Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führte gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG [SR 514.54]). Konkret wurde ihr vorgeworfen, eine Schlagrute ohne Bewilligung erworben und besessen zu haben (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 5 S. 1]).
E. 2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein (Disp.-Ziff. 1) und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Winterthur zwecks Überprüfung allfälliger Übertretungen gegen das WG (namentlich wegen unsorgfältigen Auf- bewahrens einer Waffe im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG [vgl. Urk. 9/10]) (Disp.-Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 4) und richtete ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Disp.-Ziff. 7).
E. 3 Gegen die Einstellungsverfügung legte die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde ein (vgl. Urk. 2 S. 2 i.V.m. Urk. 3/3 und 3/4). Sie lässt beantragen, es seien die Kosten in Aufhe- bung von Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung auf die Staatskasse zu neh- men und es sei ihr für das Untersuchungsverfahren sowie für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Weiter sei das Verfahren vollständig einzustellen bzw. es sei von der Überwei- sung des Verfahrens an das Statthalteramt Winterthur in Aufhebung von Disp.- Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung abzusehen (Urk. 2 S. 1/2). Mit Präsidialver- fügung vom 16. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegeg- nerin zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eine Replik ein, unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 24. März
- 3 - 2015, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 20). Mit Schreiben vom 27. März 2015 wurde die Duplikschrift dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen innert einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Urk. 22). Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen einreichen (Urk. 23). Diese wurden mit Brief vom 17. Juni 2015 wiederum der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Juni 2015 ausdrücklich auf weitere Be- merkungen (OG Prot. S. 7). 4.1 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.2 Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 4.3 a) Zur Einlegung der Beschwerde sind jedoch nur jene Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).
b) Die Beschwerdeführerin hat die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Prüfung allfälliger Übertretungen (im Zusammenhang mit der Auf- bewahrung der Schlagrute) angefochten und strebt eine vollständige Einstellung des Strafverfahrens an (Urk. 2 S. 5, Urk. 16 S. 2 oben, Urk. 23 S. 2). Die Durch- führung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung an das Statthalteramt keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische Interessen der Beschwerdeführerin tangiert (Praxis der hiesigen Kam- mer; zuletzt etwa: UE 140067, Beschluss vom 17. Juni 2014 E. II.3.2.1; UH140392, Beschluss vom 22. April 2015, E. II.4.1). Auf die Beschwerde ist da- her in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzu- treten. 4.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keine Bemerkungen An- lass; auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
- 4 - 4.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden zur Hauptsache die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.–. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Daran ändert der eben behandelte Antrag betreffend Nichtüberweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur nichts, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber erklärt, es handle sich dabei nur um einen "Neben- punkt" der Beschwerde bzw. wesentlich sei die Aufhebung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung (Urk. 23 S. 2 unten). 5.1 Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin kam es, nachdem ihr Sohn B._____ (geboren am tt.mm.1998) am 16. Dezember 2013 von der Polizei kontrolliert worden war und bei ihm eine Schlagrute sichergestellt wer- den konnte. Im Rahmen der von der Jugendanwaltschaft Winterthur gegen B._____ geführten Strafuntersuchung (wegen unberechtigten Tragens einer Waf- fe nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 10/3/2]) ergaben sich Hinweise auf den Waffenbesitz der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/3/1). 5.2 a) Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafunter- suchung die Aussagen (Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf wei- tergehende Ermittlungshandlungen, da den möglichen Zeugen bzw. den in Frage kommenden Auskunftspersonen (Sohn und Ehemann der Beschwerdeführerin) ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden hatte. Entsprechend be- gründete die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass nicht anklagegenügend erstellt werden könne, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestanden habe, bevor sie B._____ behän- digt habe (Urk. 5 S. 1).
b) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung der eingestellten Strafun- tersuchung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch ihr zivil- und verwaltungsrechtlich rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Zwar sei der notwendige Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu erbringen. In zivilrechtlicher Hinsicht
- 5 - habe die Beschwerdeführerin jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann zumindest Miteigentum an der verbotenen Waffe gehabt, was zur Einleitung dieses Verfah- rens geführt habe. Der Beschwerdeführerin seien daher die Kosten dieser Verfü- gung aufzuerlegen. Aus diesem Grund sei ihr auch keine Entschädigung oder Genugtuung in diesem Verfahren zuzusprechen (Urk. 5 S. . 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt gegen die Kostenauflage in der Beschwerde- schrift zusammengefasst das Folgende vorbringen (Urk. 2 S. 4): Es sei durch nichts belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest Miteigentum an dieser Waffe (Schlagrute) gehabt habe. B._____ habe lediglich angegeben, die Schlag- rute von zu Hause mitgenommen zu haben. Seine Eltern hätten eine Schlagrute, um sich bei einem allfälligen Einbruch zu schützen. Ohnehin müsse grundsätzlich in Frage gestellt, ob auf eine Aussage von B._____ abgestellt werden könne, die dieser im Rahmen eines gegen ihn (separat) geführten Jugendstrafverfahrens gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Unter- stellung von Miteigentum sei unzulässig und verstosse gegen die Unschuldsver- mutung. Genau aus diesem Grund sei das Verfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin ja eingestellt worden. 5.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie sei zumindest von gemeinsamen zivilrechtlichen Besitz der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe- gatten ausgegangen. B._____ habe bei der Polizei ausgesagt und bei der Ju- gendanwaltschaft bestätigt, die Schlagrute von zu Hause mitgenommen und ge- wusst zu haben, dass "dies verboten ist". Seine Eltern, d.h. seine Mutter und sein Vater, hätten die Schlagrute in der Nachttischschublade gehabt, um sich vor ei- nem allfälligen Einbruch zu schützen. Vorliegend sei gestützt auf das Eherecht von Miteigentum beider Ehegatten auszugehen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Al- leineigentum einer Drittperson oder des Vaters sei im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten die elterliche Sorge über B._____, die dem Wohl des Kindes diene (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Diesbezüglich habe es der Beschwerdeführerin insbesondere ob- legen, das Kind seinen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körper- liche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1
- 6 - ZGB). Durch die offen zugängliche Aufbewahrung einer Schlagrute im elterlichen Schlafzimmer im Nachttisch, habe die Beschwerdeführerin gegen ihre zivilrechtli- che elterliche Sorgepflicht verstossen. Diese Pflichtverletzung habe zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt (Urk. 9 S. 1-2). 5.5 In der Replik wird dagegen das Folgende eingewendet (Urk. 16 S. 2-4): Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern abzuklären. Die Eltern von B._____, die Beschwerdeführerin (A._____) und C._____, seien nicht verheiratet. Damit seien die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin hinfällig. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gemeinsamer zivilrechtlicher Besitz vorliegen sollte. Dies stehe auch im Widerspruch zur Be- gründung der Einstellung des Verfahrens, wonach sich nicht anklagegenügend erstellen lasse, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestan- den habe. B._____ habe hierzu ebenfalls keine Angaben gemacht. Abgesehen davon seien seine Aussagen auch nicht verwertbar, da er nicht auf das gegen- über seinen Eltern zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Grundsätzlich sei nicht einmal erstellt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von einer Schlagrute gehabt habe. Der Nachttisch könne allenfalls dem Lebenspartner zugeteilt sein und nur dieser brauche den Inhalt zu kennen. 5.6 In der Duplik (Urk. 20 S. 1-2) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem zuvor vertretenen Standpunkt fest, insbesondere an der Verletzung der elterlichen Sor- gepflicht gegenüber B._____. Weiter ergänzt sie, dass nicht ersichtlich sei, inwie- fern der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren entschädigungspflichti- ge Aufwendungen entstanden seien, zumal sie einzig für eine polizeiliche Einver- nahme habe zur Verfügung stehen müssen und sie damals noch keine anwaltli- che Vertretung gehabt habe. Auch eine besonders schwere Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sei nicht zu erkennen. 5.7 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu bemerken, dass eine Parteientschädi- gung mindestens für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei, da die Beschwer- deführerin einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen, um zu ihrem Recht zu ge- langen. Eine Genugtuung sei nie verlangt worden (Urk. 23 S. 2-3).
- 7 - 6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR er- gebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird grundsätzlich als widerrechtlich aufgefasst (BGE 116 Ia 162 E. 2/c; BGE 1B_39/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; differenzierend insoweit: GRIESSER, Kom- mentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 ff. zu Art. 426 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1787-1789). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Prozessentschädigung (zuletzt etwa: BGE 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3.1; DOMEISEN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 426 StPO m.w.H.; GRIESSER, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO). 6.2 a) Aus den Akten ergibt sich nicht in rechtsgenügender Weise, dass die Be- schwerdeführerin ihre zivilrechtliche elterliche Sorgepflicht gegenüber B._____ nicht pflichtgemäss wahrgenommen hatte. Hierfür hätte in tatsächlicher Hinsicht unbestritten oder bereits klar nachgewiesen sein müssen, dass die Beschwerde- führerin (zumindest) Mitbesitz an der Schlagrute hatte oder wenigstens von der
- 8 - Existenz einer solchen Rute in einem für B._____ zugänglichen Bereich Kenntnis hatte. Was der allfällige Mitbesitz an der fraglichen Schlagrute oder das Wissen der Beschwerdeführerin um die Existenz einer solchen anbetrifft, blieben die tat- sächlichen Umstände jedoch nicht nur bestritten, sondern in der Strafuntersu- chung auch gänzlich ungeklärt: Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafuntersuchung die Aussagen und die Beschwerdegegnerin ver- zichtete auf weitergehende Ermittlungshandlungen. Die ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse führten auch zur Einstellung des Verfahrens, wobei die Beschwerde- gegnerin ausdrücklich erwogen hatte, dass nicht anklagegenügend habe erstellt werden können, wer die Schlagrute besessen habe. So gesehen leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Wider- spruch. Zum einen wird im Rahmen der Begründung der Einstellung festgestellt, es lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, wer die Schlagrute besessen ha- be, und zum andern führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus (vorstehend E. 5.4 bzw. Urk. 9 S. 1), sie sei im Rahmen der Begründung der Kos- tenauflage zumindest von Mitbesitz der Beschwerdeführerin an der Schlagrute ausgegangen.
b) Die tatsächlichen Umstände rund um die Besitzverhältnisse an der Schlagrute präsentieren sich im Beschwerdeverfahren nach wie vor unverändert. Insbeson- dere vermag die vorliegend nachgeschobene Begründung der Beschwerdegegne- rin nicht zu überzeugen bzw. den Widerspruch aufzulösen. So blieb die Behaup- tung in der Replik, die Eltern von B._____ seien nicht verheiratet, unwiderlegt, da die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern nicht abgeklärt worden sind. So- weit ersichtlich, sind die Beschwerdeführerin und C._____ tatsächlich nicht ver- heiratet. Es kann folglich nicht gestützt auf das Ehegüterrecht argumentiert wer- den, die Schlagrute habe im Miteigentum der Beschwerdeführerin gestanden. Ebenso wenig lässt sich ein Mitbesitz der Beschwerdeführerin rechtsgenügend erstellen. B._____ erklärte zwar in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, dass die Schlagrute aus der Nachttischschublade der Eltern stamme (Urk. 10/3/3 S. 2 und Urk. 10/3/4 S. 3). Insofern spricht tatsächlich Einiges dafür, dass die Be- schwerdeführerin zumindest um die Existenz einer Schlagrute wusste oder Mitbe-
- 9 - sitz daran gehabt haben könnte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet aber zu Recht ein, dass der Nachttisch im ausschliesslichen Gebrauch des Lebenspartners gestanden haben könnte und die Beschwerdeführerin nicht zwingend vom Inhalt desselben (im Detail) Kenntnis gehabt haben musste. Mit anderen Worten ist nicht einmal rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerde- führerin um die Schlagrute im Nachttisch tatsächlich wusste, zumal auch B._____ letztlich keine substanziellen Angaben zu den Besitzverhältnissen machte, son- dern gleich im Anschluss an die vorstehende Aussage gegenüber der Jugendan- waltschaft erklärte, er wisse nicht, wem die Schlagrute gehöre (Urk. 10/3/4 S. 3).
c) Insgesamt betrachtet lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschwerdeführerin um die Schlagrute wuss- te bzw. zumindest Mitbesitz daran hatte. Jedenfalls kann in diesem Zusammen- hang nicht von klar nachgewiesenen Umständen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausgegangen werden. Mithin kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre elterliche Sorgepflichten gegenüber ih- rem Sohn nicht ausreichend wahrgenommen. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufer- legung der Kosten an die Beschwerdeführerin ausser Betracht. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die erforderliche Widerrechtlichkeit aus einer anderen Ver- haltensnorm abgeleitet werden könnte. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob die Aussagen von B._____, die er in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemacht hatte, im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin beweismässig überhaupt verwertet werden dürfen, offen bleiben. Ohne Weiteres glaubhaft sind sie keineswegs. 6.3 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin aufer- legten Kosten des Untersuchungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 7.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt und liegt kein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund nach Art. 430 Abs. 1 lit. a - c StPO vor, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
- 10 - 7.2 a) Die Beschwerdeführerin liess für das Untersuchungsverfahren eine ange- messene Entschädigung beantragen, unterliess es aber, den behaupteten An- spruch zu substanziieren. Gegenteils schien sie sich vom ursprünglich gestellten Antrag distanziert zu haben, indem sie im Rahmen der Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin ausführen liess, dass eine Parteientschädigung zumin- dest für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei (Urk. 23 S. 2).
b) Tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der als Hausfrau tätigen Beschwerde- führerin in der gegen sie geführten Strafuntersuchung entschädigungspflichtige Aufwendungen (z.B. in Form von Erwerbsausfall oder Verteidigerkosten) entstan- den sein sollten. Die Strafuntersuchung wurde nach Durchführung der (einzigen) polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 (Urk. 10/2) sogleich eingestellt. Die Einvernahme dauerte 15 Minuten. Sie fand nur wenige Kilometer von ihrem Wohnort D._____ entfernt statt (Kantonspolizei Zürich, Station Winterthur-Stadt/West). Ihren Rechtsvertreter hat die Beschwerde- führerin ohnehin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung im Hinblick auf den Weiterzug der Einstellungsverfügung beigezogen. Bei dieser Sachlage ist ein An- spruch auf Entschädigung zu verneinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; WEHRENBERG/ BERNHARD, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 ff. zu Art. 429 StPO). Inso- weit ist die Beschwerde abzuweisen. 7.3 Eine Genugtuung liess die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend machen, und ein dahingehender Anspruch ist aufgrund der Akten auch nicht er- sichtlich.
E. 8 September 2010 (GebV OG) und hängt bei rein wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei von der Höhe des Streitwerts ab. Bei vorliegendem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) resultiert in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und § 4 GebV eine (minimale) Grundgebühr von Fr. 150.–. Diese ist aufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf das Doppelte, d.h. Fr. 300.–, zu erhöhen. Sodann dringt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt (Kostenauflage) mit ihrem Antrag durch, unterliegt aber in den beiden Nebenpunkten (Entschädigungsan- spruch und Aktenüberweisung). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Der erbeten vertretenen Beschwerdeführerin ist weiter eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundgebühr richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) – auf Fr. 125.– festzusetzen. Diese ist in ergänzender Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 450.– (zuzüglich 8 % MwSt) zu erhöhen, womit sich aufgrund des Verfahrens- ausganges für die Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– (zuzüglich 8 % MwSt) ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014 (C-9/2014/144400406) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen." - 12 - Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 300.– und werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.– ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestäti- gung) - die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Zürich, 3. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150005-O/U/HEI Verfügung vom 3. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014, C-9/2014/144400406
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führte gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG [SR 514.54]). Konkret wurde ihr vorgeworfen, eine Schlagrute ohne Bewilligung erworben und besessen zu haben (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 5 S. 1]).
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein (Disp.-Ziff. 1) und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Winterthur zwecks Überprüfung allfälliger Übertretungen gegen das WG (namentlich wegen unsorgfältigen Auf- bewahrens einer Waffe im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG [vgl. Urk. 9/10]) (Disp.-Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 4) und richtete ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Disp.-Ziff. 7).
3. Gegen die Einstellungsverfügung legte die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde ein (vgl. Urk. 2 S. 2 i.V.m. Urk. 3/3 und 3/4). Sie lässt beantragen, es seien die Kosten in Aufhe- bung von Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung auf die Staatskasse zu neh- men und es sei ihr für das Untersuchungsverfahren sowie für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Weiter sei das Verfahren vollständig einzustellen bzw. es sei von der Überwei- sung des Verfahrens an das Statthalteramt Winterthur in Aufhebung von Disp.- Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung abzusehen (Urk. 2 S. 1/2). Mit Präsidialver- fügung vom 16. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegeg- nerin zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eine Replik ein, unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 24. März
- 3 - 2015, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 20). Mit Schreiben vom 27. März 2015 wurde die Duplikschrift dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen innert einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Urk. 22). Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen einreichen (Urk. 23). Diese wurden mit Brief vom 17. Juni 2015 wiederum der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Juni 2015 ausdrücklich auf weitere Be- merkungen (OG Prot. S. 7). 4.1 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.2 Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 4.3 a) Zur Einlegung der Beschwerde sind jedoch nur jene Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).
b) Die Beschwerdeführerin hat die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Prüfung allfälliger Übertretungen (im Zusammenhang mit der Auf- bewahrung der Schlagrute) angefochten und strebt eine vollständige Einstellung des Strafverfahrens an (Urk. 2 S. 5, Urk. 16 S. 2 oben, Urk. 23 S. 2). Die Durch- führung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung an das Statthalteramt keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische Interessen der Beschwerdeführerin tangiert (Praxis der hiesigen Kam- mer; zuletzt etwa: UE 140067, Beschluss vom 17. Juni 2014 E. II.3.2.1; UH140392, Beschluss vom 22. April 2015, E. II.4.1). Auf die Beschwerde ist da- her in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzu- treten. 4.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keine Bemerkungen An- lass; auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
- 4 - 4.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden zur Hauptsache die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.–. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Daran ändert der eben behandelte Antrag betreffend Nichtüberweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur nichts, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber erklärt, es handle sich dabei nur um einen "Neben- punkt" der Beschwerde bzw. wesentlich sei die Aufhebung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung (Urk. 23 S. 2 unten). 5.1 Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin kam es, nachdem ihr Sohn B._____ (geboren am tt.mm.1998) am 16. Dezember 2013 von der Polizei kontrolliert worden war und bei ihm eine Schlagrute sichergestellt wer- den konnte. Im Rahmen der von der Jugendanwaltschaft Winterthur gegen B._____ geführten Strafuntersuchung (wegen unberechtigten Tragens einer Waf- fe nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 10/3/2]) ergaben sich Hinweise auf den Waffenbesitz der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/3/1). 5.2 a) Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafunter- suchung die Aussagen (Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf wei- tergehende Ermittlungshandlungen, da den möglichen Zeugen bzw. den in Frage kommenden Auskunftspersonen (Sohn und Ehemann der Beschwerdeführerin) ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden hatte. Entsprechend be- gründete die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass nicht anklagegenügend erstellt werden könne, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestanden habe, bevor sie B._____ behän- digt habe (Urk. 5 S. 1).
b) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung der eingestellten Strafun- tersuchung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch ihr zivil- und verwaltungsrechtlich rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Zwar sei der notwendige Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu erbringen. In zivilrechtlicher Hinsicht
- 5 - habe die Beschwerdeführerin jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann zumindest Miteigentum an der verbotenen Waffe gehabt, was zur Einleitung dieses Verfah- rens geführt habe. Der Beschwerdeführerin seien daher die Kosten dieser Verfü- gung aufzuerlegen. Aus diesem Grund sei ihr auch keine Entschädigung oder Genugtuung in diesem Verfahren zuzusprechen (Urk. 5 S. . 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt gegen die Kostenauflage in der Beschwerde- schrift zusammengefasst das Folgende vorbringen (Urk. 2 S. 4): Es sei durch nichts belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest Miteigentum an dieser Waffe (Schlagrute) gehabt habe. B._____ habe lediglich angegeben, die Schlag- rute von zu Hause mitgenommen zu haben. Seine Eltern hätten eine Schlagrute, um sich bei einem allfälligen Einbruch zu schützen. Ohnehin müsse grundsätzlich in Frage gestellt, ob auf eine Aussage von B._____ abgestellt werden könne, die dieser im Rahmen eines gegen ihn (separat) geführten Jugendstrafverfahrens gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Unter- stellung von Miteigentum sei unzulässig und verstosse gegen die Unschuldsver- mutung. Genau aus diesem Grund sei das Verfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin ja eingestellt worden. 5.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie sei zumindest von gemeinsamen zivilrechtlichen Besitz der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe- gatten ausgegangen. B._____ habe bei der Polizei ausgesagt und bei der Ju- gendanwaltschaft bestätigt, die Schlagrute von zu Hause mitgenommen und ge- wusst zu haben, dass "dies verboten ist". Seine Eltern, d.h. seine Mutter und sein Vater, hätten die Schlagrute in der Nachttischschublade gehabt, um sich vor ei- nem allfälligen Einbruch zu schützen. Vorliegend sei gestützt auf das Eherecht von Miteigentum beider Ehegatten auszugehen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Al- leineigentum einer Drittperson oder des Vaters sei im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten die elterliche Sorge über B._____, die dem Wohl des Kindes diene (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Diesbezüglich habe es der Beschwerdeführerin insbesondere ob- legen, das Kind seinen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körper- liche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1
- 6 - ZGB). Durch die offen zugängliche Aufbewahrung einer Schlagrute im elterlichen Schlafzimmer im Nachttisch, habe die Beschwerdeführerin gegen ihre zivilrechtli- che elterliche Sorgepflicht verstossen. Diese Pflichtverletzung habe zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt (Urk. 9 S. 1-2). 5.5 In der Replik wird dagegen das Folgende eingewendet (Urk. 16 S. 2-4): Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern abzuklären. Die Eltern von B._____, die Beschwerdeführerin (A._____) und C._____, seien nicht verheiratet. Damit seien die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin hinfällig. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gemeinsamer zivilrechtlicher Besitz vorliegen sollte. Dies stehe auch im Widerspruch zur Be- gründung der Einstellung des Verfahrens, wonach sich nicht anklagegenügend erstellen lasse, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestan- den habe. B._____ habe hierzu ebenfalls keine Angaben gemacht. Abgesehen davon seien seine Aussagen auch nicht verwertbar, da er nicht auf das gegen- über seinen Eltern zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Grundsätzlich sei nicht einmal erstellt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von einer Schlagrute gehabt habe. Der Nachttisch könne allenfalls dem Lebenspartner zugeteilt sein und nur dieser brauche den Inhalt zu kennen. 5.6 In der Duplik (Urk. 20 S. 1-2) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem zuvor vertretenen Standpunkt fest, insbesondere an der Verletzung der elterlichen Sor- gepflicht gegenüber B._____. Weiter ergänzt sie, dass nicht ersichtlich sei, inwie- fern der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren entschädigungspflichti- ge Aufwendungen entstanden seien, zumal sie einzig für eine polizeiliche Einver- nahme habe zur Verfügung stehen müssen und sie damals noch keine anwaltli- che Vertretung gehabt habe. Auch eine besonders schwere Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sei nicht zu erkennen. 5.7 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu bemerken, dass eine Parteientschädi- gung mindestens für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei, da die Beschwer- deführerin einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen, um zu ihrem Recht zu ge- langen. Eine Genugtuung sei nie verlangt worden (Urk. 23 S. 2-3).
- 7 - 6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR er- gebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird grundsätzlich als widerrechtlich aufgefasst (BGE 116 Ia 162 E. 2/c; BGE 1B_39/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; differenzierend insoweit: GRIESSER, Kom- mentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 ff. zu Art. 426 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1787-1789). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Prozessentschädigung (zuletzt etwa: BGE 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3.1; DOMEISEN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 426 StPO m.w.H.; GRIESSER, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO). 6.2 a) Aus den Akten ergibt sich nicht in rechtsgenügender Weise, dass die Be- schwerdeführerin ihre zivilrechtliche elterliche Sorgepflicht gegenüber B._____ nicht pflichtgemäss wahrgenommen hatte. Hierfür hätte in tatsächlicher Hinsicht unbestritten oder bereits klar nachgewiesen sein müssen, dass die Beschwerde- führerin (zumindest) Mitbesitz an der Schlagrute hatte oder wenigstens von der
- 8 - Existenz einer solchen Rute in einem für B._____ zugänglichen Bereich Kenntnis hatte. Was der allfällige Mitbesitz an der fraglichen Schlagrute oder das Wissen der Beschwerdeführerin um die Existenz einer solchen anbetrifft, blieben die tat- sächlichen Umstände jedoch nicht nur bestritten, sondern in der Strafuntersu- chung auch gänzlich ungeklärt: Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafuntersuchung die Aussagen und die Beschwerdegegnerin ver- zichtete auf weitergehende Ermittlungshandlungen. Die ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse führten auch zur Einstellung des Verfahrens, wobei die Beschwerde- gegnerin ausdrücklich erwogen hatte, dass nicht anklagegenügend habe erstellt werden können, wer die Schlagrute besessen habe. So gesehen leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Wider- spruch. Zum einen wird im Rahmen der Begründung der Einstellung festgestellt, es lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, wer die Schlagrute besessen ha- be, und zum andern führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus (vorstehend E. 5.4 bzw. Urk. 9 S. 1), sie sei im Rahmen der Begründung der Kos- tenauflage zumindest von Mitbesitz der Beschwerdeführerin an der Schlagrute ausgegangen.
b) Die tatsächlichen Umstände rund um die Besitzverhältnisse an der Schlagrute präsentieren sich im Beschwerdeverfahren nach wie vor unverändert. Insbeson- dere vermag die vorliegend nachgeschobene Begründung der Beschwerdegegne- rin nicht zu überzeugen bzw. den Widerspruch aufzulösen. So blieb die Behaup- tung in der Replik, die Eltern von B._____ seien nicht verheiratet, unwiderlegt, da die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern nicht abgeklärt worden sind. So- weit ersichtlich, sind die Beschwerdeführerin und C._____ tatsächlich nicht ver- heiratet. Es kann folglich nicht gestützt auf das Ehegüterrecht argumentiert wer- den, die Schlagrute habe im Miteigentum der Beschwerdeführerin gestanden. Ebenso wenig lässt sich ein Mitbesitz der Beschwerdeführerin rechtsgenügend erstellen. B._____ erklärte zwar in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, dass die Schlagrute aus der Nachttischschublade der Eltern stamme (Urk. 10/3/3 S. 2 und Urk. 10/3/4 S. 3). Insofern spricht tatsächlich Einiges dafür, dass die Be- schwerdeführerin zumindest um die Existenz einer Schlagrute wusste oder Mitbe-
- 9 - sitz daran gehabt haben könnte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet aber zu Recht ein, dass der Nachttisch im ausschliesslichen Gebrauch des Lebenspartners gestanden haben könnte und die Beschwerdeführerin nicht zwingend vom Inhalt desselben (im Detail) Kenntnis gehabt haben musste. Mit anderen Worten ist nicht einmal rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerde- führerin um die Schlagrute im Nachttisch tatsächlich wusste, zumal auch B._____ letztlich keine substanziellen Angaben zu den Besitzverhältnissen machte, son- dern gleich im Anschluss an die vorstehende Aussage gegenüber der Jugendan- waltschaft erklärte, er wisse nicht, wem die Schlagrute gehöre (Urk. 10/3/4 S. 3).
c) Insgesamt betrachtet lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschwerdeführerin um die Schlagrute wuss- te bzw. zumindest Mitbesitz daran hatte. Jedenfalls kann in diesem Zusammen- hang nicht von klar nachgewiesenen Umständen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausgegangen werden. Mithin kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre elterliche Sorgepflichten gegenüber ih- rem Sohn nicht ausreichend wahrgenommen. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufer- legung der Kosten an die Beschwerdeführerin ausser Betracht. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die erforderliche Widerrechtlichkeit aus einer anderen Ver- haltensnorm abgeleitet werden könnte. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob die Aussagen von B._____, die er in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemacht hatte, im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin beweismässig überhaupt verwertet werden dürfen, offen bleiben. Ohne Weiteres glaubhaft sind sie keineswegs. 6.3 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin aufer- legten Kosten des Untersuchungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 7.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt und liegt kein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund nach Art. 430 Abs. 1 lit. a - c StPO vor, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
- 10 - 7.2 a) Die Beschwerdeführerin liess für das Untersuchungsverfahren eine ange- messene Entschädigung beantragen, unterliess es aber, den behaupteten An- spruch zu substanziieren. Gegenteils schien sie sich vom ursprünglich gestellten Antrag distanziert zu haben, indem sie im Rahmen der Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin ausführen liess, dass eine Parteientschädigung zumin- dest für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei (Urk. 23 S. 2).
b) Tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der als Hausfrau tätigen Beschwerde- führerin in der gegen sie geführten Strafuntersuchung entschädigungspflichtige Aufwendungen (z.B. in Form von Erwerbsausfall oder Verteidigerkosten) entstan- den sein sollten. Die Strafuntersuchung wurde nach Durchführung der (einzigen) polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 (Urk. 10/2) sogleich eingestellt. Die Einvernahme dauerte 15 Minuten. Sie fand nur wenige Kilometer von ihrem Wohnort D._____ entfernt statt (Kantonspolizei Zürich, Station Winterthur-Stadt/West). Ihren Rechtsvertreter hat die Beschwerde- führerin ohnehin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung im Hinblick auf den Weiterzug der Einstellungsverfügung beigezogen. Bei dieser Sachlage ist ein An- spruch auf Entschädigung zu verneinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; WEHRENBERG/ BERNHARD, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 ff. zu Art. 429 StPO). Inso- weit ist die Beschwerde abzuweisen. 7.3 Eine Genugtuung liess die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend machen, und ein dahingehender Anspruch ist aufgrund der Akten auch nicht er- sichtlich.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Ge- richtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
- 11 -
8. September 2010 (GebV OG) und hängt bei rein wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei von der Höhe des Streitwerts ab. Bei vorliegendem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) resultiert in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und § 4 GebV eine (minimale) Grundgebühr von Fr. 150.–. Diese ist aufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf das Doppelte, d.h. Fr. 300.–, zu erhöhen. Sodann dringt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt (Kostenauflage) mit ihrem Antrag durch, unterliegt aber in den beiden Nebenpunkten (Entschädigungsan- spruch und Aktenüberweisung). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Der erbeten vertretenen Beschwerdeführerin ist weiter eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundgebühr richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) – auf Fr. 125.– festzusetzen. Diese ist in ergänzender Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 450.– (zuzüglich 8 % MwSt) zu erhöhen, womit sich aufgrund des Verfahrens- ausganges für die Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– (zuzüglich 8 % MwSt) ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014 (C-9/2014/144400406) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen."
- 12 - Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 300.– und werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.– ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestäti- gung)
- die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Zürich, 3. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli