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UH140207

Beschlagnahme

Zürich OG · 2014-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Fahrens ohne Berechtigung bzw. trotz Entzugs des Führe- rausweises. Am 27. Juni 2014 beschlagnahmte sie den Personenwagen "Merce- des Benz 500 SL" mit den Kontrollschildern ZH … (Urk. 3).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 6). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. A._____ hat nicht repliziert (Urk. 9 und 10). II.

1. Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf "Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO sowie Art. 69 StGB". Sie erwog, mit der Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer vor weiterer massiver Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer abzuhalten (Urk. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahr- zeugs anordnen, wenn: a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupello-

- 3 - ser Weise begangen wurde; und b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; BBl 2010 8484; vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmung Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 und E. 3.5). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Ver- kehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Ge- richt im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter noch nicht ab- schliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4).

E. 2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG ist die Einziehung eines Motorfahrzeugs nur möglich, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen wurde. Der Wortlaut setzt voraus, dass gerade mit demjenigen Fahrzeug, welches Objekt der Einziehung ist, eine Verkehrsregelverletzung begangen wur- de. Ebenso ist der italienische Wortlaut des Gesetzes zu verstehen ("… con tale veicolo…"). Der französische Gesetzeswortlaut weicht vom deutsch- und italie- nischsprachigen Gesetzeswortlaut insofern ab, als er nicht voraussetzt, dass mit dem einzuziehenden Fahrzeug eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde.

- 4 -

E. 2.4 Gemäss der (deutschsprachigen) Botschaft des Bundesrates stellt die Ein- ziehung eines Motorfahrzeugs einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Ei- gentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismäs- sigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahme- fällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hange stark von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Die vorgeschlagene Möglichkeit für die Gerichte, Mo- torfahrzeuge einzuziehen, trage den verfassungsmässigen Grundsätzen Rech- nung. Es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einzie- hung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einzie- hung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden und sie geeignet sei, den Täter oder die Täterin dadurch von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das urteilende Gericht müsse darüber eine Prognose abgeben (BBl 2010 8484 f.). In der französischsprachigen Botschaft (FF 2010 7740 f.) wird ebenfalls erwähnt, dass nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs führe (FF 2010 7740: "véhicule utilisé"). Den Botschaften ist nicht zu entnehmen, weshalb der Wortlaut in der französisch- und deutsch- sprachigen Fassung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG unterschiedlich ist. Vielmehr ist in beiden Botschaften vom "verwendeten" Fahrzeug die Rede. Das lässt darauf schliessen, dass der deutschsprachige Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG den Willen des Gesetzgebers exakter zum Ausdruck bringt, als die französische Fassung.

E. 2.5 In der Literatur wird davon ausgegangen, dass aufgrund des nunmehrigen Wortlauts von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG Fahrzeuge, die sich im Haushalt des Tä- ters befinden und deren Nichtgebrauch durch die Hausgenossen nicht gewähr- leistet werden kann, neu nicht mehr eingezogen werden können (Jürg Krumm, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013 S. 375 ff., insb. S. 384). Der Einziehungsgegenstand müsse das vom Täter für die Verkehrsregel- verletzung tatsächlich benutzte Fahrzeug sein. Motorfahrzeuge, welche dem Tä- ter zwar zur Verfügung stünden, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Straftat stünden, seien weder gemäss Art. 90a SVG noch gemäss Art. 69 StGB einzuzie- hen (Christoph Müller/Olivier Riske, Einziehung von Fahrzeugen gemäss Artikel

- 5 - 90a SVG: verfassungsrechtlich heikel – privatrechtlich problematisch, in: recht 6/2013 S. 249 ff., insb. S. 255).

E. 2.6 Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Einziehung von Fahrzeugen zu Sicherungszwecken zulässig. Dies auch dann, wenn der Betroffene mit dem Verwertungserlös erneut Fahrzeuge beschaffen könnte (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur vorliegenden Thematik nicht ausdrücklich geäussert. Es hat auf seine frühere Rechtsprechung verwie- sen, wonach zu prüfen sei, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künf- tig die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob die Beschlagnahme geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme könne auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.5). Das Bundesgericht hat in dieser Erwägung auf die Bot- schaft Bezug genommen. Dabei ist es in einem hier massgebenden Punkt vom Wortlaut der Botschaft abgewichen. Gemäss der Botschaft ist eine Einziehung bei Drittpersonen möglich, "wenn das Fahrzeug" für den Täter weiterhin verfügbar ist (BBl 2010 8485). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid diesen Abschnitt der Botschaft dahingehend ergänzt, dass es sich um das "verwendete" Fahrzeug handeln müsse. Aus dem Entscheid des Bundesgericht lässt sich damit zumin- dest der Hinweis entnehmen, dass es dem deutsch- und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG zu folgen scheint. Das dürfte der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Nach den Ausführungen in der Botschaft soll Art. 90a Abs. 1 SVG den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung tragen. Die Einziehung von Motorfahrzeugen sei der Ausnahmefall und müsse namentlich verhältnismässig sein (BBl 2010 8484 f.). Das spricht gegen

- 6 - eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Sinne des französischsprachigen Gesetzestextes.

E. 2.7 Die Auslegung ergibt, dass nach Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nur Fahrzeuge eingezogen bzw. beschlagnahmt werden dürfen, welche zur Begehung von gro- ben Verkehrsregelverletzungen verwendet wurden.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug habe nichts mit seinem Verfahren zu tun (Urk. 2).

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. April 2012 und am 16. August 2012 Fahrzeuge ohne Berechtigung bzw. trotz Entzugs des Führeraus- weises gelenkt zu haben (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4 S. 4 und Urk. 7/5 S. 3). Die Ver- kehrsregelverletzungen soll er mit einem VW Polo (Urk. 7/4 S. 2) und einem Alfa Romeo begangen haben (Urk. 7/5 S. 2).

E. 3.2 Welches Verkehrsregeldelikt der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahm- ten Mercedes 500 SL mit dem Kontrollschild ZH … begangen haben soll, ist dem Polizeirapport vom 10. Juli 2014 nicht zu entnehmen (Urk. 7/18). Gemäss dem Rapport soll die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Bestellungsbetrugs führen (Urk. 7/18 S. 3). In der Beschlagnahmeverfü- gung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe der Verdacht, der Be- schwerdeführer habe sich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schul- dig gemacht. Das Fahrzeug sei zu beschlagnahmen, um den Beschwerdeführer vor weiterer massiver Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer abzuhalten (Urk. 3). In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft im Betreff "Betrug etc." an (Urk. 6). Zur Begründung verweist sie auf die Beschlagnahmeverfügung. Sie ergänzt, der Beschwerdeführer zeige sich in Bezug auf das ihm vorgeworfene Fahren ohne Berechtigung uneinsichtig und nicht geständig. Trotz entsprechen- der Vorstrafen und laufendem Verfahren bestehe der Verdacht, der Beschwerde- führer habe wiederholt Motorfahrzeuge gelenkt, obschon der Führerausweisent- zug nach wie vor Gültigkeit habe. Der Verdacht ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit zumindest zwei Motorfahr- zeuge gekauft und alsdann auf den Namen seiner unwissenden Mutter eingelöst

- 7 - habe. Es existierten Videoaufzeichnungen, die belegten, dass der Beschwerde- führer am 30. März 2014 den (zwischenzeitlich ebenfalls beschlagnahmten) Per- sonenwagen Mercedes Benz 280 CLK gelenkt habe. Es gebe einen Zeugen, wel- cher mitbekommen habe, wie der Beschwerdeführer im Mai 2014 in Schlieren ein Motorfahrzeug gelenkt habe.

E. 3.3 Der Zeuge (B._____) gab an, er habe den Beschwerdeführer mit einem blauen Mercedes gesehen (Urk. 7/23 S. 2). Beim ebenfalls beschlagnahmten Mercedes Benz 280 CLK handelt es sich um ein blaues Fahrzeug (vgl. Urk. 7/17 und Urk. 7/16 Infocar-Auszug). Beim beschlagnahmten Mercedes 500 SL handelt es sich um ein violettes Fahrzeug (vgl. Urk. 7/19). Der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahmten Fahrzeug eine Verkehrsregelverlet- zung begangen habe soll. Solches ist nach dem Gesagten auch aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich. Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG ist nicht möglich.

E. 4 Auch eine Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB ist nicht möglich. Wie erwähnt, hat der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung bei Verkehrsregelverletzungen nunmehr in Art. 90a SVG einheitlich geregelt. Das schliesst zwar die Anwendung von Art. 69 StGB auf Fahrzeuge nicht grundsätzlich aus. Soweit der Gesetzgeber aber die Sicherungs- einziehung neu geregelt hat, gelangt Art. 69 StGB nicht mehr zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, inwiefern eine Sicherungseinziehung des Fahrzeugs nach Art. 69 StGB bezüglich der Strassenverkehrsdelikte oder allen- falls im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Betrugs möglich sein soll. Das ist aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten auch nicht ersichtlich.

E. 5 Schliesslich erwähnt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Diese Bestimmung regelt die Beweismittelbeschlag- nahme. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, zu welchen Beweiszwecken das Fahrzeug be-

- 8 - schlagnahmt werden soll. Auch dies ist aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben (Art. 397 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfah- ren. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwer- deführer hat im Beschwerdeverfahren eine einseitige Eingabe eingereicht (Urk. 2). Sein Verteidiger hat sich nicht vernehmen lassen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers sind geringfügig. Von einer Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist abzusehen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Juni 2014 (Verfahrens-Nr. D-7/2012/4263) betreffend das Fahrzeug "Mercedes Benz 500 SL" aufgeho- ben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, persönlich, gegen Empfangsbestätigung − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Kenntnis, per A-Post − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-7/2012/4263, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestä- tigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 - 9 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140207-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. September 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 27. Juni 2014, D-7/2012/4263

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Fahrens ohne Berechtigung bzw. trotz Entzugs des Führe- rausweises. Am 27. Juni 2014 beschlagnahmte sie den Personenwagen "Merce- des Benz 500 SL" mit den Kontrollschildern ZH … (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 6). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. A._____ hat nicht repliziert (Urk. 9 und 10). II.

1. Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf "Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO sowie Art. 69 StGB". Sie erwog, mit der Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer vor weiterer massiver Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer abzuhalten (Urk. 3). 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahr- zeugs anordnen, wenn: a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupello-

- 3 - ser Weise begangen wurde; und b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; BBl 2010 8484; vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmung Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 und E. 3.5). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Ver- kehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Ge- richt im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter noch nicht ab- schliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). 2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG ist die Einziehung eines Motorfahrzeugs nur möglich, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen wurde. Der Wortlaut setzt voraus, dass gerade mit demjenigen Fahrzeug, welches Objekt der Einziehung ist, eine Verkehrsregelverletzung begangen wur- de. Ebenso ist der italienische Wortlaut des Gesetzes zu verstehen ("… con tale veicolo…"). Der französische Gesetzeswortlaut weicht vom deutsch- und italie- nischsprachigen Gesetzeswortlaut insofern ab, als er nicht voraussetzt, dass mit dem einzuziehenden Fahrzeug eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde.

- 4 - 2.4 Gemäss der (deutschsprachigen) Botschaft des Bundesrates stellt die Ein- ziehung eines Motorfahrzeugs einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Ei- gentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismäs- sigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahme- fällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hange stark von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Die vorgeschlagene Möglichkeit für die Gerichte, Mo- torfahrzeuge einzuziehen, trage den verfassungsmässigen Grundsätzen Rech- nung. Es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einzie- hung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einzie- hung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden und sie geeignet sei, den Täter oder die Täterin dadurch von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das urteilende Gericht müsse darüber eine Prognose abgeben (BBl 2010 8484 f.). In der französischsprachigen Botschaft (FF 2010 7740 f.) wird ebenfalls erwähnt, dass nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs führe (FF 2010 7740: "véhicule utilisé"). Den Botschaften ist nicht zu entnehmen, weshalb der Wortlaut in der französisch- und deutsch- sprachigen Fassung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG unterschiedlich ist. Vielmehr ist in beiden Botschaften vom "verwendeten" Fahrzeug die Rede. Das lässt darauf schliessen, dass der deutschsprachige Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG den Willen des Gesetzgebers exakter zum Ausdruck bringt, als die französische Fassung. 2.5 In der Literatur wird davon ausgegangen, dass aufgrund des nunmehrigen Wortlauts von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG Fahrzeuge, die sich im Haushalt des Tä- ters befinden und deren Nichtgebrauch durch die Hausgenossen nicht gewähr- leistet werden kann, neu nicht mehr eingezogen werden können (Jürg Krumm, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013 S. 375 ff., insb. S. 384). Der Einziehungsgegenstand müsse das vom Täter für die Verkehrsregel- verletzung tatsächlich benutzte Fahrzeug sein. Motorfahrzeuge, welche dem Tä- ter zwar zur Verfügung stünden, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Straftat stünden, seien weder gemäss Art. 90a SVG noch gemäss Art. 69 StGB einzuzie- hen (Christoph Müller/Olivier Riske, Einziehung von Fahrzeugen gemäss Artikel

- 5 - 90a SVG: verfassungsrechtlich heikel – privatrechtlich problematisch, in: recht 6/2013 S. 249 ff., insb. S. 255). 2.6 Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Einziehung von Fahrzeugen zu Sicherungszwecken zulässig. Dies auch dann, wenn der Betroffene mit dem Verwertungserlös erneut Fahrzeuge beschaffen könnte (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur vorliegenden Thematik nicht ausdrücklich geäussert. Es hat auf seine frühere Rechtsprechung verwie- sen, wonach zu prüfen sei, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künf- tig die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob die Beschlagnahme geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme könne auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.5). Das Bundesgericht hat in dieser Erwägung auf die Bot- schaft Bezug genommen. Dabei ist es in einem hier massgebenden Punkt vom Wortlaut der Botschaft abgewichen. Gemäss der Botschaft ist eine Einziehung bei Drittpersonen möglich, "wenn das Fahrzeug" für den Täter weiterhin verfügbar ist (BBl 2010 8485). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid diesen Abschnitt der Botschaft dahingehend ergänzt, dass es sich um das "verwendete" Fahrzeug handeln müsse. Aus dem Entscheid des Bundesgericht lässt sich damit zumin- dest der Hinweis entnehmen, dass es dem deutsch- und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG zu folgen scheint. Das dürfte der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Nach den Ausführungen in der Botschaft soll Art. 90a Abs. 1 SVG den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung tragen. Die Einziehung von Motorfahrzeugen sei der Ausnahmefall und müsse namentlich verhältnismässig sein (BBl 2010 8484 f.). Das spricht gegen

- 6 - eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Sinne des französischsprachigen Gesetzestextes. 2.7 Die Auslegung ergibt, dass nach Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nur Fahrzeuge eingezogen bzw. beschlagnahmt werden dürfen, welche zur Begehung von gro- ben Verkehrsregelverletzungen verwendet wurden.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug habe nichts mit seinem Verfahren zu tun (Urk. 2). 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. April 2012 und am 16. August 2012 Fahrzeuge ohne Berechtigung bzw. trotz Entzugs des Führeraus- weises gelenkt zu haben (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4 S. 4 und Urk. 7/5 S. 3). Die Ver- kehrsregelverletzungen soll er mit einem VW Polo (Urk. 7/4 S. 2) und einem Alfa Romeo begangen haben (Urk. 7/5 S. 2). 3.2 Welches Verkehrsregeldelikt der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahm- ten Mercedes 500 SL mit dem Kontrollschild ZH … begangen haben soll, ist dem Polizeirapport vom 10. Juli 2014 nicht zu entnehmen (Urk. 7/18). Gemäss dem Rapport soll die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Bestellungsbetrugs führen (Urk. 7/18 S. 3). In der Beschlagnahmeverfü- gung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe der Verdacht, der Be- schwerdeführer habe sich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schul- dig gemacht. Das Fahrzeug sei zu beschlagnahmen, um den Beschwerdeführer vor weiterer massiver Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer abzuhalten (Urk. 3). In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft im Betreff "Betrug etc." an (Urk. 6). Zur Begründung verweist sie auf die Beschlagnahmeverfügung. Sie ergänzt, der Beschwerdeführer zeige sich in Bezug auf das ihm vorgeworfene Fahren ohne Berechtigung uneinsichtig und nicht geständig. Trotz entsprechen- der Vorstrafen und laufendem Verfahren bestehe der Verdacht, der Beschwerde- führer habe wiederholt Motorfahrzeuge gelenkt, obschon der Führerausweisent- zug nach wie vor Gültigkeit habe. Der Verdacht ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit zumindest zwei Motorfahr- zeuge gekauft und alsdann auf den Namen seiner unwissenden Mutter eingelöst

- 7 - habe. Es existierten Videoaufzeichnungen, die belegten, dass der Beschwerde- führer am 30. März 2014 den (zwischenzeitlich ebenfalls beschlagnahmten) Per- sonenwagen Mercedes Benz 280 CLK gelenkt habe. Es gebe einen Zeugen, wel- cher mitbekommen habe, wie der Beschwerdeführer im Mai 2014 in Schlieren ein Motorfahrzeug gelenkt habe. 3.3 Der Zeuge (B._____) gab an, er habe den Beschwerdeführer mit einem blauen Mercedes gesehen (Urk. 7/23 S. 2). Beim ebenfalls beschlagnahmten Mercedes Benz 280 CLK handelt es sich um ein blaues Fahrzeug (vgl. Urk. 7/17 und Urk. 7/16 Infocar-Auszug). Beim beschlagnahmten Mercedes 500 SL handelt es sich um ein violettes Fahrzeug (vgl. Urk. 7/19). Der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahmten Fahrzeug eine Verkehrsregelverlet- zung begangen habe soll. Solches ist nach dem Gesagten auch aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich. Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG ist nicht möglich.

4. Auch eine Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB ist nicht möglich. Wie erwähnt, hat der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung bei Verkehrsregelverletzungen nunmehr in Art. 90a SVG einheitlich geregelt. Das schliesst zwar die Anwendung von Art. 69 StGB auf Fahrzeuge nicht grundsätzlich aus. Soweit der Gesetzgeber aber die Sicherungs- einziehung neu geregelt hat, gelangt Art. 69 StGB nicht mehr zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, inwiefern eine Sicherungseinziehung des Fahrzeugs nach Art. 69 StGB bezüglich der Strassenverkehrsdelikte oder allen- falls im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Betrugs möglich sein soll. Das ist aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten auch nicht ersichtlich.

5. Schliesslich erwähnt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Diese Bestimmung regelt die Beweismittelbeschlag- nahme. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, zu welchen Beweiszwecken das Fahrzeug be-

- 8 - schlagnahmt werden soll. Auch dies ist aus den dem Obergericht zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben (Art. 397 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfah- ren. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwer- deführer hat im Beschwerdeverfahren eine einseitige Eingabe eingereicht (Urk. 2). Sein Verteidiger hat sich nicht vernehmen lassen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers sind geringfügig. Von einer Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist abzusehen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Juni 2014 (Verfahrens-Nr. D-7/2012/4263) betreffend das Fahrzeug "Mercedes Benz 500 SL" aufgeho- ben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, persönlich, gegen Empfangsbestätigung − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Kenntnis, per A-Post − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-7/2012/4263, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestä- tigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000

- 9 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen