Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Gastwirtschaft des Hotels B._____ in Zürich verfügt über eine Bewilligung der Stadtpolizei Zürich zum Betrieb eines Sommer-Boulevardcafés am C._____ (Urk. 9/1/1). Bewilligungsinhaber ist A._____ (Beschwerdeführer). Am 21. Sep- tember 2012 um 14.30 Uhr stellte ein Polizist fest, dass die bewilligte Boulevard- café-Fläche überschritten wurde bzw. der Durchgang für Fussgänger zwischen einzelnen Nutzflächen eine geringere Breite als die geforderten zwei Meter auf- wies (Polizeirapport, Urk. 9/1). Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdeführer deswegen mit einer Busse von Fr. 100.-- (Urk. 9/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter Einsprache erheben (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte das Stadtrichteramt Zürich das Strafverfah- ren ein und hob die ausgefällte Busse auf, weil ein Verschulden des Beschwerde- führers nicht nachgewiesen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde "man- gels rechtserheblicher Umtriebe" keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Strafverfahren, wobei er diese auf Fr. 4'283.25 beziffert (Urk. 2 S. 2 und 6). Das Stadtrichteramt beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinem Antrag fest (Urk. 12). Das Stadtrichteramt erstattete keine Duplik.
E. 2 Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zu beurteilen sind, liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über die Beschwerde bei der Verfah- rensleitung (Art. 395 lit. b StPO), also beim Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts.
E. 3 a) Das Stadtrichteramt begründet die Einstellung des Strafverfahrens wie folgt: Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass im Zeitpunkt der Kontrolle sich ein Teil der Möblierung ausserhalb der blau markierten bewilligten Fläche befunden habe. Er mache jedoch geltend, dass es sich um eine Momentaufnahme handle,
- 3 - was vom rapportierenden Polizisten auch bestätigt werde, und dass er nicht dau- ernd gewährleisten könne, dass sich die Gäste innerhalb der Markierungen auf- hielten. Das Servicepersonal sei instruiert und werde auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Markierungen einzuhalten seien. Er und die stellvertreten- de Geschäftsführerin würden immer wieder Kontrollgänge machen. Aufgrund der im Zeitpunkt der Kontrolle gemachten Fotos stehe fest, so das Stadtrichteramt, dass vor allem die Stühle teilweise belegt seien, welche über die Markierung hin- ausragten. Damit könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Angestellten die Markierung missachtet hätten, da auch die Gäste die Stühle hätten verstellt haben können. Ob der Beschwerdeführer und seine Ange- stellten das Missachten der Markierungen hätten verhindern können, könne in Anbetracht der kurzen Kontrolldauer ebenfalls nicht gesagt werden. Aus diesen Gründen könne ein Verschulden nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, am 6. März 2014 habe eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie eine Einvernahme des rapportierenden Polizisten stattgefunden, bei welcher sein Verteidiger habe anwesend sein müs- sen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass der objektive Tatbe- stand erfüllt worden sei. Jedoch hätten in subjektiver Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen und Feststellungen bestanden, die bei der Ausfällung der Strafe nicht berücksichtigt worden seien, was die strafrechtliche Beurteilung an- spruchsvoll gemacht habe. Der subjektive Tatbestand sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht erfüllt gewesen. Es habe unter anderem die Rechtsfrage der Un- möglichkeit der Einhaltung einer Polizeibewilligung im vorliegenden Kontext ge- prüft und entsprechend dargelegt werden müssen. Die Ausfällung einer Strafe gegen den Beschwerdeführer wäre zudem in Bezug auf seine Stellung als Bewil- ligungsinhaber und angehender Geschäftsführer des Hotels B._____ schwerwie- gend gewesen (Vorstrafe) (Urk. 2 S. 4 Ziff. II/5 - 7). Das Stadtrichteramt macht geltend, vorliegend handle es sich um eine sehr ge- ringfügige Busse, die im Übertretungsstrafverfahren ausgefällt worden sei. Bei der Untersuchung im Einspracheverfahren sei die Untersuchungsbehörde von Amtes
- 4 - wegen verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und alle belastenden und entlas- tenden Elemente gleichwertig zu prüfen. Der Sachverhalt sei vorliegend leicht zu ermitteln gewesen. Es seien denn auch nur zwei Einvernahmen nötig gewesen. Wesentliche Zusatzfragen von Seiten des Rechtsvertreters seien nicht gestellt worden. Der Fall selber sei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kom- pliziert gewesen. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei damit nicht notwendig gewesen. Die Zusprechung einer Entschädigung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 8).
E. 4 a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine be- stimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das ma- terielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen ins- besondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzi- piell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu be- rücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung und Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, E. 2.2.).
b) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist der Vorwurf einer Übertre- tung, welche das Stadtrichteramt zunächst mit einer Busse von Fr. 100.-- ahnde-
- 5 - te. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter des Hotels B._____, also eines grossen und traditionsreichen Hotels mit Restaurationsbe- trieb gewohnt im Umgang mit Behörden ist. Eine Busse von Fr. 100.-- vermag den Ruf des Beschwerdeführers als persönlich und beruflich integre Person kaum nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weist der vorliegende Fall aber eine ge- wisse Komplexität auf. Es ist unumstritten, dass ein Teil der Stühle sich im Au- genblick der Kontrolle durch den rapportierenden Polizist ausserhalb der bewillig- ten Boulevardcafé-Fläche befanden. Es stellte sich aber die grundsätzliche Frage, die auch Bedeutung für die zukünftige Betreibung des Boulevardcafés hat, wie weit der Inhaber einer solchen Bewilligung verpflichtet ist, für eine lückenlose Be- achtung der Grenzen der Bewilligung besorgt zu sein und ob und wie weit er in strafrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Handlungen Dritter (auch der Gäste des Boulevardcafés) trägt. Es stellte sich weiter die Frage, ob eine Momentauf- nahme einer Überschreitung der Bewilligung genügt, um den (objektiven und / oder subjektiven) Tatbestand rechtsgenügend nachzuweisen oder ob ein gewis- ses Andauern der Überschreitung und damit verbunden ein offensichtliches Dul- den einer solchen durch den Beschwerdeführer als Inhaber der Bewilligung nach- zuweisen ist. Zu beachten ist weiter, dass das Stadtrichteramt zunächst eine Busse aussprach, also auf Grund des Polizeirapports und seiner Beilagen den entsprechenden Straftatbestand als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wussten nicht von vornherein, wie eingehend das Stadtrichteramt nach erfolgter Einsprache die Untersuchung führen und welche Fragen es in der Einvernahme des rapportierenden Polizisten und des Beschwerdeführers stellen werde. Folg- lich wussten sie auch nicht, ob Zusatzfragen notwendig sein würden. In dem Sinn kann es für die Frage, ob der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Be- schwerdeführer opportun war, nicht darauf ankommen, ob der Rechtsvertreter letztlich "wesentliche" Zusatzfragen stellte oder nicht.
- 6 - Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung des Beschwerdefüh- rers erweist sich somit als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafverfahren zu entschädigen ist.
c) Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Anwaltsentschädigung im Vor- verfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. Dies gilt auch für das Übertre- tungsverfahren bzw. Einspracheverfahren gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 355 StPO. Zu entschädigen sind ferner die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Ergibt sich daher im Licht der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungs- pflicht nicht, dass die Honorarrechnung unangemessen ist, ist der geltend ge- machte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht einen Totalaufwand von 670 Minuten (11,2 Stun- den) geltend, welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 350.-- mit Fr. 3'920.-- zu entschädigen sei. Hinzu kämen Auslagen im Umfang von Fr. 46.--, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'966.-- bzw. zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 4'283.25 ergebe (Urk.2 S. 5 f.). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt am obersten Rand, des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des an sich unbestrittenen und weder verwickelten noch aus- ufernden Sachverhalts, der nicht ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen und des Umstandes, dass im Kern lediglich eine Bagatellbusse zu überprüfen war, als deutlich übersetzt. Ein Ansatz von Fr. 250.- liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. Im Übrigen erscheinen die Bemühungen des Verteidigers weder als unnötig noch als übertrieben. Auch der geltend gemachte Betrag betreffend Auslagen ist angemessen. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde eine Entschädigung von Fr. 2'846.-- (zuzüglich Fr. 223.70 Mehrwert- steuer) für das Strafverfahren zuzusprechen.
- 7 -
E. 5 Der Beschwerdeführer obsiegt dem Grundsatz nach und die Kürzung ist fak- tisch ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In Anbe- tracht der im Betrage von knapp Fr. 3'100 zugesprochenen Prozessentschädi- gung die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 der AnwGebV auf Fr. 500.-- zuzüglich. 8 % MwSt. (total Fr. 540.--) festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014 (Ge- schäfts-Nr. 2012-068-916) wie folgt neu gefasst: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'073.70 aus der Stadtkasse ausgerichtet."
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad. 2012-068-916 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 8 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140148-O/U/BEE Verfügung vom 31. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014, 2012-068-916
- 2 - Erwägungen:
1. Die Gastwirtschaft des Hotels B._____ in Zürich verfügt über eine Bewilligung der Stadtpolizei Zürich zum Betrieb eines Sommer-Boulevardcafés am C._____ (Urk. 9/1/1). Bewilligungsinhaber ist A._____ (Beschwerdeführer). Am 21. Sep- tember 2012 um 14.30 Uhr stellte ein Polizist fest, dass die bewilligte Boulevard- café-Fläche überschritten wurde bzw. der Durchgang für Fussgänger zwischen einzelnen Nutzflächen eine geringere Breite als die geforderten zwei Meter auf- wies (Polizeirapport, Urk. 9/1). Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdeführer deswegen mit einer Busse von Fr. 100.-- (Urk. 9/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter Einsprache erheben (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte das Stadtrichteramt Zürich das Strafverfah- ren ein und hob die ausgefällte Busse auf, weil ein Verschulden des Beschwerde- führers nicht nachgewiesen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde "man- gels rechtserheblicher Umtriebe" keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Strafverfahren, wobei er diese auf Fr. 4'283.25 beziffert (Urk. 2 S. 2 und 6). Das Stadtrichteramt beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinem Antrag fest (Urk. 12). Das Stadtrichteramt erstattete keine Duplik.
2. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zu beurteilen sind, liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über die Beschwerde bei der Verfah- rensleitung (Art. 395 lit. b StPO), also beim Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts.
3. a) Das Stadtrichteramt begründet die Einstellung des Strafverfahrens wie folgt: Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass im Zeitpunkt der Kontrolle sich ein Teil der Möblierung ausserhalb der blau markierten bewilligten Fläche befunden habe. Er mache jedoch geltend, dass es sich um eine Momentaufnahme handle,
- 3 - was vom rapportierenden Polizisten auch bestätigt werde, und dass er nicht dau- ernd gewährleisten könne, dass sich die Gäste innerhalb der Markierungen auf- hielten. Das Servicepersonal sei instruiert und werde auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Markierungen einzuhalten seien. Er und die stellvertreten- de Geschäftsführerin würden immer wieder Kontrollgänge machen. Aufgrund der im Zeitpunkt der Kontrolle gemachten Fotos stehe fest, so das Stadtrichteramt, dass vor allem die Stühle teilweise belegt seien, welche über die Markierung hin- ausragten. Damit könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Angestellten die Markierung missachtet hätten, da auch die Gäste die Stühle hätten verstellt haben können. Ob der Beschwerdeführer und seine Ange- stellten das Missachten der Markierungen hätten verhindern können, könne in Anbetracht der kurzen Kontrolldauer ebenfalls nicht gesagt werden. Aus diesen Gründen könne ein Verschulden nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, am 6. März 2014 habe eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie eine Einvernahme des rapportierenden Polizisten stattgefunden, bei welcher sein Verteidiger habe anwesend sein müs- sen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass der objektive Tatbe- stand erfüllt worden sei. Jedoch hätten in subjektiver Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen und Feststellungen bestanden, die bei der Ausfällung der Strafe nicht berücksichtigt worden seien, was die strafrechtliche Beurteilung an- spruchsvoll gemacht habe. Der subjektive Tatbestand sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht erfüllt gewesen. Es habe unter anderem die Rechtsfrage der Un- möglichkeit der Einhaltung einer Polizeibewilligung im vorliegenden Kontext ge- prüft und entsprechend dargelegt werden müssen. Die Ausfällung einer Strafe gegen den Beschwerdeführer wäre zudem in Bezug auf seine Stellung als Bewil- ligungsinhaber und angehender Geschäftsführer des Hotels B._____ schwerwie- gend gewesen (Vorstrafe) (Urk. 2 S. 4 Ziff. II/5 - 7). Das Stadtrichteramt macht geltend, vorliegend handle es sich um eine sehr ge- ringfügige Busse, die im Übertretungsstrafverfahren ausgefällt worden sei. Bei der Untersuchung im Einspracheverfahren sei die Untersuchungsbehörde von Amtes
- 4 - wegen verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und alle belastenden und entlas- tenden Elemente gleichwertig zu prüfen. Der Sachverhalt sei vorliegend leicht zu ermitteln gewesen. Es seien denn auch nur zwei Einvernahmen nötig gewesen. Wesentliche Zusatzfragen von Seiten des Rechtsvertreters seien nicht gestellt worden. Der Fall selber sei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kom- pliziert gewesen. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei damit nicht notwendig gewesen. Die Zusprechung einer Entschädigung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 8).
4. a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine be- stimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das ma- terielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen ins- besondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzi- piell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu be- rücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung und Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, E. 2.2.).
b) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist der Vorwurf einer Übertre- tung, welche das Stadtrichteramt zunächst mit einer Busse von Fr. 100.-- ahnde-
- 5 - te. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter des Hotels B._____, also eines grossen und traditionsreichen Hotels mit Restaurationsbe- trieb gewohnt im Umgang mit Behörden ist. Eine Busse von Fr. 100.-- vermag den Ruf des Beschwerdeführers als persönlich und beruflich integre Person kaum nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weist der vorliegende Fall aber eine ge- wisse Komplexität auf. Es ist unumstritten, dass ein Teil der Stühle sich im Au- genblick der Kontrolle durch den rapportierenden Polizist ausserhalb der bewillig- ten Boulevardcafé-Fläche befanden. Es stellte sich aber die grundsätzliche Frage, die auch Bedeutung für die zukünftige Betreibung des Boulevardcafés hat, wie weit der Inhaber einer solchen Bewilligung verpflichtet ist, für eine lückenlose Be- achtung der Grenzen der Bewilligung besorgt zu sein und ob und wie weit er in strafrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Handlungen Dritter (auch der Gäste des Boulevardcafés) trägt. Es stellte sich weiter die Frage, ob eine Momentauf- nahme einer Überschreitung der Bewilligung genügt, um den (objektiven und / oder subjektiven) Tatbestand rechtsgenügend nachzuweisen oder ob ein gewis- ses Andauern der Überschreitung und damit verbunden ein offensichtliches Dul- den einer solchen durch den Beschwerdeführer als Inhaber der Bewilligung nach- zuweisen ist. Zu beachten ist weiter, dass das Stadtrichteramt zunächst eine Busse aussprach, also auf Grund des Polizeirapports und seiner Beilagen den entsprechenden Straftatbestand als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wussten nicht von vornherein, wie eingehend das Stadtrichteramt nach erfolgter Einsprache die Untersuchung führen und welche Fragen es in der Einvernahme des rapportierenden Polizisten und des Beschwerdeführers stellen werde. Folg- lich wussten sie auch nicht, ob Zusatzfragen notwendig sein würden. In dem Sinn kann es für die Frage, ob der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Be- schwerdeführer opportun war, nicht darauf ankommen, ob der Rechtsvertreter letztlich "wesentliche" Zusatzfragen stellte oder nicht.
- 6 - Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung des Beschwerdefüh- rers erweist sich somit als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafverfahren zu entschädigen ist.
c) Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Anwaltsentschädigung im Vor- verfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. Dies gilt auch für das Übertre- tungsverfahren bzw. Einspracheverfahren gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 355 StPO. Zu entschädigen sind ferner die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Ergibt sich daher im Licht der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungs- pflicht nicht, dass die Honorarrechnung unangemessen ist, ist der geltend ge- machte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht einen Totalaufwand von 670 Minuten (11,2 Stun- den) geltend, welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 350.-- mit Fr. 3'920.-- zu entschädigen sei. Hinzu kämen Auslagen im Umfang von Fr. 46.--, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'966.-- bzw. zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 4'283.25 ergebe (Urk.2 S. 5 f.). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt am obersten Rand, des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des an sich unbestrittenen und weder verwickelten noch aus- ufernden Sachverhalts, der nicht ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen und des Umstandes, dass im Kern lediglich eine Bagatellbusse zu überprüfen war, als deutlich übersetzt. Ein Ansatz von Fr. 250.- liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. Im Übrigen erscheinen die Bemühungen des Verteidigers weder als unnötig noch als übertrieben. Auch der geltend gemachte Betrag betreffend Auslagen ist angemessen. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde eine Entschädigung von Fr. 2'846.-- (zuzüglich Fr. 223.70 Mehrwert- steuer) für das Strafverfahren zuzusprechen.
- 7 -
5. Der Beschwerdeführer obsiegt dem Grundsatz nach und die Kürzung ist fak- tisch ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In Anbe- tracht der im Betrage von knapp Fr. 3'100 zugesprochenen Prozessentschädi- gung die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 der AnwGebV auf Fr. 500.-- zuzüglich. 8 % MwSt. (total Fr. 540.--) festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014 (Ge- schäfts-Nr. 2012-068-916) wie folgt neu gefasst: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'073.70 aus der Stadtkasse ausgerichtet."
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad. 2012-068-916 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 8 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann