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UH160116

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2016-07-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer war am 20. August 2015 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Da sich die beiden Beteiligten uneinig über die Schuldfra- ge waren, riefen sie die Polizei. Bei der Bearbeitung des Unfallrapports stellte die- se fest, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Auskünften der Migrationsämter Zürich und Bern illegal in der Schweiz aufhielt (Urk. 11/D1/6/1). In der Folge wur- de der Beschwerdeführer auf den 23. September 2015 polizeilich vorgeladen. Der Beschwerdeführer bestritt, illegal in der Schweiz zu sein. Da er jedoch keine ent- sprechenden Dokumente vorweisen konnte – er verfügte lediglich über einen Ausländerausweises F, welcher am 18. September 2007 abgelaufen war (Urk. 11/D1/4), sowie über ein Schweizerisches Reisedokument für Ausländer, welches am 5. Oktober 2011 abgelaufen war (Urk. 11/D1/5 und 11/D1/7/2) – wur- de er verhaftet (Urk. 11/D1/6/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am

24. September 2015 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtwidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 11/D1/8). Gleichen- tags wurde er aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 11/D1/6/7). Der Beschwerdeführer liess am 28. September 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. September 2015 erheben (Urk. 11/D1/9). Daraufhin befragte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 15. März 2016 als beschuldigte Person (Urk. 11/D1/13). Er führte zusammengefasst aus, nicht illegal in der Schweiz zu sein, sondern lediglich vergessen zu haben, seine Ausweise zu er- neuern. Hierzu reichte er eine Verfügung des Bundesamts für Migration vom

7. Juli 2006 ein, mit welcher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und er aus

- 3 - der Schweiz weggewiesen wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Urk. 11/D1/14/1).

E. 2 In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 12. April 2016

– dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. April 2016 (Urk. 11/D1/18) – ein und überwies die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 4 = Urk. 11/D1/16 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Sie auferlegte die Kosten des Verfah- rens in Höhe von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Dispositiv- Ziffer 5).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es gemäss seinen Aussagen schlichtweg versäumt, seine Bewilligungen zu verlängern und sich anzumelden. Somit habe er es trotz Kenntnis seiner Pflichten während mehrerer Jahre unterlassen, seinen Aufenthaltsstatus formell zu regeln. Eine solche, allgemein bekannte Pflicht ergebe sich selbstredend aus Art. 10 ff. AuG. Auch wenn diese Norm in der Einstellungsverfügung nicht explizit genannt werde, so sei es jedermann – auch dem Beschwerdeführer, wie er selber zuge- geben habe – bekannt, dass er als Ausländer eine Bewilligung für einen legalen Aufenthalt benötige. Bei jedem Ausländer, welcher sich anlässlich einer Polizei- kontrolle nicht mit einem das Anwesenheitsrecht in der Schweiz legitimierenden Papier ausweisen könne, bestehe der Verdacht, er halte sich illegal im Land auf, was entsprechende Ermittlungen zur Folge habe (Urk. 4 S. 3; Urk. 10).

- 6 -

E. 2.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht zusammengefasst geltend, die Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens erfordere den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, die direkt oder indirekt Schädigungen untersage bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibe, wobei der Normverstoss zi- vilrechtlich vorwerfbar sein müsse. Den Beschwerdeführer treffe keine Pflicht, seinen Aufenthaltsstatus formell zu regeln, und selbst wenn es hierfür eine Norm geben würde, würde diese nicht die Vermeidung von Schädigungen bezwecken. Zudem wäre eine allfällige Pflichtverletzung nicht kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. In der Schweiz gebe es keine allgemeine Ausweistrag- pflicht. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht mit einem Ausländerausweis habe legitimieren können, vermö- ge unter diesen Umständen keinen Verdacht zu begründen, er halte sich rechts- widrig in der Schweiz auf. Zudem gehe aus den vom Beschwerdeführer nicht mehr gültigen Dokumenten ohne Weiteres hervor, dass er als Flüchtling aner- kannt worden sei. Die Polizei hätte sich deshalb im Rahmen der Ermittlungen beim zuständigen Staatssekretariat für Migration nach dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers erkundigen müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt mit seinem Asylgesuch vom 19. November 2003 geregelt, wo- rauf er mit Verfügung vom 7. Juli 2006 des damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling anerkannt worden sei (Urk. 2; Urk. 13). 3.

E. 3 Der Beschwerdeführer liess dagegen am 28. April 2016 Beschwerde erhe- ben (Urk. 2). Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben (Ziffer 1) und die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer sei sodann für die unschuldig erlittene Haft eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 200.– aus der Staatskasse zuzusprechen (Ziffer 3). Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die ihm im vorinstanzlichen Strafverfahren entstandenen Ver- teidigungskosten von Fr. 2'944.10 vollständig aus der Staatskasse zu ersetzen (Ziffer 4). Eventualtier sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 5). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. Mai 2016 Stellung. Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess am 17. Juni 2016 seine Replik einreichen (Urk. 13). Er hält an seinen Anträgen fest. Die Staatsan- waltschaft verzichtete am 30. Juni 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).

E. 3.1 Nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme stellen die kantonalen Behörden der ausländischen Person einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlän- gerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier (Art. 85 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VVWA [SR 142.281]). Gemäss Art. 20 Abs. 4bis VVWA müs- sen vorläufig aufgenommene Personen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlänge- rung vorlegen. Der Beschwerdeführer räumte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom

24. September 2025 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

- 7 -

15. März 2016 ein, es versäumt zu haben, seinen Ausweis F verlängern zu las- sen. Er führte zusammengefasst aus, er sei zwar von seiner Partnerin sowie von seinem ehemaligen Arbeitgeber mehrfach aufgefordert, sich anzumelden bzw. die Papiere zu besorgen, er habe dies jedoch immer aufgeschoben. Es liege daran, dass er einen Unfall gehabt habe und seither vergesslich sei (Urk. 11/D1/2 S. 3; Urk. 11/D1/13 S. 2 f.). Aus diesen Aussagen folgt ohne Weiteres, dass der Be- schwerdeführer es entgegen der in Art. 20 Abs. 4bis VVWA vorgeschriebenen Pflicht während Jahren unterlassen hat, seinen abgelaufenen Ausweis der zu- ständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

E. 3.2 In Anwendung von Art. 85 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) werden vorläufig aufgenommene Personen durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) den Kantonen zugewiesen. Die vorläufig aufgenommen Perso- nen können beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen (Art. 85 Abs. 3 AuG). Im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons können sie ihren Wohnort frei wählen (Art. 85 Abs. 5 AuG). Gemäss Art. 58 f. AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 AuG sowie Art. 15 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) müssen sich als Flüchtlinge vorläufig aufgenommene Personen zudem bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden. Gemäss Angaben des Verteidigers des Beschwerdeführers in einem Rekurs vom

2. Oktober 2015 gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend Weg- weisung war der Beschwerdeführer nach Zürich gezogen, ohne sich an seinem früheren Wohnort in Langenthal/BE ab- bzw. in Zürich anzumelden. Der Be- schwerdeführer sei ohne bekannte Meldeverhältnisse in der Schweiz wohnhaft geblieben (Urk. 11/D1/14/3 S. 3). Der Beschwerdeführer gab ebenfalls zu, es un- terlassen zu haben, gegenüber den Behörden seine Wohnadresse bekannt zu geben. Er sei dazu von den Behörden des Kantons Bern im Jahr 2008 und 2009 aufgefordert worden. Die Probleme seien entstanden, weil er seine Wohnadresse nicht angegeben habe (Urk. 11/D1/13 S. 6 f.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlas-

- 8 - sen hat, einen Kantonswechsel beim SEM zu beantragen sowie seinen Wohnorts- wechsel bei den zuständigen Stellen zu melden.

E. 3.3 Infolgedessen, dass der Beschwerdeführer entgegen den gesetzlichen Vor- schriften weder seinen Wohnortswechsel gemeldet noch seinen abgelaufenen Ausweis der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorgelegt hatte und somit ohne bekannte Meldeverhältnisse in der Schweiz wohnhaft war, wurde im Zentralen Migrationssystem ZEMIS – gemäss Praxis des SEM, welches bei Verschwinden der vorläufig aufgenommenen Person nach sechs Monaten die Ausreise vermutet und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellt (vgl. Urk. 11/D1/14/4) – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als per

18. Februar 2008 erloschen registriert (Urk. 11/D1/3). Nachdem der Aufenthalts- status des Beschwerdeführers somit weder mit einem Ausweis belegt werden konnte noch im ZEMIS registriert war, war es für die Polizei und die Staatsanwalt- schaft nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine als Flüchtling vorläufig aufgenommene Person handelte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hätte diesbezüglich auch eine Nachfrage beim SEM keine andere Erkenntnis gebracht, da dieses wie erwähnt aufgrund des vermeintlichen Ver- schwindens des Beschwerdeführers das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte.

E. 3.4 Mit der Verletzung der erwähnten Meldepflichten bzw. der Pflicht, seinen abgelaufenen Ausweis der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorzulegen, verletzte der Beschwerdeführer klar gesetzliche Verhaltensnormen des Verwaltungsrechts und handelte damit rechtswidrig und schuldhaft (mindes- tens fahrlässig) im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Aufgrund dessen war sein Aufenthaltsstatus für die Behörden nicht nachvollziehbar, was adäquat kausal die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das AuG bewirkte. Folglich auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu Recht.

E. 4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-

- 9 - rensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3.; 6B_637/2013 vom

19. September 2013, E. 2.2.). Da der Beschwerdeführer die Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat und vorlie- gend keine Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom besagten Grundsatz als angezeigt erscheinen lassen würden, entfällt ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Entschädigung. Da jedoch auch im Falle einer Verurteilung ein Anspruch auf Genugtuung für erstandene Überhaft bestünde, sind dem Be- schwerdeführer die beantragten Fr. 200.- als Genugtuung für die erlittene Haft zu- zusprechen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer zu 19/20 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– anzusetzen. Dem Be- schwerdeführer steht aufgrund seines weitgehenden Unterliegens lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9, 4 und 2 AnwGebV).

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von Fr. 200.- aus der Staats- kasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer zu 19/20 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.- aus der Staatskasse zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2015/10033090 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2015/10033090, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbe- stätigung).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Zürich, 21. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160116-O/U/bru Verfügung vom 21. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. April 2016, A-1/2015/10033090

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war am 20. August 2015 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Da sich die beiden Beteiligten uneinig über die Schuldfra- ge waren, riefen sie die Polizei. Bei der Bearbeitung des Unfallrapports stellte die- se fest, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Auskünften der Migrationsämter Zürich und Bern illegal in der Schweiz aufhielt (Urk. 11/D1/6/1). In der Folge wur- de der Beschwerdeführer auf den 23. September 2015 polizeilich vorgeladen. Der Beschwerdeführer bestritt, illegal in der Schweiz zu sein. Da er jedoch keine ent- sprechenden Dokumente vorweisen konnte – er verfügte lediglich über einen Ausländerausweises F, welcher am 18. September 2007 abgelaufen war (Urk. 11/D1/4), sowie über ein Schweizerisches Reisedokument für Ausländer, welches am 5. Oktober 2011 abgelaufen war (Urk. 11/D1/5 und 11/D1/7/2) – wur- de er verhaftet (Urk. 11/D1/6/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am

24. September 2015 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtwidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 11/D1/8). Gleichen- tags wurde er aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 11/D1/6/7). Der Beschwerdeführer liess am 28. September 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. September 2015 erheben (Urk. 11/D1/9). Daraufhin befragte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 15. März 2016 als beschuldigte Person (Urk. 11/D1/13). Er führte zusammengefasst aus, nicht illegal in der Schweiz zu sein, sondern lediglich vergessen zu haben, seine Ausweise zu er- neuern. Hierzu reichte er eine Verfügung des Bundesamts für Migration vom

7. Juli 2006 ein, mit welcher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und er aus

- 3 - der Schweiz weggewiesen wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Urk. 11/D1/14/1).

2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 12. April 2016

– dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. April 2016 (Urk. 11/D1/18) – ein und überwies die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 4 = Urk. 11/D1/16 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Sie auferlegte die Kosten des Verfah- rens in Höhe von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Dispositiv- Ziffer 5).

3. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 28. April 2016 Beschwerde erhe- ben (Urk. 2). Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben (Ziffer 1) und die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer sei sodann für die unschuldig erlittene Haft eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 200.– aus der Staatskasse zuzusprechen (Ziffer 3). Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die ihm im vorinstanzlichen Strafverfahren entstandenen Ver- teidigungskosten von Fr. 2'944.10 vollständig aus der Staatskasse zu ersetzen (Ziffer 4). Eventualtier sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 5). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. Mai 2016 Stellung. Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess am 17. Juni 2016 seine Replik einreichen (Urk. 13). Er hält an seinen Anträgen fest. Die Staatsan- waltschaft verzichtete am 30. Juni 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

- 4 - II. Formelles Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht geltend, der Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Staats- anwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die beabsichtigte Kostenauflage sowie den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädi- gung und/oder Genugtuung angegeben habe (Urk. 2). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Fax- schreiben vom 17. März 2016 die beabsichtigte Verfahrenserledigung mittels Ein- stellung unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer sowie unter Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung mitgeteilt, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 29. März 2016 zur vorgesehenen Erledi- gungsart zu äussern oder Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 5 = 11/D1/10/8). Damit wurde ihm zureichend Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Kos- tenauflage zu äussern. Im Gegensatz zum ablehnenden Entscheid über Beweis- anträge gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO sieht das Gesetz nicht vor, dass die Par- teimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu begründen ist. Auch soweit sich die Lehre mit dieser Frage befasst hat, wird einstimmig vertreten, die Abschluss- anzeige könne ohne Begründung erfolgen (Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 318 N 3; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 318 N. 5; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 318 N. 1). III. Materielles

1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle ei- nes Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft dessen Ein- leitung bewirkt oder die Durchführung erschwert hat. Die Bestimmung übernimmt die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach ist es mit Verfas-

- 5 - sung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dagegen verstösst eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (sowie Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (zum Ganzen: Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, mit Hinweisen; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen, und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 + 1.6; 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 + 1.5, je m.w.H.). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es gemäss seinen Aussagen schlichtweg versäumt, seine Bewilligungen zu verlängern und sich anzumelden. Somit habe er es trotz Kenntnis seiner Pflichten während mehrerer Jahre unterlassen, seinen Aufenthaltsstatus formell zu regeln. Eine solche, allgemein bekannte Pflicht ergebe sich selbstredend aus Art. 10 ff. AuG. Auch wenn diese Norm in der Einstellungsverfügung nicht explizit genannt werde, so sei es jedermann – auch dem Beschwerdeführer, wie er selber zuge- geben habe – bekannt, dass er als Ausländer eine Bewilligung für einen legalen Aufenthalt benötige. Bei jedem Ausländer, welcher sich anlässlich einer Polizei- kontrolle nicht mit einem das Anwesenheitsrecht in der Schweiz legitimierenden Papier ausweisen könne, bestehe der Verdacht, er halte sich illegal im Land auf, was entsprechende Ermittlungen zur Folge habe (Urk. 4 S. 3; Urk. 10).

- 6 - 2.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht zusammengefasst geltend, die Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens erfordere den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, die direkt oder indirekt Schädigungen untersage bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibe, wobei der Normverstoss zi- vilrechtlich vorwerfbar sein müsse. Den Beschwerdeführer treffe keine Pflicht, seinen Aufenthaltsstatus formell zu regeln, und selbst wenn es hierfür eine Norm geben würde, würde diese nicht die Vermeidung von Schädigungen bezwecken. Zudem wäre eine allfällige Pflichtverletzung nicht kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. In der Schweiz gebe es keine allgemeine Ausweistrag- pflicht. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht mit einem Ausländerausweis habe legitimieren können, vermö- ge unter diesen Umständen keinen Verdacht zu begründen, er halte sich rechts- widrig in der Schweiz auf. Zudem gehe aus den vom Beschwerdeführer nicht mehr gültigen Dokumenten ohne Weiteres hervor, dass er als Flüchtling aner- kannt worden sei. Die Polizei hätte sich deshalb im Rahmen der Ermittlungen beim zuständigen Staatssekretariat für Migration nach dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers erkundigen müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt mit seinem Asylgesuch vom 19. November 2003 geregelt, wo- rauf er mit Verfügung vom 7. Juli 2006 des damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling anerkannt worden sei (Urk. 2; Urk. 13). 3. 3.1. Nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme stellen die kantonalen Behörden der ausländischen Person einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlän- gerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier (Art. 85 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VVWA [SR 142.281]). Gemäss Art. 20 Abs. 4bis VVWA müs- sen vorläufig aufgenommene Personen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlänge- rung vorlegen. Der Beschwerdeführer räumte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom

24. September 2025 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

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15. März 2016 ein, es versäumt zu haben, seinen Ausweis F verlängern zu las- sen. Er führte zusammengefasst aus, er sei zwar von seiner Partnerin sowie von seinem ehemaligen Arbeitgeber mehrfach aufgefordert, sich anzumelden bzw. die Papiere zu besorgen, er habe dies jedoch immer aufgeschoben. Es liege daran, dass er einen Unfall gehabt habe und seither vergesslich sei (Urk. 11/D1/2 S. 3; Urk. 11/D1/13 S. 2 f.). Aus diesen Aussagen folgt ohne Weiteres, dass der Be- schwerdeführer es entgegen der in Art. 20 Abs. 4bis VVWA vorgeschriebenen Pflicht während Jahren unterlassen hat, seinen abgelaufenen Ausweis der zu- ständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorzulegen. 3.2. In Anwendung von Art. 85 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) werden vorläufig aufgenommene Personen durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) den Kantonen zugewiesen. Die vorläufig aufgenommen Perso- nen können beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen (Art. 85 Abs. 3 AuG). Im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons können sie ihren Wohnort frei wählen (Art. 85 Abs. 5 AuG). Gemäss Art. 58 f. AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 AuG sowie Art. 15 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) müssen sich als Flüchtlinge vorläufig aufgenommene Personen zudem bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden. Gemäss Angaben des Verteidigers des Beschwerdeführers in einem Rekurs vom

2. Oktober 2015 gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend Weg- weisung war der Beschwerdeführer nach Zürich gezogen, ohne sich an seinem früheren Wohnort in Langenthal/BE ab- bzw. in Zürich anzumelden. Der Be- schwerdeführer sei ohne bekannte Meldeverhältnisse in der Schweiz wohnhaft geblieben (Urk. 11/D1/14/3 S. 3). Der Beschwerdeführer gab ebenfalls zu, es un- terlassen zu haben, gegenüber den Behörden seine Wohnadresse bekannt zu geben. Er sei dazu von den Behörden des Kantons Bern im Jahr 2008 und 2009 aufgefordert worden. Die Probleme seien entstanden, weil er seine Wohnadresse nicht angegeben habe (Urk. 11/D1/13 S. 6 f.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlas-

- 8 - sen hat, einen Kantonswechsel beim SEM zu beantragen sowie seinen Wohnorts- wechsel bei den zuständigen Stellen zu melden. 3.3. Infolgedessen, dass der Beschwerdeführer entgegen den gesetzlichen Vor- schriften weder seinen Wohnortswechsel gemeldet noch seinen abgelaufenen Ausweis der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorgelegt hatte und somit ohne bekannte Meldeverhältnisse in der Schweiz wohnhaft war, wurde im Zentralen Migrationssystem ZEMIS – gemäss Praxis des SEM, welches bei Verschwinden der vorläufig aufgenommenen Person nach sechs Monaten die Ausreise vermutet und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellt (vgl. Urk. 11/D1/14/4) – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als per

18. Februar 2008 erloschen registriert (Urk. 11/D1/3). Nachdem der Aufenthalts- status des Beschwerdeführers somit weder mit einem Ausweis belegt werden konnte noch im ZEMIS registriert war, war es für die Polizei und die Staatsanwalt- schaft nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine als Flüchtling vorläufig aufgenommene Person handelte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hätte diesbezüglich auch eine Nachfrage beim SEM keine andere Erkenntnis gebracht, da dieses wie erwähnt aufgrund des vermeintlichen Ver- schwindens des Beschwerdeführers das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte. 3.4. Mit der Verletzung der erwähnten Meldepflichten bzw. der Pflicht, seinen abgelaufenen Ausweis der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorzulegen, verletzte der Beschwerdeführer klar gesetzliche Verhaltensnormen des Verwaltungsrechts und handelte damit rechtswidrig und schuldhaft (mindes- tens fahrlässig) im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Aufgrund dessen war sein Aufenthaltsstatus für die Behörden nicht nachvollziehbar, was adäquat kausal die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das AuG bewirkte. Folglich auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu Recht.

4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-

- 9 - rensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3.; 6B_637/2013 vom

19. September 2013, E. 2.2.). Da der Beschwerdeführer die Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat und vorlie- gend keine Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom besagten Grundsatz als angezeigt erscheinen lassen würden, entfällt ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Entschädigung. Da jedoch auch im Falle einer Verurteilung ein Anspruch auf Genugtuung für erstandene Überhaft bestünde, sind dem Be- schwerdeführer die beantragten Fr. 200.- als Genugtuung für die erlittene Haft zu- zusprechen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer zu 19/20 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– anzusetzen. Dem Be- schwerdeführer steht aufgrund seines weitgehenden Unterliegens lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9, 4 und 2 AnwGebV).

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von Fr. 200.- aus der Staats- kasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer zu 19/20 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.- aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2015/10033090 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2015/10033090, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbe- stätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 21. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek