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UH150076

Einsprache

Zürich OG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) büsste A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 28. November 2014 we- gen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV sowie wegen Benützens des öffentlichen Grundes zu einem Sonder- zweck ohne Bewilligung im Sinne von Art. 13. Abs. 2 APV sowie Art. 2 VBöG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV mit Fr. 300.00 und auferlegte ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 370.00 (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Ein- sprache (Urk. 8/3), worauf sie am 9. Februar 2015 zur Einvernahme auf den

9. März 2015, 8.00 Uhr, vorgeladen wurde (Urk. 8/6). Mit Schlussverfügung/Rech- nung Nr. 2014-070-439 vom 10. März 2015 erklärte das Stadtrichteramt den Strafbefehl vom 28. November 2014 gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO für rechts- kräftig, da die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschienen sei und die Einsprache daher als zurückgezogen gelte; zudem stellte sie die Busse inklusive Kosten und Gebühren der Beschwerdeführerin in Rechnung (Urk. 4 = Urk. 8/10).

E. 1.1 Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren gel- tenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3.).

E. 1.2 Erhebt eine beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl, nimmt die zuständige Behörde weitere Beweismittel ab, die zur Beurteilung der Einspra- che erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Die Ein- sprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt ihre Ein- sprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Eine Säumnis im Einspracheverfahren kann damit zum Totalverlust des Rechts- schutzes führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.4.).

E. 1.3 Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffe- nen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite- ren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der

- 4 - vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt daher voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konse- quenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3.).

2. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nach Erhalt der Vorladung beim Stadtrichteramt angerufen und mitgeteilt, dass sie einen Dol- metscher benötigen würde. Es sei ihr bestätigt worden, dass sie schriftlich Be- scheid bekommen werde, ob ihr für jenen Tag ein Dolmetscher bestellt werden könne oder ob sie einen neuen Termin erhalte. Sie habe jedoch weder eine Be- stätigung betreffend die Dolmetscherbestellung noch einen neuen Termin erhal- ten (Urk. 2).

3. Die Beschwerdeführerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 9. Februar 2015 zur Einvernahme auf den 9. März 2015 vorgeladen. Die Vorladung umfasst eine einzige Seite. Darauf wird in fetter Schrift hervorgehoben: "Unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gilt als Rückzug der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO)." (Urk. 8/6). Die Beschwerdeführerin nahm die Vorladung am 12. Februar 2015 entgegen (Urk. 8/6/1). Die angedrohte Säumnisfolge ent- spricht der angeführten Gesetzesbestimmung und die darin enthaltene Rückzugs- fiktion dem klaren Willen des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführerin hatte die Vorladung rechtzeitig vor dem angeführten Termin erhalten und sie machte auch nicht geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, diese zu verstehen. Davon ist auch nicht auszugehen, war sie doch jeweils fristgerecht in der Lage Einsprache gegen den in Deutsch verfassten Strafbefehl (Urk. 8/3) und Beschwerde gegen die in Deutsch verfasste Schlussrechnung (Urk. 2) zu erheben und geht aus den Eingaben hervor, dass ihr der Inhalt der ihr zugesandten Schreiben bekannt war. Es hätte ihr somit ohne Weiteres klar sein müssen, dass sie zur Einvernahme vom 9. März 2015 hätte erscheinen müssen, wenn sie an der Einsprache festhal- ten wollte. Des Weiteren legte sie keine Gründe dar, die es ihr verunmöglicht hätten, am

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2015 fristgerecht Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schluss- verfügung/Rechnung (Urk. 2).

E. 3 In der Folge wurden mit Schreiben vom 18. März 2015 die Verfahrensakten beim Stadtrichteramt beigezogen (Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8). Nach deren Eingang wurde dem Stadtrichteramt mit Verfügung vom 31. März 2015 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 10). Das Stadtrichteramt liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (Urk. 11).

E. 4 Angefochten ist eine Verfügung einer Übertretungsstrafbehörde. Zur Beurtei- lung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwer- dekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

- 3 -

E. 5 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Stadtrichteramts und die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin näher einzugehen. II.

E. 9 März 2015 um 8.00 Uhr zur Einvernahme auf der Amtsstelle zu erscheinen. Sie

- 5 - brachte einzig vor, dass sie für die Einvernahme eines Dolmetschers bedurft hät- te. Dass Frau B._____, eine Freundin von ihr, dies dem Stadtrichteramt mitteilte, geht aus einer entsprechenden Notiz des Stadtrichteramts vom 16. Februar 2015 hervor (Urk. 8/8). Ihre weitergehende Behauptung, das Stadtrichteramt habe ihr versprochen, ihr entweder die Dolmetscherbestellung für den besagten Tag schriftlich zu bestätigen oder sie für einen anderen Termin vorzuladen, ist nicht aktenkundig und nicht glaubhaft. Ein derartiges Vorgehen, nämlich die schriftliche Bestätigung einer Dolmetscherbestellung gegenüber der einzuvernehmenden Person, entspricht nicht der gängigen Praxis. Bedarf die einzuvernehmende Per- son eines Dolmetschers und gibt sie dies wie vorliegend frühzeitig bekannt, ist es

– mit Ausnahme bei seltenen Sprachen, worunter die türkische Sprache nicht fällt – kein Problem, einen Dolmetscher zu bestellen, weshalb eine Terminver- schiebung kaum von Nöten ist. Auf die nicht nachgewiesene Behauptung der Be- schwerdeführerin kann somit vorliegend nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde, diese somit weder eine Bestätigung des angesetzten Einvernahmetermins noch eine Verschiebungsanzeige erhalten hat, weshalb sie nicht von einer Ladungsabnah- me ausgehen durfte. Es gilt eine einmal ausgesprochene Vorladung, bis sie wi- derrufen wird (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 92 N 8). Statt der angesetzten Einvernahme einfach fernzubleiben, hätte die Beschwerdeführerin daher, falls sie Zweifel am Weiterbestehen des Termins ge- habt hätte, beim Stadtrichteramt anfragen können, ob ein Dolmetscher bestellt worden sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der drohenden Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO der auf den 9. März 2015 festgesetzten Einvernahme aus eigenem Verschulden ferngeblieben ist, weshalb das Stadtrichteramt zu Recht von ihrem unentschuldigten Fernbleiben und damit von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen ist. Dementspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeit- aufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 30. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150076-O/U/KIE Verfügung vom 30. April 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Schlussverfügung / Rechnung des Stadtrichteramts Zürich vom 10. März 2015, Nr. 2014-070-439

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) büsste A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 28. November 2014 we- gen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV sowie wegen Benützens des öffentlichen Grundes zu einem Sonder- zweck ohne Bewilligung im Sinne von Art. 13. Abs. 2 APV sowie Art. 2 VBöG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV mit Fr. 300.00 und auferlegte ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 370.00 (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Ein- sprache (Urk. 8/3), worauf sie am 9. Februar 2015 zur Einvernahme auf den

9. März 2015, 8.00 Uhr, vorgeladen wurde (Urk. 8/6). Mit Schlussverfügung/Rech- nung Nr. 2014-070-439 vom 10. März 2015 erklärte das Stadtrichteramt den Strafbefehl vom 28. November 2014 gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO für rechts- kräftig, da die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschienen sei und die Einsprache daher als zurückgezogen gelte; zudem stellte sie die Busse inklusive Kosten und Gebühren der Beschwerdeführerin in Rechnung (Urk. 4 = Urk. 8/10).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2015 fristgerecht Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schluss- verfügung/Rechnung (Urk. 2).

3. In der Folge wurden mit Schreiben vom 18. März 2015 die Verfahrensakten beim Stadtrichteramt beigezogen (Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8). Nach deren Eingang wurde dem Stadtrichteramt mit Verfügung vom 31. März 2015 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 10). Das Stadtrichteramt liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (Urk. 11).

4. Angefochten ist eine Verfügung einer Übertretungsstrafbehörde. Zur Beurtei- lung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwer- dekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

- 3 -

5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Stadtrichteramts und die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin näher einzugehen. II. 1.1. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren gel- tenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3.). 1.2. Erhebt eine beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl, nimmt die zuständige Behörde weitere Beweismittel ab, die zur Beurteilung der Einspra- che erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Die Ein- sprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt ihre Ein- sprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Eine Säumnis im Einspracheverfahren kann damit zum Totalverlust des Rechts- schutzes führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.4.). 1.3. Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffe- nen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite- ren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der

- 4 - vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt daher voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konse- quenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.; bestätigt in BGE 140 IV 82 E. 2.3.).

2. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nach Erhalt der Vorladung beim Stadtrichteramt angerufen und mitgeteilt, dass sie einen Dol- metscher benötigen würde. Es sei ihr bestätigt worden, dass sie schriftlich Be- scheid bekommen werde, ob ihr für jenen Tag ein Dolmetscher bestellt werden könne oder ob sie einen neuen Termin erhalte. Sie habe jedoch weder eine Be- stätigung betreffend die Dolmetscherbestellung noch einen neuen Termin erhal- ten (Urk. 2).

3. Die Beschwerdeführerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 9. Februar 2015 zur Einvernahme auf den 9. März 2015 vorgeladen. Die Vorladung umfasst eine einzige Seite. Darauf wird in fetter Schrift hervorgehoben: "Unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gilt als Rückzug der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO)." (Urk. 8/6). Die Beschwerdeführerin nahm die Vorladung am 12. Februar 2015 entgegen (Urk. 8/6/1). Die angedrohte Säumnisfolge ent- spricht der angeführten Gesetzesbestimmung und die darin enthaltene Rückzugs- fiktion dem klaren Willen des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführerin hatte die Vorladung rechtzeitig vor dem angeführten Termin erhalten und sie machte auch nicht geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, diese zu verstehen. Davon ist auch nicht auszugehen, war sie doch jeweils fristgerecht in der Lage Einsprache gegen den in Deutsch verfassten Strafbefehl (Urk. 8/3) und Beschwerde gegen die in Deutsch verfasste Schlussrechnung (Urk. 2) zu erheben und geht aus den Eingaben hervor, dass ihr der Inhalt der ihr zugesandten Schreiben bekannt war. Es hätte ihr somit ohne Weiteres klar sein müssen, dass sie zur Einvernahme vom 9. März 2015 hätte erscheinen müssen, wenn sie an der Einsprache festhal- ten wollte. Des Weiteren legte sie keine Gründe dar, die es ihr verunmöglicht hätten, am

9. März 2015 um 8.00 Uhr zur Einvernahme auf der Amtsstelle zu erscheinen. Sie

- 5 - brachte einzig vor, dass sie für die Einvernahme eines Dolmetschers bedurft hät- te. Dass Frau B._____, eine Freundin von ihr, dies dem Stadtrichteramt mitteilte, geht aus einer entsprechenden Notiz des Stadtrichteramts vom 16. Februar 2015 hervor (Urk. 8/8). Ihre weitergehende Behauptung, das Stadtrichteramt habe ihr versprochen, ihr entweder die Dolmetscherbestellung für den besagten Tag schriftlich zu bestätigen oder sie für einen anderen Termin vorzuladen, ist nicht aktenkundig und nicht glaubhaft. Ein derartiges Vorgehen, nämlich die schriftliche Bestätigung einer Dolmetscherbestellung gegenüber der einzuvernehmenden Person, entspricht nicht der gängigen Praxis. Bedarf die einzuvernehmende Per- son eines Dolmetschers und gibt sie dies wie vorliegend frühzeitig bekannt, ist es

– mit Ausnahme bei seltenen Sprachen, worunter die türkische Sprache nicht fällt – kein Problem, einen Dolmetscher zu bestellen, weshalb eine Terminver- schiebung kaum von Nöten ist. Auf die nicht nachgewiesene Behauptung der Be- schwerdeführerin kann somit vorliegend nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde, diese somit weder eine Bestätigung des angesetzten Einvernahmetermins noch eine Verschiebungsanzeige erhalten hat, weshalb sie nicht von einer Ladungsabnah- me ausgehen durfte. Es gilt eine einmal ausgesprochene Vorladung, bis sie wi- derrufen wird (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 92 N 8). Statt der angesetzten Einvernahme einfach fernzubleiben, hätte die Beschwerdeführerin daher, falls sie Zweifel am Weiterbestehen des Termins ge- habt hätte, beim Stadtrichteramt anfragen können, ob ein Dolmetscher bestellt worden sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der drohenden Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO der auf den 9. März 2015 festgesetzten Einvernahme aus eigenem Verschulden ferngeblieben ist, weshalb das Stadtrichteramt zu Recht von ihrem unentschuldigten Fernbleiben und damit von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen ist. Dementspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeit- aufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 30. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann