Das E-Mail an die B._____, mit wel- chem er dieser den Vertrag zukommen liess, weist in der Signatur "E._____ AG" aus (Urk. 6/2/4). Bei besagtem angehängten Vertrag handelt es sich um das "Fund Participation Agreement" zwischen der "F._____ AG" und C._____ (Urk. 6/2/5 = Urk. 6/6/2 zzgl. Übersetzung im Anhang). In diesem Vertrag ist fest- gehalten, dass es sich bei der "F._____ AG" um eine "company organized und existing under the laws of Zürich, Switzerland" handelt (Urk. 6/2/5 S. 1).

E. 4.2 Es bestand somit zwischen der B._____ und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis, welches sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich brachte, bezüglich derer von den Vertragsparteien der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB einzuhalten war. Als die B._____ für die ihr ge- setzlich vorgesehene Abklärung auf Informationen des Beschwerdeführers ange- wiesen war, gab dieser ihr gegenüber die vorgenannten Informationen unter Bei- lage des genannten Vertrages an. Hierbei stimmten einerseits die Angaben im Vertrag nicht mit denjenigen im E-Mail überein, andererseits erwiesen sich die Angaben – soweit nachprüfbar – als tatsachenwidrig. So ist im eingereichten Ver- trag die Rede von einem "… Fund" (Urk. 6/6/2; vgl. hierzu Urk. 6/5/1 S. 5) statt von einem "D._____ Fund". Zudem wies sich der Beschwerdeführer im Vertrag als "Director" der F._____ AG aus, welche im damaligen Zeitpunkt und auch zum

- 8 - heutigen Zeitpunkt unstrittig inexistent ist resp. war (Urk. 6/7/4 S. 6). Im E-Mail hingegen brachte der Beschwerdeführer die Signatur "E._____ AG" an, wobei auch diese inexistent war resp. ist und sich zum damaligen Zeitpunkt gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich im Gründungsstadium befand (Urk. 6/7/4 S. 6). Für die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, falsche Infor- mationen resp. ein falsches schriftliches Dokument vorzulegen, liegt keine plau- sible Erklärung vor. Seine Argumentation im Beschwerdeverfahren, der Vertrag erweise sich nachträglich resp. rückblickend als falsch, da sich die Sachlage seit dem Vertragsabschluss geändert habe (Urk. 2 S. 3, Urk. 12 S. 2), steht in Wider- spruch zu seiner Äusserung, wonach bereits bei Vertragsabschluss geplant ge- wesen sei, die E._____ AG zu gründen (Urk. 6/7/4 S. 6), sowie zur Signatur in dem E-Mail, mit welchem besagter Vertrag versandt wurde. Sein weiterer Ein- wand, er sei aufgrund der drohendenden Blockierung des Bankkontos unter Zeit- druck gestanden (Urk. 12 S. 3) resp. es habe sich um einen Fehler gehandelt (Urk. 6/7/2 S. 3, Urk. 6/7/4 S. 6), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen an der Universität Bern Wirtschaft studiert und hernach als Wirtschaftsanalyst bei der Bank … und in der Folge als Chief Invest- ment Officer bei der … Bank gearbeitet, worauf er sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hat (Urk. 6/7/2 S. 2). Er war sich dementsprechend ohne weiteres der Bedeutung der Informationen für die Bank bewusst. Die vom Beschwerdeführer angesprochene, allfällige Drohung der Sperrung des Kontos vermag seine Hand- lung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr als Kontoinhaber nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die anfragende B._____ wahrheits- gemäss über die Gegebenheiten und die bislang fehlende Schriftlichkeit resp. die benötigte Zeit für die Aufsetzung eines Vertrages aufzuklären zwecks Vermeidung der Erweckung eines Tatverdachts und der damit einhergehenden zwangsläufi- gen Erhebung einer Verdachtsmeldung durch die B._____. Das Argument, die B._____ hätte vor Erstattung besagter Meldung unter den gegebenen Umständen nochmals mit dem Beschwerdeführer Rücksprache nehmen müssen und deren Pflichtverletzung sei kausal für die Einleitung des Strafverfahrens (Urk. 12 S. 3), ist absurd. Es liegt somit seitens des Beschwerdeführers ein zivilrechtlich vor- werfbares Verhalten vor, das nicht mehr als unerheblich betrachtet werden kann.

- 9 - Der Verstoss gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Verhaltenspflicht war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Ver- dacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit adäquat kausal für die Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er nicht mit direktem Vorsatz einen fehlerhaften Vertrag eingereicht hatte, dann war sein Verhalten doch zu- mindest grobfährlässig. Es ist daher gerechtfertigt und mit der Unschuldsvermu- tung vereinbar, ihm die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenauf- lage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

E. 5 April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). II.

1. Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrens- beteiligte vorsieht (Art. 423 Abs. 1 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO); sie können ihr aber bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ebenfalls auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach ei- ner nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden kön- nen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schwei- zerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwischen dem zi- vilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande-

- 4 - nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen bzw. das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Er- schwerung des Strafverfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162 E. 2c und 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a).

E. 5.1 Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Da die Kostenauflage zu Recht erfolgte, ist dem Beschwerdeführer dementsprechend grundsätzlich auch keine Entschädigung resp. Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Art. 430 StPO gelangt jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Anwendung hinsichtlich der Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1). Überhaft liegt vor, wenn die Untersu- chungshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Ebenso liegt Überhaft vor, wenn im Endentscheid keine Sanktion ausgesprochen wird, sondern der Beschuldigte freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt wird (Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 431 N 2 und N 5).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 21. Oktober 2015, 6.05 Uhr (Urk. 6/23/2), bis zum 5. November 2015, 15.35 Uhr (Urk. 6/23/18), in Untersu- chungshaft. Er verbüsste also 16 Tage Haft, welche sich im Nachhinein, infolge Einstellung des Strafverfahrens, als Überhaft erweisen. Dafür ist ihm eine Genug- tuung auszurichten. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag als

- 10 - angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2, 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, welchen Anteil der von ihm gesamthaft beantragten Genug- tuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 er mit der erstandenen Untersuchungshaft begründet. Er brachte im Beschwerdeverfahren lediglich in zwei Sätzen vor, dass sich die Genugtuung aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft sowie des Schadens, den sein Ansehen erlitten habe, rechtfertige, wobei er zudem auf sein durch die Haft erlittenes Trauma hinwies (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer leg- te somit bezüglich der Inhaftierung abgesehen von der gerichtsnotorischen Schockwirkung und den mit der Inhaftierung in einer Zelle verbundenen Inkonve- nienzen keine weiteren belastenden Umstände in substantiierter Weise dar. Mit Blick auf die massgebenden Umstände, insbesondere die Schwere des Tatvor- wurfs (Betrug), die Haftdauer von 16 Tagen und die üblichen Inkonvenienzen ei- ner Inhaftierung, erweist sich somit eine Genugtuung von Fr. 3'200.00 als ange- messen.

E. 6 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer für die erstandene Untersu- chungshaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'200.00 zuzusprechen, im Üb- rigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt ca. zu einem Fünftel. Die Gerichtsgebühr ist daher zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts des Streitwerts von Fr. 18'655.70 (Untersuchungskosten [Urk. 3 S. 9] sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche [Urk. 2 S. 2]) ist diese in Anwendung von § 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.00 festzusetzen.

- 11 -

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2016, C-2/2015/10035242, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'200.00 aus der Staatskasse zugesprochen. Eine Entschädi- gung wird ihm nicht ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'400.00.
  3. Die Gerichtsgebühr wird zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der amtliche Verteidiger lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'848.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - 12 - − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160143-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 8. November 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2016, C-2/2015/10035242

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 2. Oktober 2015 erstattete die B._____ [Bank] eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG (Urk. 6/1), worauf das Bundesamt für Polizei Fedpol die Mel- dung am 13. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiter- leitete (Urk. 6/3). Diese trat das Verfahren am 19. resp. 20. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 6/25/3-4). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge am 2. Mai 2016 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Be- trugs etc. ein, wobei sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung nahm sie auf die Staatskasse unter Vorbehalt der Rückbezahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 3 S. 9).

2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2016 fristgerecht Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es seien Ziff. 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Mai 2016 in Geschäft Nr. C- 2/2015/10035242 aufzuheben; Es seien die Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen; Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 und eine Entschädigung von CHF 1'080.00 zuzusprechen; Es sei die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Diese beantragte unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 6, Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 13. Juni 2016 angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 11, Urk. 12). Am 8. Juli 2016 wurde der

- 3 - Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 14); diese liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Urk. 15).

4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Be- gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. Hierbei ist anzumerken, dass lediglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Ausführungen von Be- lang sind; Verweise auf gegenüber anderen Behörden eingereichte Rechtsschrif- ten (Urk. 2 S. 5) sind unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). II.

1. Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrens- beteiligte vorsieht (Art. 423 Abs. 1 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO); sie können ihr aber bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ebenfalls auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach ei- ner nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden kön- nen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schwei- zerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwischen dem zi- vilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande-

- 4 - nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen bzw. das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Er- schwerung des Strafverfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162 E. 2c und 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage im Wesentlichen da- mit, dass der Beschwerdeführer klar gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB sowie gegen seine Mitwirkungs- resp. Nebenpflichten aus dem Auf- tragsverhältnis zur Bank im Sinne von Art. 402 Abs. 2 OR verstossen habe, indem er der B._____ AG ein inhaltlich unwahres Agreement zugestellt habe, um durch die Täuschung der Bank die Überweisung von EUR 100'000.00 auf sein Privat- konto legitimieren zu können. Dieses Vorgehen sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Erstattung einer Geldwä- schereiverdachtsmeldung resp. sodann zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu geben (Urk. 3 S. 8). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft unhaltbar sei. Er müsse sich vorwerfen lassen, dass er der B._____ eine Vereinbarung zwischen ihm und C._____ gezeigt habe, welche aus der heutigen, rückblickenden Sicht nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Strafuntersuchung habe aber ergeben, dass er dies nicht in täuschender Absicht getan habe. Die Sachlage habe sich seit dem Vertragsschluss schlicht verändert. Der Vertrag sei auch falsch formuliert gewe- sen, da er ein falsches Kaufobjekt aufgeführt habe. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass zwischen den Parteien Einigkeit über die tatsächliche Vereinba- rung bestanden habe, C._____ sei nicht getäuscht worden. Seinem Verhalten ge- he daher jede Absicht, sich unredlich, unehrlich, täuschend oder schädigend zu verhalten ab, weshalb kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege. Selbst wenn ein solcher jedoch vorliegen würde, wäre dieser als leicht zu qualifizieren, weshalb dieser nicht geeignet wäre, eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen. Welche vertraglichen Pflichten er gegenüber der B._____ verletzt haben soll, ha-

- 5 - be die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, aus Art. 402 Abs. 2 OR ergebe sich keine Verhaltensnorm. Ihm könne keine Vertragsverletzung gegenüber der B._____ vorgeworfen werden, er habe bei der B._____ ein Privatkonto aufge- macht und auf dieser die Zahlung von C._____ empfangen. Die der B._____ vor- gelegte Vereinbarung habe zwar Mängel aufgewiesen, aber es habe keine Täu- schungsabsicht bestanden. Da er von der B._____ nicht die Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äussern, habe er nicht die Möglichkeit erhalten, die Untersu- chung durch Erklärungen abzuwenden. Darüber hinaus müsste die Verhaltens- norm den Schutz des verletzten Rechtsgutes bezwecken, dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Die bestrittene Verletzung zivilrechtlicher Pflichten könne daher keine Kostenauflage rechtfertigen, da sie das Strafverfahren in keiner Weise be- treffen würde. Gegenstand der Strafuntersuchung sei nämlich ein Betrug an C._____ gewesen und nicht ein Fehlverhalten der Bank gegenüber (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass zu den Schutzpflichten im Sinne von Art. 394 OR i.V.m. Art. 2 ZGB die Pflicht des Auftragsgebers, mithin des Bankkunden, gehöre, der beauftragten Bank sämtliche von ihr für den Auftrag verlangten Informationen wahrheitsgetreu wiederzugeben. Der Grundsatz nach Treu und Glauben könne insbesondere dann als Schutznorm herangezogen werden, wenn jemand absichtlich oder leicht- fertig eine unzutreffende Auskunft erteile, obwohl er besondere Kenntnis über den Gegenstand der Anfrage aufweise und die hohe Bedeutung der Auskunft für den Anfragenden hätte erkennen können. Die Auskunft sei für die B._____ von hoher Bedeutung gewesen, da sie dem Geldwäschereigesetz unterstehe und daher verpflichtet sei, derartige Transaktionen zu hinterfragen und die notwendigen Ab- klärungen zu tätigen. Die Angabe von unwahren Informationen gegenüber der Bank durch den Beschwerdeführer stelle eine grobe Verletzung der (Sorgfalts-) Pflichten des Beschwerdeführers dar. Das Verhalten sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen (Urk. 7 S. 1 ff.). 2.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik im Wesentlichen vor, dass er die unzutreffende Auskunft nicht absichtlich erteilt habe. Er sei zum damaligen

- 6 - Zeitpunkt daran gewesen, die genaue Struktur seines Finanzprodukts zu definie- ren. Da am Aufbau eines solchen eine Vielzahl von Akteuren beteiligt sei, sei die- se Entwicklung ständig im Fluss gewesen. Trotzdem habe sich C._____ bereits zu jenem Zeitpunkt beteiligen wollen. Als die B._____ Informationen zu ihrer Zah- lung verlangt habe, seien C._____ und er gezwungen gewesen, ihre Abmachung schriftlich festzuhalten. Der Vertrag sei leider unglücklich formuliert gewesen und habe auf Annahmen basiert, die in der Folge nicht eingetreten seien. Er habe je- doch keine Täuschungsabsicht aufgewiesen. Auf Grund der Drohung der B._____, das Konto zu blockieren, sei er unter Zeitdruck gestanden, um die ge- wünschten Informationen zu liefern. Als ihm die Fehler des Vertrags aufgefallen seien, habe er einen angepassten Vertrag angefertigt. Die Einleitung der Strafun- tersuchung sei auf die Pflichtverletzung der B._____ zurückzuführen, die nach Erhalt des unzutreffenden Vertrags sofort, ohne Rückfrage bei ihm Meldung bei der Meldestelle erstattet habe (Urk. 12 S. 2 ff.). 3.1. Wie bereits ausgeführt, kann jeder klare Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsord- nung stammen kann, zur Begründung der Kostenauflage herangezogen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich auch bei Art. 2 Abs. 1 ZGB um eine solche Verhaltensnorm (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.4). Art. 2 Abs. 1 ZGB besagt, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung sei- ner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. 3.2. Konto-/Depot-Verträge unterstehen in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem Auftrags- und Hinterlegungsrecht (vgl. Peter V. Kunz, Kreuzfahrt durch's schwei- zerische Finanzmarktrecht, Bern 2014, S. 119 f.). Aufgrund des Geldwäscherei- gesetzes ist eine Bank als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG verpflichtet, unter gewissen Umständen den Hintergrund und Zweck einer Transaktion abzuklären (Art. 6 GwG). In der Verordnung der Eidgenössischen Fi- nanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung im Finanzsektor (SR 955.033.0; GwV-FINMA) ist hierzu festgehalten, dass die Abklärungen namentlich durch das Einholen schriftlicher oder mündlicher

- 7 - Auskünfte der Vertragspartei erfolgen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA). Die Bank darf somit bei der notwendigen Abklärung die Mitwirkung der Vertragspartei vo- raussetzen (Wyss, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], GwG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 N 16). 4.1. Aus den Akten ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt: Am 2. Juli 2015 eröffnete der Beschwerdeführer bei der B._____ ein Bankkonto resp. eine Bankverbindung (Urk. 6/2/1). Am 4. September 2015 überwies C._____ dem Be- schwerdeführer EUR 100'000.00 (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2/3). In der Folge fragte die B._____ den Beschwerdeführer nach dem wirtschaftlichen Hintergrund der Über- weisung an, worauf dieser nach einer mündlichen Besprechung der B._____ am

21. September 2015 per E-Mail unter Übermittlung eines schriftlichen Vertrags mitteilte, dass C._____ für die EUR 100'000.00 einen Anteil von 7.5% vom "D._____ Fund" gekauft habe (Urk. 6/2/4). Das E-Mail an die B._____, mit wel- chem er dieser den Vertrag zukommen liess, weist in der Signatur "E._____ AG" aus (Urk. 6/2/4). Bei besagtem angehängten Vertrag handelt es sich um das "Fund Participation Agreement" zwischen der "F._____ AG" und C._____ (Urk. 6/2/5 = Urk. 6/6/2 zzgl. Übersetzung im Anhang). In diesem Vertrag ist fest- gehalten, dass es sich bei der "F._____ AG" um eine "company organized und existing under the laws of Zürich, Switzerland" handelt (Urk. 6/2/5 S. 1). 4.2. Es bestand somit zwischen der B._____ und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis, welches sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich brachte, bezüglich derer von den Vertragsparteien der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB einzuhalten war. Als die B._____ für die ihr ge- setzlich vorgesehene Abklärung auf Informationen des Beschwerdeführers ange- wiesen war, gab dieser ihr gegenüber die vorgenannten Informationen unter Bei- lage des genannten Vertrages an. Hierbei stimmten einerseits die Angaben im Vertrag nicht mit denjenigen im E-Mail überein, andererseits erwiesen sich die Angaben – soweit nachprüfbar – als tatsachenwidrig. So ist im eingereichten Ver- trag die Rede von einem "… Fund" (Urk. 6/6/2; vgl. hierzu Urk. 6/5/1 S. 5) statt von einem "D._____ Fund". Zudem wies sich der Beschwerdeführer im Vertrag als "Director" der F._____ AG aus, welche im damaligen Zeitpunkt und auch zum

- 8 - heutigen Zeitpunkt unstrittig inexistent ist resp. war (Urk. 6/7/4 S. 6). Im E-Mail hingegen brachte der Beschwerdeführer die Signatur "E._____ AG" an, wobei auch diese inexistent war resp. ist und sich zum damaligen Zeitpunkt gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich im Gründungsstadium befand (Urk. 6/7/4 S. 6). Für die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, falsche Infor- mationen resp. ein falsches schriftliches Dokument vorzulegen, liegt keine plau- sible Erklärung vor. Seine Argumentation im Beschwerdeverfahren, der Vertrag erweise sich nachträglich resp. rückblickend als falsch, da sich die Sachlage seit dem Vertragsabschluss geändert habe (Urk. 2 S. 3, Urk. 12 S. 2), steht in Wider- spruch zu seiner Äusserung, wonach bereits bei Vertragsabschluss geplant ge- wesen sei, die E._____ AG zu gründen (Urk. 6/7/4 S. 6), sowie zur Signatur in dem E-Mail, mit welchem besagter Vertrag versandt wurde. Sein weiterer Ein- wand, er sei aufgrund der drohendenden Blockierung des Bankkontos unter Zeit- druck gestanden (Urk. 12 S. 3) resp. es habe sich um einen Fehler gehandelt (Urk. 6/7/2 S. 3, Urk. 6/7/4 S. 6), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen an der Universität Bern Wirtschaft studiert und hernach als Wirtschaftsanalyst bei der Bank … und in der Folge als Chief Invest- ment Officer bei der … Bank gearbeitet, worauf er sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hat (Urk. 6/7/2 S. 2). Er war sich dementsprechend ohne weiteres der Bedeutung der Informationen für die Bank bewusst. Die vom Beschwerdeführer angesprochene, allfällige Drohung der Sperrung des Kontos vermag seine Hand- lung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr als Kontoinhaber nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die anfragende B._____ wahrheits- gemäss über die Gegebenheiten und die bislang fehlende Schriftlichkeit resp. die benötigte Zeit für die Aufsetzung eines Vertrages aufzuklären zwecks Vermeidung der Erweckung eines Tatverdachts und der damit einhergehenden zwangsläufi- gen Erhebung einer Verdachtsmeldung durch die B._____. Das Argument, die B._____ hätte vor Erstattung besagter Meldung unter den gegebenen Umständen nochmals mit dem Beschwerdeführer Rücksprache nehmen müssen und deren Pflichtverletzung sei kausal für die Einleitung des Strafverfahrens (Urk. 12 S. 3), ist absurd. Es liegt somit seitens des Beschwerdeführers ein zivilrechtlich vor- werfbares Verhalten vor, das nicht mehr als unerheblich betrachtet werden kann.

- 9 - Der Verstoss gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Verhaltenspflicht war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Ver- dacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit adäquat kausal für die Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er nicht mit direktem Vorsatz einen fehlerhaften Vertrag eingereicht hatte, dann war sein Verhalten doch zu- mindest grobfährlässig. Es ist daher gerechtfertigt und mit der Unschuldsvermu- tung vereinbar, ihm die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenauf- lage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 5.1. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Da die Kostenauflage zu Recht erfolgte, ist dem Beschwerdeführer dementsprechend grundsätzlich auch keine Entschädigung resp. Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Art. 430 StPO gelangt jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Anwendung hinsichtlich der Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1). Überhaft liegt vor, wenn die Untersu- chungshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Ebenso liegt Überhaft vor, wenn im Endentscheid keine Sanktion ausgesprochen wird, sondern der Beschuldigte freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt wird (Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 431 N 2 und N 5). 5.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom 21. Oktober 2015, 6.05 Uhr (Urk. 6/23/2), bis zum 5. November 2015, 15.35 Uhr (Urk. 6/23/18), in Untersu- chungshaft. Er verbüsste also 16 Tage Haft, welche sich im Nachhinein, infolge Einstellung des Strafverfahrens, als Überhaft erweisen. Dafür ist ihm eine Genug- tuung auszurichten. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag als

- 10 - angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2, 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, welchen Anteil der von ihm gesamthaft beantragten Genug- tuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 er mit der erstandenen Untersuchungshaft begründet. Er brachte im Beschwerdeverfahren lediglich in zwei Sätzen vor, dass sich die Genugtuung aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft sowie des Schadens, den sein Ansehen erlitten habe, rechtfertige, wobei er zudem auf sein durch die Haft erlittenes Trauma hinwies (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer leg- te somit bezüglich der Inhaftierung abgesehen von der gerichtsnotorischen Schockwirkung und den mit der Inhaftierung in einer Zelle verbundenen Inkonve- nienzen keine weiteren belastenden Umstände in substantiierter Weise dar. Mit Blick auf die massgebenden Umstände, insbesondere die Schwere des Tatvor- wurfs (Betrug), die Haftdauer von 16 Tagen und die üblichen Inkonvenienzen ei- ner Inhaftierung, erweist sich somit eine Genugtuung von Fr. 3'200.00 als ange- messen.

6. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer für die erstandene Untersu- chungshaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'200.00 zuzusprechen, im Üb- rigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt ca. zu einem Fünftel. Die Gerichtsgebühr ist daher zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts des Streitwerts von Fr. 18'655.70 (Untersuchungskosten [Urk. 3 S. 9] sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche [Urk. 2 S. 2]) ist diese in Anwendung von § 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.00 festzusetzen.

- 11 - 2.1. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren durch seinen amtli- chen Verteidiger vertreten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang des Unterliegens des Beschwerdeführers vorbehalten. 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.95 inkl. 8% MWST (Urk. 16). Diese bewegt sich angesichts des vorlie- genden Streitwerts im Rahmen von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV und erscheint angemessen, weshalb sie antragsgemäss aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2016, C-2/2015/10035242, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'200.00 aus der Staatskasse zugesprochen. Eine Entschädi- gung wird ihm nicht ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'400.00.

3. Die Gerichtsgebühr wird zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der amtliche Verteidiger lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'848.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- 12 - − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann