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UH140381

Wiederaufnahme

Zürich OG · 2015-03-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 19. September 2013 erstattete die Stadt Zürich Strafanzeige gegen A._____ und B._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Sie warf A._____ und B._____ vor, vom 1. April 2010 bis 31. August 2013 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich insgesamt Fr. 39'126.-- zu viel an Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen erhalten zu haben, da sie bewusst die Ansprüche aus der Erbschaft des am 5. März 2010 verstorbenen Vaters von B._____ gegenüber dem Amt nicht angegeben hätten (Urk. 7/14). Am 25. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren gegen A._____ ein (Urk. 7/14). Am 17. November 2014 erliess die Staatsanwalt- schaft eine Wiederaufnahmeverfügung (Urk. 4).

E. 2 Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO verbietet in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht an die Hand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Art. 323 Abs. 1 StPO sieht die Wiederauf- nahme des Verfahrens vor, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist grundsätzlich an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder Tat- sachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO überein. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Wür- digung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (Urteil 6B_1085/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.3). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Begriffen sind Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteils- fällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendei- ner Form unterbreitet worden sind (Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorge- legen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war. Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis

- 4 - anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil 6B_206/2014 vom 22. April 2014 E. 4). Gemäss der Botschaft stellt Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO bei der Frage, welche Tat- sachen und Beweismittel als neu zu betrachten sind, darauf ab, ob diese seiner- zeit bekannt oder unbekannt waren, d.h. ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft worden seien, seien nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt könne nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Ver- fahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Diese Betrachtungsweise wäre zu streng, da angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden naturgemäss eine Neigung zur Einstellung bestehe und an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es sei denkbar, dass die Staatsanwalt- schaft oder eine Partei (v.a. die Privatklägerschaft) im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache gehabt habe, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht habe. Hier dürfe im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Ver- bot des Rechtsmissbrauchs einer Wiederaufnahme zum Nachteil der beschuldig- ten Person im Wege stehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1274 f.).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Mitbeschuldigte B._____ sei am 17. März 2014 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Am 4. Juli 2014 ha- be die Staatsanwaltschaft ihn einvernommen. Er habe ausgesagt, dass die Be- schwerdeführerin von der Erbschaft gewusst habe. Es bestehe daher der Ver- dacht, die Beschwerdeführerin und B._____ hätten zu viel Ergänzungsleistungen bezogen, da sie bewusst die Ansprüche aus der Erbschaft des verstorbenen Va- ters von B._____ dem Amt nicht angegeben hätten (Urk. 4). Bei der Aussage von B._____, wonach die Beschwerdeführerin von der Erbschaft gewusst habe, hand-

- 5 - le es sich um eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel, welche der Be- schwerdeführerin noch nicht vorgehalten worden seien. Es sei nicht per se davon auszugehen, dass ein Ehemann Belastungen gegenüber seiner Ehefrau ausspre- che. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2014 nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Im Zeitpunkt der Einstellungsverfü- gung sei nicht klar gewesen, wann und ob der Mitbeschuldigte in die Schweiz zu- rückkehre. Es sei zugunsten der Beschwerdeführerin eine Einstellungsverfügung und nicht eine Sistierungsverfügung erlassen worden, da der Grund für die Nicht- weiterführung des Strafverfahrens nicht bei der Beschwerdeführerin gelegen habe (Urk. 9).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), der Staatsanwaltschaft sei das potientiell belastende Beweismittel der Aussage des Ehemanns bekannt ge- wesen. Es handle sich weder um ein neues Beweismittel noch um eine neue Tat- sache. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Belastungszeugen oder Mitbeschuldigte vorübergehend unbekannten Aufenthalts seien. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen wieder auftauchen, wenn es sich um Schweizer Staatsangehörige ohne näheren Bezug zum Ausland handle. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, das Verfahren einzustellen, auch wenn eine Sistierung möglich sei. Nur könne es dann später nicht mit dem Hinweis eines neues Be- weismittels wieder aufgenommen werden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin sagte am 13. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, sie wisse, dass der Vater ihres Ehemanns gestorben sei. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann eine Erbschaft erhalten habe (Urk. 7/3). Am 18. März 2014 erfasste die Kantonspolizei Zürich B._____ im Ripol zur Personenfahndung (Urk. 7/7). Am

19. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (Urk. 7/10). Am 25. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren ein und erwog, weiterführende Verfahrensschritte würden die Befragung von B._____ voraussetzen sowie dessen Konfrontation mit der Beschwerdeführerin. B._____ habe zum Tatvorwurf nicht befragt werden können. Er sei zur Aufent- haltsnachforschung ausgeschrieben worden. Derzeit lasse sich eine Straftat nicht

- 6 - anklagegenügend nachweisen (Urk. 7/14). Am 4. Juli 2014 sagte B._____ bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 7/17).

E. 3.4 Es ist unbestritten, dass die Aussagen von B._____ für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin sprechen können (Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Aussagen bzw. Einvernahmen handelt es sich um Beweismittel. Die Aussa- gen von B._____ sind neu. Das Beweismittel bzw. die Einvernahme von B._____ war im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung nicht vorhanden (Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO). Bekannt war, dass B._____ mutmasslich zur Kenntnis der Beschwerdeführerin über die Erbschaft aussagen könnte. Nicht bekannt war, wo sich B._____ aufhielt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren grundsätzlich zu sistieren gehabt, bis die Suche nach dem Mitbeschul- digten abgeschlossen war. Daraus ist aber nicht auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu schliessen. In der Einstellungsverfügung war angeführt, dass B._____ nicht habe befragt werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren neu aufgenommen werden könne, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt würden (Urk. 7/14 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, wo- nach die Aussagen von B._____ ohnehin nicht massgebend seien. Der Be- schwerdeführerin musste bei der Lektüre der Einstellungsverfügung bewusst sein, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden könnte, wenn B._____ allen- falls Aussagen zu ihren Lasten machen sollte. Die Einstellungsverfügung kann daher nicht als Grundlage für den Vertrauensschutz dienen.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad FAST3/2013/5750, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 7; 2 Dossiers), gegen Emp- fangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140381-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Wiederaufnahme Beschwerde gegen die Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. November 2014, FAST3/2013/131105750

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 19. September 2013 erstattete die Stadt Zürich Strafanzeige gegen A._____ und B._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Sie warf A._____ und B._____ vor, vom 1. April 2010 bis 31. August 2013 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich insgesamt Fr. 39'126.-- zu viel an Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen erhalten zu haben, da sie bewusst die Ansprüche aus der Erbschaft des am 5. März 2010 verstorbenen Vaters von B._____ gegenüber dem Amt nicht angegeben hätten (Urk. 7/14). Am 25. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren gegen A._____ ein (Urk. 7/14). Am 17. November 2014 erliess die Staatsanwalt- schaft eine Wiederaufnahmeverfügung (Urk. 4).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Wiederaufnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). A._____ hat auf eine Replik verzichtet (Urk. 12). Die Stadt Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. II.

1. Angefochten ist eine Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG; vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 13 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 30 zu Art. 323 StPO; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,

- 3 - N. 22 zu Art. 323 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO verbietet in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht an die Hand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Art. 323 Abs. 1 StPO sieht die Wiederauf- nahme des Verfahrens vor, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist grundsätzlich an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder Tat- sachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO überein. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Wür- digung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (Urteil 6B_1085/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.3). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Begriffen sind Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteils- fällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendei- ner Form unterbreitet worden sind (Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorge- legen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war. Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis

- 4 - anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil 6B_206/2014 vom 22. April 2014 E. 4). Gemäss der Botschaft stellt Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO bei der Frage, welche Tat- sachen und Beweismittel als neu zu betrachten sind, darauf ab, ob diese seiner- zeit bekannt oder unbekannt waren, d.h. ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft worden seien, seien nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt könne nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Ver- fahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Diese Betrachtungsweise wäre zu streng, da angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden naturgemäss eine Neigung zur Einstellung bestehe und an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es sei denkbar, dass die Staatsanwalt- schaft oder eine Partei (v.a. die Privatklägerschaft) im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache gehabt habe, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht habe. Hier dürfe im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Ver- bot des Rechtsmissbrauchs einer Wiederaufnahme zum Nachteil der beschuldig- ten Person im Wege stehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1274 f.). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Mitbeschuldigte B._____ sei am 17. März 2014 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Am 4. Juli 2014 ha- be die Staatsanwaltschaft ihn einvernommen. Er habe ausgesagt, dass die Be- schwerdeführerin von der Erbschaft gewusst habe. Es bestehe daher der Ver- dacht, die Beschwerdeführerin und B._____ hätten zu viel Ergänzungsleistungen bezogen, da sie bewusst die Ansprüche aus der Erbschaft des verstorbenen Va- ters von B._____ dem Amt nicht angegeben hätten (Urk. 4). Bei der Aussage von B._____, wonach die Beschwerdeführerin von der Erbschaft gewusst habe, hand-

- 5 - le es sich um eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel, welche der Be- schwerdeführerin noch nicht vorgehalten worden seien. Es sei nicht per se davon auszugehen, dass ein Ehemann Belastungen gegenüber seiner Ehefrau ausspre- che. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2014 nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Im Zeitpunkt der Einstellungsverfü- gung sei nicht klar gewesen, wann und ob der Mitbeschuldigte in die Schweiz zu- rückkehre. Es sei zugunsten der Beschwerdeführerin eine Einstellungsverfügung und nicht eine Sistierungsverfügung erlassen worden, da der Grund für die Nicht- weiterführung des Strafverfahrens nicht bei der Beschwerdeführerin gelegen habe (Urk. 9). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), der Staatsanwaltschaft sei das potientiell belastende Beweismittel der Aussage des Ehemanns bekannt ge- wesen. Es handle sich weder um ein neues Beweismittel noch um eine neue Tat- sache. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Belastungszeugen oder Mitbeschuldigte vorübergehend unbekannten Aufenthalts seien. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen wieder auftauchen, wenn es sich um Schweizer Staatsangehörige ohne näheren Bezug zum Ausland handle. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, das Verfahren einzustellen, auch wenn eine Sistierung möglich sei. Nur könne es dann später nicht mit dem Hinweis eines neues Be- weismittels wieder aufgenommen werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin sagte am 13. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, sie wisse, dass der Vater ihres Ehemanns gestorben sei. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann eine Erbschaft erhalten habe (Urk. 7/3). Am 18. März 2014 erfasste die Kantonspolizei Zürich B._____ im Ripol zur Personenfahndung (Urk. 7/7). Am

19. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (Urk. 7/10). Am 25. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren ein und erwog, weiterführende Verfahrensschritte würden die Befragung von B._____ voraussetzen sowie dessen Konfrontation mit der Beschwerdeführerin. B._____ habe zum Tatvorwurf nicht befragt werden können. Er sei zur Aufent- haltsnachforschung ausgeschrieben worden. Derzeit lasse sich eine Straftat nicht

- 6 - anklagegenügend nachweisen (Urk. 7/14). Am 4. Juli 2014 sagte B._____ bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 7/17). 3.4 Es ist unbestritten, dass die Aussagen von B._____ für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin sprechen können (Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Aussagen bzw. Einvernahmen handelt es sich um Beweismittel. Die Aussa- gen von B._____ sind neu. Das Beweismittel bzw. die Einvernahme von B._____ war im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung nicht vorhanden (Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO). Bekannt war, dass B._____ mutmasslich zur Kenntnis der Beschwerdeführerin über die Erbschaft aussagen könnte. Nicht bekannt war, wo sich B._____ aufhielt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren grundsätzlich zu sistieren gehabt, bis die Suche nach dem Mitbeschul- digten abgeschlossen war. Daraus ist aber nicht auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu schliessen. In der Einstellungsverfügung war angeführt, dass B._____ nicht habe befragt werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren neu aufgenommen werden könne, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt würden (Urk. 7/14 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, wo- nach die Aussagen von B._____ ohnehin nicht massgebend seien. Der Be- schwerdeführerin musste bei der Lektüre der Einstellungsverfügung bewusst sein, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden könnte, wenn B._____ allen- falls Aussagen zu ihren Lasten machen sollte. Die Einstellungsverfügung kann daher nicht als Grundlage für den Vertrauensschutz dienen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad FAST3/2013/5750, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 7; 2 Dossiers), gegen Emp- fangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen