Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Standpunkte Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdefüh- rer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom
24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen wor- den sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führer- ausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur in- folge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl auf- grund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund des- sen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geld- strafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erfor- derlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen ge- ringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme- verfügung vorzeitig verwertet werden (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinent- zug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze.
- 4 - Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zwei- ten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht ver- hältnismässig (Urk. 2 + 13).
E. 2 Einziehungsbeschlagnahme
E. 2.1 Rechtliches Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig er- weist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einzie- hungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand ei- nen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesge- richt lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale
- 5 - Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung ei- nes Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverlet- zung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Ein- ziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwer- tung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Hand- lungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB mög- lich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohl- ers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elemen- taren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2). Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB jedoch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszuhändigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Ver- wendung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein
- 6 - darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwen- det werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. De- zember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei je- doch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwen- dungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,
19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschrän- kungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäus- sert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "gro- be Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Ein- ziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw.
- 7 - "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG einge- fügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Vorausset- zung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Ein- ziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Ra- serfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interven- tions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franzis- ka Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserde- batte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer An- wendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig ge- stützt auf Art. 69 StGB in Betracht.
E. 2.2 Tatverdacht und Deliktskonnex Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses
- 8 - nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht gel- tend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin B._____ bzw. seine Nachbarin C._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von sei- nen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zü- rich, Administrativmassnahmen, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem
5. Februar 2014 entzogen (Urk. 10/HD/19/9). Ein entsprechender Rekurs des Be- schwerdeführers wurde am 26. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 10/HD/19/9). Der Be- schwerdeführer verfügte somit im vorliegend fraglichen Zeitraum über keinen gül- tigen Führerausweis. Am 23. April 2014 erstattete D._____, Geschäftsführerin der BP Tankstelle an der E._____ in … Zürich, Strafanzeige gegen den Halter des Fahrzeugs "Alfa Romeo 146" mit dem Nummernschild ZH …, mithin gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe am 21. April 2014 um 18.38 Uhr an der Tanksäule 5 seinen Personenwagen betankt und sei ohne Bezahlung des getankten Treibstoffs davongefahren (Urk. 10/ND8/1+2). Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera der be- treffenden Tanksäule ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers eindeutig erkenn- bar (Urk. 10/ND7/3). Dies anerkannte der Beschwerdeführer anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/ND7/2 Frage 28). Damit be- steht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe an jenem Datum seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Seine Bestreitung, er sei an jenem Tag nicht gefahren, sondern in Genf gewesen (Urk. 10/ND7/2 Frage 14 f. + 43), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptung durch keine weite- ren Anhaltspunkte belegt ist. Gemäss Polizeirapport vom 6. Mai 2014 (Urk. 10/ND6/1) wurde der Beschwerde- führer am 4. Mai 2014 in der Gemeinde Vallorbe an der französischen Grenze von den Grenzwächtern am Steuer seines Fahrzeugs für eine Kontrolle angehal- ten. Damit liegt ein hinreichender Verdacht vor, er habe an jenem Datum sein
- 9 - Fahrzeug ohne Berechtigung gelenkt. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, er habe gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Rekurs eingelegt und sei der Mei- nung gewesen, dass das Rekursverfahren eine aufschiebende Wirkung habe (Urk. 10/ND6/1). In Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts wird jedoch in fetter Schrift darauf hingewiesen, dass dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wir- kung entzogen werde (Urk. 10/HD/19/9). Somit liegt auch in subjektiver Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht vor. Am 9. Mai 2014, ca. 04.35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirap- port vom 5. Juni 2014 an seiner Wohnadresse durch die Stadtpolizei Zürich auf- grund eines Haftbefehls verhaftet. In diesem Zusammenhang habe der Be- schwerdeführer die Polizeibeamten (Kpl F._____, Pol G._____ und Gfr H._____) gefragt, ob sie ihm sein Fahrzeug in der blauen Zone parkieren könnten. Er sei damit am gleichen Abend nach Hause gekommen, habe jedoch keinen Parkplatz finden können und habe daher bei der Strasse oberhalb seiner Wohnung parkiert. Er wolle während seiner Abwesenheit keine Busse erhalten. Gemäss Polizeirap- port habe der Beschwerdeführer diese Darstellung auch auf der Wache Sonder- kommissariat, nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung, gegenüber Kpl F._____ und Gfr H._____ wiederholt und sich bei den Beamten für das Umparkieren bedankt (Urk. 10/ND9/1). Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerde- führer habe am 8. Mai 2014 seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Daran ändert nichts, dass er dies im weiteren Verlauf der Befragung wiederum abstritt (Urk. 10/ND9/2 Frage 12). Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war.
E. 2.3 Gefährdung der Sicherheit von Menschen Der Beschwerdeführer erhielt den Führerausweis am 16. November 2011 auf Probe, mit einer Probezeit bis am 15. November 2014 (Urk. 10/HD/19/9). Am
- 10 -
11. Juni 2012 wurde er vom Strassenverkehrsamt wegen Geschwindigkeitsüber- tretung verwarnt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Mai 2013 des Strassenverkehrsamts der Führerausweis aufgrund einer mittel- schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 2 Monaten (vom 20. Juli 2013 bis zum 19. September 2013) entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr verlän- gert (Urk. 10/HD/19/4-5, 9). Schliesslich entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2014 den Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise ab dem 5. Februar 2014 bis zur Abklärung von Aus- schlussgründen. Anlass für diesen Führerausweisentzug war, dass der Be- schwerdeführer gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Dezember 2013 am 25. Oktober 2013 seinen Personenwagen "Alfa Romeo" mit abgedecktem Front-Kontrollschild zur BP-Tankstelle in … [Stadtteil in Zürich] lenkte, dort sein Fahrzeug auftankte und schliesslich ohne zu bezahlen wegfuhr und hierbei die Sicherheitslinie bei der E._____-Strasse überquerte. Weiter wurde ihm vorgewor- fen, bei der Verzweigung mit der I._____-Strasse beim Rechtsabbiegen ein Rot- lichtsignal missachtet zu haben (vgl. Rekursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Urk. 10/HD/19/9). Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2014 sind zwei Vor- strafen wegen Strassenverkehrsdelikten vermerkt: Das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, bestrafte ihn am 4. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehrfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden bestraft. Gleichzeitig wurde in Bezug auf die Vorstrafe vom 4. Juni 2012 eine Verwarnung ausgesprochen (Urk. 10/HD/19/1). Nebst den im Strafregister eingetragenen Vor- strafen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrfach beim Statthalteramt wegen Widerhandlung gegen das SVG verzeigt (vgl. Urk. 10/HD/19/4).
- 11 - Schliesslich wurde das Fahrzeug "Alfa Romeo" des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft erstmals beschlag- nahmt (Urk. 10/HD/13/4) und ihm am 28. März 2014 wieder herausgegeben (Urk. 10/HD/13/6/2). Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnah- men noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwer- deführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führe- rausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Ja- nuar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeug- führer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Pro- tokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medi- kamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung (Urk. 10/HD/19/9). Wie im Re- kursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich (Urk. 10/HD/19/9, S. 8 f.) ausführlich dargelegt wird, ist unter diesen Um- ständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und entsprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Lebens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenz- dienstes der Stadtpolizei Zürich missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet (Urk. 10/HD/1+2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
- 12 - Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten (vgl. Urk. 13 S. 2), ändert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind.
E. 2.4 Verhältnismässigkeit Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen ei- nes Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerde- führers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind.
E. 3 Ergebnis Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbe- schlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter die- sen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'100.– anzusetzen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2014/1114, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140223-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 16. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
8. Juli 2014, F-4/2014/1114
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt mehrere Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens sowie Fahrens ohne Berechtigung. Sie wirft ihm namentlich vor, am 12. Februar 2014 eine Be- amtin in Zürich angefahren zu haben und im Zeitraum zwischen dem 8. Februar 2014 und dem 4. Mai 2014 mehrfach den auf ihn registrierten Personenwagen "Alfa Romeo I, 146, 1.6 TS 16V" mit den Kontrollschildern ZH … gelenkt zu ha- ben, obwohl ihm der Führerausweis seit dem 5. Februar 2014 entzogen gewesen sei (vgl. Urk. 10/HD, ND 1, ND 2, ND 6, ND 7 und ND 9). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die Beschlag- nahme des Personenwagens "Alfa Romeo I, 146, 1.6 TS 16V" an (Urk. 3 = 10/ND7/6). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 17. Juli 2014) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme. Am 22. Juli 2014 reichte er so- dann eine "Zusätzliche Information" vom 16. Juli 2014 zur Beschwerde vom
15. Juli 2014 nach (Urk. 5). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 (Urk. 9) ging am
31. Juli 2014 zusammen mit den Untersuchungsakten (Urk. 10) ein. Die Staats- anwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 3. September 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist auf die Einholung von weiteren Vernehmlassungen zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
- 3 - II. Materielles
1. Standpunkte Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdefüh- rer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom
24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen wor- den sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führer- ausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur in- folge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl auf- grund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund des- sen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geld- strafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erfor- derlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen ge- ringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme- verfügung vorzeitig verwertet werden (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinent- zug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze.
- 4 - Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zwei- ten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht ver- hältnismässig (Urk. 2 + 13).
2. Einziehungsbeschlagnahme 2.1. Rechtliches Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig er- weist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einzie- hungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand ei- nen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesge- richt lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale
- 5 - Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung ei- nes Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverlet- zung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Ein- ziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwer- tung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Hand- lungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB mög- lich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohl- ers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elemen- taren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2). Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB jedoch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszuhändigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Ver- wendung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein
- 6 - darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwen- det werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. De- zember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei je- doch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwen- dungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,
19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschrän- kungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäus- sert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "gro- be Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Ein- ziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw.
- 7 - "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG einge- fügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Vorausset- zung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Ein- ziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Ra- serfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interven- tions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franzis- ka Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserde- batte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer An- wendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig ge- stützt auf Art. 69 StGB in Betracht. 2.2. Tatverdacht und Deliktskonnex Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses
- 8 - nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht gel- tend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin B._____ bzw. seine Nachbarin C._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von sei- nen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zü- rich, Administrativmassnahmen, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem
5. Februar 2014 entzogen (Urk. 10/HD/19/9). Ein entsprechender Rekurs des Be- schwerdeführers wurde am 26. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 10/HD/19/9). Der Be- schwerdeführer verfügte somit im vorliegend fraglichen Zeitraum über keinen gül- tigen Führerausweis. Am 23. April 2014 erstattete D._____, Geschäftsführerin der BP Tankstelle an der E._____ in … Zürich, Strafanzeige gegen den Halter des Fahrzeugs "Alfa Romeo 146" mit dem Nummernschild ZH …, mithin gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe am 21. April 2014 um 18.38 Uhr an der Tanksäule 5 seinen Personenwagen betankt und sei ohne Bezahlung des getankten Treibstoffs davongefahren (Urk. 10/ND8/1+2). Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera der be- treffenden Tanksäule ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers eindeutig erkenn- bar (Urk. 10/ND7/3). Dies anerkannte der Beschwerdeführer anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/ND7/2 Frage 28). Damit be- steht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe an jenem Datum seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Seine Bestreitung, er sei an jenem Tag nicht gefahren, sondern in Genf gewesen (Urk. 10/ND7/2 Frage 14 f. + 43), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptung durch keine weite- ren Anhaltspunkte belegt ist. Gemäss Polizeirapport vom 6. Mai 2014 (Urk. 10/ND6/1) wurde der Beschwerde- führer am 4. Mai 2014 in der Gemeinde Vallorbe an der französischen Grenze von den Grenzwächtern am Steuer seines Fahrzeugs für eine Kontrolle angehal- ten. Damit liegt ein hinreichender Verdacht vor, er habe an jenem Datum sein
- 9 - Fahrzeug ohne Berechtigung gelenkt. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, er habe gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Rekurs eingelegt und sei der Mei- nung gewesen, dass das Rekursverfahren eine aufschiebende Wirkung habe (Urk. 10/ND6/1). In Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts wird jedoch in fetter Schrift darauf hingewiesen, dass dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wir- kung entzogen werde (Urk. 10/HD/19/9). Somit liegt auch in subjektiver Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht vor. Am 9. Mai 2014, ca. 04.35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirap- port vom 5. Juni 2014 an seiner Wohnadresse durch die Stadtpolizei Zürich auf- grund eines Haftbefehls verhaftet. In diesem Zusammenhang habe der Be- schwerdeführer die Polizeibeamten (Kpl F._____, Pol G._____ und Gfr H._____) gefragt, ob sie ihm sein Fahrzeug in der blauen Zone parkieren könnten. Er sei damit am gleichen Abend nach Hause gekommen, habe jedoch keinen Parkplatz finden können und habe daher bei der Strasse oberhalb seiner Wohnung parkiert. Er wolle während seiner Abwesenheit keine Busse erhalten. Gemäss Polizeirap- port habe der Beschwerdeführer diese Darstellung auch auf der Wache Sonder- kommissariat, nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung, gegenüber Kpl F._____ und Gfr H._____ wiederholt und sich bei den Beamten für das Umparkieren bedankt (Urk. 10/ND9/1). Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerde- führer habe am 8. Mai 2014 seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Daran ändert nichts, dass er dies im weiteren Verlauf der Befragung wiederum abstritt (Urk. 10/ND9/2 Frage 12). Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. 2.3. Gefährdung der Sicherheit von Menschen Der Beschwerdeführer erhielt den Führerausweis am 16. November 2011 auf Probe, mit einer Probezeit bis am 15. November 2014 (Urk. 10/HD/19/9). Am
- 10 -
11. Juni 2012 wurde er vom Strassenverkehrsamt wegen Geschwindigkeitsüber- tretung verwarnt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Mai 2013 des Strassenverkehrsamts der Führerausweis aufgrund einer mittel- schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 2 Monaten (vom 20. Juli 2013 bis zum 19. September 2013) entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr verlän- gert (Urk. 10/HD/19/4-5, 9). Schliesslich entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2014 den Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise ab dem 5. Februar 2014 bis zur Abklärung von Aus- schlussgründen. Anlass für diesen Führerausweisentzug war, dass der Be- schwerdeführer gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Dezember 2013 am 25. Oktober 2013 seinen Personenwagen "Alfa Romeo" mit abgedecktem Front-Kontrollschild zur BP-Tankstelle in … [Stadtteil in Zürich] lenkte, dort sein Fahrzeug auftankte und schliesslich ohne zu bezahlen wegfuhr und hierbei die Sicherheitslinie bei der E._____-Strasse überquerte. Weiter wurde ihm vorgewor- fen, bei der Verzweigung mit der I._____-Strasse beim Rechtsabbiegen ein Rot- lichtsignal missachtet zu haben (vgl. Rekursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Urk. 10/HD/19/9). Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2014 sind zwei Vor- strafen wegen Strassenverkehrsdelikten vermerkt: Das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, bestrafte ihn am 4. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehrfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden bestraft. Gleichzeitig wurde in Bezug auf die Vorstrafe vom 4. Juni 2012 eine Verwarnung ausgesprochen (Urk. 10/HD/19/1). Nebst den im Strafregister eingetragenen Vor- strafen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrfach beim Statthalteramt wegen Widerhandlung gegen das SVG verzeigt (vgl. Urk. 10/HD/19/4).
- 11 - Schliesslich wurde das Fahrzeug "Alfa Romeo" des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft erstmals beschlag- nahmt (Urk. 10/HD/13/4) und ihm am 28. März 2014 wieder herausgegeben (Urk. 10/HD/13/6/2). Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnah- men noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwer- deführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führe- rausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Ja- nuar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeug- führer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Pro- tokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medi- kamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung (Urk. 10/HD/19/9). Wie im Re- kursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich (Urk. 10/HD/19/9, S. 8 f.) ausführlich dargelegt wird, ist unter diesen Um- ständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und entsprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Lebens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenz- dienstes der Stadtpolizei Zürich missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet (Urk. 10/HD/1+2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
- 12 - Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten (vgl. Urk. 13 S. 2), ändert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind. 2.4. Verhältnismässigkeit Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen ei- nes Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerde- führers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind.
3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbe- schlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter die- sen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'100.– anzusetzen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2014/1114, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung).
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek