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UH150059

Schutzmassnahmen

Zürich OG · 2015-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt auf Strafanzeige von B._____ und der von diesem geführten C._____ GmbH ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. gegen A._____ und D._____ (Urk. 12, Ver- fahren A-4/2013/836). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2012 erhob A._____ gegen B._____ den Vorwurf der Vergewaltigung (Urk. 12/3/1 S. 21), weshalb eine Strafuntersuchung auch gegen Letzteren eingeleitet wurde (Urk. 12a, Verfahren A-4/2013/817). Sie beantragte, dem Beanzeigten nicht direkt gegenübergestellt zu werden (Urk. 12a/7/4). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 liess A._____ im Hinblick auf die zunächst per 17. Dezember 2014 anberaumte Konfrontationseinvernahme im gegen sie ge- führten Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. darauf hinwei- sen, dass eine direkte Gegenüberstellung zu unterbleiben habe (Urk. 5 [bzw. Urk. 12/16/7]). Nachdem die Verhandlung aus anderen Gründen auf den

18. Februar 2015 verschoben werden musste (vgl. Urk. 12/22), teilte die Staats- anwaltschaft der Verteidigung am 17. Februar 2015 die Verweigerung von Opfer- schutzrechten telefonisch mit (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 2 S. 3). Die Beschwerde- führerin blieb der Einvernahme in der Folge fern. Die Staatsanwaltschaft hielt auf Antrag von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) an der direkten Gegen- überstellung fest (Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 18. Februar 2015 [Urk. 3], S. 1).

E. 2 Dagegen liess A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2) und diese mit Eingabe vom 2. März 2015 ergänzen (Urk. 7). Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom

18. Februar 2015 aufzuheben und die Verfahrensleitung sei anzuweisen, mindes- tens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen sexueller Gewalt gegen den Beschwerdegegner 1, jede direkte Konfrontation mit diesem während der weiteren Untersuchungshandlungen im gegen sie geführten Verfahren zu

- 3 - vermeiden (Urk. 2 S. 1). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwer- degegner 1 beantragen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf Stellungnahme zur Beschwerdeergän- zung (Urk. 18), und auch der Beschwerdegegner 1 liess sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 19). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 21).

E. 3 Im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. wurde die Be- schwerdeführerin im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2012 polizei- lich befragt, wobei dem Beschwerdegegner 1 damals kein Anwesenheitsrecht gewährt wurde (vgl. Urk. 12/3/1 und Urk. 12/22). Eine Beanspruchung der Rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO setzt Parteistellung voraus. Parteien sind im Untersuchungsverfahren die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die anderen Verfah- rensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO haben - mit Ausnahme des Geschädigten, der sich noch nicht als Privatkläger konstituieren konnte, - grund- sätzlich kein umfassendes Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. BGE 140 IV 172, 175 Erw. 1.2.2; BGE 139 IV 25, 30 Erw. 4.3; Godenzi, Teilnahmebe- rechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015, 109 ff., 111; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 147 N 4; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 147 N 3; BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 7). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ihren Willen zur Teilnahme am Verfahren kundgetan hat

- 8 - (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, wer durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155, 157 f. Erw. 3.2, m.w.H.). Der Beschwerdegegner 1 hat im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/14/3). Ebenso nahm er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und damit Ver- treter der im Handelsregister eingetragenen C._____ GmbH die Konstituierung für die juristische Person vor (Urk. 12/14/1; vgl. auch Urk. 12/1 S. 21). Dass mit Be- zug auf die beanzeigten Vermögensdelikte der Beschwerdegegner 1 persönlich als Privatkläger in Frage kommt, erscheint gestützt auf die gegenwärtige Aktenla- ge zumindest fraglich. Als Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ GmbH ist er durch die gemäss Anzeige zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ver- übten Straftaten (vgl. Urk. 12/2/1, insbesondere S. 3-6, 29 f., 35 und 37 ff.) grund- sätzlich nur "reflexgeschädigt" und somit nicht Geschädigter im Sinne des Straf- prozessrechts. Dies gilt unabhängig vom Umfang seiner wirtschaftlichen Berech- tigung (vgl. BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.3.1 m.w.H.; vgl. sodann die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE130039 vom 14. Mai 2013 Erw. II/6 und UE120223 vom 11. Februar 2013 Erw. II/5, je m.H.). Demge- genüber ist die C._____ GmbH als Vermögensinhaberin in ihren Vermögensrech- ten direkt beeinträchtigt. Für sie konnte der Beschwerdegegner 1 die Konstituie- rung somit jedenfalls rechtsgültig vornehmen. Kraft ihrer Parteistellung stehen der Gesellschaft im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu. Als Vertreter der juristischen Person kann sich der Be- schwerdegegner 1 somit darauf berufen. Er hat von Seiten der Privatklägerschaft zum Ausdruck gebracht, auf eine unmittelbare physische Präsenz an der Konfron- tationseinvernahme nicht zu verzichten.

E. 4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2012 im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,

- 9 - vom Beschwerdegegner 1 vergewaltigt worden zu sein (Urk. 12/3/1 S. 21). In den in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012 bzw. am 28. August 2014 schilderte sie zwei konkrete Vorfälle aus dem Jahr 2009, wonach es auf Druck des Beschwer- degegners 1 ein erstes Mal in einem Hotel in E._____ und ein zweites Mal in ei- nem Hotel in F._____ gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 12a/4/1 S. 2 ff. und Urk. 12a/4/2 S. 7 ff.). Danach habe sie der Beschwerde- gegner 1 bedroht, so dass sie mit niemandem über das Geschehene gesprochen habe und auch wieder zur Arbeit in dessen Firma zurückgekehrt sei (Urk. 12a/4/1 S. 7 und Urk. 12a/4/2 S. 17 und 24 f.). Weiter führte sie aus, es sei ihr danach schlecht gegangen. Sie habe sehr schlecht geschlafen und die Wohnung fast nicht mehr verlassen (Urk. 12a/4/1 S. 7). In ihrer Kultur sei es eine Schande für die Frau, wenn sie vergewaltigt werde. Sie habe nur mit Dr. G._____, darüber ge- sprochen (Urk. 12a/4/1 S. 5). Sie sei seither psychisch "kaputt". Schon früher sei sie wegen eines Unfalls von Dr. G._____ behandelt worden und habe 2010 wie- der mit diesem Kontakt aufgenommen (Urk. 12a/4/2 S. 27). Dr. G._____ bestätig- te, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt bei ihm in Behandlung befunden habe. Seinen Angaben zufolge fanden in den Monaten Februar bis März 2011 vier Therapiesitzungen statt, anlässlich derer die Be- schwerdeführerin von einem sexuellen Übergriff durch einen Bekannten in einem Hotelzimmer in F._____ im September 2010 berichtet habe. Sie habe ihm gegen- über angegeben, seit dem Übergriff unter der ständigen Angst zu leiden, dem Tä- ter zu begegnen, weshalb sie sich kaum noch aus dem Haus traue und erschre- cke, wenn sie jemanden sehe, der ihm gleiche. Er - Dr. G._____ - habe bei der Konsultation am 16. Februar 2011 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nie- dergestimmt und angespannt gewesen sei, und sie habe unter Angstzuständen gelitten. Das Geschilderte sowie ihr Zustand hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Gewalt gepasst. Die Beschwerdeführerin habe schon vor 2011 an einer chronischen und invalidisierenden psychischen Störung gelitten, die von ihr berichtete sexuelle Traumatisierung könnte sie aber noch zu- sätzlich destabilisiert haben (Urk. 12a/6/7).

- 10 -

E. 4.2 Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität unmit- telbar beeinträchtigt worden ist. Vorausgesetzt ist eine tatsächliche Verschlechte- rung des körperlichen bzw. geistigen Zustandes. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein, wobei in erster Linie der Grad der konkreten Betrof- fenheit der geschädigten Person massgebend ist (Guidon, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 284; Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfah- ren, Diss. Zürich 2006 [= ZSzV Bd. 147], S. 7; Weishaupt, Die verfahrensrechtli- chen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998 [= ZSzS Bd. 33], S. 31 f.; vgl. sodann BGE 129 IV 95, 98 Erw. 3.1; BGE 125 II 265, 268 Erw. 4.a). An den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind im Hinblick auf die Gewährung von strafprozessualen Opferschutzrechten keine hohen An- forderungen zu stellen. Es genügt, dass eine rechtswidrige Tatbestandsverwirkli- chung in Betracht fällt und in der Folge ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 134 II 33, 37 Erw. 5.4; BGE 125 II 265, 270 Erw. 4.c/aa; Scheidegger, a.a.O., S. 6 f.; Weishaupt, a.a.O., S. 45). Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des vom Straftatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung und mithin Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu- dem kommt ihr im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ohne Weiteres auch Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO zu, zumal eine Vergewalti- gung stets zu einer schweren Beeinträchtigung jedenfalls der sexuellen Integrität führt (vgl. BSK StPO I-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 116 N 9). Nach den Ak- ten erscheint sodann eine Tatbestandsverwirklichung durch den Beschwerdegeg- ner 1 zu ihrem Nachteil nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft ging ge- stützt in erster Linie auf ihre Aussagen von einem für die Untersuchungseröffnung hinreichenden Tatverdacht aus. Ob sich der Vorwurf der Vergewaltigung letztlich erstellen lässt und inwieweit den Aussagen der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken ist, wird vom Sachrichter zu beurteilen sein und bildet Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung, weshalb diesbezügliche Zweifel einer Bejahung der strafprozessualen Opferstellung nicht entgegenstehen können.

- 11 -

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat als Opfer im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Verfahren ein Recht auf Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152-154 StPO (Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 152 Abs. 3 StPO sind die Behörden dazu verpflichtet, auf Verlangen des Opfers jedes persönliche Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu ver- meiden und insofern alle in ihrem Machtbereich stehenden organisatorischen Massnahmen zu treffen. Explizit vorgesehen sind im Hinblick auf Einvernahmen die allgemeinen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO. Die Behörden haben darüber hinaus aber generell dafür zu sorgen, dass das Opfer dem Beschuldigten nicht begegnet, auch nicht zufällig, etwa auf dem Weg zu einer Einvernahme oder beim Warten auf eine solche (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 9; BSK StPO I-Wehrenberger, a.a.O., Art. 152 N 17; Weishaupt, a.a.O., S. 165). Die Möglichkeit, auf Verlangen des Op- fers eine direkte Begegnung mit dem mutmasslichen Täter generell zu vermeiden ist von grosser Bedeutung. Eine nochmalige Traumatisierung (sekundäre Viktimi- sierung) kann nicht nur dann auftreten, wenn das Opfer das Tatgeschehen an- lässlich seiner Einvernahme nochmals durchleben muss, sondern bereits durch die erneute Begegnung an sich (Wohlers, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 129 [2011] 127 ff., S. 129). Handelt es sich wie vorliegend um ein Opfer von Delikten gegen die sexuelle In- tegrität hat eine direkte Gegenüberstellung sogar stets zu unterbleiben, wenn das Opfer dies verlangt, vorausgesetzt der Gehörsanspruch des Beschuldigten kann dennoch gewährleistet werden (Art. 153 Abs. 2 StPO). Im Unterschied zur allge- meinen Regelung von Art. 152 Abs. 4 StPO dürfen die Behörden somit gegen den Willen des Opfers keine unmittelbare Konfrontation gestützt auf Strafverfolgungs- interessen anordnen; sie verfügen diesbezüglich über keinen Ermessensspiel- raum (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 12 und Art. 153 N 5; BSK StPO I-Wehrenberg, a.a.O., Art. 152 N 20 ff.).

E. 4.4 Die Vermeidung einer direkten Gegenüberstellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vergewaltigung ist vorliegend unstrittig. Es stellt sich

- 12 - aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schutzmassnahme auch im Zu- sammenhang mit dem aktuell gegen sie geführten Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. beanspruchen kann. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners 1 ist ein entsprechender verfahrensübergreifender Opferschutz in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich zu bejahen. Wie dargelegt sind nach Art. 152 Abs. 3 StPO Begegnungen jeglicher Art zwischen Opfer und mut- masslichem Täter in den Räumlichkeiten der Strafbehörden zu verhindern. Folg- lich kann ein wirksamer Opferschutz grundsätzlich ebenso die Vermeidung von Begegnungen im Zusammenhang mit einem allfälligen gleichzeitig laufenden an- deren Strafverfahren erfordern und zwar unabhängig von der Stellung der Person des Opfers in diesem anderen Verfahren. Anders zu entscheiden hiesse unter Umständen den Opferschutz ins Leere laufen zu lassen. Daran vermag auch ein allfälliges Missbrauchspotential von Seiten eines vermeintlichen Opfers grund- sätzlich nichts zu ändern. Zunächst läuft derjenige, der fälschlicherweise jeman- den einer Straftat bezichtigt, selbst Gefahr, sich strafbar zu machen (vgl. Art. 303 StGB). Auch diesbezügliche Beweisschwierigkeiten lassen die Vermeidung einer Missbrauchsgefahr nicht als vordringlich erscheinen. Der Opferschutz greift stets unabhängig davon, ob sich ein Vorwurf später erstellen lässt oder nicht. Die ande- ren Parteien sowohl im die Opferrechte auslösenden wie auch im parallelen Ver- fahren werden dadurch geschützt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör trotz Schutzmassnahmen so weit wie möglich gewahrt werden muss oder solche allen- falls ausschliesst (vgl. Art. 149 Abs. 5 und Art. 152 Abs. 4 lit. a und Art. 153 Abs. 2 StPO). Das Antragsrecht des Opfers auf Schutzmassnahmen besteht jederzeit und damit unabhängig von allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgten freiwilli- gen oder unfreiwilligen Kontakten und Begegnungen (Donatsch/Lieber, in: Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 5. Lie- ferung, Zürich 2007, § 14 N 44 f.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 8; Weishaupt, a.a.O., S. 156). Dass die Beschwerdeführerin nach der mutmasslichen Vergewaltigung weiterhin für den Beschwerdegegner 1 in dessen Firma tätig war und auch Begegnungen in Kauf nahm, sowie auch der Umstand, dass sie den Vorwurf der Vergewaltigung erst im Verlaufe des Verfahrens wegen

- 13 - ungetreuer Geschäftsbesorgung erhob, spricht somit nicht gegen die Gewährung der beantragten Schutzmassnahmen. Zum Hinweis des Beschwerdegegners 1, sie habe im Hinblick auf ihre erste Einvernahme keinerlei Schutzmassnahmen beantragt (vgl. Urk. 13 S. 2 f.), ist anzumerken, dass seine Teilnahme nicht zur Diskussion gestanden hatte und die Beschwerdeführerin überdies noch nicht ver- teidigt war (vgl. Urk. 12/3/1 und Urk. 12/16/1-2). Der Einvernahme des Beschwer- degegners 1 als Privatkläger am 12. Februar 2013 blieb die Beschwerdeführerin im Übrigen krankheitshalber fern. Auch zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht vertreten (vgl. Urk. 12/4/1). Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beschwer- degegners 1 den Anspruch grundsätzlich in Frage zu stellen, die Beschwerdefüh- rerin habe in der Befragung vor dem Handelsgericht am 20. November 2014 ihre Hilfe bei der Geltendmachung von Rückvergütungen angeboten (Urk. 13 S. 2). Diesbezüglich steht jedenfalls keine direkte Begegnung im Raum, und auch diese Einvernahme erfolgte ohne direkte Gegenüberstellung (vgl. Urk. 15). Für die Gewährung der Opferschutzrechte auch im gegen die Beschwerdeführerin selbst geführten Verfahren spricht sodann die Regelung von Art. 149 Abs. 1 StPO. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung profitieren von den Schutz- massnahmen gemäss Abs. 2 nicht nur Zeugen, sondern ein weiter Kreis von Ver- fahrensbeteiligten, namentlich auch die beschuldigte Person. Im Vordergrund steht zwar eine allfällige Gefährdung durch Mitbeschuldigte (vgl. BSK StPO I- Wehrenberger, a.a.O., Art. 149 N 1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 836). Denkbar ist aber auch der Schutz des Beschuldigten etwa vor der Privatklägerschaft (Christen, a.a.O., S. 470; vgl. sodann Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 1). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 149 StPO besteht darin, dass der Staat gegenüber allen am Verfahren zwingend beteiligten Perso- nen die Pflicht hat, sie vor Beeinträchtigungen zu schützen, die ihnen als Folge davon drohen (Wohlers, Grenzen, a.a.O., S. 127 f.; vgl. sodann Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1188). Nicht nur der Zeuge, sondern auch die beschuldigte Person, für die bis zur rechtskräftigen Ver- urteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK), ist unter Umständen ohne selbstverschuldetes Zutun ins Verfahren involviert.

- 14 - Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Gefahrensituation im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO. Eine solche liegt vor, wenn die fragliche Person durch ihre Mitwir- kung "einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil" ausgesetzt ist bzw. wenn Grund zur Annahme dafür besteht. Ein ande- rer schwerer Nachteil kann auch in einer seelischen Schädigung liegen, die über den allgemeinen, mit einer Einvernahme üblicherweise verbundenen psychischen Druck hinausgeht (Wohlers, Grenzen, a.a.O., S. 139 und Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 7; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 836). Die Gefährdung muss glaubhaft gemacht werden (Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 9). Die Beschwerdeführerin bringt sich im gegen sie geführten Verfahren zwar nicht durch die Aussagen selbst bzw. deren Inhalt in Gefahr. Gleichwohl birgt gerade ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdegeg- ner 1 anlässlich einer anberaumten Einvernahme die Gefahr einer sekundären Viktimisierung. Dass insofern von einer das allgemeine Mass übersteigenden psychischen Drucksituation auszugehen ist, braucht nicht näher dargelegt zu werden. Zudem sind gestützt auf ihre Aussagen und insbesondere auch die Schilderungen von Dr. G._____ konkrete Anhaltspunkte für eine als ernsthaft ein- zustufende Gefahr zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 nach der mutmasslichen Tat bereits früher wieder be- gegnete. Ihren Angaben zufolge ist davon auszugehen, dass dies auf Druck er- folgte, und es bestehen konkrete Hinweise auf eine bereits damals eingetretene posttraumatische Belastungsstörung. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren mit der Vergangenheit detailliert auseinandersetzen. Auch im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. bildet die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 Beweisthe- ma (vgl. Urk. 3 S. 5). Der Katalog von Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO ist sodann nicht abschliessend. Explizit vorgesehen ist mit Bezug auf Einvernahmen der Ausschluss der Parteien (lit. b) sowie das Abschirmen der zu schützenden Person bzw. eine Veränderung von Aussehen und Stimme (lit. d). Demnach sind gestützt auf Art. 149 StPO jedenfalls auch weniger einschneidende Massnahmen zulässig.

- 15 - Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutzmass- nahmen gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage auch im gegen sie geführten Verfahren grundsätzlich zu bejahen. Wie erwähnt ist aber dem Anspruch der Pri- vatklägerschaft auf rechtliches Gehör und den daraus abgeleiteten Teilnahme- rechten soweit als möglich - allenfalls mittels Ersatzmassnahmen - Rechnung zu tragen (vgl. insbesondere Art. 149 Abs. 5 StPO). Eine direkte Gegenüberstellung darf dann erfolgen, wenn das rechtliche Gehör nicht anders gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Demnach sind im Folgenden das Teilnahmeinteres- se der Privatklägerschaft und das Schutzinteresse der Beschwerdeführerin ge- geneinander abzuwägen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin soll vor einer möglichen Sekundärviktimisierung durch ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner 1 bzw. durch dessen physische Präsenz im Einvernahmeraum geschützt werden. Dass keine Beein- flussung ihres Aussageverhaltens mit Bezug auf die den Beschwerdegegner 1 be- lastenden Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung droht, spielt so- mit keine Rolle. Sie wehrte sich sodann lediglich gegen die direkte Gegenüber- stellung. Gegen eine mittelbare Konfrontation per Videoübertragung wendete sie nichts ein. Diese Massnahme wurde auch im Verfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 betreffend Vergewaltigung ergriffen (vgl. Urk. 12a/4/2). Auf der anderen Seite steht das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft, das in seinem wesentli- chen Gehalt die unmittelbare Einflussnahme auf das Zustandekommen des Be- weismittels ermöglichen soll. Gemäss der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten kann dessen Interessen in der Regel mit einer Simultanübertragung einer Einver- nahme in einen anderen Raum hinreichend Rechnung getragen werden. Die Massnahme ermöglicht dem Teilnahmeberechtigten, in unmittelbarem zeitlichen Konnex Ergänzungsfragen zu stellen und ausserdem selbst Mimik und Gestik des Einvernommenen wahrzunehmen und auch darauf zu reagieren. Durch den Aus- schluss einzig der physischen Präsenz im Einvernahmeraum bei mittelbarer An- wesenheit, bleibt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung grundsätzlich erhalten, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO keine

- 16 - wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 45; Weishaupt, a.a.O., S. 161; Wohlers, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 10; BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 23; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 839; vgl. sodann BGE 133 I 33, 41 ff. Erw. 3; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 Erw. 3.6; BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 Erw. 2.4; BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.3.2; BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 1.3). Inwiefern der Beschwerdegegner 1 zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zusätzlich einer direkten Begegnung im selben Raum bedarf, legt er nicht hinrei- chend dar, und dies ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil liess er in der Stel- lungnahme zur Beschwerde sogar ausführen, die Konfrontationseinvernahme hät- te offensichtlich den Zweck gehabt, dass sich die Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Verfahren verteidigen könne, und mithin hauptsächlich ihr genützt (vgl. Urk. 13 S. 3). Dem Sinn und Zweck nach steht beim Recht auf Konfrontation denn auch die Wahrung der Verteidigungsrechte im Vordergrund. Zeugen sollen ihre belastenden Aussagen in Anwesenheit der beschuldigen Person machen und zwar insbesondere dann, wenn die belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel darstellen. Die vorliegenden Interessen auf Seiten der Privatklägerschaft dürften jedenfalls nicht über die Verteidigungsinteressen des im Verfahren wegen Vergewaltigung beschuldigten Beschwerdegegners 1 hinausgehen. Was den Konfrontationsanspruch mit Bezug auf den zweiten Beschuldigten, D._____, an- belangt, wird dieser durch die vorliegend zur Diskussion stehenden Schutzmass- nahme ebenfalls nur insofern tangiert, als er einer Gegenüberstellung der beiden Beschuldigten nur mittelbar beiwohnen kann. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es könne an einer direkten Gegenüberstel- lung festgehalten werden, weil nur eine Simultanübertragung, etwa in Form einer Videokonferenz in guter Qualität, den Zweck der Konfrontationseinvernahme ebenfalls zu erfüllen vermöge und eine solche die Gefahr einer weiteren Viktimi- sierung nur gering mindere (vgl. Urk. 11 S. 3), geht fehl. Die Möglichkeit der Ge- genüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO steht unter dem Vorbehalt der Schutz-

- 17 - rechte (vgl. Erw. III/2.). In der vorliegenden Konstellation besteht kein Raum, um gestützt auf Strafverfolgungsinteressen eine direkte Konfrontation anzuordnen. Den Interessen der Privatklägerschaft kann mittels (auch einfacher) Videoüber- tragung hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem erscheint die Massnah- me unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geboten. Zwar ist im Grundsatz richtig, dass auch eine audiovisuelle Direktübertragung zu einer psy- chischen Belastung des Opfers führen kann (vgl. BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.3). Die unmittelbare Präsenz des Beschwerdegegners 1 im selben Raum birgt für die Beschwerdeführerin aber jedenfalls eine erhöhte Belastungs- gefahr, der mittels Videoübertragung begegnet werden kann. Die entsprechende Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin sodann selbst beantragt, womit sie ihrerseits im gegen sie geführten Strafverfahren be- treffend Vermögensdelikte auf den vollen Konfrontationsanspruch im Sinne einer unmittelbaren Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner 1 als Belastungs- zeuge verzichtete. Auf diesem Verzicht wird sie zu behaften sein. Ein Anspruch auf faktische Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfah- rens bzw. auf Konfrontation mit diesem nach Rechtskraft dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich und ergibt sich jedenfalls nicht aus den Bestimmungen über den Opferschutz. Im Übrigen bildet das Fehlen der entsprechenden technischen Einrichtung keinen Grund, um zulasten des Opfers an einer direkten Konfrontation festzuhalten, wie auch nicht deshalb von einer indirekten Konfrontation zulasten des Beschuldigten abgesehen werden könnte (vgl. BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 1.3, m.w.H.). Seit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Möglichkeit der Einvernahme mittels Videokonferenz - wenn auch in anderem Zusammenhang - sogar explizit im Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 144 StPO). Demnach überwiegt gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Schutzinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber dem Interesse der Privatklägerschaft an der Ausübung des vollen Konfrontationsanspruchs, weshalb sich die Verweigerung

- 18 - der im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom 18. Februar 2015 bean- tragten Opferschutzmassnahmen als nicht gerechtfertigt erweist.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, während den weiteren Untersuchungshandlungen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen Vergewaltigung eine direkte Konfrontation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden (Urk. 2 S. 1). Weisungen der Beschwerdeinstanz im Hinblick auf die weitere Untersuchungsführung sind einzig in den in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO genannten Fällen zulässig. Vorliegend ist weder eine Einstellungsverfügung ange- fochten, noch geht es um die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Auf dieses Begehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - gut- zuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die von der Be- schwerdeführerin beantragten Opferschutzmassnahmen mit Verfügung vom

18. Februar 2015 zu Unrecht verweigerte. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 steht keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerde- führerin beantragten Opferschutzmassnahmen mit Verfügung vom
  2. Februar 2015 zu Unrecht verweigerte.
  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 19 -
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Y._____, im Doppel, für sich und den Beschwerdegegner 1 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12 und Urk. 12a] (gegen Empfangsbestätigung)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150059-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschrei- berin Dr. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 23. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Schutzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 18. Febru- ar 2015 (anlässlich Konfrontationseinvernahme), A-4/2013/836

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt auf Strafanzeige von B._____ und der von diesem geführten C._____ GmbH ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. gegen A._____ und D._____ (Urk. 12, Ver- fahren A-4/2013/836). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2012 erhob A._____ gegen B._____ den Vorwurf der Vergewaltigung (Urk. 12/3/1 S. 21), weshalb eine Strafuntersuchung auch gegen Letzteren eingeleitet wurde (Urk. 12a, Verfahren A-4/2013/817). Sie beantragte, dem Beanzeigten nicht direkt gegenübergestellt zu werden (Urk. 12a/7/4). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 liess A._____ im Hinblick auf die zunächst per 17. Dezember 2014 anberaumte Konfrontationseinvernahme im gegen sie ge- führten Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. darauf hinwei- sen, dass eine direkte Gegenüberstellung zu unterbleiben habe (Urk. 5 [bzw. Urk. 12/16/7]). Nachdem die Verhandlung aus anderen Gründen auf den

18. Februar 2015 verschoben werden musste (vgl. Urk. 12/22), teilte die Staats- anwaltschaft der Verteidigung am 17. Februar 2015 die Verweigerung von Opfer- schutzrechten telefonisch mit (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 2 S. 3). Die Beschwerde- führerin blieb der Einvernahme in der Folge fern. Die Staatsanwaltschaft hielt auf Antrag von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) an der direkten Gegen- überstellung fest (Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 18. Februar 2015 [Urk. 3], S. 1).

2. Dagegen liess A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2) und diese mit Eingabe vom 2. März 2015 ergänzen (Urk. 7). Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom

18. Februar 2015 aufzuheben und die Verfahrensleitung sei anzuweisen, mindes- tens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen sexueller Gewalt gegen den Beschwerdegegner 1, jede direkte Konfrontation mit diesem während der weiteren Untersuchungshandlungen im gegen sie geführten Verfahren zu

- 3 - vermeiden (Urk. 2 S. 1). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwer- degegner 1 beantragen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf Stellungnahme zur Beschwerdeergän- zung (Urk. 18), und auch der Beschwerdegegner 1 liess sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 19). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 21).

3. Wegen Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid in einer an- deren als der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es drohten ihr im gegen sie geführten Verfahren erhebliche Nachteile, wenn sie ihre Verteidigungs- rechte nicht wahrnehmen könne. Dies dürfe nicht dadurch erschwert bzw. sogar aufgrund der psychischen Belastung einer direkten Begegnung mit dem Be- schwerdegegner 1 faktisch verunmöglicht werden, indem ihr die Opferschutzrech- te verweigert würden. Art. 153 StPO verpflichte die Verfahrensleitung dazu, unab- hängig von einer allenfalls anders lautenden Verfahrensnummer oder der pro- zessualen Stellung, Opfer sexueller Gewalt ganz generell zu schützen. Eine direk- te Konfrontation dürfe nur dann erzwungen werden, wenn die Beweiserhebung nicht anderweitig möglich wäre. Art. 149 Abs. 1 StPO halte diese Fürsorgepflicht explizit auch für beschuldigte Personen fest. Das Opfer solle dem bezichtigten Tä- ter nicht zur Wahrung der eigenen Parteirechte immer wieder begegnen müssen, und es sei vor einer weiteren Einflussnahme durch diesen zu schützen, unabhän- gig davon, ob sich die Anschuldigungen später als strafrechtlich tragfähig erwie- sen oder nicht (Urk. 2 S. 3 ff.).

2. Der Beschwerdegegner 1 entgegnete im Wesentlichen, die Bestimmungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufe, seien vorliegend nicht einschlä- gig. Es gebe insbesondere dann keinen verfahrensübergreifenden Opferschutz, wenn das (vermeintliche) Opfer selbst Beschuldigter sei. Ansonsten könnte eine Konfrontation mit dem Geschädigten durch den Vorwurf eines Sexualdelikts auf einfachem Wege verhindert werden, zumal der Vorwurf mangels Zeugen nur

- 4 - schwer überprüfbar wäre. Selbst wenn man einen verfahrensübergreifenden Op- ferschutz bejahen wollte, wäre im konkreten Fall eine Interessenabwägung zwi- schen Opferschutz und Teilnahmerecht vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor dem Handelsgericht Zü- rich am 20. November 2014 dem Beschwerdegegner 1 ihre Hilfe im Zusammen- hang mit der Geltendmachung von Rückvergütungen angeboten habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Vergewaltigungsvorwurf erstmals im Laufe des gegen sie geführten Strafverfahrens erhoben, und ihre diesbezüglichen Aussagen seien in höchstem Masse widersprüchlich. Es könne nicht angehen, dass die bei- den Beschuldigten zusammen im selben Raum befragt würden und er als Ge- schädigter der Einvernahme nur per Videoübertragung beiwohnen könne. Eine di- rekte Konfrontation diene in besonderem Masse der Wahrheitsfindung (Urk. 13 S. 1 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst aus, über den Gesetzeswortlaut von Art. 152 Abs. 1 StPO wahrten die Strafbe- hörden nicht nur jederzeit die Persönlichkeitsrechte des Opfers, sondern grund- sätzlich aller Verfahrensbeteiligter. Es könne aber selbst eine Gegenüberstellung des Opfers mit dem Beschuldigten im selben Verfahren angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung dies zwingend erfordere. In der fraglichen Verhandlung hätten nicht die Tatvorwürfe zum Nachteil der sexuellen, körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin besprochen werden sollen, sondern die ihr vorgeworfenen Delikte gegen das Vermögen. Die Gefahr einer Beeinflussung ihres Aussageverhaltens durch die Präsenz des Be- schwerdegegners 1 habe nicht bestanden. Zudem hätte eine direkte Konfrontati- on die Wahrheitsfindung gerade ermöglichen sollen. Es bleibe zwar die Gefahr einer weiteren Viktimisierung. Die Beschwerdeführerin habe aber ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Beschwerdegegner 1 auch nach der beanzeigten Ver- gewaltigung in der zweiten Jahreshälfte 2009 regelmässigen Kontakt gepflegt. Den Vergewaltigungsvorwurf habe sie erst anlässlich der Konfrontation mit den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen vorgebracht. Es müsse daher pflichtgemäss auch der Gedanke an eine Schutzbehauptung als Teil der Verteidigungsstrategie erwogen werden. Vorliegend könne sodann lediglich eine simultane Gegenüber-

- 5 - stellung, z.B. in Form einer Videokonferenz in guter Qualität, den Zweck der Kon- frontationseinvernahme ebenfalls erfüllen. Eine solche - für welche die Staatsan- waltschaft derzeit noch nicht ausgerüstet sei - vermöge aber die Gefahr einer wei- teren Viktimisierung nur so gering zu mindern, dass an der direkten Konfrontation festzuhalten sei (Urk. 11). III.

1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vermeidung einer direkten Ge- genüberstellung mit dem Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit einer an- beraumten Konfrontatinseinvernahme nicht stattgegeben wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Gemäss Art. 182 Abs. 1 StPO kann nur diejenige Partei ein Rechtsmit- tel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Grundsätzlich ist zudem erforder- lich, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch andauert. Die Konfrontationseinvernahme wurde am 18. Februar 2015 - im Beisein des Ver- teidigers der Beschwerdeführerin - zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem zweiten Beschuldigten, D._____, durchgeführt (Urk. 3). Demnach stellt sich vor- liegend die Frage nach der aktuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jeder- zeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, die Beant- wortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre (BGE 137 I 23, 24 Erw. 1.3; BGE 135 I 79, 81 Erw. 1.1; BGE 129 I 113, 119 Erw. 1.7; BGE 125 I 394, 397 Erw. 4b). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einem verfahrensübergreifen- den Opferschutz ist von grundsätzlicher Natur und kann sich immer wieder stellen

- 6 - und zwar auch für die Beschwerdeführerin im nach wie vor pendenten Strafver- fahren. Zudem werden Beweiserhebungen in der Regel mehr oder weniger kurz- fristig anberaumt, weshalb ein Beschwerdeverfahren kaum vor deren Durchfüh- rung abgeschlossen werden könnte. Demnach ist vorliegend sowohl ein grund- sätzliches Feststellungsinteresse als auch ein solches der Beschwerdeführerin zu bejahen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Art. 146 Abs. 1 StPO hält im Grundsatz fest, dass im Strafverfahren ver- schiedene Personen nicht gleichzeitig oder wechselseitig, sondern je einzeln und insofern getrennt einvernommen werden. Abs. 2 der genannten Bestimmung re- gelt - davon abweichend - den Sonderfall der Konfrontation. Nach einer erfolgten ersten Befragung können die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung Beschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen etc. einander gegenüberstellen und wechselseitig befragen. Die Bestimmung bezieht sich auf die einvernahmetechnischen Modali- täten und begründet keine selbständige gesetzliche Ausnahme zu den in den Art. 147 f. StPO geregelten Teilnahmerechten der Parteien (BGE 139 IV 25, 29 f. Erw. 4.1 und 5.1; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 146 N 1 f.; BSK StPO I-Schleiminger Mettler,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 N 7c; vgl. sodann Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 818). Zudem bleiben gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO die spezifischen Opferschutzrechte sowie generell die Schutzrechte nach Art. 149 ff. StPO vorbehalten (vgl. Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 146 N 6; BSK StPO I-Häring, a.a.O., Art. 146 N 12). Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt den Parteien den prinzipiellen Anspruch, bei Be- weiserhebungen und mithin sowohl bei Einzel- als auch bei Konfrontationseinver- nahmen anwesend d.h. im Einvernahmeraum physisch präsent zu sein (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 147 N 5; Christen, Zum Anwesen- heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 129 [2011] 463 ff., S. 467) und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie explizit Art.107 Abs. 1 lit. b StPO) und generell dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

- 7 - EMRK. Verfassung und Konvention vermitteln einen Mindestanspruch auf jeden- falls einmalige Konfrontation während des Strafverfahrens (Christen, a.a.O., S. 465 ff.; vgl. sodann Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 146 N 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Einschränkungen der Teilnahmerechte sind einzig unter den gesetzlichen Vo- raussetzungen von Art. 108 und Art. 146 Abs. 4 StPO sowie aufgrund der Gewäh- rung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO zulässig und müssen ver- hältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 BV). Besteht ein besonderes Schutz- bedürfnis der einzuvernehmenden Person im Sinne von Art. 149 ff. StPO, ist der Konfrontationsanspruch der Parteien mittels ausgleichender Ersatzmassnahmen so weit wie möglich zu kompensieren (Art. 149 Abs. 5 StPO). Die Teilnahmerech- te nach Art. 147 Abs. 1 StPO sind verzichtbar, jedoch haben die vorgeladenen Personen zu behördlich anberaumten Gegenüberstellungen obligatorisch zu er- scheinen (BSK StPO I-Häring, a.a.O., Art. 146 N 16; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 819).

3. Im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. wurde die Be- schwerdeführerin im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2012 polizei- lich befragt, wobei dem Beschwerdegegner 1 damals kein Anwesenheitsrecht gewährt wurde (vgl. Urk. 12/3/1 und Urk. 12/22). Eine Beanspruchung der Rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO setzt Parteistellung voraus. Parteien sind im Untersuchungsverfahren die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die anderen Verfah- rensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO haben - mit Ausnahme des Geschädigten, der sich noch nicht als Privatkläger konstituieren konnte, - grund- sätzlich kein umfassendes Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. BGE 140 IV 172, 175 Erw. 1.2.2; BGE 139 IV 25, 30 Erw. 4.3; Godenzi, Teilnahmebe- rechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015, 109 ff., 111; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 147 N 4; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 147 N 3; BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 7). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ihren Willen zur Teilnahme am Verfahren kundgetan hat

- 8 - (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, wer durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155, 157 f. Erw. 3.2, m.w.H.). Der Beschwerdegegner 1 hat im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/14/3). Ebenso nahm er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und damit Ver- treter der im Handelsregister eingetragenen C._____ GmbH die Konstituierung für die juristische Person vor (Urk. 12/14/1; vgl. auch Urk. 12/1 S. 21). Dass mit Be- zug auf die beanzeigten Vermögensdelikte der Beschwerdegegner 1 persönlich als Privatkläger in Frage kommt, erscheint gestützt auf die gegenwärtige Aktenla- ge zumindest fraglich. Als Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ GmbH ist er durch die gemäss Anzeige zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ver- übten Straftaten (vgl. Urk. 12/2/1, insbesondere S. 3-6, 29 f., 35 und 37 ff.) grund- sätzlich nur "reflexgeschädigt" und somit nicht Geschädigter im Sinne des Straf- prozessrechts. Dies gilt unabhängig vom Umfang seiner wirtschaftlichen Berech- tigung (vgl. BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.3.1 m.w.H.; vgl. sodann die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE130039 vom 14. Mai 2013 Erw. II/6 und UE120223 vom 11. Februar 2013 Erw. II/5, je m.H.). Demge- genüber ist die C._____ GmbH als Vermögensinhaberin in ihren Vermögensrech- ten direkt beeinträchtigt. Für sie konnte der Beschwerdegegner 1 die Konstituie- rung somit jedenfalls rechtsgültig vornehmen. Kraft ihrer Parteistellung stehen der Gesellschaft im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu. Als Vertreter der juristischen Person kann sich der Be- schwerdegegner 1 somit darauf berufen. Er hat von Seiten der Privatklägerschaft zum Ausdruck gebracht, auf eine unmittelbare physische Präsenz an der Konfron- tationseinvernahme nicht zu verzichten. 4. 4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2012 im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,

- 9 - vom Beschwerdegegner 1 vergewaltigt worden zu sein (Urk. 12/3/1 S. 21). In den in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012 bzw. am 28. August 2014 schilderte sie zwei konkrete Vorfälle aus dem Jahr 2009, wonach es auf Druck des Beschwer- degegners 1 ein erstes Mal in einem Hotel in E._____ und ein zweites Mal in ei- nem Hotel in F._____ gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 12a/4/1 S. 2 ff. und Urk. 12a/4/2 S. 7 ff.). Danach habe sie der Beschwerde- gegner 1 bedroht, so dass sie mit niemandem über das Geschehene gesprochen habe und auch wieder zur Arbeit in dessen Firma zurückgekehrt sei (Urk. 12a/4/1 S. 7 und Urk. 12a/4/2 S. 17 und 24 f.). Weiter führte sie aus, es sei ihr danach schlecht gegangen. Sie habe sehr schlecht geschlafen und die Wohnung fast nicht mehr verlassen (Urk. 12a/4/1 S. 7). In ihrer Kultur sei es eine Schande für die Frau, wenn sie vergewaltigt werde. Sie habe nur mit Dr. G._____, darüber ge- sprochen (Urk. 12a/4/1 S. 5). Sie sei seither psychisch "kaputt". Schon früher sei sie wegen eines Unfalls von Dr. G._____ behandelt worden und habe 2010 wie- der mit diesem Kontakt aufgenommen (Urk. 12a/4/2 S. 27). Dr. G._____ bestätig- te, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt bei ihm in Behandlung befunden habe. Seinen Angaben zufolge fanden in den Monaten Februar bis März 2011 vier Therapiesitzungen statt, anlässlich derer die Be- schwerdeführerin von einem sexuellen Übergriff durch einen Bekannten in einem Hotelzimmer in F._____ im September 2010 berichtet habe. Sie habe ihm gegen- über angegeben, seit dem Übergriff unter der ständigen Angst zu leiden, dem Tä- ter zu begegnen, weshalb sie sich kaum noch aus dem Haus traue und erschre- cke, wenn sie jemanden sehe, der ihm gleiche. Er - Dr. G._____ - habe bei der Konsultation am 16. Februar 2011 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nie- dergestimmt und angespannt gewesen sei, und sie habe unter Angstzuständen gelitten. Das Geschilderte sowie ihr Zustand hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Gewalt gepasst. Die Beschwerdeführerin habe schon vor 2011 an einer chronischen und invalidisierenden psychischen Störung gelitten, die von ihr berichtete sexuelle Traumatisierung könnte sie aber noch zu- sätzlich destabilisiert haben (Urk. 12a/6/7).

- 10 - 4.2 Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität unmit- telbar beeinträchtigt worden ist. Vorausgesetzt ist eine tatsächliche Verschlechte- rung des körperlichen bzw. geistigen Zustandes. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein, wobei in erster Linie der Grad der konkreten Betrof- fenheit der geschädigten Person massgebend ist (Guidon, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 284; Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfah- ren, Diss. Zürich 2006 [= ZSzV Bd. 147], S. 7; Weishaupt, Die verfahrensrechtli- chen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998 [= ZSzS Bd. 33], S. 31 f.; vgl. sodann BGE 129 IV 95, 98 Erw. 3.1; BGE 125 II 265, 268 Erw. 4.a). An den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind im Hinblick auf die Gewährung von strafprozessualen Opferschutzrechten keine hohen An- forderungen zu stellen. Es genügt, dass eine rechtswidrige Tatbestandsverwirkli- chung in Betracht fällt und in der Folge ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 134 II 33, 37 Erw. 5.4; BGE 125 II 265, 270 Erw. 4.c/aa; Scheidegger, a.a.O., S. 6 f.; Weishaupt, a.a.O., S. 45). Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des vom Straftatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung und mithin Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu- dem kommt ihr im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ohne Weiteres auch Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO zu, zumal eine Vergewalti- gung stets zu einer schweren Beeinträchtigung jedenfalls der sexuellen Integrität führt (vgl. BSK StPO I-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 116 N 9). Nach den Ak- ten erscheint sodann eine Tatbestandsverwirklichung durch den Beschwerdegeg- ner 1 zu ihrem Nachteil nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft ging ge- stützt in erster Linie auf ihre Aussagen von einem für die Untersuchungseröffnung hinreichenden Tatverdacht aus. Ob sich der Vorwurf der Vergewaltigung letztlich erstellen lässt und inwieweit den Aussagen der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken ist, wird vom Sachrichter zu beurteilen sein und bildet Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung, weshalb diesbezügliche Zweifel einer Bejahung der strafprozessualen Opferstellung nicht entgegenstehen können.

- 11 - 4.3 Die Beschwerdeführerin hat als Opfer im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Verfahren ein Recht auf Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152-154 StPO (Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 152 Abs. 3 StPO sind die Behörden dazu verpflichtet, auf Verlangen des Opfers jedes persönliche Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu ver- meiden und insofern alle in ihrem Machtbereich stehenden organisatorischen Massnahmen zu treffen. Explizit vorgesehen sind im Hinblick auf Einvernahmen die allgemeinen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO. Die Behörden haben darüber hinaus aber generell dafür zu sorgen, dass das Opfer dem Beschuldigten nicht begegnet, auch nicht zufällig, etwa auf dem Weg zu einer Einvernahme oder beim Warten auf eine solche (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 9; BSK StPO I-Wehrenberger, a.a.O., Art. 152 N 17; Weishaupt, a.a.O., S. 165). Die Möglichkeit, auf Verlangen des Op- fers eine direkte Begegnung mit dem mutmasslichen Täter generell zu vermeiden ist von grosser Bedeutung. Eine nochmalige Traumatisierung (sekundäre Viktimi- sierung) kann nicht nur dann auftreten, wenn das Opfer das Tatgeschehen an- lässlich seiner Einvernahme nochmals durchleben muss, sondern bereits durch die erneute Begegnung an sich (Wohlers, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 129 [2011] 127 ff., S. 129). Handelt es sich wie vorliegend um ein Opfer von Delikten gegen die sexuelle In- tegrität hat eine direkte Gegenüberstellung sogar stets zu unterbleiben, wenn das Opfer dies verlangt, vorausgesetzt der Gehörsanspruch des Beschuldigten kann dennoch gewährleistet werden (Art. 153 Abs. 2 StPO). Im Unterschied zur allge- meinen Regelung von Art. 152 Abs. 4 StPO dürfen die Behörden somit gegen den Willen des Opfers keine unmittelbare Konfrontation gestützt auf Strafverfolgungs- interessen anordnen; sie verfügen diesbezüglich über keinen Ermessensspiel- raum (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 12 und Art. 153 N 5; BSK StPO I-Wehrenberg, a.a.O., Art. 152 N 20 ff.). 4.4 Die Vermeidung einer direkten Gegenüberstellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vergewaltigung ist vorliegend unstrittig. Es stellt sich

- 12 - aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schutzmassnahme auch im Zu- sammenhang mit dem aktuell gegen sie geführten Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. beanspruchen kann. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners 1 ist ein entsprechender verfahrensübergreifender Opferschutz in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich zu bejahen. Wie dargelegt sind nach Art. 152 Abs. 3 StPO Begegnungen jeglicher Art zwischen Opfer und mut- masslichem Täter in den Räumlichkeiten der Strafbehörden zu verhindern. Folg- lich kann ein wirksamer Opferschutz grundsätzlich ebenso die Vermeidung von Begegnungen im Zusammenhang mit einem allfälligen gleichzeitig laufenden an- deren Strafverfahren erfordern und zwar unabhängig von der Stellung der Person des Opfers in diesem anderen Verfahren. Anders zu entscheiden hiesse unter Umständen den Opferschutz ins Leere laufen zu lassen. Daran vermag auch ein allfälliges Missbrauchspotential von Seiten eines vermeintlichen Opfers grund- sätzlich nichts zu ändern. Zunächst läuft derjenige, der fälschlicherweise jeman- den einer Straftat bezichtigt, selbst Gefahr, sich strafbar zu machen (vgl. Art. 303 StGB). Auch diesbezügliche Beweisschwierigkeiten lassen die Vermeidung einer Missbrauchsgefahr nicht als vordringlich erscheinen. Der Opferschutz greift stets unabhängig davon, ob sich ein Vorwurf später erstellen lässt oder nicht. Die ande- ren Parteien sowohl im die Opferrechte auslösenden wie auch im parallelen Ver- fahren werden dadurch geschützt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör trotz Schutzmassnahmen so weit wie möglich gewahrt werden muss oder solche allen- falls ausschliesst (vgl. Art. 149 Abs. 5 und Art. 152 Abs. 4 lit. a und Art. 153 Abs. 2 StPO). Das Antragsrecht des Opfers auf Schutzmassnahmen besteht jederzeit und damit unabhängig von allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgten freiwilli- gen oder unfreiwilligen Kontakten und Begegnungen (Donatsch/Lieber, in: Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 5. Lie- ferung, Zürich 2007, § 14 N 44 f.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 8; Weishaupt, a.a.O., S. 156). Dass die Beschwerdeführerin nach der mutmasslichen Vergewaltigung weiterhin für den Beschwerdegegner 1 in dessen Firma tätig war und auch Begegnungen in Kauf nahm, sowie auch der Umstand, dass sie den Vorwurf der Vergewaltigung erst im Verlaufe des Verfahrens wegen

- 13 - ungetreuer Geschäftsbesorgung erhob, spricht somit nicht gegen die Gewährung der beantragten Schutzmassnahmen. Zum Hinweis des Beschwerdegegners 1, sie habe im Hinblick auf ihre erste Einvernahme keinerlei Schutzmassnahmen beantragt (vgl. Urk. 13 S. 2 f.), ist anzumerken, dass seine Teilnahme nicht zur Diskussion gestanden hatte und die Beschwerdeführerin überdies noch nicht ver- teidigt war (vgl. Urk. 12/3/1 und Urk. 12/16/1-2). Der Einvernahme des Beschwer- degegners 1 als Privatkläger am 12. Februar 2013 blieb die Beschwerdeführerin im Übrigen krankheitshalber fern. Auch zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht vertreten (vgl. Urk. 12/4/1). Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beschwer- degegners 1 den Anspruch grundsätzlich in Frage zu stellen, die Beschwerdefüh- rerin habe in der Befragung vor dem Handelsgericht am 20. November 2014 ihre Hilfe bei der Geltendmachung von Rückvergütungen angeboten (Urk. 13 S. 2). Diesbezüglich steht jedenfalls keine direkte Begegnung im Raum, und auch diese Einvernahme erfolgte ohne direkte Gegenüberstellung (vgl. Urk. 15). Für die Gewährung der Opferschutzrechte auch im gegen die Beschwerdeführerin selbst geführten Verfahren spricht sodann die Regelung von Art. 149 Abs. 1 StPO. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung profitieren von den Schutz- massnahmen gemäss Abs. 2 nicht nur Zeugen, sondern ein weiter Kreis von Ver- fahrensbeteiligten, namentlich auch die beschuldigte Person. Im Vordergrund steht zwar eine allfällige Gefährdung durch Mitbeschuldigte (vgl. BSK StPO I- Wehrenberger, a.a.O., Art. 149 N 1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 836). Denkbar ist aber auch der Schutz des Beschuldigten etwa vor der Privatklägerschaft (Christen, a.a.O., S. 470; vgl. sodann Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 1). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 149 StPO besteht darin, dass der Staat gegenüber allen am Verfahren zwingend beteiligten Perso- nen die Pflicht hat, sie vor Beeinträchtigungen zu schützen, die ihnen als Folge davon drohen (Wohlers, Grenzen, a.a.O., S. 127 f.; vgl. sodann Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1188). Nicht nur der Zeuge, sondern auch die beschuldigte Person, für die bis zur rechtskräftigen Ver- urteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK), ist unter Umständen ohne selbstverschuldetes Zutun ins Verfahren involviert.

- 14 - Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Gefahrensituation im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO. Eine solche liegt vor, wenn die fragliche Person durch ihre Mitwir- kung "einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil" ausgesetzt ist bzw. wenn Grund zur Annahme dafür besteht. Ein ande- rer schwerer Nachteil kann auch in einer seelischen Schädigung liegen, die über den allgemeinen, mit einer Einvernahme üblicherweise verbundenen psychischen Druck hinausgeht (Wohlers, Grenzen, a.a.O., S. 139 und Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 7; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 836). Die Gefährdung muss glaubhaft gemacht werden (Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, a.a.O., Art. 149 N 9). Die Beschwerdeführerin bringt sich im gegen sie geführten Verfahren zwar nicht durch die Aussagen selbst bzw. deren Inhalt in Gefahr. Gleichwohl birgt gerade ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdegeg- ner 1 anlässlich einer anberaumten Einvernahme die Gefahr einer sekundären Viktimisierung. Dass insofern von einer das allgemeine Mass übersteigenden psychischen Drucksituation auszugehen ist, braucht nicht näher dargelegt zu werden. Zudem sind gestützt auf ihre Aussagen und insbesondere auch die Schilderungen von Dr. G._____ konkrete Anhaltspunkte für eine als ernsthaft ein- zustufende Gefahr zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 nach der mutmasslichen Tat bereits früher wieder be- gegnete. Ihren Angaben zufolge ist davon auszugehen, dass dies auf Druck er- folgte, und es bestehen konkrete Hinweise auf eine bereits damals eingetretene posttraumatische Belastungsstörung. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren mit der Vergangenheit detailliert auseinandersetzen. Auch im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. bildet die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 Beweisthe- ma (vgl. Urk. 3 S. 5). Der Katalog von Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO ist sodann nicht abschliessend. Explizit vorgesehen ist mit Bezug auf Einvernahmen der Ausschluss der Parteien (lit. b) sowie das Abschirmen der zu schützenden Person bzw. eine Veränderung von Aussehen und Stimme (lit. d). Demnach sind gestützt auf Art. 149 StPO jedenfalls auch weniger einschneidende Massnahmen zulässig.

- 15 - Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutzmass- nahmen gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage auch im gegen sie geführten Verfahren grundsätzlich zu bejahen. Wie erwähnt ist aber dem Anspruch der Pri- vatklägerschaft auf rechtliches Gehör und den daraus abgeleiteten Teilnahme- rechten soweit als möglich - allenfalls mittels Ersatzmassnahmen - Rechnung zu tragen (vgl. insbesondere Art. 149 Abs. 5 StPO). Eine direkte Gegenüberstellung darf dann erfolgen, wenn das rechtliche Gehör nicht anders gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Demnach sind im Folgenden das Teilnahmeinteres- se der Privatklägerschaft und das Schutzinteresse der Beschwerdeführerin ge- geneinander abzuwägen.

5. Die Beschwerdeführerin soll vor einer möglichen Sekundärviktimisierung durch ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner 1 bzw. durch dessen physische Präsenz im Einvernahmeraum geschützt werden. Dass keine Beein- flussung ihres Aussageverhaltens mit Bezug auf die den Beschwerdegegner 1 be- lastenden Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung droht, spielt so- mit keine Rolle. Sie wehrte sich sodann lediglich gegen die direkte Gegenüber- stellung. Gegen eine mittelbare Konfrontation per Videoübertragung wendete sie nichts ein. Diese Massnahme wurde auch im Verfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 betreffend Vergewaltigung ergriffen (vgl. Urk. 12a/4/2). Auf der anderen Seite steht das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft, das in seinem wesentli- chen Gehalt die unmittelbare Einflussnahme auf das Zustandekommen des Be- weismittels ermöglichen soll. Gemäss der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten kann dessen Interessen in der Regel mit einer Simultanübertragung einer Einver- nahme in einen anderen Raum hinreichend Rechnung getragen werden. Die Massnahme ermöglicht dem Teilnahmeberechtigten, in unmittelbarem zeitlichen Konnex Ergänzungsfragen zu stellen und ausserdem selbst Mimik und Gestik des Einvernommenen wahrzunehmen und auch darauf zu reagieren. Durch den Aus- schluss einzig der physischen Präsenz im Einvernahmeraum bei mittelbarer An- wesenheit, bleibt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung grundsätzlich erhalten, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO keine

- 16 - wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 45; Weishaupt, a.a.O., S. 161; Wohlers, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, a.a.O., Art. 152 N 10; BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 23; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 839; vgl. sodann BGE 133 I 33, 41 ff. Erw. 3; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 Erw. 3.6; BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 Erw. 2.4; BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.3.2; BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 1.3). Inwiefern der Beschwerdegegner 1 zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zusätzlich einer direkten Begegnung im selben Raum bedarf, legt er nicht hinrei- chend dar, und dies ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil liess er in der Stel- lungnahme zur Beschwerde sogar ausführen, die Konfrontationseinvernahme hät- te offensichtlich den Zweck gehabt, dass sich die Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Verfahren verteidigen könne, und mithin hauptsächlich ihr genützt (vgl. Urk. 13 S. 3). Dem Sinn und Zweck nach steht beim Recht auf Konfrontation denn auch die Wahrung der Verteidigungsrechte im Vordergrund. Zeugen sollen ihre belastenden Aussagen in Anwesenheit der beschuldigen Person machen und zwar insbesondere dann, wenn die belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel darstellen. Die vorliegenden Interessen auf Seiten der Privatklägerschaft dürften jedenfalls nicht über die Verteidigungsinteressen des im Verfahren wegen Vergewaltigung beschuldigten Beschwerdegegners 1 hinausgehen. Was den Konfrontationsanspruch mit Bezug auf den zweiten Beschuldigten, D._____, an- belangt, wird dieser durch die vorliegend zur Diskussion stehenden Schutzmass- nahme ebenfalls nur insofern tangiert, als er einer Gegenüberstellung der beiden Beschuldigten nur mittelbar beiwohnen kann. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es könne an einer direkten Gegenüberstel- lung festgehalten werden, weil nur eine Simultanübertragung, etwa in Form einer Videokonferenz in guter Qualität, den Zweck der Konfrontationseinvernahme ebenfalls zu erfüllen vermöge und eine solche die Gefahr einer weiteren Viktimi- sierung nur gering mindere (vgl. Urk. 11 S. 3), geht fehl. Die Möglichkeit der Ge- genüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO steht unter dem Vorbehalt der Schutz-

- 17 - rechte (vgl. Erw. III/2.). In der vorliegenden Konstellation besteht kein Raum, um gestützt auf Strafverfolgungsinteressen eine direkte Konfrontation anzuordnen. Den Interessen der Privatklägerschaft kann mittels (auch einfacher) Videoüber- tragung hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem erscheint die Massnah- me unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geboten. Zwar ist im Grundsatz richtig, dass auch eine audiovisuelle Direktübertragung zu einer psy- chischen Belastung des Opfers führen kann (vgl. BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.3). Die unmittelbare Präsenz des Beschwerdegegners 1 im selben Raum birgt für die Beschwerdeführerin aber jedenfalls eine erhöhte Belastungs- gefahr, der mittels Videoübertragung begegnet werden kann. Die entsprechende Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin sodann selbst beantragt, womit sie ihrerseits im gegen sie geführten Strafverfahren be- treffend Vermögensdelikte auf den vollen Konfrontationsanspruch im Sinne einer unmittelbaren Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner 1 als Belastungs- zeuge verzichtete. Auf diesem Verzicht wird sie zu behaften sein. Ein Anspruch auf faktische Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfah- rens bzw. auf Konfrontation mit diesem nach Rechtskraft dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich und ergibt sich jedenfalls nicht aus den Bestimmungen über den Opferschutz. Im Übrigen bildet das Fehlen der entsprechenden technischen Einrichtung keinen Grund, um zulasten des Opfers an einer direkten Konfrontation festzuhalten, wie auch nicht deshalb von einer indirekten Konfrontation zulasten des Beschuldigten abgesehen werden könnte (vgl. BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 1.3, m.w.H.). Seit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Möglichkeit der Einvernahme mittels Videokonferenz - wenn auch in anderem Zusammenhang - sogar explizit im Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 144 StPO). Demnach überwiegt gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Schutzinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber dem Interesse der Privatklägerschaft an der Ausübung des vollen Konfrontationsanspruchs, weshalb sich die Verweigerung

- 18 - der im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom 18. Februar 2015 bean- tragten Opferschutzmassnahmen als nicht gerechtfertigt erweist.

6. Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, während den weiteren Untersuchungshandlungen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen Vergewaltigung eine direkte Konfrontation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden (Urk. 2 S. 1). Weisungen der Beschwerdeinstanz im Hinblick auf die weitere Untersuchungsführung sind einzig in den in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO genannten Fällen zulässig. Vorliegend ist weder eine Einstellungsverfügung ange- fochten, noch geht es um die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Auf dieses Begehren ist deshalb nicht einzutreten.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - gut- zuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die von der Be- schwerdeführerin beantragten Opferschutzmassnahmen mit Verfügung vom

18. Februar 2015 zu Unrecht verweigerte. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 steht keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerde- führerin beantragten Opferschutzmassnahmen mit Verfügung vom

18. Februar 2015 zu Unrecht verweigerte.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 19 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Y._____, im Doppel, für sich und den Beschwerdegegner 1 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12 und Urk. 12a] (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer