Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Gemeindeamt des Kantons Zürich erstattete am 30. September 2014 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A._____ wegen Urkundenfälschung im Amt (Urk. 10/2). In der Strafanzeige wird A._____ vorgeworfen, er habe als Direktor des Spitals B._____ bei der Rechnungslegung Fehler begangen. Er habe die von Gesetzes wegen zu erstellende HRM1- Jahresrechnung 2012 mit einem für die H+-Jahresrechnung 2012 erstellten Prü- fungsbericht und Rechnungsabschied ergänzt. Damit habe er den Anschein er- wecken wollen, dass die HRM1-Jahresrechnung 2012 von den zuständigen Prü- fungsorganen nicht nur gemäss den gesetzlichen Vorgaben geprüft, sondern auch als korrekt beurteilt worden sei. Das Obergericht des Kantons erteilte am 27. Dezember 2014 der Staatsanwalt- schaft I des Kantons die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung o- der zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 10/4/4). Am 2. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 5). Sie auferlegte A._____ die Kosten (Fr. 750.--) des Strafverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung zu (Dispositiv-Ziffer 4).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4. Die Kosten des Straf- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 12). In der Triplik hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest (Urk. 16). In der Quadruplik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 20).
E. 3 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm keine Genugtu-
- 3 - ung zugesprochen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gegenstand der Beschwerde sind wirtschaftliche Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.--. Die Verfahrenslei- tung der Beschwerdeinstanz ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde be- fugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraus- setzungen kann eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK- Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens ver- anlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (Urteile 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015; je mit Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH110169 vom 29. Januar 2013 sei erwogen worden, es ge- be keine gesetzliche Grundlage zur Auferlegung der Verfahrenskosten, weil Art. 426 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähne. Zudem sei die
- 4 - Kostenauflage bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht vom Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO erfasst, jedenfalls nicht mit der in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV geforderten Klarheit. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus sei bei der Nicht- anhandnahmeverfügung nicht angezeigt (Urk. 2 S. 7).
E. 5.2 Es trifft zu, dass in der erwähnten Verfügung die Meinung vertreten wurde, dass es fraglich sei, ob sich eine Kostenauflage bei Nichtanhandnahmeverfügun- gen auf Art. 426 Abs. 2 StPO stützen lasse. Die Frage blieb aber letztlich offen (vgl. Verfügung UH110169 vom 29. Januar 2013 E. II.3, abrufbar auf www.gerichte-zh.ch/entscheide). Art. 426 Abs. 2 StPO erwähnt den Fall der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich. Die Bestimmung korrespondiert mit Art. 429 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung (und allenfalls Genugtuung) hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 429 Abs. 1 StPO auch auf Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. BGE 139 IV 241, dort aller- dings bezüglich Entschädigung einer beschuldigten Person), obschon diese in Art. 429 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erwähnt werden.
E. 5.3 Ob eine Kostenfolge im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO auch auf Nichtan- handnahmeverfügungen anwendbar ist, kann offen bleiben. Die Staatsanwalt- schaft hat am 22. Januar 2015 gestützt auf Art. 194 StPO beim Bezirksrat Akten beigezogen (Urk. 10/6/1). Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafver- fahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Ver- fahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Es liegt demnach materiell eine Einstellungsverfügung vor. Dass die Staatsan- waltschaft diese als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet hat, schadet nicht. Art. 426 Abs. 2 StPO ist (unstreitig) bei Einstellungsverfügungen anwendbar.
- 5 -
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Staatsanwaltschaft habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Abschluss des Verfahrens unter Kostenauflage nicht angezeigt.
E. 6.2 Der Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist den Parteien grundsätz- lich nicht anzukündigen (vgl. Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2; 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1; 6B_93/2014 vom 21. August 2014 E. 3.1.2; 6B_892/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch materiell eine Einstellungsverfügung erlassen (vgl. dazu Erw. 5.3). Sie hätte daher den Parteien die Einstellung anzei- gen müssen. Da sie dies nicht tat, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor.
E. 6.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil 1B_133/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Die Beschwer- deinstanz kann die angefochtene Verfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht frei überprüfen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwendungen gegen eine Kostenauflage umfassend vortragen (vgl. Urk. 2, Urk. 12 und Urk. 20). Durch das Beschwerdeverfahren wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt.
E. 7.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das Spital B._____ als Zweckver- band organisiert und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft eigene Rechtsper- sönlichkeit. Das Spital untersteht dem öffentlichen Haushaltsrecht. Das kantonale Recht schreibt eine Rechnungslegung nach zwei verschiedenen Standards vor. Das Gemeindegesetz und die Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH; LS
- 6 - ZH 133.1) verpflichten zur Haushaltsführung nach dem harmonisierten Rech- nungsmodell 1 (HRM1). Gemäss dem Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsge- setz haben die Spitalzweckverbände ihre Jahresrechnung zusätzlich nach den Rechnungslegungsstandards des Branchenverbands der schweizerischen Spitä- ler (H+) zu führen. Der Beschwerdeführer soll die HRM1-Jahresrechnung 2012 um den Prüfbericht und Rechnungsabschied für die H+-Jahresrechnung 2012 er- gänzt haben. Dies sei seit mindestens dem Jahr 2008 jeweils so gehandhabt worden. Der Beschwerdeführer habe die Funktion als Direktor im Juli 2011 über- nommen und das bisherige Vorgehen weitergeführt. Die Mitglieder der Betriebs- kommission, der Rechnungsprüfungskommission und der Delegiertenversamm- lung des Zweckverbandes sowie die C._____ hätten nicht gewusst, dass nach den rechtlichen Vorgaben eine nach dem Standard HRM1 geführte Jahresrech- nung zu genehmigen gewesen sei. Die HRM1-Jahresrechnung habe einerseits überflüssige Informationen enthalten und sei andererseits unvollständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei für die operative Führung des Spitals verantwortlich gewesen. Er sei insbesondere für die Antragstellung an die Betriebskommission zuständig gewesen. Er habe als spezialisierter und erfahrener Manager wissen können und müssen, dass eine HRM1-Jahresrechnung nicht nur zu erstellen, sondern auch zu revidieren bzw. abzunehmen sei. Er habe dafür besorgt sein müssen, dass die nötigen Abnahmeverfahren angestossen und dass der Bezirks- rat sowie das Gemeindeamt nach Durchführung des Rechnungsgenehmigungs- verfahrens mit den korrekten, vollständigen Unterlagen bedient würden. Da er dies nicht getan habe, habe er eine statutarische Pflicht verletzt.
E. 7.2 Indem die HRM1-Jahresrechnung weder durch die Rechnungsprüfungs- kommission noch durch eine andere Prüfstelle geprüft wurde, liegt ein Verstoss gegen § 33a VGH vor. Der Beschwerdeführer hatte als Direktor des Spitals der zuständigen Stelle Antrag zur Abnahme der HRM1-Jahresrechnung zu stellen (vgl. Art. 35 der Statuten des Zweckverbands Spital B._____, Urk. 10/3/1). § 33a VGH zählt zu den Buchführungsvorschriften. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich die Kostenauflage bei eingestellten Verfahren auf Buchführungsvorschriften stützen kann (vgl. Urteil 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4). Auch die Ver- säumnis, die Jahresabschlüsse einer Revisionsstelle vorzulegen, kann zur Kos-
- 7 - tenauflage führen (vgl. Urteil 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat die HRM1-Jahresrechnung nicht der zuständigen Stelle zur Revision vorgelegt. Es liegt ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vor.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft die seit 2008 praktizierte Rechnungslegung weitergeführt. Bis zum Rechnungsjahr 2012 haben offenbar weder der Bezirksrat noch das Gemeindeamt je die Art und Weise der Rechnungslegung beanstandet oder Strafanzeige erstattet. Auch die Betriebskommission und die Rechnungsprüfungskommission haben sich offenbar nie darüber beschwert, dass ihnen nicht zwei Jahresrechnungen nach zwei Stan- dards vorgelegt wurden. Gemäss der angefochtenen Verfügung soll neben diesen Stellen auch die C._____ nicht gewusst haben, dass nach zwei Rechnungsle- gungsstandards abzurechnen war. Der Beschwerdeführer hat im Ermächtigungs- verfahren bestritten, die ihm vorgeworfenen Versäumnisse mit Wissen und Willen begangen zu haben (vgl. Urk. 10/5/3). Ein vorsätzliches Handeln des Beschwer- deführers ist nicht nachgewiesen.
E. 7.4 Gemäss der angefochtenen Verfügung handelt es sich beim Beschwerde- führer um einen spezialisierten und erfahrenen Manager. Er hat dies nicht bestrit- ten. Er hätte daher wissen müssen, dass zwei Jahresrechnungen nach zwei Standards durchzuführen und beide Rechnungen von den zuständigen Stellen zu prüfen waren. Ihm ist insofern eine Sorgfaltspflichtverletzung, mithin ein fahrlässi- ges Handeln, vorzuwerfen. Die Sorgfaltspflichtverletzung war kausal für die Strafuntersuchung. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers lagen der HRM1-Jahresrechnung 2012 nicht die Prüfungsberichte für die HRM1-Jahresrechnung bei, sondern jene der H+- Jahresrechnung 2012. Dadurch wurde der (oberflächliche) Eindruck erweckt, die HRM1-Jahresrechnung 2012 sei bereits geprüft worden. Hätte der Beschwerde- führer die HRM1-Jahresrechnung 2012 vorher von der zuständigen Stelle prüfen lassen, wäre es nicht zur Strafanzeige und dem Strafverfahren gekommen.
- 8 - Der Beschwerdeführer hat durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Dieses Verschulden ist vorliegend ge- ring. Anderen involvierten Stellen war offenbar ebenfalls nicht bekannt, dass die HRM1-Jahresrechnung zu revidieren bzw. abzunehmen war. Der Beschwerdefüh- rer hatte das Vorgehen seiner Vorgänger übernommen, wie es (mindestens) seit dem Jahr 2008 praktiziert wurde. Seine Vorgänger waren für dieses Vorgehen of- fenbar nie gerügt worden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein grobfahrlässiges Verhalten vor. Ein solches sei aber erforderlich, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 6).
E. 8.2 Das Verschulden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt sich im Sinne ei- ner analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (vgl. auch BGE 116 Ia 162 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfähig- keit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Es gibt keine Hinweise auf eine Urteilsun- fähigkeit des Beschwerdeführers.
E. 8.3 In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Wie erwähnt, ist vorliegend Fahrlässigkeit zu bejahen.
E. 8.4 Die (zivilrechtliche) Fahrlässigkeit lässt sich in grobe und leichte Fahrlässig- keit unterteilen. Ob ein leicht fahrlässiges Verhalten der beschuldigten Person ge- nügt, um ihr die Kosten bei Einstellung einer Strafuntersuchung aufzuerlegen, ist umstritten. GRIESSER ist der Auffassung, leichte Fahrlässigkeit genüge nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt habe, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handle leichtfertig (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 14 zu Art. 426 StPO). BORBÉLY weist darauf hin, dass es zur Frage, ob nur grobe Fahrlässigkeit eine Kostenauflage rechtfertigen könne, keine gesicherte bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe. Die bisherige Recht-
- 9 - sprechung basiere auf dem Begriff der "Leichtfertigkeit", welcher in den kantona- len Gesetzen verwendet worden sei. Mit Art. 426 Abs. 2 StPO lehne sich die StPO zwar an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts an, sage aber nichts zum Grad des Verschuldens. Es sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Darunter falle auch Fahrlässigkeit. Der Übernahme einer solch weit gefassten Auslegung stehe der Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Der Ge- setzgeber habe die bisherige Auslegung und Bestimmungen gekannt und offen- bar beim Erlass der StPO bewusst keine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit statuiert (Cornel Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStR 129/2011 S. 415 ff., insb. S. 436 f.).
E. 8.5 Nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt die Kostenauflage ein schuldhaftes Verhalten des Kostenpflichtigen voraus. Dass dieses Verhalten zu- mindest grob fahrlässig sein muss, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Eine Einschränkung der Kostentragungspflicht auf grob fahrlässiges Verhalten drängt sich nicht auf. Soweit ersichtlich, wird in den Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung nicht auf den Grad des Verschuldens eingegangen (vgl. Bericht der Expertenkommis- sion "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Aus 29 mach 1, Bern 1997, S. 163 f.; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessord- nung, Bern 2001, S. 286 f.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326). Es wird einzig ausgeführt, die StPO übernehme den "Grundsatz", wonach der beschuldigten Person bei wider- rechtlichem und schuldhaftem Verursachen oder Erschweren des Strafverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten (BBl 2006 1326). Eine Einschrän- kung des Verschuldensgrades auf grobe Fahrlässigkeit lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Die Regelung, der beschuldigten Person bei Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen, bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor ei- ner Belastung mit Verfahrenskosten, die eine beschuldigte Person durch vorwerf- bares Verhalten verursacht hat. Es soll nicht der Staat und damit nicht der einzel-
- 10 - ne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von ei- nem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind. Dies wäre stossend und unbefriedigend (BGE 116 Ia 162 E. 2a und E. 2d/bb; Urteile 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.4; 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.6). Aus diesem Sinne und Zweck der Kostenauflage ergibt sich keine Be- schränkung des Verschuldens auf grobe Fahrlässigkeit. Es soll jedes vorwerfbare Verhalten zur Begründung der Kostenauflage genügen, wenn die beschuldigte Person dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Weshalb die Staatsfinanzen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der beschuldigten Person geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat vor und nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass eine Kostenauflage möglich sei, wenn die beschuldigte Person in "zivilrechtlich vorwerfbarer Weise" gegen Verhaltensnor- men verstossen habe (vgl. dazu beispielsweise Urteile 6B_998/2010 vom 31. Au- gust 2011 E. 5; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1.1; 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3). Dass nach dem Grad des Verschuldens zu unter- scheiden sei, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - nicht vorausgesetzt. Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen (namentlich zu Art. 41 OR) können grund- sätzlich sowohl leichte wie auch grobe Fahrlässigkeit eine (zivilrechtliche) Haftung begründen. Zivilrechtlich vorwerfbar ist demnach grundsätzlich auch ein leicht fahrlässiges Verhalten. Mit BORBÉLY ist davon auszugehen, dass leichte Fahr- lässigkeit zur Begründung des Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO genügt.
E. 8.6 Der Einwand des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenauflage verstosse gegen die Un- schuldsvermutung (Urk. 2 S. 4 ff.).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, den objektiven und subjekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt zu haben. Ihm sind die Ver-
- 11 - fahrenskosten einzig deshalb aufzuerlegen, weil er die Einleitung des Verfahrens durch ein im zivilrechtlichen Sinn vorwerfbares Verhalten veranlasst hat (vgl. dazu vorne Erw. 7). Die Rüge ist unbegründet.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Fall von Art. 426 Abs. 3 lit. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft habe unnötige Kosten verursacht. Sie habe zunächst ein Ermächtigungsverfahren angestrebt und nach Erteilung der Ermäch- tigung die Untersuchung dennoch nicht an Hand genommen. Sie habe entweder das Verfahren schon von Anfang an nicht an Hand nehmen oder aber das Ge- such um Nichterteilung der Ermächtigung stellen müssen.
E. 10.2 Nach § 148 GOG entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Das Obergericht hat am 27. Dezember 2014 die Ermächtigung zur Untersuchungseröffnung oder Nichtanhandnahme erteilt (vgl. Urk. 10/4/7). Ob die Staatsanwaltschaft ohne Ermächtigung eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Staatsanwaltschaft könne erst nach Erteilung der Ermächtigung den förmlichen Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhand- nahme der Strafuntersuchung treffen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 19 zu § 148 GOG). Dieselbe Auf- fassung vertritt auch das Bundesgericht in BGE 137 IV 269 E. 2.3. Nach konstanter Rechtsprechung untersteht das Ermächtigungsverfahren im Kan- ton Zürich nicht der Strafprozessordnung. Für das Ermächtigungsverfahren wer- den jeweils keine Kosten erhoben. Gemäss § 17 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG) werden im Ermächtigungsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen (vgl. auch Urk. 10/4/7).
E. 10.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe unnötige Kosten verursacht ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund der ge- setzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich ein Ge- such um Ermächtigung zu stellen. Der diesbezügliche Aufwand war begründet. Im
- 12 - Übrigen wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass dem Be- schwerdeführer für das Ermächtigungsverfahren Kosten auferlegt würden.
E. 11 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens auferlegt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum, um dem Beschwerdeführer eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen, da der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid präjudiziert (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 12.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren haben die Partei- en die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im Wesentlichen. Er ob- siegt insofern, als seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör begründet ist. Dieser Umstand ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher 1/2 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands des Ge- richts sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'250.-- (= Fr. 750.-- + Fr. 500.--) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf gerundet Fr. 200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 4, § 8 und § 2 GebV OG).
E. 12.2 Hinsichtlich der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren unterliegt bzw. obsiegt der Beschwerdeführer im gleichen Umfang, als ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen bzw. diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Er hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitauf- wands und der Verantwortung des Anwalts und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'250.-- ist die Entschädigung auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 2, § 4, § 9 und § 2 AnwGebV). Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt (vgl. vorne Erw. 12.1), ist er mit Fr. 150.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 162.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2014/171100523, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2014/171100523, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 14 - Zürich, 9. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150086-O/U/bru Verfügung vom 9. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenfolge / Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2015, A-2/2014/171100523
- 2 - Erwägungen:
1. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich erstattete am 30. September 2014 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A._____ wegen Urkundenfälschung im Amt (Urk. 10/2). In der Strafanzeige wird A._____ vorgeworfen, er habe als Direktor des Spitals B._____ bei der Rechnungslegung Fehler begangen. Er habe die von Gesetzes wegen zu erstellende HRM1- Jahresrechnung 2012 mit einem für die H+-Jahresrechnung 2012 erstellten Prü- fungsbericht und Rechnungsabschied ergänzt. Damit habe er den Anschein er- wecken wollen, dass die HRM1-Jahresrechnung 2012 von den zuständigen Prü- fungsorganen nicht nur gemäss den gesetzlichen Vorgaben geprüft, sondern auch als korrekt beurteilt worden sei. Das Obergericht des Kantons erteilte am 27. Dezember 2014 der Staatsanwalt- schaft I des Kantons die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung o- der zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 10/4/4). Am 2. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 5). Sie auferlegte A._____ die Kosten (Fr. 750.--) des Strafverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung zu (Dispositiv-Ziffer 4).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4. Die Kosten des Straf- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 12). In der Triplik hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest (Urk. 16). In der Quadruplik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 20).
3. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm keine Genugtu-
- 3 - ung zugesprochen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gegenstand der Beschwerde sind wirtschaftliche Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.--. Die Verfahrenslei- tung der Beschwerdeinstanz ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde be- fugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraus- setzungen kann eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK- Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens ver- anlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (Urteile 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH110169 vom 29. Januar 2013 sei erwogen worden, es ge- be keine gesetzliche Grundlage zur Auferlegung der Verfahrenskosten, weil Art. 426 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähne. Zudem sei die
- 4 - Kostenauflage bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht vom Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO erfasst, jedenfalls nicht mit der in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV geforderten Klarheit. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus sei bei der Nicht- anhandnahmeverfügung nicht angezeigt (Urk. 2 S. 7). 5.2 Es trifft zu, dass in der erwähnten Verfügung die Meinung vertreten wurde, dass es fraglich sei, ob sich eine Kostenauflage bei Nichtanhandnahmeverfügun- gen auf Art. 426 Abs. 2 StPO stützen lasse. Die Frage blieb aber letztlich offen (vgl. Verfügung UH110169 vom 29. Januar 2013 E. II.3, abrufbar auf www.gerichte-zh.ch/entscheide). Art. 426 Abs. 2 StPO erwähnt den Fall der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich. Die Bestimmung korrespondiert mit Art. 429 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung (und allenfalls Genugtuung) hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 429 Abs. 1 StPO auch auf Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. BGE 139 IV 241, dort aller- dings bezüglich Entschädigung einer beschuldigten Person), obschon diese in Art. 429 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erwähnt werden. 5.3 Ob eine Kostenfolge im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO auch auf Nichtan- handnahmeverfügungen anwendbar ist, kann offen bleiben. Die Staatsanwalt- schaft hat am 22. Januar 2015 gestützt auf Art. 194 StPO beim Bezirksrat Akten beigezogen (Urk. 10/6/1). Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafver- fahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Ver- fahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Es liegt demnach materiell eine Einstellungsverfügung vor. Dass die Staatsan- waltschaft diese als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet hat, schadet nicht. Art. 426 Abs. 2 StPO ist (unstreitig) bei Einstellungsverfügungen anwendbar.
- 5 - 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Staatsanwaltschaft habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Abschluss des Verfahrens unter Kostenauflage nicht angezeigt. 6.2 Der Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist den Parteien grundsätz- lich nicht anzukündigen (vgl. Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2; 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1; 6B_93/2014 vom 21. August 2014 E. 3.1.2; 6B_892/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch materiell eine Einstellungsverfügung erlassen (vgl. dazu Erw. 5.3). Sie hätte daher den Parteien die Einstellung anzei- gen müssen. Da sie dies nicht tat, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. 6.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil 1B_133/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Die Beschwer- deinstanz kann die angefochtene Verfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht frei überprüfen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwendungen gegen eine Kostenauflage umfassend vortragen (vgl. Urk. 2, Urk. 12 und Urk. 20). Durch das Beschwerdeverfahren wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. 7. 7.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das Spital B._____ als Zweckver- band organisiert und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft eigene Rechtsper- sönlichkeit. Das Spital untersteht dem öffentlichen Haushaltsrecht. Das kantonale Recht schreibt eine Rechnungslegung nach zwei verschiedenen Standards vor. Das Gemeindegesetz und die Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH; LS
- 6 - ZH 133.1) verpflichten zur Haushaltsführung nach dem harmonisierten Rech- nungsmodell 1 (HRM1). Gemäss dem Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsge- setz haben die Spitalzweckverbände ihre Jahresrechnung zusätzlich nach den Rechnungslegungsstandards des Branchenverbands der schweizerischen Spitä- ler (H+) zu führen. Der Beschwerdeführer soll die HRM1-Jahresrechnung 2012 um den Prüfbericht und Rechnungsabschied für die H+-Jahresrechnung 2012 er- gänzt haben. Dies sei seit mindestens dem Jahr 2008 jeweils so gehandhabt worden. Der Beschwerdeführer habe die Funktion als Direktor im Juli 2011 über- nommen und das bisherige Vorgehen weitergeführt. Die Mitglieder der Betriebs- kommission, der Rechnungsprüfungskommission und der Delegiertenversamm- lung des Zweckverbandes sowie die C._____ hätten nicht gewusst, dass nach den rechtlichen Vorgaben eine nach dem Standard HRM1 geführte Jahresrech- nung zu genehmigen gewesen sei. Die HRM1-Jahresrechnung habe einerseits überflüssige Informationen enthalten und sei andererseits unvollständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei für die operative Führung des Spitals verantwortlich gewesen. Er sei insbesondere für die Antragstellung an die Betriebskommission zuständig gewesen. Er habe als spezialisierter und erfahrener Manager wissen können und müssen, dass eine HRM1-Jahresrechnung nicht nur zu erstellen, sondern auch zu revidieren bzw. abzunehmen sei. Er habe dafür besorgt sein müssen, dass die nötigen Abnahmeverfahren angestossen und dass der Bezirks- rat sowie das Gemeindeamt nach Durchführung des Rechnungsgenehmigungs- verfahrens mit den korrekten, vollständigen Unterlagen bedient würden. Da er dies nicht getan habe, habe er eine statutarische Pflicht verletzt. 7.2 Indem die HRM1-Jahresrechnung weder durch die Rechnungsprüfungs- kommission noch durch eine andere Prüfstelle geprüft wurde, liegt ein Verstoss gegen § 33a VGH vor. Der Beschwerdeführer hatte als Direktor des Spitals der zuständigen Stelle Antrag zur Abnahme der HRM1-Jahresrechnung zu stellen (vgl. Art. 35 der Statuten des Zweckverbands Spital B._____, Urk. 10/3/1). § 33a VGH zählt zu den Buchführungsvorschriften. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich die Kostenauflage bei eingestellten Verfahren auf Buchführungsvorschriften stützen kann (vgl. Urteil 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4). Auch die Ver- säumnis, die Jahresabschlüsse einer Revisionsstelle vorzulegen, kann zur Kos-
- 7 - tenauflage führen (vgl. Urteil 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat die HRM1-Jahresrechnung nicht der zuständigen Stelle zur Revision vorgelegt. Es liegt ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vor. 7.3 Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft die seit 2008 praktizierte Rechnungslegung weitergeführt. Bis zum Rechnungsjahr 2012 haben offenbar weder der Bezirksrat noch das Gemeindeamt je die Art und Weise der Rechnungslegung beanstandet oder Strafanzeige erstattet. Auch die Betriebskommission und die Rechnungsprüfungskommission haben sich offenbar nie darüber beschwert, dass ihnen nicht zwei Jahresrechnungen nach zwei Stan- dards vorgelegt wurden. Gemäss der angefochtenen Verfügung soll neben diesen Stellen auch die C._____ nicht gewusst haben, dass nach zwei Rechnungsle- gungsstandards abzurechnen war. Der Beschwerdeführer hat im Ermächtigungs- verfahren bestritten, die ihm vorgeworfenen Versäumnisse mit Wissen und Willen begangen zu haben (vgl. Urk. 10/5/3). Ein vorsätzliches Handeln des Beschwer- deführers ist nicht nachgewiesen. 7.4 Gemäss der angefochtenen Verfügung handelt es sich beim Beschwerde- führer um einen spezialisierten und erfahrenen Manager. Er hat dies nicht bestrit- ten. Er hätte daher wissen müssen, dass zwei Jahresrechnungen nach zwei Standards durchzuführen und beide Rechnungen von den zuständigen Stellen zu prüfen waren. Ihm ist insofern eine Sorgfaltspflichtverletzung, mithin ein fahrlässi- ges Handeln, vorzuwerfen. Die Sorgfaltspflichtverletzung war kausal für die Strafuntersuchung. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers lagen der HRM1-Jahresrechnung 2012 nicht die Prüfungsberichte für die HRM1-Jahresrechnung bei, sondern jene der H+- Jahresrechnung 2012. Dadurch wurde der (oberflächliche) Eindruck erweckt, die HRM1-Jahresrechnung 2012 sei bereits geprüft worden. Hätte der Beschwerde- führer die HRM1-Jahresrechnung 2012 vorher von der zuständigen Stelle prüfen lassen, wäre es nicht zur Strafanzeige und dem Strafverfahren gekommen.
- 8 - Der Beschwerdeführer hat durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Dieses Verschulden ist vorliegend ge- ring. Anderen involvierten Stellen war offenbar ebenfalls nicht bekannt, dass die HRM1-Jahresrechnung zu revidieren bzw. abzunehmen war. Der Beschwerdefüh- rer hatte das Vorgehen seiner Vorgänger übernommen, wie es (mindestens) seit dem Jahr 2008 praktiziert wurde. Seine Vorgänger waren für dieses Vorgehen of- fenbar nie gerügt worden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein grobfahrlässiges Verhalten vor. Ein solches sei aber erforderlich, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 6). 8.2 Das Verschulden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt sich im Sinne ei- ner analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (vgl. auch BGE 116 Ia 162 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfähig- keit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Es gibt keine Hinweise auf eine Urteilsun- fähigkeit des Beschwerdeführers. 8.3 In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Wie erwähnt, ist vorliegend Fahrlässigkeit zu bejahen. 8.4 Die (zivilrechtliche) Fahrlässigkeit lässt sich in grobe und leichte Fahrlässig- keit unterteilen. Ob ein leicht fahrlässiges Verhalten der beschuldigten Person ge- nügt, um ihr die Kosten bei Einstellung einer Strafuntersuchung aufzuerlegen, ist umstritten. GRIESSER ist der Auffassung, leichte Fahrlässigkeit genüge nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt habe, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handle leichtfertig (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 14 zu Art. 426 StPO). BORBÉLY weist darauf hin, dass es zur Frage, ob nur grobe Fahrlässigkeit eine Kostenauflage rechtfertigen könne, keine gesicherte bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe. Die bisherige Recht-
- 9 - sprechung basiere auf dem Begriff der "Leichtfertigkeit", welcher in den kantona- len Gesetzen verwendet worden sei. Mit Art. 426 Abs. 2 StPO lehne sich die StPO zwar an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts an, sage aber nichts zum Grad des Verschuldens. Es sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Darunter falle auch Fahrlässigkeit. Der Übernahme einer solch weit gefassten Auslegung stehe der Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Der Ge- setzgeber habe die bisherige Auslegung und Bestimmungen gekannt und offen- bar beim Erlass der StPO bewusst keine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit statuiert (Cornel Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStR 129/2011 S. 415 ff., insb. S. 436 f.). 8.5 Nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt die Kostenauflage ein schuldhaftes Verhalten des Kostenpflichtigen voraus. Dass dieses Verhalten zu- mindest grob fahrlässig sein muss, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Eine Einschränkung der Kostentragungspflicht auf grob fahrlässiges Verhalten drängt sich nicht auf. Soweit ersichtlich, wird in den Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung nicht auf den Grad des Verschuldens eingegangen (vgl. Bericht der Expertenkommis- sion "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Aus 29 mach 1, Bern 1997, S. 163 f.; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessord- nung, Bern 2001, S. 286 f.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326). Es wird einzig ausgeführt, die StPO übernehme den "Grundsatz", wonach der beschuldigten Person bei wider- rechtlichem und schuldhaftem Verursachen oder Erschweren des Strafverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten (BBl 2006 1326). Eine Einschrän- kung des Verschuldensgrades auf grobe Fahrlässigkeit lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Die Regelung, der beschuldigten Person bei Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen, bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor ei- ner Belastung mit Verfahrenskosten, die eine beschuldigte Person durch vorwerf- bares Verhalten verursacht hat. Es soll nicht der Staat und damit nicht der einzel-
- 10 - ne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von ei- nem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind. Dies wäre stossend und unbefriedigend (BGE 116 Ia 162 E. 2a und E. 2d/bb; Urteile 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.4; 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.6). Aus diesem Sinne und Zweck der Kostenauflage ergibt sich keine Be- schränkung des Verschuldens auf grobe Fahrlässigkeit. Es soll jedes vorwerfbare Verhalten zur Begründung der Kostenauflage genügen, wenn die beschuldigte Person dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Weshalb die Staatsfinanzen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der beschuldigten Person geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat vor und nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass eine Kostenauflage möglich sei, wenn die beschuldigte Person in "zivilrechtlich vorwerfbarer Weise" gegen Verhaltensnor- men verstossen habe (vgl. dazu beispielsweise Urteile 6B_998/2010 vom 31. Au- gust 2011 E. 5; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1.1; 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3). Dass nach dem Grad des Verschuldens zu unter- scheiden sei, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - nicht vorausgesetzt. Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen (namentlich zu Art. 41 OR) können grund- sätzlich sowohl leichte wie auch grobe Fahrlässigkeit eine (zivilrechtliche) Haftung begründen. Zivilrechtlich vorwerfbar ist demnach grundsätzlich auch ein leicht fahrlässiges Verhalten. Mit BORBÉLY ist davon auszugehen, dass leichte Fahr- lässigkeit zur Begründung des Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO genügt. 8.6 Der Einwand des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenauflage verstosse gegen die Un- schuldsvermutung (Urk. 2 S. 4 ff.). 9.2 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, den objektiven und subjekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt zu haben. Ihm sind die Ver-
- 11 - fahrenskosten einzig deshalb aufzuerlegen, weil er die Einleitung des Verfahrens durch ein im zivilrechtlichen Sinn vorwerfbares Verhalten veranlasst hat (vgl. dazu vorne Erw. 7). Die Rüge ist unbegründet. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Fall von Art. 426 Abs. 3 lit. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft habe unnötige Kosten verursacht. Sie habe zunächst ein Ermächtigungsverfahren angestrebt und nach Erteilung der Ermäch- tigung die Untersuchung dennoch nicht an Hand genommen. Sie habe entweder das Verfahren schon von Anfang an nicht an Hand nehmen oder aber das Ge- such um Nichterteilung der Ermächtigung stellen müssen. 10.2 Nach § 148 GOG entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Das Obergericht hat am 27. Dezember 2014 die Ermächtigung zur Untersuchungseröffnung oder Nichtanhandnahme erteilt (vgl. Urk. 10/4/7). Ob die Staatsanwaltschaft ohne Ermächtigung eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Staatsanwaltschaft könne erst nach Erteilung der Ermächtigung den förmlichen Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhand- nahme der Strafuntersuchung treffen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 19 zu § 148 GOG). Dieselbe Auf- fassung vertritt auch das Bundesgericht in BGE 137 IV 269 E. 2.3. Nach konstanter Rechtsprechung untersteht das Ermächtigungsverfahren im Kan- ton Zürich nicht der Strafprozessordnung. Für das Ermächtigungsverfahren wer- den jeweils keine Kosten erhoben. Gemäss § 17 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG) werden im Ermächtigungsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen (vgl. auch Urk. 10/4/7). 10.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe unnötige Kosten verursacht ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund der ge- setzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich ein Ge- such um Ermächtigung zu stellen. Der diesbezügliche Aufwand war begründet. Im
- 12 - Übrigen wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass dem Be- schwerdeführer für das Ermächtigungsverfahren Kosten auferlegt würden.
11. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens auferlegt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum, um dem Beschwerdeführer eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen, da der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid präjudiziert (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 12. 12.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren haben die Partei- en die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im Wesentlichen. Er ob- siegt insofern, als seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör begründet ist. Dieser Umstand ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher 1/2 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands des Ge- richts sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'250.-- (= Fr. 750.-- + Fr. 500.--) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf gerundet Fr. 200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 4, § 8 und § 2 GebV OG). 12.2 Hinsichtlich der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren unterliegt bzw. obsiegt der Beschwerdeführer im gleichen Umfang, als ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen bzw. diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Er hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitauf- wands und der Verantwortung des Anwalts und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'250.-- ist die Entschädigung auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 2, § 4, § 9 und § 2 AnwGebV). Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt (vgl. vorne Erw. 12.1), ist er mit Fr. 150.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 162.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2014/171100523, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2014/171100523, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 14 - Zürich, 9. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen