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UH140223

Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen Fahrens ohne Berechtigung; Anwendbarkeit von Art. 90a SVG

Zürich OG · 2013-01-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft X._____ führt mehrere Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens sowie Fahrens ohne Berechtigung. Sie wirft ihm namentlich vor, eine Beamtin in Zürich angefah- ren zu haben und mehrfach den auf ihn registrierten Personenwagen "Alfa Romeo" mit den Kontrollschildern AA ___ ___ gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis zu jenem Zeitpunkt entzogen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die Beschlagnahme des Personenwa-

gens "Alfa Romeo" an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit dem Antrag, die Verfü- gung sei aufzuheben. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 ab. (Aus den Erwägungen:) "I. […] II. 1. Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdefüh- rer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom

24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen wor- den sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führer- ausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur infolge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl auf- grund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund des- sen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geld- strafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erfor- derlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen ge-

ringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme- verfügung vorzeitig verwertet werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinent- zug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze. Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zwei- ten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht ver- hältnismässig. 2. 2.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig er- weist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einzie- hungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand ei- nen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesge-

richt lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung ei- nes Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverlet- zung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Ein- ziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwer- tung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Hand- lungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB mög- lich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohl- ers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementa- ren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2).

Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB je- doch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszu- händigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Verwen- dung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwendet werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. De- zember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei je- doch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwen- dungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,

19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschrän- kungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41).

Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäus- sert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "gro- be Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Ein- ziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw. "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG einge- fügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Vorausset- zung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Ein- ziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Ra- serfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interven- tions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franzis- ka Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserde- batte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer An- wendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig ge- stützt auf Art. 69 StGB in Betracht. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht geltend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin K._____ bzw. seine Nachbarin M._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von seinen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). […] Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. 2.3. […] Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnah- men noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwer- deführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führe- rausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Ja- nuar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeug-

führer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Pro- tokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medi- kamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung. Wie im Rekursentscheid Nr._____ vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion S._____ ausführlich darge- legt wird, ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwer- deführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und ent- sprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Le- bens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeug- lenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenzdienstes der Stadtpolizei P._____ missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten, än- dert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Vo- raussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind. 2.4. Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen eines Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind.

3. Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbe- schlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter die- sen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. […] Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Beschluss vom 16. Oktober 2014 UH140223

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdefüh- rer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom

24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen wor- den sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führer- ausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur infolge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl auf- grund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund des- sen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geld- strafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erfor- derlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen ge-

ringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme- verfügung vorzeitig verwertet werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinent- zug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze. Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zwei- ten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht ver- hältnismässig.

E. 2.1 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig er- weist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einzie- hungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand ei- nen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesge-

richt lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung ei- nes Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverlet- zung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Ein- ziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwer- tung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Hand- lungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB mög- lich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohl- ers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementa- ren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2).

Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB je- doch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszu- händigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Verwen- dung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwendet werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. De- zember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei je- doch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwen- dungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,

19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschrän- kungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41).

Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäus- sert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "gro- be Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Ein- ziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw. "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG einge- fügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Vorausset- zung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Ein- ziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Ra- serfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interven- tions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franzis- ka Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserde- batte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer An- wendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig ge- stützt auf Art. 69 StGB in Betracht.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht geltend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin K._____ bzw. seine Nachbarin M._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von seinen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). […] Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war.

E. 2.3 […] Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnah- men noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwer- deführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führe- rausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Ja- nuar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeug-

führer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Pro- tokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medi- kamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung. Wie im Rekursentscheid Nr._____ vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion S._____ ausführlich darge- legt wird, ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwer- deführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und ent- sprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Le- bens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeug- lenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenzdienstes der Stadtpolizei P._____ missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten, än- dert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Vo- raussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind.

E. 2.4 Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen eines Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbe- schlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter die- sen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. […] Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Beschluss vom 16. Oktober 2014 UH140223

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 90a SVG; Art. 69 StGB; Art. 95 SVG Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen Fahrens ohne Berechtigung; An- wendbarkeit von Art. 90a SVG Die Einziehung ist in Art. 69 Abs. 1 StGB in allgemeiner Weise geregelt. Seit dem

1. Januar 2013 gilt zudem die neue Bestimmung von Art. 90a Abs. 1 SVG über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen. Demnach kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrs- regelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG generell möglich bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Das Bundesgericht hat sich bisher hingegen nicht dazu geäussert, ob die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG auch bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) anwendbar ist. Dies ist entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis zu verneinen. Die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG beschränkt sich somit auf grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 - 4 SVG. Bei anderen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht (E. II. 2.1). Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft X._____ führt mehrere Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens sowie Fahrens ohne Berechtigung. Sie wirft ihm namentlich vor, eine Beamtin in Zürich angefah- ren zu haben und mehrfach den auf ihn registrierten Personenwagen "Alfa Romeo" mit den Kontrollschildern AA ___ ___ gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis zu jenem Zeitpunkt entzogen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die Beschlagnahme des Personenwa-

gens "Alfa Romeo" an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit dem Antrag, die Verfü- gung sei aufzuheben. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 ab. (Aus den Erwägungen:) "I. […] II. 1. Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdefüh- rer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom

24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen wor- den sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führer- ausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur infolge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl auf- grund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund des- sen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geld- strafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erfor- derlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen ge-

ringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme- verfügung vorzeitig verwertet werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinent- zug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze. Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zwei- ten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht ver- hältnismässig. 2. 2.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig er- weist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einzie- hungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand ei- nen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesge-

richt lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung ei- nes Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverlet- zung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Ein- ziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwer- tung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Hand- lungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB mög- lich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohl- ers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementa- ren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2).

Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB je- doch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszu- händigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Verwen- dung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwendet werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. De- zember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einzie- hungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei je- doch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwen- dungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,

19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschrän- kungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41).

Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäus- sert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "gro- be Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Ein- ziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw. "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG einge- fügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Vorausset- zung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Ein- ziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Ra- serfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interven- tions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franzis- ka Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserde- batte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer An- wendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig ge- stützt auf Art. 69 StGB in Betracht. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht geltend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin K._____ bzw. seine Nachbarin M._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von seinen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). […] Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. 2.3. […] Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnah- men noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwer- deführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führe- rausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Ja- nuar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeug-

führer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Pro- tokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medi- kamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung. Wie im Rekursentscheid Nr._____ vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion S._____ ausführlich darge- legt wird, ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwer- deführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und ent- sprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Le- bens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeug- lenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenzdienstes der Stadtpolizei P._____ missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten, än- dert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Vo- raussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind. 2.4. Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen eines Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind.

3. Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbe- schlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter die- sen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. […] Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Beschluss vom 16. Oktober 2014 UH140223