Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am tt. März 2014, ca. 13.40 Uhr, ereignete sich auf der C._____strasse auf dem Gemeindegebiet … Mettmenstetten (ausserorts) im Bereich einer Kurve (mit Sicherheitslinie) ein Verkehrsunfall. In einer ersten Phase kollidierte der von D._____ gelenkte Hyundai Trajet frontal mit dem von A._____ gelenkten BMW 320i. Die beiden Fahrzeuge prallten jeweils mit ihrer linken Seite (mit einer Über- deckung von ca. 25 %) aufeinander. In der Folge kollidierte der von E._____ ge- lenkte BMW 330d mit dem nach der ersten Kollision auf der Fahrbahn zum Still- stand gekommenen BMW 320i von A._____. D._____ und A._____ erlitten leich- tere bis mittelschwere Verletzungen. E._____ blieb unverletzt. An sämtlichen Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
E. 2 a) Die Verantwortlichkeiten der in den Unfall involvierten Fahrzeuglenker konnten im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nicht geklärt werden. Die zustän- dige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erteilte am 7. April 2014 dem Forensi- schen Institut Zürich (kurz: FOR), zuhanden von dipl. phys. ETHZ B._____, den Auftrag für die Erstattung eines Vorberichts mit Kostenvoranschlag für ein unfall- technisches Gutachten (Urk. 9/11/2). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das FOR am 24. April 2014 (telefonisch) er- suchte, im Rahmen des Vorberichtes insbesondere zur Frage der Kollisionsstelle der in der ersten Phase erfolgten Frontalkollision Stellung zu nehmen. Weiter er- suchte sie das FOR, einen möglichen Fragenkatalog für ein unfalltechnisches Gutachten vorzuschlagen (Urk. 9/11/3 S. 2). Das FOR erstattete am 2. Juli 2014 einen Kurzbericht (samt Vorschlag für einen Fragenkatalog) und veranschlagte die Kosten für ein unfalltechnisches Gut- achten mit Fr. 4'000.– (Urk. 9/11/3). F._____, dipl. Automobil-Ing. FH, Experte Un- falluntersuchungen, unterzeichnete den Kurzbericht unter dem Titel "Hauptsach- bearbeitung" und G._____, Sachbearbeiter Unfalluntersuchungen, unterzeichnete unter dem Titel "Weitere Sachbearbeitung". Dipl. phys. ETHZ B._____, Fachbe- reichsleiter Unfälle/Technik, unterzeichnete den Kurzbericht unter dem Titel "Kon- trolle" (a.a.O., S. 7). Im Kurzbericht gelangte das FOR unter anderem zum Ergeb-
- 3 - nis, dass die erste (Frontal-)Kollision auf dem Fahrstreifen von D._____ stattge- funden und A._____ folglich die dortige Sicherheitslinie überfahren habe bzw. auf die Gegenfahrbahn geraten sei (a.a.O., S. 3/4, vgl. auch Urk. 9/5/2 S. 4, 9/6/2 S. 4/5).
b) A._____ bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2014 (wie bereits gegenüber der Polizei), die Sicherheitslinie überfahren zu haben und auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein (Urk. 9/6/2 S. 4/5; 9/6/1 S. 3/4 und S. 5). D._____ blieb anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Dezember 2004 (recte: 2014) bei ihrer Aussage, dass A._____ die Sicherheitslinie überfahren habe und sie auf ihre Fahrbahn geraten sei (Urk. 9/5/1 S. 2 f., 9/5/2 S. 4). E._____ erklärte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2004 (recte: 2014), für sie habe es so ausgesehen, dass D._____ mit ihrem Fahrzeug einen Schwenker auf die an- dere Fahrbahnseite, d.h. auf jene von A._____, gemacht habe (Urk. 9/7/2 S. 3 f., vgl. auch Urk. 9/7/1 S. 1).
c) Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 beauftragte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das FOR, zuhanden von dipl. phys. ETHZ B._____, mit der Aus- arbeitung eines unfalltechnischen Gutachtens (Urk. 9/11/6= Urk. 3). Der Gutach- tensauftrag enthielt (genau) jenen Fragenkatalog, wie er zuvor durch das FOR im Rahmen der Kurzberichterstattung vorgeschlagen worden war (Urk. 9/11/3 S. 6 i.V.m. Urk. 3 S. 6).
E. 3 Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 erhob die anwaltlich vertretene A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Darin lässt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom
26. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (vorliegend: Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6 S. 2). Gleichzeitig wurde auch dipl. phys. ETHZ B._____ (vorliegend: Ver- fahrensbeteiligter) aufgefordert, zur Beschwerdeschrift (obligatorisch) Stellung zu nehmen. Dies, weil die Beschwerdeführerin gegen den Verfahrensbeteiligten ei- nen Ausstandsgrund geltend machte (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantrag-
- 4 - te in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Verfahrensbeteiligte erklärte sich in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (sinngemäss) für nicht befangen und äusserte sich ergän- zend aus Sicht des FOR zu den Beschwerdevorbringen (Urk. 11). Am 27. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge eine Replik ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligte verzichteten in der Folge am 9. bzw. 10. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 19 bzw. 21).
E. 4 Der Fall erweist sich als spruchreif.
E. 5 a) Gegen die Auswahl einer sachverständigen Person und die Auftragser- teilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG ZH; HEER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 38 zu Art. 184 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 104). Die Beschwerdefähigkeit ist auch zu bejahen, wenn - wie vorlie- gend - hinsichtlich der sachverständigen Person ein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO geltend gemacht wird. Das Bundesgericht erachtet analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdekammer als zuständig für den Entscheid über den Ausstand eines Sachverständigen. Es befand, dass hinsichtlich der Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen gegen Sachverständige eine Gesetzeslücke bestehe, weil in Art. 183 Abs. 3 StPO ausschliesslich auf Art. 56 StPO verwiesen werde, d.h. insbesondere nicht auf Art. 59 StPO betreffend die für den Entscheid zustän- dige Instanz. Eine analoge Zuständigkeitsregelung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO habe den Vorteil, dass immer die gleiche Instanz zuständig sei. Aus- serdem könne vermieden werden, dass die anordnende Behörde im Sinne von Art. 184 Abs. 1 StPO über das Ausstandsgesuch zu entscheiden habe (BGE 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.3; BGE 1B_243/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.2; s.a. DONATSCH, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 21 zu Art. 183 StPO m.H. auf; a.M. BK 2014 248, Obergericht des Kantons Bern, Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 25. August 2014, E. 2, ab- rufbar unter: http://www.justice. be.ch).
- 5 -
b) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben - von einer Ausnahme abgesehen (vgl. nachstehend E. 7.1/a) - zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 393 ff. StPO).
E. 6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandet (zusammenge- fasst), dass die Beschwerdegegnerin eine sachverständige Person "ausserhalb eines Gutachtens" beauftragt habe, einen Vorbericht zum Unfallhergang zu er- statten. Ein solches Vorgehen sehe das Gesetz nicht vor und sei unzulässig. Es widerspreche den formellen Vorgaben nach Art. 184 StPO. Dies wiege umso schwerer, als die "Gutachterstelle" einen 7-seitigen Kurzbericht verfasst habe mit detaillierten Schilderungen zum Unfallhergang (Urk. 2 S. 4-5, Ziffern 10-11). Der Verfahrensbeteiligte habe diesen Kurzbericht vom 2. Juli 2014 unter dem Titel "Kontrolle" mitunterzeichnet. Dennoch sei er in der Folge auch mit der Ausarbei- tung des unfalltechnischen Gutachtens beauftragt worden. Der Verfahrensbetei- ligte sei folglich vorbefasst bzw. befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Es müsse befürchtet werden, dass er im zu erstattenden Gutachten zum gleichen Ergebnis gelange wie der von ihm kontrollierte und mitunterzeichnete Kurzbericht. Er könne als Gutachter gar nicht anders, als die Ergebnisse des Kurzberichtes zu bestätigen, da er sich ansonsten den Vorwurf einer unsorgfältigen Prüfung gefal- len lassen müsse. Dies umso mehr, als im Kurzbericht versichert worden sei, dass die Rekonstruktion des Unfallablaufes nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen und Fotos erfolgt sei (Urk. 2 S. 5-7, Ziffern 12-17). Darüber hinaus müsse sich die Beschwerdegegnerin ein Gehörsverletzung vorwerfen lassen, weil sie der Beschwerdeführerin nicht vorgängig die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern (Urk. 2 S. 7, Ziffern 18- 19). 7.1 a) Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann von der be- schwerdeführenden Partei nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die an- gefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (GUIDON, a.a.O., N 390 und 543). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet (einzig) die Verfügung vom 5. Januar 2015 (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 5 [Ziffer 12). Thema dieser Verfügung war neben der Auftragserteilung für ein unfalltechnisches Gutachten
- 6 - die Wahl (oder Ernennung) des Verfahrensbeteiligten als Sachverständigen. Über die Einholung eines Kostenvoranschlags samt Kurzbericht zum Unfallablauf sowie eines Vorschlags für einen Fragenkatalog hatte die Beschwerdegegnerin dage- gen bereits zuvor mit separater Verfügung vom 7. April 2014 befunden. Diese Verfügung blieb seitens der Beschwerdeführerin unangefochten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einholung eines Kurzberichtes zum Unfallablauf kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren somit nicht überprüft werden, da sie nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung bildete. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinne einer selbstständigen Rüge ein- wenden wollte, die Einholung eines Vorberichtes zum Unfallablauf sei unzulässig, kann auf die Vorbringen daher grundsätzlich nicht eingetreten werden.
b) Da die Vorbringen rund um die Frage der Zulässigkeit der Einholung ei- nes Kurzberichtes in einem (engen) Sachzusammenhang zum geltend gemach- ten Ausstandsgrund stehen, drängen sich aber dennoch die nachfolgenden Er- wägungen auf: Das FOR wurde durch die Zusammenführung der Kriminaltechnischen Ab- teilung der Kantonspolizei Zürich und des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt- polizei Zürich gebildet. Es stellt aktuell eine selbstständige Organisation dar und wird von Stadt und Kanton Zürich getragen. Der Entscheid über die künftige Rechtsform ist (nach wie vor) offen. Nicht in Betracht gezogen wird jedoch eine Privatisierung (http://www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/ueber_ uns/fachstelle /for.html). Das FOR übernimmt die Begutachtung in zahlreichen technischen und wissenschaftlichen Bereichen. Namentlich verfügt es über einen Fachbereich Unfälle/Technik mit drei Unfallanalytikern (vgl. WOSTA, Ziffer 10.9.5.2, S. 136 f. i.V.m. Urk. 11 S. 2). Beamte der kriminaltechnischen und wis- senschaftlichen Dienste gehören (jedenfalls faktisch) zu den dauernd bestellten Sachverständigen nach Art. 183 Abs. 2 StPO, sofern die Sachverständigentätig- keit zu ihren Hauptaufgaben zählt (DONATSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 183 StPO). Als sachverständige Person kann nur eine natürliche Person ernannt werden (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Ernennung einer juristischen Person ist ausgeschlos- sen. Besteht das Fachwissen nur innerhalb einer juristischen Person oder inner-
- 7 - halb einer bestimmten Einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie etwa einem Institut, Labor etc. sind die verantwortlichen Organe bzw. Sachbearbeiter dieser juristischen Person, Verwaltungseinheit oder Anstalt zu benennen (HEER, a.a.O., N 9 zu Art. 183 StPO; ebenso: SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 183 StPO). Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beach- tenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO verankert. Nach Art. 184 Abs. 6 StPO kann die Verfahrensleitung vom Sachverständigen vor der Erteilung des Auftra- ges insbesondere einen Kostenvoranschlag verlangen. Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht über das notwendige Fachwissen, um die sich stellenden Sachverhaltsfragen ohne den Beizug von Sachverständigen zu beantworten. Strittig blieb namentlich die (zent- rale) Frage der Kollisionsstelle der vorab erfolgten Frontalkollision. Die Beschwer- degegnerin war daher grundsätzlich gehalten, nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen. Entsprechend gelangte sie an das FOR bzw. den Verfahrensbeteiligten und verlangte einen Kostenvor- anschlag für ein Gutachten. Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin einen Schritt weiter, indem sie das FOR bzw. den Verfahrensbeteiligten ersuchte, im Rahmen des Kostenvoranschlages zusätzlich einen Kurzbericht (samt Vorschlag für einen Fragenkatalog) zu erstatten. Der Sinn und Zweck dieses Vorgehens - so die Beschwerdegegnerin - habe darin bestanden, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, die Erkenntnisse des Kurzberichtes anzuerkennen, um auf diese Weise die Erstellung eines deutlich aufwändigeren und kostenintensiveren Gut- achtens zu vermeiden (Urk. 8 S. 2). Bei einem Kurzbericht in der vorliegenden Form handelt es sich um eine einstweilige Einschätzung der Sachlage durch den Sachverständigen. Er stellt aber kein formelles Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO dar, wie auch im hier
- 8 - interessierenden Kurzbericht ausdrücklich festgehalten wird (vgl. Urk. 9/11/3 S. 1). Die Erstattung eines Kurzberichtes bildet eine Art informelle Vorstufe der eigentlichen gutachterlichen Tätigkeit. Gemäss der Darstellung des Verfahrensbe- teiligten besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem Kurzbericht und ei- nem Gutachten darin, dass im Gutachten jeder Untersuchungsschritt dokumen- tiert und jedes Resultat detailliert hergeleitet werden muss. Weiter muss jeder Be- fund begründet werden und es sind alle relevanten Grundlagen theoretischer oder sachlicher Natur darzulegen (Urk. 11 S. 4). Die Einholung eines Kurzberichts ist in dieser Form zwar gesetzlich nicht vorgesehen, doch muss ein solches Vorgehen möglich sein, wenn die Verfahrensleitung aufgrund pflichtgemässen Ermessens zum Schluss kommt, dass ein Gutachten z.B. auf prozessökonomischen Überle- gungen - zumindest einstweilen - nicht notwendig ist. Dafür spricht auch, dass die Verfahrensleitung - wie erwähnt - nach Art. 184 Abs. 6 StPO die Möglichkeit hat, vor der Erteilung des Auftrages einen Kostenvoranschlag zu verlangen. Ein seriö- ser Kostenvoranschlag kann selbstredend nur erstellt werden, wenn der angefrag- te Sachverständige den Sachverhalt und die zu beantwortenden Fragen kennt. So gesehen muss er sich bereits im Rahmen der Erstattung eines Kostenvoranschla- ges mit der Thematik befassen dürfen, da es regelmässig auch die Frage der Machbarkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht vorab abzuklären gilt. In rechtlicher Hinsicht problematisch wäre ein solches Vorgehen dann, wenn es die Strafbehörde bei der Einholung eines Kurzberichts bewenden liesse, ob- wohl das Ergebnis des Kurzberichts die beschuldigte Person (oder einen allfälli- gen Privatkläger) nicht zu überzeugen vermochte, mithin nicht zur erhofften Ver- einfachung des Verfahrens geführt hat (vgl. BGE 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Beschwerdegegne- rin hat nach der staatsanwaltschaftlichen Befragung von A._____ und E._____ zutreffend erkannt (vgl. vorstehend E. 2/b), dass die Einholung eines unfalltechni- schen Gutachtens nach den Regeln gemäss Art. 182 ff. StPO unumgänglich er- scheint.
- 9 - 7.2 a) Weiter ist die Frage zu prüfen, ob die Einholung eines Kurzberichtes im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass der Verfahrensbeteiligte mit Blick auf seine vorgesehene gutachterliche Tätigkeit als befangen betrachtet werden muss.
b) Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommen- heit und Unbefangenheit von gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die ein faires Verfahren garantieren (BGE 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.2 m.w.H.; HEER, a.a.O., N 19 f. zu Art. 183 StPO). Einen wichtigen Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit stellte die Vorbe- fassung der sachverständigen Person in der gleichen Angelegenheit dar. Wenn zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Sache mitgewirkt worden ist, besteht die Gefahr, dass in solchen Fällen Fragen projiziert werden, auf der anderen Seite Antworten auf diese Fragen im Sinne der Erwartungen interpretiert und generell relevante Frage nicht gesehen werden. Eine gleiche Sache liegt auch vor, wenn der Sachverständige ausser- oder vorprozessual mit dem gleichen Untersu- chungsgegenstand, d.h. mit der gleichen Person oder Sache, befasst war (HEER, a.a.O., N 31 zu Art. 183 StPO). Gemäss Rechtsprechung muss aber bei der An- erkennung eines Ausstandsgrundes auch insoweit differenziert werden. Entschei- dend ist, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor offen und nicht vorbe- stimmt ist. Kriterien für die Beantwortung dieser Fragen sind etwa der Zeitpunkt der beiden Befassungen oder der mögliche Interpretationsspielraum der sachver- ständigen Person. Der letztgenannte Gesichtspunkt wird regelmässig bei psycho- logischen oder psychiatrischen Gutachten eher ins Gewicht fallen als bei solchen rein technischer Art (HEER, a.a.O., N 32 zu Art. 183 StPO m.w.H.).
c) Wie bereits unter E. 7.2/b angeführt gelten für Sachverständige die Aus- standsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Art. 56 StPO regelt an sich, wann eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO liegt diesbezüglich nur da vor, wo diese Person in einer "anderen" Stellung, namentlich
- 10 - als Sachverständiger, in der gleichen Sache tätig war. War sie in der gleichen Stellung - wenn auch in gleicher Sache - tätig, liegt keine Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bzw. kein Ausstandsgrund vor. So entspricht es der Praxis, dass Richter beispielsweise im Rahmen von Vergleichsgesprächen im Sinne von Art. 332 Abs. 2 StPO eine einstweilige oder vorläufige Einschätzung äussern kön- nen, ohne nachher für den Entscheid in den Ausstand treten zu müssen. Ist nun eine Person ausschliesslich auf Anfrage der Strafbehörden als po- tentieller Sachverständiger im Hinblick auf eine allfällige Begutachtung mit der gleichen Sache befasst bzw. in der gleichen Sache tätig gewesen, verhält es sich analog. Es liegt keine Tätigkeit des Sachverständigen in "anderer" Stellung vor. Die Abgabe einer ersten Einschätzung oder Hinweise für eine sachlich sinnvolle Fragestellung begründen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO.
d) Der Verfahrensbeteiligte unterzeichnete den Kurzbericht vom 2. Juli 2014
- wie erwähnt - unter dem Titel "Kontrolle" als Fachbereichsleiter Unfälle/Technik. Als solcher hat er den Kurzbericht einer kritischen Prüfung unterzogen und das Ergebnis für richtig befunden (vgl. auch Urk. 11 S. 3). Er war in jenem Zeitpunkt noch nicht formell als Sachverständiger ernannt worden, sondern amtete als dau- ernd bestellter Sachverständiger des FOR (vgl. vorstehend E. 7.1/b). Mit dem vor- liegend angefochtenen Auftrag für ein unfalltechnisches Gutachten wurde der Verfahrensbeteiligte nunmehr formell als Sachverständiger in der gleichen Sache bestellt (vgl. Urk. 9/11/6 und Urk. 11 S. 5). Als Sachverständiger im Rahmen der Erstattung eines Unfallgutachtens würde sich der Verfahrensbeteiligte mit dem gleichen Untersuchungsgegenstand befassen wie im Rahmen der Kontrolle des Kurzberichtes. Insofern gilt er grundsätzlich als vorbefasst. Der Verfahrensbetei- ligte erklärt vorliegend sogar ausdrücklich, es sei naheliegend, dass ein zu erstel- lendes Gutachten die grundlegenden Resultate der Vorabklärungen im Kurzbe- richt bestätigen werde (Urk. 11 S. 3). Der Grund dafür, dass das Unfallgutachten voraussichtlich die Resultate der Vorabklärungen im Kurzbericht bestätigen wird, liegt aber offensichtlich nicht in einer voreingenommenen oder unsachlichen Haltung des Verfahrensbeteiligten
- 11 - begründet. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass beide (Kurzbericht und Gutachten) auf den gleichen spurenkundlichen (objektiven) Anknüpfungstatsa- chen und den gleichen unfallanalytischen Grundlagen, d.h. physikalischen Grundgesetzen, basieren (Urk. 11 S. 3 und 4). Mit andern Worten lässt ein Kurz- bericht wie auch ein Unfallgutachten naturgemäss keinen oder nur einen geringen Interpretationsspielraum offen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass gemäss Angaben des Verfahrensbeteiligten die spurkenkundliche Grundlage für die Un- fallanalyse "sehr gut" sei. Die Kollisionskonfigurationen, die sich aufgrund der Fahrzeugschäden ableiten liessen, seien aufgrund der physikalischen Gesetz- mässigkeiten "in engen Toleranzen rekonstruierbar" (Urk. 11 S. 3). Darüber hin- aus können die spurenkundlich und physikalisch begründeten Resultate aufgrund der detaillierten Dokumentation jederzeit verifiziert werden (Urk. 11 S. 4, vgl. auch vorstehend E. 7.1/b). Das Ergebnis des Unfallgutachtens mag zwar nach dem Gesagten bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt erscheinen, doch liegt der Grund hierfür ein- deutig nicht in der Person des Verfahrensbeteiligten begründet, sondern in der Natur der Sache. Aufgrund dieser Ausgangssituation liegt kein Grund zur Annah- me vor, der Verfahrensbeteiligte erscheine wegen der Vorbefassung mit dem Kurzbericht bei der Erstellung des Unfallgutachtens als voreingenommen. Ander- weitige Anhaltspunkte für eine Befangenheit in der Person des Verfahrensbeteilig- ten werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Verfahrensbeteiligte in seiner Stellungnahme vom
E. 9 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 14 - − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung) − den Verfahrensbeteiligten (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150019-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 20. April 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Auftrag für ein unfalltechnisches Gutachten Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Januar 2015, A-2/2014/161101674
- 2 - Erwägungen:
1. Am tt. März 2014, ca. 13.40 Uhr, ereignete sich auf der C._____strasse auf dem Gemeindegebiet … Mettmenstetten (ausserorts) im Bereich einer Kurve (mit Sicherheitslinie) ein Verkehrsunfall. In einer ersten Phase kollidierte der von D._____ gelenkte Hyundai Trajet frontal mit dem von A._____ gelenkten BMW 320i. Die beiden Fahrzeuge prallten jeweils mit ihrer linken Seite (mit einer Über- deckung von ca. 25 %) aufeinander. In der Folge kollidierte der von E._____ ge- lenkte BMW 330d mit dem nach der ersten Kollision auf der Fahrbahn zum Still- stand gekommenen BMW 320i von A._____. D._____ und A._____ erlitten leich- tere bis mittelschwere Verletzungen. E._____ blieb unverletzt. An sämtlichen Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
2. a) Die Verantwortlichkeiten der in den Unfall involvierten Fahrzeuglenker konnten im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nicht geklärt werden. Die zustän- dige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erteilte am 7. April 2014 dem Forensi- schen Institut Zürich (kurz: FOR), zuhanden von dipl. phys. ETHZ B._____, den Auftrag für die Erstattung eines Vorberichts mit Kostenvoranschlag für ein unfall- technisches Gutachten (Urk. 9/11/2). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das FOR am 24. April 2014 (telefonisch) er- suchte, im Rahmen des Vorberichtes insbesondere zur Frage der Kollisionsstelle der in der ersten Phase erfolgten Frontalkollision Stellung zu nehmen. Weiter er- suchte sie das FOR, einen möglichen Fragenkatalog für ein unfalltechnisches Gutachten vorzuschlagen (Urk. 9/11/3 S. 2). Das FOR erstattete am 2. Juli 2014 einen Kurzbericht (samt Vorschlag für einen Fragenkatalog) und veranschlagte die Kosten für ein unfalltechnisches Gut- achten mit Fr. 4'000.– (Urk. 9/11/3). F._____, dipl. Automobil-Ing. FH, Experte Un- falluntersuchungen, unterzeichnete den Kurzbericht unter dem Titel "Hauptsach- bearbeitung" und G._____, Sachbearbeiter Unfalluntersuchungen, unterzeichnete unter dem Titel "Weitere Sachbearbeitung". Dipl. phys. ETHZ B._____, Fachbe- reichsleiter Unfälle/Technik, unterzeichnete den Kurzbericht unter dem Titel "Kon- trolle" (a.a.O., S. 7). Im Kurzbericht gelangte das FOR unter anderem zum Ergeb-
- 3 - nis, dass die erste (Frontal-)Kollision auf dem Fahrstreifen von D._____ stattge- funden und A._____ folglich die dortige Sicherheitslinie überfahren habe bzw. auf die Gegenfahrbahn geraten sei (a.a.O., S. 3/4, vgl. auch Urk. 9/5/2 S. 4, 9/6/2 S. 4/5).
b) A._____ bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2014 (wie bereits gegenüber der Polizei), die Sicherheitslinie überfahren zu haben und auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein (Urk. 9/6/2 S. 4/5; 9/6/1 S. 3/4 und S. 5). D._____ blieb anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Dezember 2004 (recte: 2014) bei ihrer Aussage, dass A._____ die Sicherheitslinie überfahren habe und sie auf ihre Fahrbahn geraten sei (Urk. 9/5/1 S. 2 f., 9/5/2 S. 4). E._____ erklärte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2004 (recte: 2014), für sie habe es so ausgesehen, dass D._____ mit ihrem Fahrzeug einen Schwenker auf die an- dere Fahrbahnseite, d.h. auf jene von A._____, gemacht habe (Urk. 9/7/2 S. 3 f., vgl. auch Urk. 9/7/1 S. 1).
c) Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 beauftragte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das FOR, zuhanden von dipl. phys. ETHZ B._____, mit der Aus- arbeitung eines unfalltechnischen Gutachtens (Urk. 9/11/6= Urk. 3). Der Gutach- tensauftrag enthielt (genau) jenen Fragenkatalog, wie er zuvor durch das FOR im Rahmen der Kurzberichterstattung vorgeschlagen worden war (Urk. 9/11/3 S. 6 i.V.m. Urk. 3 S. 6).
3. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 erhob die anwaltlich vertretene A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Darin lässt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom
26. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (vorliegend: Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6 S. 2). Gleichzeitig wurde auch dipl. phys. ETHZ B._____ (vorliegend: Ver- fahrensbeteiligter) aufgefordert, zur Beschwerdeschrift (obligatorisch) Stellung zu nehmen. Dies, weil die Beschwerdeführerin gegen den Verfahrensbeteiligten ei- nen Ausstandsgrund geltend machte (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantrag-
- 4 - te in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Verfahrensbeteiligte erklärte sich in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (sinngemäss) für nicht befangen und äusserte sich ergän- zend aus Sicht des FOR zu den Beschwerdevorbringen (Urk. 11). Am 27. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge eine Replik ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligte verzichteten in der Folge am 9. bzw. 10. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 19 bzw. 21).
4. Der Fall erweist sich als spruchreif.
5. a) Gegen die Auswahl einer sachverständigen Person und die Auftragser- teilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG ZH; HEER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 38 zu Art. 184 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 104). Die Beschwerdefähigkeit ist auch zu bejahen, wenn - wie vorlie- gend - hinsichtlich der sachverständigen Person ein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO geltend gemacht wird. Das Bundesgericht erachtet analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdekammer als zuständig für den Entscheid über den Ausstand eines Sachverständigen. Es befand, dass hinsichtlich der Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen gegen Sachverständige eine Gesetzeslücke bestehe, weil in Art. 183 Abs. 3 StPO ausschliesslich auf Art. 56 StPO verwiesen werde, d.h. insbesondere nicht auf Art. 59 StPO betreffend die für den Entscheid zustän- dige Instanz. Eine analoge Zuständigkeitsregelung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO habe den Vorteil, dass immer die gleiche Instanz zuständig sei. Aus- serdem könne vermieden werden, dass die anordnende Behörde im Sinne von Art. 184 Abs. 1 StPO über das Ausstandsgesuch zu entscheiden habe (BGE 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.3; BGE 1B_243/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.2; s.a. DONATSCH, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 21 zu Art. 183 StPO m.H. auf; a.M. BK 2014 248, Obergericht des Kantons Bern, Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 25. August 2014, E. 2, ab- rufbar unter: http://www.justice. be.ch).
- 5 -
b) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben - von einer Ausnahme abgesehen (vgl. nachstehend E. 7.1/a) - zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 393 ff. StPO).
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandet (zusammenge- fasst), dass die Beschwerdegegnerin eine sachverständige Person "ausserhalb eines Gutachtens" beauftragt habe, einen Vorbericht zum Unfallhergang zu er- statten. Ein solches Vorgehen sehe das Gesetz nicht vor und sei unzulässig. Es widerspreche den formellen Vorgaben nach Art. 184 StPO. Dies wiege umso schwerer, als die "Gutachterstelle" einen 7-seitigen Kurzbericht verfasst habe mit detaillierten Schilderungen zum Unfallhergang (Urk. 2 S. 4-5, Ziffern 10-11). Der Verfahrensbeteiligte habe diesen Kurzbericht vom 2. Juli 2014 unter dem Titel "Kontrolle" mitunterzeichnet. Dennoch sei er in der Folge auch mit der Ausarbei- tung des unfalltechnischen Gutachtens beauftragt worden. Der Verfahrensbetei- ligte sei folglich vorbefasst bzw. befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Es müsse befürchtet werden, dass er im zu erstattenden Gutachten zum gleichen Ergebnis gelange wie der von ihm kontrollierte und mitunterzeichnete Kurzbericht. Er könne als Gutachter gar nicht anders, als die Ergebnisse des Kurzberichtes zu bestätigen, da er sich ansonsten den Vorwurf einer unsorgfältigen Prüfung gefal- len lassen müsse. Dies umso mehr, als im Kurzbericht versichert worden sei, dass die Rekonstruktion des Unfallablaufes nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen und Fotos erfolgt sei (Urk. 2 S. 5-7, Ziffern 12-17). Darüber hinaus müsse sich die Beschwerdegegnerin ein Gehörsverletzung vorwerfen lassen, weil sie der Beschwerdeführerin nicht vorgängig die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern (Urk. 2 S. 7, Ziffern 18- 19). 7.1 a) Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann von der be- schwerdeführenden Partei nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die an- gefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (GUIDON, a.a.O., N 390 und 543). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet (einzig) die Verfügung vom 5. Januar 2015 (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 5 [Ziffer 12). Thema dieser Verfügung war neben der Auftragserteilung für ein unfalltechnisches Gutachten
- 6 - die Wahl (oder Ernennung) des Verfahrensbeteiligten als Sachverständigen. Über die Einholung eines Kostenvoranschlags samt Kurzbericht zum Unfallablauf sowie eines Vorschlags für einen Fragenkatalog hatte die Beschwerdegegnerin dage- gen bereits zuvor mit separater Verfügung vom 7. April 2014 befunden. Diese Verfügung blieb seitens der Beschwerdeführerin unangefochten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einholung eines Kurzberichtes zum Unfallablauf kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren somit nicht überprüft werden, da sie nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung bildete. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinne einer selbstständigen Rüge ein- wenden wollte, die Einholung eines Vorberichtes zum Unfallablauf sei unzulässig, kann auf die Vorbringen daher grundsätzlich nicht eingetreten werden.
b) Da die Vorbringen rund um die Frage der Zulässigkeit der Einholung ei- nes Kurzberichtes in einem (engen) Sachzusammenhang zum geltend gemach- ten Ausstandsgrund stehen, drängen sich aber dennoch die nachfolgenden Er- wägungen auf: Das FOR wurde durch die Zusammenführung der Kriminaltechnischen Ab- teilung der Kantonspolizei Zürich und des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt- polizei Zürich gebildet. Es stellt aktuell eine selbstständige Organisation dar und wird von Stadt und Kanton Zürich getragen. Der Entscheid über die künftige Rechtsform ist (nach wie vor) offen. Nicht in Betracht gezogen wird jedoch eine Privatisierung (http://www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/ueber_ uns/fachstelle /for.html). Das FOR übernimmt die Begutachtung in zahlreichen technischen und wissenschaftlichen Bereichen. Namentlich verfügt es über einen Fachbereich Unfälle/Technik mit drei Unfallanalytikern (vgl. WOSTA, Ziffer 10.9.5.2, S. 136 f. i.V.m. Urk. 11 S. 2). Beamte der kriminaltechnischen und wis- senschaftlichen Dienste gehören (jedenfalls faktisch) zu den dauernd bestellten Sachverständigen nach Art. 183 Abs. 2 StPO, sofern die Sachverständigentätig- keit zu ihren Hauptaufgaben zählt (DONATSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 183 StPO). Als sachverständige Person kann nur eine natürliche Person ernannt werden (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Ernennung einer juristischen Person ist ausgeschlos- sen. Besteht das Fachwissen nur innerhalb einer juristischen Person oder inner-
- 7 - halb einer bestimmten Einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie etwa einem Institut, Labor etc. sind die verantwortlichen Organe bzw. Sachbearbeiter dieser juristischen Person, Verwaltungseinheit oder Anstalt zu benennen (HEER, a.a.O., N 9 zu Art. 183 StPO; ebenso: SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 183 StPO). Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beach- tenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO verankert. Nach Art. 184 Abs. 6 StPO kann die Verfahrensleitung vom Sachverständigen vor der Erteilung des Auftra- ges insbesondere einen Kostenvoranschlag verlangen. Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht über das notwendige Fachwissen, um die sich stellenden Sachverhaltsfragen ohne den Beizug von Sachverständigen zu beantworten. Strittig blieb namentlich die (zent- rale) Frage der Kollisionsstelle der vorab erfolgten Frontalkollision. Die Beschwer- degegnerin war daher grundsätzlich gehalten, nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen. Entsprechend gelangte sie an das FOR bzw. den Verfahrensbeteiligten und verlangte einen Kostenvor- anschlag für ein Gutachten. Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin einen Schritt weiter, indem sie das FOR bzw. den Verfahrensbeteiligten ersuchte, im Rahmen des Kostenvoranschlages zusätzlich einen Kurzbericht (samt Vorschlag für einen Fragenkatalog) zu erstatten. Der Sinn und Zweck dieses Vorgehens - so die Beschwerdegegnerin - habe darin bestanden, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, die Erkenntnisse des Kurzberichtes anzuerkennen, um auf diese Weise die Erstellung eines deutlich aufwändigeren und kostenintensiveren Gut- achtens zu vermeiden (Urk. 8 S. 2). Bei einem Kurzbericht in der vorliegenden Form handelt es sich um eine einstweilige Einschätzung der Sachlage durch den Sachverständigen. Er stellt aber kein formelles Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO dar, wie auch im hier
- 8 - interessierenden Kurzbericht ausdrücklich festgehalten wird (vgl. Urk. 9/11/3 S. 1). Die Erstattung eines Kurzberichtes bildet eine Art informelle Vorstufe der eigentlichen gutachterlichen Tätigkeit. Gemäss der Darstellung des Verfahrensbe- teiligten besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem Kurzbericht und ei- nem Gutachten darin, dass im Gutachten jeder Untersuchungsschritt dokumen- tiert und jedes Resultat detailliert hergeleitet werden muss. Weiter muss jeder Be- fund begründet werden und es sind alle relevanten Grundlagen theoretischer oder sachlicher Natur darzulegen (Urk. 11 S. 4). Die Einholung eines Kurzberichts ist in dieser Form zwar gesetzlich nicht vorgesehen, doch muss ein solches Vorgehen möglich sein, wenn die Verfahrensleitung aufgrund pflichtgemässen Ermessens zum Schluss kommt, dass ein Gutachten z.B. auf prozessökonomischen Überle- gungen - zumindest einstweilen - nicht notwendig ist. Dafür spricht auch, dass die Verfahrensleitung - wie erwähnt - nach Art. 184 Abs. 6 StPO die Möglichkeit hat, vor der Erteilung des Auftrages einen Kostenvoranschlag zu verlangen. Ein seriö- ser Kostenvoranschlag kann selbstredend nur erstellt werden, wenn der angefrag- te Sachverständige den Sachverhalt und die zu beantwortenden Fragen kennt. So gesehen muss er sich bereits im Rahmen der Erstattung eines Kostenvoranschla- ges mit der Thematik befassen dürfen, da es regelmässig auch die Frage der Machbarkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht vorab abzuklären gilt. In rechtlicher Hinsicht problematisch wäre ein solches Vorgehen dann, wenn es die Strafbehörde bei der Einholung eines Kurzberichts bewenden liesse, ob- wohl das Ergebnis des Kurzberichts die beschuldigte Person (oder einen allfälli- gen Privatkläger) nicht zu überzeugen vermochte, mithin nicht zur erhofften Ver- einfachung des Verfahrens geführt hat (vgl. BGE 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Beschwerdegegne- rin hat nach der staatsanwaltschaftlichen Befragung von A._____ und E._____ zutreffend erkannt (vgl. vorstehend E. 2/b), dass die Einholung eines unfalltechni- schen Gutachtens nach den Regeln gemäss Art. 182 ff. StPO unumgänglich er- scheint.
- 9 - 7.2 a) Weiter ist die Frage zu prüfen, ob die Einholung eines Kurzberichtes im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass der Verfahrensbeteiligte mit Blick auf seine vorgesehene gutachterliche Tätigkeit als befangen betrachtet werden muss.
b) Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommen- heit und Unbefangenheit von gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die ein faires Verfahren garantieren (BGE 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.2 m.w.H.; HEER, a.a.O., N 19 f. zu Art. 183 StPO). Einen wichtigen Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit stellte die Vorbe- fassung der sachverständigen Person in der gleichen Angelegenheit dar. Wenn zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Sache mitgewirkt worden ist, besteht die Gefahr, dass in solchen Fällen Fragen projiziert werden, auf der anderen Seite Antworten auf diese Fragen im Sinne der Erwartungen interpretiert und generell relevante Frage nicht gesehen werden. Eine gleiche Sache liegt auch vor, wenn der Sachverständige ausser- oder vorprozessual mit dem gleichen Untersu- chungsgegenstand, d.h. mit der gleichen Person oder Sache, befasst war (HEER, a.a.O., N 31 zu Art. 183 StPO). Gemäss Rechtsprechung muss aber bei der An- erkennung eines Ausstandsgrundes auch insoweit differenziert werden. Entschei- dend ist, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor offen und nicht vorbe- stimmt ist. Kriterien für die Beantwortung dieser Fragen sind etwa der Zeitpunkt der beiden Befassungen oder der mögliche Interpretationsspielraum der sachver- ständigen Person. Der letztgenannte Gesichtspunkt wird regelmässig bei psycho- logischen oder psychiatrischen Gutachten eher ins Gewicht fallen als bei solchen rein technischer Art (HEER, a.a.O., N 32 zu Art. 183 StPO m.w.H.).
c) Wie bereits unter E. 7.2/b angeführt gelten für Sachverständige die Aus- standsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Art. 56 StPO regelt an sich, wann eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO liegt diesbezüglich nur da vor, wo diese Person in einer "anderen" Stellung, namentlich
- 10 - als Sachverständiger, in der gleichen Sache tätig war. War sie in der gleichen Stellung - wenn auch in gleicher Sache - tätig, liegt keine Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bzw. kein Ausstandsgrund vor. So entspricht es der Praxis, dass Richter beispielsweise im Rahmen von Vergleichsgesprächen im Sinne von Art. 332 Abs. 2 StPO eine einstweilige oder vorläufige Einschätzung äussern kön- nen, ohne nachher für den Entscheid in den Ausstand treten zu müssen. Ist nun eine Person ausschliesslich auf Anfrage der Strafbehörden als po- tentieller Sachverständiger im Hinblick auf eine allfällige Begutachtung mit der gleichen Sache befasst bzw. in der gleichen Sache tätig gewesen, verhält es sich analog. Es liegt keine Tätigkeit des Sachverständigen in "anderer" Stellung vor. Die Abgabe einer ersten Einschätzung oder Hinweise für eine sachlich sinnvolle Fragestellung begründen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine Vorbefasstheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO.
d) Der Verfahrensbeteiligte unterzeichnete den Kurzbericht vom 2. Juli 2014
- wie erwähnt - unter dem Titel "Kontrolle" als Fachbereichsleiter Unfälle/Technik. Als solcher hat er den Kurzbericht einer kritischen Prüfung unterzogen und das Ergebnis für richtig befunden (vgl. auch Urk. 11 S. 3). Er war in jenem Zeitpunkt noch nicht formell als Sachverständiger ernannt worden, sondern amtete als dau- ernd bestellter Sachverständiger des FOR (vgl. vorstehend E. 7.1/b). Mit dem vor- liegend angefochtenen Auftrag für ein unfalltechnisches Gutachten wurde der Verfahrensbeteiligte nunmehr formell als Sachverständiger in der gleichen Sache bestellt (vgl. Urk. 9/11/6 und Urk. 11 S. 5). Als Sachverständiger im Rahmen der Erstattung eines Unfallgutachtens würde sich der Verfahrensbeteiligte mit dem gleichen Untersuchungsgegenstand befassen wie im Rahmen der Kontrolle des Kurzberichtes. Insofern gilt er grundsätzlich als vorbefasst. Der Verfahrensbetei- ligte erklärt vorliegend sogar ausdrücklich, es sei naheliegend, dass ein zu erstel- lendes Gutachten die grundlegenden Resultate der Vorabklärungen im Kurzbe- richt bestätigen werde (Urk. 11 S. 3). Der Grund dafür, dass das Unfallgutachten voraussichtlich die Resultate der Vorabklärungen im Kurzbericht bestätigen wird, liegt aber offensichtlich nicht in einer voreingenommenen oder unsachlichen Haltung des Verfahrensbeteiligten
- 11 - begründet. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass beide (Kurzbericht und Gutachten) auf den gleichen spurenkundlichen (objektiven) Anknüpfungstatsa- chen und den gleichen unfallanalytischen Grundlagen, d.h. physikalischen Grundgesetzen, basieren (Urk. 11 S. 3 und 4). Mit andern Worten lässt ein Kurz- bericht wie auch ein Unfallgutachten naturgemäss keinen oder nur einen geringen Interpretationsspielraum offen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass gemäss Angaben des Verfahrensbeteiligten die spurkenkundliche Grundlage für die Un- fallanalyse "sehr gut" sei. Die Kollisionskonfigurationen, die sich aufgrund der Fahrzeugschäden ableiten liessen, seien aufgrund der physikalischen Gesetz- mässigkeiten "in engen Toleranzen rekonstruierbar" (Urk. 11 S. 3). Darüber hin- aus können die spurenkundlich und physikalisch begründeten Resultate aufgrund der detaillierten Dokumentation jederzeit verifiziert werden (Urk. 11 S. 4, vgl. auch vorstehend E. 7.1/b). Das Ergebnis des Unfallgutachtens mag zwar nach dem Gesagten bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt erscheinen, doch liegt der Grund hierfür ein- deutig nicht in der Person des Verfahrensbeteiligten begründet, sondern in der Natur der Sache. Aufgrund dieser Ausgangssituation liegt kein Grund zur Annah- me vor, der Verfahrensbeteiligte erscheine wegen der Vorbefassung mit dem Kurzbericht bei der Erstellung des Unfallgutachtens als voreingenommen. Ander- weitige Anhaltspunkte für eine Befangenheit in der Person des Verfahrensbeteilig- ten werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Verfahrensbeteiligte in seiner Stellungnahme vom
9. Februar 2015 glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er sich bezüglich des Untersuchungsergebnisses keinesfalls bereits eine endgültige Meinung gebildet habe, sondern - je nach Verlauf der eigentlichen Begutachtung - die Ergebnisse des Kurzberichtes berichtigen würde (vgl. Urk. 11 S. 5).
e) Damit vermag die Beschwerde auch im eigentlichen Hauptpunkt nicht durchzudringen.
8. a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus eine Gehörsverletzung. Er wendet ein, der Beschwerdeführerin sei nicht vorgängig die
- 12 - Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (Urk. 2 S. 7).
b) Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträ- ge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit wird weiter gegangen, als aus dem übergeordneten Recht abgeleitet werden kann. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts gewährt Art. 29 Abs. 2 BV keinen entsprechenden Anspruch der Parteien. Der Gehörsanspruch wird gewahrt, wenn der Betroffene zumindest das Recht hatte, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 184 StPO m.w.H.; vgl. etwa: BGE 125 V 332 E. 4/b; 120 V 357 E. 1/c).
c) Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, vorgängig des Gutachtensauftrags Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen und den Fragenkatalog vorzubringen, trifft zu. Sie orientierte die Beschwerdeführerin aber mit der Zustellung des Gutachtensauftrags am
7. Januar 2015 über die Person des Gutachters und die konkreten Fragen (Urk. 9/11/6). Der Gutachtensauftrag enthielt im Mitteilungssatz folgenden Hin- weis: "die beschuldigten Personen, mit dem besonderen Hinweis, dass sie berechtigt sind, sich gegenüber der Verfahrensleitung innert 10 Tagen zur sachverständigen Person und zu den Fra- gen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen" (a.a.O., S. 3). Die Beschwerdeführe- rin erhielt somit noch vor der vorgesehenen Begutachtung Kenntnis von der Per- son des Gutachters und hatte die Gelegenheit, entsprechende Einwendungen zu erheben. Es war ihr unbenommen, gegenüber der Beschwerdegegnerin vor der eigentlichen Begutachtung dahingehende Einwendungen zu erheben. Dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, son- dern direkt Beschwerde bei der hiesigen Kammer einlegte, muss sich die Be- schwerdegegnerin nicht anrechnen lassen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sollte, wenn ihr nicht vor der Auftragserteilung an den Gutachter, sondern gleichzeitig mit der Auf- tragserteilung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Auch insofern
- 13 - bestünde jedenfalls die Möglichkeit, sich vor der Begutachtung zum Gutachter und zu den Fragen zu äussern, und die Verfahrensleitung könnte nach Art. 184 Abs. 5 StPO den Auftrag nötigenfalls widerrufen. Das Bundesgericht betrachtet denn auch für den Fall, dass der Betroffene wie hier vor der Erteilung des Gutachtensauftrages keine Gelegenheit zur Stel- lungnahme zur Person des Gutachters und zur konkreten Fragestellung erhalten hatte, sondern erst mit einer Orientierung der Parteien zusammen mit der Zustel- lung des Gutachtensauftrages, eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO als geheilt (BGE 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; HEER, .a.a.O., N 21 zu Art. 184 StPO).
d) Nach dem Gesagten ist auch der Rüge der Gehörsverletzung kein Erfolg beschieden.
9. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
10. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
- 14 - − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung) − den Verfahrensbeteiligten (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli