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UH160041

Aufhebung Grundbuchsperre

Zürich OG · 2016-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Juli 2016 ergänzte (Urk. 28). Die Verfahrensbeteiligte duplizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Urk. 31) und reichte am 18. August 2016 nach Einsichtnahme in die Akten ebenfalls eine Ergänzung nach (Urk. 37). Die Beschwerdeführerin nahm am 5. September 2016 erneut Stellung (Urk. 40); weitere Eingaben zur Sa- che erfolgten nicht (vgl. Urk. 42). Die Verfahrensbeteiligte liess am 18. November 2016 ihre Honorarnote in diesem sowie in den Parallelverfahren UH160042 und UH160043 einreichen (Urk. 43).

E. 1.4 Da C._____ gemäss der angefochtenen Verfügung am tt.mm.2016 verstor- ben ist, hat dieser keine Parteistellung mehr. In seine Rechte an der betroffenen Liegenschaft "E._____-Strasse …, F._____" ist seine Ehefrau, B._____ als Al- leinerbin (Urk. 13/2, 32/12) eingetreten. Demnach ist sie als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen, wohingegen C._____ aus dem Rubrum zu löschen ist.

E. 1.5 Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Oberrichterin erfolgt dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 8) angekündigt. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Staatsanwaltschaft habe ih- ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr vor Aufhebung der Grundbuchsperre keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Verfü- gung nicht rechtsgenügend begründet habe (Urk. 3 Rz. 9, 33 ff.). 2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ist allen Personen zu gewähren, die durch eine strafprozessuale Massnahme direkt in ihren Interessen tangiert werden. Der Anspruch soll verhindern, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit ge- fällt werden. Günstige Entscheide, wie zum Beispiel eine Haftentlassung, die Auf- hebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung einer Strafuntersuchung kön- nen ohne vorgängige Anhörung des Beschuldigten getroffen werden. Tendenziell, nach der Praxis aber beschränkt, gilt dies auch für den allenfalls nur mittelbar be- nachteiligten Geschädigten. Rechtliches Gehör ist aber zu gewähren, wenn durch

- 4 - die in Frage stehende prozessuale Massnahme unmittelbar in die Interessen des Geschädigten eingegriffen werden soll, wie dies etwa bei der Aufhebung einer Beschlagnahme von Deliktsgut unter Rückgabe an den Beschuldigten der Fall ist (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, § 6 N 106 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.3 b-f) zeigen wird, wurde die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht unmit- telbar in ihren Rechten betroffen, weshalb die angefochtene Verfügung ohne vor- gängige Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen werden konnte. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die Behörde ih- ren Entscheid begründet (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Behörde dabei auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Staatsan- waltschaft begründete die Aufhebung der Grundbuchsperre damit, dass der Be- schuldigte verstorben sei, womit ein Prozesshindernis eingetreten sei, weshalb die bisher ohne rechtsgenügenden Nachweis einer Schuld gebliebene Strafunter- suchung einzustellen sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine weitere Be- schlagnahme/Vermögenssperre dahingefallen. Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Grundbuchsperre als nicht mehr gegeben erachtete, da dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten bis zu seinem Tod nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte. Diese Begründung ist zwar kurz, jedoch reicht sie aus, um den Entscheid bei der oberen Instanz anzufechten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift zeigen dies denn auch in aller Deutlichkeit auf.

- 5 - 3.1 Die Verfahrensbeteiligte führte bezüglich der Beschwerdelegitimation aus, mit dem Tod von C._____ sei das Strafverfahren zwingend einzustellen, und mit der Einstellungsverfügung sei auch über eine allfällige Einziehung von Vermö- genswerten zu entscheiden. Nicht behandelt werde in der Einstellungsverfügung der Zivilpunkt. Auch ein nachträgliches selbständiges Einziehungsverfahren sei ausgeschlossen. Die Verwendung allfällig einzuziehender Vermögenswerte zu- gunsten der Geschädigten und Beschwerdeführerin sei demnach unmöglich, da die Festsetzung des geltend gemachten (und ausdrücklich bestrittenen) Scha- denersatzes sowohl grundsätzlich als auch in der Höhe aus prozessualen Grün- den ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung fehle (Urk. 12 S. 3 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik hierzu das Folgende ausführen: Als Privatklägerin habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschlagnahme/Vermögenssperre auf- gehoben und damit die Sicherung ihrer Ansprüche und die Einziehung derselben zu Gunsten von ihr als Geschädigter erschwert werde, aufgehoben werde. Die Verfahrensbeteiligte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Entscheid über Zwangsmassnahmen einschliesslich der Beschlagnahme einen Entscheid über Zivilpunkte darstelle. Es sei nämlich auf den vorliegenden Fall Art. 320 Abs. 2 StPO und nicht dessen Abs. 3 anwendbar, was das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten habe. Zudem bestehe die Möglichkeit der Einziehung von Ersatzfor- derungen gegen die Erben unter Einschluss der Verwendung zu Gunsten der Ge- schädigten, weshalb ebenfalls das Interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen sei. Die Höhe des Schadens gehe sodann aus der Beschwerdeschrift hervor und könne ohne Weiteres beurteilt werden, was von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten worden sei. Somit sei die Einziehung nicht nur theoretisch, sondern im vorliegenden Fall tatsächlich möglich. Ein rechtlich geschütztes und persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre liege daher vor und auf die Beschwerde sei einzutreten (Urk. 19 Rz. 5 ff.). 3.3 a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein

- 6 - Rechtsmittel zu ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung ge- nügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7; SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 395 N 17 m. H.). Eine ge- schädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann einen Verzicht auf eine Beschlagnahme oder Einziehung anfechten, wenn sie Ansprü- che aus Art. 70 Abs. 1 (letzter Satzteil) StGB oder aus Art. 73 StGB geltend macht (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 2 N 156; BGE 126 I 97 E. 1a). Dassel- be gilt auch bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Konto- bzw. Grundbuchsperre (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, ist vorliegend eine Beschwerdelegitimation dennoch zu verneinen.

b) Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Fe- bruar 2016. Darin wird zwar erwogen, dass die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten vollumfänglich eingestellt werde und die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen werden (vgl. Urk. 6 Begründung Ziff. 2). Das Dispositiv der Verfügung äussert sich jedoch nicht zur Einstellung der Untersuchung, son- dern betrifft ausschliesslich die Aufhebung der Grundbuchsperre; die Verfügung stützt sich (laut Titel) auf Art. 263 ff. StPO, konkret wohl auf Art. 267 Abs. 1 StPO. Es handelt sich mithin nicht um eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 StPO, sondern um eine Aufhebung der Beschlagnahme vor dem Endentscheid; ob und wann im Verfahren gegen C._____ eine Einstellungsverfügung ergangen ist, ist aufgrund der Akten unklar. Mit der vorliegenden Beschwerde könnte die Beschwerdeführerin im Erfolgs- fall erreichen, dass die Grundbuchsperre bis zum Endentscheid aufrechterhalten bleibt, in welchem gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO spätestens über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden muss (vgl. nachfolgende

- 7 - lit. c). Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht daran jedoch nur dann, wenn im Rahmen des Endentscheides (hier: der Einstellungsverfügung) die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände zu Gunsten der Beschwer- deführerin überhaupt angeordnet werden könnte.

c) Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Hinsichtlich Form und all- gemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung sind die Artikel 80 und 81 StPO massgebend (Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend muss die Einstellungsver- fügung (entgegen dem Wortlaut "kann" in Art. 320 Abs. 2 StPO) auch den Ent- scheid über die Nebenfolgen enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Damit muss die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB unter Einschluss der Verwendung zugunsten des Geschä- digten anordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a. a. O., Art. 320 N 6; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N 4; GRÄDEL/ HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 10 f.).

d) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht

- 8 - lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1, 129 IV 107 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche resp. adä- quate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist und dass der Vermö- genswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusam- menhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3, je mit weiteren Hin- weisen). Mithin ist unabdingbar, dass bei der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zwischen der Straftat und dem einzuziehenden Vermögenswert ein Zu- sammenhang besteht (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Ebensolches gilt bei der Be- schlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.3). Vorliegend ist ein solcher Kausalzusammenhang nicht ersichtlich. Die Ver- fahrensbeteiligte liess ausführen, das betroffene Grundstück sei bereits im Jahr 2001 erworben worden (Urk. 12 S. 10, Urk. 13/10), die dem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen sollen jedoch erst in den Jahren 2010/2011 be- gangen worden sein (vgl. Strafanzeige vom 11. Januar 2013, Urk. 11/1/1). Auch die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht um solche handle, die im Sinne von Art. 70 StGB durch eine Straftat erlangt worden seien, sondern Privatvermögen von C._____ beschlagnahmt worden sei. Somit sei die Beschlagnahme hinsicht- lich der Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung erfolgt (Urk. 10 Ziff. 3). Dem ist zuzustimmen. Eine direkte Rückgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB scheidet aus, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB (Er- satzforderung) beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB zu- gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden sind.

- 9 -

e) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versi- cherung gedeckt ist und vom Täter mutmasslich nicht ersetzt wird, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Ver- gleich festgesetzt worden ist, die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwer- tungserlös (lit. b), Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürg- schaft (lit. d) zu. Ausgangspunkt dieser Bestimmung ist sodann, dass lediglich Be- träge zugesprochen werden können, für die ein vollstreckbarer Forderungstitel vorhanden ist, nämlich ein Titel, der grundsätzlich auch zur Bewilligung der defini- tiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG führt. Wesentlich ist, dass im Verfahren auf Zusprechung nach Art. 73 StGB selbst, soweit es nicht mit einem Straf- und dabei einem Adhäsionsverfahren gekoppelt ist, nicht über Schadenersatz ent- schieden werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, a. a. O., § 3 N 55). Zu- ständig für ein Zusprechen nach Art. 73 StGB ist stets ein Gericht, also nicht die Untersuchungs-, Anklage- oder Vollzugsbehörde. Denkbar ist jedoch, dass im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens oder einer Einstellung des Verfahrens die Zusprechung durch einen Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt erfolgt, falls der Entscheid einer solchen Behörde auf Einsprache oder einen ähnlichen Rechtsbehelf der Beurteilung durch ein Gericht unterliegt (SCHMID, Kommentar Einziehung, a. a. O., § 3 N 68).

f) Wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend ausführte, werden gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt. Den Pri- vatklägern steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Somit ist ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfü- gung über die Zivilklage der Privatklägerschaft entscheiden kann (vgl. auch Urtei- le des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 E. 3.3 und E. 4, 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.1). Auch ein nachträgliches selbst- ständiges Einziehungsverfahren ist bei Verfahrenseinstellungen ausgeschlossen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a. a. O., Art. 320 N 6).

- 10 - Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über die Forderung der Beschwerdeführerin entschieden hätte; dies wird von die- ser im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Forderung mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der G._____ (Beilage zu Urk. 11/1.4). Dabei handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Ti- tel im Sinne von Art. 80 SchKG. Damit fehlt es an einer gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadenersatzforderung und somit an einer Vorausset- zung von Art. 73 StGB. Da wie ausgeführt wurde, die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Einstellungsverfügung über die Zivilforderung nicht entscheiden kann und auch ein nachträgliches selbstständiges Einziehungsverfahren ausge- schlossen ist, kann ein solcher Titel in diesem Strafverfahren auch nicht mehr er- gehen. Daher ist die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu- gunsten der (potentiell) Geschädigten von vornherein nicht möglich. 3.4 Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Inte- resse an der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre, weshalb auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 lit. b-d GebV OG). Sodann ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemes- sen zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass die Verfahrensbeteiligte in den drei Parallelverfahren UH160041, UH160042 und UH160043 im wesentlichen gleichlautende Eingaben eingereicht hat, ist die Entschädigung auf Fr. 3'000.– zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Somit fällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahin.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Verfahrensbeteiligte mit Fr. 3'240.– zu entschädigen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141105918 (gegen Empfangsbestätigung) − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten, zweifach, für sich und zuhan- den der Verfahrensbeteiligten (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141105918, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − das Grundbuchamt Stadt F._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160041-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 24. November 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aufhebung Grundbuchsperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. Februar 2016, A-1/2013/141105918

- 2 - Erwägungen: 1.1 Auf Anzeige der in … domizilierten A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen C._____ und dessen Sohn D._____ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Urk. 11), in dessen Rahmen mit Verfügung vom 7. August 2013 die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten C._____ angeordnet wurde. Unter anderem wurde eine Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft "E._____-Strasse …, F._____" an- geordnet (Urk. 11/6/29). 1.2 C._____ verstarb am tt.mm.2016. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob die mittlerweile zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Grundbuchsperre bezüglich dieser Liegenschaft auf. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Tod des Beschuldigten sei ein Prozesshin- dernis eingetreten, weshalb die vorliegende, bisher ohne rechtsgenügenden Nachweis einer Schuld gebliebene Strafuntersuchung vollumfänglich eingestellt und die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen würden, womit die Voraussetzungen für eine weitere Beschlagnahme/Vermögenssperre dahingefal- len seien (Urk. 6). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Staatsan- waltschaft betreffend Aufhebung der Grundbuchsperre aufzuheben und diese auf- recht zu erhalten; zudem ersuchte sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 3 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde und reichte die Un- tersuchungsakten ein (Urk. 10, 11). Mit Eingabe vom 7. März 2016 liess sich so- dann B._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte), die Alleinerbin von C._____, vernehmen und ersuchte um Einräumung von Parteirechten; in der Sache bean- tragte sie Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung

- 3 - (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte am 14. April 2016 ihre Repliken ein (Urk. 17, 19), die sie nach Einsichtnahme in die Akten (vgl. dazu Urk. 24, 25) am

1. Juli 2016 ergänzte (Urk. 28). Die Verfahrensbeteiligte duplizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Urk. 31) und reichte am 18. August 2016 nach Einsichtnahme in die Akten ebenfalls eine Ergänzung nach (Urk. 37). Die Beschwerdeführerin nahm am 5. September 2016 erneut Stellung (Urk. 40); weitere Eingaben zur Sa- che erfolgten nicht (vgl. Urk. 42). Die Verfahrensbeteiligte liess am 18. November 2016 ihre Honorarnote in diesem sowie in den Parallelverfahren UH160042 und UH160043 einreichen (Urk. 43). 1.4 Da C._____ gemäss der angefochtenen Verfügung am tt.mm.2016 verstor- ben ist, hat dieser keine Parteistellung mehr. In seine Rechte an der betroffenen Liegenschaft "E._____-Strasse …, F._____" ist seine Ehefrau, B._____ als Al- leinerbin (Urk. 13/2, 32/12) eingetreten. Demnach ist sie als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen, wohingegen C._____ aus dem Rubrum zu löschen ist. 1.5 Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Oberrichterin erfolgt dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 8) angekündigt. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Staatsanwaltschaft habe ih- ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr vor Aufhebung der Grundbuchsperre keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Verfü- gung nicht rechtsgenügend begründet habe (Urk. 3 Rz. 9, 33 ff.). 2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ist allen Personen zu gewähren, die durch eine strafprozessuale Massnahme direkt in ihren Interessen tangiert werden. Der Anspruch soll verhindern, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit ge- fällt werden. Günstige Entscheide, wie zum Beispiel eine Haftentlassung, die Auf- hebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung einer Strafuntersuchung kön- nen ohne vorgängige Anhörung des Beschuldigten getroffen werden. Tendenziell, nach der Praxis aber beschränkt, gilt dies auch für den allenfalls nur mittelbar be- nachteiligten Geschädigten. Rechtliches Gehör ist aber zu gewähren, wenn durch

- 4 - die in Frage stehende prozessuale Massnahme unmittelbar in die Interessen des Geschädigten eingegriffen werden soll, wie dies etwa bei der Aufhebung einer Beschlagnahme von Deliktsgut unter Rückgabe an den Beschuldigten der Fall ist (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, § 6 N 106 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.3 b-f) zeigen wird, wurde die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht unmit- telbar in ihren Rechten betroffen, weshalb die angefochtene Verfügung ohne vor- gängige Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen werden konnte. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die Behörde ih- ren Entscheid begründet (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Behörde dabei auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Staatsan- waltschaft begründete die Aufhebung der Grundbuchsperre damit, dass der Be- schuldigte verstorben sei, womit ein Prozesshindernis eingetreten sei, weshalb die bisher ohne rechtsgenügenden Nachweis einer Schuld gebliebene Strafunter- suchung einzustellen sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine weitere Be- schlagnahme/Vermögenssperre dahingefallen. Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Grundbuchsperre als nicht mehr gegeben erachtete, da dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten bis zu seinem Tod nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte. Diese Begründung ist zwar kurz, jedoch reicht sie aus, um den Entscheid bei der oberen Instanz anzufechten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift zeigen dies denn auch in aller Deutlichkeit auf.

- 5 - 3.1 Die Verfahrensbeteiligte führte bezüglich der Beschwerdelegitimation aus, mit dem Tod von C._____ sei das Strafverfahren zwingend einzustellen, und mit der Einstellungsverfügung sei auch über eine allfällige Einziehung von Vermö- genswerten zu entscheiden. Nicht behandelt werde in der Einstellungsverfügung der Zivilpunkt. Auch ein nachträgliches selbständiges Einziehungsverfahren sei ausgeschlossen. Die Verwendung allfällig einzuziehender Vermögenswerte zu- gunsten der Geschädigten und Beschwerdeführerin sei demnach unmöglich, da die Festsetzung des geltend gemachten (und ausdrücklich bestrittenen) Scha- denersatzes sowohl grundsätzlich als auch in der Höhe aus prozessualen Grün- den ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung fehle (Urk. 12 S. 3 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik hierzu das Folgende ausführen: Als Privatklägerin habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschlagnahme/Vermögenssperre auf- gehoben und damit die Sicherung ihrer Ansprüche und die Einziehung derselben zu Gunsten von ihr als Geschädigter erschwert werde, aufgehoben werde. Die Verfahrensbeteiligte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Entscheid über Zwangsmassnahmen einschliesslich der Beschlagnahme einen Entscheid über Zivilpunkte darstelle. Es sei nämlich auf den vorliegenden Fall Art. 320 Abs. 2 StPO und nicht dessen Abs. 3 anwendbar, was das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten habe. Zudem bestehe die Möglichkeit der Einziehung von Ersatzfor- derungen gegen die Erben unter Einschluss der Verwendung zu Gunsten der Ge- schädigten, weshalb ebenfalls das Interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen sei. Die Höhe des Schadens gehe sodann aus der Beschwerdeschrift hervor und könne ohne Weiteres beurteilt werden, was von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten worden sei. Somit sei die Einziehung nicht nur theoretisch, sondern im vorliegenden Fall tatsächlich möglich. Ein rechtlich geschütztes und persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre liege daher vor und auf die Beschwerde sei einzutreten (Urk. 19 Rz. 5 ff.). 3.3 a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein

- 6 - Rechtsmittel zu ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung ge- nügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7; SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 395 N 17 m. H.). Eine ge- schädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann einen Verzicht auf eine Beschlagnahme oder Einziehung anfechten, wenn sie Ansprü- che aus Art. 70 Abs. 1 (letzter Satzteil) StGB oder aus Art. 73 StGB geltend macht (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 2 N 156; BGE 126 I 97 E. 1a). Dassel- be gilt auch bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Konto- bzw. Grundbuchsperre (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, ist vorliegend eine Beschwerdelegitimation dennoch zu verneinen.

b) Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Fe- bruar 2016. Darin wird zwar erwogen, dass die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten vollumfänglich eingestellt werde und die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen werden (vgl. Urk. 6 Begründung Ziff. 2). Das Dispositiv der Verfügung äussert sich jedoch nicht zur Einstellung der Untersuchung, son- dern betrifft ausschliesslich die Aufhebung der Grundbuchsperre; die Verfügung stützt sich (laut Titel) auf Art. 263 ff. StPO, konkret wohl auf Art. 267 Abs. 1 StPO. Es handelt sich mithin nicht um eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 StPO, sondern um eine Aufhebung der Beschlagnahme vor dem Endentscheid; ob und wann im Verfahren gegen C._____ eine Einstellungsverfügung ergangen ist, ist aufgrund der Akten unklar. Mit der vorliegenden Beschwerde könnte die Beschwerdeführerin im Erfolgs- fall erreichen, dass die Grundbuchsperre bis zum Endentscheid aufrechterhalten bleibt, in welchem gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO spätestens über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden muss (vgl. nachfolgende

- 7 - lit. c). Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht daran jedoch nur dann, wenn im Rahmen des Endentscheides (hier: der Einstellungsverfügung) die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände zu Gunsten der Beschwer- deführerin überhaupt angeordnet werden könnte.

c) Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Hinsichtlich Form und all- gemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung sind die Artikel 80 und 81 StPO massgebend (Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend muss die Einstellungsver- fügung (entgegen dem Wortlaut "kann" in Art. 320 Abs. 2 StPO) auch den Ent- scheid über die Nebenfolgen enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Damit muss die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB unter Einschluss der Verwendung zugunsten des Geschä- digten anordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a. a. O., Art. 320 N 6; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N 4; GRÄDEL/ HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 10 f.).

d) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht

- 8 - lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1, 129 IV 107 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche resp. adä- quate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist und dass der Vermö- genswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusam- menhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3, je mit weiteren Hin- weisen). Mithin ist unabdingbar, dass bei der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zwischen der Straftat und dem einzuziehenden Vermögenswert ein Zu- sammenhang besteht (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Ebensolches gilt bei der Be- schlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.3). Vorliegend ist ein solcher Kausalzusammenhang nicht ersichtlich. Die Ver- fahrensbeteiligte liess ausführen, das betroffene Grundstück sei bereits im Jahr 2001 erworben worden (Urk. 12 S. 10, Urk. 13/10), die dem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen sollen jedoch erst in den Jahren 2010/2011 be- gangen worden sein (vgl. Strafanzeige vom 11. Januar 2013, Urk. 11/1/1). Auch die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht um solche handle, die im Sinne von Art. 70 StGB durch eine Straftat erlangt worden seien, sondern Privatvermögen von C._____ beschlagnahmt worden sei. Somit sei die Beschlagnahme hinsicht- lich der Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung erfolgt (Urk. 10 Ziff. 3). Dem ist zuzustimmen. Eine direkte Rückgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB scheidet aus, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB (Er- satzforderung) beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB zu- gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden sind.

- 9 -

e) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versi- cherung gedeckt ist und vom Täter mutmasslich nicht ersetzt wird, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Ver- gleich festgesetzt worden ist, die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwer- tungserlös (lit. b), Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürg- schaft (lit. d) zu. Ausgangspunkt dieser Bestimmung ist sodann, dass lediglich Be- träge zugesprochen werden können, für die ein vollstreckbarer Forderungstitel vorhanden ist, nämlich ein Titel, der grundsätzlich auch zur Bewilligung der defini- tiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG führt. Wesentlich ist, dass im Verfahren auf Zusprechung nach Art. 73 StGB selbst, soweit es nicht mit einem Straf- und dabei einem Adhäsionsverfahren gekoppelt ist, nicht über Schadenersatz ent- schieden werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, a. a. O., § 3 N 55). Zu- ständig für ein Zusprechen nach Art. 73 StGB ist stets ein Gericht, also nicht die Untersuchungs-, Anklage- oder Vollzugsbehörde. Denkbar ist jedoch, dass im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens oder einer Einstellung des Verfahrens die Zusprechung durch einen Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt erfolgt, falls der Entscheid einer solchen Behörde auf Einsprache oder einen ähnlichen Rechtsbehelf der Beurteilung durch ein Gericht unterliegt (SCHMID, Kommentar Einziehung, a. a. O., § 3 N 68).

f) Wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend ausführte, werden gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt. Den Pri- vatklägern steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Somit ist ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfü- gung über die Zivilklage der Privatklägerschaft entscheiden kann (vgl. auch Urtei- le des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 E. 3.3 und E. 4, 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.1). Auch ein nachträgliches selbst- ständiges Einziehungsverfahren ist bei Verfahrenseinstellungen ausgeschlossen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a. a. O., Art. 320 N 6).

- 10 - Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über die Forderung der Beschwerdeführerin entschieden hätte; dies wird von die- ser im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Forderung mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der G._____ (Beilage zu Urk. 11/1.4). Dabei handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Ti- tel im Sinne von Art. 80 SchKG. Damit fehlt es an einer gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadenersatzforderung und somit an einer Vorausset- zung von Art. 73 StGB. Da wie ausgeführt wurde, die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Einstellungsverfügung über die Zivilforderung nicht entscheiden kann und auch ein nachträgliches selbstständiges Einziehungsverfahren ausge- schlossen ist, kann ein solcher Titel in diesem Strafverfahren auch nicht mehr er- gehen. Daher ist die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu- gunsten der (potentiell) Geschädigten von vornherein nicht möglich. 3.4 Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Inte- resse an der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre, weshalb auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 lit. b-d GebV OG). Sodann ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemes- sen zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass die Verfahrensbeteiligte in den drei Parallelverfahren UH160041, UH160042 und UH160043 im wesentlichen gleichlautende Eingaben eingereicht hat, ist die Entschädigung auf Fr. 3'000.– zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Somit fällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahin.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Verfahrensbeteiligte mit Fr. 3'240.– zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141105918 (gegen Empfangsbestätigung) − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten, zweifach, für sich und zuhan- den der Verfahrensbeteiligten (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141105918, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − das Grundbuchamt Stadt F._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch