Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 März 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners gutge- heissen und dessen Entlassung auf den 8. März 2016 aus dem vorzeitigen Straf- antritt angeordnet (Urk. 3 = Urk. 13/43).
E. 2 Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 7. März 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, es seien die Verfü- gung des Vorinstanz vom 1. März 2016 aufzuheben und das vom Beschwerde- gegner eingereichte Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Prozessual stellte sie den Antrag, es sei für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens für den Be- schwerdegegner die weitere Inhaftierung anzuordnen bzw. es sei namentlich die per 8. März 2016 verfügte Haftentlassung auszusetzen (Urk. 2). Diesem Verfah- rensantrag wurde mit Verfügung der Kammer vom gleichen Tag stattgegeben (Urk. 4).
E. 2.1 Für die Zulässigkeit der bedingten Entlassung wird ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB aus dem – wie hier im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorzeitigen Strafvollzug ist aus- geschlossen. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechts- kräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO bestehen. Ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug ist deshalb vom erstin- stanzlichen Gericht darauf hin zu überprüfen, ob Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO gegeben sind und ob die Dauer der vorzeitigen Strafverbüssung nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 231 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 228 StPO und Art. 236 StPO; vgl. auch den nicht veröf- fentlichten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH110270-O vom 19. Oktober 2011 E. II.3.; BSK StGB I-KOLLER, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 86 N 7 m. w. H.). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten eine Einlei- tung, eine Begründung, ein Dispositiv und sofern sie anfechtbar sind eine
- 4 - Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ver- zichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleich- zeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung erging gänzlich ohne Begründung, weshalb sich daraus weder ergibt, ob es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 86 StGB oder im Sinne von Art. 228 StPO handelt noch was die entscheidrelevanten Gründe für die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs waren. Auch wurde die angefochtene Verfügung den Parteien nicht mündlich eröffnet, weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO vorliegt. Dies verunmöglicht der Be- schwerdeinstanz eine sachgerechte Überprüfung des Entscheids, weshalb er auf- zuheben ist. Aufgrund der Stellungnahme der Vorinstanz (Urk. 17) erhellt nunmehr, dass diese das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners wie von diesem vor- gebracht gestützt auf Art. 86 StGB beurteilt hatte. Dies ist wie vorstehend ausge- führt unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.
E. 3 Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig gewor- den ist, obliegt der Entscheid über eine bedingte Entlassung – nun im Sinne von Art. 86 StGB – dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (§ 23 Abs. 2 JVV). Anstelle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist daher das Haftent- lassungsgesuch des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kan- tons Zürich weiterzuleiten.
E. 3.1 Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig gewor- den ist, rechtfertigt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) nachfolgend gleichwohl die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung gemäss Art. 86 StGB zu prüfen.
- 5 -
E. 3.2 Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene im Fall, dass er zwei Drittel sei- ner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Be- hörde bedingt zu entlassen, sofern es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
E. 3.2.1 Da sich der Beschwerdegegner seit dem 10. Juli 2015 in Haft befindet – und somit zwei Drittel der Freiheitsstrafe von einem Jahr durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug erstanden sind –, ist die erste Voraussetzung der bedingten Entlassung erfüllt.
E. 3.2.2 Im Weiteren bedarf der Aufschub des Strafvollzuges nach dem oben Ausge- führten einerseits einer Rechtfertigung durch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und andererseits darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, mithin ist eine Prognose über die künftige Legalbewährung (sog. Legal- oder Bewäh- rungsprognose) zu erstellen (BSK Strafrecht I-KOLLER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 86 N 3 ff.). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser vierten und letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Ent- lassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höhe- res Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zu- dem die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aus- setzung eines Strafrestes gegenüber zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zwei eindeutig negati- ven Prognosen muss aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung ver- weigert werden (BSK Strafrecht-KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16).
- 6 - Das Verhalten des Beschwerdegegners im Vollzug liesse den Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich rechtfertigen; die wenigen vorhandenen Informationen deuten auf nichts Gegenteiliges hin. Indessen ist dem Beschwerdegegner eine eindeutig negative Prognose zu stellen: Zwischen 2006 und 2013 erwirkte er in Frankreich zwölf zum Teil einschlägige Vorstrafen, wofür er bereits mehrere be- dingte und unbedingte Freiheitsstrafen zu gewärtigen hatte (Urk. 13/24/5). Der Beschwerdegegner zeigte sich ganz offensichtlich auch von einem mehrmonati- gen Freiheitsentzug im Jahr 2013 wenig beeindruckt, delinquierte er doch rund zwei Jahre später erneut einschlägig, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wurde. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdegegner während des Strafvollzugs weder Anstrengungen bezüglich Wiedergutmachung unternommen, noch hat er Therapien oder Sozialprogramme besucht. Er beabsichtigt nach seiner Entlassung eine eigene Reinigungsfirma in Paris zu eröffnen und verfügt damit über kein gesichertes Einkommen. Es ist des- halb schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner nach seiner bisherigen mehrjährigen Delinquenz ohne Weiteres straffrei wird leben und dabei gleichzeitig eine eigene Firma wird gründen und aufbauen können.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Beschwerdegegner keine weiteren Verbrechen oder Vergehen be- gehen würde. Damit erübrigt sich eine Differenzialprognose, da unabhängig von der Einschätzung der Legalprognose im Zeitpunkt der vollen Verbüssung der Strafe, eine bedingte Entlassung ausscheidet.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Zustimmung zur be- dingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB als unhaltbar und wäre auch in materiel- ler Hinsicht aufzuheben, wenn darauf einzutreten wäre (vgl. vorstehend Ziff. II.2.).
- 7 - III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, hat doch der Beschwerdegegner die fehlerhafte vorinstanzliche Verfügung nicht ver- schuldet.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2016 aufgehoben.
- Das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug der mit Urteil vom 25. Februar 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Eintritt der Rechtskraft am 10. März 2016) wird im Sinne der Erwägungen dem Amt für Justizvollzug zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-1/2015/10024845 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Bülach ad GG150099-C (gegen Empfangsbestäti- gung) - 8 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv; zur Kenntnis- nahme). − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, unter direkter Übersen- dung der vom Bezirksgericht Bülach beigezogenen Strafakten GG150099-C (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originalein- zahlungsscheins).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160053-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 15. März 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Bülach vom 1. März 2016, GG150099-C
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Februar 2016 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wovon im Urteilszeitpunkt 231 Tage durch Haft erstanden waren (Urk. 13/39). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom
1. März 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners gutge- heissen und dessen Entlassung auf den 8. März 2016 aus dem vorzeitigen Straf- antritt angeordnet (Urk. 3 = Urk. 13/43).
2. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 7. März 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, es seien die Verfü- gung des Vorinstanz vom 1. März 2016 aufzuheben und das vom Beschwerde- gegner eingereichte Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Prozessual stellte sie den Antrag, es sei für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens für den Be- schwerdegegner die weitere Inhaftierung anzuordnen bzw. es sei namentlich die per 8. März 2016 verfügte Haftentlassung auszusetzen (Urk. 2). Diesem Verfah- rensantrag wurde mit Verfügung der Kammer vom gleichen Tag stattgegeben (Urk. 4).
3. Am 10. März 2016 erging die Stellungnahme der Vorinstanz, worin diese ausführte, ihre Praxis betreffend die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe decke sich im Wesentlichen mit der Praxis der Bewährungs- und Vollzugsdienste. Da dem Beschwerdegegner eine positive Prognose gestellt werden könne, habe das Gesuch um bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe gutgeheissen werden können (Urk. 17). Am 11. März 2016 erging die Stellungnahme des Beschwerdegegners, worin dieser ausführen liess, sein Entlassungsgesuch sei unmissverständlich gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt worden. Nachdem das Urteil der Vorinstanz inzwischen in Rechtskraft er-
- 3 - wachsen sei, sei die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegend in Frage ste- henden bedingten Entlassung auf das Amt für Justizvollzug übergegangen, wes- halb dieses nun die Frage zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt seien. Dies, ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin, da es sich um eine reine vollzugsrechtliche Angelegenheit handle, in welcher der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme. Das vorliegende Verfahren erweise sich daher als gegenstandslos, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten sei (Urk. 18 S. 3). II.
1. Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 10. Juli 2015 in Haft. Das Ur- teil vom 25. Februar 2016, in welchem die vom Beschwerdegegner vorzeitig an- getretene Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, ist am 10. März 2016 in Rechts- kraft erwachsen (Prot. S. 9). 2.1 Für die Zulässigkeit der bedingten Entlassung wird ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB aus dem – wie hier im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorzeitigen Strafvollzug ist aus- geschlossen. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechts- kräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO bestehen. Ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug ist deshalb vom erstin- stanzlichen Gericht darauf hin zu überprüfen, ob Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO gegeben sind und ob die Dauer der vorzeitigen Strafverbüssung nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 231 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 228 StPO und Art. 236 StPO; vgl. auch den nicht veröf- fentlichten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH110270-O vom 19. Oktober 2011 E. II.3.; BSK StGB I-KOLLER, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 86 N 7 m. w. H.). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten eine Einlei- tung, eine Begründung, ein Dispositiv und sofern sie anfechtbar sind eine
- 4 - Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ver- zichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleich- zeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). 2.2 Die angefochtene Verfügung erging gänzlich ohne Begründung, weshalb sich daraus weder ergibt, ob es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 86 StGB oder im Sinne von Art. 228 StPO handelt noch was die entscheidrelevanten Gründe für die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs waren. Auch wurde die angefochtene Verfügung den Parteien nicht mündlich eröffnet, weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO vorliegt. Dies verunmöglicht der Be- schwerdeinstanz eine sachgerechte Überprüfung des Entscheids, weshalb er auf- zuheben ist. Aufgrund der Stellungnahme der Vorinstanz (Urk. 17) erhellt nunmehr, dass diese das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners wie von diesem vor- gebracht gestützt auf Art. 86 StGB beurteilt hatte. Dies ist wie vorstehend ausge- führt unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.
3. Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig gewor- den ist, obliegt der Entscheid über eine bedingte Entlassung – nun im Sinne von Art. 86 StGB – dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (§ 23 Abs. 2 JVV). Anstelle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist daher das Haftent- lassungsgesuch des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kan- tons Zürich weiterzuleiten. 3.1 Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig gewor- den ist, rechtfertigt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) nachfolgend gleichwohl die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung gemäss Art. 86 StGB zu prüfen.
- 5 - 3.2 Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene im Fall, dass er zwei Drittel sei- ner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Be- hörde bedingt zu entlassen, sofern es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 3.2.1 Da sich der Beschwerdegegner seit dem 10. Juli 2015 in Haft befindet – und somit zwei Drittel der Freiheitsstrafe von einem Jahr durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug erstanden sind –, ist die erste Voraussetzung der bedingten Entlassung erfüllt. 3.2.2 Im Weiteren bedarf der Aufschub des Strafvollzuges nach dem oben Ausge- führten einerseits einer Rechtfertigung durch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und andererseits darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, mithin ist eine Prognose über die künftige Legalbewährung (sog. Legal- oder Bewäh- rungsprognose) zu erstellen (BSK Strafrecht I-KOLLER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 86 N 3 ff.). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser vierten und letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Ent- lassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höhe- res Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zu- dem die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aus- setzung eines Strafrestes gegenüber zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zwei eindeutig negati- ven Prognosen muss aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung ver- weigert werden (BSK Strafrecht-KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16).
- 6 - Das Verhalten des Beschwerdegegners im Vollzug liesse den Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich rechtfertigen; die wenigen vorhandenen Informationen deuten auf nichts Gegenteiliges hin. Indessen ist dem Beschwerdegegner eine eindeutig negative Prognose zu stellen: Zwischen 2006 und 2013 erwirkte er in Frankreich zwölf zum Teil einschlägige Vorstrafen, wofür er bereits mehrere be- dingte und unbedingte Freiheitsstrafen zu gewärtigen hatte (Urk. 13/24/5). Der Beschwerdegegner zeigte sich ganz offensichtlich auch von einem mehrmonati- gen Freiheitsentzug im Jahr 2013 wenig beeindruckt, delinquierte er doch rund zwei Jahre später erneut einschlägig, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wurde. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdegegner während des Strafvollzugs weder Anstrengungen bezüglich Wiedergutmachung unternommen, noch hat er Therapien oder Sozialprogramme besucht. Er beabsichtigt nach seiner Entlassung eine eigene Reinigungsfirma in Paris zu eröffnen und verfügt damit über kein gesichertes Einkommen. Es ist des- halb schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner nach seiner bisherigen mehrjährigen Delinquenz ohne Weiteres straffrei wird leben und dabei gleichzeitig eine eigene Firma wird gründen und aufbauen können. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Beschwerdegegner keine weiteren Verbrechen oder Vergehen be- gehen würde. Damit erübrigt sich eine Differenzialprognose, da unabhängig von der Einschätzung der Legalprognose im Zeitpunkt der vollen Verbüssung der Strafe, eine bedingte Entlassung ausscheidet. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Zustimmung zur be- dingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB als unhaltbar und wäre auch in materiel- ler Hinsicht aufzuheben, wenn darauf einzutreten wäre (vgl. vorstehend Ziff. II.2.).
- 7 - III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, hat doch der Beschwerdegegner die fehlerhafte vorinstanzliche Verfügung nicht ver- schuldet.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2016 aufgehoben.
2. Das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug der mit Urteil vom 25. Februar 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Eintritt der Rechtskraft am 10. März 2016) wird im Sinne der Erwägungen dem Amt für Justizvollzug zur weiteren Behandlung überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-1/2015/10024845 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Bülach ad GG150099-C (gegen Empfangsbestäti- gung)
- 8 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv; zur Kenntnis- nahme). − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, unter direkter Übersen- dung der vom Bezirksgericht Bülach beigezogenen Strafakten GG150099-C (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originalein- zahlungsscheins).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann