Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A._____, B._____ und C._____ wegen Veruntreuung etc. zum Nachteil von D._____. A._____ (Betreuerin von D._____) soll ab dem Privatkonto von D._____ insgesamt Fr. 1 Mio. auf ein Konto von C._____ (Tochter von A._____) und das Partnerkonto von A._____ und B._____ überwiesen haben, wobei als Zahlungs- grund eine Schenkung von D._____ angegeben worden sei. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sperrung von sämtlichen in der Schweiz angelegten und verwalteten Konten von A._____, B._____ und C._____ bei der PostFinance an. Am 30. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A._____, B._____ und C._____ ein (Urk. 5). In Ziffer 2 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung ordnete sie das Folgende an: "Die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügte Kontosperre betreffend die Konti der Beschuldigten bei der PostFinance (…; … und … (C._____); … und … (A._____ und B._____)) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben, wobei der Geschädigten innerhalb der gleichen Frist ab Erhalt dieser Verfügung Gelegenheit zu geben ist, beim zuständigen Zivilrichter ihren zivilrecht- lichen Anspruch auf die besagten Vermögensverhältnisse geltend zu machen. Sollte die Geschädigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sollte sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie ihrer Klage innerhalb der glei- chen Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einreichen, wird die Kontosperre bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters bezüglich der Eigentumsverhältnis- se der beschlagnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten und der Zivilrichter wird aufgefordert, über die Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden."
E. 2 A._____, B._____ und C._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Ein- stellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung
- 3 - der Kontosperre betreffend die Konten der Beschwerdeführer aufzuheben. Even- tualiter sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend die Konten bzw. Buchgelder von B._____ und C._____ aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ hat als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 am 29. Oktober 2014 Stellung genommen (Urk. 14). Er beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ nicht dazu befugt sei, die rechtlichen Interessen der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Am 30. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Akten ein, welche den Untersuchungsakten beizufügen seien (Urk. 17). Am 3. November 2014 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ weitere Akten ein (Urk. 19). Am 6. November 2014 reichten die Be- schwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten (Urk. 23). Ebenfalls am 6. November 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der PostFinance AG betreffend die Aufrechterhaltung der Kontosperren zu den Akten (Urk. 26). Sie verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 33). Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ hat am 21. November 2014 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin 1 hat am 6. Dezember 2014 ein Schreiben eingereicht (Urk. 37). Die Beschwerdeführer haben sich am 16. Dezember 2014 vernehmen lassen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft reichte weitere Akten nach (Urk. 45/1-7). Am 9. Januar 2015 verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 46). Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ hat sich ein weiteres Mal vernehmen lassen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten (Urk. 47). Am 21. Januar 2015 hat Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und auftrags der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 50). Den Be- schwerdeführern wurden die Urk. 45/1-7, Urk. 46, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50, Urk. 51/1-2 und Urk. 53 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 54). Sie lies- sen sich am 31. März 2015 vernehmen und hielten ohne weitere materielle Aus- führungen an ihren Anträgen fest (Urk. 55).
- 4 -
E. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Einstellungsverfügung enthalte für die An- ordnung in Ziffer 2 des Dispositivs keine Begründung (Urk. 2 S. 3 und S. 7).
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestand- teil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermögli- chen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.3; 1B_26/2015 vom 26. Februar 2015 E. 2.1).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung, es sei auf dem Weg des Zivilverfahrens zu klären, ob die Schenkung von Fr. 1 Mio. und weitere Schenkungen zivilrechtlich rechtsgültig seien. Danach erläutert sie, dass die Kon- ten gesperrt blieben und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Erhebung einer Zi- vilklage anzusetzen sei (vgl. Urk. 5 S. 11). Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine
- 5 - gesetzliche Bestimmung genannt, auf welche sie die Kontosperre stützt. Die Be- schwerdeführer waren und sind indessen anwaltlich vertreten. Die relevanten ge- setzlichen Bestimmungen sollte ein Anwalt kennen. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Den Beschwerdeführern war es möglich, innert Frist eine sachgerechte Beschwerde zu erheben, in welcher sie auf verschiedene Ge- setzesartikel Bezug nehmen (vgl. insb. Urk. 2 S. 7 Rz. 24). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insofern nicht gegeben.
E. 2.4 Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aufrechterhaltung der Kontosperren äussern können (Urk. 2 S. 7 Rz. 22). Auch damit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft hat dem (heutigen) Vertreter der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) am 12. September 2014 den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung angekündigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Er- lass einer Einstellungsverfügung geplant sei (vgl. Urk. 13/54/1). Dasselbe hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 1-3 mit je separatem Schreiben mit- geteilt (Urk. 13/54/3; Urk. 13/54/5 und Urk. 13/54/9). Dass es die Beschwerdefüh- rer unterlassen haben, sich zu einer allfälligen Aufrechterhaltung der Kontosper- ren zu äussern, haben die Strafbehörden nicht zu verantworten. Die Beschwerde- führer hatten Kenntnis davon, dass die Konten gesperrt waren. Auch einem juris- tischen Laien musste klar sein, dass bei Abschluss des Verfahrens über das wei- tere Vorgehen hinsichtlich der Konten zu entscheiden war. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich vor Abschluss des Verfahrens zu allfälligen Folgen der Einstellung zu äussern. Ein separater Hinweis auf die geplanten Anordnungen bezüglich der Konten war nicht notwendig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
E. 3 Zufolge Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit wel- cher eine Kontosperre aufrecht erhalten wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführer sind von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 3.1 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
- 6 - Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbe- stritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufge- hoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu be- finden (Abs. 3). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Ver- mögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5).
E. 3.2 Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entschei- den. Eine solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Be- tracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den an- dern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzu- setzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Anspre- chern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit der vorläufigen Zusprechung ge- mäss Art. 267 Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess verteilt. Die Fristansetzung hat den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf zu schützen, sie habe den Gegenstand oder Vermögenswert rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herausgegeben (Urteile 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; 1B_299/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen).
- 7 -
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung grundsätzlich die Aufhebung der Kontosperren angeordnet. Damit hat sie (implizit) die auf den Kon- ten beschlagnahmten Vermögenswerte den Beschwerdeführern zugewiesen. Gleichzeitig hat sie der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist zur Erhebung einer Zivil- klage angesetzt. Damit ist die Staatsanwaltschaft nach Art. 267 Abs. 5 StPO vor- gegangen.
E. 3.4 Gegenstände und Vermögenswerte sind grundsätzlich der berechtigten Per- son zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 StGB). Wer berechtigte Person ist bzw. sein kann, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts. In Frage kommen dingliche und obligatorische Berechtigungen an Gegenständen oder Vermögenswerten (vgl. dazu Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 14 ff. zu Art. 267 StPO).
E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat insgesamt fünf Konten gesperrt (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Dabei handelt es sich um Vermögenswerte. Zwar wenden die Beschwer- deführer zu Recht ein, dass ein Zivilgericht nicht über das Eigentum an den stritti- gen Geldbeträgen urteilen kann, weil es um Buchgelder geht (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung ist jedoch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, wem die Vermögenswerte (Konten bzw. darauf liegende Gelder) herauszugeben sind, grundsätzlich dem Zivilgericht überlassen will. Das wider- spricht dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 5 StPO nicht. Die Fristansetzung zur Zivil- klage hat gerade zum Zweck, die Strafbehörde davor zu schützen, Vermögens- werte rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herauszugeben. Es trifft zu, dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, wie diese geltend ma- chen (Urk. 2 S. 6 Rz. 16). Beispielsweise auch bei umstrittenen Eigentumsver- hältnissen spricht der Besitz für das Eigentum des Besitzers (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Analog verhält es sich hier bezüglich der Konten (bzw. Vermögenswerte), welche auf die Beschwerdeführer lauten. Wem die Vermögenswerte herauszuge- ben sind, ist umstritten. Dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, hat auf die Verteilung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess Einfluss. So hat die
- 8 - Staatsanwaltschaft zu Recht der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Anhebung von zivilrechtlichen Schritten angesetzt. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist insofern unpräzis, als ein Zivilgericht über die Eigentumsverhältnis- se entscheiden soll. Da es um Buchgelder geht, kann das Zivilgericht nicht über die "Eigentumsverhältnisse" befinden. Das lässt die angefochtene Verfügung aber dem Grundsatz nach nicht als rechtwidrig erscheinen. Das Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung ist aber insofern entsprechend anzupassen und der diesbe- zügliche Einwand der Beschwerdeführer begründet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 20), die Beschwer- degegnerin 1 habe sich nicht gültig als Privatklägerin konstituiert. Rechtsanwalt Y1._____ sei von der damaligen Vormundschaftsbehörde nur beauftragt gewe- sen, die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren zu vertreten.
E. 4.2 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Art. 267 Abs. 5 StPO setzt nicht voraus, dass diejenige Person, welche Ansprüche auf beschlagnahmte Ge- genstände oder Vermögenswerte erhebt, sich als Privatklägerin konstituiert hat. Durch wen die Beschwerdegegnerin 1 in einem allfälligen Zivilverfahren vertreten wird, ist hier nicht massgebend. Der Einwand ist unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 7 Rz. 21), mögliche For- derungen der Beschwerdegegnerin 1 aus allenfalls nichtigen Schenkungen seien verjährt (Art. 67 OR), weil sich die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren nicht gültig als Privatklägerin konstituiert habe.
E. 5.2 Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuwei- sung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zi- vilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; vgl. auch Urteil 6B_2/2012 vom 1. Januar 2013 E. 8.4).
- 9 -
E. 5.3 Aufgrund welcher rechtlichen Anspruchsgrundlagen (etwa Art. 41 OR, Art. 62 OR oder vertraglicher Schadenersatzpflicht) die Verjährung zu bestimmen ist, kann offen bleiben. Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, wel- che das Zivilgericht nicht von Amtes wegen beachtet (vgl. Art. 142 OR). Dass die allfällige Einrede im Strafverfahren ohne Weiteres auch für das Zivilverfahren Wir- kung entfaltet, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Ob allfällige Ansprüche verjährt sind, hat das Zivilgericht zu beurteilen. Die Strafbehörde kann vorliegend nicht ohne weitere Beweiserhebungen darüber entscheiden. Auf den Einwand der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 4 Rz. 9), die Vermö- genswerte auf den gesperrten Konten hätten sich aufgrund verschiedener Ein- und Auszahlungen vermischt.
E. 6.2 Was die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, ist nicht nach- vollziehbar. Art. 727 ZGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf Buchgelder, sondern auf bewegliche Sachen anwendbar.
E. 7 Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde die Saldi der Konten per
E. 12 Januar 2012 an (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Was sie daraus ableiten bzw. damit geltend machen wollen, erläutern sie nicht näher. Sie bestreiten nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 Zahlungen auf die Konten der Beschwerdeführer geleistet hat (Urk. 2 S. 3 f. Rz. 5). 8. 8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 18 und S. 7 Rz. 25; Urk. 41 Rz. 10 ff.), die vorsorgliche Sicherung streitiger Geldforderungen bzw. die Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen unterstehe den Normen und Massnahmen des SchKG. Für die Vollstreckung einer Geldforderung könne das Zivilgericht keine Sicherungsmassnahmen anordnen. 8.2 Im Zivilprozess kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen (Art. 261 ff. ZPO). Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme jede
- 10 - gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwen- den, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Per- son. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nennt als Beispiel dazu die Anweisung an eine Bank, ein bestimmtes Konto zu sperren (BBl 2006 7355; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 22 zu Art. 262 ZPO). 8.3 Es ist davon auszugehen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Kontosper- re im Zivilprozess mittels vorsorglicher Massnahmen aufrecht zu erhalten. Dar- über haben letztlich die zivilgerichtlichen Instanzen zu befinden. Es trifft zwar zu, dass Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnah- men bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehält. Indessen handelt es sich nach dem Wortlaut von Art. 269 lit. a ZPO nur um einen Vorbehalt. Das schliesst die Anwendung von Art. 262 ZPO nicht grundsätzlich aus. In der Litera- tur wird weitgehend die Auffassung vertreten, Beschlagnahmungen für Geldforde- rungen seien aufgrund des Vorrangs des SchKG ausgeschlossen (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 5 zu Art. 269 ZPO; Sprecher, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 269 ZPO; vgl. auch Zürcher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 ff. zu Art. 269 ZPO). Die Literatur äussert sich in den erwähnten Kommentaren nicht dazu, in welchem Verhältnis das SchKG und die vorsorgli- chen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu Art. 267 Abs. 5 StPO stehen. 8.4 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 8 Rz. 26; Urk. 55), die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Es könne nicht sein, dass die Vermögenswerte ohne Strafverfahren gesperrt blieben. Ein allfälliger Zivilprozess könne Jahre in Anspruch nehmen. 8.5 Art. 267 Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Ansprecherin Frist zur Anhebung von Zivilklagen zu setzen ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen
- 11 - Verfügung angeordnet, dass die Kontosperren aufrecht erhalten bleiben, bis zum definitiven Entscheid des Zivilgerichts. Die Aufrechterhaltung der Kontosperren hängt gemäss der angefochtenen Verfügung einzig davon ab, dass die Be- schwerdegegnerin 1 eine Zivilklage anhängig macht. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass ein allfälliger Zivilprozess Jahre in Anspruch nehmen könnte, während welchen die Konten gesperrt blieben. 8.6 Die Kontosperre ist im Ergebnis eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens allenfalls abänderbar bleiben soll. Mit Blick auf die erwähnten Bestimmungen der ZPO erscheint es vorliegend ange- messen, die strafrechtliche Kontosperre im Hinblick auf den allfälligen Zivilprozess zu beschränken, da das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Kontosperre ist nur solange aufrechtzuerhalten, bis eine zivilrechtliche Instanz über die vorläufige Si- cherung der Vermögenswerte befunden hat. Damit lässt sich - bei gegebenen Vo- raussetzungen - die strafrechtliche Sperre durch eine zivilrechtliche Massnahme ablösen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist daher eine Frist anzusetzen, um beim Zi- vilgericht um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen. Es steht ihr frei, parallel da- zu ein Arrestbegehren (Art. 271 ff. SchKG) zu stellen, das ebenfalls ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen darstellt (ZR 105/2006 Nr. 18). Ist die vor- sorgliche Massnahme erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die gesperrten Kon- ten freizugeben haben. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Bezirksgericht Zürich bereits um den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht hat (vgl. Urk. 24). Dieses ist indessen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht über ein Rechtsschutzinteres- se verfügt, weil in der Einstellungsverfügung die Kontosperre nur von der Anhe- bung einer Zivilklage abhängig gemacht worden sei. Wird mit dem vorliegenden Entscheid die angefochtene Verfügung neu gefasst, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (erneut) um vorsorgliche Massnahmen ersuchen kann. 9. 9.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zif- fer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und neu zu
- 12 - fassen. Die gesperrten Konten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben: Der Beschwerdegegnerin 1 ist eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um beim zu- ständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 davon Gebrauch machen, hat sie der Staatsanwalt- schaft eine Kopie ihres Gesuchs (innert 10 Tagen ab Erhalt der Einstellungsver- fügung) um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzureichen. Hat das Gesuch Er- folg, löst die zivilrechtliche Massnahme die strafrechtliche Kontosperre ab bzw. ist letztere aufzuheben. Ist das Gesuch erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die ge- sperrten Konten freizugeben haben. 9.2 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Unter Würdigung des Verfahrensausgangs obsiegen und unterliegen die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte. Sie haben daher je die Hälfte der Kosten zu tragen. Da die Beschwerdeführer ihren Anteil an den Kosten gemeinsam verur- sacht haben (vgl. Urk. 2), haften sie für ihren Anteil solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 und § 2 GebV OG). 9.3 Da die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte ob- siegen und unterliegen, sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Allfällige ge- genseitige Entschädigungsforderungen heben sich vorliegend auf. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- 13 - "2. Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügten Kontosperre betreffend die Konti der Be- schuldigten bei der PostFinance (…; … und … (C._____); … und … (A._____ und B._____)) wird Folgendes angeordnet: D._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich der gesperrten Konti zu ersuchen. Macht D._____ davon Gebrauch, hat sie der Staatsan- waltschaft eine Kopie ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen innert derselben Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einzureichen. Hat das Gesuch Erfolg, hat D._____ die Staatsanwaltschaft darüber umge- hend zu informieren. In diesem Fall wird die Kontosperre im Sinne bzw. zu- gunsten der zivilrechtlichen Massnahme aufgehoben. Hat das Gesuch kei- nen Erfolg oder verstreicht die Frist von 10 Tagen ohne Eingang einer Kopie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wird die Kontosperre aufgehoben." Die genannte Frist für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen läuft nun ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern 1-3 (je unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3, per Gerichtsurkunde
- 14 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 45/1-7, Urk. 46 und Urk. 50, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 47, Urk. 50 und Urk. 53, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 13; Urk. 18/1-6; Urk. 27; Urk. 45/1-7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140323-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. April 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. D._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Kontosperre Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2014, A-6/2012/673
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A._____, B._____ und C._____ wegen Veruntreuung etc. zum Nachteil von D._____. A._____ (Betreuerin von D._____) soll ab dem Privatkonto von D._____ insgesamt Fr. 1 Mio. auf ein Konto von C._____ (Tochter von A._____) und das Partnerkonto von A._____ und B._____ überwiesen haben, wobei als Zahlungs- grund eine Schenkung von D._____ angegeben worden sei. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sperrung von sämtlichen in der Schweiz angelegten und verwalteten Konten von A._____, B._____ und C._____ bei der PostFinance an. Am 30. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A._____, B._____ und C._____ ein (Urk. 5). In Ziffer 2 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung ordnete sie das Folgende an: "Die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügte Kontosperre betreffend die Konti der Beschuldigten bei der PostFinance (…; … und … (C._____); … und … (A._____ und B._____)) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben, wobei der Geschädigten innerhalb der gleichen Frist ab Erhalt dieser Verfügung Gelegenheit zu geben ist, beim zuständigen Zivilrichter ihren zivilrecht- lichen Anspruch auf die besagten Vermögensverhältnisse geltend zu machen. Sollte die Geschädigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sollte sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie ihrer Klage innerhalb der glei- chen Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einreichen, wird die Kontosperre bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters bezüglich der Eigentumsverhältnis- se der beschlagnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten und der Zivilrichter wird aufgefordert, über die Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden."
2. A._____, B._____ und C._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Ein- stellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung
- 3 - der Kontosperre betreffend die Konten der Beschwerdeführer aufzuheben. Even- tualiter sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend die Konten bzw. Buchgelder von B._____ und C._____ aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ hat als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 am 29. Oktober 2014 Stellung genommen (Urk. 14). Er beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ nicht dazu befugt sei, die rechtlichen Interessen der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Am 30. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Akten ein, welche den Untersuchungsakten beizufügen seien (Urk. 17). Am 3. November 2014 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ weitere Akten ein (Urk. 19). Am 6. November 2014 reichten die Be- schwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten (Urk. 23). Ebenfalls am 6. November 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der PostFinance AG betreffend die Aufrechterhaltung der Kontosperren zu den Akten (Urk. 26). Sie verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 33). Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ hat am 21. November 2014 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin 1 hat am 6. Dezember 2014 ein Schreiben eingereicht (Urk. 37). Die Beschwerdeführer haben sich am 16. Dezember 2014 vernehmen lassen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft reichte weitere Akten nach (Urk. 45/1-7). Am 9. Januar 2015 verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 46). Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ hat sich ein weiteres Mal vernehmen lassen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten (Urk. 47). Am 21. Januar 2015 hat Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und auftrags der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 50). Den Be- schwerdeführern wurden die Urk. 45/1-7, Urk. 46, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50, Urk. 51/1-2 und Urk. 53 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 54). Sie lies- sen sich am 31. März 2015 vernehmen und hielten ohne weitere materielle Aus- führungen an ihren Anträgen fest (Urk. 55).
- 4 -
3. Zufolge Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit wel- cher eine Kontosperre aufrecht erhalten wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführer sind von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Einstellungsverfügung enthalte für die An- ordnung in Ziffer 2 des Dispositivs keine Begründung (Urk. 2 S. 3 und S. 7). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestand- teil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermögli- chen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.3; 1B_26/2015 vom 26. Februar 2015 E. 2.1). 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung, es sei auf dem Weg des Zivilverfahrens zu klären, ob die Schenkung von Fr. 1 Mio. und weitere Schenkungen zivilrechtlich rechtsgültig seien. Danach erläutert sie, dass die Kon- ten gesperrt blieben und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Erhebung einer Zi- vilklage anzusetzen sei (vgl. Urk. 5 S. 11). Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine
- 5 - gesetzliche Bestimmung genannt, auf welche sie die Kontosperre stützt. Die Be- schwerdeführer waren und sind indessen anwaltlich vertreten. Die relevanten ge- setzlichen Bestimmungen sollte ein Anwalt kennen. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Den Beschwerdeführern war es möglich, innert Frist eine sachgerechte Beschwerde zu erheben, in welcher sie auf verschiedene Ge- setzesartikel Bezug nehmen (vgl. insb. Urk. 2 S. 7 Rz. 24). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insofern nicht gegeben. 2.4 Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aufrechterhaltung der Kontosperren äussern können (Urk. 2 S. 7 Rz. 22). Auch damit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft hat dem (heutigen) Vertreter der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) am 12. September 2014 den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung angekündigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Er- lass einer Einstellungsverfügung geplant sei (vgl. Urk. 13/54/1). Dasselbe hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 1-3 mit je separatem Schreiben mit- geteilt (Urk. 13/54/3; Urk. 13/54/5 und Urk. 13/54/9). Dass es die Beschwerdefüh- rer unterlassen haben, sich zu einer allfälligen Aufrechterhaltung der Kontosper- ren zu äussern, haben die Strafbehörden nicht zu verantworten. Die Beschwerde- führer hatten Kenntnis davon, dass die Konten gesperrt waren. Auch einem juris- tischen Laien musste klar sein, dass bei Abschluss des Verfahrens über das wei- tere Vorgehen hinsichtlich der Konten zu entscheiden war. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich vor Abschluss des Verfahrens zu allfälligen Folgen der Einstellung zu äussern. Ein separater Hinweis auf die geplanten Anordnungen bezüglich der Konten war nicht notwendig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 3. 3.1 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
- 6 - Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbe- stritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufge- hoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu be- finden (Abs. 3). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Ver- mögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5). 3.2 Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entschei- den. Eine solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Be- tracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den an- dern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzu- setzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Anspre- chern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit der vorläufigen Zusprechung ge- mäss Art. 267 Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess verteilt. Die Fristansetzung hat den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf zu schützen, sie habe den Gegenstand oder Vermögenswert rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herausgegeben (Urteile 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; 1B_299/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen).
- 7 - 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung grundsätzlich die Aufhebung der Kontosperren angeordnet. Damit hat sie (implizit) die auf den Kon- ten beschlagnahmten Vermögenswerte den Beschwerdeführern zugewiesen. Gleichzeitig hat sie der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist zur Erhebung einer Zivil- klage angesetzt. Damit ist die Staatsanwaltschaft nach Art. 267 Abs. 5 StPO vor- gegangen. 3.4 Gegenstände und Vermögenswerte sind grundsätzlich der berechtigten Per- son zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 StGB). Wer berechtigte Person ist bzw. sein kann, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts. In Frage kommen dingliche und obligatorische Berechtigungen an Gegenständen oder Vermögenswerten (vgl. dazu Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 14 ff. zu Art. 267 StPO). 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat insgesamt fünf Konten gesperrt (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Dabei handelt es sich um Vermögenswerte. Zwar wenden die Beschwer- deführer zu Recht ein, dass ein Zivilgericht nicht über das Eigentum an den stritti- gen Geldbeträgen urteilen kann, weil es um Buchgelder geht (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung ist jedoch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, wem die Vermögenswerte (Konten bzw. darauf liegende Gelder) herauszugeben sind, grundsätzlich dem Zivilgericht überlassen will. Das wider- spricht dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 5 StPO nicht. Die Fristansetzung zur Zivil- klage hat gerade zum Zweck, die Strafbehörde davor zu schützen, Vermögens- werte rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herauszugeben. Es trifft zu, dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, wie diese geltend ma- chen (Urk. 2 S. 6 Rz. 16). Beispielsweise auch bei umstrittenen Eigentumsver- hältnissen spricht der Besitz für das Eigentum des Besitzers (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Analog verhält es sich hier bezüglich der Konten (bzw. Vermögenswerte), welche auf die Beschwerdeführer lauten. Wem die Vermögenswerte herauszuge- ben sind, ist umstritten. Dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, hat auf die Verteilung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess Einfluss. So hat die
- 8 - Staatsanwaltschaft zu Recht der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Anhebung von zivilrechtlichen Schritten angesetzt. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist insofern unpräzis, als ein Zivilgericht über die Eigentumsverhältnis- se entscheiden soll. Da es um Buchgelder geht, kann das Zivilgericht nicht über die "Eigentumsverhältnisse" befinden. Das lässt die angefochtene Verfügung aber dem Grundsatz nach nicht als rechtwidrig erscheinen. Das Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung ist aber insofern entsprechend anzupassen und der diesbe- zügliche Einwand der Beschwerdeführer begründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 20), die Beschwer- degegnerin 1 habe sich nicht gültig als Privatklägerin konstituiert. Rechtsanwalt Y1._____ sei von der damaligen Vormundschaftsbehörde nur beauftragt gewe- sen, die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren zu vertreten. 4.2 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Art. 267 Abs. 5 StPO setzt nicht voraus, dass diejenige Person, welche Ansprüche auf beschlagnahmte Ge- genstände oder Vermögenswerte erhebt, sich als Privatklägerin konstituiert hat. Durch wen die Beschwerdegegnerin 1 in einem allfälligen Zivilverfahren vertreten wird, ist hier nicht massgebend. Der Einwand ist unbegründet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 7 Rz. 21), mögliche For- derungen der Beschwerdegegnerin 1 aus allenfalls nichtigen Schenkungen seien verjährt (Art. 67 OR), weil sich die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren nicht gültig als Privatklägerin konstituiert habe. 5.2 Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuwei- sung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zi- vilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; vgl. auch Urteil 6B_2/2012 vom 1. Januar 2013 E. 8.4).
- 9 - 5.3 Aufgrund welcher rechtlichen Anspruchsgrundlagen (etwa Art. 41 OR, Art. 62 OR oder vertraglicher Schadenersatzpflicht) die Verjährung zu bestimmen ist, kann offen bleiben. Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, wel- che das Zivilgericht nicht von Amtes wegen beachtet (vgl. Art. 142 OR). Dass die allfällige Einrede im Strafverfahren ohne Weiteres auch für das Zivilverfahren Wir- kung entfaltet, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Ob allfällige Ansprüche verjährt sind, hat das Zivilgericht zu beurteilen. Die Strafbehörde kann vorliegend nicht ohne weitere Beweiserhebungen darüber entscheiden. Auf den Einwand der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 4 Rz. 9), die Vermö- genswerte auf den gesperrten Konten hätten sich aufgrund verschiedener Ein- und Auszahlungen vermischt. 6.2 Was die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, ist nicht nach- vollziehbar. Art. 727 ZGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf Buchgelder, sondern auf bewegliche Sachen anwendbar.
7. Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde die Saldi der Konten per
12. Januar 2012 an (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Was sie daraus ableiten bzw. damit geltend machen wollen, erläutern sie nicht näher. Sie bestreiten nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 Zahlungen auf die Konten der Beschwerdeführer geleistet hat (Urk. 2 S. 3 f. Rz. 5). 8. 8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 18 und S. 7 Rz. 25; Urk. 41 Rz. 10 ff.), die vorsorgliche Sicherung streitiger Geldforderungen bzw. die Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen unterstehe den Normen und Massnahmen des SchKG. Für die Vollstreckung einer Geldforderung könne das Zivilgericht keine Sicherungsmassnahmen anordnen. 8.2 Im Zivilprozess kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen (Art. 261 ff. ZPO). Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme jede
- 10 - gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwen- den, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Per- son. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nennt als Beispiel dazu die Anweisung an eine Bank, ein bestimmtes Konto zu sperren (BBl 2006 7355; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 22 zu Art. 262 ZPO). 8.3 Es ist davon auszugehen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Kontosper- re im Zivilprozess mittels vorsorglicher Massnahmen aufrecht zu erhalten. Dar- über haben letztlich die zivilgerichtlichen Instanzen zu befinden. Es trifft zwar zu, dass Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnah- men bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehält. Indessen handelt es sich nach dem Wortlaut von Art. 269 lit. a ZPO nur um einen Vorbehalt. Das schliesst die Anwendung von Art. 262 ZPO nicht grundsätzlich aus. In der Litera- tur wird weitgehend die Auffassung vertreten, Beschlagnahmungen für Geldforde- rungen seien aufgrund des Vorrangs des SchKG ausgeschlossen (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 5 zu Art. 269 ZPO; Sprecher, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 269 ZPO; vgl. auch Zürcher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 ff. zu Art. 269 ZPO). Die Literatur äussert sich in den erwähnten Kommentaren nicht dazu, in welchem Verhältnis das SchKG und die vorsorgli- chen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu Art. 267 Abs. 5 StPO stehen. 8.4 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 8 Rz. 26; Urk. 55), die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Es könne nicht sein, dass die Vermögenswerte ohne Strafverfahren gesperrt blieben. Ein allfälliger Zivilprozess könne Jahre in Anspruch nehmen. 8.5 Art. 267 Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Ansprecherin Frist zur Anhebung von Zivilklagen zu setzen ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen
- 11 - Verfügung angeordnet, dass die Kontosperren aufrecht erhalten bleiben, bis zum definitiven Entscheid des Zivilgerichts. Die Aufrechterhaltung der Kontosperren hängt gemäss der angefochtenen Verfügung einzig davon ab, dass die Be- schwerdegegnerin 1 eine Zivilklage anhängig macht. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass ein allfälliger Zivilprozess Jahre in Anspruch nehmen könnte, während welchen die Konten gesperrt blieben. 8.6 Die Kontosperre ist im Ergebnis eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens allenfalls abänderbar bleiben soll. Mit Blick auf die erwähnten Bestimmungen der ZPO erscheint es vorliegend ange- messen, die strafrechtliche Kontosperre im Hinblick auf den allfälligen Zivilprozess zu beschränken, da das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Kontosperre ist nur solange aufrechtzuerhalten, bis eine zivilrechtliche Instanz über die vorläufige Si- cherung der Vermögenswerte befunden hat. Damit lässt sich - bei gegebenen Vo- raussetzungen - die strafrechtliche Sperre durch eine zivilrechtliche Massnahme ablösen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist daher eine Frist anzusetzen, um beim Zi- vilgericht um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen. Es steht ihr frei, parallel da- zu ein Arrestbegehren (Art. 271 ff. SchKG) zu stellen, das ebenfalls ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen darstellt (ZR 105/2006 Nr. 18). Ist die vor- sorgliche Massnahme erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die gesperrten Kon- ten freizugeben haben. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Bezirksgericht Zürich bereits um den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht hat (vgl. Urk. 24). Dieses ist indessen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht über ein Rechtsschutzinteres- se verfügt, weil in der Einstellungsverfügung die Kontosperre nur von der Anhe- bung einer Zivilklage abhängig gemacht worden sei. Wird mit dem vorliegenden Entscheid die angefochtene Verfügung neu gefasst, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (erneut) um vorsorgliche Massnahmen ersuchen kann. 9. 9.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zif- fer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und neu zu
- 12 - fassen. Die gesperrten Konten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben: Der Beschwerdegegnerin 1 ist eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um beim zu- ständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 davon Gebrauch machen, hat sie der Staatsanwalt- schaft eine Kopie ihres Gesuchs (innert 10 Tagen ab Erhalt der Einstellungsver- fügung) um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzureichen. Hat das Gesuch Er- folg, löst die zivilrechtliche Massnahme die strafrechtliche Kontosperre ab bzw. ist letztere aufzuheben. Ist das Gesuch erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die ge- sperrten Konten freizugeben haben. 9.2 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Unter Würdigung des Verfahrensausgangs obsiegen und unterliegen die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte. Sie haben daher je die Hälfte der Kosten zu tragen. Da die Beschwerdeführer ihren Anteil an den Kosten gemeinsam verur- sacht haben (vgl. Urk. 2), haften sie für ihren Anteil solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 und § 2 GebV OG). 9.3 Da die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte ob- siegen und unterliegen, sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Allfällige ge- genseitige Entschädigungsforderungen heben sich vorliegend auf. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- 13 - "2. Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügten Kontosperre betreffend die Konti der Be- schuldigten bei der PostFinance (…; … und … (C._____); … und … (A._____ und B._____)) wird Folgendes angeordnet: D._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich der gesperrten Konti zu ersuchen. Macht D._____ davon Gebrauch, hat sie der Staatsan- waltschaft eine Kopie ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen innert derselben Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einzureichen. Hat das Gesuch Erfolg, hat D._____ die Staatsanwaltschaft darüber umge- hend zu informieren. In diesem Fall wird die Kontosperre im Sinne bzw. zu- gunsten der zivilrechtlichen Massnahme aufgehoben. Hat das Gesuch kei- nen Erfolg oder verstreicht die Frist von 10 Tagen ohne Eingang einer Kopie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wird die Kontosperre aufgehoben." Die genannte Frist für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen läuft nun ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern 1-3 (je unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3, per Gerichtsurkunde
- 14 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 45/1-7, Urk. 46 und Urk. 50, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 47, Urk. 50 und Urk. 53, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 13; Urk. 18/1-6; Urk. 27; Urk. 45/1-7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen