Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 14. Juli 2015 meldete A._____ der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Win- terthur, dass er von einem Lastwagen abgedrängt und schliesslich von dessen Lenker tätlich angegangen worden sei. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Oktober 2015 soll der Lastwagen mit dem Kontrollschild SH … A._____ auf der C._____-Strasse Richtung D._____-Strasse (Oberwinterthur) auf dem Radstreifen abgedrängt haben. A._____ sei dem Lastwagen gefolgt und habe ihn kurz vor der Kreuzung C._____-Strasse/D._____-Strasse vor der Ampel eingeholt. Er sei mit dem Fahrrad vor den Lastwagen, in die Mitte der Fahrbahn gefahren und habe den Lenker zur Rede gestellt. Als Lenker wurde B._____ aus- findig gemacht (vgl. Urk. 7/1). In der Folge rapportierte die Stadtpolizei gegen A._____ wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 7/1). Am 22. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nicht- anhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 3). Sie nahm eine Untersu- chung gegen A._____ wegen Nötigung nicht an die Hand und ordnete die Über- weisung der Akten zur weiteren Veranlassung an das Statthalteramt Winterthur an. Die Kosten der Verfügung (Fr. 430.--) auferlegte sie A._____.
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er er- sucht das Obergericht "die Nötigungsanzeige auf Formfehlergründe zu überprü- fen" und "um Erlass der unüblichen Verfahrenskosten" (Urk. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
E. 3 Angefochten ist eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Anzeige wegen Nötigung be- antragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich hat die Staatsan- waltschaft ein Verfahren nicht an die Hand genommen, sodass nicht mehr zu prü-
- 3 - fen ist, ob die Anzeige formelle Mängel aufweist. Er hat insofern kein geschütztes Interesse an der Überprüfung der Anzeige wegen Nötigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich der gerügten Kostenauflage geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Da das Beschwerdeverfahren die Kostenauflage und damit die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Fr. 430.-- eines Entscheids zum Gegenstand hat, ist die Verfah- rensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. b StPO).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten von Fr. 430.-- auferlegt. Die angefochtene Verfügung hat eine Nichtanhandnahme und eine Überweisung zum Gegenstand (Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Die "Kosten dieser Verfügung" wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei diese Fr. 400.-- für Gebühren für das Vorverfahren und Fr. 30.-- für Auslagen (Gutachten) betragen sollen (Dispositiv-Ziffer 3).
E. 4.2 Gemäss der erwähnten Dispositiv-Ziffer der angefochtenen Verfügung be- treffen die Gebühr und die Auslagen die "Kosten dieser Verfügung". Das kann bedeuten, dass die Gebühr und die Auslagen nach dem Wortlaut der angefochte- nen Verfügung sowohl für die Nichtanhandnahme als auch für die Überweisung erhoben werden. Das verstiesse insofern gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), als das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln noch nicht abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft durfte keine Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Überweisung erheben. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen will, weil er die Einleitung des Verfah- rens durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe (Urk. 3 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass der Wortlaut der Dispositiv-Ziffern unprä- zise ist. Im Lichte der Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist dies so zu verstehen, dass die Kostenauflage nur im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung erfolgen soll. Diese Kostenauflage ist nachfolgend zu prüfen.
- 4 -
E. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art.
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Verfügung die E._____-Strasse als "Tat- ort" an (Urk. 3 S. 1). Das ist unzutreffend. Gemäss dem Polizeirapport vom 15. Oktober 2015 und den Aussagen von B._____, soll der Beschwerdeführer auf der C._____-Strasse auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sein und angehalten haben (vgl. Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/4 S. 1).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft umschreibt den Tathergang unter anderem so, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem bezeichneten Radstreifen gefahren sei (Urk. 3 S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass gemäss den Aussagen von B._____ der Beschwerdeführer auf der C._____-Strasse unmittelbar nach der Unterführung aber vor dem Lichtsignal der Kreuzung C._____-Strasse / D._____-Strasse in der Fahrbahnmitte der rechten Spur gefahren sei (Urk. 7/4 S. 1). Wer als Radfahrer auf der C._____-Strasse nach rechts in die D._____-Strasse abbiegen will, muss
- 5 - nicht auf dem eingezeichneten Radstreifen fahren. Dieser führt nur geradeaus und nach links weiter. Wer nach rechts fahren will, ist gezwungen auf der rechten Fahrbahn zu fahren, wobei diese an besagter Stelle derart eng ist, dass ein Last- wagen einen Radfahrer regelmässig nicht überholen kann, ohne diesen in Gefahr zu bringen. Eine Sicherheitslinie zwischen der rechten Fahrbahn und dem Rad- streifen existiert an besagter Stelle (unmittelbar nach der Unterführung) nicht. Das Nichtbenützen des bezeichneten Radwegs kann dem Beschwerdeführer nicht oh- ne Weiteres vorgeworfen werden.
E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Fahrrad vor dem Lastwagen auf der Fahrbahn abgestellt habe, sodass dieser ha- be anhalten müssen (Urk. 3 S. 1). Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft offen- bar auf die Aussagen von B._____. Der Beschwerdeführer machte dazu bei der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2015 und gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Angaben. In der Beschwerde macht er geltend, er sei im Schritttempo vor dem Lastwagen gefahren, als dieser dann gebremst habe und der Lenker aus dem Lastwagen gestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrrad an Ort und Stelle abgestellt. Dabei habe ihn der Lenker des Lastwagens gepackt (Urk. 2 S. 3). Damit ist nicht klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Lastwagen zum Anhalten gebracht hat. Ebensowenig ist damit klar erstellt, dass er den Lenker des Lastwagens am Weiterfahren hinderte, soll dieser doch zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr weitergefahren sein. Dass der Beschwer- deführer sein Fahrrad nach der Auseinandersetzung nicht sofort weggeräumt ha- ben soll, ändert daran nichts. Unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung liegen nicht vor.
E. 5.5 Die Staatsanwaltschaft stützt die Kostenauflage auf Art. 10 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer habe B._____ zum Halten gezwungen und ihn in der Freiheit, sich nach eigenem Willen fortzubewegen, gehindert. Dadurch habe er dessen grundrechtlichen Anspruch auf persönliche Freiheit verletzt (Urk. 3 S. 4). Bei Art. 10 Abs. 2 BV handelt es sich um ein Grundrecht. Adressat von Grund- rechten ist primär der Staat und nicht die Privatperson. Gemäss Art. 35 Abs. 3 BV sorgen die Behörden dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eigenen,
- 6 - auch unter Privaten wirksam werden. Die Mehrheit der Lehre lehnt eine direkte Horizontalwirkung von Grundrechten ab (vgl. dazu Rainer J. Schweizer, in: Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 58 ff. zu Art. 35 BV). Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur Drittwirkung von Grundrechten, obschon sie eine solche offenbar geltend machen will. Jedenfalls kann in Art. 10 Abs. 2 BV nicht ohne Weiteres eine Verhaltensnorm für Private im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erblickt werden. Das Recht auf persönliche Freiheit zwischen Privaten bzw. die Persönlichkeit des Privaten wird grundsätzlich durch Art. 28 ZGB geschützt. Dass der Beschwerdeführer dagegen verstossen haben soll, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht und ist auch nicht ersichtlich.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auflegt wurden. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung neu zu fassen. Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Aufwendungen ist der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
E. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldig- ten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhand- nahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 22. April 2016 (Verfahrens-Nr. A-4/2015/10035385) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen." - 7 - Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, per Ge- richtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-4/2015/10035385, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-4/2015/10035385, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 8 - Zürich, 17. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160130-O/U/HEI Verfügung vom 17. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen die Kostenregelung der Nichtanhandnahme- und Über- weisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. April 2016, A-4/2015/10035385
- 2 - Erwägungen:
1. Am 14. Juli 2015 meldete A._____ der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Win- terthur, dass er von einem Lastwagen abgedrängt und schliesslich von dessen Lenker tätlich angegangen worden sei. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Oktober 2015 soll der Lastwagen mit dem Kontrollschild SH … A._____ auf der C._____-Strasse Richtung D._____-Strasse (Oberwinterthur) auf dem Radstreifen abgedrängt haben. A._____ sei dem Lastwagen gefolgt und habe ihn kurz vor der Kreuzung C._____-Strasse/D._____-Strasse vor der Ampel eingeholt. Er sei mit dem Fahrrad vor den Lastwagen, in die Mitte der Fahrbahn gefahren und habe den Lenker zur Rede gestellt. Als Lenker wurde B._____ aus- findig gemacht (vgl. Urk. 7/1). In der Folge rapportierte die Stadtpolizei gegen A._____ wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 7/1). Am 22. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nicht- anhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 3). Sie nahm eine Untersu- chung gegen A._____ wegen Nötigung nicht an die Hand und ordnete die Über- weisung der Akten zur weiteren Veranlassung an das Statthalteramt Winterthur an. Die Kosten der Verfügung (Fr. 430.--) auferlegte sie A._____.
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er er- sucht das Obergericht "die Nötigungsanzeige auf Formfehlergründe zu überprü- fen" und "um Erlass der unüblichen Verfahrenskosten" (Urk. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
3. Angefochten ist eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Anzeige wegen Nötigung be- antragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich hat die Staatsan- waltschaft ein Verfahren nicht an die Hand genommen, sodass nicht mehr zu prü-
- 3 - fen ist, ob die Anzeige formelle Mängel aufweist. Er hat insofern kein geschütztes Interesse an der Überprüfung der Anzeige wegen Nötigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich der gerügten Kostenauflage geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Da das Beschwerdeverfahren die Kostenauflage und damit die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Fr. 430.-- eines Entscheids zum Gegenstand hat, ist die Verfah- rensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. b StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten von Fr. 430.-- auferlegt. Die angefochtene Verfügung hat eine Nichtanhandnahme und eine Überweisung zum Gegenstand (Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Die "Kosten dieser Verfügung" wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei diese Fr. 400.-- für Gebühren für das Vorverfahren und Fr. 30.-- für Auslagen (Gutachten) betragen sollen (Dispositiv-Ziffer 3). 4.2 Gemäss der erwähnten Dispositiv-Ziffer der angefochtenen Verfügung be- treffen die Gebühr und die Auslagen die "Kosten dieser Verfügung". Das kann bedeuten, dass die Gebühr und die Auslagen nach dem Wortlaut der angefochte- nen Verfügung sowohl für die Nichtanhandnahme als auch für die Überweisung erhoben werden. Das verstiesse insofern gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), als das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln noch nicht abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft durfte keine Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Überweisung erheben. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen will, weil er die Einleitung des Verfah- rens durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe (Urk. 3 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass der Wortlaut der Dispositiv-Ziffern unprä- zise ist. Im Lichte der Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist dies so zu verstehen, dass die Kostenauflage nur im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung erfolgen soll. Diese Kostenauflage ist nachfolgend zu prüfen.
- 4 - 5. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldig- ten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 5.2 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Verfügung die E._____-Strasse als "Tat- ort" an (Urk. 3 S. 1). Das ist unzutreffend. Gemäss dem Polizeirapport vom 15. Oktober 2015 und den Aussagen von B._____, soll der Beschwerdeführer auf der C._____-Strasse auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sein und angehalten haben (vgl. Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/4 S. 1). 5.3 Die Staatsanwaltschaft umschreibt den Tathergang unter anderem so, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem bezeichneten Radstreifen gefahren sei (Urk. 3 S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass gemäss den Aussagen von B._____ der Beschwerdeführer auf der C._____-Strasse unmittelbar nach der Unterführung aber vor dem Lichtsignal der Kreuzung C._____-Strasse / D._____-Strasse in der Fahrbahnmitte der rechten Spur gefahren sei (Urk. 7/4 S. 1). Wer als Radfahrer auf der C._____-Strasse nach rechts in die D._____-Strasse abbiegen will, muss
- 5 - nicht auf dem eingezeichneten Radstreifen fahren. Dieser führt nur geradeaus und nach links weiter. Wer nach rechts fahren will, ist gezwungen auf der rechten Fahrbahn zu fahren, wobei diese an besagter Stelle derart eng ist, dass ein Last- wagen einen Radfahrer regelmässig nicht überholen kann, ohne diesen in Gefahr zu bringen. Eine Sicherheitslinie zwischen der rechten Fahrbahn und dem Rad- streifen existiert an besagter Stelle (unmittelbar nach der Unterführung) nicht. Das Nichtbenützen des bezeichneten Radwegs kann dem Beschwerdeführer nicht oh- ne Weiteres vorgeworfen werden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Fahrrad vor dem Lastwagen auf der Fahrbahn abgestellt habe, sodass dieser ha- be anhalten müssen (Urk. 3 S. 1). Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft offen- bar auf die Aussagen von B._____. Der Beschwerdeführer machte dazu bei der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2015 und gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Angaben. In der Beschwerde macht er geltend, er sei im Schritttempo vor dem Lastwagen gefahren, als dieser dann gebremst habe und der Lenker aus dem Lastwagen gestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrrad an Ort und Stelle abgestellt. Dabei habe ihn der Lenker des Lastwagens gepackt (Urk. 2 S. 3). Damit ist nicht klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Lastwagen zum Anhalten gebracht hat. Ebensowenig ist damit klar erstellt, dass er den Lenker des Lastwagens am Weiterfahren hinderte, soll dieser doch zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr weitergefahren sein. Dass der Beschwer- deführer sein Fahrrad nach der Auseinandersetzung nicht sofort weggeräumt ha- ben soll, ändert daran nichts. Unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung liegen nicht vor. 5.5 Die Staatsanwaltschaft stützt die Kostenauflage auf Art. 10 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer habe B._____ zum Halten gezwungen und ihn in der Freiheit, sich nach eigenem Willen fortzubewegen, gehindert. Dadurch habe er dessen grundrechtlichen Anspruch auf persönliche Freiheit verletzt (Urk. 3 S. 4). Bei Art. 10 Abs. 2 BV handelt es sich um ein Grundrecht. Adressat von Grund- rechten ist primär der Staat und nicht die Privatperson. Gemäss Art. 35 Abs. 3 BV sorgen die Behörden dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eigenen,
- 6 - auch unter Privaten wirksam werden. Die Mehrheit der Lehre lehnt eine direkte Horizontalwirkung von Grundrechten ab (vgl. dazu Rainer J. Schweizer, in: Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 58 ff. zu Art. 35 BV). Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur Drittwirkung von Grundrechten, obschon sie eine solche offenbar geltend machen will. Jedenfalls kann in Art. 10 Abs. 2 BV nicht ohne Weiteres eine Verhaltensnorm für Private im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erblickt werden. Das Recht auf persönliche Freiheit zwischen Privaten bzw. die Persönlichkeit des Privaten wird grundsätzlich durch Art. 28 ZGB geschützt. Dass der Beschwerdeführer dagegen verstossen haben soll, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht und ist auch nicht ersichtlich.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auflegt wurden. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung neu zu fassen. Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Aufwendungen ist der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhand- nahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 22. April 2016 (Verfahrens-Nr. A-4/2015/10035385) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen."
- 7 - Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, per Ge- richtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-4/2015/10035385, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-4/2015/10035385, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 8 - Zürich, 17. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen