Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Jugendanwaltschaft Unterland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen mehrere Jugendliche, darunter A._____ (geb. tt.mm.1998), eine Strafun- tersuchung wegen Sachbeschädigung (Urk. 8). Dem Beschwerdeführer wurde ein Wangenschleimhautabstrich im Hinblick auf eine DNA-Profilerstellung abgenom- men. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ordnete die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines DNA-Profils vom Wangenschleimhautabstrich an (Urk. 8/4/1 bzw. Urk. 4).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdegeg- nerin hat in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Dazu ging von Seiten des Beschwerdeführers innert angesetzter Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 10 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 3 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde beim Obergericht zu- lässig (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung ausgeführt, der Be- schwerdeführer werde der Sachbeschädigung beschuldigt. Für die Täteridentifika- tion bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen sei die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich, weil der Beschwerdeführer hinrei- chend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünfti- gen Straftaten gegeben habe. Er habe einer Sachbeschädigung durch Sprayen überführt werden können, habe weitere gleichgelagerte Delikte zugegeben, und es müsse geprüft werden, ob er als Täter für weitere Sprayereien infrage komme, bei denen teilweise noch nicht zugeordnete Spuren gesichert worden seien (Urk. 4). 4.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zwei Sachbeschädigungen durch Sprayen zugegeben, weitere Vergehen aber verneint. Er habe sich zuvor
- 3 - noch nichts zu Schulden kommen lassen. Er lebe in geordneten Verhältnissen und sei ein normaler, anständiger Teenager, der "nun mal etwas angestellt" habe. Die Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig, weshalb dagegen Be- schwerde erhoben werde (Urk. 2). 4.3 In ihrer Stellungnahme bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Fol- gendes vor: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Janu- ar 2015 zugegeben, zusammen mit drei anderen Jugendlichen am 2. Januar 2015, ca. 19.50 Uhr, bei einer SBB-Überführung an der …strasse in D._____ eine Sachbeschädigung durch Sprayen begangen zu haben. Die Geschädigte mache für diese Sachbeschädigung eine Forderung von Fr. 3'500.-- geltend. Zudem sei der Beschwerdeführer geständig, ca. im Dezember 2014 eine Sachbeschädigung durch Anbringen von Tags an einer Bushaltestelle an der …strasse in D._____ begangen zu haben. Er habe gegenüber der Polizei ausgeführt, der Crew "E._____" (E._____) anzugehören, welche es seit ca. einem halben Jahr gebe und die aus ihm und den anderen drei Jugendlichen bestehe. Die Crew sei mit dem Ziel, zu sprayen, gebildet worden. Im Verlaufe dieses halben Jahres seien die Graffitis gezielt gesprayt worden. Er habe "F._____" als sein persönliches Tag gewählt. Dieses Tag habe er gelegentlich an verschiedenen Orten angebracht; einmal bei einem Kübel in G._____ an einer Bushaltestelle, ansonsten wisse er es nicht genau. Wie den weiteren provisorischen Rapporten - so die Beschwerdegegnerin - zu entnehmen sei, sei insbesondere das "E._____" seit ca. Juli 2014 in der Umge- bung D._____/G._____ mehrfach gesprayt worden, wobei ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden sein soll. Die polizeilichen Ermittlun- gen bezüglich dieser Straftaten liefen noch, und es seien unter anderem auch DNA-Vergleiche notwendig zur Weiterführung dieser Ermittlungen. Zudem seien in der Zeit um den 2. Januar 2015 in der Nähe von G._____ die Graffitis und Tags "H._____" oder "H._____" festgestellt worden. An einem Ort habe ab einer aufge- fundenen Sprayerutensilie eine Spur gesichert werden können; das erstellte DNA- Profil habe noch keiner Person zugeordnet werden können. Der Beschwerdefüh-
- 4 - rer habe anlässlich der polizeilichen Befragung bestritten, mit dem Graffiti/Tag "H._____" etwas zu tun zu haben. Mit einem DNA-Vergleich könnten Hinweise auf seine Schuld, aber auch auf seine Unschuld gefunden werden. Erfahrungs- gemäss würden nach Sprayereien öfters Utensilien gefunden, ab welchen DNA- Spuren sichergestellt werden könnten. Mit der Erstellung eines DNA-Profils von überführten Sprayern bestehe die Möglichkeit, allfällige bereits begangene oder zukünftige Straftaten aufzuklären. Gefordert werde dabei von Lehre und Recht- sprechung, dass eine im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhte Wahrschein- lichkeit für begangene oder künftige Delikte bestehe. Mit den bereits zugegebe- nen Delikten und der Zugehörigkeit zu einer Sprayer-Crew sei diese erhöhte Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres gegeben. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Delikte begangen habe und begehen werde; dies sei jedoch kein Grund, eine diesbezügliche Überprüfung (welche ihn in die- sem Fall entlasten würde) zu unterlassen. Die DNA-Profile dürften auch bei Ver- gehen wie Sachbeschädigungen erstellt werden. Bei Sprayereien gehe es oft um erhebliche Schadenssummen, weshalb der Einsatz dieses Beweismittels, wel- ches keinen invasiven Eingriff erfordere, zur Aufklärung von Straftaten oder zur Entlastung Verdächtiger durchaus verhältnismässig sei (Urk. 7). 4.4 a) Die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, die Erstellung eines DNA-Profils und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten stellen Eingriffe in die verfassungsmässigen Grundrechte des Beschwerdeführers dar, namentlich in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Es handelt sich um leichte Eingriffe. Straf- prozessuale Zwangsmassnahmen, welche die Grundrechte der betroffenen Per- son einschränken, müssen gesetzlich vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), durch ein öffentliches Interesse bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen ausserdem voraus, dass ein hinreichender Tatver- dacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt (Urteil Bundesgericht 1B_277/2013 vom 15. April 2014 Erw. 4.2 m.H.).
- 5 -
b) Im vorliegenden Fall besteht zweifellos hinsichtlich der zwei vom Beschwerde- führer gegenüber der Polizei eingestandenen Sachbeschädigungen ein hinrei- chender Tatverdacht. Allerdings erscheint insofern angesichts des Geständnisses eine DNA-Profilerstellung zur Abklärung dieser beiden Taten nicht notwendig.
c) Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend ausführt, ist die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Abklärung von gegenwärtig zu un- tersuchenden wie auch anderen unaufgeklärten sowie möglichen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafver- fahren verwickelten Person zulässig. Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Ver- brechens geführten Untersuchung kann somit grundsätzlich auch dann eine DNA- Abnahme erfolgen bzw. ein DNA-Profil erstellt werden, wenn dies für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs nicht erforderlich oder untauglich ist (Urteile Bundesgericht 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 Erw. 3.2, 1B_324/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 Erw. 3.2.1 und 1B_277/2013, a.a.O., Erw. 4.3.2). Voraussetzung hier- für ist, dass aufgrund einer gewissen, gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöh- ten Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht bzw. ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an anderen Straftaten beteiligt war oder sein wird. Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im lau- fenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an ungeklärten oder zukünftigen Straftaten gegeben haben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigt (ZR 111 Nr. 52 Erw. 7.3 lit. c m.H.; BGE 120 Ia 147 Erw. 2 lit. e). Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer zwei Sachbeschädigungen (bzw. Verge- hen) zugegeben. Er hat - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend ausführt - anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2015 eingeräumt, schon seit ca. einem halben Jahr Mitglied der "E._____ Crew" zu sein, deren Zweck das Sprayen von Graffitis und Tags ist (Urk. 8/1/4 S. 2-6). Mit den bereits zugegebenen zwei Delikten und der Zugehöriggkeit zu einer Sprayer-Crew ist die erhöhte Wahrscheinlichkeit der früheren oder zukünftigen Beteiligung an Straftaten ohne Weiteres gegeben, zumal der Beschwerdeführer
- 6 - auch ausführte, er habe darüber hinaus auch an verschiedenen Orten, unter an- derem in G._____, Tags gesprayt (Urk. 8/1/4 S. 7 unten).
d) Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist seit ca. Juli 2014 das Tag "E._____" in der Umgebung D._____/G._____ mehrfach ge- sprayt worden (vgl. Urk. 8/3/2-13), wobei ein Sachschaden von mehreren zehn- tausend Franken entstanden sein soll (Urk. 8/3/1); insofern laufen die polizeilichen Ermittlungen noch. Zudem sind noch die um den 2. Januar 2015 in der Nähe von G._____ festgestellten Sprayereien (Urk. 8/3/11-12) abzuklären. Eine DNA- Profilerstellung ist eine geeignete Massnahme zur Abklärung eines allfälligen de- liktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, zumal bezüglich der noch nicht aufgeklärten Sprayereien in G._____ eine DNA-Spur gesichert wurde (vgl. Urk. 8/3/11 S. 2) und erfahrungsgemäss nach Sprayereien oft auf aufgefundenen Utensilien DNA-Spuren gesichert werden können. Aus diesen Gründen erweist sich die DNA-Profilerstellung zweifellos als verhältnismässig, zumal es sich - wie erwähnt - um einen eher leichten Grundrechtseingriff handelt. Angesichts der ab- zuklärenden Vielzahl von Sachbeschädigungen und der insgesamt recht hohen Schadenssumme besteht auch ein Interesse der Öffentlichkeit sowie der Geschä- digten an der Aufklärung der Straftaten, weshalb sich die DNA-Profilerstellung auch insofern rechtfertigt. 4.5 Abschliessend ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für eine DNA- Profilerstellung erfüllt sind, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren ist auf die wirtschaftli- che Lage des kostenpflichtigen Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (Urteil Bun- desgericht 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 Erw. 4.1). Da der Beschwerdeführer noch Schüler ist, rechtfertigt sich die Ansetzung einer minimalen Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.-- (§ 17 Abs. 1 GebV OG). In Anwen- dung von Art. 44 Abs. 3 JStPO sind seine Eltern für die Leistung der Gerichtsge- bühr solidarisch haftbar zu erklären.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Leistung dieser Gebühr werden seine Eltern (B._____ und C._____) solidarisch haftbar erklärt.
- Schriftliche Mitteilung an: − B._____, auch für den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − C._____, auch für den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vo- raussetzungen von Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150043-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 27. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, gegen Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend DNA-Profil Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom
10. Februar 2015, STR/2015/20000724
- 2 - Erwägungen:
1. Die Jugendanwaltschaft Unterland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen mehrere Jugendliche, darunter A._____ (geb. tt.mm.1998), eine Strafun- tersuchung wegen Sachbeschädigung (Urk. 8). Dem Beschwerdeführer wurde ein Wangenschleimhautabstrich im Hinblick auf eine DNA-Profilerstellung abgenom- men. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ordnete die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines DNA-Profils vom Wangenschleimhautabstrich an (Urk. 8/4/1 bzw. Urk. 4).
2. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdegeg- nerin hat in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Dazu ging von Seiten des Beschwerdeführers innert angesetzter Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 10 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.
3. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde beim Obergericht zu- lässig (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung ausgeführt, der Be- schwerdeführer werde der Sachbeschädigung beschuldigt. Für die Täteridentifika- tion bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen sei die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich, weil der Beschwerdeführer hinrei- chend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünfti- gen Straftaten gegeben habe. Er habe einer Sachbeschädigung durch Sprayen überführt werden können, habe weitere gleichgelagerte Delikte zugegeben, und es müsse geprüft werden, ob er als Täter für weitere Sprayereien infrage komme, bei denen teilweise noch nicht zugeordnete Spuren gesichert worden seien (Urk. 4). 4.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zwei Sachbeschädigungen durch Sprayen zugegeben, weitere Vergehen aber verneint. Er habe sich zuvor
- 3 - noch nichts zu Schulden kommen lassen. Er lebe in geordneten Verhältnissen und sei ein normaler, anständiger Teenager, der "nun mal etwas angestellt" habe. Die Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig, weshalb dagegen Be- schwerde erhoben werde (Urk. 2). 4.3 In ihrer Stellungnahme bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Fol- gendes vor: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Janu- ar 2015 zugegeben, zusammen mit drei anderen Jugendlichen am 2. Januar 2015, ca. 19.50 Uhr, bei einer SBB-Überführung an der …strasse in D._____ eine Sachbeschädigung durch Sprayen begangen zu haben. Die Geschädigte mache für diese Sachbeschädigung eine Forderung von Fr. 3'500.-- geltend. Zudem sei der Beschwerdeführer geständig, ca. im Dezember 2014 eine Sachbeschädigung durch Anbringen von Tags an einer Bushaltestelle an der …strasse in D._____ begangen zu haben. Er habe gegenüber der Polizei ausgeführt, der Crew "E._____" (E._____) anzugehören, welche es seit ca. einem halben Jahr gebe und die aus ihm und den anderen drei Jugendlichen bestehe. Die Crew sei mit dem Ziel, zu sprayen, gebildet worden. Im Verlaufe dieses halben Jahres seien die Graffitis gezielt gesprayt worden. Er habe "F._____" als sein persönliches Tag gewählt. Dieses Tag habe er gelegentlich an verschiedenen Orten angebracht; einmal bei einem Kübel in G._____ an einer Bushaltestelle, ansonsten wisse er es nicht genau. Wie den weiteren provisorischen Rapporten - so die Beschwerdegegnerin - zu entnehmen sei, sei insbesondere das "E._____" seit ca. Juli 2014 in der Umge- bung D._____/G._____ mehrfach gesprayt worden, wobei ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden sein soll. Die polizeilichen Ermittlun- gen bezüglich dieser Straftaten liefen noch, und es seien unter anderem auch DNA-Vergleiche notwendig zur Weiterführung dieser Ermittlungen. Zudem seien in der Zeit um den 2. Januar 2015 in der Nähe von G._____ die Graffitis und Tags "H._____" oder "H._____" festgestellt worden. An einem Ort habe ab einer aufge- fundenen Sprayerutensilie eine Spur gesichert werden können; das erstellte DNA- Profil habe noch keiner Person zugeordnet werden können. Der Beschwerdefüh-
- 4 - rer habe anlässlich der polizeilichen Befragung bestritten, mit dem Graffiti/Tag "H._____" etwas zu tun zu haben. Mit einem DNA-Vergleich könnten Hinweise auf seine Schuld, aber auch auf seine Unschuld gefunden werden. Erfahrungs- gemäss würden nach Sprayereien öfters Utensilien gefunden, ab welchen DNA- Spuren sichergestellt werden könnten. Mit der Erstellung eines DNA-Profils von überführten Sprayern bestehe die Möglichkeit, allfällige bereits begangene oder zukünftige Straftaten aufzuklären. Gefordert werde dabei von Lehre und Recht- sprechung, dass eine im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhte Wahrschein- lichkeit für begangene oder künftige Delikte bestehe. Mit den bereits zugegebe- nen Delikten und der Zugehörigkeit zu einer Sprayer-Crew sei diese erhöhte Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres gegeben. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Delikte begangen habe und begehen werde; dies sei jedoch kein Grund, eine diesbezügliche Überprüfung (welche ihn in die- sem Fall entlasten würde) zu unterlassen. Die DNA-Profile dürften auch bei Ver- gehen wie Sachbeschädigungen erstellt werden. Bei Sprayereien gehe es oft um erhebliche Schadenssummen, weshalb der Einsatz dieses Beweismittels, wel- ches keinen invasiven Eingriff erfordere, zur Aufklärung von Straftaten oder zur Entlastung Verdächtiger durchaus verhältnismässig sei (Urk. 7). 4.4 a) Die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, die Erstellung eines DNA-Profils und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten stellen Eingriffe in die verfassungsmässigen Grundrechte des Beschwerdeführers dar, namentlich in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Es handelt sich um leichte Eingriffe. Straf- prozessuale Zwangsmassnahmen, welche die Grundrechte der betroffenen Per- son einschränken, müssen gesetzlich vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), durch ein öffentliches Interesse bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen ausserdem voraus, dass ein hinreichender Tatver- dacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt (Urteil Bundesgericht 1B_277/2013 vom 15. April 2014 Erw. 4.2 m.H.).
- 5 -
b) Im vorliegenden Fall besteht zweifellos hinsichtlich der zwei vom Beschwerde- führer gegenüber der Polizei eingestandenen Sachbeschädigungen ein hinrei- chender Tatverdacht. Allerdings erscheint insofern angesichts des Geständnisses eine DNA-Profilerstellung zur Abklärung dieser beiden Taten nicht notwendig.
c) Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend ausführt, ist die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Abklärung von gegenwärtig zu un- tersuchenden wie auch anderen unaufgeklärten sowie möglichen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafver- fahren verwickelten Person zulässig. Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Ver- brechens geführten Untersuchung kann somit grundsätzlich auch dann eine DNA- Abnahme erfolgen bzw. ein DNA-Profil erstellt werden, wenn dies für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs nicht erforderlich oder untauglich ist (Urteile Bundesgericht 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 Erw. 3.2, 1B_324/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 Erw. 3.2.1 und 1B_277/2013, a.a.O., Erw. 4.3.2). Voraussetzung hier- für ist, dass aufgrund einer gewissen, gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöh- ten Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht bzw. ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an anderen Straftaten beteiligt war oder sein wird. Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im lau- fenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an ungeklärten oder zukünftigen Straftaten gegeben haben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigt (ZR 111 Nr. 52 Erw. 7.3 lit. c m.H.; BGE 120 Ia 147 Erw. 2 lit. e). Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer zwei Sachbeschädigungen (bzw. Verge- hen) zugegeben. Er hat - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend ausführt - anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2015 eingeräumt, schon seit ca. einem halben Jahr Mitglied der "E._____ Crew" zu sein, deren Zweck das Sprayen von Graffitis und Tags ist (Urk. 8/1/4 S. 2-6). Mit den bereits zugegebenen zwei Delikten und der Zugehöriggkeit zu einer Sprayer-Crew ist die erhöhte Wahrscheinlichkeit der früheren oder zukünftigen Beteiligung an Straftaten ohne Weiteres gegeben, zumal der Beschwerdeführer
- 6 - auch ausführte, er habe darüber hinaus auch an verschiedenen Orten, unter an- derem in G._____, Tags gesprayt (Urk. 8/1/4 S. 7 unten).
d) Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist seit ca. Juli 2014 das Tag "E._____" in der Umgebung D._____/G._____ mehrfach ge- sprayt worden (vgl. Urk. 8/3/2-13), wobei ein Sachschaden von mehreren zehn- tausend Franken entstanden sein soll (Urk. 8/3/1); insofern laufen die polizeilichen Ermittlungen noch. Zudem sind noch die um den 2. Januar 2015 in der Nähe von G._____ festgestellten Sprayereien (Urk. 8/3/11-12) abzuklären. Eine DNA- Profilerstellung ist eine geeignete Massnahme zur Abklärung eines allfälligen de- liktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, zumal bezüglich der noch nicht aufgeklärten Sprayereien in G._____ eine DNA-Spur gesichert wurde (vgl. Urk. 8/3/11 S. 2) und erfahrungsgemäss nach Sprayereien oft auf aufgefundenen Utensilien DNA-Spuren gesichert werden können. Aus diesen Gründen erweist sich die DNA-Profilerstellung zweifellos als verhältnismässig, zumal es sich - wie erwähnt - um einen eher leichten Grundrechtseingriff handelt. Angesichts der ab- zuklärenden Vielzahl von Sachbeschädigungen und der insgesamt recht hohen Schadenssumme besteht auch ein Interesse der Öffentlichkeit sowie der Geschä- digten an der Aufklärung der Straftaten, weshalb sich die DNA-Profilerstellung auch insofern rechtfertigt. 4.5 Abschliessend ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für eine DNA- Profilerstellung erfüllt sind, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren ist auf die wirtschaftli- che Lage des kostenpflichtigen Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (Urteil Bun- desgericht 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 Erw. 4.1). Da der Beschwerdeführer noch Schüler ist, rechtfertigt sich die Ansetzung einer minimalen Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.-- (§ 17 Abs. 1 GebV OG). In Anwen- dung von Art. 44 Abs. 3 JStPO sind seine Eltern für die Leistung der Gerichtsge- bühr solidarisch haftbar zu erklären.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Leistung dieser Gebühr werden seine Eltern (B._____ und C._____) solidarisch haftbar erklärt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − B._____, auch für den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − C._____, auch für den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vo- raussetzungen von Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf