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UH150279

Einsprache

Zürich OG · 2015-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die beschuldigte Person kann innert zehn Tagen gegen einen Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwalt- schaft führt in diesem Fall das Einspracheverfahren durch. Sie kann namentlich am Strafbefehl festhalten und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens überweisen. Dieses entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, gilt im gerichtlichen Hauptverfahren nach Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einspra- che erhebende Person zur Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist wiederherzustellen bzw. ein versäumter Termin neu festzusetzen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, und ihr andernfalls ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu be- stellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wieder- herstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Ver- schulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Weder der der Vorinstanz telefonisch mitgeteilte Grund noch das in der Be- schwerdeschrift Dargelegte vermögen das Nichterscheinen des Beschwerdefüh- rers zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 als entschuldigt im Sinne der vor-

- 4 - erwähnten Grundsätze erscheinen lassen. Dem Telefonat zufolge ging der Be- schwerdeführer offenbar zunächst davon aus, die Hauptverhandlung finde erst am Nachmittag statt, und bemerkte seinen Irrtum zu spät. Dies ist ein Versehen, das der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat. In- wiefern ihn eine Polizeikontrolle am 12. Juni (2015) daran gehindert hätte, zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 zu erscheinen, ist nicht ersichtlich. Sollte die Datumsangabe auf einem Lapsus beruhen und der Beschwerdeführer geltend machen wollen, die Kontrolle habe am Verhandlungstage stattgefunden, wäre un- erklärlich, weshalb er dies nicht schon dem Einzelrichter mitteilte. Davon ist des- halb nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde in der ihm zugestellten Vorladung ausdrücklich auf die Folgen im Falle des Nichterscheinens hingewiesen (Urk. 3/11 S. 2: "Bleibt der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt sein Einsprache als zurückgezogen […].") und musste sich somit der Konsequenzen seines Han- delns bewusst sein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO vom wie gesehen unentschuldigten Fern- bleiben auf den Rückzug der Einsprache schloss. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 3 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Überprüfung des Strafbefehls auch dann nicht hätte erfolgen können, wenn der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 13. März 2015 (Urk. 3/9/4) zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdefüh- rer der Strafbefehl am 4. Dezember 2014 eröffnet, womit die zehntägige Ein- sprachefrist am Montag, dem 15. Dezember 2014, ablief (Art. 354 Abs. 1 und Art. 90 StPO) und die am 5. März 2015 versandte Einsprache verspätet erfolgte. Zumal das Fristversäumnis gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom

25. März 2015 auf die "sehr chaotische" Bearbeitung seiner Korrespondenz zu- rückzuführen war, was – so seine Worte – "keine Entschuldigung ist" (Urk. 3/9/5), wäre im Übrigen auch die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Frage gekommen (Art. 94 Abs. 1 StPO).

- 5 -

E. 4 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 3/6 S. 5; Urk. 3/7/2 S. 2) rechtfertigt es sich ausnahmswei- se, von einem Kostenbezug abzusehen (vgl. Art. 425 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, Strafsachenkanzlei, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung).
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150279-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 2. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht vom 12. August 2015, GB150049-L

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Strafbefehl vom 18. November 2014 wurde A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (unbedingt ausgesprochen) bestraft. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 3/8). Mit einer am 5. März 2015 zur Post gegebenen Eingabe erhob er da- gegen Einsprache (Urk. 3/9/2). Mit Schreiben vom 13. März 2015 gab die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen bzw. sich zur deren Rechtzeitigkeit zu äussern (Urk. 3/9/4). Nachdem der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2015 erklärt hatte, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 3/9/5), überwies die Staatsanwaltschaft am 24. April 2015 die Akten dem Bezirksgericht Zürich zum Entscheid über die Gültigkeit der Einspra- che (Urk. 3/10). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer auf den 16. Juni 2015, 9:45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 3/11). Ob- wohl der Beschwerdeführer die Vorladung am 13. Mai 2015 in Empfang genom- men hatte (Urk. 3/13/1), erschien er zur zitierten Zeit nicht (vorinstanzliches Pro- tokoll S. 4). Gleichentags um 10:39 Uhr liess er sich telefonisch vernehmen und teilte mit, "er habe festgestellt, dass der Termin nicht am Nachmittag, sondern schon um viertel vor neun (recte: viertel vor zehn) gewesen wäre". Der zuständige Einzelrichter entgegnete hierauf, er (der Beschwerdeführer) sei nun zu spät, er gelte an der Verhandlung als unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 3/12). Mit Ver- fügung vom 12. August 2015 erklärte der Einzelrichter das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt und hielt fest, der Strafbefehl vom 18. November 2014 sei rechtskräftig. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 unentschuldigt nicht erschienen, womit die Einsprache nach Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 9/14 = 5). 1.2. Mit einer am 3. September 2015 an die Vorinstanz versandten Eingabe er- hob der Beschwerdeführer hiergegen rechtzeitig Beschwerde. Er führt sinnge- mäss im Wesentlichen aus, er sei deshalb nicht zur Hauptverhandlung erschie-

- 3 - nen, weil er am 12. Juni mit seiner im Hinblick auf eine neue Lehrstelle in … ge- kauften Vespa von der Polizei kontrolliert worden sei (Urk. 3/16 = 2). Die Vorinstanz überwies die Beschwerde in der Folge zusammen mit den Akten der beschliessenden Kammer.

2. Die beschuldigte Person kann innert zehn Tagen gegen einen Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwalt- schaft führt in diesem Fall das Einspracheverfahren durch. Sie kann namentlich am Strafbefehl festhalten und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens überweisen. Dieses entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, gilt im gerichtlichen Hauptverfahren nach Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einspra- che erhebende Person zur Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist wiederherzustellen bzw. ein versäumter Termin neu festzusetzen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, und ihr andernfalls ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu be- stellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wieder- herstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Ver- schulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Weder der der Vorinstanz telefonisch mitgeteilte Grund noch das in der Be- schwerdeschrift Dargelegte vermögen das Nichterscheinen des Beschwerdefüh- rers zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 als entschuldigt im Sinne der vor-

- 4 - erwähnten Grundsätze erscheinen lassen. Dem Telefonat zufolge ging der Be- schwerdeführer offenbar zunächst davon aus, die Hauptverhandlung finde erst am Nachmittag statt, und bemerkte seinen Irrtum zu spät. Dies ist ein Versehen, das der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat. In- wiefern ihn eine Polizeikontrolle am 12. Juni (2015) daran gehindert hätte, zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 zu erscheinen, ist nicht ersichtlich. Sollte die Datumsangabe auf einem Lapsus beruhen und der Beschwerdeführer geltend machen wollen, die Kontrolle habe am Verhandlungstage stattgefunden, wäre un- erklärlich, weshalb er dies nicht schon dem Einzelrichter mitteilte. Davon ist des- halb nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde in der ihm zugestellten Vorladung ausdrücklich auf die Folgen im Falle des Nichterscheinens hingewiesen (Urk. 3/11 S. 2: "Bleibt der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt sein Einsprache als zurückgezogen […].") und musste sich somit der Konsequenzen seines Han- delns bewusst sein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO vom wie gesehen unentschuldigten Fern- bleiben auf den Rückzug der Einsprache schloss. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Überprüfung des Strafbefehls auch dann nicht hätte erfolgen können, wenn der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 13. März 2015 (Urk. 3/9/4) zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdefüh- rer der Strafbefehl am 4. Dezember 2014 eröffnet, womit die zehntägige Ein- sprachefrist am Montag, dem 15. Dezember 2014, ablief (Art. 354 Abs. 1 und Art. 90 StPO) und die am 5. März 2015 versandte Einsprache verspätet erfolgte. Zumal das Fristversäumnis gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom

25. März 2015 auf die "sehr chaotische" Bearbeitung seiner Korrespondenz zu- rückzuführen war, was – so seine Worte – "keine Entschuldigung ist" (Urk. 3/9/5), wäre im Übrigen auch die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Frage gekommen (Art. 94 Abs. 1 StPO).

- 5 -

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 3/6 S. 5; Urk. 3/7/2 S. 2) rechtfertigt es sich ausnahmswei- se, von einem Kostenbezug abzusehen (vgl. Art. 425 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, Strafsachenkanzlei, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 6 - Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. A. Weber