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UH150116

Entschädigung / Genugtuung

Zürich OG · 2015-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 April 2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Ent- schädigung sowie einer Genugtuung (Urk. 2). 1.4 Die Beschwerdeinstanz hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 1.5 Gegen die Kostenfolgen einer Nichtanhandnahmeverfügung kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 382 Abs. 1 StPO und § 49 GOG). Dieses ent- scheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung über Beschwerden (§ 39 Abs. 1 GOG). Hat eine Beschwerde allein die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand, wird sie durch die Verfahrensleitung beurteilt (Art. 395 lit. b StPO). Nachdem die Be- schwerdeführerin jedoch immerhin Lohnabzüge, Verpflegungskosten, Fahrtkosten von … nach Zürich und Kosten zufolge abgesagter Ferien sowie eine Genugtu-

- 3 - ung geltend macht, ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 5'000.– auszugehen. Daher erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch das Kollegialgericht.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Aufgrund der Verwei- sung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (BGE 139 IV 241 Erw. 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 1). Vorauszu- setzen ist, dass die Aufwendungen der anspruchsberechtigten Person durch das Strafverfahren adäquat kausal verursacht wurden. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, durch die Abnahme des Führerausweises entstünden ihr erhebliche Kosten. Da sie in einem Zweimannbe- trieb arbeite, müsse ihr Arbeitgeber sie jeweils zu Sitzungen und Abnahmen auf Baustellen fahren. Diese dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Umtriebe wür- den ihr vom Lohn abgezogen. Im Weiteren habe sie mit dem Auto einen Arbeits- weg von 15 Minuten, während sie für diesen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 1.5 Stunden benötige, weshalb sie nun ihr Mittagessen nicht mehr zu Hau- se einnehmen könne, sondern sich auswärts verpflegen müsse. Auch habe sie für die Fahrten nach Zürich, wo sie an den Wochenenden eine Weiterbildung besu- che, jeweils das Firmenfahrzeug gratis benützen dürfen. Nun müsse sie den Zug nehmen, wodurch ihr ebenfalls zusätzliche Kosten entständen. Schliesslich habe sie gebuchte und bezahlte Ferien absagen müssen, da sie nicht mit dem Auto nach Italien habe fahren können. Auch diese Kosten seien ihr nicht rückerstattet worden (Urk. 2). 3.2 Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre fi- nanziellen Einbussen auf die Abnahme ihres Führerausweises zurückführt. Inso- weit ist indes Folgendes zu berücksichtigen:

- 4 - Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kanto- nalem Recht zuständigen Polizei. Die Polizei wirkt helfend und verkehrserzie- hend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbus- sen (Art. 3 SKV [SR 741.013]). Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig aus, insbesondere nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV). Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Abs. 1 SKV). In Art. 54 SVG werden verschiedene Konstellationen ge- nannt, bei deren Vorliegen die Polizei auf der Stelle den Führerausweis vorsorg- lich entziehen kann. Gemäss Art. 54 Abs. 3 SVG ist dies der Fall, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahr- zeugs ausschliesst. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Ent- zugsbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme des Aus- weises die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Art. 30, 31 und 33 Abs. 2 SKV enthalten analoge Bestimmungen (vgl. auch Art. 30 VZV [SR 741.51]). Somit ist die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen eine allgemei- ne Verwaltungsaufgabe der Polizei. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zur Kontrolle der Beschwerdeführerin erteilt hätte. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Polizei habe die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer allgemeinen Kontrollaufgabe angehalten und einer Prüfung unterzogen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass der von der Polizei anläss- lich einer Verkehrskontrolle gestützt auf die genannten Normen vorsorglich abge- nommene Führerausweis eine vom Strafverfahren unabhängige Verwaltungs- massnahme darstellt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v. 6.1.2015 Erw. II.2.3.d m.H.). Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann daher weder mit- tels Beschwerde gemäss StPO angefochten werden (Beschluss der hiesigen Kammer UH130413 v. 13.2.2014 Erw. II.2), noch ist gemäss konstanter Praxis

- 5 - der hiesigen Kammer bzw. von deren Verfahrensleitung über Aufwendungen bzw. Entschädigungen oder Genugtuungen, die im Zusammenhang mit dem vorsorgli- chen Entzug des Führerausweises geltend gemacht werden, im Strafverfahren zu befinden (so etwa Verfügungen der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015 Erw. 2.3, UH140320 v. 27.11.2014 Erw. 3.b und UH130309 v. 21.11.2013 Erw. 5.3). Nach dem Gesagten erfolgte der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, sondern im Sinne einer verwaltungsrechtli- chen Massnahme gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung; insofern hat die Polizei nicht als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a StPO ge- handelt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015 Erw. 2.3). 3.3 Soweit somit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Aufwendungen geltend macht, die nach ihrer Darstellung eine Folge des Führerausweisentzugs sein sollen, nicht aber des (eingestellten) Strafverfahrens, können sie ihr im Rah- men der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht ent- schädigt werden. Da sie nicht Folge des Strafverfahrens sind, fehlt es am Kausal- zusammenhang für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO. Für die im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug stehenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten. 4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen der Poli- zeibeamten sei unverhältnismässig gewesen. So habe die Kontrolle nachts in ei- nem Tunnel bei minus 5 Grad und windigem Wetter stattgefunden. Die Polizisten hätten sie während vier Stunden begleitet und wie eine Verbrecherin bewacht. Nach einem mehrstündigen Verhör habe sie die restliche Nacht sitzend auf einem Stuhl verbringen müssen. Zwar hätten die Polizisten sie morgens um 4.00 Uhr auf den Bahnhof fahren wollen, was ihr jedoch nichts genützt habe, da in der Nacht keine Züge mehr in Richtung … führen. Nach Rücksprache mit ihrem Vater habe sie auf dem Polizeiposten bleiben können. Sie sei wie eine Drogensüchtige be- handelt und in ihrer Persönlichkeit zutiefst verletzt worden. Sie habe sich in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld schämen müssen, da ihr niemand so richtig geglaubt habe (Urk. 2).

- 6 - 4.2 Auch diesen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Be- schwerdeführerin als Folge des Strafverfahrens finanzielle Einbussen erlitten ha- ben soll. In Frage käme allenfalls die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Zusprechung einer solchen setzt jedoch voraus, dass die beschuldigte Person durch - strafprozessuale - Untersuchungshandlun- gen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung ge- schuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse kommen neben dem im Gesetz aus- drücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Haus- durchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der be- schuldigten Person, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 27; Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 StPO/ZH N 18). 4.3 Die Verkehrskontrolle fand um 2.55 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit als Lenkerin eines Personenwagens unterwegs. Ihre Anhaltung und Überprüfung erfolgte im Rahmen einer rechtmässigen Verkehrskontrolle. Bereits um 4.00 Uhr, also nur wenig mehr als eine Stunde später, hätte sie wieder gehen können. Allein die Blut- und Urinentnahme im Spital Horgen und der kurze Auf- enthalt auf der Polizeistation indessen stellen keine besonderes schwere Verlet- zung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dar. Wer sich als Lenker eines Personenwagens auf öffentlichen Strassen bewegt, hat mit solchen

- 7 - Kontrollen zu rechnen und sich ihnen im Interesse der Verkehrssicherheit ohne Weiteres zu unterziehen. Ein Entschädigungsanspruch für ordnungsgemäss durchgeführte Kontrollen ist nicht ersichtlich. Namentlich wurde die Kontrolle der- selben weder publik gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführe- rin Beeinträchtigungen im persönlichen oder beruflichen Ansehen erlitten haben soll. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht keine Genugtuung zugesprochen.

5. Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Entschädigung noch Anspruch auf eine Genugtuung hat. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist insofern nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht zufolge Unterliegens nicht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung) - 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150116-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 19. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung / Genugtuung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1. April 2015, GAST1/2015/10009079

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 7. März 2015, ca. 2.55 Uhr, wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn A3, Fahrbahn Chur, km 106.300, durch Beamte der Kantonspolizei Zürich kontrolliert wegen des Verdachts, sich in einem nicht fahrfähigen Zustand zu befinden. In der Folge wur- de ihr mit ihrem Einverständnis im Spital Horgen eine Blut- und Urinprobe abge- nommen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis abgenommen und die Weiterfahrt verwehrt. Sodann wurde sie von den Polizeibeamten in die Polizeikaserne in Zürich gefahren (vgl. Urk. 6/1-2). Die Blut- und Urinprobe ergab ein negatives Resultat (Urk. 6/3/2). 1.2 Am 1. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an Hand genommen werde. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschwerdeführerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 6/4). 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. April 2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Ent- schädigung sowie einer Genugtuung (Urk. 2). 1.4 Die Beschwerdeinstanz hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 1.5 Gegen die Kostenfolgen einer Nichtanhandnahmeverfügung kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 382 Abs. 1 StPO und § 49 GOG). Dieses ent- scheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung über Beschwerden (§ 39 Abs. 1 GOG). Hat eine Beschwerde allein die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand, wird sie durch die Verfahrensleitung beurteilt (Art. 395 lit. b StPO). Nachdem die Be- schwerdeführerin jedoch immerhin Lohnabzüge, Verpflegungskosten, Fahrtkosten von … nach Zürich und Kosten zufolge abgesagter Ferien sowie eine Genugtu-

- 3 - ung geltend macht, ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 5'000.– auszugehen. Daher erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch das Kollegialgericht.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Aufgrund der Verwei- sung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (BGE 139 IV 241 Erw. 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 1). Vorauszu- setzen ist, dass die Aufwendungen der anspruchsberechtigten Person durch das Strafverfahren adäquat kausal verursacht wurden. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, durch die Abnahme des Führerausweises entstünden ihr erhebliche Kosten. Da sie in einem Zweimannbe- trieb arbeite, müsse ihr Arbeitgeber sie jeweils zu Sitzungen und Abnahmen auf Baustellen fahren. Diese dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Umtriebe wür- den ihr vom Lohn abgezogen. Im Weiteren habe sie mit dem Auto einen Arbeits- weg von 15 Minuten, während sie für diesen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 1.5 Stunden benötige, weshalb sie nun ihr Mittagessen nicht mehr zu Hau- se einnehmen könne, sondern sich auswärts verpflegen müsse. Auch habe sie für die Fahrten nach Zürich, wo sie an den Wochenenden eine Weiterbildung besu- che, jeweils das Firmenfahrzeug gratis benützen dürfen. Nun müsse sie den Zug nehmen, wodurch ihr ebenfalls zusätzliche Kosten entständen. Schliesslich habe sie gebuchte und bezahlte Ferien absagen müssen, da sie nicht mit dem Auto nach Italien habe fahren können. Auch diese Kosten seien ihr nicht rückerstattet worden (Urk. 2). 3.2 Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre fi- nanziellen Einbussen auf die Abnahme ihres Führerausweises zurückführt. Inso- weit ist indes Folgendes zu berücksichtigen:

- 4 - Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kanto- nalem Recht zuständigen Polizei. Die Polizei wirkt helfend und verkehrserzie- hend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbus- sen (Art. 3 SKV [SR 741.013]). Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig aus, insbesondere nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV). Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Abs. 1 SKV). In Art. 54 SVG werden verschiedene Konstellationen ge- nannt, bei deren Vorliegen die Polizei auf der Stelle den Führerausweis vorsorg- lich entziehen kann. Gemäss Art. 54 Abs. 3 SVG ist dies der Fall, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahr- zeugs ausschliesst. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Ent- zugsbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme des Aus- weises die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Art. 30, 31 und 33 Abs. 2 SKV enthalten analoge Bestimmungen (vgl. auch Art. 30 VZV [SR 741.51]). Somit ist die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen eine allgemei- ne Verwaltungsaufgabe der Polizei. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zur Kontrolle der Beschwerdeführerin erteilt hätte. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Polizei habe die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer allgemeinen Kontrollaufgabe angehalten und einer Prüfung unterzogen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass der von der Polizei anläss- lich einer Verkehrskontrolle gestützt auf die genannten Normen vorsorglich abge- nommene Führerausweis eine vom Strafverfahren unabhängige Verwaltungs- massnahme darstellt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v. 6.1.2015 Erw. II.2.3.d m.H.). Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann daher weder mit- tels Beschwerde gemäss StPO angefochten werden (Beschluss der hiesigen Kammer UH130413 v. 13.2.2014 Erw. II.2), noch ist gemäss konstanter Praxis

- 5 - der hiesigen Kammer bzw. von deren Verfahrensleitung über Aufwendungen bzw. Entschädigungen oder Genugtuungen, die im Zusammenhang mit dem vorsorgli- chen Entzug des Führerausweises geltend gemacht werden, im Strafverfahren zu befinden (so etwa Verfügungen der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015 Erw. 2.3, UH140320 v. 27.11.2014 Erw. 3.b und UH130309 v. 21.11.2013 Erw. 5.3). Nach dem Gesagten erfolgte der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, sondern im Sinne einer verwaltungsrechtli- chen Massnahme gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung; insofern hat die Polizei nicht als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a StPO ge- handelt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015 Erw. 2.3). 3.3 Soweit somit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Aufwendungen geltend macht, die nach ihrer Darstellung eine Folge des Führerausweisentzugs sein sollen, nicht aber des (eingestellten) Strafverfahrens, können sie ihr im Rah- men der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht ent- schädigt werden. Da sie nicht Folge des Strafverfahrens sind, fehlt es am Kausal- zusammenhang für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO. Für die im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug stehenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten. 4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen der Poli- zeibeamten sei unverhältnismässig gewesen. So habe die Kontrolle nachts in ei- nem Tunnel bei minus 5 Grad und windigem Wetter stattgefunden. Die Polizisten hätten sie während vier Stunden begleitet und wie eine Verbrecherin bewacht. Nach einem mehrstündigen Verhör habe sie die restliche Nacht sitzend auf einem Stuhl verbringen müssen. Zwar hätten die Polizisten sie morgens um 4.00 Uhr auf den Bahnhof fahren wollen, was ihr jedoch nichts genützt habe, da in der Nacht keine Züge mehr in Richtung … führen. Nach Rücksprache mit ihrem Vater habe sie auf dem Polizeiposten bleiben können. Sie sei wie eine Drogensüchtige be- handelt und in ihrer Persönlichkeit zutiefst verletzt worden. Sie habe sich in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld schämen müssen, da ihr niemand so richtig geglaubt habe (Urk. 2).

- 6 - 4.2 Auch diesen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Be- schwerdeführerin als Folge des Strafverfahrens finanzielle Einbussen erlitten ha- ben soll. In Frage käme allenfalls die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Zusprechung einer solchen setzt jedoch voraus, dass die beschuldigte Person durch - strafprozessuale - Untersuchungshandlun- gen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung ge- schuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse kommen neben dem im Gesetz aus- drücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Haus- durchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der be- schuldigten Person, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 27; Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 StPO/ZH N 18). 4.3 Die Verkehrskontrolle fand um 2.55 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit als Lenkerin eines Personenwagens unterwegs. Ihre Anhaltung und Überprüfung erfolgte im Rahmen einer rechtmässigen Verkehrskontrolle. Bereits um 4.00 Uhr, also nur wenig mehr als eine Stunde später, hätte sie wieder gehen können. Allein die Blut- und Urinentnahme im Spital Horgen und der kurze Auf- enthalt auf der Polizeistation indessen stellen keine besonderes schwere Verlet- zung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dar. Wer sich als Lenker eines Personenwagens auf öffentlichen Strassen bewegt, hat mit solchen

- 7 - Kontrollen zu rechnen und sich ihnen im Interesse der Verkehrssicherheit ohne Weiteres zu unterziehen. Ein Entschädigungsanspruch für ordnungsgemäss durchgeführte Kontrollen ist nicht ersichtlich. Namentlich wurde die Kontrolle der- selben weder publik gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführe- rin Beeinträchtigungen im persönlichen oder beruflichen Ansehen erlitten haben soll. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht keine Genugtuung zugesprochen.

5. Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Entschädigung noch Anspruch auf eine Genugtuung hat. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist insofern nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht zufolge Unterliegens nicht. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung)

- 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer