Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe [Verfügung ST.2010.2326 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2011]) zu vollziehen seien (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 6. August 2014 ordnete [recte: verlängerte] das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Winterthur die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis 5. Februar 2015 an (Urk. 12/3).
E. 2 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 ordnete die Vorinstanz den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Oktober 2011 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie der vorerwähnten noch nicht verbüssten Freiheitsstrafen an, unter Anrechnung von insgesamt 1'458 Tagen erstandener Haft bzw. Massnahmenvollzug (Urk. 3 = Urk. 12/12).
E. 3 Gegen den dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 zugegangenen Entscheid (vgl. Urk. 12/13 Konvolut) liess dieser mit Eingabe vom 10. November 2014 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2):
- 3 - " 1. Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben, und der Vollzug der Reststrafen gemäss Disp.-Ziff. 3 sei aufzuschie- ben, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
E. 4 Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt und letztere ersucht, die Ak- ten einzureichen (Urk. 5). Die Vorinstanz erklärte am 19. November 2014 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (Urk. 6).
E. 4.1 Es ist daher zu prüfen, ob der Vollzug der Reststrafe aufgeschoben werden kann. Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB verweist für die Frage, ob der Vollzug der Reststrafe bedingt erfolgen kann, auf die Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung oder der bedingten Freiheitsstrafe. Da sich die Voraussetzungen von Art. 86 StGB (bedingte Entlassung) und Art. 42 StGB (bedingte Strafen) nicht decken, bestehen in Bezug auf die Bedingungen, unter welchen der Vollzug der Reststrafe bedingt aufzuschieben ist, einige Unklarheiten. Ungeachtet dieser Differenzen wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Reststrafe bzw. der bedingten Entlassung zumindest eine günstige Prognose bejaht werden muss, mithin sollen keine Delikte mehr zu befürchten sein. Eine solche positive Bewertung des Be- troffenen müsste aber an sich zu seiner vorbehaltslosen Entlassung aus der Mas- snahme führen, ist doch in einem solchen Fall die Behandlung als erfolgreich zu qualifizieren. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB auf Fälle abzielt, bei denen der Grund der Massnahme teilweise weggefallen ist, zumal das Scheitern einer Massnahme vielfältige Ursachen haben kann, namentlich wenn sich im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass der Betroffene nicht therapiebedürftig ist (BGE 114 IV 85). Wird eine Massnahme hingegen wegen Aussichtslosigkeit oder Erreichen der Höchstdauer (Art. 62c Abs. 1 lit. a und b StGB) eingestellt, kann dem Betroffenen kaum eine günstige Prognose gestellt werden. Die Massnahme ist in diesen Fällen gescheitert, was bedeutet, dass der Grund zu deren Anordnung grundsätzlich weiter besteht (vgl. zum Ganzen: HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 62c N 30 ff. insb. N 30-32 und N 37; vgl. auch STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 62c N 4). Nach HUG dürfen an die Legalprognose keine überspitz- ten Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Aufschub der Reststrafe kaum einmal möglich wäre (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 62c N 3 mit Verweis u.a. auf den vorerwähnten BGE 114 IV 85).
- 7 - Eine günstige Prognose ist gegeben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB ist eine Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens vorzuneh- men. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei Würdigung der Bewährungsaussichten allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten ist, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straf- taten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlas- sung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3).
E. 4.2 Die Möglichkeit des aufgeschobenen Strafvollzugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB bezieht sich – wie vorstehend ausgeführt – grundsätzlich auf den Fall, dass eine Therapiebedürftigkeit nicht mehr besteht (vgl. Beschluss UH110184-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2011, E. 3.3). Das ist hier nicht der Fall. Im Gutachten vom 30. Juni 2011 erwog der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, es liege beim Beschwerdeführer einerseits eine mittel- schwere Persönlichkeitsstörung dissozialen Typus' und andererseits eine schwe- re Suchtmittelabhängigkeitserkrankung betreffend Benzodiazepine und Alkohol sowie eine solche leichten Ausmasses betreffend Kokain vor. Anamnestisch wür- den beim Beschwerdeführer zudem eine Panikstörung sowie eine depressive Stö- rungsproblematik vorliegen. Ohne Behandlung bestehe eine hohe Rückfallgefahr, weshalb der Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen Behandlung, gege- benenfalls unterstützt durch eine medikamentöse Behandlung, bedürfe (Urk. 12/Thek DG110028-K HD act. 14/3 S. 29 ff. und S. 50 ff.). Nachdem gegen den Beschwerdeführer am 20. April 2014 wegen der Nicht- rückkehr aus der Vollzugsöffnung bereits die 15. Disziplinarverfügung eröffnet werden musste, verfügte das JuV am 22. April 2014 Sicherheitshaft zwecks Mass- nahmenüberprüfung. Mit Verfügung vom 6. August 2014 verlängerte das Zwangs-
- 8 - massnahmengericht des Bezirks Winterthur die Sicherheitshaft bis 5. Februar 2015. Gemäss Massnahmenschlussbericht des JuV vom 14. Mai 2014 liegen beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Suchtproble- matik vor, welche in der Zusammenfassung über den Verlauf in der Halboffenen Abteilung bis zum 16. Mai 2013 zusammen mit der chronifizierten Gewaltbereit- schaft als deliktsrelevant bezeichnet wurden. Der Beschwerdeführer habe in die- sem Zeitraum seine Vollzugsöffnungen wiederholt zum Konsum von Suchtmitteln (Alkohol und Kokain) missbraucht, was konsekutiv auch zu impulsiven Durchbrü- chen (Bedrohung und Beschimpfungen seiner Freundin) und Gewaltanwendung gegenüber Dritten (Schlägerei mit einem Dealer) geführt habe. Diese Problembe- reiche hätten bisher kaum bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer ha- be immer nur so viel preis gegeben, wie man ihm hätte nachweisen können. Ein eigenes Interesse, die gravierenden Vorfälle zu bearbeiten und sich mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen sei bei ihm nicht vorhanden gewesen (Urk. 12/2/2.7 S. 20). Aus der Zusammenfassung über den weiteren Verlauf bis zum 5. Mai 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach einem Thera- peutenwechsel sein Bemühen für ein verbessertes Engagement in der Therapie gut erkennbar gewesen sei und ihm eine gute Introspektionsfähigkeit attestiert wurde. Indessen sei es trotz intensiver Auseinandersetzung mit möglichen Risiko- faktoren und Risikosituationen dem Klienten nicht gelungen, die angestrebte Suchtmittelabstinenz auch unter Progressionsbedingungen aufrecht zu erhalten. Insofern habe das entworfene Risikomanagement versagt. Dies werfe in erster Linie Fragen auf bezüglich seiner Fähigkeit, die angestrebten Veränderungen auch umsetzen zu können. Doch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Aufhebung der vollständigen Ausgangs- und Urlaubssperre und erneutem Alko- hol- resp. Suchtmittelkonsum ergäben sich auch Zweifel daran, ob es wirklich nur an der Fähigkeit des Klienten liege, Konsumimpulse kontrollieren und steuern zu können, oder ob nicht auch der Wille dazu ungenügend ausgeprägt sei. Ange- sichts der strengen Konsequenzen, welche dem Beschwerdeführer sehr bewusst gewesen seien, entstünden Zweifel an der Ausprägung der inneren Verände- rungsbereitschaft. Sowohl die Suchtmittelproblematik als auch die dissozialen
- 9 - Persönlichkeitsanteile schienen einer Zielerreichung im Wege zu stehen. Positiv vermerkt wurde indessen, dass es dem Klienten im Vergleich zu früher offenbar gelungen sei, die Situation trotz Suchtmittelkonsum nicht eskalieren zu lassen (a.a.O. S. 21 f.). Hinsichtlich der Legalprognose wurde im zusammenfassenden Schlussbericht auch in der Berichtsphase bis 5. Mai 2014 festgehalten, das Rück- fallrisiko für einschlägige Straftaten werde unverändert als moderat bis deutlich ausgeprägt eingeschätzt. Bis anhin hätten keine nachhaltigen risikosenkenden Ef- fekte erzielt werden können (a.a.O. S. 24). Als Fazit wird der Abbruch der Mass- nahme nach Art. 61 StGB empfohlen. Trotz intensiver Auseinandersetzung in al- len Bereichen sei es auch nach zwei Jahren Massnahme nicht gelungen, nach- haltige deliktpräventive Effekte zu erzielen. Insbesondere der Problembereich "Suchtmittelkonsum" stelle unverändert ein erhebliches Risiko für strafrechtliche Rückfälle dar. Vor dem Hintergrund der ungünstigen Risikokonstellation mit der Impulsivität, dem Suchtmittelkonsum und der Gewaltbereitschaft bestünden daher ernsthafte Zweifel, ob sich einerseits das Rückfallrisiko unter den Bedingungen einer Massnahme für junge Erwachsene noch tragen lasse und ob sich anderer- seits erforderliche deliktpräventive Effekte in der verbleibenden Massnahmenzeit überhaupt erzielen liessen (a.a.O., S. 28).
E. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände kann nicht die Rede davon sein, dass eine Therapiebedürftigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr besteht. Es ist ihm vielmehr eine schlechte Legalprognose zu stellen. Bei ihm wurde eine mittel- schwere Persönlichkeitsstörung dissozialen Typus' und eine schwere Suchtmit- telabhängigkeitserkrankung betreffend Benzodiazepine und Alkohol sowie eine solche leichten Ausmasses betreffend Kokain diagnostiziert. Am 4. Juni 2012 trat er die Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmenzentrum Uitikon an und erwirkte bis zum Abbruch der Massnahme 15 Disziplinarverfügungen (wegen Entweichens, Bedrohung und Beleidigung, Besitz eines Mobiltelefons, Konsum von harten Drogen etc.). Die Massnahme betrifft sein langjähriges Suchtverhalten sowie seine Persönlichkeitsstörung, welche in Kombination seine wiederholte De- linquenz begründen.
- 10 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, steht die Legalprognose gemäss Gut- achten vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung, der damit einhergehenden affektiven Reagilität sowie der persönlichkeitsimmanenten Ge- waltbereitschaft des Beschwerdeführers. Der Suchtmittelkonsum habe darüber hinaus einen enthemmenden Einfluss. Dem Beschwerdeführer könne man bezüg- lich seines Konfliktverhaltens nur ein geringes Mass an Fähigkeit zu adäquaten und Aufschub gewährenden Konfliktlösungsstrategien bescheinigen; er weise ei- ne geringe Frustrationstoleranz auf, gepaart mit aggressiven Impulsen (vgl. Urk. 12/Thek DG110028-K HD act. 14/3 S. 54-57). Sein Alkohol- und Drogenproblem hat der Beschwerdeführer nicht erfolg- reich therapiert. Während Vollzugsöffnungen konsumierte der Beschwerdeführer wiederholt Alkohol und einmal auch Kokain. Ein Rückfall in sein Suchtverhalten ist damit ohne Behandlung sehr wahrscheinlich. Seine Suchterkrankung und seine mittelschwere Persönlichkeitsstörung bedürfen einer langfristigen Therapie. Die Langzeittherapie hat nicht nur die Abstinenz von Drogen und Alkohol zum Gegen- stand, sondern auch die gewaltlose Bewältigung von Konfliktsituationen. Nur dadurch ist ein langfristiger Therapieerfolg gewährleistet. Wie der Massnahmen- schlussbericht des JuV vom 14. Mai 2014 festhält, konnten bis zum Abbruch der Massnahme keine nachhaltigen risikosenkenden Effekte erzielt werden. Aufgrund dieser Ausführungen und angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen (Urk. 12/2/5) ist nicht von einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 4.4 Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer
– soweit bekannt – gelungen ist, während des Massnahmenvollzugs deliktsfrei zu bleiben, insbesondere auch nach Konsum von Alkohol bei seinen Ausgängen (Urk. 2 S. 6). Dem von der Verteidigung mit Eingabe vom 20. November 2014 eingereichten aktuellen Führungsbericht (Urk. 9), lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch im Flughafengefängnis weitgehend ruhig und unauf- fällig verhält und nach anfänglicher Arbeitsverweigerung nach seinem Massnah- menabbruch nunmehr sauber und effizient arbeite; er werde aufgrund seines po- sitiven Arbeitseinsatzes und seines Verhaltens im Vollzug als Hausarbeiter einge-
- 11 - setzt, was nur besonders verlässlichen Insassen ermöglicht werde. Diese Ent- wicklung ist erfreulich; bereits im Massnahmezentrum Uitikon (MZU) verhielt sich der Beschwerdeführer innerhalb des Zentrums und insbesondere bei der Berufs- ausbildung unauffällig. Ab Oktober 2013 besuchte er offenbar die externe Berufs- schule. Bei verschiedenen Ausgängen kam es indessen zu Regelverstössen und insbesondere zu Alkoholkonsum. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer in der Regel im geschützten Rahmen des MZU befand (Urk. 3 S. 8 f.). In der Berufsschule musste er dem Unterricht folgen und in der Mittagspause jeweils einen Atemlufttest absolvieren (Urk. 12/2/61 und 12/2/63 S. 5), so dass er sich auch an einen vorgegebenen Tagesablauf halten konnte. Die Ausgänge waren sodann erst tageweise bewilligt worden und der Beschwer- deführer verbrachte sie beim Vater oder der Mutter, wobei er insbesondere bei der Mutter die familiäre Unterstützung als Absicherung empfand; diese Situatio- nen sind jedoch nicht vergleichbar mit einem selbständigen Leben in Freiheit oh- ne vorgegebene Strukturen und der Möglichkeit, mit Bezugspersonen und Thera- peuten Gespräche zu führen. Anlässlich der ersten vorgesehenen Vollzugsöff- nung mit Übernachtung wurde der Beschwerdeführer am Abend des ersten Tages wegen Alkoholkonsums ins MZU zurück verbracht (12/2/63 S. 5, Urk. 12/2 65+66 sowie Urk. 12/2/ 68 S. 4 f.). Bei der nächsten Vollzugsöffnung konsumierte der Beschwerdeführer am 19. April 2014 Bier und Kokain und kehrte – abredewidrig – erst am Folgetag ins MZU zurück (Urk. 12/2/70-72). Dies zeigt, dass der Be- schwerdeführer grösste Mühe im Umgang mit gewährten Freiheiten hat und zum Suchtmittelkonsum neigt, was die Begehung von Delikten begünstigt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung verändert sich deshalb durch die Deliktsfreiheit während des Massnahmenvollzugs die Einschätzung der Rückfallprognose als belastet respektive schlecht nicht.
E. 4.5 Die amtliche Verteidigung zitiert aus BGE 124 IV 198 E. 4d/aa, wonach der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit der (Voll-)Verbüs- sung der Reststrafe aus Gründen, die nicht sichtbar seien, mindestens gleichran- gig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhal- tung des Täters vom Leben in der Freiheit gegenüberstehe. Die weitere Verbüs- sung der Strafe tauge damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten. Dieser
- 12 - Entscheid betraf indessen die Frage der bedingten Entlassung nach Vollzug von mindestens zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe und nicht wie vorliegend die Frage des Vollzugs nach Abbruch einer stationären Massnahme. Aber selbst wenn man vorliegend den erwähnten Entscheid heranziehen wollte, wäre darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in ebendiesem Ent- scheid auch erwog: "Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht Vorteile in Gestalt einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung bieten, die die Vollstreckung nicht bietet und deren man sich bei der Vollstreckung [ver]gibt, so ist die bedingte Entlassung gegenüber der ja in Wahrheit nicht prob- lemlösenden, sondern das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung der bedingten Entlassung in all den Fällen vorzugswürdig, in denen diese Vorteile be- stehen und ihre Wahrnehmung sinnvoll erscheint" (a.a.O., E. 4d/bb). Die amtliche Verteidigung zeigt nicht substanziiert auf, worin die in spezial- präventiver Hinsicht liegenden Vorteile in Gestalt einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung liegen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Absicht des Beschwerdeführers, die Schweiz in Rich- tung Kosovo zu verlassen, keine Vorteile zu bieten. Nachdem der Beschwerde- führer, der gemäss seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter B._____ (Urk. 12/2/3 S. 12 f.) mit seinen Eltern kurz vor Kriegsbeginn im Kosovo in die Schweiz einreiste, praktisch seine ganze Kindheit und Jugend in Winterthur verbracht und die Schulen hier absolviert hat, dürfte es ihm in seiner Heimat je- denfalls nicht leicht fallen, Fuss zu fassen. Mit dem Vollzug der Reststrafe werden jedenfalls keine Möglichkeiten zur dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung vergeben. Die Reststrafe ist daher zu vollziehen. IV.
E. 5 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz erwog, werde eine Massnahme durch die zuständige Behör- de aufgehoben, namentlich weil deren Fortführung als aussichtslos erscheine, sei die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe gewe- sen sei. Lägen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so sei der Vollzug aufzuschie- ben (Urk. 3 = Urk. 12/12, je E. II.1.2). Da der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer gewesen sei als die aufgeschobenen Freiheitsstrafen, sei- en diese grundsätzlich zu vollziehen. Den Akten sei zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer seit dem 25. Oktober 2010 ununterbrochen die Freiheit entzogen sei, womit er bereits mehr als zwei Drittel der Dauer der ihm auferlegten Frei- heitsstrafen verbüsst habe, weshalb ein Aufschub des Vollzugs zu prüfen sei (a.a.O., E. II.4.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund des Abbruchs der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei davon auszugehen, dass sich an der Einschätzung im Gutachten vom 30. Juni 2011, wonach ein hohes Rückfallrisiko bezüglich neuerlicher Gewaltdelikte bestehe, nichts geändert habe. Entsprechend seien die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung oder des bedingten Voll-
- 4 - zugs der Reststrafe im Sinne von Art. 62b Abs. 2 StGB respektive Art. 86 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (a.a.O., E. II.5.).
2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach der rechtskräftigen Beendi- gung der Massnahme grundsätzlich der Vollzug der aufgeschobenen Freiheits- strafe anzuordnen ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bzw. für einen bedingten Vollzug gegeben seien (Urk. 2 Ziff. 4). Stärker noch als unter dem alten Recht bilde die bedingte Entlassung nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB die Regel, deren Verweige- rung die Ausnahme. Im Regelfall sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten sei in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtige (a.a.O., Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe sich während des Vollzugs grundsätzlich gut verhalten und wesentliche Fortschrit- te in seinem Verhalten gemacht. Der Umstand, dass die Massnahme abgebro- chen worden sei, spreche nicht gegen eine gute Prognose. Das alte Gutachten aus dem Jahr 2011 dürfe ihm heute nicht mehr entgegen gehalten werden. Dass es während des Massnahmenvollzugs zu mehreren Disziplinarverfügungen ge- kommen sei, belaste die Prognose auch nicht wesentlich; es handle sich dabei um eher geringfügigere Verstösse gegen die internen Regeln des Massnahmen- zentrums Uitikon. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er trotz Alkoholkon- sum fähig sei, deliktsfrei zu bleiben. Er habe zwar Mühe mit der Einhaltung einer Totalabstinenz bei Vollzugsöffnungen; er habe jedoch den Tatbeweis erbracht, dass er sich auch nach dem Konsum soweit unter Kontrolle habe, dass es nicht zu strafbaren Handlungen gekommen sei. Dies sei im Vergleich zu früher sicher ein beachtenswerter Fortschritt (a.a.O., Ziff. 6). Das Rückfallrisiko sei geringer, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werde, jetzt in sein Hei- matland zurückzukehren und dort mit Hilfe seiner Familie eine neue Existenz auf- zubauen. Eine Vollverbüssung der Reststrafe vermindere das allenfalls bestehen- de Rückfallrisiko in keiner Weise (a.a.O., Ziff. 9). Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass gegen eine günstige Prognose lediglich das Vorleben bzw. die
- 5 - Vorstrafen des Beschwerdeführers sprechen würden. Er habe in den letzten vier Jahren einen Reifungsprozess durchgemacht und gelernt, Problemen aus dem Weg zu gehen. Es treffe zwar zu, dass er sein Alkoholproblem noch nicht ganz unter Kontrolle habe; ihm sei jedoch sehr zugute zu halten, dass es trotz des Al- koholkonsums nicht zu strafbaren Handlungen gekommen sei (a.a.O., Ziff. 12+14). III.
1. Eine stationäre therapeutische Massnahme wird gemäss Art. 62c StGB auf- gehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. a). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die auf- geschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Abs. 2). An Stelle des Straf- vollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Abs. 3).
2. Das JuV hob mit Verfügung vom 28. Juli 2014 die angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (Urk. 12/1). Erwächst – wie im vorliegenden Fall – eine derartige Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugs- behörde über die Konsequenzen zu befinden. Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen oder eine andere Massnahme anzuordnen ist.
3. Eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme wurde von keiner Sei- te in Betracht gezogen und erscheint vorliegend auch nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausführen liess, er sei für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gar nicht motiviert und nicht bereit, sich einer solchen zu unter- ziehen (Urk. 12/11 S. 15). Die zu Gunsten der ursprünglich angeordneten Mass- nahme aufgeschobene Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 62c Abs. 2 Satz 1 StGB somit grundsätzlich zu vollziehen.
- 6 -
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). - 13 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Eingang der Honorarnote mittels separaten Ent- scheids zu befinden. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdefüh- rers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur, ad DA140007-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140358-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Beschwerdegegnerin betreffend Vollzug Freiheitsstrafe (Nachverfahren) Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2014, DA140007-K
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Oktober 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB sowie Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und es wurde eine Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben (Urk. 12/Thek DG110028-K act. 53). Mit Verfü- gung vom 23. April 2014 ordnete das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: JuV) gegen den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an zwecks Überprüfung der ange- ordneten Massnahme. In der Folge hob das JuV mit Verfügung vom 28. Juli 2014 die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) zu prüfen, ob die Strafe sowie weitere von der Vollzugsbehörde aufgeschobene Freiheitsstrafen (4 Monate Freiheitsstrafe sowie 169 Tage Freiheitsstrafe zufolge Widerrufs der bedingten Entlassung [Urteil GG100061 des Bezirksgerichts Win- terthur vom 26. November 2010; Urk. 12/Thek DG110028-K HD act. 21/2] und 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe [Verfügung ST.2010.2326 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2011]) zu vollziehen seien (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 6. August 2014 ordnete [recte: verlängerte] das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Winterthur die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis 5. Februar 2015 an (Urk. 12/3).
2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 ordnete die Vorinstanz den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Oktober 2011 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie der vorerwähnten noch nicht verbüssten Freiheitsstrafen an, unter Anrechnung von insgesamt 1'458 Tagen erstandener Haft bzw. Massnahmenvollzug (Urk. 3 = Urk. 12/12).
3. Gegen den dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 zugegangenen Entscheid (vgl. Urk. 12/13 Konvolut) liess dieser mit Eingabe vom 10. November 2014 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2):
- 3 - " 1. Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben, und der Vollzug der Reststrafen gemäss Disp.-Ziff. 3 sei aufzuschie- ben, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
4. Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt und letztere ersucht, die Ak- ten einzureichen (Urk. 5). Die Vorinstanz erklärte am 19. November 2014 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (Urk. 6).
5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz erwog, werde eine Massnahme durch die zuständige Behör- de aufgehoben, namentlich weil deren Fortführung als aussichtslos erscheine, sei die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe gewe- sen sei. Lägen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so sei der Vollzug aufzuschie- ben (Urk. 3 = Urk. 12/12, je E. II.1.2). Da der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer gewesen sei als die aufgeschobenen Freiheitsstrafen, sei- en diese grundsätzlich zu vollziehen. Den Akten sei zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer seit dem 25. Oktober 2010 ununterbrochen die Freiheit entzogen sei, womit er bereits mehr als zwei Drittel der Dauer der ihm auferlegten Frei- heitsstrafen verbüsst habe, weshalb ein Aufschub des Vollzugs zu prüfen sei (a.a.O., E. II.4.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund des Abbruchs der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei davon auszugehen, dass sich an der Einschätzung im Gutachten vom 30. Juni 2011, wonach ein hohes Rückfallrisiko bezüglich neuerlicher Gewaltdelikte bestehe, nichts geändert habe. Entsprechend seien die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung oder des bedingten Voll-
- 4 - zugs der Reststrafe im Sinne von Art. 62b Abs. 2 StGB respektive Art. 86 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (a.a.O., E. II.5.).
2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach der rechtskräftigen Beendi- gung der Massnahme grundsätzlich der Vollzug der aufgeschobenen Freiheits- strafe anzuordnen ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bzw. für einen bedingten Vollzug gegeben seien (Urk. 2 Ziff. 4). Stärker noch als unter dem alten Recht bilde die bedingte Entlassung nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB die Regel, deren Verweige- rung die Ausnahme. Im Regelfall sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten sei in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtige (a.a.O., Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe sich während des Vollzugs grundsätzlich gut verhalten und wesentliche Fortschrit- te in seinem Verhalten gemacht. Der Umstand, dass die Massnahme abgebro- chen worden sei, spreche nicht gegen eine gute Prognose. Das alte Gutachten aus dem Jahr 2011 dürfe ihm heute nicht mehr entgegen gehalten werden. Dass es während des Massnahmenvollzugs zu mehreren Disziplinarverfügungen ge- kommen sei, belaste die Prognose auch nicht wesentlich; es handle sich dabei um eher geringfügigere Verstösse gegen die internen Regeln des Massnahmen- zentrums Uitikon. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er trotz Alkoholkon- sum fähig sei, deliktsfrei zu bleiben. Er habe zwar Mühe mit der Einhaltung einer Totalabstinenz bei Vollzugsöffnungen; er habe jedoch den Tatbeweis erbracht, dass er sich auch nach dem Konsum soweit unter Kontrolle habe, dass es nicht zu strafbaren Handlungen gekommen sei. Dies sei im Vergleich zu früher sicher ein beachtenswerter Fortschritt (a.a.O., Ziff. 6). Das Rückfallrisiko sei geringer, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werde, jetzt in sein Hei- matland zurückzukehren und dort mit Hilfe seiner Familie eine neue Existenz auf- zubauen. Eine Vollverbüssung der Reststrafe vermindere das allenfalls bestehen- de Rückfallrisiko in keiner Weise (a.a.O., Ziff. 9). Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass gegen eine günstige Prognose lediglich das Vorleben bzw. die
- 5 - Vorstrafen des Beschwerdeführers sprechen würden. Er habe in den letzten vier Jahren einen Reifungsprozess durchgemacht und gelernt, Problemen aus dem Weg zu gehen. Es treffe zwar zu, dass er sein Alkoholproblem noch nicht ganz unter Kontrolle habe; ihm sei jedoch sehr zugute zu halten, dass es trotz des Al- koholkonsums nicht zu strafbaren Handlungen gekommen sei (a.a.O., Ziff. 12+14). III.
1. Eine stationäre therapeutische Massnahme wird gemäss Art. 62c StGB auf- gehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. a). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die auf- geschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Abs. 2). An Stelle des Straf- vollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Abs. 3).
2. Das JuV hob mit Verfügung vom 28. Juli 2014 die angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (Urk. 12/1). Erwächst – wie im vorliegenden Fall – eine derartige Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugs- behörde über die Konsequenzen zu befinden. Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen oder eine andere Massnahme anzuordnen ist.
3. Eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme wurde von keiner Sei- te in Betracht gezogen und erscheint vorliegend auch nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausführen liess, er sei für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gar nicht motiviert und nicht bereit, sich einer solchen zu unter- ziehen (Urk. 12/11 S. 15). Die zu Gunsten der ursprünglich angeordneten Mass- nahme aufgeschobene Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 62c Abs. 2 Satz 1 StGB somit grundsätzlich zu vollziehen.
- 6 - 4.1. Es ist daher zu prüfen, ob der Vollzug der Reststrafe aufgeschoben werden kann. Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB verweist für die Frage, ob der Vollzug der Reststrafe bedingt erfolgen kann, auf die Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung oder der bedingten Freiheitsstrafe. Da sich die Voraussetzungen von Art. 86 StGB (bedingte Entlassung) und Art. 42 StGB (bedingte Strafen) nicht decken, bestehen in Bezug auf die Bedingungen, unter welchen der Vollzug der Reststrafe bedingt aufzuschieben ist, einige Unklarheiten. Ungeachtet dieser Differenzen wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Reststrafe bzw. der bedingten Entlassung zumindest eine günstige Prognose bejaht werden muss, mithin sollen keine Delikte mehr zu befürchten sein. Eine solche positive Bewertung des Be- troffenen müsste aber an sich zu seiner vorbehaltslosen Entlassung aus der Mas- snahme führen, ist doch in einem solchen Fall die Behandlung als erfolgreich zu qualifizieren. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB auf Fälle abzielt, bei denen der Grund der Massnahme teilweise weggefallen ist, zumal das Scheitern einer Massnahme vielfältige Ursachen haben kann, namentlich wenn sich im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass der Betroffene nicht therapiebedürftig ist (BGE 114 IV 85). Wird eine Massnahme hingegen wegen Aussichtslosigkeit oder Erreichen der Höchstdauer (Art. 62c Abs. 1 lit. a und b StGB) eingestellt, kann dem Betroffenen kaum eine günstige Prognose gestellt werden. Die Massnahme ist in diesen Fällen gescheitert, was bedeutet, dass der Grund zu deren Anordnung grundsätzlich weiter besteht (vgl. zum Ganzen: HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 62c N 30 ff. insb. N 30-32 und N 37; vgl. auch STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 62c N 4). Nach HUG dürfen an die Legalprognose keine überspitz- ten Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Aufschub der Reststrafe kaum einmal möglich wäre (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 62c N 3 mit Verweis u.a. auf den vorerwähnten BGE 114 IV 85).
- 7 - Eine günstige Prognose ist gegeben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB ist eine Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens vorzuneh- men. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei Würdigung der Bewährungsaussichten allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten ist, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straf- taten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlas- sung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3). 4.2. Die Möglichkeit des aufgeschobenen Strafvollzugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB bezieht sich – wie vorstehend ausgeführt – grundsätzlich auf den Fall, dass eine Therapiebedürftigkeit nicht mehr besteht (vgl. Beschluss UH110184-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2011, E. 3.3). Das ist hier nicht der Fall. Im Gutachten vom 30. Juni 2011 erwog der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, es liege beim Beschwerdeführer einerseits eine mittel- schwere Persönlichkeitsstörung dissozialen Typus' und andererseits eine schwe- re Suchtmittelabhängigkeitserkrankung betreffend Benzodiazepine und Alkohol sowie eine solche leichten Ausmasses betreffend Kokain vor. Anamnestisch wür- den beim Beschwerdeführer zudem eine Panikstörung sowie eine depressive Stö- rungsproblematik vorliegen. Ohne Behandlung bestehe eine hohe Rückfallgefahr, weshalb der Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen Behandlung, gege- benenfalls unterstützt durch eine medikamentöse Behandlung, bedürfe (Urk. 12/Thek DG110028-K HD act. 14/3 S. 29 ff. und S. 50 ff.). Nachdem gegen den Beschwerdeführer am 20. April 2014 wegen der Nicht- rückkehr aus der Vollzugsöffnung bereits die 15. Disziplinarverfügung eröffnet werden musste, verfügte das JuV am 22. April 2014 Sicherheitshaft zwecks Mass- nahmenüberprüfung. Mit Verfügung vom 6. August 2014 verlängerte das Zwangs-
- 8 - massnahmengericht des Bezirks Winterthur die Sicherheitshaft bis 5. Februar 2015. Gemäss Massnahmenschlussbericht des JuV vom 14. Mai 2014 liegen beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Suchtproble- matik vor, welche in der Zusammenfassung über den Verlauf in der Halboffenen Abteilung bis zum 16. Mai 2013 zusammen mit der chronifizierten Gewaltbereit- schaft als deliktsrelevant bezeichnet wurden. Der Beschwerdeführer habe in die- sem Zeitraum seine Vollzugsöffnungen wiederholt zum Konsum von Suchtmitteln (Alkohol und Kokain) missbraucht, was konsekutiv auch zu impulsiven Durchbrü- chen (Bedrohung und Beschimpfungen seiner Freundin) und Gewaltanwendung gegenüber Dritten (Schlägerei mit einem Dealer) geführt habe. Diese Problembe- reiche hätten bisher kaum bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer ha- be immer nur so viel preis gegeben, wie man ihm hätte nachweisen können. Ein eigenes Interesse, die gravierenden Vorfälle zu bearbeiten und sich mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen sei bei ihm nicht vorhanden gewesen (Urk. 12/2/2.7 S. 20). Aus der Zusammenfassung über den weiteren Verlauf bis zum 5. Mai 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach einem Thera- peutenwechsel sein Bemühen für ein verbessertes Engagement in der Therapie gut erkennbar gewesen sei und ihm eine gute Introspektionsfähigkeit attestiert wurde. Indessen sei es trotz intensiver Auseinandersetzung mit möglichen Risiko- faktoren und Risikosituationen dem Klienten nicht gelungen, die angestrebte Suchtmittelabstinenz auch unter Progressionsbedingungen aufrecht zu erhalten. Insofern habe das entworfene Risikomanagement versagt. Dies werfe in erster Linie Fragen auf bezüglich seiner Fähigkeit, die angestrebten Veränderungen auch umsetzen zu können. Doch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Aufhebung der vollständigen Ausgangs- und Urlaubssperre und erneutem Alko- hol- resp. Suchtmittelkonsum ergäben sich auch Zweifel daran, ob es wirklich nur an der Fähigkeit des Klienten liege, Konsumimpulse kontrollieren und steuern zu können, oder ob nicht auch der Wille dazu ungenügend ausgeprägt sei. Ange- sichts der strengen Konsequenzen, welche dem Beschwerdeführer sehr bewusst gewesen seien, entstünden Zweifel an der Ausprägung der inneren Verände- rungsbereitschaft. Sowohl die Suchtmittelproblematik als auch die dissozialen
- 9 - Persönlichkeitsanteile schienen einer Zielerreichung im Wege zu stehen. Positiv vermerkt wurde indessen, dass es dem Klienten im Vergleich zu früher offenbar gelungen sei, die Situation trotz Suchtmittelkonsum nicht eskalieren zu lassen (a.a.O. S. 21 f.). Hinsichtlich der Legalprognose wurde im zusammenfassenden Schlussbericht auch in der Berichtsphase bis 5. Mai 2014 festgehalten, das Rück- fallrisiko für einschlägige Straftaten werde unverändert als moderat bis deutlich ausgeprägt eingeschätzt. Bis anhin hätten keine nachhaltigen risikosenkenden Ef- fekte erzielt werden können (a.a.O. S. 24). Als Fazit wird der Abbruch der Mass- nahme nach Art. 61 StGB empfohlen. Trotz intensiver Auseinandersetzung in al- len Bereichen sei es auch nach zwei Jahren Massnahme nicht gelungen, nach- haltige deliktpräventive Effekte zu erzielen. Insbesondere der Problembereich "Suchtmittelkonsum" stelle unverändert ein erhebliches Risiko für strafrechtliche Rückfälle dar. Vor dem Hintergrund der ungünstigen Risikokonstellation mit der Impulsivität, dem Suchtmittelkonsum und der Gewaltbereitschaft bestünden daher ernsthafte Zweifel, ob sich einerseits das Rückfallrisiko unter den Bedingungen einer Massnahme für junge Erwachsene noch tragen lasse und ob sich anderer- seits erforderliche deliktpräventive Effekte in der verbleibenden Massnahmenzeit überhaupt erzielen liessen (a.a.O., S. 28). 4.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann nicht die Rede davon sein, dass eine Therapiebedürftigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr besteht. Es ist ihm vielmehr eine schlechte Legalprognose zu stellen. Bei ihm wurde eine mittel- schwere Persönlichkeitsstörung dissozialen Typus' und eine schwere Suchtmit- telabhängigkeitserkrankung betreffend Benzodiazepine und Alkohol sowie eine solche leichten Ausmasses betreffend Kokain diagnostiziert. Am 4. Juni 2012 trat er die Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmenzentrum Uitikon an und erwirkte bis zum Abbruch der Massnahme 15 Disziplinarverfügungen (wegen Entweichens, Bedrohung und Beleidigung, Besitz eines Mobiltelefons, Konsum von harten Drogen etc.). Die Massnahme betrifft sein langjähriges Suchtverhalten sowie seine Persönlichkeitsstörung, welche in Kombination seine wiederholte De- linquenz begründen.
- 10 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, steht die Legalprognose gemäss Gut- achten vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung, der damit einhergehenden affektiven Reagilität sowie der persönlichkeitsimmanenten Ge- waltbereitschaft des Beschwerdeführers. Der Suchtmittelkonsum habe darüber hinaus einen enthemmenden Einfluss. Dem Beschwerdeführer könne man bezüg- lich seines Konfliktverhaltens nur ein geringes Mass an Fähigkeit zu adäquaten und Aufschub gewährenden Konfliktlösungsstrategien bescheinigen; er weise ei- ne geringe Frustrationstoleranz auf, gepaart mit aggressiven Impulsen (vgl. Urk. 12/Thek DG110028-K HD act. 14/3 S. 54-57). Sein Alkohol- und Drogenproblem hat der Beschwerdeführer nicht erfolg- reich therapiert. Während Vollzugsöffnungen konsumierte der Beschwerdeführer wiederholt Alkohol und einmal auch Kokain. Ein Rückfall in sein Suchtverhalten ist damit ohne Behandlung sehr wahrscheinlich. Seine Suchterkrankung und seine mittelschwere Persönlichkeitsstörung bedürfen einer langfristigen Therapie. Die Langzeittherapie hat nicht nur die Abstinenz von Drogen und Alkohol zum Gegen- stand, sondern auch die gewaltlose Bewältigung von Konfliktsituationen. Nur dadurch ist ein langfristiger Therapieerfolg gewährleistet. Wie der Massnahmen- schlussbericht des JuV vom 14. Mai 2014 festhält, konnten bis zum Abbruch der Massnahme keine nachhaltigen risikosenkenden Effekte erzielt werden. Aufgrund dieser Ausführungen und angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen (Urk. 12/2/5) ist nicht von einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen. 4.4. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer
– soweit bekannt – gelungen ist, während des Massnahmenvollzugs deliktsfrei zu bleiben, insbesondere auch nach Konsum von Alkohol bei seinen Ausgängen (Urk. 2 S. 6). Dem von der Verteidigung mit Eingabe vom 20. November 2014 eingereichten aktuellen Führungsbericht (Urk. 9), lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch im Flughafengefängnis weitgehend ruhig und unauf- fällig verhält und nach anfänglicher Arbeitsverweigerung nach seinem Massnah- menabbruch nunmehr sauber und effizient arbeite; er werde aufgrund seines po- sitiven Arbeitseinsatzes und seines Verhaltens im Vollzug als Hausarbeiter einge-
- 11 - setzt, was nur besonders verlässlichen Insassen ermöglicht werde. Diese Ent- wicklung ist erfreulich; bereits im Massnahmezentrum Uitikon (MZU) verhielt sich der Beschwerdeführer innerhalb des Zentrums und insbesondere bei der Berufs- ausbildung unauffällig. Ab Oktober 2013 besuchte er offenbar die externe Berufs- schule. Bei verschiedenen Ausgängen kam es indessen zu Regelverstössen und insbesondere zu Alkoholkonsum. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer in der Regel im geschützten Rahmen des MZU befand (Urk. 3 S. 8 f.). In der Berufsschule musste er dem Unterricht folgen und in der Mittagspause jeweils einen Atemlufttest absolvieren (Urk. 12/2/61 und 12/2/63 S. 5), so dass er sich auch an einen vorgegebenen Tagesablauf halten konnte. Die Ausgänge waren sodann erst tageweise bewilligt worden und der Beschwer- deführer verbrachte sie beim Vater oder der Mutter, wobei er insbesondere bei der Mutter die familiäre Unterstützung als Absicherung empfand; diese Situatio- nen sind jedoch nicht vergleichbar mit einem selbständigen Leben in Freiheit oh- ne vorgegebene Strukturen und der Möglichkeit, mit Bezugspersonen und Thera- peuten Gespräche zu führen. Anlässlich der ersten vorgesehenen Vollzugsöff- nung mit Übernachtung wurde der Beschwerdeführer am Abend des ersten Tages wegen Alkoholkonsums ins MZU zurück verbracht (12/2/63 S. 5, Urk. 12/2 65+66 sowie Urk. 12/2/ 68 S. 4 f.). Bei der nächsten Vollzugsöffnung konsumierte der Beschwerdeführer am 19. April 2014 Bier und Kokain und kehrte – abredewidrig – erst am Folgetag ins MZU zurück (Urk. 12/2/70-72). Dies zeigt, dass der Be- schwerdeführer grösste Mühe im Umgang mit gewährten Freiheiten hat und zum Suchtmittelkonsum neigt, was die Begehung von Delikten begünstigt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung verändert sich deshalb durch die Deliktsfreiheit während des Massnahmenvollzugs die Einschätzung der Rückfallprognose als belastet respektive schlecht nicht. 4.5. Die amtliche Verteidigung zitiert aus BGE 124 IV 198 E. 4d/aa, wonach der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit der (Voll-)Verbüs- sung der Reststrafe aus Gründen, die nicht sichtbar seien, mindestens gleichran- gig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhal- tung des Täters vom Leben in der Freiheit gegenüberstehe. Die weitere Verbüs- sung der Strafe tauge damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten. Dieser
- 12 - Entscheid betraf indessen die Frage der bedingten Entlassung nach Vollzug von mindestens zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe und nicht wie vorliegend die Frage des Vollzugs nach Abbruch einer stationären Massnahme. Aber selbst wenn man vorliegend den erwähnten Entscheid heranziehen wollte, wäre darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in ebendiesem Ent- scheid auch erwog: "Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht Vorteile in Gestalt einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung bieten, die die Vollstreckung nicht bietet und deren man sich bei der Vollstreckung [ver]gibt, so ist die bedingte Entlassung gegenüber der ja in Wahrheit nicht prob- lemlösenden, sondern das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung der bedingten Entlassung in all den Fällen vorzugswürdig, in denen diese Vorteile be- stehen und ihre Wahrnehmung sinnvoll erscheint" (a.a.O., E. 4d/bb). Die amtliche Verteidigung zeigt nicht substanziiert auf, worin die in spezial- präventiver Hinsicht liegenden Vorteile in Gestalt einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung liegen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Absicht des Beschwerdeführers, die Schweiz in Rich- tung Kosovo zu verlassen, keine Vorteile zu bieten. Nachdem der Beschwerde- führer, der gemäss seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter B._____ (Urk. 12/2/3 S. 12 f.) mit seinen Eltern kurz vor Kriegsbeginn im Kosovo in die Schweiz einreiste, praktisch seine ganze Kindheit und Jugend in Winterthur verbracht und die Schulen hier absolviert hat, dürfte es ihm in seiner Heimat je- denfalls nicht leicht fallen, Fuss zu fassen. Mit dem Vollzug der Reststrafe werden jedenfalls keine Möglichkeiten zur dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung vergeben. Die Reststrafe ist daher zu vollziehen. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
- 13 -
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Eingang der Honorarnote mittels separaten Ent- scheids zu befinden. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdefüh- rers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur, ad DA140007-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann