Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 17. Januar 2011 trat B._____ in London zusammen mit C._____ vor die Weltpresse und verkündete, er habe dem deutschen ... [Politiker] D._____ einen Brief geschrieben und ihm gratis Bankkundendaten angeboten. Der Brief sei von seiner Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin) mitunterzeichnet worden. Damit löste er eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin aus. In der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme bezeichnete er die betreffende Äusserung gegenüber der Presse als Folge einer Verwechslung mit einer Eingabe an das Bundesgericht in einer anderen Angelegenheit. Mit dem Schreiben an D._____ habe die Beschwerdeführerin nichts zu tun. In der Strafuntersuchung konnten keine Hinweise gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin in den Vorfall mit D._____ involviert gewesen wäre. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Tagen, als der Brief von B._____ an D._____ ge- schrieben und versandt wurde, sich nicht am betreffenden Ort aufhielt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte deshalb mit Verfügung vom 30. Juni 2014 das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der Beschwerdeführerin mangels erhebli- cher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhält- nissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 5). Mit vorliegender Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'191.60 nebst Zins und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- nebst Zins zuzusprechen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, es sei die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen (Urk. 10 S. 1). Beide Parteien hielten in ihren weiteren Ein- gaben an ihren Standpunkten fest (Urk. 15, 20 und 24).
E. 2 Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amtlichen Verteidiger der Be- schwerdeführerin (Urk. 11/504210).
- 3 - Die amtliche Verteidigung beginnt mit der Bestellung und dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, längstens und in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 134 StPO). Auch für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Folge eines Freispruchs kann die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gegeben sein (Bundesgerichtsentscheid 6B_412/2013 vom 16. Juni 2013; Lieber. a.a.O., N 27 zu Art. 130 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers für die Beschwerdeführerin zum einen mit Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) und zum anderen mit Art. 130 lit. d StPO (persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht und den Berufungsgericht). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Ein solcher Widerruf erfolgte bis heute nicht, weder in der Voruntersuchung noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren. Der Widerruf kann nicht rückwirkend erfolgen, an- dernfalls man die Verteidigung das Risiko tragen liesse, für ihre Arbeit, für welche sie vom Staat eingesetzt wurde und die sie im Vertrauen auf die Einsetzung auf- genommen hat, nicht entschädigt zu werden (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Band 1, Basel 2014, N 1 zu Art. 134 StPO). Es kann somit offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung eines notwendi- gen oder amtlichen Verteidigers bedarf. Auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Urk. 2 S. 7 Rz 15, Urk. 10 S. 6 Rz 31, Urk. 15 S. 12 Rz 29) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die am 8. Februar 2011 durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte Bestellung eines amtlichen Ver- teidigers gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die von der Staatsanwaltschaft angeschnittene Frage, ob die Beschwerdeführerin über ein genügendes Vermögen verfüge, um ihre Verteidigung im Beschwerde-
- 4 - verfahren selber zu bezahlen (Urk. 11 S. 7 Rz 32, Urk. 20 S. 2 Rz 4), wird sich al- lenfalls stellen, wenn ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden sollten und eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers zu prüfen wäre. Dies hätte jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sondern durch die Inkassostelle der zürcheri- schen Gericht zu erfolgen.
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem ihr Ehemann am 19. Ja- nuar 2011 verhaftet und am 22. Januar 2011 in Untersuchungshaft versetzt wor- den sei und sie erfahren habe, dass sie selber der Gehilfenschaft zur Bankge- heimnisverletzung beschuldigt worden sei und dass gegen sie ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, habe sie sich umgehend um die Betreu- ung ihrer damals 12-jährigen Tochter kümmern müssen, da sie zu diesem Zeit- punkt ebenfalls mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Aus diesem Grund sei die Mutter der Beschwerdeführerin für insgesamt vier Wochen aus Nürnberg angereist. Für ihren Unterhalt sei die Beschwerdeführerin aufgekommen. Dabei seien einerseits die Kosten der Zugfahrkarte der Mutter in Höhe von ca. Fr. 285.-- und andererseits die Kosten für deren Verpflegung während 30 Tagen in der Hö- he von je Fr. 20.-- angefallen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8). Sodann sei die Beschwerdeführerin zweimal von der Staatsanwaltschaft als Be- schuldigte vorgeladen worden, wodurch ihr Reisekosten in der Höhe von je Fr. 16.80 entstanden seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin fährt fort, während der Zeit, in der es der Beschwerdefüh- rerin wegen Kollusionsgefahr untersagt gewesen sei, ihren Ehemann zu besu- chen, sei sie dennoch bemüht gewesen, den Kontakt zwischen Tochter und Vater nicht abreissen zu lassen. Zu diesem Zweck sei sie die gemeinsame Tochter ins- gesamt ca. 13 Mal von E._____ nach Winterthur gefahren. Dabei seien Fahrtkos- ten in der Höhe von Fr. 0.70/km angefallen, bei der Strecke E._____ - Winterthur - E._____ von ca. 30 km also Fr. 21.-- pro Gefängnisbesuch (Urk. 2 S. 65 Ziff. 10). Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin folgende Entschädigungsan- sprüche geltend (Urk. 2 S. 5 Ziff. 11):
- 5 - Zugfahrkarte Mutter der Beschwerdeführerin Fr. 285.-- Verpflegung Mutter der Beschwerdeführerin während 30 Tagen à Fr. 20.-- Fr. 600.-- 2 x Zugfahrkarten Beschwerdeführerin zu den staatsanwaltlichen Einvernahmen à Fr. 16.80 Fr. 33.60 13 x Fahrtkosten Begleitung der Tochter zum Gefängnis à Fr. 21.-- Fr. 273.-- Total Fr. 1'191.60 b/aa) B._____ wurde am 19. Januar 2011 verhaftet. Die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Januar 2011. Zu dieser wurde die Beschwer- deführerin schriftlich vorgeladen (vgl. Urk. 11/504401) und nicht polizeilich vorge- führt. Hätte die Staatsanwaltschaft die Verhaftung der Beschwerdeführerin beab- sichtigt, wäre sie anders vorgegangen. Auch zur zweiten Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 24. Mai 2011 (Urk. 11/504601) wurde diese schriftlich vor- geladen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft je die Ver- haftung der Beschwerdeführerin in Betracht zog, liegen nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hält denn auch in ihrer Beschwerdeantwort fest, einziger Vorhalt, den die Beschwerdeführerin zu gewärtigen hatte, sei eine Gehilfenschaft zu einem Versuch des Verrats von Bankkundengeheimnissen. Es entspreche dem gesun- den Menschenverstand, dass die moralische Gehilfenschaft einer Ehefrau zu ei- nem Versuch einer Bankkundengeheimnisverletzung durch den Ehemann nicht für die Anordnung einer Untersuchungshaft ausreiche. Weiter sei die Beschwer- deführerin gut vertreten gewesen, und sie sei bei dieser Sachlage kaum dahinge- hend beraten worden, dass ihr Haft drohe (Urk. 10 S. 3 Rz 11 f.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine unbescholtene Ehefrau, wenn ihr Ehemann verhaftet wird und sie erfährt, dass in der gleichen Sache auch gegen sie ermittelt wird, im ersten Moment empfindliche Folgen wie eine Verhaftung auch für sich selbst in Betracht zieht. Wenn die Beschwerdeführerin, wie vorliegend, objektiv gesehen unnötige Vorkehren für den unrealistischen Fall einer Verhaftung trifft, handelt es sich bei den betreffenden Kosten aber weder um Aufwendungen für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- 6 - noch um wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Somit sind die mit dem Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz verbundenen Aufwendungen nicht zu entschädigen. bb) Grundsätzlich sind auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verhandlungen als wirtschaftliche Einbusse, die aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Band 2, N 23 zur Art. 429 StPO). Die Entschädigung kann jedoch verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dem in Straf- verfahren verwickelten Bürger ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erschei- nen zu müssen, gilt als geringfügiger Nachteil, der zu keiner Entschädigung An- lass gibt (Bundesgerichtsentscheid 6B_707/2001 vom 22. November; 2011 E 3; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [zur Strafprozessordnung] vom 21. Dezember 2005, BBl. 2006/1330; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zur Art. 430 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 14 zur Art. 430; Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 430 StPO). Wehrenberg/Bernhard halten in der 2. Auflage des Basler Kommentars an ihrer in der 1. Auflage im Einklang mit der Botschaft und der bisherigen Lehre und Recht- sprechung vertretenen Ansicht ausdrücklich nicht fest. Ein Zeuge werde bereits für seine einmalige Anreise zu einer Einvernahme entschädigt. Es sei nicht einzu- sehen, warum er diesbezüglich besser gestellt sein sollte als der später freige-
- 7 - sprochene Angeschuldigte (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl., a.a.O. Band 2, N 18 zu Art. 430 StPO). Gemäss Art. 167 StPO hat ein Zeuge Anspruch auf angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Ein Vorbehalt betreffend Geringfügigkeit der Auf- wendungen findet sich in dieser Bestimmung nicht. Die Strafprozessordnung re- gelt also die Entschädigungen für Beschuldigte und Zeugen unterschiedlich. Es ist im Einklang mit dem Gesetzestext an der bisherigen Lehre und Rechtsprechung festzuhalten. Die Kosten von zwei Bahnbillets im Gesamtbetrag von Fr. 33.60 halten sich im Rahmen von geringfügigen Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin dafür keine Entschädigung zusprach. cc) Die mit den Besuchen der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und B._____s bei ihrem Vater im Gefängnis Winterthur verbundenen Kosten sind eine Folge der Untersuchungshaft und damit des gegen B._____ geführten Strafver- fahrens, nicht aber des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens. Darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzun- gen solche Kosten vom Staat zu ersetzen seien, wird allenfalls im Endentscheid des Strafverfahrens gegen B._____ zu prüfen sein. Es war nicht in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung betreffend die Beschwerdeführerin darüber zu befin- den. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht keine solche Entschädigung zu.
E. 4 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der nunmehr haltlo- sen Beschuldigungen und des damit einhergehenden Verbots der Staatsanwalt- schaft, ihren Ehemann in Gefangenschaft zu besuchen, starken emotionalen Be- lastungen ausgeliefert gewesen. Von einem Tag auf den nächsten habe sie ihren Ehe- und Gesprächspartner verloren und sei quasi zur alleinerziehenden Mutter geworden. Die Zeit, in der sie ihren Ehemann nicht habe besuchen dürfen, sei für sie in mehrfacher Hinsicht sehr belastend gewesen, da gleichzeitig auch gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie sich um ihre Tochter und deren
- 8 - Ängste habe kümmern müssen. Sie habe ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Ehemann. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin habe von der Einleitung bis zur Einstellung rund 3 ¼ Jahre gedauert. In dieser Zeit sei sie einer konstan- ten seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, was bei ihr zu einer Ausgelaugt- heit und wiederkehrender Müdigkeit geführt habe. Aus diesem Grund habe sie sich Mitte 2013 in ärztliche Behandlung begeben und sei dies auch heute noch. Dass der Fall ihres Ehemannes ständig in den Medien präsent war und sie, zu Unrecht, damit in Verbindung gebracht worden sei, sei für sie mit einer enormen zusätzlichen Belastung verbunden gewesen. Es liege im vorliegenden Fall eine besonders schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei angemessen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 13).
b) Wird eine beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin hatte zweimal zu einer Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft zu erscheinen, wurde aber nie verhaftet. Eine Verletzung in Form von Freiheitsentzug liegt also nicht vor. Es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, dass von einer beson- ders schweren Verletzung zu sprechen ist und eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien und auch Probleme im Familien- und Beziehungsleben genannt werden (Stefan Wehren- berg / Friedrich Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO). Zwar dauerte Strafuntersuchung 3 ¼ Jahre, doch wurde die Beschwerdeführerin nach ihrer zweiten Einvernahme vom 24. Mai 2011, also gut vier Monate nach Einleitung der Strafuntersuchung, von der Staatsanwaltschaft nicht mehr behelligt. Die anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass eine Anklage oder gar eine Schuldigsprechung bezüglich
- 9 - ihrer Person unwahrscheinlich war und die Dauer der Untersuchung im Zusam- menhang mit B._____ stand. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Urk. 10 S. 5 Rz 24 f.), liegt die Ur- sache für die Belastungssituation der Beschwerdeführerin in erster Linie in der Haft des Ehemannes und Hauptbeschuldigten B._____ und nicht in der Mitbe- schuldigung der Beschwerdeführerin begründet. Die Umstände, dass sie Alleiner- zieherin wurde, dass sie den Gesprächspartner verlor und dass sie sich mit Ängs- ten ihrer Tochter befassen musste, finden ihre Gründe in der Haft und damit in der Strafverfolgung gegen B._____. Auch wenn B._____ in der Pressekonferenz in London am 17. Januar 2011 er- klärt hatte, der Brief an ... [Politiker] D._____ mit dem Angebot, Bankkundendaten zugänglich zu machen, sei von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet worden, richtete sich das Interesse der Medien nicht oder nur in geringem Masse gegen die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht in der Untersuchungshaft be- suchen durfte, da die Staatsanwaltschaft Kollusionsgefahr annahm, stellte eine Belastung der Beschwerdeführerin dar. Zwar hält die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort fest, es habe in erster Linie verhindert werden sollen, dass B._____ über seine Ehefrau auf die Datenbunker in der Cloud hätte greifen kön- nen (Urk. 10 S. 5 Rz 24). Dies betraf im Wesentlichen das Strafverfahren gegen B._____. Doch dürfte die Stellung der Beschwerdeführerin als Mitbeschuldigte bei der Annahme der Kollusionsgefahr auch eine Rolle gespielt haben. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft jedoch fest (a.a.O.), dass der Umstand, dass die Kollusi- onsgefahr mit einem Besuchsverbot gebannt wurde, nicht zu einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen führte. Damit lässt sich auch aus der daraus resultierenden Belastungssituation kein Genugtuungsan- spruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ableiten. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Ge- nugtuung zu.
- 10 -
E. 5 Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des Streitwertes (Fr. 6'191.60), des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung wird von der Kammer nach Eingang der entsprechenden Ho- norarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschwerdeführerin, werden der Beschwerdeführerin auferlegt; die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt ei- nes Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse genommen
- Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Be- schluss der Kammer.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-2/2011/19 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) - 11 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140209-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 20. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung / Genugtuung Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 30. Juni 2014, A-2/2011/19
- 2 - Erwägungen:
1. Am 17. Januar 2011 trat B._____ in London zusammen mit C._____ vor die Weltpresse und verkündete, er habe dem deutschen ... [Politiker] D._____ einen Brief geschrieben und ihm gratis Bankkundendaten angeboten. Der Brief sei von seiner Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin) mitunterzeichnet worden. Damit löste er eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin aus. In der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme bezeichnete er die betreffende Äusserung gegenüber der Presse als Folge einer Verwechslung mit einer Eingabe an das Bundesgericht in einer anderen Angelegenheit. Mit dem Schreiben an D._____ habe die Beschwerdeführerin nichts zu tun. In der Strafuntersuchung konnten keine Hinweise gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin in den Vorfall mit D._____ involviert gewesen wäre. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Tagen, als der Brief von B._____ an D._____ ge- schrieben und versandt wurde, sich nicht am betreffenden Ort aufhielt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte deshalb mit Verfügung vom 30. Juni 2014 das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der Beschwerdeführerin mangels erhebli- cher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhält- nissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 5). Mit vorliegender Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'191.60 nebst Zins und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- nebst Zins zuzusprechen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, es sei die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen (Urk. 10 S. 1). Beide Parteien hielten in ihren weiteren Ein- gaben an ihren Standpunkten fest (Urk. 15, 20 und 24).
2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amtlichen Verteidiger der Be- schwerdeführerin (Urk. 11/504210).
- 3 - Die amtliche Verteidigung beginnt mit der Bestellung und dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, längstens und in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 134 StPO). Auch für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Folge eines Freispruchs kann die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gegeben sein (Bundesgerichtsentscheid 6B_412/2013 vom 16. Juni 2013; Lieber. a.a.O., N 27 zu Art. 130 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers für die Beschwerdeführerin zum einen mit Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) und zum anderen mit Art. 130 lit. d StPO (persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht und den Berufungsgericht). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Ein solcher Widerruf erfolgte bis heute nicht, weder in der Voruntersuchung noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren. Der Widerruf kann nicht rückwirkend erfolgen, an- dernfalls man die Verteidigung das Risiko tragen liesse, für ihre Arbeit, für welche sie vom Staat eingesetzt wurde und die sie im Vertrauen auf die Einsetzung auf- genommen hat, nicht entschädigt zu werden (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Band 1, Basel 2014, N 1 zu Art. 134 StPO). Es kann somit offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung eines notwendi- gen oder amtlichen Verteidigers bedarf. Auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Urk. 2 S. 7 Rz 15, Urk. 10 S. 6 Rz 31, Urk. 15 S. 12 Rz 29) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die am 8. Februar 2011 durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte Bestellung eines amtlichen Ver- teidigers gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die von der Staatsanwaltschaft angeschnittene Frage, ob die Beschwerdeführerin über ein genügendes Vermögen verfüge, um ihre Verteidigung im Beschwerde-
- 4 - verfahren selber zu bezahlen (Urk. 11 S. 7 Rz 32, Urk. 20 S. 2 Rz 4), wird sich al- lenfalls stellen, wenn ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden sollten und eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers zu prüfen wäre. Dies hätte jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sondern durch die Inkassostelle der zürcheri- schen Gericht zu erfolgen.
3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem ihr Ehemann am 19. Ja- nuar 2011 verhaftet und am 22. Januar 2011 in Untersuchungshaft versetzt wor- den sei und sie erfahren habe, dass sie selber der Gehilfenschaft zur Bankge- heimnisverletzung beschuldigt worden sei und dass gegen sie ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, habe sie sich umgehend um die Betreu- ung ihrer damals 12-jährigen Tochter kümmern müssen, da sie zu diesem Zeit- punkt ebenfalls mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Aus diesem Grund sei die Mutter der Beschwerdeführerin für insgesamt vier Wochen aus Nürnberg angereist. Für ihren Unterhalt sei die Beschwerdeführerin aufgekommen. Dabei seien einerseits die Kosten der Zugfahrkarte der Mutter in Höhe von ca. Fr. 285.-- und andererseits die Kosten für deren Verpflegung während 30 Tagen in der Hö- he von je Fr. 20.-- angefallen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8). Sodann sei die Beschwerdeführerin zweimal von der Staatsanwaltschaft als Be- schuldigte vorgeladen worden, wodurch ihr Reisekosten in der Höhe von je Fr. 16.80 entstanden seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin fährt fort, während der Zeit, in der es der Beschwerdefüh- rerin wegen Kollusionsgefahr untersagt gewesen sei, ihren Ehemann zu besu- chen, sei sie dennoch bemüht gewesen, den Kontakt zwischen Tochter und Vater nicht abreissen zu lassen. Zu diesem Zweck sei sie die gemeinsame Tochter ins- gesamt ca. 13 Mal von E._____ nach Winterthur gefahren. Dabei seien Fahrtkos- ten in der Höhe von Fr. 0.70/km angefallen, bei der Strecke E._____ - Winterthur - E._____ von ca. 30 km also Fr. 21.-- pro Gefängnisbesuch (Urk. 2 S. 65 Ziff. 10). Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin folgende Entschädigungsan- sprüche geltend (Urk. 2 S. 5 Ziff. 11):
- 5 - Zugfahrkarte Mutter der Beschwerdeführerin Fr. 285.-- Verpflegung Mutter der Beschwerdeführerin während 30 Tagen à Fr. 20.-- Fr. 600.-- 2 x Zugfahrkarten Beschwerdeführerin zu den staatsanwaltlichen Einvernahmen à Fr. 16.80 Fr. 33.60 13 x Fahrtkosten Begleitung der Tochter zum Gefängnis à Fr. 21.-- Fr. 273.-- Total Fr. 1'191.60 b/aa) B._____ wurde am 19. Januar 2011 verhaftet. Die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Januar 2011. Zu dieser wurde die Beschwer- deführerin schriftlich vorgeladen (vgl. Urk. 11/504401) und nicht polizeilich vorge- führt. Hätte die Staatsanwaltschaft die Verhaftung der Beschwerdeführerin beab- sichtigt, wäre sie anders vorgegangen. Auch zur zweiten Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 24. Mai 2011 (Urk. 11/504601) wurde diese schriftlich vor- geladen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft je die Ver- haftung der Beschwerdeführerin in Betracht zog, liegen nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hält denn auch in ihrer Beschwerdeantwort fest, einziger Vorhalt, den die Beschwerdeführerin zu gewärtigen hatte, sei eine Gehilfenschaft zu einem Versuch des Verrats von Bankkundengeheimnissen. Es entspreche dem gesun- den Menschenverstand, dass die moralische Gehilfenschaft einer Ehefrau zu ei- nem Versuch einer Bankkundengeheimnisverletzung durch den Ehemann nicht für die Anordnung einer Untersuchungshaft ausreiche. Weiter sei die Beschwer- deführerin gut vertreten gewesen, und sie sei bei dieser Sachlage kaum dahinge- hend beraten worden, dass ihr Haft drohe (Urk. 10 S. 3 Rz 11 f.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine unbescholtene Ehefrau, wenn ihr Ehemann verhaftet wird und sie erfährt, dass in der gleichen Sache auch gegen sie ermittelt wird, im ersten Moment empfindliche Folgen wie eine Verhaftung auch für sich selbst in Betracht zieht. Wenn die Beschwerdeführerin, wie vorliegend, objektiv gesehen unnötige Vorkehren für den unrealistischen Fall einer Verhaftung trifft, handelt es sich bei den betreffenden Kosten aber weder um Aufwendungen für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- 6 - noch um wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Somit sind die mit dem Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz verbundenen Aufwendungen nicht zu entschädigen. bb) Grundsätzlich sind auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verhandlungen als wirtschaftliche Einbusse, die aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Band 2, N 23 zur Art. 429 StPO). Die Entschädigung kann jedoch verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dem in Straf- verfahren verwickelten Bürger ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erschei- nen zu müssen, gilt als geringfügiger Nachteil, der zu keiner Entschädigung An- lass gibt (Bundesgerichtsentscheid 6B_707/2001 vom 22. November; 2011 E 3; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [zur Strafprozessordnung] vom 21. Dezember 2005, BBl. 2006/1330; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zur Art. 430 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 14 zur Art. 430; Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 430 StPO). Wehrenberg/Bernhard halten in der 2. Auflage des Basler Kommentars an ihrer in der 1. Auflage im Einklang mit der Botschaft und der bisherigen Lehre und Recht- sprechung vertretenen Ansicht ausdrücklich nicht fest. Ein Zeuge werde bereits für seine einmalige Anreise zu einer Einvernahme entschädigt. Es sei nicht einzu- sehen, warum er diesbezüglich besser gestellt sein sollte als der später freige-
- 7 - sprochene Angeschuldigte (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl., a.a.O. Band 2, N 18 zu Art. 430 StPO). Gemäss Art. 167 StPO hat ein Zeuge Anspruch auf angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Ein Vorbehalt betreffend Geringfügigkeit der Auf- wendungen findet sich in dieser Bestimmung nicht. Die Strafprozessordnung re- gelt also die Entschädigungen für Beschuldigte und Zeugen unterschiedlich. Es ist im Einklang mit dem Gesetzestext an der bisherigen Lehre und Rechtsprechung festzuhalten. Die Kosten von zwei Bahnbillets im Gesamtbetrag von Fr. 33.60 halten sich im Rahmen von geringfügigen Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin dafür keine Entschädigung zusprach. cc) Die mit den Besuchen der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und B._____s bei ihrem Vater im Gefängnis Winterthur verbundenen Kosten sind eine Folge der Untersuchungshaft und damit des gegen B._____ geführten Strafver- fahrens, nicht aber des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens. Darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzun- gen solche Kosten vom Staat zu ersetzen seien, wird allenfalls im Endentscheid des Strafverfahrens gegen B._____ zu prüfen sein. Es war nicht in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung betreffend die Beschwerdeführerin darüber zu befin- den. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht keine solche Entschädigung zu.
4. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der nunmehr haltlo- sen Beschuldigungen und des damit einhergehenden Verbots der Staatsanwalt- schaft, ihren Ehemann in Gefangenschaft zu besuchen, starken emotionalen Be- lastungen ausgeliefert gewesen. Von einem Tag auf den nächsten habe sie ihren Ehe- und Gesprächspartner verloren und sei quasi zur alleinerziehenden Mutter geworden. Die Zeit, in der sie ihren Ehemann nicht habe besuchen dürfen, sei für sie in mehrfacher Hinsicht sehr belastend gewesen, da gleichzeitig auch gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie sich um ihre Tochter und deren
- 8 - Ängste habe kümmern müssen. Sie habe ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Ehemann. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin habe von der Einleitung bis zur Einstellung rund 3 ¼ Jahre gedauert. In dieser Zeit sei sie einer konstan- ten seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, was bei ihr zu einer Ausgelaugt- heit und wiederkehrender Müdigkeit geführt habe. Aus diesem Grund habe sie sich Mitte 2013 in ärztliche Behandlung begeben und sei dies auch heute noch. Dass der Fall ihres Ehemannes ständig in den Medien präsent war und sie, zu Unrecht, damit in Verbindung gebracht worden sei, sei für sie mit einer enormen zusätzlichen Belastung verbunden gewesen. Es liege im vorliegenden Fall eine besonders schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei angemessen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 13).
b) Wird eine beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin hatte zweimal zu einer Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft zu erscheinen, wurde aber nie verhaftet. Eine Verletzung in Form von Freiheitsentzug liegt also nicht vor. Es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, dass von einer beson- ders schweren Verletzung zu sprechen ist und eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien und auch Probleme im Familien- und Beziehungsleben genannt werden (Stefan Wehren- berg / Friedrich Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO). Zwar dauerte Strafuntersuchung 3 ¼ Jahre, doch wurde die Beschwerdeführerin nach ihrer zweiten Einvernahme vom 24. Mai 2011, also gut vier Monate nach Einleitung der Strafuntersuchung, von der Staatsanwaltschaft nicht mehr behelligt. Die anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass eine Anklage oder gar eine Schuldigsprechung bezüglich
- 9 - ihrer Person unwahrscheinlich war und die Dauer der Untersuchung im Zusam- menhang mit B._____ stand. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Urk. 10 S. 5 Rz 24 f.), liegt die Ur- sache für die Belastungssituation der Beschwerdeführerin in erster Linie in der Haft des Ehemannes und Hauptbeschuldigten B._____ und nicht in der Mitbe- schuldigung der Beschwerdeführerin begründet. Die Umstände, dass sie Alleiner- zieherin wurde, dass sie den Gesprächspartner verlor und dass sie sich mit Ängs- ten ihrer Tochter befassen musste, finden ihre Gründe in der Haft und damit in der Strafverfolgung gegen B._____. Auch wenn B._____ in der Pressekonferenz in London am 17. Januar 2011 er- klärt hatte, der Brief an ... [Politiker] D._____ mit dem Angebot, Bankkundendaten zugänglich zu machen, sei von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet worden, richtete sich das Interesse der Medien nicht oder nur in geringem Masse gegen die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht in der Untersuchungshaft be- suchen durfte, da die Staatsanwaltschaft Kollusionsgefahr annahm, stellte eine Belastung der Beschwerdeführerin dar. Zwar hält die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort fest, es habe in erster Linie verhindert werden sollen, dass B._____ über seine Ehefrau auf die Datenbunker in der Cloud hätte greifen kön- nen (Urk. 10 S. 5 Rz 24). Dies betraf im Wesentlichen das Strafverfahren gegen B._____. Doch dürfte die Stellung der Beschwerdeführerin als Mitbeschuldigte bei der Annahme der Kollusionsgefahr auch eine Rolle gespielt haben. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft jedoch fest (a.a.O.), dass der Umstand, dass die Kollusi- onsgefahr mit einem Besuchsverbot gebannt wurde, nicht zu einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen führte. Damit lässt sich auch aus der daraus resultierenden Belastungssituation kein Genugtuungsan- spruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ableiten. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Ge- nugtuung zu.
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5. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des Streitwertes (Fr. 6'191.60), des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung wird von der Kammer nach Eingang der entsprechenden Ho- norarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschwerdeführerin, werden der Beschwerdeführerin auferlegt; die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt ei- nes Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse genommen
4. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Be- schluss der Kammer.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-2/2011/19 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)
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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann