Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A._____ befindet sich seit Ende Juni 2014 in Untersuchungshaft (Urk. 5, Urk. 12/1). Im Juli 2014 schrieb er einen Brief an B._____. Darin verwendete er zum grossen Teil statt Buchstaben aus den Ziffern 0 und 1 zusammengesetzte Zahlenkombinationen (Urk. 12/3). Am 22. Juli 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dieser Brief nicht weitergeleitet wird (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/2). Am 23. Juli 2014 reichte A._____ beim hiesigen Gericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein (Urk. 2, Urk. 8).
E. 2 Der Beschwerdeführer erklärt, er verstehe nicht, weshalb der Brief nicht weitergeleitet werde. Er habe eine Binärcodierung verwendet, deren Übersetzung nur 5 Minuten daure. Diese Codierung habe er verwendet, weil fast jeder seiner Briefe als Verstoss gegen § 134 Abs. 1 der JVV eingestuft und nicht weitergeleitet worden sei. Dieser Brief habe nur zeigen sollen, dass die Staatsanwältin die
- 3 - Briefe gar nicht lese, resp. der Beschwerdeführer habe einen Grund haben wollen, um dem Obergericht zu schreiben, damit dieses die ganze Situation einmal beurteile. Ohne Grundangabe werde ihm jeglicher Kontakt zur Aussenwelt verwehrt. Er bitte das Obergericht, das Ganze zu durchleuchten. Es könne etwas nicht stimmen. Er finde, dass die Staatsanwältin ihre Macht missbrauche (Urk. 2, Urk. 8).
E. 3 Eine Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; die weiteren in Art. 393 StPO aufgeführten Anfechtungsobjekte fallen vorliegend nicht in Betracht). Dabei hat sich die Beschwerde gegen konkret bezeichnete Verfügungen oder Verfahrenshandlungen zu richten und anzugeben, welche Punkte angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Das Ersuchen, "die ganze Situation" (damit wohl gemeint: die gesamte Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft oder die gesamte Nichtweiterleitung von Briefen) einmal zu durchleuchten und zu beurteilen, bezeichnet nicht konkrete Verfügungen oder Verfahrenshandlungen und ist nicht zulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat einen amtlichen Verteidiger. Er kann mithin die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft mit seinem Verteidiger besprechen und sich mit diesem gegen konkrete Handlungen wehren, welche ihm nicht zulässig erscheinen.
E. 4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs. Auch für inhaftierte Personen gilt der Grundsatz des freien und unbeschränkten Briefverkehrs. Einschränkungen zur Sicherung des Untersuchungszwecks (einschliesslich des Haftzwecks) sind aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig. Art. 235 Abs. 3 StPO sieht deshalb vor, dass die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Person kontrolliert wird (von umschriebenen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen). Gemäss Abs. 5 von Art. 235 StPO obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln. § 134 Abs. 1 JVV erlaubt in diesem Sinne der Strafverfolgungsbehörde, zur Sicherung des Untersuchungszwecks bezüglich der
- 4 - Korrespondenz einschränkende Anordnungen zu erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen vollständig zu untersagen. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, u.a. Kollusionsgefahr. Verhindert werden soll also u.a. die Gefahr der Beeinflussung von Personen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Sicherung dieses Zwecks kann die Korrespondenz beschränkt oder mit bestimmten Personen vollständig untersagt werden (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, UH130293, Beschluss vom 6. Dezember 2013, Erw. II.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Im Bewusstsein, dass seine Briefe von der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren sind und kontrolliert werden, verschlüsselte der Beschwerdeführer einen Brief an B._____, nach seiner Behauptung mit dem ASCII (American Standard Code for Information Interchange) -Binärsystem. Zu Recht wertete die Staatsanwaltschaft dies als Verstoss gegen die JVV und lehnte eine Weiterleitung ab. Einerseits steht nicht fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten, in drei Abschnitten jeweils ohne Abstand aneinandergereihten Zahlen (Urk. 12/3) tatsächlich um das ASCII-System handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und B._____ damit einen eigenen Geheimcode vereinbarten, mit welchem sich der Beschwerdeführer der Kontrollmöglichkeit entziehen wollte. Wenn aber der vom Beschwerdeführer verwendete Code dem Brief tatsächlich nur die Bedeutung verleiht, welche der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 3/3, Urk. 9/1), bedeutet die Verschlüsselung andererseits nichts anderes als eine bewusste und gewollte, völlig unnötige und unnütze Erschwerung der Arbeit der Staatsanwaltschaft bei der vom Gesetz vorgeschriebenen Postkontrolle. Ein solches Handeln mit dem einzigen Zweck der Arbeitserschwernis verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. bedeutet einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB und findet demnach keinen Schutz, und zwar auch dann nicht, wenn die zusätzliche Arbeit nicht aufwändig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gelten als zentrale Maximen für die
- 5 - gesamte schweizerische Rechtsordnung, damit auch im Straf- und Strafprozessrecht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern richten sich auch an die übrigen Verfahrensbeteiligten, also an Beschuldigte, Geschädigte und deren Anwälte (OGer ZH, III. Strafkammer, UR110028, Beschluss vom 13. September 2011, Erw. II.7.1 mit weiterem Hinweis, und UP140027, Beschluss vom 17. Juni 2014, Erw. II.4.2 mit weiteren Hinweisen; Bundesgericht, Urteil vom 18. März 2010, 6B_913/2009, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für den Beschwerdeführer. Mit der Codierung seines Briefes verletzte er sie. Diese Verletzung ist nicht zu schützen. Die Nichtweiterleitung des verschlüsselten Briefes ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer persönlich (gegen Empfangsschein) − den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2014/3990 (gegen Empfangsbestätigung) - 6 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 2. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140233-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 3. September 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtweiterleitung von Post Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2014, A-6/2014/3990
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A._____ befindet sich seit Ende Juni 2014 in Untersuchungshaft (Urk. 5, Urk. 12/1). Im Juli 2014 schrieb er einen Brief an B._____. Darin verwendete er zum grossen Teil statt Buchstaben aus den Ziffern 0 und 1 zusammengesetzte Zahlenkombinationen (Urk. 12/3). Am 22. Juli 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dieser Brief nicht weitergeleitet wird (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/2). Am 23. Juli 2014 reichte A._____ beim hiesigen Gericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein (Urk. 2, Urk. 8).
2. Da sich sofort erweist, dass die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der frag- liche Brief dürfe gemäss § 134 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; LS 331.1) nicht weitergeleitet werden, weil die Durchsicht des Briefes erhebliche, nicht zumutbare Umtriebe verfasse, da ein Grossteil davon in Computersprache (Binärcode) verfasst sei (Urk. 3/1).
2. Der Beschwerdeführer erklärt, er verstehe nicht, weshalb der Brief nicht weitergeleitet werde. Er habe eine Binärcodierung verwendet, deren Übersetzung nur 5 Minuten daure. Diese Codierung habe er verwendet, weil fast jeder seiner Briefe als Verstoss gegen § 134 Abs. 1 der JVV eingestuft und nicht weitergeleitet worden sei. Dieser Brief habe nur zeigen sollen, dass die Staatsanwältin die
- 3 - Briefe gar nicht lese, resp. der Beschwerdeführer habe einen Grund haben wollen, um dem Obergericht zu schreiben, damit dieses die ganze Situation einmal beurteile. Ohne Grundangabe werde ihm jeglicher Kontakt zur Aussenwelt verwehrt. Er bitte das Obergericht, das Ganze zu durchleuchten. Es könne etwas nicht stimmen. Er finde, dass die Staatsanwältin ihre Macht missbrauche (Urk. 2, Urk. 8).
3. Eine Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; die weiteren in Art. 393 StPO aufgeführten Anfechtungsobjekte fallen vorliegend nicht in Betracht). Dabei hat sich die Beschwerde gegen konkret bezeichnete Verfügungen oder Verfahrenshandlungen zu richten und anzugeben, welche Punkte angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Das Ersuchen, "die ganze Situation" (damit wohl gemeint: die gesamte Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft oder die gesamte Nichtweiterleitung von Briefen) einmal zu durchleuchten und zu beurteilen, bezeichnet nicht konkrete Verfügungen oder Verfahrenshandlungen und ist nicht zulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat einen amtlichen Verteidiger. Er kann mithin die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft mit seinem Verteidiger besprechen und sich mit diesem gegen konkrete Handlungen wehren, welche ihm nicht zulässig erscheinen.
4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs. Auch für inhaftierte Personen gilt der Grundsatz des freien und unbeschränkten Briefverkehrs. Einschränkungen zur Sicherung des Untersuchungszwecks (einschliesslich des Haftzwecks) sind aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig. Art. 235 Abs. 3 StPO sieht deshalb vor, dass die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Person kontrolliert wird (von umschriebenen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen). Gemäss Abs. 5 von Art. 235 StPO obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln. § 134 Abs. 1 JVV erlaubt in diesem Sinne der Strafverfolgungsbehörde, zur Sicherung des Untersuchungszwecks bezüglich der
- 4 - Korrespondenz einschränkende Anordnungen zu erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen vollständig zu untersagen. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, u.a. Kollusionsgefahr. Verhindert werden soll also u.a. die Gefahr der Beeinflussung von Personen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Sicherung dieses Zwecks kann die Korrespondenz beschränkt oder mit bestimmten Personen vollständig untersagt werden (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, UH130293, Beschluss vom 6. Dezember 2013, Erw. II.5 mit weiteren Hinweisen).
5. Im Bewusstsein, dass seine Briefe von der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren sind und kontrolliert werden, verschlüsselte der Beschwerdeführer einen Brief an B._____, nach seiner Behauptung mit dem ASCII (American Standard Code for Information Interchange) -Binärsystem. Zu Recht wertete die Staatsanwaltschaft dies als Verstoss gegen die JVV und lehnte eine Weiterleitung ab. Einerseits steht nicht fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten, in drei Abschnitten jeweils ohne Abstand aneinandergereihten Zahlen (Urk. 12/3) tatsächlich um das ASCII-System handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und B._____ damit einen eigenen Geheimcode vereinbarten, mit welchem sich der Beschwerdeführer der Kontrollmöglichkeit entziehen wollte. Wenn aber der vom Beschwerdeführer verwendete Code dem Brief tatsächlich nur die Bedeutung verleiht, welche der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 3/3, Urk. 9/1), bedeutet die Verschlüsselung andererseits nichts anderes als eine bewusste und gewollte, völlig unnötige und unnütze Erschwerung der Arbeit der Staatsanwaltschaft bei der vom Gesetz vorgeschriebenen Postkontrolle. Ein solches Handeln mit dem einzigen Zweck der Arbeitserschwernis verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. bedeutet einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB und findet demnach keinen Schutz, und zwar auch dann nicht, wenn die zusätzliche Arbeit nicht aufwändig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gelten als zentrale Maximen für die
- 5 - gesamte schweizerische Rechtsordnung, damit auch im Straf- und Strafprozessrecht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern richten sich auch an die übrigen Verfahrensbeteiligten, also an Beschuldigte, Geschädigte und deren Anwälte (OGer ZH, III. Strafkammer, UR110028, Beschluss vom 13. September 2011, Erw. II.7.1 mit weiterem Hinweis, und UP140027, Beschluss vom 17. Juni 2014, Erw. II.4.2 mit weiteren Hinweisen; Bundesgericht, Urteil vom 18. März 2010, 6B_913/2009, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für den Beschwerdeführer. Mit der Codierung seines Briefes verletzte er sie. Diese Verletzung ist nicht zu schützen. Die Nichtweiterleitung des verschlüsselten Briefes ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer persönlich (gegen Empfangsschein) − den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2014/3990 (gegen Empfangsbestätigung)
- 6 -
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 2. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr