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UH150220

Verpflichtung zur Geheimhaltung

Zürich OG · 2015-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen C._____ (Beschwerdegegner

2) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug, Verleumdung etc. (vgl. die Ermitt- lungsaufträge der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 und 29. März 2013 [Urk. 3/6 im Ordner 1]). Diese Untersuchung geht zurück auf eine von Rechtsan- walt lic. iur. A._____ (Beschwerdeführer 1) am 26. September 2011 erhobene Strafanzeige betreffend Verleumdung. Der Sachverhaltskomplex steht in Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der D._____ Holding AG, in deren Verwal- tungsrat der Beschwerdeführer 1 Einsitz hat. Dabei soll der Beschwerdegegner 2, welcher Angestellter der E._____ war, gegenüber F._____ und weiteren Ge- schäftspartnern der D._____ Holding AG den Beschwerdeführer 1 unter anderem bezichtigt haben, Fr. 700'000.-- veruntreut zu haben (Urk. 3/1 im Ordner 1). Die Staatsanwaltschaft nahm bereits verschiedene Untersuchungshandlungen vor, einschliesslich einer Hausdurchsuchung, eines internationalen Rechtshilfeersu- chens und eines Gutachtensauftrags. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich führt zudem eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 betref- fend ungetreue Geschäftsbesorgung. Der Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechts- vertreter Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (zugleich Beschwerdeführer 2) nahmen zum gesamten Sachverhaltskomplex mehrmals in zum Teil ausführlichen Einga- ben Stellung und bedienten die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Unterlagen (vgl. Urk. 3 erste Hälfte des Ordners 1). Eine Einvernahme des Beschwerdegeg- ners 2 zu den ihm gemachten Vorwürfen erfolgte jedoch bislang nicht, so dass der Beschwerdegegner 2 noch keine Gelegenheit hatte, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Verfügungen je vom 13. Juli 2015 und unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB verpflichtete die Staatsan- waltschaft die beiden Beschwerdeführer, über das vorliegende Strafverfahren und die vom Verfahren betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen wurde der Informationsaustausch mit dem jeweils anderen Be- schwerdeführer sowie mit Gerichten und Behörden. Die Geheimhaltungsverpflich- tung wurde bis zum 10. Januar 2016 befristet, mit der Bemerkung, dass die Ver-

- 3 - pflichtung verlängert werden könne. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Geheimhaltungsverpflichtung damit, der Beschwerdegegner 2 habe eine Anstel- lung bei einer Bank gefunden. Im Finanzdienstleistungssektor sei eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Vertrauenswürdigkeit vorhanden, so dass die Weiter- verbreitung an Dritte, dass der Beschwerdegegner 2 in Strafuntersuchung stehe, weitreichende und gravierende Auswirkungen in beruflicher und persönlicher Hin- sicht für den Beschwerdegegner 2 haben könnte, ohne dass dieser sich zu den Vorwürfen eingehend und in Kenntnis der vorhandenen Akten im jetzigen Zeit- punkt verteidigen könnte. Die beiden Beschwerdeführer hätten demgegenüber ei- nen Wissensvorsprung, indem sie Kenntnis über sämtliche von ihnen eingereich- ten Unterlagen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwer- deführer 1 bezüglich der Vermögenswerte von †G._____ ebenfalls ein Strafver- fahren hängig sei, dieser jedoch Kenntnis der dort vorhandenen Akten habe (Urk.

E. 5 und 6/5).

b) Mit getrennten, aber wörtlich weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 22. Juli 2015 erhoben beide Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Oberge- richts Beschwerde gegen die sie jeweils betreffende Verfügung. Sie beantragen, es seien die beiden Verfügungen ersatzlos aufzuheben (Antrag 1). Weiter sei dem Beschwerdegegner 2 die Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwalt- schaft zu verweigern, soweit sie mit den vorliegenden Beschwerden nicht in direk- tem Zusammenhang stehen (Antrag 2; Urk. 2 und 6/2 je S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 vereinigte der Präsident der III. Strafkammer die beiden Beschwerdeverfahren UH150220 (Beschwerdeführer 1) und UH150221 (Beschwerdeführer 2), ordnete an, dass die Verfahren unter der Nummer UH150220 weitergeführt werden und das Verfahren UH150221 als durch Vereini- gung erledigt abgeschrieben wird. Gleichzeitig setzte der Kammerpräsident dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerdeschriften an (Urk. 7). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 bestätigte die Kammer (als Kollegialgericht) die Abschreibung des Verfahrens UH150221 (Urk. 9).

- 4 - Der Beschwerdegegner 2 beantragt mit seiner Stellungnahme vom 10. August 2015, es seien die Beschwerden bezüglich des jeweiligen Antrags 1 (Aufhebung der angefochtenen Verfügungen) abzuweisen. Mit Bezug auf den jeweiligen An- trag 2 (Verweigerung der Akteneinsicht) sei auf die Beschwerden mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners 2 auf Akteneinsicht sowie auf- grund von dessen ausdrücklichem Verzicht auf Akteneinsicht nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2015, die beiden Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien die beiden Verfügungen dahingehend einzuschränken, dass die Beschwerdeführer einzig verpflichtet würden, gegenüber aktuellen und künftigen Arbeitgebern des Beschwerdegegners 2 über das vorliegende Verfahren Stillschweigen zu bewah- ren (Urk. 13). Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 9. September 2015 an ihren An- trägen fest (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtet ausdrücklich auf eine er- neute Stellungnahme (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert ange- setzter Frist zur Replik nicht vernehmen. Zufolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

2. a) Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatkläger- schaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochte- ne Verpflichtung mit einem privaten Interesse des Beschwerdegegners 2. Die beiden Beschwerdeführer bestreiten, dass ein solches im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt. Soweit notwendig ist in den folgenden Erwägun- gen auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.

- 5 -

b) Gegenüber Beschuldigten und ihrer Verteidigung kann keine Geheimhaltungs- pflicht angeordnet werden (Urs Saxer / Simon Thurnherr, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 73 StPO; Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 73 StPO); Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 73 StPO). Saxer/Thurnherr halten im Basler Kommentar (a.a.O., N 16 zu Art. 73 StPO) da- für, mit Bezug auf private Interessen sei vor allem an exponierte Zeugen, an Op- fer und verdeckte Ermittler zu denken, also an diejenige Personenkategorie, zu- gunsten derer Schutzmassnahmen zulässig sind. Abzulehnen seien demgegen- über im Grundsatz Schweigepflichten zum Schutz der Persönlichkeit und der Ver- fahrensrechte der beschuldigten Person, zumal dieser selber keine entsprechen- de Verpflichtung auferlegt werden könne. Die Beschwerdeführer verweisen auf diese Kommentarstelle und halten fest, dem Beschwerdegegner 2 komme offen- kundig keine Funktion der Art von Zeugen, Opfern und Ermittlern oder vergleich- barer Art zu (Urk. 2 und 6/2 je S. 4 f. Rz 13 und 16). Der Gesetzestext schliesst Schweigepflichten zum Schutz der Persönlichkeit und der Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht aus. Saxer/Thurnherr schliessen solche "im Grundsatz" und damit nicht absolut aus. Schweigepflichten sind generell mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit der ver- pflichteten Person darstellen. Sie müssen dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 73 StPO; Saxer/Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 73 StPO; vgl. auch Urteil Bundesgericht 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 Erw. 4.3).

c) Die Beschwerdeführer bringen vor, nicht nachvollziehbar sei die Erwägung in den angefochtenen Verfügungen, wonach die Beschwerdeführer einen Wissens- vorsprung hätten. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wo die Staatsanwaltschaft zwischen diesem Umstand und den Voraussetzungen für die Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung einen Zusammenhang sehe. Der angebliche

- 6 - Wissensvorsprung werde zudem mit Nichtwissen bestritten, zumal auch den Be- schwerdeführern im vorliegenden Strafverfahren noch nie Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Staatsanwalt- schaft zwischen dem Umstand, dass ein Beschuldigter sich noch nie zu den Ak- ten habe äussern können, und den Voraussetzungen für die Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung zum Schutz von Interessen von Beteiligten ei- nen Zusammenhang sehe (Urk. 2 und 6/2 je S. 4 f. Rz 14 f.). Der Beschwerdeführer 1 begnügte sich nicht damit, am 26. September 2011 eine Strafanzeige und einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 einzureichen (Urk. 3/1 im Ordner 1). Vielmehr liess er durch seinen Rechtsvertreter, den Be- schwerdeführer 2, mit sieben Eingaben vom 6. Februar 2013, 11. März 2013,

16. März 2013, 13. Januar 2014, 14. Juli 2014, 16. Oktober 2014 und 20. Januar 2015 zum Teil umfangreiche ergänzende Ausführungen zum gesamten Sachver- haltskomplex anbringen und mit zahlreichen Schriftstücken dokumentieren sowie verschiedene Beweisanträge stellen. Diese Eingaben samt Beilagen füllen einen halben Bundesordner (vgl. Urk. 15 Ordner 1). Die beiden Beschwerdeführer ha- ben also in beträchtlichem Umfang das materielle Fundament der Strafuntersu- chung gelegt. Sie verfügen selbstredend über genaue Kenntnis ihrer Vorbringen und der damit verbundenen Aktenstücke. Hierzu bedürfen sie der Akteneinsicht nicht. Der Beschwerdegegner 2 und sein Verteidiger hatten bislang keine Akten- einsicht und damit auch keine Kenntnis vom Inhalt der Vorbringen der Beschwer- deführer. Da der Beschwerdegegner 2 bislang nicht einvernommen wurde, erhiel- ten er und sein Verteidiger auch auf diesem Weg nicht Kenntnis von den Vorbrin- gen. Hinzu kommt, worauf die Staatsanwaltschaft hinweist, dass gegen den Be- schwerdeführer 1 bezüglich der in Frage stehenden Vermögenswerte von †G._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird und dieser Kenntnis der dorti- gen (im gleichen Gesamtzusammenhang stehenden) Akten hat. Der von der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zugeschriebene Wissensvorsprung (vgl. Urk. 5 und 6/5 je S. 1 f.) ist evident. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen fest, dass im Finanzdienstleistungssektor eine erhöhte Sensibilität bezüglich Vertrau-

- 7 - enswürdigkeit vorhanden ist. Der Beschwerdegegner 2, ein Vermögensberater, arbeitet bei einer Bank. Sollte diese vom Beschwerdegegner 2 nähere Auskunft darüber verlangen, welche Bewandtnis es mit dem Strafverfahren habe, wäre es für den Beschwerdegegner 2 mindestens streckenweise schwierig, mit der nöti- gen vertrauensbildenden bzw. vertrauenserhaltenden Klarheit und Sicherheit ge- genüber seiner Arbeitgeberin zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und allenfalls aufzuzeigen, ob und wie weit diese Vorwürfe einen Ar- beitsbereich betreffen, der demjenigen bei der heutigen Arbeitgeberin gleich oder ähnlich ist. Die Staatsanwaltschaft hält fest, die Weiterverbreitung an Dritte, dass der Beschwerdegegner 2 in einer Strafuntersuchung stehe, könnte weitreichende und gravierende Auswirkungen in beruflicher und persönlicher Hinsicht für den Beschwerdegegner 2 haben (vgl. Urk. 5 und 6/5 je S. 1). Im Strafverfahren gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsver- mutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Ein Interesse des Beschwerdegegners 2, dass Drit- te, insbesondere die Arbeitgeberin, nicht von den Beschwerdeführern darüber in- formiert werden, dass und weshalb gegen ihn ein Strafverfahren - dessen Aus- gang beim gegenwärtigen Ermittlungsstand überdies kaum abschätzbar ist - läuft, ist gegeben. Dieses Interesse ist, insbesondere im Hinblick auf das spezifische Arbeitsumfeld des Beschwerdegegners 2, grundsätzlich ein solches gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO.

d) Gegen den Beschwerdeführer 1 läuft bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich unter der Prozessnummer A-6/2012/191100028 im gleichen Sachzu- sammenhang eine Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (vgl. den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft III vom 10. November 2014 sowie den beide Strafverfahren betreffenden gemeinsamen Gutachtensauftrag [Ergänzung] der Staatsanwaltschaften III und Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2014, Urk. 15 im Ordner 2). In seinem Begehren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2015 um Verpflichtung der beiden Beschwerdeführer zur Geheimhal- tung weist der Beschwerdegegner 2 auf das gegen den Beschwerdeführer 1 bei der Staatsanwaltschaft III laufende Strafverfahren hin. In jenem Verfahren werde der vorliegende Sachverhalt in der Version des Beschwerdegegners 2 - der dort

- 8 - Anzeigeerstatter ist - untersucht. Insofern bestehe die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer 1 gegenüber Dritten im Umfeld des Beschwerdegegners 2 durch Verbreiten seiner Version des Sachverhaltes "falsche Tatsachen" schaffe (Urk. 11/2 S. 2 am Schluss). Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Ausdehnung der Geheimhal- tungspflicht auf sie werde einem Beschuldigten (dem Beschwerdeführer 1) und dessen Verteidiger (dem Beschwerdeführer 2) in einem Strafverfahren, welches mit dem vorliegenden in engem Zusammenhang stehe, eine Geheimhaltungs- pflicht auferlegt. Seitens der Beschwerdeführer bestehe die Annahme, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinem Antrag auch auf das gegen den Beschwerdefüh- rer 1 geführte Strafverfahren abziele. Dies könne keinesfalls angehen. Selbst wenn diese Vermutung nicht zutreffen würde, werde der Beschwerdeführer 1 in dem gegen ihn geführten Verfahren in vom Gesetzgeber nicht gewollter Weise eingeschränkt (Urk. 2 S. 7 Rz 28, Urk. 6/2 S. 8 Rz 28). Der Beschwerdegegner 2 und die Staatsanwaltschaft nehmen in ihren Beschwerdeantworten (Urk. 10 und

13) zu diesem Argument nicht Stellung. Wie bereits ausgeführt, kann gegenüber Beschuldigten und ihrer Verteidigung keine Geheimhaltungspflicht angeordnet werden. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren zwar nicht Beschuldigter und Verteidiger, doch wirkt sich die mit den angefochtenen Verfügungen angeordnete Geheimhaltungspflicht in- folge des engen Sachzusammenhangs auf das bei der Staatsanwaltschaft III ge- gen den Beschwerdeführer 1 geführte Verfahren aus. Der Beschwerdeführer 1 wird in seinen Verteidigungsrechten im gegen ihn geführten Verfahren einge- schränkt, da er und sein Verteidiger, der Beschwerdeführer 2, für - an sich erlaub- te - eigene Recherchen und zur Sammlung von entlastendem Material auf Kon- takte mit Personen aus dem Umfeld des gemeinsamen Gegenstandes beider Strafverfahren angewiesen sein könnten. Zwar ist die mit den angefochtenen Ver- fügungen angeordnete Geheimhaltungspflicht bis zum 10. Januar 2016 befristet, so dass die Beschwerdeführer allenfalls notwendige Kontaktaufnahmen mit Drit- ten im Zusammenhang mit der Ausübung der Verteidigungsrechte grundsätzlich verschieben könnten. Doch steht die genannte Befristung unter dem ausdrückli-

- 9 - chen Vorbehalt, dass die Geheimhaltungsverpflichtung verlängert werden könne, so dass die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass sie in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ab 11. Januar 2016 nicht mehr behindert sein werden. Im übrigen kann es Situationen geben, da Kontaktaufnahmen zu Dritt- personen zur effektiven Ausübung von Verteidigungsrechten unaufschiebbar sind. Es ist den Beschwerdeführern nicht zuzumuten, in einer solchen Situation den un- tersuchungsführenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Er- laubnis ersuchen zu müssen, in Lockerung der Geheimhaltungsverpflichtung Ver- teidigungshandlungen im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft III anhängigen Strafverfahren vornehmen zu dürfen. Soweit die Geheimhaltungsverpflichtung zu einer Einschränkung der Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers 1 im gegen diesen geführten Strafverfahren führt, ist sie unzulässig.

e) Schweigepflichten sind mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 73 StPO). Da solche Verfügungen einen er- heblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit und damit in ver- fassungsmässige Rechte der verpflichteten Personen darstellen, müssen sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (Saxer/Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 73 StPO). Der Beschwerdegegner 2 brachte in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichte- ten Begehren vom 10. Juli 2015 um Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Ge- heimhaltung vor, er habe in der Zeit, als das Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, im Rahmen seiner damaligen selbständigen Erwerbstätigkeit ein Pro- jekt zur Eröffnung eines "Family Offices" für eine vermögende Person aus dem Raum Frankfurt betrieben, die im August 2013 ihre Einkünfte in Deutschland steuerlich offengelegt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe den Beschwerdegeg- ner 2 bei dieser Kundin in verschiedenster Weise diskreditiert und dieser unter anderem mitgeteilt, dass beim Beschwerdegegner 2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Seither sei das Vertrauen zwischen dieser Kundin und dem Beschwerdegegner 2 stark beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner 2 habe sich entschieden, die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und eine An-

- 10 - stellung bei einer Bank gefunden. Der Beschwerdegegner 2 habe zwar im Rah- men des Bewerbungsverfahrens seine neue Arbeitgeberin über den Bestand der Strafuntersuchung gegen ihn orientiert. Wie der Beschwerdeführer 1 durch sein Verhalten gegenüber der Kundin aus Deutschland offenbart habe, müsse aber ernsthaft in Erwägung gezogen werden, dass er den Beschwerdegegner 2 mit dem genauen Inhalt der Strafanzeige bei seiner neuen Arbeitgeberin anschwär- zen werde. Der Beschwerdegegner 2 könne sich gegen allenfalls unrichtige An- schuldigungen nicht wehren und komme im Falle einer Weitergabe solcher Infor- mationen an seine Arbeitgeberin in einen Erklärungsnotstand, der wohl entspre- chende Konsequenzen nach sich ziehen würde (Urk. 11/2 S. 2 f.). In der Be- schwerdeantwort wiederholt der Beschwerdegegner 2 in gekürzter Form dieses Vorbringen und verweist auf die zitierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft (Urk. 10 S. 4 Rz 5). Bei Konstellationen mit Geschädigten / Privatklägern und solchen mit wechselsei- tigen Strafanzeigen und -anträgen ist immer denkbar, dass ein Beteiligter sich ge- genüber Dritten zum Gegenstand des hängigen Strafverfahrens und zur Person des Gegners äussert, dass solche Äusserungen subjektiv geprägt sind und zu- mindest aus Sicht des betroffenen Gegners als verzerrt oder gar wahrheitswidrig erscheinen. Allein diese Möglichkeit, selbst wenn die gegnerische Arbeitgeberin einer der potentiellen Dritten ist, vermag die mit der Verpflichtung zur Geheimhal- tung verbundenen Eingriffe in verfassungsmässige Rechte und Verteidigungs- rechte nicht zu rechtfertigen. Wie der Beschwerdegegner 2 festhält, informierte er selber im Bewerbungsver- fahren seine heutige Arbeitgeberin darüber, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Dennoch wurde er angestellt. Gemäss dessen Darstellung legte der Be- schwerdeführer 1 zwar gegenüber einer Kundin des Beschwerdegegners 2 aus früherer Berufstätigkeit offen, dass gegen diesen ein Strafverfahren läuft und eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Doch sind die genauen Umstände und der genaue Inhalt dieser Offenlegung nicht bekannt. Insbesondere führte der Be- schwerdegegner 2 nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 die betreffende Kun- din über Einzelheiten des gegen ihn gerichteten Vorwurfs orientiert habe. Über

- 11 - Befürchtungen hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dies ge- genüber der heutigen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 oder gegenüber anderen Drittpersonen beabsichtige, zeigte er nicht auf. Dasselbe gilt in erhöhtem Masse mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2. Der Be- schwerdegegner 2 bringt keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde- führer 2 sich an Dritte zwecks Diskreditierung des Beschwerdegegners 2 gewandt habe oder Anstalten treffe, sich zu diesem Zweck an solche zu wenden. Somit verletzt die verfügte Geheimhaltungsverpflichtung das Gebot der Zurück- haltung und der Verhältnismässigkeit. Es sind die Beschwerden gutzuheissen und die beiden angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben.

3. Der Beschwerdegegner 2 stellte bislang kein Gesuch um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung. Somit hatte die Staatsanwaltschaft auch keine Veranlas- sung, über ein solches Gesuch zu befinden, und es liegt diesbezüglich keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung vor. Sollte der Beschwerdegegner 2 ein sol- ches Gesuch stellen, so wäre es Sache der Staatsanwaltschaft, aufgrund des sich dannzumal ergebenden Verfahrensstands darüber zu befinden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdegegner 2 ebenfalls kein Aktenein- sichtsgesuch, so dass sich für das Obergericht die Frage nicht stellt, ob und ge- gebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdegegner 2 Akteneinsicht zu ge- währen sei. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 Einsicht in die Untersuchungsakten zu verweigern, ist deshalb nicht einzutreten.

4. Der heutige Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafver- fahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 Einsicht in die Untersuchungsakten zu verweigern, wird nicht eingetreten.
  2. In Gutheissung der beiden Beschwerden werden die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2015 betreffend Verpflich- tung der Beschwerdeführer zur Geheimhaltung aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.
  4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2011/131105523, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − das Zentrale Inkasso der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150220-O/U, damit vereinigt UH150221-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 11. November 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

2. C._____, Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Verpflichtung zur Geheimhaltung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. Juli 2015, F-3/2011/131105523 (Geheimhaltungspflicht A._____ und B._____)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen C._____ (Beschwerdegegner

2) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug, Verleumdung etc. (vgl. die Ermitt- lungsaufträge der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 und 29. März 2013 [Urk. 3/6 im Ordner 1]). Diese Untersuchung geht zurück auf eine von Rechtsan- walt lic. iur. A._____ (Beschwerdeführer 1) am 26. September 2011 erhobene Strafanzeige betreffend Verleumdung. Der Sachverhaltskomplex steht in Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der D._____ Holding AG, in deren Verwal- tungsrat der Beschwerdeführer 1 Einsitz hat. Dabei soll der Beschwerdegegner 2, welcher Angestellter der E._____ war, gegenüber F._____ und weiteren Ge- schäftspartnern der D._____ Holding AG den Beschwerdeführer 1 unter anderem bezichtigt haben, Fr. 700'000.-- veruntreut zu haben (Urk. 3/1 im Ordner 1). Die Staatsanwaltschaft nahm bereits verschiedene Untersuchungshandlungen vor, einschliesslich einer Hausdurchsuchung, eines internationalen Rechtshilfeersu- chens und eines Gutachtensauftrags. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich führt zudem eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 betref- fend ungetreue Geschäftsbesorgung. Der Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechts- vertreter Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (zugleich Beschwerdeführer 2) nahmen zum gesamten Sachverhaltskomplex mehrmals in zum Teil ausführlichen Einga- ben Stellung und bedienten die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Unterlagen (vgl. Urk. 3 erste Hälfte des Ordners 1). Eine Einvernahme des Beschwerdegeg- ners 2 zu den ihm gemachten Vorwürfen erfolgte jedoch bislang nicht, so dass der Beschwerdegegner 2 noch keine Gelegenheit hatte, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Verfügungen je vom 13. Juli 2015 und unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB verpflichtete die Staatsan- waltschaft die beiden Beschwerdeführer, über das vorliegende Strafverfahren und die vom Verfahren betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen wurde der Informationsaustausch mit dem jeweils anderen Be- schwerdeführer sowie mit Gerichten und Behörden. Die Geheimhaltungsverpflich- tung wurde bis zum 10. Januar 2016 befristet, mit der Bemerkung, dass die Ver-

- 3 - pflichtung verlängert werden könne. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Geheimhaltungsverpflichtung damit, der Beschwerdegegner 2 habe eine Anstel- lung bei einer Bank gefunden. Im Finanzdienstleistungssektor sei eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Vertrauenswürdigkeit vorhanden, so dass die Weiter- verbreitung an Dritte, dass der Beschwerdegegner 2 in Strafuntersuchung stehe, weitreichende und gravierende Auswirkungen in beruflicher und persönlicher Hin- sicht für den Beschwerdegegner 2 haben könnte, ohne dass dieser sich zu den Vorwürfen eingehend und in Kenntnis der vorhandenen Akten im jetzigen Zeit- punkt verteidigen könnte. Die beiden Beschwerdeführer hätten demgegenüber ei- nen Wissensvorsprung, indem sie Kenntnis über sämtliche von ihnen eingereich- ten Unterlagen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwer- deführer 1 bezüglich der Vermögenswerte von †G._____ ebenfalls ein Strafver- fahren hängig sei, dieser jedoch Kenntnis der dort vorhandenen Akten habe (Urk. 5 und 6/5).

b) Mit getrennten, aber wörtlich weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 22. Juli 2015 erhoben beide Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Oberge- richts Beschwerde gegen die sie jeweils betreffende Verfügung. Sie beantragen, es seien die beiden Verfügungen ersatzlos aufzuheben (Antrag 1). Weiter sei dem Beschwerdegegner 2 die Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwalt- schaft zu verweigern, soweit sie mit den vorliegenden Beschwerden nicht in direk- tem Zusammenhang stehen (Antrag 2; Urk. 2 und 6/2 je S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 vereinigte der Präsident der III. Strafkammer die beiden Beschwerdeverfahren UH150220 (Beschwerdeführer 1) und UH150221 (Beschwerdeführer 2), ordnete an, dass die Verfahren unter der Nummer UH150220 weitergeführt werden und das Verfahren UH150221 als durch Vereini- gung erledigt abgeschrieben wird. Gleichzeitig setzte der Kammerpräsident dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerdeschriften an (Urk. 7). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 bestätigte die Kammer (als Kollegialgericht) die Abschreibung des Verfahrens UH150221 (Urk. 9).

- 4 - Der Beschwerdegegner 2 beantragt mit seiner Stellungnahme vom 10. August 2015, es seien die Beschwerden bezüglich des jeweiligen Antrags 1 (Aufhebung der angefochtenen Verfügungen) abzuweisen. Mit Bezug auf den jeweiligen An- trag 2 (Verweigerung der Akteneinsicht) sei auf die Beschwerden mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners 2 auf Akteneinsicht sowie auf- grund von dessen ausdrücklichem Verzicht auf Akteneinsicht nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2015, die beiden Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien die beiden Verfügungen dahingehend einzuschränken, dass die Beschwerdeführer einzig verpflichtet würden, gegenüber aktuellen und künftigen Arbeitgebern des Beschwerdegegners 2 über das vorliegende Verfahren Stillschweigen zu bewah- ren (Urk. 13). Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 9. September 2015 an ihren An- trägen fest (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtet ausdrücklich auf eine er- neute Stellungnahme (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert ange- setzter Frist zur Replik nicht vernehmen. Zufolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

2. a) Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatkläger- schaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochte- ne Verpflichtung mit einem privaten Interesse des Beschwerdegegners 2. Die beiden Beschwerdeführer bestreiten, dass ein solches im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt. Soweit notwendig ist in den folgenden Erwägun- gen auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.

- 5 -

b) Gegenüber Beschuldigten und ihrer Verteidigung kann keine Geheimhaltungs- pflicht angeordnet werden (Urs Saxer / Simon Thurnherr, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 73 StPO; Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 73 StPO); Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 73 StPO). Saxer/Thurnherr halten im Basler Kommentar (a.a.O., N 16 zu Art. 73 StPO) da- für, mit Bezug auf private Interessen sei vor allem an exponierte Zeugen, an Op- fer und verdeckte Ermittler zu denken, also an diejenige Personenkategorie, zu- gunsten derer Schutzmassnahmen zulässig sind. Abzulehnen seien demgegen- über im Grundsatz Schweigepflichten zum Schutz der Persönlichkeit und der Ver- fahrensrechte der beschuldigten Person, zumal dieser selber keine entsprechen- de Verpflichtung auferlegt werden könne. Die Beschwerdeführer verweisen auf diese Kommentarstelle und halten fest, dem Beschwerdegegner 2 komme offen- kundig keine Funktion der Art von Zeugen, Opfern und Ermittlern oder vergleich- barer Art zu (Urk. 2 und 6/2 je S. 4 f. Rz 13 und 16). Der Gesetzestext schliesst Schweigepflichten zum Schutz der Persönlichkeit und der Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht aus. Saxer/Thurnherr schliessen solche "im Grundsatz" und damit nicht absolut aus. Schweigepflichten sind generell mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit der ver- pflichteten Person darstellen. Sie müssen dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 73 StPO; Saxer/Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 73 StPO; vgl. auch Urteil Bundesgericht 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 Erw. 4.3).

c) Die Beschwerdeführer bringen vor, nicht nachvollziehbar sei die Erwägung in den angefochtenen Verfügungen, wonach die Beschwerdeführer einen Wissens- vorsprung hätten. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wo die Staatsanwaltschaft zwischen diesem Umstand und den Voraussetzungen für die Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung einen Zusammenhang sehe. Der angebliche

- 6 - Wissensvorsprung werde zudem mit Nichtwissen bestritten, zumal auch den Be- schwerdeführern im vorliegenden Strafverfahren noch nie Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Staatsanwalt- schaft zwischen dem Umstand, dass ein Beschuldigter sich noch nie zu den Ak- ten habe äussern können, und den Voraussetzungen für die Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung zum Schutz von Interessen von Beteiligten ei- nen Zusammenhang sehe (Urk. 2 und 6/2 je S. 4 f. Rz 14 f.). Der Beschwerdeführer 1 begnügte sich nicht damit, am 26. September 2011 eine Strafanzeige und einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 einzureichen (Urk. 3/1 im Ordner 1). Vielmehr liess er durch seinen Rechtsvertreter, den Be- schwerdeführer 2, mit sieben Eingaben vom 6. Februar 2013, 11. März 2013,

16. März 2013, 13. Januar 2014, 14. Juli 2014, 16. Oktober 2014 und 20. Januar 2015 zum Teil umfangreiche ergänzende Ausführungen zum gesamten Sachver- haltskomplex anbringen und mit zahlreichen Schriftstücken dokumentieren sowie verschiedene Beweisanträge stellen. Diese Eingaben samt Beilagen füllen einen halben Bundesordner (vgl. Urk. 15 Ordner 1). Die beiden Beschwerdeführer ha- ben also in beträchtlichem Umfang das materielle Fundament der Strafuntersu- chung gelegt. Sie verfügen selbstredend über genaue Kenntnis ihrer Vorbringen und der damit verbundenen Aktenstücke. Hierzu bedürfen sie der Akteneinsicht nicht. Der Beschwerdegegner 2 und sein Verteidiger hatten bislang keine Akten- einsicht und damit auch keine Kenntnis vom Inhalt der Vorbringen der Beschwer- deführer. Da der Beschwerdegegner 2 bislang nicht einvernommen wurde, erhiel- ten er und sein Verteidiger auch auf diesem Weg nicht Kenntnis von den Vorbrin- gen. Hinzu kommt, worauf die Staatsanwaltschaft hinweist, dass gegen den Be- schwerdeführer 1 bezüglich der in Frage stehenden Vermögenswerte von †G._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird und dieser Kenntnis der dorti- gen (im gleichen Gesamtzusammenhang stehenden) Akten hat. Der von der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zugeschriebene Wissensvorsprung (vgl. Urk. 5 und 6/5 je S. 1 f.) ist evident. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen fest, dass im Finanzdienstleistungssektor eine erhöhte Sensibilität bezüglich Vertrau-

- 7 - enswürdigkeit vorhanden ist. Der Beschwerdegegner 2, ein Vermögensberater, arbeitet bei einer Bank. Sollte diese vom Beschwerdegegner 2 nähere Auskunft darüber verlangen, welche Bewandtnis es mit dem Strafverfahren habe, wäre es für den Beschwerdegegner 2 mindestens streckenweise schwierig, mit der nöti- gen vertrauensbildenden bzw. vertrauenserhaltenden Klarheit und Sicherheit ge- genüber seiner Arbeitgeberin zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und allenfalls aufzuzeigen, ob und wie weit diese Vorwürfe einen Ar- beitsbereich betreffen, der demjenigen bei der heutigen Arbeitgeberin gleich oder ähnlich ist. Die Staatsanwaltschaft hält fest, die Weiterverbreitung an Dritte, dass der Beschwerdegegner 2 in einer Strafuntersuchung stehe, könnte weitreichende und gravierende Auswirkungen in beruflicher und persönlicher Hinsicht für den Beschwerdegegner 2 haben (vgl. Urk. 5 und 6/5 je S. 1). Im Strafverfahren gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsver- mutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Ein Interesse des Beschwerdegegners 2, dass Drit- te, insbesondere die Arbeitgeberin, nicht von den Beschwerdeführern darüber in- formiert werden, dass und weshalb gegen ihn ein Strafverfahren - dessen Aus- gang beim gegenwärtigen Ermittlungsstand überdies kaum abschätzbar ist - läuft, ist gegeben. Dieses Interesse ist, insbesondere im Hinblick auf das spezifische Arbeitsumfeld des Beschwerdegegners 2, grundsätzlich ein solches gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO.

d) Gegen den Beschwerdeführer 1 läuft bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich unter der Prozessnummer A-6/2012/191100028 im gleichen Sachzu- sammenhang eine Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (vgl. den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft III vom 10. November 2014 sowie den beide Strafverfahren betreffenden gemeinsamen Gutachtensauftrag [Ergänzung] der Staatsanwaltschaften III und Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2014, Urk. 15 im Ordner 2). In seinem Begehren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2015 um Verpflichtung der beiden Beschwerdeführer zur Geheimhal- tung weist der Beschwerdegegner 2 auf das gegen den Beschwerdeführer 1 bei der Staatsanwaltschaft III laufende Strafverfahren hin. In jenem Verfahren werde der vorliegende Sachverhalt in der Version des Beschwerdegegners 2 - der dort

- 8 - Anzeigeerstatter ist - untersucht. Insofern bestehe die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer 1 gegenüber Dritten im Umfeld des Beschwerdegegners 2 durch Verbreiten seiner Version des Sachverhaltes "falsche Tatsachen" schaffe (Urk. 11/2 S. 2 am Schluss). Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Ausdehnung der Geheimhal- tungspflicht auf sie werde einem Beschuldigten (dem Beschwerdeführer 1) und dessen Verteidiger (dem Beschwerdeführer 2) in einem Strafverfahren, welches mit dem vorliegenden in engem Zusammenhang stehe, eine Geheimhaltungs- pflicht auferlegt. Seitens der Beschwerdeführer bestehe die Annahme, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinem Antrag auch auf das gegen den Beschwerdefüh- rer 1 geführte Strafverfahren abziele. Dies könne keinesfalls angehen. Selbst wenn diese Vermutung nicht zutreffen würde, werde der Beschwerdeführer 1 in dem gegen ihn geführten Verfahren in vom Gesetzgeber nicht gewollter Weise eingeschränkt (Urk. 2 S. 7 Rz 28, Urk. 6/2 S. 8 Rz 28). Der Beschwerdegegner 2 und die Staatsanwaltschaft nehmen in ihren Beschwerdeantworten (Urk. 10 und

13) zu diesem Argument nicht Stellung. Wie bereits ausgeführt, kann gegenüber Beschuldigten und ihrer Verteidigung keine Geheimhaltungspflicht angeordnet werden. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren zwar nicht Beschuldigter und Verteidiger, doch wirkt sich die mit den angefochtenen Verfügungen angeordnete Geheimhaltungspflicht in- folge des engen Sachzusammenhangs auf das bei der Staatsanwaltschaft III ge- gen den Beschwerdeführer 1 geführte Verfahren aus. Der Beschwerdeführer 1 wird in seinen Verteidigungsrechten im gegen ihn geführten Verfahren einge- schränkt, da er und sein Verteidiger, der Beschwerdeführer 2, für - an sich erlaub- te - eigene Recherchen und zur Sammlung von entlastendem Material auf Kon- takte mit Personen aus dem Umfeld des gemeinsamen Gegenstandes beider Strafverfahren angewiesen sein könnten. Zwar ist die mit den angefochtenen Ver- fügungen angeordnete Geheimhaltungspflicht bis zum 10. Januar 2016 befristet, so dass die Beschwerdeführer allenfalls notwendige Kontaktaufnahmen mit Drit- ten im Zusammenhang mit der Ausübung der Verteidigungsrechte grundsätzlich verschieben könnten. Doch steht die genannte Befristung unter dem ausdrückli-

- 9 - chen Vorbehalt, dass die Geheimhaltungsverpflichtung verlängert werden könne, so dass die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass sie in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ab 11. Januar 2016 nicht mehr behindert sein werden. Im übrigen kann es Situationen geben, da Kontaktaufnahmen zu Dritt- personen zur effektiven Ausübung von Verteidigungsrechten unaufschiebbar sind. Es ist den Beschwerdeführern nicht zuzumuten, in einer solchen Situation den un- tersuchungsführenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Er- laubnis ersuchen zu müssen, in Lockerung der Geheimhaltungsverpflichtung Ver- teidigungshandlungen im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft III anhängigen Strafverfahren vornehmen zu dürfen. Soweit die Geheimhaltungsverpflichtung zu einer Einschränkung der Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers 1 im gegen diesen geführten Strafverfahren führt, ist sie unzulässig.

e) Schweigepflichten sind mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 73 StPO). Da solche Verfügungen einen er- heblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit und damit in ver- fassungsmässige Rechte der verpflichteten Personen darstellen, müssen sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (Saxer/Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 73 StPO). Der Beschwerdegegner 2 brachte in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichte- ten Begehren vom 10. Juli 2015 um Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Ge- heimhaltung vor, er habe in der Zeit, als das Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, im Rahmen seiner damaligen selbständigen Erwerbstätigkeit ein Pro- jekt zur Eröffnung eines "Family Offices" für eine vermögende Person aus dem Raum Frankfurt betrieben, die im August 2013 ihre Einkünfte in Deutschland steuerlich offengelegt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe den Beschwerdegeg- ner 2 bei dieser Kundin in verschiedenster Weise diskreditiert und dieser unter anderem mitgeteilt, dass beim Beschwerdegegner 2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Seither sei das Vertrauen zwischen dieser Kundin und dem Beschwerdegegner 2 stark beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner 2 habe sich entschieden, die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und eine An-

- 10 - stellung bei einer Bank gefunden. Der Beschwerdegegner 2 habe zwar im Rah- men des Bewerbungsverfahrens seine neue Arbeitgeberin über den Bestand der Strafuntersuchung gegen ihn orientiert. Wie der Beschwerdeführer 1 durch sein Verhalten gegenüber der Kundin aus Deutschland offenbart habe, müsse aber ernsthaft in Erwägung gezogen werden, dass er den Beschwerdegegner 2 mit dem genauen Inhalt der Strafanzeige bei seiner neuen Arbeitgeberin anschwär- zen werde. Der Beschwerdegegner 2 könne sich gegen allenfalls unrichtige An- schuldigungen nicht wehren und komme im Falle einer Weitergabe solcher Infor- mationen an seine Arbeitgeberin in einen Erklärungsnotstand, der wohl entspre- chende Konsequenzen nach sich ziehen würde (Urk. 11/2 S. 2 f.). In der Be- schwerdeantwort wiederholt der Beschwerdegegner 2 in gekürzter Form dieses Vorbringen und verweist auf die zitierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft (Urk. 10 S. 4 Rz 5). Bei Konstellationen mit Geschädigten / Privatklägern und solchen mit wechselsei- tigen Strafanzeigen und -anträgen ist immer denkbar, dass ein Beteiligter sich ge- genüber Dritten zum Gegenstand des hängigen Strafverfahrens und zur Person des Gegners äussert, dass solche Äusserungen subjektiv geprägt sind und zu- mindest aus Sicht des betroffenen Gegners als verzerrt oder gar wahrheitswidrig erscheinen. Allein diese Möglichkeit, selbst wenn die gegnerische Arbeitgeberin einer der potentiellen Dritten ist, vermag die mit der Verpflichtung zur Geheimhal- tung verbundenen Eingriffe in verfassungsmässige Rechte und Verteidigungs- rechte nicht zu rechtfertigen. Wie der Beschwerdegegner 2 festhält, informierte er selber im Bewerbungsver- fahren seine heutige Arbeitgeberin darüber, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Dennoch wurde er angestellt. Gemäss dessen Darstellung legte der Be- schwerdeführer 1 zwar gegenüber einer Kundin des Beschwerdegegners 2 aus früherer Berufstätigkeit offen, dass gegen diesen ein Strafverfahren läuft und eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Doch sind die genauen Umstände und der genaue Inhalt dieser Offenlegung nicht bekannt. Insbesondere führte der Be- schwerdegegner 2 nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 die betreffende Kun- din über Einzelheiten des gegen ihn gerichteten Vorwurfs orientiert habe. Über

- 11 - Befürchtungen hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dies ge- genüber der heutigen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 oder gegenüber anderen Drittpersonen beabsichtige, zeigte er nicht auf. Dasselbe gilt in erhöhtem Masse mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2. Der Be- schwerdegegner 2 bringt keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde- führer 2 sich an Dritte zwecks Diskreditierung des Beschwerdegegners 2 gewandt habe oder Anstalten treffe, sich zu diesem Zweck an solche zu wenden. Somit verletzt die verfügte Geheimhaltungsverpflichtung das Gebot der Zurück- haltung und der Verhältnismässigkeit. Es sind die Beschwerden gutzuheissen und die beiden angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben.

3. Der Beschwerdegegner 2 stellte bislang kein Gesuch um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung. Somit hatte die Staatsanwaltschaft auch keine Veranlas- sung, über ein solches Gesuch zu befinden, und es liegt diesbezüglich keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung vor. Sollte der Beschwerdegegner 2 ein sol- ches Gesuch stellen, so wäre es Sache der Staatsanwaltschaft, aufgrund des sich dannzumal ergebenden Verfahrensstands darüber zu befinden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdegegner 2 ebenfalls kein Aktenein- sichtsgesuch, so dass sich für das Obergericht die Frage nicht stellt, ob und ge- gebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdegegner 2 Akteneinsicht zu ge- währen sei. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 Einsicht in die Untersuchungsakten zu verweigern, ist deshalb nicht einzutreten.

4. Der heutige Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafver- fahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 Einsicht in die Untersuchungsakten zu verweigern, wird nicht eingetreten.

2. In Gutheissung der beiden Beschwerden werden die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2015 betreffend Verpflich- tung der Beschwerdeführer zur Geheimhaltung aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2011/131105523, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − das Zentrale Inkasso der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann