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UH150158

Akteneinsicht

Zürich OG · 2015-10-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gegen A._____, von Beruf Notar-Stellvertreter, läuft derzeit eine Strafunter- suchung wegen Veruntreuung. Am 19. Januar 2015 ersuchte die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in die Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten. Die Verwaltungskommission gab als Begründung an, sie be- nötige die Akten, weil im parallel zur Strafuntersuchung geführten Administ- rativverfahren personalrechtliche Entscheide getroffen werden müssten und weil die Frage zu beurteilen sei, ob dem Beschuldigten das Notarpatent ent- zogen werden müsse.

E. 2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 5) hiess die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich das Akteneinsichtsgesuch, ausgenommen be- treffend ein Einvernahmeprotokoll vom 27. November 2014, gut mit der Be- gründung, dass das Obergericht durch die Akteneinsicht wesentliche Infor- mationen für die Administrativuntersuchung erhalten könne und der Be- schuldigte nicht dargelegt habe und auch nicht erkennbar sei, inwiefern die Einsichtnahme in die Strafakten die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten tangiere und weshalb diese privaten Interessen höher zu ge- wichten wären als die Interessen der Administrativbehörde.

E. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist unbestrit- ten, dass die Verwaltungskommission aus den Einvernahmeprotokollen In- formationen beziehen könnte, welche ihr die Entscheidfindung im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Administrativverfahren erleichtern würden. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass das Protokoll der Hafteinvernahme ausreichend sei, um einen Entscheid in der Administra- tivuntersuchung fällen zu können. Er habe aber nicht erläutert, weshalb eine über die Einsicht in das Haftprotokoll hinausgehende Akteneinsicht seine privaten Geheimhaltungsinteressen tangieren könnte und weshalb diese pri- vaten Interessen die Interessen der Administrativbehörde überwiegen wür- den. Lediglich zu Beginn der Einvernahme vom 27. November 2014 habe er darum gebeten, dass das betreffende Einvernahmeprotokoll nicht ohne Wei- teres an Notariatsvertreter oder Dritte herausgegeben werde. In der besag-

- 4 - ten Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer zu sehr persönlichen An- gelegenheiten geäussert. Indessen sei nicht erkennbar und der Beschwer- deführer habe nicht dargetan, dass die übrigen Einvernahmeprotokolle ebenfalls derart private Informationen enthielten, dass sich daraus ein Ge- heimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Verwal- tungskommission habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereit er- klärt, gewisse Abdeckungen in den Protokollen zu akzeptieren. Der Be- schwerdeführer habe aber nicht angegeben, welche Passagen der Einver- nahmeprotokolle abgedeckt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinte- ressen zu wahren. Der Verwaltungskommission sei die Einsichtnahme in die Strafakten, vorbehältlich des Einvernahmeprotokolls vom 27. November 2014, daher zu gewähren (Urk. 3/1 = Urk. 5 S. 2-3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, das Protokoll der Hafteinvernahme vom 24. September 2014 enthalte genügend Informatio- nen, um personalrechtliche Entscheide treffen zu können. Er habe in der Hafteinvernahme gestanden, dass er aus diversen Konkursverfahren Gelder in noch unbestimmter Höhe, mindestens aber in der Höhe von vorläufig rund CHF 100'000.-- zu seinen Gunsten abgezweigt habe. Der Verwaltungskom- mission liege das besagte Protokoll seit Februar 2015 vor. Eine weiterge- hende Einsichtnahme in die Akten sei nicht erforderlich und folglich unver- hältnismässig. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, bereits am 31. Okto- ber 2014 die Rücknahme des Notarpatents beantragt. Da die weitere Ver- wendung des Notarpatents nicht streitig sei, benötige die Verwaltungskom- mission zur Begründung ihres diesbezüglichen Entscheids keine Einsicht in die Strafakten. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses. Er wehre sich nicht gegen die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses per Aufhebungsvertrag. Die Verwaltungskommission habe folglich gar kein Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten (Urk. 2 Ziff. 20- 22). Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, es könne von ihm nicht ver- langt werden, dass er angebe, welche Passagen in den Einvernahmeproto-

- 5 - kollen abgedeckt werden müssten, da er die Einsichtnahme gänzlich ver- weigere. Wenn die Beschwerdekammer aber entgegen seinen Argumenten zum Schluss kommen sollte, dass die Verwaltungskommission über das Hafteinvernahmeprotokoll hinaus Akteneinsicht erhalte, müsse ihm Gele- genheit gegeben werden, diejenigen Passagen zu bezeichnen, welche ab- gedeckt werden sollten (Urk. 2 Ziff. 23). Im Übrigen sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen diejenigen Passagen abzudecken, die für das personalrechtliche Verfahren keine Rolle spielten (Urk. 2 Ziff. 24).

E. 2.3 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wandte die Staatsanwaltschaft ein, es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers für einen personalrechtlichen oder disziplinarischen Entscheid ausreichten oder nicht. Wenn die Verwal- tungskommission zum Schluss komme, dass die Entscheidungsgrundlagen erweitert werden müssten, dann habe die Staatsanwaltschaft dies lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass das Administrativverfahren mit der Kündigung und der Rückgabe des Notarpatents nicht abgeschlossen sei. So sei etwa zu bedenken, dass Dritte gegenüber dem Kanton staatshaf- tungsrechtliche Forderungen geltend machen oder Korrekturen in den sie betreffenden Dossiers verlangen könnten (Urk. 8 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei schwierig, eine Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche privaten Interessen durch die Akteneinsicht tangiert würden. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass private Interessen des Beschwerde- führers einer weitergehenden Akteneinsicht der Verwaltungskommission entgegenstünden (Urk. 8 S. 2). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme nur in allgemeiner Form zu einzelnen Vorwürfen ge- äussert. Aus diesem Grund seien die weiteren Einvernahmeprotokolle für das Administrativverfahren bedeutsam (Urk. 8 S. 2-3). Ferner ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Eventualantrag zu wenig konkret. Solange nicht klar sei, welche privaten Interessen der Beschwerde- führer als überwiegend erachte, könne über eine allfällige Abdeckung der

- 6 - Passagen nicht befunden werden. Im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde im Eventualantrag müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, diejenigen Passagen unter Angabe von Seitenzahlen und Nummern zu bezeichnen, die nicht an die Verwaltungskommission weiter- gegeben werden dürften. Es müsse im laufenden Beschwerdeverfahren darüber entschieden werden, ob die privaten Interessen des Beschwerde- führers höher zu gewichten seien als die Interessen an der Durchführung des Administrativverfahrens. Ansonsten sei absehbar, dass man nach Gut- heissung der Beschwerde im Eventualantrag damit beschäftigt sein werde, über die Einsichtnahme resp. Abdeckung einzelner Passagen zu streiten. Im Übrigen sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, höherwertige private Geheimhaltungsinteressen herauszufiltern. Solche seien auch nicht erkenn- bar (Urk. 8 S. 3).

E. 2.4 Die Verwaltungskommission machte in der Beschwerdeantwort geltend, sie benötige Einsicht in die vollständigen Akten, da sie über die Frage des Ent- zugs des Notarpatents aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers zu entscheiden habe. Für das hängige Administrativverfah- ren sei von Bedeutung, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, wie vie- le Konkursverfahren von seinen mutmasslich unrechtmässigen Geschäftstä- tigkeiten erfasst worden seien, wie viele Gläubiger betroffen seien, in wel- chem Zeitraum sich die Verfehlungen zugetragen hätten, wie hoch ein allfäl- liger Deliktsbetrag ausfalle, welche Beweggründe der Beschwerdeführer gel- tend mache etc. Um dem Beschwerdeführer das Notarpatent entziehen zu können, benötige die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nach- weis des deliktischen Verhaltens unter Angabe des ungefähren Deliktsbe- trages (Urk. 10 Ziff. 2.2). Dasselbe gelte für die Frage, ob der Beschwerde- führer einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt habe (Urk. 10 Ziff. 2.3). Weiter vertrat die Verwaltungskommission die Ansicht, der Beschwerdefüh- rer habe in der Hafteinvernahme kein genügend klares Geständnis abgelegt, auf das sich der Entzug des Notarpatents und die fristlose Kündigung ab-

- 7 - stützen liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der besagten Hafteinvernahme seien insgesamt zu vage. Auch die Festlegung der Scha- denssumme von rund CHF 100'000.-- reiche für die zu treffenden personal- rechtlichen Anordnungen nicht aus. Nach heutigem Kenntnisstand sei von einem mutmasslichen Fehlbetrag in der Höhe von über 1 Mio. Franken aus- zugehen. Eine allein auf die Hafteinvernahme gestützte Annahme, der Be- schwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig und habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, würde auf blossen Vermutungen basieren. Die Verwaltungskommission habe daher ein erhebli- ches und hinreichend dargelegtes Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.4). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission die Rücknahme des Notarpatents verweigern könne, da ein Patententzug we- gen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorstehe. Der Patententzug schränke die Wiedererteilung des Patents in erheblichem Masse ein, wes- halb an der Prüfung des Entzugs festzuhalten sei (Urk. 10 Ziff. 2.5). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erübrige sich aufgrund des Angebots eines Aufhe- bungsvertrages, weshalb kein Grund zu einer weitergehenden Akteneinsicht bestehe, sei ebenfalls nicht zutreffend. Ein Aufhebungsvertrag setze die Zu- stimmung beider Parteien voraus. Es stehe dem Arbeitgeber frei, bei gege- benen Voraussetzungen die fristlose Entlassung auszusprechen. Die fristlo- se Entlassung ziehe andere Folgen nach sich als eine Aufhebungsvereinba- rung. Da die Verwaltungskommission die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung überprüfen wolle, habe sie auch aus diesem Grund ein erhebli- ches Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.6).

E. 2.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, da er um die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag ersucht und gleichzeitig die ordentliche Kündi- gung ausgesprochen habe. Die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist sei spätestens am 30. Juni 2015 abgelaufen gewesen. Das Arbeitsverhältnis

- 8 - sei daher aufgelöst und könne durch eine fristlose Kündigung nicht noch- mals aufgelöst werden. Folglich habe die Verwaltungskommission im heuti- gen Zeitpunkt an der Akteneinsicht kein Interesse mehr. Im Übrigen stehe aufgrund der Hafteinvernahme fest, dass er, der Beschwerdeführer, straffäl- lig geworden sei. Aufgrund seiner Delinquenz hätte die Verwaltungskommis- sion die fristlose Kündigung längstens aussprechen können. Da die Verwal- tungskommission seit anfangs Februar 2015 von seinen Straftaten wisse, wäre eine fristlose Kündigung im heutigen Zeitpunkt treuwidrig. Auch aus diesem Grund habe die Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung kein Akteneinsichtsinteresse mehr (Urk. 15 Ziff. 8 ff.). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Verwaltungskommissi- on sei gesetzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Notarpatent be- reits im jetzigen Zeitpunkt vorübergehend zu entziehen, da der Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit genüge, um die Vertrauenswürdigkeit eines Notars in Frage zu stellen. Nach Abschluss des Strafverfahrens könne das Patent gestützt auf das Strafurteil dauerhaft entzogen werden. Die Verwaltungskommission benötige daher keine weiter- gehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 13 ff.). Im Übrigen habe der Beschwer- deführer die Rückgabe des Patents bereits vor acht Monaten angeboten. Die Verweigerung der Rücknahme im jetzigen Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Frage des Entzugs des Notarpatents benötige die Verwaltungskommission somit ins- gesamt keine weitergehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 20). In Bezug auf allfällige Regressforderungen brauche die Verwaltungskom- mission derzeit ebenfalls keine Akteneinsicht. Wenn sie ihre Entscheide nicht auf blosse Vermutungen abstützen wolle, müsse sie das rechtskräftige Strafurteil abwarten. Erst im Strafurteil werde darüber befunden, ob und in welchem Umfang er, der Beschwerdeführer, delinquiert habe und ob er vor- sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe. Aufgrund der Vorakten allein könnten diese Fragen nicht geklärt werden. Eine weitergehende Aktenein-

- 9 - sicht erübrige sich auch bezüglich allfälliger Regressforderungen (Urk. 15 Ziff. 22). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse von Amtes wegen prüfen, ob die Verwaltungskommission Aktenein- sicht tatsächlich benötige. Dies verlange der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwaltungskommissi- on die Akten benötigen könnte, reiche nicht aus, um die Akteneinsicht zu bewilligen (Urk. 15 Ziff. 25). Er selber müsse die privaten Geheimhaltungsin- teressen nicht darlegen, da die Verwaltungskommission kein Akteneinsichts- interesse habe (Urk. 15 Ziff. 27). Die Staatsanwaltschaft hätte ihn aber auf- fordern müssen, seine Interessen zu bezeichnen. Dieses Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft nicht eingeschlagen (Urk. 15 Ziff. 28). Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Bewilligung der vollumfänglichen Akteneinsicht der Verwaltungskommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, die Passagen zu bezeichnen, welche abzudecken seien, gehe über den Beschwerdegegenstand hinaus. Dies sei nicht zulässig (Urk. 15 Ziff. 31).

E. 2.6 Die Verwaltungskommission machte in der Duplik geltend, massgeblich sei, dass das Obergericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sei- en, die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers fristlos aufzulösen und ihm das Notarpatent zu entziehen. Es könne im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Obergericht von dieser Befugnis Gebrauch mache. Damit weise das Gericht ein hinreichendes Inte- resse an der Akteneinsicht aus. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer, über die Voraussetzungen der fristlosen Ent- lassung oder des Entzugs des Notarpatents zu befinden (Urk. 20 Ziff. 3). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht des Kan- tons Zürich infolge der Schadenersatzpflicht (des Beschwerdeführers) am

18. bzw. 22. Juni 2015 als Privatkläger im Sinn von Art. 118 StPO konstitu- iert habe. Als Verfahrenspartei stehe ihm daher ein unbeschränktes Akten-

- 10 - einsichtsrecht zu, ohne dass ein Interessennachweis erforderlich wäre (Urk. 20 Ziff. 4). 3.

E. 3 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der Verwaltungskommission abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be- schwerdegegner 1 Gelegenheit zu geben, Abdeckungen bzw. Weglassun- gen in den Einvernahme-Protokollen vorzunehmen bzw. zu beantragen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Fer-

- 3 - ner beantragte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde.

E. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Verwaltungskom- mission, hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Verfahrens- partei das Recht auf Akteneinsicht, wenn es sich als Privatklägerschaft kon- stituiert hat (Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 StPO) und die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts nicht erfordert (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Als Verfahrenspartei kann es das Akteneinsichtsrecht ohne Interes- sennachweis geltend machen (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). Das Interesse des Obergerichts als Straf- und/oder Zivilkläger an der Akteneinsicht ist evi- dent. Als Behörde im Sinn von Art. 101 Abs. 2 StPO hat das Obergericht Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers, wenn es diese für die Bearbeitung eines hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Allerdings hat das Obergericht als Strafbehörde aufgrund der Vorschriften über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO) einen separat geregelten Anspruch auf Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 1 StPO) und damit auch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht des Obergerichts als Behörde wird von einem Interessennachweis abhängig gemacht (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4).

E. 3.2 Das Obergericht tritt im vorliegenden Verfahren in erster Linie als Verwal- tungsbehörde auf. Die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem Ober- gericht als Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO stellt ei- nen Akt der Amtshilfe dar (vgl. NADINE ZURKINDEN, Akteneinsicht von Versi- cherungen im Strafverfahren, in: AJP 2012 333 ff., 337). Art. 101 Abs. 2 StPO steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die nationa- le Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO), insbesondere mit Art. 194

- 11 - Abs. 2 StPO betreffend die Pflicht der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Strafbehörden ihre Akten zur Verfügung zu stellen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 101 N. 14 und Art. 194 N. 3; ISABELLE PONCET CARNICÉ, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 194 N. 3).

E. 3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO muss die ersuchende Verwal- tungsbehörde die Akten für die Bearbeitung eines hängigen Verfahrens "be- nötigen". Wie gesagt (vgl. E. II/3.1 hiervor), wird von der ersuchenden Ver- waltungsbehörde ein Interessennachweis verlangt. Die Verwaltungsbehörde benötigt die Akten, wenn sie ein Akteneinsichtsinteresse nachweisen kann. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden im Rahmen der Straf- rechtshilfe Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforder- lich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Akten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. in diesem Sinn ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 5 ff.). Gleich wie im Strafprozessrecht gelten auch im Verwaltungsrecht die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. für das Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht Zürich §

E. 3.4 Die ersuchende Verwaltungsbehörde muss das Akteneinsichtsinteresse be- zeichnen und kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraus- sichtlich erheblich sind. Die ersuchte Strafbehörde kann die Akteneinsicht verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entge-

- 12 - genstehen. Durch einen entsprechenden Interessennachweis der ersuchen- den Verwaltungsbehörde wird der ersuchten Strafbehörde ermöglicht, allfäl- lige divergierende Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. analog bei der Rechtshilfe BStGer, Beschluss BB.2015.30 vom 24.6.15 E. 2.1; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 9; MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 4). Keinesfalls muss die ersuchende Verwaltungsbehörde aber nachweisen, dass sie die einzusehenden Akten tatsächlich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären.

E. 3.5 Der Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht liegt bei der Verfah- rensleitung der zuständigen Strafbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und be- rechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. das Pendant in Art. 194 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 102 Abs. 1 StPO aber nicht auch die Befugnis, die Erheb- lichkeit der Strafakten im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführ- ten Verfahren zu überprüfen (vgl. ebenso Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo- nach die ersuchte Behörde die materiellen Voraussetzungen der Straf- rechtshilfe nicht prüfen darf). Dies wäre der ersuchten Strafbehörde auch gar nicht möglich, da es sich bei der Frage, ob die Akteneinsicht im konkre- ten Fall geeignet ist, Beweise für rechtserhebliche Tatsachen im Verwal- tungsverfahren zum Vorschein zu bringen, um eine materielle Frage handelt (vgl. BGE 121 IV 311 E. 2b) und die ersuchte Strafbehörde keinen umfas- senden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat (vgl. BGE 119 IV 86 E. 2c). Dasselbe gilt für die materielle Frage, ob die Verwaltungsbe- hörde verpflichtet ist, mit ihrem Entscheid bis zum Vorliegen des rechtskräf- tigen Strafurteils zuzuwarten, wenn der Sachverhalt oder die rechtliche Qua- lifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein könnte (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2). Daraus folgt, dass es allein der ersuchenden Verwaltungsbehörde zu überlassen ist, aus den

- 13 - potentiell relevanten Dokumenten diejenigen auszuscheiden, welche für das Verwaltungsverfahren tatsächlich erheblich sind.

E. 3.6 Die Verfahrensleitung verweigert die Akteneinsicht, wenn der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO; vgl. ebenso Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der Akten- einsicht an Behörden setzt daher gegebenenfalls eine Interessenabwägung voraus. Die gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht stellt aber die Aus- nahme dar. In jedem Fall ist zunächst zu prüfen, ob berechtigten Geheimhal- tungsinteressen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen wer- den kann (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 101 N. 22; SCHMID, a.a.O., Art. 194 N. 5; BÜRGISSER, a.a.O., Art. 194 N. 13). In Frage kommen in erster Linie die Entfernung gewisser Aktenstücke aus dem Dossier, die Einschwärzung von Namen oder die Abdeckung einzelner Passagen in den Kopien einzelner Dokumente. Aufgrund der prinzipiell bestehenden behördlichen Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht hat der Betroffene seine (angeblichen) berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren (vgl. BGer, Urteil 1B_194/2013 vom 16.1.14 E. 4.2.2). Wenngleich die Verfahrensleitung zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen die erforderlichen Massnah- men trifft (Art. 102 Abs. 1 StPO), kann ihr weder zugemutet werden noch wäre es ihr der Sache nach möglich, die Akten nach privaten Interessen an der Geheimhaltung einzelner Dokumente zu durchforsten. Eine Pflicht zur "Ermittlung" privater Interessen von Amtes wegen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus einem Entscheid der hiesigen Be- schwerdekammer (OGer ZH, III. Strafkammer, Beschluss UH140274 vom 21.1.15 E. 6.1.c in fine) keinesfalls ableiten. Vielmehr ist es der betroffenen Person im Sinne einer Verfahrensobliegenheit anheim zu stellen, wenn sie sich der Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde widersetzen will, jedes ein- zelne der betreffenden Aktenstücke genau zu bezeichnen und für jedes der bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb dieses auszusondern oder zu schwärzen ist.

- 14 - 4.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

E. 4.1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und zum Entzug des Notarpatents grundsätzlich befugt (vgl. § 9 und § 18 des Gesetzes des Kan- tons Zürich vom 9. Juni 1985 über das Notariatswesen [Notariatsgesetz; LS 242]; § 22 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; LS 177.10]). Die Verwaltungskommission legte das Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten betreffend den Beschwerdeführer und den Grund der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Akten in der Administ- rativuntersuchung sowohl in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft (Urk. 9: Eingaben vom 19.1.15, 30.3.15 und 20.4.15) als auch in der Beschwer- deantwort (Urk. 19) und in der Duplik (Urk. 20) im vorliegenden Beschwer- deverfahren ausführlich dar. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nachweis des deliktischen Verhaltens unter Angabe der ungefähren Höhe des Deliktsbetrages benöti- ge, um eine fristlose Entlassung aussprechen oder das Notarpatent entzie- hen zu können. Aus dem Protokoll der Hafteinvernahme, das ihr vorliege, ergebe sich kein genügend klares Geständnis des Beschwerdeführers, um die erwähnten Administrativmassnahmen ergreifen zu können. Aus diesem Grund sei die Einsichtnahme in die vollständigen Strafakten unerlässlich. Diese Ausführungen der Verwaltungskommission reichen als Nachweis des Akteneinsichtsinteresses klarerweise aus.

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft resp. der hiesigen Beschwerdekammer zu prüfen, ob die Strafakten für die Administrativuntersuchung tatsächlich erheblich sind (vgl. E. II/3.4 hiervor). Die Frage, ob die Voraussetzungen der fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses und des Entzugs des Notarpatents tatsächlich gegeben sind und ob in den Strafakten diesbezügliche Beweise enthalten sind, ist rein materieller Natur und daher allein von der Verwaltungskommis- sion als in der Sache zuständigen Behörde zu beantworten. Die Staatsan- waltschaft resp. die Beschwerdekammer prüft nur, ob überwiegende öffentli-

- 15 - che oder private Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. E. II/3.5 hiervor).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte private Geheimhaltungsinteressen geltend, die seiner Ansicht nach der Akteneinsicht entgegenstehen. Weder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer aber auch nur ansatzweise dar, um welche privaten Inte- ressen es sich handelt, weshalb diese privaten Interessen schützenswert sind und weshalb sie das Interesse an der Durchführung der Administra- tivuntersuchung überwiegen. Vielmehr beschränkte er sich auf die pauscha- le Behauptung, die Einsichtnahme der Verwaltungskommission in das Pro- tokoll der Hafteinvernahme sei ausreichend, um personalrechtliche Ent- scheide zu fällen. Gleichermassen unterliess es der Beschwerdeführer, ein- zelne Passagen oder Dokumente zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach - im Sinne einer weniger weit gehenden Beschränkung der Akteneinsicht - abgedeckt resp. entfernt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinteres- sen zu wahren, obschon er dazu im Strafuntersuchungs- und im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und dazu auch explizit aufgefordert worden war (vgl. Urk. 9: E-Mail der Staatsanwalt- schaft vom 21.1.15 und vom 31.3.15; Urk. 8 S. 3). Eine nochmalige Auffor- derung kommt daher nicht in Frage und wäre mit dem Beschleunigungsge- bot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch nicht vereinbar. Aufgrund dieser Sachlage ist für die hiesige Kammer nicht erkennbar, welche (angeblich) schützenswer- ten privaten Interessen überhaupt auf dem Spiel stehen. Eine Abwägung der privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse an der Administra- tivuntersuchung ist daher von vornherein nicht möglich.

E. 4.4 Somit ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine privaten Ge- heimhaltungsinteressen bezeichnet, die das Interesse an der umfassenden Durchführung der Administrativuntersuchung überwiegen würden. Es ist da- her davon auszugehen, dass der Akteneinsicht der Verwaltungskommission keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl im Hauptantrag (Verweigerung

- 16 - der Akteneinsicht) als auch im Eventualantrag (Bezeichnung der Passagen, die abgedeckt werden sollen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen, ob das Obergericht Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StPO hat und als Privatklägerin nicht ohnehin Akteneinsicht verlangen könnte (vgl. zum Ganzen OGer ZH, Beschluss UH140346 vom 8.7.15 E. 4.1-4.3).

5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.-- festzu- setzen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt mangels Aufwendungen ausser Betracht. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungskommission nahmen am 26. bzw. 29. Mai 2015 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 und Urk. 10). Nach bewilligter Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) liess der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 eine Replik einreichen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2015 auf Stellungnahme (Urk. 19). Die Verwaltungskommission nahm am 10. Juli 2015 nochmals Stellung (Urk. 20). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E. 7 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das Interesse der ersuchenden Ver- waltungsbehörde an der Akteneinsicht ist daher gleichermassen zu bejahen, wenn die betreffenden Akten im hängigen Verwaltungsverfahren erheblich sein können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (ge- gen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Vermerk des Rück- behalts der Akten (A-…) für das Beschwerdeverfahren UB150125 (ge- gen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in - 17 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 14. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150158-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 14. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015, A-1/2014/171100518

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gegen A._____, von Beruf Notar-Stellvertreter, läuft derzeit eine Strafunter- suchung wegen Veruntreuung. Am 19. Januar 2015 ersuchte die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in die Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten. Die Verwaltungskommission gab als Begründung an, sie be- nötige die Akten, weil im parallel zur Strafuntersuchung geführten Administ- rativverfahren personalrechtliche Entscheide getroffen werden müssten und weil die Frage zu beurteilen sei, ob dem Beschuldigten das Notarpatent ent- zogen werden müsse.

2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 5) hiess die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich das Akteneinsichtsgesuch, ausgenommen be- treffend ein Einvernahmeprotokoll vom 27. November 2014, gut mit der Be- gründung, dass das Obergericht durch die Akteneinsicht wesentliche Infor- mationen für die Administrativuntersuchung erhalten könne und der Be- schuldigte nicht dargelegt habe und auch nicht erkennbar sei, inwiefern die Einsichtnahme in die Strafakten die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten tangiere und weshalb diese privaten Interessen höher zu ge- wichten wären als die Interessen der Administrativbehörde.

3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der Verwaltungskommission abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be- schwerdegegner 1 Gelegenheit zu geben, Abdeckungen bzw. Weglassun- gen in den Einvernahme-Protokollen vorzunehmen bzw. zu beantragen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Fer-

- 3 - ner beantragte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde.

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungskommission nahmen am 26. bzw. 29. Mai 2015 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 und Urk. 10). Nach bewilligter Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) liess der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 eine Replik einreichen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2015 auf Stellungnahme (Urk. 19). Die Verwaltungskommission nahm am 10. Juli 2015 nochmals Stellung (Urk. 20). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist unbestrit- ten, dass die Verwaltungskommission aus den Einvernahmeprotokollen In- formationen beziehen könnte, welche ihr die Entscheidfindung im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Administrativverfahren erleichtern würden. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass das Protokoll der Hafteinvernahme ausreichend sei, um einen Entscheid in der Administra- tivuntersuchung fällen zu können. Er habe aber nicht erläutert, weshalb eine über die Einsicht in das Haftprotokoll hinausgehende Akteneinsicht seine privaten Geheimhaltungsinteressen tangieren könnte und weshalb diese pri- vaten Interessen die Interessen der Administrativbehörde überwiegen wür- den. Lediglich zu Beginn der Einvernahme vom 27. November 2014 habe er darum gebeten, dass das betreffende Einvernahmeprotokoll nicht ohne Wei- teres an Notariatsvertreter oder Dritte herausgegeben werde. In der besag-

- 4 - ten Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer zu sehr persönlichen An- gelegenheiten geäussert. Indessen sei nicht erkennbar und der Beschwer- deführer habe nicht dargetan, dass die übrigen Einvernahmeprotokolle ebenfalls derart private Informationen enthielten, dass sich daraus ein Ge- heimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Verwal- tungskommission habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereit er- klärt, gewisse Abdeckungen in den Protokollen zu akzeptieren. Der Be- schwerdeführer habe aber nicht angegeben, welche Passagen der Einver- nahmeprotokolle abgedeckt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinte- ressen zu wahren. Der Verwaltungskommission sei die Einsichtnahme in die Strafakten, vorbehältlich des Einvernahmeprotokolls vom 27. November 2014, daher zu gewähren (Urk. 3/1 = Urk. 5 S. 2-3). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, das Protokoll der Hafteinvernahme vom 24. September 2014 enthalte genügend Informatio- nen, um personalrechtliche Entscheide treffen zu können. Er habe in der Hafteinvernahme gestanden, dass er aus diversen Konkursverfahren Gelder in noch unbestimmter Höhe, mindestens aber in der Höhe von vorläufig rund CHF 100'000.-- zu seinen Gunsten abgezweigt habe. Der Verwaltungskom- mission liege das besagte Protokoll seit Februar 2015 vor. Eine weiterge- hende Einsichtnahme in die Akten sei nicht erforderlich und folglich unver- hältnismässig. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, bereits am 31. Okto- ber 2014 die Rücknahme des Notarpatents beantragt. Da die weitere Ver- wendung des Notarpatents nicht streitig sei, benötige die Verwaltungskom- mission zur Begründung ihres diesbezüglichen Entscheids keine Einsicht in die Strafakten. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses. Er wehre sich nicht gegen die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses per Aufhebungsvertrag. Die Verwaltungskommission habe folglich gar kein Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten (Urk. 2 Ziff. 20- 22). Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, es könne von ihm nicht ver- langt werden, dass er angebe, welche Passagen in den Einvernahmeproto-

- 5 - kollen abgedeckt werden müssten, da er die Einsichtnahme gänzlich ver- weigere. Wenn die Beschwerdekammer aber entgegen seinen Argumenten zum Schluss kommen sollte, dass die Verwaltungskommission über das Hafteinvernahmeprotokoll hinaus Akteneinsicht erhalte, müsse ihm Gele- genheit gegeben werden, diejenigen Passagen zu bezeichnen, welche ab- gedeckt werden sollten (Urk. 2 Ziff. 23). Im Übrigen sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen diejenigen Passagen abzudecken, die für das personalrechtliche Verfahren keine Rolle spielten (Urk. 2 Ziff. 24). 2.3 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wandte die Staatsanwaltschaft ein, es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers für einen personalrechtlichen oder disziplinarischen Entscheid ausreichten oder nicht. Wenn die Verwal- tungskommission zum Schluss komme, dass die Entscheidungsgrundlagen erweitert werden müssten, dann habe die Staatsanwaltschaft dies lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass das Administrativverfahren mit der Kündigung und der Rückgabe des Notarpatents nicht abgeschlossen sei. So sei etwa zu bedenken, dass Dritte gegenüber dem Kanton staatshaf- tungsrechtliche Forderungen geltend machen oder Korrekturen in den sie betreffenden Dossiers verlangen könnten (Urk. 8 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei schwierig, eine Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche privaten Interessen durch die Akteneinsicht tangiert würden. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass private Interessen des Beschwerde- führers einer weitergehenden Akteneinsicht der Verwaltungskommission entgegenstünden (Urk. 8 S. 2). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme nur in allgemeiner Form zu einzelnen Vorwürfen ge- äussert. Aus diesem Grund seien die weiteren Einvernahmeprotokolle für das Administrativverfahren bedeutsam (Urk. 8 S. 2-3). Ferner ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Eventualantrag zu wenig konkret. Solange nicht klar sei, welche privaten Interessen der Beschwerde- führer als überwiegend erachte, könne über eine allfällige Abdeckung der

- 6 - Passagen nicht befunden werden. Im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde im Eventualantrag müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, diejenigen Passagen unter Angabe von Seitenzahlen und Nummern zu bezeichnen, die nicht an die Verwaltungskommission weiter- gegeben werden dürften. Es müsse im laufenden Beschwerdeverfahren darüber entschieden werden, ob die privaten Interessen des Beschwerde- führers höher zu gewichten seien als die Interessen an der Durchführung des Administrativverfahrens. Ansonsten sei absehbar, dass man nach Gut- heissung der Beschwerde im Eventualantrag damit beschäftigt sein werde, über die Einsichtnahme resp. Abdeckung einzelner Passagen zu streiten. Im Übrigen sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, höherwertige private Geheimhaltungsinteressen herauszufiltern. Solche seien auch nicht erkenn- bar (Urk. 8 S. 3). 2.4 Die Verwaltungskommission machte in der Beschwerdeantwort geltend, sie benötige Einsicht in die vollständigen Akten, da sie über die Frage des Ent- zugs des Notarpatents aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers zu entscheiden habe. Für das hängige Administrativverfah- ren sei von Bedeutung, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, wie vie- le Konkursverfahren von seinen mutmasslich unrechtmässigen Geschäftstä- tigkeiten erfasst worden seien, wie viele Gläubiger betroffen seien, in wel- chem Zeitraum sich die Verfehlungen zugetragen hätten, wie hoch ein allfäl- liger Deliktsbetrag ausfalle, welche Beweggründe der Beschwerdeführer gel- tend mache etc. Um dem Beschwerdeführer das Notarpatent entziehen zu können, benötige die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nach- weis des deliktischen Verhaltens unter Angabe des ungefähren Deliktsbe- trages (Urk. 10 Ziff. 2.2). Dasselbe gelte für die Frage, ob der Beschwerde- führer einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt habe (Urk. 10 Ziff. 2.3). Weiter vertrat die Verwaltungskommission die Ansicht, der Beschwerdefüh- rer habe in der Hafteinvernahme kein genügend klares Geständnis abgelegt, auf das sich der Entzug des Notarpatents und die fristlose Kündigung ab-

- 7 - stützen liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der besagten Hafteinvernahme seien insgesamt zu vage. Auch die Festlegung der Scha- denssumme von rund CHF 100'000.-- reiche für die zu treffenden personal- rechtlichen Anordnungen nicht aus. Nach heutigem Kenntnisstand sei von einem mutmasslichen Fehlbetrag in der Höhe von über 1 Mio. Franken aus- zugehen. Eine allein auf die Hafteinvernahme gestützte Annahme, der Be- schwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig und habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, würde auf blossen Vermutungen basieren. Die Verwaltungskommission habe daher ein erhebli- ches und hinreichend dargelegtes Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.4). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission die Rücknahme des Notarpatents verweigern könne, da ein Patententzug we- gen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorstehe. Der Patententzug schränke die Wiedererteilung des Patents in erheblichem Masse ein, wes- halb an der Prüfung des Entzugs festzuhalten sei (Urk. 10 Ziff. 2.5). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erübrige sich aufgrund des Angebots eines Aufhe- bungsvertrages, weshalb kein Grund zu einer weitergehenden Akteneinsicht bestehe, sei ebenfalls nicht zutreffend. Ein Aufhebungsvertrag setze die Zu- stimmung beider Parteien voraus. Es stehe dem Arbeitgeber frei, bei gege- benen Voraussetzungen die fristlose Entlassung auszusprechen. Die fristlo- se Entlassung ziehe andere Folgen nach sich als eine Aufhebungsvereinba- rung. Da die Verwaltungskommission die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung überprüfen wolle, habe sie auch aus diesem Grund ein erhebli- ches Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.6). 2.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, da er um die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag ersucht und gleichzeitig die ordentliche Kündi- gung ausgesprochen habe. Die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist sei spätestens am 30. Juni 2015 abgelaufen gewesen. Das Arbeitsverhältnis

- 8 - sei daher aufgelöst und könne durch eine fristlose Kündigung nicht noch- mals aufgelöst werden. Folglich habe die Verwaltungskommission im heuti- gen Zeitpunkt an der Akteneinsicht kein Interesse mehr. Im Übrigen stehe aufgrund der Hafteinvernahme fest, dass er, der Beschwerdeführer, straffäl- lig geworden sei. Aufgrund seiner Delinquenz hätte die Verwaltungskommis- sion die fristlose Kündigung längstens aussprechen können. Da die Verwal- tungskommission seit anfangs Februar 2015 von seinen Straftaten wisse, wäre eine fristlose Kündigung im heutigen Zeitpunkt treuwidrig. Auch aus diesem Grund habe die Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung kein Akteneinsichtsinteresse mehr (Urk. 15 Ziff. 8 ff.). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Verwaltungskommissi- on sei gesetzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Notarpatent be- reits im jetzigen Zeitpunkt vorübergehend zu entziehen, da der Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit genüge, um die Vertrauenswürdigkeit eines Notars in Frage zu stellen. Nach Abschluss des Strafverfahrens könne das Patent gestützt auf das Strafurteil dauerhaft entzogen werden. Die Verwaltungskommission benötige daher keine weiter- gehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 13 ff.). Im Übrigen habe der Beschwer- deführer die Rückgabe des Patents bereits vor acht Monaten angeboten. Die Verweigerung der Rücknahme im jetzigen Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Frage des Entzugs des Notarpatents benötige die Verwaltungskommission somit ins- gesamt keine weitergehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 20). In Bezug auf allfällige Regressforderungen brauche die Verwaltungskom- mission derzeit ebenfalls keine Akteneinsicht. Wenn sie ihre Entscheide nicht auf blosse Vermutungen abstützen wolle, müsse sie das rechtskräftige Strafurteil abwarten. Erst im Strafurteil werde darüber befunden, ob und in welchem Umfang er, der Beschwerdeführer, delinquiert habe und ob er vor- sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe. Aufgrund der Vorakten allein könnten diese Fragen nicht geklärt werden. Eine weitergehende Aktenein-

- 9 - sicht erübrige sich auch bezüglich allfälliger Regressforderungen (Urk. 15 Ziff. 22). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse von Amtes wegen prüfen, ob die Verwaltungskommission Aktenein- sicht tatsächlich benötige. Dies verlange der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwaltungskommissi- on die Akten benötigen könnte, reiche nicht aus, um die Akteneinsicht zu bewilligen (Urk. 15 Ziff. 25). Er selber müsse die privaten Geheimhaltungsin- teressen nicht darlegen, da die Verwaltungskommission kein Akteneinsichts- interesse habe (Urk. 15 Ziff. 27). Die Staatsanwaltschaft hätte ihn aber auf- fordern müssen, seine Interessen zu bezeichnen. Dieses Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft nicht eingeschlagen (Urk. 15 Ziff. 28). Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Bewilligung der vollumfänglichen Akteneinsicht der Verwaltungskommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, die Passagen zu bezeichnen, welche abzudecken seien, gehe über den Beschwerdegegenstand hinaus. Dies sei nicht zulässig (Urk. 15 Ziff. 31). 2.6 Die Verwaltungskommission machte in der Duplik geltend, massgeblich sei, dass das Obergericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sei- en, die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers fristlos aufzulösen und ihm das Notarpatent zu entziehen. Es könne im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Obergericht von dieser Befugnis Gebrauch mache. Damit weise das Gericht ein hinreichendes Inte- resse an der Akteneinsicht aus. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer, über die Voraussetzungen der fristlosen Ent- lassung oder des Entzugs des Notarpatents zu befinden (Urk. 20 Ziff. 3). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht des Kan- tons Zürich infolge der Schadenersatzpflicht (des Beschwerdeführers) am

18. bzw. 22. Juni 2015 als Privatkläger im Sinn von Art. 118 StPO konstitu- iert habe. Als Verfahrenspartei stehe ihm daher ein unbeschränktes Akten-

- 10 - einsichtsrecht zu, ohne dass ein Interessennachweis erforderlich wäre (Urk. 20 Ziff. 4). 3. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Verwaltungskom- mission, hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Verfahrens- partei das Recht auf Akteneinsicht, wenn es sich als Privatklägerschaft kon- stituiert hat (Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 StPO) und die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts nicht erfordert (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Als Verfahrenspartei kann es das Akteneinsichtsrecht ohne Interes- sennachweis geltend machen (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). Das Interesse des Obergerichts als Straf- und/oder Zivilkläger an der Akteneinsicht ist evi- dent. Als Behörde im Sinn von Art. 101 Abs. 2 StPO hat das Obergericht Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers, wenn es diese für die Bearbeitung eines hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Allerdings hat das Obergericht als Strafbehörde aufgrund der Vorschriften über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO) einen separat geregelten Anspruch auf Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 1 StPO) und damit auch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht des Obergerichts als Behörde wird von einem Interessennachweis abhängig gemacht (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). 3.2 Das Obergericht tritt im vorliegenden Verfahren in erster Linie als Verwal- tungsbehörde auf. Die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem Ober- gericht als Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO stellt ei- nen Akt der Amtshilfe dar (vgl. NADINE ZURKINDEN, Akteneinsicht von Versi- cherungen im Strafverfahren, in: AJP 2012 333 ff., 337). Art. 101 Abs. 2 StPO steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die nationa- le Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO), insbesondere mit Art. 194

- 11 - Abs. 2 StPO betreffend die Pflicht der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Strafbehörden ihre Akten zur Verfügung zu stellen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 101 N. 14 und Art. 194 N. 3; ISABELLE PONCET CARNICÉ, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 194 N. 3). 3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO muss die ersuchende Verwal- tungsbehörde die Akten für die Bearbeitung eines hängigen Verfahrens "be- nötigen". Wie gesagt (vgl. E. II/3.1 hiervor), wird von der ersuchenden Ver- waltungsbehörde ein Interessennachweis verlangt. Die Verwaltungsbehörde benötigt die Akten, wenn sie ein Akteneinsichtsinteresse nachweisen kann. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden im Rahmen der Straf- rechtshilfe Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforder- lich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Akten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. in diesem Sinn ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 5 ff.). Gleich wie im Strafprozessrecht gelten auch im Verwaltungsrecht die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. für das Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht Zürich § 7 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das Interesse der ersuchenden Ver- waltungsbehörde an der Akteneinsicht ist daher gleichermassen zu bejahen, wenn die betreffenden Akten im hängigen Verwaltungsverfahren erheblich sein können. 3.4 Die ersuchende Verwaltungsbehörde muss das Akteneinsichtsinteresse be- zeichnen und kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraus- sichtlich erheblich sind. Die ersuchte Strafbehörde kann die Akteneinsicht verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entge-

- 12 - genstehen. Durch einen entsprechenden Interessennachweis der ersuchen- den Verwaltungsbehörde wird der ersuchten Strafbehörde ermöglicht, allfäl- lige divergierende Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. analog bei der Rechtshilfe BStGer, Beschluss BB.2015.30 vom 24.6.15 E. 2.1; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 9; MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 4). Keinesfalls muss die ersuchende Verwaltungsbehörde aber nachweisen, dass sie die einzusehenden Akten tatsächlich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären. 3.5 Der Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht liegt bei der Verfah- rensleitung der zuständigen Strafbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und be- rechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. das Pendant in Art. 194 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 102 Abs. 1 StPO aber nicht auch die Befugnis, die Erheb- lichkeit der Strafakten im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführ- ten Verfahren zu überprüfen (vgl. ebenso Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo- nach die ersuchte Behörde die materiellen Voraussetzungen der Straf- rechtshilfe nicht prüfen darf). Dies wäre der ersuchten Strafbehörde auch gar nicht möglich, da es sich bei der Frage, ob die Akteneinsicht im konkre- ten Fall geeignet ist, Beweise für rechtserhebliche Tatsachen im Verwal- tungsverfahren zum Vorschein zu bringen, um eine materielle Frage handelt (vgl. BGE 121 IV 311 E. 2b) und die ersuchte Strafbehörde keinen umfas- senden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat (vgl. BGE 119 IV 86 E. 2c). Dasselbe gilt für die materielle Frage, ob die Verwaltungsbe- hörde verpflichtet ist, mit ihrem Entscheid bis zum Vorliegen des rechtskräf- tigen Strafurteils zuzuwarten, wenn der Sachverhalt oder die rechtliche Qua- lifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein könnte (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2). Daraus folgt, dass es allein der ersuchenden Verwaltungsbehörde zu überlassen ist, aus den

- 13 - potentiell relevanten Dokumenten diejenigen auszuscheiden, welche für das Verwaltungsverfahren tatsächlich erheblich sind. 3.6 Die Verfahrensleitung verweigert die Akteneinsicht, wenn der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO; vgl. ebenso Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der Akten- einsicht an Behörden setzt daher gegebenenfalls eine Interessenabwägung voraus. Die gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht stellt aber die Aus- nahme dar. In jedem Fall ist zunächst zu prüfen, ob berechtigten Geheimhal- tungsinteressen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen wer- den kann (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 101 N. 22; SCHMID, a.a.O., Art. 194 N. 5; BÜRGISSER, a.a.O., Art. 194 N. 13). In Frage kommen in erster Linie die Entfernung gewisser Aktenstücke aus dem Dossier, die Einschwärzung von Namen oder die Abdeckung einzelner Passagen in den Kopien einzelner Dokumente. Aufgrund der prinzipiell bestehenden behördlichen Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht hat der Betroffene seine (angeblichen) berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren (vgl. BGer, Urteil 1B_194/2013 vom 16.1.14 E. 4.2.2). Wenngleich die Verfahrensleitung zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen die erforderlichen Massnah- men trifft (Art. 102 Abs. 1 StPO), kann ihr weder zugemutet werden noch wäre es ihr der Sache nach möglich, die Akten nach privaten Interessen an der Geheimhaltung einzelner Dokumente zu durchforsten. Eine Pflicht zur "Ermittlung" privater Interessen von Amtes wegen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus einem Entscheid der hiesigen Be- schwerdekammer (OGer ZH, III. Strafkammer, Beschluss UH140274 vom 21.1.15 E. 6.1.c in fine) keinesfalls ableiten. Vielmehr ist es der betroffenen Person im Sinne einer Verfahrensobliegenheit anheim zu stellen, wenn sie sich der Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde widersetzen will, jedes ein- zelne der betreffenden Aktenstücke genau zu bezeichnen und für jedes der bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb dieses auszusondern oder zu schwärzen ist.

- 14 - 4. 4.1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und zum Entzug des Notarpatents grundsätzlich befugt (vgl. § 9 und § 18 des Gesetzes des Kan- tons Zürich vom 9. Juni 1985 über das Notariatswesen [Notariatsgesetz; LS 242]; § 22 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; LS 177.10]). Die Verwaltungskommission legte das Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten betreffend den Beschwerdeführer und den Grund der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Akten in der Administ- rativuntersuchung sowohl in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft (Urk. 9: Eingaben vom 19.1.15, 30.3.15 und 20.4.15) als auch in der Beschwer- deantwort (Urk. 19) und in der Duplik (Urk. 20) im vorliegenden Beschwer- deverfahren ausführlich dar. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nachweis des deliktischen Verhaltens unter Angabe der ungefähren Höhe des Deliktsbetrages benöti- ge, um eine fristlose Entlassung aussprechen oder das Notarpatent entzie- hen zu können. Aus dem Protokoll der Hafteinvernahme, das ihr vorliege, ergebe sich kein genügend klares Geständnis des Beschwerdeführers, um die erwähnten Administrativmassnahmen ergreifen zu können. Aus diesem Grund sei die Einsichtnahme in die vollständigen Strafakten unerlässlich. Diese Ausführungen der Verwaltungskommission reichen als Nachweis des Akteneinsichtsinteresses klarerweise aus. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft resp. der hiesigen Beschwerdekammer zu prüfen, ob die Strafakten für die Administrativuntersuchung tatsächlich erheblich sind (vgl. E. II/3.4 hiervor). Die Frage, ob die Voraussetzungen der fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses und des Entzugs des Notarpatents tatsächlich gegeben sind und ob in den Strafakten diesbezügliche Beweise enthalten sind, ist rein materieller Natur und daher allein von der Verwaltungskommis- sion als in der Sache zuständigen Behörde zu beantworten. Die Staatsan- waltschaft resp. die Beschwerdekammer prüft nur, ob überwiegende öffentli-

- 15 - che oder private Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. E. II/3.5 hiervor). 4.3 Der Beschwerdeführer machte private Geheimhaltungsinteressen geltend, die seiner Ansicht nach der Akteneinsicht entgegenstehen. Weder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer aber auch nur ansatzweise dar, um welche privaten Inte- ressen es sich handelt, weshalb diese privaten Interessen schützenswert sind und weshalb sie das Interesse an der Durchführung der Administra- tivuntersuchung überwiegen. Vielmehr beschränkte er sich auf die pauscha- le Behauptung, die Einsichtnahme der Verwaltungskommission in das Pro- tokoll der Hafteinvernahme sei ausreichend, um personalrechtliche Ent- scheide zu fällen. Gleichermassen unterliess es der Beschwerdeführer, ein- zelne Passagen oder Dokumente zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach - im Sinne einer weniger weit gehenden Beschränkung der Akteneinsicht - abgedeckt resp. entfernt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinteres- sen zu wahren, obschon er dazu im Strafuntersuchungs- und im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und dazu auch explizit aufgefordert worden war (vgl. Urk. 9: E-Mail der Staatsanwalt- schaft vom 21.1.15 und vom 31.3.15; Urk. 8 S. 3). Eine nochmalige Auffor- derung kommt daher nicht in Frage und wäre mit dem Beschleunigungsge- bot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch nicht vereinbar. Aufgrund dieser Sachlage ist für die hiesige Kammer nicht erkennbar, welche (angeblich) schützenswer- ten privaten Interessen überhaupt auf dem Spiel stehen. Eine Abwägung der privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse an der Administra- tivuntersuchung ist daher von vornherein nicht möglich. 4.4 Somit ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine privaten Ge- heimhaltungsinteressen bezeichnet, die das Interesse an der umfassenden Durchführung der Administrativuntersuchung überwiegen würden. Es ist da- her davon auszugehen, dass der Akteneinsicht der Verwaltungskommission keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl im Hauptantrag (Verweigerung

- 16 - der Akteneinsicht) als auch im Eventualantrag (Bezeichnung der Passagen, die abgedeckt werden sollen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen, ob das Obergericht Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StPO hat und als Privatklägerin nicht ohnehin Akteneinsicht verlangen könnte (vgl. zum Ganzen OGer ZH, Beschluss UH140346 vom 8.7.15 E. 4.1-4.3).

5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.-- festzu- setzen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt mangels Aufwendungen ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (ge- gen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Vermerk des Rück- behalts der Akten (A-…) für das Beschwerdeverfahren UB150125 (ge- gen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

- 17 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 14. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder