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UH140225

Nichteintreten auf eine Anklage

Zürich OG · 2014-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen mehrere Personen eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirt- schaftsdelikte. Mit jeweils separater Anklageschrift erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) Ankla- ge gegen B._____ (nachfolgend: B._____; Urk. 23/1), C._____ (nachfolgend: C._____; Urk. 23/2), D._____ (nachfolgend: D._____; Urk. 23/3) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen Letztere betreffend Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urk. 3/2). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2014 vereinigte die Vorinstanz zum einen die Verfahren gegen B._____ und C._____ (Urk. 3/4) und sistierte zum anderen das im abgekürzten Verfahren zu beurteilende Verfahren gegen D._____ (Urk. 3/3). Auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Juni 2014 nicht ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 13). Gegen diesen Be- schluss erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin vereint mit den Verfahren gegen B._____, C._____ und D._____ zu führen oder es an das Einzelgericht Uster zu überweisen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).

E. 2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen Urk. 3/3-5 der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Während die Vor- instanz in ihrer innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8, Prot. S. 3) eingereichten Stel- lungnahme vom 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 14), liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde sodann mit Verfügung vom 22. August 2014 der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusse-

- 3 - rung innert Frist übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 28. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, die im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren Parteistellung innehat, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Da der Staatsanwaltschaft die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirkli- chung des Rechts obliegt, ist sie durch einen ihres Erachtens unrichtigen, da ma- terielles und/oder formelles Recht verletzenden Entscheid beschwert. Damit ist sie auch zur Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO legitimiert, unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Strafverfahren Offizial- oder Antragsdelikte zum Gegen- stand hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 217; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 381 N 2). Indem die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten, rügt sie die Verletzung formellen Strafrechts. Dementsprechend ist sie nach dem Gesagten zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin mit fehlender sachlicher Zuständigkeit. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe – eine Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 700.– – sei gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG für die Beurteilung der Anklage gegen die Beschwerdegegnerin das Einzel- gericht und nicht das Kollegialgericht zuständig. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO oder Art. 30 StPO

- 4 - seien nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin als Alleintäterin gehandelt habe und sachliche Gründe für eine Verfahrensvereinigung fehlten (Urk. 5 S. 2 f.).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft indessen führte die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B._____, C._____ und D._____ gemeinsam. So sei zunächst von Mittäterschaft auszugehen gewesen. Doch auch als sich im Laufe der Untersuchung herausstellte, dass weder die Beschwerdegegnerin Täte- rin bzw. Teilnehmerin bei den B._____, C._____ und D._____ vorgeworfenen Straftaten war noch umgekehrt, und nur bei den drei letztgenannten Beschuldig- ten Mittäterschaft anzunehmen war, wurden alle vier Verfahren weiterhin gemein- sam untersucht. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass ein ausser- ordentlich komplexer und sachlich zusammenhängender Sachverhalt vorliege und die gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe in einem engen sachli- chen und inneren Zusammenhang mit den B._____, C._____ und D._____ zur Last gelegten Straftaten ständen. Dies sowie die äusserst komplexe Aktenlage gebiete es, die Verfahren gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (Urk. 2 S. 3 f.). Ferner monierte die Staatsanwaltschaft, wenn die Vorinstanz die Vorausset- zungen für eine gemeinsame Beurteilung als nicht gegeben erachte, dürfe sie nicht auf die Anklage nicht eintreten und an sie, die Staatsanwaltschaft, zurück- weisen, sondern sie habe in analoger Anwendung von Art. 334 Abs. 1 StPO und § 27 Abs. 2 GOG selbst eine Überweisung an das von ihr als zuständig erachtete Gericht vorzunehmen (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 3 Der dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht seit jeher zugrunde liegende Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, nicht zuletzt un- ter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass die Straftaten mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 StPO; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 29 N 1). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet damit das Gleichbehandlungsgebot.

- 5 - Überdies dient er der Verfahrensökonomie (Art. 8 BV; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2). In diesem Sinne werden gemäss Art. 29 StPO Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nach Art. 30 StPO sodann können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Aus- dehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine solche Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 Erw. 5.5; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142) oder Gründe der Verfahrensbeschleunigung oder -ökonomie (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 437). Aus der systematischen Einordnung der Art. 29 und Art. 30 StPO in das Ka- pitel "Sachliche Zuständigkeit" ergibt sich, dass sie sich auf die sachliche Zustän- digkeit beziehen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 29 N 2, Art. 30 N 1). Nach einer Verfahrensvereinigung sind somit die Straftaten nicht nur gemeinsam zu verfolgen, sondern auch gemeinsam zu beur- teilen. Das heisst, bei gegebener örtlicher Zuständigkeit ist für die Beurteilung sämtlicher Straftaten nur ein Gericht sachlich zuständig. Wären dabei namentlich aufgrund der für die einzelnen Beschuldigten beantragten Strafen grundsätzlich verschiedene Gerichte sachlich zuständig (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 GOG), hat nach einer Vereinigung der Verfahren das Gericht mit der grösseren Urteilskom- petenz sämtliche Straftaten zu beurteilen (vgl. Art. 334 StPO; vgl. § 27 Abs. 2 GOG). Nach Art. 30 StPO können aus sachlichen Gründen nicht nur Verfahren ver- einigt, sondern auch an sich gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führende Verfahren getrennt werden. Eine solche Trennung sollte jedoch die Ausnahme bleiben und dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine un- nötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Unabding- bar erscheint eine solche Trennung indes namentlich dann, wenn in einem Ver- fahren gegen mehrere beteiligte Beschuldigte gegen Einzelne das abgekürzte

- 6 - Verfahren gewählt wird (Schmid, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 30 N 3, Art. 358 N 6; Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 N 2).

E. 4 Die Vorinstanz ging davon aus, die Verfahren seien bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft getrennt worden (vgl. Urk. 5 S. 3; vgl. Urk. 14 S. 1), was von Seiten der Staatsanwaltschaft bestritten wird (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Hin- sichtlich der Anklage gegen D._____ indessen ist von einer impliziten Verfah- renstrennung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen, zumal gegen jene im Un- terschied zu den anderen drei Beschuldigten Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wurde und in solchen Fällen wie ausgeführt eine Verfahrenstrennung unabdingbar erscheint. Was jedoch die Verfahren gegen B._____, C._____ und die Beschwerdegegnerin anbelangt, ergeben sich aus den Akten keinerlei An- haltspunkte für eine Trennung der Verfahren. Allein der Umstand, dass für die Beschuldigten je eine eigene Anklageschrift verfasst wurde, lässt noch nicht auf solches schliessen. Die Verfahrenstrennung erfolgte somit erst (implizit) durch die Vorinstanz, zumal diese mit Beschluss vom 27. Juni 2014 auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat (Urk. 5) und mit Verfügung desselben Datums die Verfahren gegen B._____ und C._____ (wieder) vereinigte (vgl. Urk. 3/4). Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin mit den Verfahren gegen B._____ und C._____ aus sachli- chen Gründen gerechtfertigt war und ob sich nicht aus denselben oder aus ande- ren (sachlichen) Gründen auch eine gemeinsame Beurteilung der Delikte auf- drängt.

E. 5 In der Anklage wird der Beschwerdegegnerin als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____ GmbH) Miss- wirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Sie habe nicht nur trotz fehlender Erfahrung die Geschäftsführung der E._____ GmbH übernommen, sondern auch hernach ihre Pflichten als Geschäftsführerin grob verletzt, indem sie jegliche gesetzlich vorgeschriebene und gebotene Kontrolle und Aufsicht unter- lassen habe. Dadurch habe sie die defizitäre finanzielle Lage und schliesslich die Überschuldung der E._____ GmbH ursächlich begünstigt. Zudem habe sie durch

- 7 - ihr pflichtwidriges Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass Gelder der E._____ GmbH nicht im Interesse der E._____ GmbH verwendet worden sei- en und sich das Vermögen der E._____ GmbH in diesem Umfange vermindert habe (vgl. Urk. 3/2 S. 3, 6, 8). Namentlich habe die Beschwerdegegnerin der E._____ GmbH zustehende finanzielle Mittel – insgesamt Fr. 330'379.65 – bar bezogen und hernach – jeweils auf Anweisung von D._____ und/oder B._____ – an B._____ übergeben. Ferner sei sie durch die Unterzeichnung zweier Leasing- verträge finanzielle Verpflichtungen eingegangen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E._____ GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, die- sen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.). 6.1 Die E._____ GmbH war im Dezember 2007 mit B._____ als Gesellschafter und dessen Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregis- ter eingetragen worden. 2008 wurde die Firma der Beschwerdegegnerin übertra- gen, welche vom 26. August 2008 bis 26. März 2009 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war (Urk. 11 HD1/6), was von dieser auch anerkannt wird (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 6, HD8/6 S. 3, 8). Sie macht jedoch geltend, einfach einmal unterschrieben zu haben, dass ihr diese Firma ge- höre, sonst aber nichts mit ihr zu tun gehabt zu haben. Sie habe sich weder um die Firma kümmern können noch gewusst, was die E._____ GmbH mache, zumal sie in jener Zeit krank gewesen sei und viele Infusionen und Medikamente erhal- ten habe (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 4, HD6/4 S. 2 f., 11, HD8/6 S. 8, ND13/35 S. 13). Ihr Mann, C._____, habe ihr gesagt, sie solle die Firma kaufen und sie habe ihm vertraut (Urk. 11 HD6/4 S. 4, ND13/35 S. 16). Faktisch sei die Geschäftsführung bei B._____ verblieben (Urk. 11 HD6/4 S. 13, HD6/10 S. 9, HD8/6 S. 9). 6.2 Dem Vorwurf des Bezugs von der E._____ GmbH zustehenden Gelder und der Übergabe dieser Gelder an B._____ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem C._____, dessen Bruder F._____ und F._____s Ehefrau ein Grund- stück gekauft hatten (Urk. 11 ND13/4/2, ND13/6/15), schlossen sie mit der E._____ GmbH einen Werkvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses am …weg in G._____ (Urk. 11 ND13/34/1), wobei die Finanzierung dieses Einfamili- enhauses über ein Hypothekardarlehen der H._____ … [Bank] (nachfolgend:

- 8 - H._____) in der Höhe von Fr. 705'000.– erfolgte (Urk. 11 ND13/4/12). Aufgrund von durch die E._____ GmbH der H._____ eingereichten Leistungsabrechnungs- formularen – mit mutmasslich zumindest zum Teil nur fiktiven Rechnungen (vgl. Urk. 11 ND13/34/4, 5, 7) – leistete Letztere ab dem H._____ GU-Konto E._____ Nr. … zwischen dem 11. Oktober 2008 und dem 21. April 2009 mehrere Hypothe- kar-Teilzahlungen auf das Credit Suisse Konto der E._____ GmbH (insgesamt Fr. 254'030.95) bzw. auf ZKB-Konto der Beschwerdeführerin (insgesamt Fr. 76'433.55, vgl. Urk. 11 ND13/34/6, 7, 9). Die Beschwerdeführerin anerkennt, jeweils unmittelbar nach diesen Zahlun- gen einen wesentlichen Teil davon (insgesamt Fr. 330'379.65) bar bezogen und B._____ übergeben zu haben (Urk. 11 HD6/2 S. 6, HD6/3 S. 3, HD8/6 S. 3, 15, 23, ND13/33 S. 8 f., 12, 16, ND13/35 S. 13 f.). Dies sei stets auf Anweisung von D._____ hin erfolgt, wobei B._____ bei diesen Telefonaten jeweils auch anwe- send gewesen sei. Letzterer habe gewollt, dass sie ihm das Geld bar übergebe (Urk. 11 ND13/33 S. 16, 22). Er habe ihr gesagt, mit diesem Geld würden die Ar- beiten und das Material auf der Baustelle in G._____ bezahlt (Urk. 11 ND13/33 S. 12, 17, 22 f.). Sie habe zwar den Werkvertrag (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33 S. 9 f., ND13/35 S. 13) sowie auch die Formulare für die Leistungsabrechnungen der E._____ GmbH (Urk. 11 HD8/6 S. 22, ND13/33 S. 22) unterzeichnet, ohne je- doch etwas über das Bauprojekt gewusst zu haben (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33 S. 2 f.). Mit dem Bau und den Arbeiten auf der Baustelle habe sie nichts zu tun gehabt (Urk. 11 ND13/33 S. 10) und sich auch nicht um die Umsetzung des Bau- vorhabens gekümmert (Urk. 11 ND13/33 S. 18). Der Entscheid, dieses Grund- stück zu kaufen, habe letztlich B._____ getroffen (Urk. 11 ND13/33 S. 3 f.). Sie habe den Werkvertrag nur unterzeichnet, weil ihr Ehemann, C._____, gesagt ha- be, dass man diesen Vertrag für den Hausbau benötige und es sehr schnell ge- hen müsse (Urk. 11 ND13/33 S. 10). Ihr Mann habe sie auch aufgefordert, die Leistungsabrechnungsformulare rasch zu unterzeichnen. Sie habe ihm jeweils vertraut und die ihr vom ihm vorgelegten Unterlagen ohne zu lesen unterschrie- ben (Urk. 11 ND13/33 S. 14). Sie habe ihrem Mann sowie auch B._____ vertraut und einfach gemacht, was man ihr gesagt habe (Urk. 11 ND13/33 S. 18, 22, ND13/35 S. 3, 16). Ihr Vertrauen sei missbraucht worden. Sie habe weder mit Ab-

- 9 - sicht gehandelt noch habe sie von den bezogenen Geldern profitiert (Urk. 11 HD6/10 S. 23, ND13/33 S. 19, ND13/35 S. 23). Im Zusammenhang mit diesem Hypothekardarlehen wird B._____ und C._____ Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie unter Täu- schung der H._____ liquide Mittel für den persönlichen Gebrauch von B._____ beschafft hätten. Hierzu habe B._____ den vorgenannten Grundstückkauf organi- siert und sowohl den Werkvertrag mit der E._____ GmbH als auch die Hypothe- karvereinbarung mit der H._____ veranlasst. Dabei sei vorgetäuscht worden, das Darlehen solle nur für die Erstellung des Einfamilienhauses verwendet werden, obwohl B._____ von Anfang an beabsichtigt habe, das betreffende Geld für eige- ne Bedürfnisse zu gebrauchen, was auch C._____ gewusst und zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. Sodann habe B._____ die Erstellung von zumin- dest teilweise fiktiven Rechnungen für Leistungen u.a. der E._____ GmbH sowie entsprechenden Leistungsabrechnungsformularen veranlasst, aufgrund welcher die H._____ – wie von B._____ und C._____ beabsichtigt bzw. von C._____ zu- mindest billigend in Kauf genommen – entsprechende Hypothekar-Teilzahlungen ausgelöst habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Anweisung von D._____ und/oder B._____ einen grossen Teil dieser Gelder bezogen und B._____ über- geben habe, habe dieser das Geld zumindest teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. Damit habe er C._____ seine – C._____s – Schulden bei ihm – B._____ – abbauen lassen (vgl. Urk. 23/1 S. 37-48; Urk. 23/2 S. 31-41). B._____ indessen bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Namentlich habe er weder in der E._____ GmbH die massgeblichen Entscheidungen getrof- fen (Urk. 11 HD 3/4 S. 20, HD3/5 S. 11, ND13/24 S. 21 f., 23, 38) noch habe er von der Beschwerdegegnerin Geld erhalten oder die aus der Hypothek an die E._____ GmbH geflossenen Gelder für sich selber verwendet (Urk. 11 ND13/24 S. 24-28, 37, ND13/26 S. 27). 6.3 Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin in der Anklage vorgeworfen, zwei Leasingverträge abgeschlossen zu haben, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E._____ GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, den mit die- sen Verträgen einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, namentlich der Be-

- 10 - zahlung der Leasingraten, nachzukommen. Es handelte sich zum einen um einen Vertrag mit der I._____ betreffend den PW der Marke BMW X5 xDrive 30d, Chas- sis-Nr. ..., im Wert von Fr. 81'250.– (Urk. 11 ND3) und zum anderen um einen Vertrag mit der J._____ betreffend den Lieferwagen der Marke Nissan Cabstar, Chassis-Nr. ..., im Wert von Fr. 42'760.– (vgl. Urk. 11 ND7). Die Fahrzeuge seien schliesslich – ohne Wissen der Beschwerdegegnerin – durch B._____ und/oder C._____ an Dritte weiterveräussert worden (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin anerkennt, diese Leasingverträge unterzeichnet zu haben; dies, weil ihr Mann mit den Verträgen zu ihr gekommen sei und gemeint habe, er brauche die Fahrzeuge für die E._____ GmbH. Mehr wisse sie nicht da- zu. Sie habe die beiden Fahrzeuge nie gesehen. Sie habe ihrem Mann vertraut und gedacht, der Firma gehe es gut (vgl. Urk. 11 HD6/4 S. 7, HD8/6 S. 12-15). Sie sei zu jener Zeit hochschwanger und oft zu Hause gewesen und habe nur auf ihre Gesundheit geachtet. Sie habe damals nicht viel davon mitbekommen, was in der Firma passiert sei. Das habe alles ihr Mann gemacht, dem sie die Vollmacht über die Firma erteilt habe (Urk. 11 HD6/1 S. 4) Im Zusammenhang mit solchen Leasingverträgen wird B._____ und C._____ Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie mehrfach über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast und diese anschliessend weiterver- äussert hätten. Bei den einzelnen Firmen habe es sich jeweils um nicht aktive substanzlose Firmen gehandelt, mit welchen sich die Täterschaft gegenüber den Leasinggesellschaften als liquide Vertragspartner hätten ausgeben können, wobei jeweils Drittpersonen, überwiegend Frauen, als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien. Namentlich habe B._____ bereits im Dezember 2007 im Hinblick auf solche gemeinsam mit C._____ durchzuführende Täuschungen von Leasinggesellschaf- ten zusammen mit seiner Ehefrau die Firma E._____ GmbH gegründet, welche während fast eines Jahres keine regulären Aktivitäten entfaltet habe. Im August 2008 sei die E._____ GmbH zum Schein an die Beschwerdegegnerin – Ehefrau von C._____ – übertragen worden, wobei die Geschäftsführung faktisch bei B._____ verblieben sei. In der Folge sei B._____ oder C._____ mit der I._____

- 11 - sowie der J._____ in Kontakt getreten und habe zumindest konkludent kundge- tan, die Beschwerdegegnerin wolle das jeweilige Fahrzeug für sich selber bzw. für die E._____ GmbH leasen und sei auch bereit und in der Lage, den daraus ent- stehenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl B._____ und C._____ von Anfang an die Fahrzeuge nach eigenem Gutdünken hätten verwen- den wollen. So habe B._____ von Beginn an die Fahrzeuge weiterveräussern wollen, was C._____ gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen. Nachdem B._____ die beiden vorgenannten Fahrzeuge – den BMW X5 xDrive 30d und den Nissan Cabstar – ausgesucht und C._____ der Beschwerdegegne- rin, seiner Ehefrau, im Wissen, diese würde ihm vertrauen, wahrheitswidrig erklärt habe, die Fahrzeuge für die Firma zu benötigen, habe diese die Leasingverträge unterzeichnet. In der Folge seien die Fahrzeuge von B._____ und C._____ über- nommen und weiterveräussert worden (vgl. Urk. 23/1 S. 3-6, 11-15; Urk. 23/2 S. 2-6, 10-14). B._____ indessen bestreitet auch diese Vorwürfe. Namentlich habe er we- der etwas diesbezügliches organisiert noch die beiden vorgenannten Fahrzeuge ausgesucht oder weiterveräussert (Urk. 11 HD3/4 S. 15 f., 18 f., HD3/5 S. 2 f., HD3/9 S. 2 ff., HD8/2 S. 24 f., 31). C._____ seinerseits sagte aus, der Leasingvertrag über den fraglichen BMW X5 xDrive 30d sei von B._____ organisiert worden. Es sei auch B._____ gewe- sen, welcher das Fahrzeug ausgewählt und mit der Autofirma verhandelt habe (Urk. 11 HD4/7 S. 2, HD8/2 S. 23 f.). Er, C._____, habe dann seine Ehefrau – die Beschwerdegegnerin – überzeugen können, den Vertrag zu unterzeichnen, zumal er ihre Stärken und Schwächen kenne und wisse, dass sie ihm glaube (Urk. 11 HD4/7 S. 3). Auch hinsichtlich des Nissan Cabstars gab C._____ an, er habe sei- ne Frau überzeugt, den Vertrag zu unterzeichnen (Urk. 11 HD4/6 S. 5). 7.1 Aus den in den jeweiligen Anklagen gegen B._____, C._____ und die Be- schwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen ergibt sich, dass diese in wesentlichen Teilen auf denselben Sachverhaltskomplexen beruhen und eng zusammenhän- gen. So waren die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen, mit wel- chen sie die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesor-

- 12 - gung erfüllt haben soll – Übergabe von der E._____ GmbH zustehenden Gelder an B._____ und Unterzeichnung von Leasingverträgen – letztlich Voraussetzung dafür, dass B._____ und C._____ die ihnen vorgeworfenen Betrüge überhaupt durchführen konnten. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Geschäftsführerin der E._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war. Als solche trafen sie ge- wisse Pflichten, welche sie gemäss Anklage in strafrechtlich relevanter Weise ver- letzt hat. Im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung ist jedoch nicht nur rele- vant, ob die Beschwerdegegnerin ihre Geschäftsführerpflichten verletzt hat, son- dern auch, welches Mass an Verschulden sie dabei trifft, namentlich aus welchen Beweggründen sie handelte und wieviel kriminelle Energie sie dabei aufwandte (vgl. Art. 47 StGB). Vorliegend bestehen aufgrund ihrer Aussagen keinerlei An- haltspunkte dafür, sie sei geplant vorgegangen oder sich der Konsequenzen ihres Tuns vollumfänglich bewusst gewesen, habe aus eigennützigen Motiven gehan- delt oder auch nur in irgendeiner Form von den ihr vorgeworfenen Delikten profi- tiert. Vielmehr deuten ihre Angaben darauf hin, B._____ und C._____ hätten zum einen das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in ihren Ehemann, C._____, und zum anderen ihren zur jener Zeit geschwächten Gesundheitszustand – so war sie gemäss ihren Angaben in jener Zeit nicht nur schwanger, sondern auch krank und stand unter Medikamenteneinfluss – ausgenutzt und die Beschwerdegegnerin habe sich infolgedessen sowie auch aufgrund einer gewissen Naivität und fehlen- der Erfahrung zu den ihr nun zur Last gelegten Taten verleiten lassen. Für die Beurteilung indessen, wie glaubhaft diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind, erscheint eine Berücksichtigung auch der Aussagen von B._____ und C._____ unabdingbar. So können diese allenfalls Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin in die Vorgänge der E._____ GmbH invol- viert war und von deren Aktivitäten Kenntnis hatte und ob ihr Vertrauen ausge- nutzt wurde. Ferner scheint die B._____ und C._____ in der Anklage vorgeworfene Vor- gehensweise im Zusammenhang mit den Leasingverträgen über die beiden Fahr- zeuge BMW X5 xDrive 30d und Nissan Cabstar System gehabt zu haben, zumal

- 13 - ihnen gleich mehrfach vorgeworfen wird, Fahrzeuge über Drittpersonen bzw. de- ren Firmen geleast und anschliessend weiterverkauft zu haben. Dabei hätten sie in zwei weiteren Fällen – wie bei der Beschwerdegegnerin – das Vertrauen der betreffenden Drittperson ausgenutzt, indem sie dieser gegenüber jeweils wahr- heitswidrige Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck der Fahrzeuge gemacht hätten im Wissen darum, dass jene ihnen vertrauen würden (vgl. Ankla- gesachverhalte Urk. 23/1 S. 8 [ND11], 17 [ND8]; Urk. 23/2 S. 8 [ND11], 16 [ND8]). Käme somit das Gericht zum Schluss, B._____ und C._____ hätten in zwei weite- ren Fällen auf die gleiche Art und Weise das Vertrauen von Drittpersonen miss- braucht, erschiene die Behauptung der Beschwerdegegnerin desto glaubhafter, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen sei. Schliesslich ist anzumerken, dass für die Einschätzung der Schuld von B._____ und C._____ auch die Beurteilung der Schuld der Beschwerdegegnerin eine nicht unerhebliche Rolle spielt – und umgekehrt. Kommt man zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nicht aus eigennützigen Beweggründen und nur mit geringer krimineller Energie gehandelt, sich also aufgrund ihres Vertrauens zu C._____, ihrer Unerfahrenheit und Naivität zu den ihr vorgeworfenen Delikten ver- leiten lassen, umso verwerflicher erschiene doch dann das Verhalten von B._____ und C._____, welche allenfalls dieses Vertrauen und die fehlende Erfah- rung für die Durchführung von Straftaten zum eigenen Vorteil ausgenutzt und dadurch letztlich die Beschwerdegegnerin zu strafbaren Handlungen veranlasst haben. 7.2 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass nicht nur die der Beschwer- degegnerin sowie B._____ und C._____ vorgeworfenen Straftaten auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen und sachlich eng zusammenhängen, sondern dass bei einer getrennten Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Sachverhalts- feststellung und Strafzumessung auch die Gefahr von Widersprüchen bestünde. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin erscheint es unabdingbar, den gesamten Sachverhaltskomplex, die Rollen, wel- che B._____ und C._____ darin spielten, sowie auch deren Aussagen zu kennen; Letzteres insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der

- 14 - Aussagen der Beschwerdegegnerin. Aus diesen Gründen sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie – die Verfahrensakten umfassen mehrere Bundesordner – war es nicht nur gerechtfertigt, die der Beschwerdegegnerin vor- geworfenen Straftaten gemeinsam mit den B._____ und C._____ zur Last geleg- ten Delikten zu untersuchen, sondern es drängt sich auch eine gemeinsame Be- urteilung dieser drei Verfahren geradezu auf. 7.3 Indessen wurden die drei Verfahren durch die Vorinstanz implizit und ohne Angabe von Gründen getrennt (vgl. Ausführungen unter vorstehend Ziffer 4). Wie ausgeführt ist eine Verfahrenstrennung von grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führenden Verfahren nur aus (objektiven) sachlichen Grün- den zulässig, hat die Ausnahme zu bleiben und soll vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Diese Gesichtspunkte sind jedoch auch bei Verfahren zu berücksichtigen, welche gestützt auf Art. 30 StPO aus sachlichen Gründen verei- nigt wurden. So erscheint es nicht sinnvoll, Verfahren, welche namentlich auf- grund eines engen sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Verfah- rensökonomie vereinigt wurden, zu trennen, solange wie hier die Gründe für die Vereinigung nach wie vor bestehen und darüber hinaus, insbesondere zur Ver- meidung von sich widersprechenden Urteilen und Verfahrensverzögerungen, eine gemeinsame Beurteilung als angezeigt erscheinen lassen. So hätte doch gerade bei Verfahren mit wie vorliegend umfangreichen Akten eine Verfahrenstrennung lediglich unnötige Verzögerungen zur Folge und wäre damit der Prozessökonomie abträglich. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der der Beschwerdegegnerin einerseits und der B._____ und C._____ andererseits vorgeworfenen Straftaten aufdrängt und keine Gründe er- sichtlich sind – und auch von der Vorinstanz nicht angeführt werden –, welche ei- ne Trennung der von der Staatsanwaltschaft vereinigten Verfahren nahelegen oder gar rechtfertigen könnten. Daraus folgt jedoch, dass für die Beurteilung der Anklagen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B._____ und C._____ sachlich dasselbe Gericht zuständig ist. Nachdem die für B._____ und C._____ in

- 15 - der Anklage beantragten Strafen die Urteilskompetenz des Einzelrichters über- steigen, ist dies vorliegend das Kollegialgericht (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 lit. b GOG), mithin die Vorinstanz. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Damit ist der angefochtene Nichtein- tretensbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Deren Verfahrens- leitung wird die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen haben. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Vo- rinstanz jedoch vor dieser von der Verfahrensleitung der Vorinstanz vorzuneh- menden Prüfung nicht anzuweisen, auf die Anklage einzutreten. 7.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerde- gegnerin an das Einzelgericht Uster zu überweisen, näher einzugehen. III. Die Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, sodass ihr im Rahmen von Art. 428 Abs. 1 StPO keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Staasanwaltschaft obsiegt mit ihrer Beschwerde weitgehend. Bei die- sem Ausgang ist es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in An- wendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Der Beschwerdegegnerin sind keine Auf- wendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Us- ter vom 27. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. DG130027-I) aufgehoben und die Sa- - 16 - che wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Uster zurückge- wiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref 1/2009/755 (gegen Emp- fangsbestätigung) − das Bezirksgericht Uster, ad DG130027-I (unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Zürich, 22. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140225-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 22. Oktober 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegnerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichteintreten auf eine Anklage Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. Juni 2014, DG130027

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen mehrere Personen eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirt- schaftsdelikte. Mit jeweils separater Anklageschrift erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) Ankla- ge gegen B._____ (nachfolgend: B._____; Urk. 23/1), C._____ (nachfolgend: C._____; Urk. 23/2), D._____ (nachfolgend: D._____; Urk. 23/3) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen Letztere betreffend Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urk. 3/2). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2014 vereinigte die Vorinstanz zum einen die Verfahren gegen B._____ und C._____ (Urk. 3/4) und sistierte zum anderen das im abgekürzten Verfahren zu beurteilende Verfahren gegen D._____ (Urk. 3/3). Auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Juni 2014 nicht ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 13). Gegen diesen Be- schluss erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin vereint mit den Verfahren gegen B._____, C._____ und D._____ zu führen oder es an das Einzelgericht Uster zu überweisen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).

2. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen Urk. 3/3-5 der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Während die Vor- instanz in ihrer innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8, Prot. S. 3) eingereichten Stel- lungnahme vom 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 14), liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde sodann mit Verfügung vom 22. August 2014 der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusse-

- 3 - rung innert Frist übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 28. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, die im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren Parteistellung innehat, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Da der Staatsanwaltschaft die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirkli- chung des Rechts obliegt, ist sie durch einen ihres Erachtens unrichtigen, da ma- terielles und/oder formelles Recht verletzenden Entscheid beschwert. Damit ist sie auch zur Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO legitimiert, unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Strafverfahren Offizial- oder Antragsdelikte zum Gegen- stand hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 217; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 381 N 2). Indem die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten, rügt sie die Verletzung formellen Strafrechts. Dementsprechend ist sie nach dem Gesagten zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin mit fehlender sachlicher Zuständigkeit. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe – eine Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 700.– – sei gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG für die Beurteilung der Anklage gegen die Beschwerdegegnerin das Einzel- gericht und nicht das Kollegialgericht zuständig. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO oder Art. 30 StPO

- 4 - seien nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin als Alleintäterin gehandelt habe und sachliche Gründe für eine Verfahrensvereinigung fehlten (Urk. 5 S. 2 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft indessen führte die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B._____, C._____ und D._____ gemeinsam. So sei zunächst von Mittäterschaft auszugehen gewesen. Doch auch als sich im Laufe der Untersuchung herausstellte, dass weder die Beschwerdegegnerin Täte- rin bzw. Teilnehmerin bei den B._____, C._____ und D._____ vorgeworfenen Straftaten war noch umgekehrt, und nur bei den drei letztgenannten Beschuldig- ten Mittäterschaft anzunehmen war, wurden alle vier Verfahren weiterhin gemein- sam untersucht. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass ein ausser- ordentlich komplexer und sachlich zusammenhängender Sachverhalt vorliege und die gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe in einem engen sachli- chen und inneren Zusammenhang mit den B._____, C._____ und D._____ zur Last gelegten Straftaten ständen. Dies sowie die äusserst komplexe Aktenlage gebiete es, die Verfahren gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (Urk. 2 S. 3 f.). Ferner monierte die Staatsanwaltschaft, wenn die Vorinstanz die Vorausset- zungen für eine gemeinsame Beurteilung als nicht gegeben erachte, dürfe sie nicht auf die Anklage nicht eintreten und an sie, die Staatsanwaltschaft, zurück- weisen, sondern sie habe in analoger Anwendung von Art. 334 Abs. 1 StPO und § 27 Abs. 2 GOG selbst eine Überweisung an das von ihr als zuständig erachtete Gericht vorzunehmen (Urk. 2 S. 4 ff.).

3. Der dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht seit jeher zugrunde liegende Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, nicht zuletzt un- ter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass die Straftaten mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 StPO; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 29 N 1). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet damit das Gleichbehandlungsgebot.

- 5 - Überdies dient er der Verfahrensökonomie (Art. 8 BV; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2). In diesem Sinne werden gemäss Art. 29 StPO Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nach Art. 30 StPO sodann können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Aus- dehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine solche Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 Erw. 5.5; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142) oder Gründe der Verfahrensbeschleunigung oder -ökonomie (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 437). Aus der systematischen Einordnung der Art. 29 und Art. 30 StPO in das Ka- pitel "Sachliche Zuständigkeit" ergibt sich, dass sie sich auf die sachliche Zustän- digkeit beziehen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 29 N 2, Art. 30 N 1). Nach einer Verfahrensvereinigung sind somit die Straftaten nicht nur gemeinsam zu verfolgen, sondern auch gemeinsam zu beur- teilen. Das heisst, bei gegebener örtlicher Zuständigkeit ist für die Beurteilung sämtlicher Straftaten nur ein Gericht sachlich zuständig. Wären dabei namentlich aufgrund der für die einzelnen Beschuldigten beantragten Strafen grundsätzlich verschiedene Gerichte sachlich zuständig (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 GOG), hat nach einer Vereinigung der Verfahren das Gericht mit der grösseren Urteilskom- petenz sämtliche Straftaten zu beurteilen (vgl. Art. 334 StPO; vgl. § 27 Abs. 2 GOG). Nach Art. 30 StPO können aus sachlichen Gründen nicht nur Verfahren ver- einigt, sondern auch an sich gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führende Verfahren getrennt werden. Eine solche Trennung sollte jedoch die Ausnahme bleiben und dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine un- nötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Unabding- bar erscheint eine solche Trennung indes namentlich dann, wenn in einem Ver- fahren gegen mehrere beteiligte Beschuldigte gegen Einzelne das abgekürzte

- 6 - Verfahren gewählt wird (Schmid, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 30 N 3, Art. 358 N 6; Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 N 2).

4. Die Vorinstanz ging davon aus, die Verfahren seien bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft getrennt worden (vgl. Urk. 5 S. 3; vgl. Urk. 14 S. 1), was von Seiten der Staatsanwaltschaft bestritten wird (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Hin- sichtlich der Anklage gegen D._____ indessen ist von einer impliziten Verfah- renstrennung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen, zumal gegen jene im Un- terschied zu den anderen drei Beschuldigten Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wurde und in solchen Fällen wie ausgeführt eine Verfahrenstrennung unabdingbar erscheint. Was jedoch die Verfahren gegen B._____, C._____ und die Beschwerdegegnerin anbelangt, ergeben sich aus den Akten keinerlei An- haltspunkte für eine Trennung der Verfahren. Allein der Umstand, dass für die Beschuldigten je eine eigene Anklageschrift verfasst wurde, lässt noch nicht auf solches schliessen. Die Verfahrenstrennung erfolgte somit erst (implizit) durch die Vorinstanz, zumal diese mit Beschluss vom 27. Juni 2014 auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat (Urk. 5) und mit Verfügung desselben Datums die Verfahren gegen B._____ und C._____ (wieder) vereinigte (vgl. Urk. 3/4). Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin mit den Verfahren gegen B._____ und C._____ aus sachli- chen Gründen gerechtfertigt war und ob sich nicht aus denselben oder aus ande- ren (sachlichen) Gründen auch eine gemeinsame Beurteilung der Delikte auf- drängt.

5. In der Anklage wird der Beschwerdegegnerin als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____ GmbH) Miss- wirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Sie habe nicht nur trotz fehlender Erfahrung die Geschäftsführung der E._____ GmbH übernommen, sondern auch hernach ihre Pflichten als Geschäftsführerin grob verletzt, indem sie jegliche gesetzlich vorgeschriebene und gebotene Kontrolle und Aufsicht unter- lassen habe. Dadurch habe sie die defizitäre finanzielle Lage und schliesslich die Überschuldung der E._____ GmbH ursächlich begünstigt. Zudem habe sie durch

- 7 - ihr pflichtwidriges Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass Gelder der E._____ GmbH nicht im Interesse der E._____ GmbH verwendet worden sei- en und sich das Vermögen der E._____ GmbH in diesem Umfange vermindert habe (vgl. Urk. 3/2 S. 3, 6, 8). Namentlich habe die Beschwerdegegnerin der E._____ GmbH zustehende finanzielle Mittel – insgesamt Fr. 330'379.65 – bar bezogen und hernach – jeweils auf Anweisung von D._____ und/oder B._____ – an B._____ übergeben. Ferner sei sie durch die Unterzeichnung zweier Leasing- verträge finanzielle Verpflichtungen eingegangen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E._____ GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, die- sen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.). 6.1 Die E._____ GmbH war im Dezember 2007 mit B._____ als Gesellschafter und dessen Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregis- ter eingetragen worden. 2008 wurde die Firma der Beschwerdegegnerin übertra- gen, welche vom 26. August 2008 bis 26. März 2009 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war (Urk. 11 HD1/6), was von dieser auch anerkannt wird (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 6, HD8/6 S. 3, 8). Sie macht jedoch geltend, einfach einmal unterschrieben zu haben, dass ihr diese Firma ge- höre, sonst aber nichts mit ihr zu tun gehabt zu haben. Sie habe sich weder um die Firma kümmern können noch gewusst, was die E._____ GmbH mache, zumal sie in jener Zeit krank gewesen sei und viele Infusionen und Medikamente erhal- ten habe (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 4, HD6/4 S. 2 f., 11, HD8/6 S. 8, ND13/35 S. 13). Ihr Mann, C._____, habe ihr gesagt, sie solle die Firma kaufen und sie habe ihm vertraut (Urk. 11 HD6/4 S. 4, ND13/35 S. 16). Faktisch sei die Geschäftsführung bei B._____ verblieben (Urk. 11 HD6/4 S. 13, HD6/10 S. 9, HD8/6 S. 9). 6.2 Dem Vorwurf des Bezugs von der E._____ GmbH zustehenden Gelder und der Übergabe dieser Gelder an B._____ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem C._____, dessen Bruder F._____ und F._____s Ehefrau ein Grund- stück gekauft hatten (Urk. 11 ND13/4/2, ND13/6/15), schlossen sie mit der E._____ GmbH einen Werkvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses am …weg in G._____ (Urk. 11 ND13/34/1), wobei die Finanzierung dieses Einfamili- enhauses über ein Hypothekardarlehen der H._____ … [Bank] (nachfolgend:

- 8 - H._____) in der Höhe von Fr. 705'000.– erfolgte (Urk. 11 ND13/4/12). Aufgrund von durch die E._____ GmbH der H._____ eingereichten Leistungsabrechnungs- formularen – mit mutmasslich zumindest zum Teil nur fiktiven Rechnungen (vgl. Urk. 11 ND13/34/4, 5, 7) – leistete Letztere ab dem H._____ GU-Konto E._____ Nr. … zwischen dem 11. Oktober 2008 und dem 21. April 2009 mehrere Hypothe- kar-Teilzahlungen auf das Credit Suisse Konto der E._____ GmbH (insgesamt Fr. 254'030.95) bzw. auf ZKB-Konto der Beschwerdeführerin (insgesamt Fr. 76'433.55, vgl. Urk. 11 ND13/34/6, 7, 9). Die Beschwerdeführerin anerkennt, jeweils unmittelbar nach diesen Zahlun- gen einen wesentlichen Teil davon (insgesamt Fr. 330'379.65) bar bezogen und B._____ übergeben zu haben (Urk. 11 HD6/2 S. 6, HD6/3 S. 3, HD8/6 S. 3, 15, 23, ND13/33 S. 8 f., 12, 16, ND13/35 S. 13 f.). Dies sei stets auf Anweisung von D._____ hin erfolgt, wobei B._____ bei diesen Telefonaten jeweils auch anwe- send gewesen sei. Letzterer habe gewollt, dass sie ihm das Geld bar übergebe (Urk. 11 ND13/33 S. 16, 22). Er habe ihr gesagt, mit diesem Geld würden die Ar- beiten und das Material auf der Baustelle in G._____ bezahlt (Urk. 11 ND13/33 S. 12, 17, 22 f.). Sie habe zwar den Werkvertrag (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33 S. 9 f., ND13/35 S. 13) sowie auch die Formulare für die Leistungsabrechnungen der E._____ GmbH (Urk. 11 HD8/6 S. 22, ND13/33 S. 22) unterzeichnet, ohne je- doch etwas über das Bauprojekt gewusst zu haben (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33 S. 2 f.). Mit dem Bau und den Arbeiten auf der Baustelle habe sie nichts zu tun gehabt (Urk. 11 ND13/33 S. 10) und sich auch nicht um die Umsetzung des Bau- vorhabens gekümmert (Urk. 11 ND13/33 S. 18). Der Entscheid, dieses Grund- stück zu kaufen, habe letztlich B._____ getroffen (Urk. 11 ND13/33 S. 3 f.). Sie habe den Werkvertrag nur unterzeichnet, weil ihr Ehemann, C._____, gesagt ha- be, dass man diesen Vertrag für den Hausbau benötige und es sehr schnell ge- hen müsse (Urk. 11 ND13/33 S. 10). Ihr Mann habe sie auch aufgefordert, die Leistungsabrechnungsformulare rasch zu unterzeichnen. Sie habe ihm jeweils vertraut und die ihr vom ihm vorgelegten Unterlagen ohne zu lesen unterschrie- ben (Urk. 11 ND13/33 S. 14). Sie habe ihrem Mann sowie auch B._____ vertraut und einfach gemacht, was man ihr gesagt habe (Urk. 11 ND13/33 S. 18, 22, ND13/35 S. 3, 16). Ihr Vertrauen sei missbraucht worden. Sie habe weder mit Ab-

- 9 - sicht gehandelt noch habe sie von den bezogenen Geldern profitiert (Urk. 11 HD6/10 S. 23, ND13/33 S. 19, ND13/35 S. 23). Im Zusammenhang mit diesem Hypothekardarlehen wird B._____ und C._____ Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie unter Täu- schung der H._____ liquide Mittel für den persönlichen Gebrauch von B._____ beschafft hätten. Hierzu habe B._____ den vorgenannten Grundstückkauf organi- siert und sowohl den Werkvertrag mit der E._____ GmbH als auch die Hypothe- karvereinbarung mit der H._____ veranlasst. Dabei sei vorgetäuscht worden, das Darlehen solle nur für die Erstellung des Einfamilienhauses verwendet werden, obwohl B._____ von Anfang an beabsichtigt habe, das betreffende Geld für eige- ne Bedürfnisse zu gebrauchen, was auch C._____ gewusst und zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. Sodann habe B._____ die Erstellung von zumin- dest teilweise fiktiven Rechnungen für Leistungen u.a. der E._____ GmbH sowie entsprechenden Leistungsabrechnungsformularen veranlasst, aufgrund welcher die H._____ – wie von B._____ und C._____ beabsichtigt bzw. von C._____ zu- mindest billigend in Kauf genommen – entsprechende Hypothekar-Teilzahlungen ausgelöst habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Anweisung von D._____ und/oder B._____ einen grossen Teil dieser Gelder bezogen und B._____ über- geben habe, habe dieser das Geld zumindest teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. Damit habe er C._____ seine – C._____s – Schulden bei ihm – B._____ – abbauen lassen (vgl. Urk. 23/1 S. 37-48; Urk. 23/2 S. 31-41). B._____ indessen bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Namentlich habe er weder in der E._____ GmbH die massgeblichen Entscheidungen getrof- fen (Urk. 11 HD 3/4 S. 20, HD3/5 S. 11, ND13/24 S. 21 f., 23, 38) noch habe er von der Beschwerdegegnerin Geld erhalten oder die aus der Hypothek an die E._____ GmbH geflossenen Gelder für sich selber verwendet (Urk. 11 ND13/24 S. 24-28, 37, ND13/26 S. 27). 6.3 Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin in der Anklage vorgeworfen, zwei Leasingverträge abgeschlossen zu haben, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E._____ GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, den mit die- sen Verträgen einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, namentlich der Be-

- 10 - zahlung der Leasingraten, nachzukommen. Es handelte sich zum einen um einen Vertrag mit der I._____ betreffend den PW der Marke BMW X5 xDrive 30d, Chas- sis-Nr. ..., im Wert von Fr. 81'250.– (Urk. 11 ND3) und zum anderen um einen Vertrag mit der J._____ betreffend den Lieferwagen der Marke Nissan Cabstar, Chassis-Nr. ..., im Wert von Fr. 42'760.– (vgl. Urk. 11 ND7). Die Fahrzeuge seien schliesslich – ohne Wissen der Beschwerdegegnerin – durch B._____ und/oder C._____ an Dritte weiterveräussert worden (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin anerkennt, diese Leasingverträge unterzeichnet zu haben; dies, weil ihr Mann mit den Verträgen zu ihr gekommen sei und gemeint habe, er brauche die Fahrzeuge für die E._____ GmbH. Mehr wisse sie nicht da- zu. Sie habe die beiden Fahrzeuge nie gesehen. Sie habe ihrem Mann vertraut und gedacht, der Firma gehe es gut (vgl. Urk. 11 HD6/4 S. 7, HD8/6 S. 12-15). Sie sei zu jener Zeit hochschwanger und oft zu Hause gewesen und habe nur auf ihre Gesundheit geachtet. Sie habe damals nicht viel davon mitbekommen, was in der Firma passiert sei. Das habe alles ihr Mann gemacht, dem sie die Vollmacht über die Firma erteilt habe (Urk. 11 HD6/1 S. 4) Im Zusammenhang mit solchen Leasingverträgen wird B._____ und C._____ Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie mehrfach über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast und diese anschliessend weiterver- äussert hätten. Bei den einzelnen Firmen habe es sich jeweils um nicht aktive substanzlose Firmen gehandelt, mit welchen sich die Täterschaft gegenüber den Leasinggesellschaften als liquide Vertragspartner hätten ausgeben können, wobei jeweils Drittpersonen, überwiegend Frauen, als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien. Namentlich habe B._____ bereits im Dezember 2007 im Hinblick auf solche gemeinsam mit C._____ durchzuführende Täuschungen von Leasinggesellschaf- ten zusammen mit seiner Ehefrau die Firma E._____ GmbH gegründet, welche während fast eines Jahres keine regulären Aktivitäten entfaltet habe. Im August 2008 sei die E._____ GmbH zum Schein an die Beschwerdegegnerin – Ehefrau von C._____ – übertragen worden, wobei die Geschäftsführung faktisch bei B._____ verblieben sei. In der Folge sei B._____ oder C._____ mit der I._____

- 11 - sowie der J._____ in Kontakt getreten und habe zumindest konkludent kundge- tan, die Beschwerdegegnerin wolle das jeweilige Fahrzeug für sich selber bzw. für die E._____ GmbH leasen und sei auch bereit und in der Lage, den daraus ent- stehenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl B._____ und C._____ von Anfang an die Fahrzeuge nach eigenem Gutdünken hätten verwen- den wollen. So habe B._____ von Beginn an die Fahrzeuge weiterveräussern wollen, was C._____ gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen. Nachdem B._____ die beiden vorgenannten Fahrzeuge – den BMW X5 xDrive 30d und den Nissan Cabstar – ausgesucht und C._____ der Beschwerdegegne- rin, seiner Ehefrau, im Wissen, diese würde ihm vertrauen, wahrheitswidrig erklärt habe, die Fahrzeuge für die Firma zu benötigen, habe diese die Leasingverträge unterzeichnet. In der Folge seien die Fahrzeuge von B._____ und C._____ über- nommen und weiterveräussert worden (vgl. Urk. 23/1 S. 3-6, 11-15; Urk. 23/2 S. 2-6, 10-14). B._____ indessen bestreitet auch diese Vorwürfe. Namentlich habe er we- der etwas diesbezügliches organisiert noch die beiden vorgenannten Fahrzeuge ausgesucht oder weiterveräussert (Urk. 11 HD3/4 S. 15 f., 18 f., HD3/5 S. 2 f., HD3/9 S. 2 ff., HD8/2 S. 24 f., 31). C._____ seinerseits sagte aus, der Leasingvertrag über den fraglichen BMW X5 xDrive 30d sei von B._____ organisiert worden. Es sei auch B._____ gewe- sen, welcher das Fahrzeug ausgewählt und mit der Autofirma verhandelt habe (Urk. 11 HD4/7 S. 2, HD8/2 S. 23 f.). Er, C._____, habe dann seine Ehefrau – die Beschwerdegegnerin – überzeugen können, den Vertrag zu unterzeichnen, zumal er ihre Stärken und Schwächen kenne und wisse, dass sie ihm glaube (Urk. 11 HD4/7 S. 3). Auch hinsichtlich des Nissan Cabstars gab C._____ an, er habe sei- ne Frau überzeugt, den Vertrag zu unterzeichnen (Urk. 11 HD4/6 S. 5). 7.1 Aus den in den jeweiligen Anklagen gegen B._____, C._____ und die Be- schwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen ergibt sich, dass diese in wesentlichen Teilen auf denselben Sachverhaltskomplexen beruhen und eng zusammenhän- gen. So waren die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen, mit wel- chen sie die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesor-

- 12 - gung erfüllt haben soll – Übergabe von der E._____ GmbH zustehenden Gelder an B._____ und Unterzeichnung von Leasingverträgen – letztlich Voraussetzung dafür, dass B._____ und C._____ die ihnen vorgeworfenen Betrüge überhaupt durchführen konnten. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Geschäftsführerin der E._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war. Als solche trafen sie ge- wisse Pflichten, welche sie gemäss Anklage in strafrechtlich relevanter Weise ver- letzt hat. Im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung ist jedoch nicht nur rele- vant, ob die Beschwerdegegnerin ihre Geschäftsführerpflichten verletzt hat, son- dern auch, welches Mass an Verschulden sie dabei trifft, namentlich aus welchen Beweggründen sie handelte und wieviel kriminelle Energie sie dabei aufwandte (vgl. Art. 47 StGB). Vorliegend bestehen aufgrund ihrer Aussagen keinerlei An- haltspunkte dafür, sie sei geplant vorgegangen oder sich der Konsequenzen ihres Tuns vollumfänglich bewusst gewesen, habe aus eigennützigen Motiven gehan- delt oder auch nur in irgendeiner Form von den ihr vorgeworfenen Delikten profi- tiert. Vielmehr deuten ihre Angaben darauf hin, B._____ und C._____ hätten zum einen das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in ihren Ehemann, C._____, und zum anderen ihren zur jener Zeit geschwächten Gesundheitszustand – so war sie gemäss ihren Angaben in jener Zeit nicht nur schwanger, sondern auch krank und stand unter Medikamenteneinfluss – ausgenutzt und die Beschwerdegegnerin habe sich infolgedessen sowie auch aufgrund einer gewissen Naivität und fehlen- der Erfahrung zu den ihr nun zur Last gelegten Taten verleiten lassen. Für die Beurteilung indessen, wie glaubhaft diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind, erscheint eine Berücksichtigung auch der Aussagen von B._____ und C._____ unabdingbar. So können diese allenfalls Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin in die Vorgänge der E._____ GmbH invol- viert war und von deren Aktivitäten Kenntnis hatte und ob ihr Vertrauen ausge- nutzt wurde. Ferner scheint die B._____ und C._____ in der Anklage vorgeworfene Vor- gehensweise im Zusammenhang mit den Leasingverträgen über die beiden Fahr- zeuge BMW X5 xDrive 30d und Nissan Cabstar System gehabt zu haben, zumal

- 13 - ihnen gleich mehrfach vorgeworfen wird, Fahrzeuge über Drittpersonen bzw. de- ren Firmen geleast und anschliessend weiterverkauft zu haben. Dabei hätten sie in zwei weiteren Fällen – wie bei der Beschwerdegegnerin – das Vertrauen der betreffenden Drittperson ausgenutzt, indem sie dieser gegenüber jeweils wahr- heitswidrige Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck der Fahrzeuge gemacht hätten im Wissen darum, dass jene ihnen vertrauen würden (vgl. Ankla- gesachverhalte Urk. 23/1 S. 8 [ND11], 17 [ND8]; Urk. 23/2 S. 8 [ND11], 16 [ND8]). Käme somit das Gericht zum Schluss, B._____ und C._____ hätten in zwei weite- ren Fällen auf die gleiche Art und Weise das Vertrauen von Drittpersonen miss- braucht, erschiene die Behauptung der Beschwerdegegnerin desto glaubhafter, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen sei. Schliesslich ist anzumerken, dass für die Einschätzung der Schuld von B._____ und C._____ auch die Beurteilung der Schuld der Beschwerdegegnerin eine nicht unerhebliche Rolle spielt – und umgekehrt. Kommt man zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nicht aus eigennützigen Beweggründen und nur mit geringer krimineller Energie gehandelt, sich also aufgrund ihres Vertrauens zu C._____, ihrer Unerfahrenheit und Naivität zu den ihr vorgeworfenen Delikten ver- leiten lassen, umso verwerflicher erschiene doch dann das Verhalten von B._____ und C._____, welche allenfalls dieses Vertrauen und die fehlende Erfah- rung für die Durchführung von Straftaten zum eigenen Vorteil ausgenutzt und dadurch letztlich die Beschwerdegegnerin zu strafbaren Handlungen veranlasst haben. 7.2 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass nicht nur die der Beschwer- degegnerin sowie B._____ und C._____ vorgeworfenen Straftaten auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen und sachlich eng zusammenhängen, sondern dass bei einer getrennten Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Sachverhalts- feststellung und Strafzumessung auch die Gefahr von Widersprüchen bestünde. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin erscheint es unabdingbar, den gesamten Sachverhaltskomplex, die Rollen, wel- che B._____ und C._____ darin spielten, sowie auch deren Aussagen zu kennen; Letzteres insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der

- 14 - Aussagen der Beschwerdegegnerin. Aus diesen Gründen sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie – die Verfahrensakten umfassen mehrere Bundesordner – war es nicht nur gerechtfertigt, die der Beschwerdegegnerin vor- geworfenen Straftaten gemeinsam mit den B._____ und C._____ zur Last geleg- ten Delikten zu untersuchen, sondern es drängt sich auch eine gemeinsame Be- urteilung dieser drei Verfahren geradezu auf. 7.3 Indessen wurden die drei Verfahren durch die Vorinstanz implizit und ohne Angabe von Gründen getrennt (vgl. Ausführungen unter vorstehend Ziffer 4). Wie ausgeführt ist eine Verfahrenstrennung von grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führenden Verfahren nur aus (objektiven) sachlichen Grün- den zulässig, hat die Ausnahme zu bleiben und soll vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Diese Gesichtspunkte sind jedoch auch bei Verfahren zu berücksichtigen, welche gestützt auf Art. 30 StPO aus sachlichen Gründen verei- nigt wurden. So erscheint es nicht sinnvoll, Verfahren, welche namentlich auf- grund eines engen sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Verfah- rensökonomie vereinigt wurden, zu trennen, solange wie hier die Gründe für die Vereinigung nach wie vor bestehen und darüber hinaus, insbesondere zur Ver- meidung von sich widersprechenden Urteilen und Verfahrensverzögerungen, eine gemeinsame Beurteilung als angezeigt erscheinen lassen. So hätte doch gerade bei Verfahren mit wie vorliegend umfangreichen Akten eine Verfahrenstrennung lediglich unnötige Verzögerungen zur Folge und wäre damit der Prozessökonomie abträglich. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der der Beschwerdegegnerin einerseits und der B._____ und C._____ andererseits vorgeworfenen Straftaten aufdrängt und keine Gründe er- sichtlich sind – und auch von der Vorinstanz nicht angeführt werden –, welche ei- ne Trennung der von der Staatsanwaltschaft vereinigten Verfahren nahelegen oder gar rechtfertigen könnten. Daraus folgt jedoch, dass für die Beurteilung der Anklagen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B._____ und C._____ sachlich dasselbe Gericht zuständig ist. Nachdem die für B._____ und C._____ in

- 15 - der Anklage beantragten Strafen die Urteilskompetenz des Einzelrichters über- steigen, ist dies vorliegend das Kollegialgericht (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 lit. b GOG), mithin die Vorinstanz. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Damit ist der angefochtene Nichtein- tretensbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Deren Verfahrens- leitung wird die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen haben. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Vo- rinstanz jedoch vor dieser von der Verfahrensleitung der Vorinstanz vorzuneh- menden Prüfung nicht anzuweisen, auf die Anklage einzutreten. 7.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerde- gegnerin an das Einzelgericht Uster zu überweisen, näher einzugehen. III. Die Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, sodass ihr im Rahmen von Art. 428 Abs. 1 StPO keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Staasanwaltschaft obsiegt mit ihrer Beschwerde weitgehend. Bei die- sem Ausgang ist es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in An- wendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Der Beschwerdegegnerin sind keine Auf- wendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Us- ter vom 27. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. DG130027-I) aufgehoben und die Sa-

- 16 - che wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Uster zurückge- wiesen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref 1/2009/755 (gegen Emp- fangsbestätigung) − das Bezirksgericht Uster, ad DG130027-I (unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 17 - Zürich, 22. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer