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UH150339

Anordnung von Ersatzmassnahmen

Zürich OG · 2015-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Dezember 2015 (Disp.-Ziff. 1). In Disp.-Ziff. 2 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass das Kontaktverbot nur ausserhalb des Schulgebäudes der C._____ gelte; es sei vorzumerken, dass innerhalb der Schule ein entsprechendes Kontaktverbot durch die Schule gewährleistet sei und durchgesetzt werde. 2.1 Gegen die Disp.-Ziff. 2 dieser Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen erheben (Urk. 3). In der Beschwerde wird die Aufhebung der Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. (recte: 28.) Oktober 2015 beantragt; zudem wird der prozessuale Antrag gestellt, die Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung sei per sofort und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren

- 3 - (Urk. 3 S. 2). In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Kontaktverbot müsse umfassend und somit auch für die Schule gelten; den Inte- ressen des Beschwerdegegners 1 an einer Beschulung durch die C._____ könne auch derart Rechnung getragen werden, dass er - wie es zuvor bereits der Fall gewesen sei - durch die C._____ privat beschult werde. 2.2 Das genannte Zwangsmassnahmengericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 10. November 2015 der hiesigen Kammer (Urk. 2). Das Zwangs- massnahmengericht ist der Auffassung, es sei für die Behandlung der Beschwer- de nicht zuständig. 2.3 In der Folge wurden durch die Kammer die Akten der Jugendanwaltschaft an- gefordert. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden. Weil so- gleich der Erledigungsbeschluss ergeht, erweist sich die Behandlung des genann- ten prozessualen Antrags als hinfällig. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass in der Beschwerde - abgesehen von der ersten Seite - konsequent von einer Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Oktober 2015 als Anfechtungsobjekt die Rede ist. Dabei handelt es sich jedoch offensicht- lich um einen Verschrieb. Es geht aus der Beschwerde eindeutig hervor, dass die vorgenannte Verfügung vom 28. Oktober 2015 gemeint ist. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in seinem Überweisungsschreiben zu- sammengefasst aus, es sei gemäss Art. 39 Abs. 3 JStPO nur bei Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz, nicht jedoch bei Anord- nung von Ersatzmassnahmen; insofern sei das Obergericht Beschwerdeinstanz. Sollte das erlassene Kontaktverbot anstatt als Ersatzmassnahme als Schutz- massnahme im Sinne von Art. 16a JStGB aufgefasst werden, wäre ebenfalls das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung steht unter der Überschrift "Anordnung von Er- satzmassnahmen, Art. 27 JStPO, Art. 237 ff. StPO" und im Rubrum führt sie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO an

- 4 - (Urk. 7 S. 1). Am Ende der Erwägungen verweist die Jugendanwaltschaft auf Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO und Art. 27 Abs. 1 JStPO sowie auf die Art. 237 ff. StPO (Urk. 7 S. 3 Mitte). Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass die Jugendan- waltschaft anstelle von Untersuchungshaft (in welcher sich der Beschwerdegeg- ner 1 wie erwähnt am Anfang der Untersuchung befunden hatte) erneut eine Er- satzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO erlassen bzw. die in der Verfügung vom 30. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 angeordnete Ersatzmass- nahme (Urk. 9/6/7) verlängert hat. Sie hat nämlich (erneut) die Haftgründe des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit einer Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft geprüft und bejaht. Sie hat kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 16a JStGB erlassen; solche Kontaktver- bote werden gemäss Gesetz angeordnet, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Jugendlichen besteht. In der angefochtenen Verfügung geht die Jugendanwaltschaft nicht von einer solchen Gefahr aus, sondern ihrer Ansicht nach ist das Kontaktverbot deshalb notwendig, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 3.4 a) Vorab stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob die Jugendanwaltschaft für die Verlängerung des Kontaktverbots zuständig war. Dabei ist einleitend zu bemerken, dass sich - soweit ersichtlich - das Bundesgericht zu dieser sowie zu der nachfolgend unter lit. b zu erörternden Frage bis heute nicht geäussert hat. Die Untersuchungsbehörde ist unter anderem zuständig zur Anordnung jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können sowie zur Anordnung von Unter- suchungshaft (Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b JStPO). Das Zwangsmassnahmenge- richt ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmass- nahmen (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Anders als im Erwachsenenstrafprozessrecht kann die Untersuchungsbehörde somit die Untersuchungshaft (für höchstens sieben Tage) anordnen; für die Ver- längerung der Untersuchungshaft ist jedoch das Zwangsmassnahmengericht zu- ständig (Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die JStPO regelt die Zuständigkeit be-

- 5 - züglich Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen nicht explizit. Zwar ist das Zwangsmassnahmengericht - wie erwähnt - zuständig zur Anordnung oder Genehmigung derjenigen ("übrigen") Zwangsmassnahmen, für deren Anordnung die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht zuständig ist (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Daraus, dass die Ersatzmassnahmen in Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht genannt sind, kann nicht abgeleitet werden, für die Anordnung oder die Ver- längerung von Ersatzmassnahmen sei das Zwangsmassnahmengericht zustän- dig. Wenn die Untersuchungsbehörde für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig ist (Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO), muss sie - wovon die Jugendanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diese Norm ausgeht (Urk. 7 S. 3 Mitte) - in maiore minus auch für die weit weniger einschneidende Zwangsmassnahme (die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Unter- suchungshaft) zuständig sein. In der Literatur wird denn auch dafür gehalten, für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung die Untersuchungsbehörde zuständig (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, Rz. 2058; Hug/Schläfli, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,

E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 26 JStPO N 3; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 26 JStPO N 12). Es ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbe- hörde generell im Bereich Ersatzmassnahmen und damit auch für die Verlänge- rung von Ersatzmassnahmen zuständig ist. Die Jugendanwaltschaft war somit für die Verlängerung des Kontaktverbots zu- ständig.

b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 JStPO ist das Zwangsmassnahmen- gericht im Jugendstrafverfahren nur bei Beschwerden gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz. Im Übrigen ist das Obergericht bzw. die hiesige Kammer Beschwerdeinstanz. Art. 39 Abs. 3 JStPO spricht ausdrücklich nur von Beschwerden gegen die An- ordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei welchen das Zwangsmass- nahmengericht zuständig ist. In Art. 27 Abs. 1 JStPO hingegen, der die Über-

- 6 - schrift "Untersuchungs- und Sicherheitshaft" trägt, wird festgehalten, dass Unter- suchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet werde. Es ist daher davon auszugehen, der Gesetzgeber hätte die Ersatzmassnahmen in Art. 39 Abs.

E. 3 JStPO erwähnt, wenn er auch insofern für die Beurteilung von Beschwerden ausnahmsweise das Zwangsmassnahmengericht hätte für zuständig erklären wol- len. In der Literatur wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeinstanz sei für sämtliche Beschwerden, mit Ausnahme derjenigen gegen die Anordnung von Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft, zuständig (Riedo, a.a.O., Rz. 2483; Bürgin/ Biaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 39 JStPO N 8 f.; Jositsch/Riesen- Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, a.a.O., Art. 39 JStPO N 7). Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Ver- längerung des Kontaktverbots (grundsätzlich) bei der hiesigen Kammer mit Be- schwerde angefochten werden kann.

E. 3.5 Allerdings stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimert ist. Allgemein - mithin auch bezüglich der Privatklägerschaft - ist für die Rechtsmittelerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ). Ersatzmassnahmen werden anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO; Art. 27 Abs. 1 JStPO). Sie sind somit ein Sur- rogat für die Haft; mithin handelt es sich bei Entscheiden über den Erlass, die Ver- längerung oder die Aufhebung von Ersatzmassnahmen um Entscheide in Haftsa- chen. Gemäss Rechtsprechung ist die geschädigte Person, die sich als Privatklä- gerschaft konstituiert hat, nicht legitimiert, Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft anzufechten (BGE 139 IV 121 Erw. 4.8; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3, vom 5. November 2014 [UB140137] Erw. 3.4 und vom 9. Juli 2015 [UH150185] Erw. 2.3). Auch die Lehre spricht der Privatklägerschaft eine Be- schwer zur Anfechtung der (Nicht-)Anordnung von Zwangsmassnahmen ab, weil die Privatklägerschaft allenfalls ein faktisches, nicht jedoch ein rechtlich geschütz- tes Interesse habe (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-

- 7 - zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 277 m.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 17b; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 237 N 17). Schmid weist zudem darauf hin, dass das Bundesgericht regelmässig ein schützenswertes Interesse des Privatklägers, die Staatsanwaltschaft zu bestimmten Untersuchungsmassnahmen und vor allem zu Zwangsmassnahmen zu veranlassen, verneint, weil dies Bereiche seien, die dem Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt seien (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 224 N 15 m.H.). Hat die Privatklägerschaft kein solches schützenswer- tes Interesse, ist ihr eine Beschwer betreffend die Nichtanordnung bzw. die Auf- hebung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft generell abzusprechen (ge- nannte Beschlüsse der Kammer, a.a.O.). Gemäss Rechtsprechung der Kammer ist dabei ohne Belang, ob die Untersuchungsbehörde oder das Zwangsmass- nahmengericht die Zwangsmassnahme angeordnet hat (Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3 lit. c). Diese Grundsätze müssen analog auch im Jugendstrafverfahren bzw. bei von der Jugendanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen Anwendung finden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Oktober 2015 nicht legitimiert ist.

E. 4 Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, der sechzehnjährigen, noch die Schule besuchenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einen An- spruch auf eine Prozessentschädigung hat sie jedoch nicht. Eine Prozessent- schädigung ist auch dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendun- gen nicht zuzusprechen.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen, gegen Empfangsbe- stätigung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150339-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 17. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2015, 2015/20006433 / Go

- 2 - Erwägungen:

1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt seit dem 24. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen B._____ (Beschwerde- gegner 1) wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A._____ (Beschwerdefüh- rerin). Der Beschwerdegegner 1 wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. August 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Am 31. August 2015 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Da aus Sicht der Jugendanwaltschaft Kollusionsgefahr gegeben war, belegte sie den Beschwerdegegner 1 am 31. Au- gust 2015 mit einem Kontaktverbot bezüglich der Beschwerdeführerin sowie - da der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin dieselbe Schule besuchen

- mit einem Rayonverbot betreffend das Areal der C._____ (C._____) in D._____; beide Ersatzmassnahmen wurden bis zum 30. September 2015 befristet. Mit Ver- fügung vom 30. September 2015 verlängerte die Jugendanwaltschaft das Kon- taktverbot um einen Monat, wobei es sich - da zwischenzeitlich die C._____ mit dem Beschwerdegegner 1 und seinen Eltern sowie mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter eine Vereinbarung betreffend ein "Kontaktverbot" in der Schule getroffen hatte - nicht auf das Schulgelände bezog. Das Rayonverbot wurde nicht verlängert. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7) verlängerte die Jugendanwaltschaft das mit Verfügung vom 30. September 2015 angeordnete Kontaktverbot bis zum

1. Dezember 2015 (Disp.-Ziff. 1). In Disp.-Ziff. 2 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass das Kontaktverbot nur ausserhalb des Schulgebäudes der C._____ gelte; es sei vorzumerken, dass innerhalb der Schule ein entsprechendes Kontaktverbot durch die Schule gewährleistet sei und durchgesetzt werde. 2.1 Gegen die Disp.-Ziff. 2 dieser Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen erheben (Urk. 3). In der Beschwerde wird die Aufhebung der Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. (recte: 28.) Oktober 2015 beantragt; zudem wird der prozessuale Antrag gestellt, die Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung sei per sofort und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren

- 3 - (Urk. 3 S. 2). In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Kontaktverbot müsse umfassend und somit auch für die Schule gelten; den Inte- ressen des Beschwerdegegners 1 an einer Beschulung durch die C._____ könne auch derart Rechnung getragen werden, dass er - wie es zuvor bereits der Fall gewesen sei - durch die C._____ privat beschult werde. 2.2 Das genannte Zwangsmassnahmengericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 10. November 2015 der hiesigen Kammer (Urk. 2). Das Zwangs- massnahmengericht ist der Auffassung, es sei für die Behandlung der Beschwer- de nicht zuständig. 2.3 In der Folge wurden durch die Kammer die Akten der Jugendanwaltschaft an- gefordert. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden. Weil so- gleich der Erledigungsbeschluss ergeht, erweist sich die Behandlung des genann- ten prozessualen Antrags als hinfällig. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass in der Beschwerde - abgesehen von der ersten Seite - konsequent von einer Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Oktober 2015 als Anfechtungsobjekt die Rede ist. Dabei handelt es sich jedoch offensicht- lich um einen Verschrieb. Es geht aus der Beschwerde eindeutig hervor, dass die vorgenannte Verfügung vom 28. Oktober 2015 gemeint ist. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in seinem Überweisungsschreiben zu- sammengefasst aus, es sei gemäss Art. 39 Abs. 3 JStPO nur bei Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz, nicht jedoch bei Anord- nung von Ersatzmassnahmen; insofern sei das Obergericht Beschwerdeinstanz. Sollte das erlassene Kontaktverbot anstatt als Ersatzmassnahme als Schutz- massnahme im Sinne von Art. 16a JStGB aufgefasst werden, wäre ebenfalls das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung steht unter der Überschrift "Anordnung von Er- satzmassnahmen, Art. 27 JStPO, Art. 237 ff. StPO" und im Rubrum führt sie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO an

- 4 - (Urk. 7 S. 1). Am Ende der Erwägungen verweist die Jugendanwaltschaft auf Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO und Art. 27 Abs. 1 JStPO sowie auf die Art. 237 ff. StPO (Urk. 7 S. 3 Mitte). Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass die Jugendan- waltschaft anstelle von Untersuchungshaft (in welcher sich der Beschwerdegeg- ner 1 wie erwähnt am Anfang der Untersuchung befunden hatte) erneut eine Er- satzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO erlassen bzw. die in der Verfügung vom 30. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 angeordnete Ersatzmass- nahme (Urk. 9/6/7) verlängert hat. Sie hat nämlich (erneut) die Haftgründe des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit einer Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft geprüft und bejaht. Sie hat kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 16a JStGB erlassen; solche Kontaktver- bote werden gemäss Gesetz angeordnet, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Jugendlichen besteht. In der angefochtenen Verfügung geht die Jugendanwaltschaft nicht von einer solchen Gefahr aus, sondern ihrer Ansicht nach ist das Kontaktverbot deshalb notwendig, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 3.4 a) Vorab stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob die Jugendanwaltschaft für die Verlängerung des Kontaktverbots zuständig war. Dabei ist einleitend zu bemerken, dass sich - soweit ersichtlich - das Bundesgericht zu dieser sowie zu der nachfolgend unter lit. b zu erörternden Frage bis heute nicht geäussert hat. Die Untersuchungsbehörde ist unter anderem zuständig zur Anordnung jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können sowie zur Anordnung von Unter- suchungshaft (Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b JStPO). Das Zwangsmassnahmenge- richt ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmass- nahmen (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Anders als im Erwachsenenstrafprozessrecht kann die Untersuchungsbehörde somit die Untersuchungshaft (für höchstens sieben Tage) anordnen; für die Ver- längerung der Untersuchungshaft ist jedoch das Zwangsmassnahmengericht zu- ständig (Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die JStPO regelt die Zuständigkeit be-

- 5 - züglich Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen nicht explizit. Zwar ist das Zwangsmassnahmengericht - wie erwähnt - zuständig zur Anordnung oder Genehmigung derjenigen ("übrigen") Zwangsmassnahmen, für deren Anordnung die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht zuständig ist (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Daraus, dass die Ersatzmassnahmen in Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht genannt sind, kann nicht abgeleitet werden, für die Anordnung oder die Ver- längerung von Ersatzmassnahmen sei das Zwangsmassnahmengericht zustän- dig. Wenn die Untersuchungsbehörde für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig ist (Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO), muss sie - wovon die Jugendanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diese Norm ausgeht (Urk. 7 S. 3 Mitte) - in maiore minus auch für die weit weniger einschneidende Zwangsmassnahme (die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Unter- suchungshaft) zuständig sein. In der Literatur wird denn auch dafür gehalten, für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung die Untersuchungsbehörde zuständig (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, Rz. 2058; Hug/Schläfli, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 26 JStPO N 3; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 26 JStPO N 12). Es ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbe- hörde generell im Bereich Ersatzmassnahmen und damit auch für die Verlänge- rung von Ersatzmassnahmen zuständig ist. Die Jugendanwaltschaft war somit für die Verlängerung des Kontaktverbots zu- ständig.

b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 JStPO ist das Zwangsmassnahmen- gericht im Jugendstrafverfahren nur bei Beschwerden gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz. Im Übrigen ist das Obergericht bzw. die hiesige Kammer Beschwerdeinstanz. Art. 39 Abs. 3 JStPO spricht ausdrücklich nur von Beschwerden gegen die An- ordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei welchen das Zwangsmass- nahmengericht zuständig ist. In Art. 27 Abs. 1 JStPO hingegen, der die Über-

- 6 - schrift "Untersuchungs- und Sicherheitshaft" trägt, wird festgehalten, dass Unter- suchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet werde. Es ist daher davon auszugehen, der Gesetzgeber hätte die Ersatzmassnahmen in Art. 39 Abs. 3 JStPO erwähnt, wenn er auch insofern für die Beurteilung von Beschwerden ausnahmsweise das Zwangsmassnahmengericht hätte für zuständig erklären wol- len. In der Literatur wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeinstanz sei für sämtliche Beschwerden, mit Ausnahme derjenigen gegen die Anordnung von Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft, zuständig (Riedo, a.a.O., Rz. 2483; Bürgin/ Biaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 39 JStPO N 8 f.; Jositsch/Riesen- Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, a.a.O., Art. 39 JStPO N 7). Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Ver- längerung des Kontaktverbots (grundsätzlich) bei der hiesigen Kammer mit Be- schwerde angefochten werden kann. 3.5 Allerdings stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimert ist. Allgemein - mithin auch bezüglich der Privatklägerschaft - ist für die Rechtsmittelerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ). Ersatzmassnahmen werden anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO; Art. 27 Abs. 1 JStPO). Sie sind somit ein Sur- rogat für die Haft; mithin handelt es sich bei Entscheiden über den Erlass, die Ver- längerung oder die Aufhebung von Ersatzmassnahmen um Entscheide in Haftsa- chen. Gemäss Rechtsprechung ist die geschädigte Person, die sich als Privatklä- gerschaft konstituiert hat, nicht legitimiert, Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft anzufechten (BGE 139 IV 121 Erw. 4.8; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3, vom 5. November 2014 [UB140137] Erw. 3.4 und vom 9. Juli 2015 [UH150185] Erw. 2.3). Auch die Lehre spricht der Privatklägerschaft eine Be- schwer zur Anfechtung der (Nicht-)Anordnung von Zwangsmassnahmen ab, weil die Privatklägerschaft allenfalls ein faktisches, nicht jedoch ein rechtlich geschütz- tes Interesse habe (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-

- 7 - zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 277 m.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 17b; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 237 N 17). Schmid weist zudem darauf hin, dass das Bundesgericht regelmässig ein schützenswertes Interesse des Privatklägers, die Staatsanwaltschaft zu bestimmten Untersuchungsmassnahmen und vor allem zu Zwangsmassnahmen zu veranlassen, verneint, weil dies Bereiche seien, die dem Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt seien (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 224 N 15 m.H.). Hat die Privatklägerschaft kein solches schützenswer- tes Interesse, ist ihr eine Beschwer betreffend die Nichtanordnung bzw. die Auf- hebung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft generell abzusprechen (ge- nannte Beschlüsse der Kammer, a.a.O.). Gemäss Rechtsprechung der Kammer ist dabei ohne Belang, ob die Untersuchungsbehörde oder das Zwangsmass- nahmengericht die Zwangsmassnahme angeordnet hat (Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3 lit. c). Diese Grundsätze müssen analog auch im Jugendstrafverfahren bzw. bei von der Jugendanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen Anwendung finden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Oktober 2015 nicht legitimiert ist.

4. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, der sechzehnjährigen, noch die Schule besuchenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einen An- spruch auf eine Prozessentschädigung hat sie jedoch nicht. Eine Prozessent- schädigung ist auch dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendun- gen nicht zuzusprechen.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen, gegen Empfangsbe- stätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf