Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den am 17. April 2014 verhafteten und mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 19. April 2014 in Untersuchungshaft versetzten (Urk. 10/16/13) A._____ (fortan Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Der Be- schwerdeführer wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____.
E. 2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken, er sei von der Familie des Beschwer- deführers angefragt worden, "zumindest eine Zweitmeinung" abzugeben (Urk. 3/2 a). Am 18. Juli 2014 reichte Rechtsanwalt X2._____ bei der Staatsanwaltschaft eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein, welche insbesondere die Bevollmächtigung zur "Vertretung in Strafsachen" zum Inhalt hat (Urk. 3/3 bzw. Urk. 3/1). Nach einem von der Staatsanwaltschaft bewilligten Gefängnisbe- such (Urk. 3/4) ersuchte Rechtsanwalt X2._____ die Staatsanwaltschaft um voll- ständige Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung (Urk. 3/5). Die Staatsanwalt- schaft teilte Rechtsanwalt X2._____ tags darauf mit, die Akteneinsicht werde nur restriktiv gewährt, weil es sich um einen Haftfall handle. Man sei bereit , ihm die Polizeirapporte zur Verfügung zu stellen. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht er- sichtlich, weshalb er für den Entscheid, ob er das Mandat übernehme oder nicht, vollständige Akteneinsicht benötige. Falls er jedoch das Mandat übernehme, er- halte er selbstverständlich uneingeschränkte Akteneinsicht (Urk. 3/6). Nachdem Rechtsanwalt X2._____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 am Begehren um voll- ständige Einsicht in die Akten festhielt (Urk. 3/7), teilte ihm die Staatsanwaltschaft am 4. August 2014 mit, sie halte an ihrer Auffassung gemäss Schreiben vom 31. Juli 2014 fest (Urk. 3/8).
E. 3 a) Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 127 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbe- schränkt. Abs. 2 von Art. 127 StPO sieht etwa Schranken für den Fall der Mehr- fachvertretung vor, Abs. 5 behält die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich Anwälten vor. Einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten steht es sodann grundsätzlich frei, eine private Verteidigung zu beauftragen (und diese dafür zu entschädigen). In der Regel wird damit zwar das Erfordernis der amtli- chen Verteidigung entfallen (Urteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5 mit Hinweisen). Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidi- gung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist nicht ausgeschlossen. Beispiele für eine erbetene Verteidigung neben einer amtlichen Verteidigung sind im Entscheid des Bundesgerichts vom 28.6.2012, 1B_289/2012, E. 2.3.2 m.H.,
- 4 - aufgeführt. Der vorliegende Fall ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. Es er- scheint ohne Weiteres als zulässig, dass eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen erbetenen (zweiten) Rechtsbeistand bestellt, und dessen Aufgabe einstweilen auf die Abgabe einer Zweitmeinung beschränkt. Der Beschwerdefüh- rer hat durch die Unterzeichnung der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ am 9. Juli 2014 diesen mit seiner formellen Verbeiständung beauftragt (Urk. 3/1). Die zentrale Funktion einer jeden Verteidigung – sei sie frei gewählt oder amtlich be- stellt – besteht darin, die Rechte und Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren zu wahren. Die Verteidigung hat mithin nach gewissenhafter Prü- fung der Sach- und Rechtslage diejenigen Entscheide zu treffen, die entspre- chend dem Verfahrensstand erforderlich sind, um (letztlich) auf ein möglichst günstiges Urteil hinzuwirken (T. Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelver- fahren, Diss. Zürich 2000, S. 49 ff.). Damit Rechtsanwalt X2._____ die ihm oblie- genden Aufgaben bestmöglich erfüllen kann, d.h. den Entscheid zu treffen, ob er auch die materielle Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen soll, ist er in diesem praktisch abgeschlossenen Strafverfahren (ausstehend ist noch ein Gutachten; vgl. Urk. 10/16/35 S. 3 Ziff. 4) auf vollständige Akteneinsicht angewie- sen. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft wird weder näher be- gründet (Urk. 8 S. 2 und Urk. 16 S. 2), noch ist sie nachvollziehbar.
b) Weder das Gesetz noch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) schreiben sodann vor, dass sich der für eine beschuldigte Person korrekt bestellte Rechtsbeistand gegenüber der Untersuchungsbehörde zu Einzelheiten über Inhalt und Umfang seiner Mandatierung zu äussern hat. Dass im konkreten Fall Rechtsanwalt X2._____ gegenüber der Staatsanwalt- schaft von sich aus offen gelegt hat, er habe auf Wunsch der Mutter der beschul- digten Person "zumindest" eine Zweitmeinung abzugeben, erscheint zweckmäs- sig und vermag seine ihm zustehenden Rechte nicht einzuschränken. Zweckmäs- sig ist es deshalb, weil damit die Staatsanwaltschaft weiss, dass sie das Mandat des amtlichen Verteidigers 'zumindest' einstweilen nicht zu widerrufen hat (Art. 134 Abs. 1 StPO) und so für den Fall, dass der erbetene Rechtsbeistand das Mandat zur formellen Verteidigung nach dem Studium der Akten niederlegt, unnö- tige Umtriebe und Kosten vermieden werden können.
- 5 -
c) Was den Anspruch des Rechtsbeistandes auf vollständige Akteneinsicht be- trifft, gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, es lägen Gründe im Sinne von Art. 108 StPO vor, die eine Einschränkung des Einsichtsrechts erforderten. Der am Schluss der Duplik angebrachte Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass nämlich in einem Haftfall das Akteneinsichtsrecht restriktiv zu handhaben sei, um der Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken, blieb gänzlich unsubstanziiert (Urk. 16 S. 2, a.E.). Es ist auch nicht ersichtlich, in- wiefern sich durch die Gewährung der vollen Akteneinsicht an Rechtsanwalt X2._____ eine Kollusionsgefahr (welche die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. Juli 2014 nicht einmal sinnge- mäss geltend gemacht hatte; Urk. 10/16/35) konkretisieren könnte.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Staatsanwalt- schaft ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO die Weisung zu erteilen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und es ist dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Strafverfahren des Beschwerdeführers vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 6 -
- Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird mit. Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-1/2014/270, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140243-O/U/PRI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Ge- richtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 2. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den am 17. April 2014 verhafteten und mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 19. April 2014 in Untersuchungshaft versetzten (Urk. 10/16/13) A._____ (fortan Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Der Be- schwerdeführer wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____.
2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken, er sei von der Familie des Beschwer- deführers angefragt worden, "zumindest eine Zweitmeinung" abzugeben (Urk. 3/2 a). Am 18. Juli 2014 reichte Rechtsanwalt X2._____ bei der Staatsanwaltschaft eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein, welche insbesondere die Bevollmächtigung zur "Vertretung in Strafsachen" zum Inhalt hat (Urk. 3/3 bzw. Urk. 3/1). Nach einem von der Staatsanwaltschaft bewilligten Gefängnisbe- such (Urk. 3/4) ersuchte Rechtsanwalt X2._____ die Staatsanwaltschaft um voll- ständige Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung (Urk. 3/5). Die Staatsanwalt- schaft teilte Rechtsanwalt X2._____ tags darauf mit, die Akteneinsicht werde nur restriktiv gewährt, weil es sich um einen Haftfall handle. Man sei bereit , ihm die Polizeirapporte zur Verfügung zu stellen. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht er- sichtlich, weshalb er für den Entscheid, ob er das Mandat übernehme oder nicht, vollständige Akteneinsicht benötige. Falls er jedoch das Mandat übernehme, er- halte er selbstverständlich uneingeschränkte Akteneinsicht (Urk. 3/6). Nachdem Rechtsanwalt X2._____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 am Begehren um voll- ständige Einsicht in die Akten festhielt (Urk. 3/7), teilte ihm die Staatsanwaltschaft am 4. August 2014 mit, sie halte an ihrer Auffassung gemäss Schreiben vom 31. Juli 2014 fest (Urk. 3/8).
3. Mit Eingabe vom 7. August 2014 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde er- heben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
- 3 - "1. Dem Unterzeichnenden [gemeint RA X2._____] sei vollumfängliche Ak- teneinsicht zu gewähren.
2. Die Sache sei dringlich zu behandeln.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik am Beschwer- deantrag fest (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält in der Duplik daran fest, dass RA X2._____ die vollumfängliche Akteneinsicht solange zu verweigern sei, bis er erklärt habe, dass er die Verteidigung des Beschwerdeführers über- nehme (Urk. 16). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Auf die Vorbringen der Parteien zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3. a) Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 127 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbe- schränkt. Abs. 2 von Art. 127 StPO sieht etwa Schranken für den Fall der Mehr- fachvertretung vor, Abs. 5 behält die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich Anwälten vor. Einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten steht es sodann grundsätzlich frei, eine private Verteidigung zu beauftragen (und diese dafür zu entschädigen). In der Regel wird damit zwar das Erfordernis der amtli- chen Verteidigung entfallen (Urteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5 mit Hinweisen). Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidi- gung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist nicht ausgeschlossen. Beispiele für eine erbetene Verteidigung neben einer amtlichen Verteidigung sind im Entscheid des Bundesgerichts vom 28.6.2012, 1B_289/2012, E. 2.3.2 m.H.,
- 4 - aufgeführt. Der vorliegende Fall ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. Es er- scheint ohne Weiteres als zulässig, dass eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen erbetenen (zweiten) Rechtsbeistand bestellt, und dessen Aufgabe einstweilen auf die Abgabe einer Zweitmeinung beschränkt. Der Beschwerdefüh- rer hat durch die Unterzeichnung der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ am 9. Juli 2014 diesen mit seiner formellen Verbeiständung beauftragt (Urk. 3/1). Die zentrale Funktion einer jeden Verteidigung – sei sie frei gewählt oder amtlich be- stellt – besteht darin, die Rechte und Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren zu wahren. Die Verteidigung hat mithin nach gewissenhafter Prü- fung der Sach- und Rechtslage diejenigen Entscheide zu treffen, die entspre- chend dem Verfahrensstand erforderlich sind, um (letztlich) auf ein möglichst günstiges Urteil hinzuwirken (T. Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelver- fahren, Diss. Zürich 2000, S. 49 ff.). Damit Rechtsanwalt X2._____ die ihm oblie- genden Aufgaben bestmöglich erfüllen kann, d.h. den Entscheid zu treffen, ob er auch die materielle Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen soll, ist er in diesem praktisch abgeschlossenen Strafverfahren (ausstehend ist noch ein Gutachten; vgl. Urk. 10/16/35 S. 3 Ziff. 4) auf vollständige Akteneinsicht angewie- sen. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft wird weder näher be- gründet (Urk. 8 S. 2 und Urk. 16 S. 2), noch ist sie nachvollziehbar.
b) Weder das Gesetz noch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) schreiben sodann vor, dass sich der für eine beschuldigte Person korrekt bestellte Rechtsbeistand gegenüber der Untersuchungsbehörde zu Einzelheiten über Inhalt und Umfang seiner Mandatierung zu äussern hat. Dass im konkreten Fall Rechtsanwalt X2._____ gegenüber der Staatsanwalt- schaft von sich aus offen gelegt hat, er habe auf Wunsch der Mutter der beschul- digten Person "zumindest" eine Zweitmeinung abzugeben, erscheint zweckmäs- sig und vermag seine ihm zustehenden Rechte nicht einzuschränken. Zweckmäs- sig ist es deshalb, weil damit die Staatsanwaltschaft weiss, dass sie das Mandat des amtlichen Verteidigers 'zumindest' einstweilen nicht zu widerrufen hat (Art. 134 Abs. 1 StPO) und so für den Fall, dass der erbetene Rechtsbeistand das Mandat zur formellen Verteidigung nach dem Studium der Akten niederlegt, unnö- tige Umtriebe und Kosten vermieden werden können.
- 5 -
c) Was den Anspruch des Rechtsbeistandes auf vollständige Akteneinsicht be- trifft, gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, es lägen Gründe im Sinne von Art. 108 StPO vor, die eine Einschränkung des Einsichtsrechts erforderten. Der am Schluss der Duplik angebrachte Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass nämlich in einem Haftfall das Akteneinsichtsrecht restriktiv zu handhaben sei, um der Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken, blieb gänzlich unsubstanziiert (Urk. 16 S. 2, a.E.). Es ist auch nicht ersichtlich, in- wiefern sich durch die Gewährung der vollen Akteneinsicht an Rechtsanwalt X2._____ eine Kollusionsgefahr (welche die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. Juli 2014 nicht einmal sinnge- mäss geltend gemacht hatte; Urk. 10/16/35) konkretisieren könnte.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Staatsanwalt- schaft ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO die Weisung zu erteilen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und es ist dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Strafverfahren des Beschwerdeführers vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 6 -
3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird mit. Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-1/2014/270, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer