Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Anordnung der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auch im Falle der Verurteilung der beschuldigten Person vom Staat zu tragen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 StPO).
- 4 - Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist jedoch, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten und dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehandelt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die definitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlverteidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt wurde (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 N 6; Riklin, StPO Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 135 N 14). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 3.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
- 5 - Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N 20 f. mit Hinweisen; Riklin, a.a.O., Art. 135 N 5; Schmid, a.a.O., Art. 135 N 13). Erfolgte die amtliche Verteidigung hingegen nur oder auch wegen der Mittellosigkeit des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), ist die Verpflichtung aufzuschieben und gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erst anzuordnen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verbessert haben (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6; Riklin, a.a.O., Art. 135 N 5). Diesfalls ist in einem nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO prüfen, ob in der Zwischenzeit bessere wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, LS 211.14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 20 f. mit Hinweisen). Demzufolge muss die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Urteilsfällung und bei nicht sofortiger Auflage später periodisch überprüfen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6). Wird die sofortige Rückzahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofortige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlaubten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3).
E. 2 Verrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte mit Kosten amtlicher Verteidigung Eine Verrechnung der zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Vermögenswerte mit den Kosten der amtlichen Verteidigung ist nur dann möglich, wenn das Gericht die finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt als ausreichend betrachtete und die verurteilte Person bereits im Urteil zur Rückerstattung dieser Kosten verpflichtete. Wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch – wegen Mittellosigkeit der verurteilten Person – unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Gerichtskasse genommen, besteht gestützt auf das Urteil (noch) keine Rückzahlungspflicht; eine solche wäre bei Verbesserung der
- 6 - wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO festzustellen. Solange kein solcher Entscheid vorliegt, fehlt es an der Durchsetzbarkeit der Rückforderung, womit auch eine Verrechnung mit der beschlagnahmten Barschaft ausgeschlossen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts VR120002 vom 30. August 2012, E. III.2; Urk. 12/2/3).
E. 2.1 Mittellosigkeit Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation, es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa
- 8 - durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 11; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Lieber, a.a.O., Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jahre möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die prozessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010, E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.3). Weder ein Konkurs noch der Bestand von Verlustscheinen bedeuten zwingend Mittellosigkeit. Zwar kann die Konkurseröffnung in einem späteren Verfahren ein
- 9 - Indiz für die Bedürftigkeit sein. Mit der Zeit verliert die Konkurseröffnung aber diese Bedeutung und die Bedürftigkeit muss neu ausgewiesen werden. Denn nach der Konkurseröffnung verbleibt das erzielte Erwerbseinkommen dem Schuldner. Demzufolge kann trotz Konkurses auch der Schuldner über freie Aktiven verfügen. Auch ein Verlustschein stellt lediglich eine Bestätigung darüber dar, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Verlustscheine, die einige Zeit zurückliegen, vermögen die Bedürftigkeit daher ebenso wenig zu belegen wie eine Konkurseröffnung (Urteil des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom
17. Januar 2003 = Pra 92 (2003) Nr. 170 E. 2).
E. 2.2 Mitwirkungspflicht Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Mittellosigkeit verlangen EMRK und Bundesverfassung – auch für strafrechtlich Angeklagte – grundsätzlich den rechtzeitigen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Bedürftigkeit (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt
- 10 - (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6; BGE 120 Ia 179 E. 3a; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 12; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 30 f.). Wie bei der Anordnung der amtliche Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten amtlicher Verteidigung zu verpflichten (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfahren Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123 N 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichtes 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5).
E. 3 Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer (nicht) eingereichte Belege Das Bezirksgericht forderte den Beschwerdeführer im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf, die von ihm behauptete Mittellosigkeit und Verwendung des ausbezahlten Differenzbetrags zur Schuldentilgung durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere seien folgende Belege einzureichen (Urk. 12/6): − Belege über die Rückzahlung von Schulden bzw. den Rückkauf von Verlustscheinen sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug, − Steuererklärungen mit Hilfsblättern (insbesondere Wertschriften- und Schuldenverzeichnis), − Lohnabrechnungen der letzten drei Monate sowie den Lohnausweis bzw. die letzten drei Geschäftsabschlüsse, d.h. Bilanzen und Erfolgsrechnungen, − Ausweise über allfällige Nebeneinkommen, − Belege über das Vermögen, − Belege über Schulden, − Belege für Wohnkosten,
- 11 - − Belege über Versicherungskosten, − Belege über Kosten zur Berufsausübung sowie − weitere Belege über weitere Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin folgende Unterlagen ein (Urk. 12/9/1-6): − Auszüge (je Seiten 1-4) aus den Steuererklärungen 2010 - 2012, ohne Hilfsblätter, ohne Wertschriften- und Schuldenverzeichnis, − Bilanz/Erfolgsrechnungen 2010 - 2012 (je eine A4-Seite), − Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs Nr. … (Konkurseröffnung 14. Juni 2006), − Summarische Auskunft aus dem Betreibungsregister vom 4. Juli 2013, − Beleg "Suchen in Kontoauszug" der Migrosbank, Buchungen vom
31. Dezember 2013, sowie den − Mietvertrag Wohnung vom 4. Juli 1997. Damit kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bezirksgerichts nur teilweise nach. So fehlen insbesondere die explizit einverlangten − Belege über die (vom Beschwerdeführer behauptete) Rückzahlung von Schulden bzw. den Rückkauf von Verlustscheinen, − Hilfsblätter zu den Steuererklärungen und insbesondere die Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse, − Lohnabrechnungen (zumindest der teilweise unselbständig erwerbenden Ehefrau), − Belege über das Vermögen (wie beispielsweise Kontoauszüge), − Belege über Schulden (wie beispielsweise Kredit- und Darlehensverträge, Mahnungen etc.) sowie − Belege zu den Kosten für Versicherungen, Berufsausübung sowie die Bestreitung des Lebensunterhalts.
E. 3.2 Mangelnde Angaben zur aktuellen finanziellen Situation Die wenigen vom Beschwerdeführer eingereichten Belege sind – wie nachfolgend gezeigt wird – grösstenteils nicht aktuell und hinsichtlich seiner behaupteten andauernden Bedürftigkeit nicht aussagekräftig. Das Verzeichnis der Forderungseingaben hinsichtlich der Konkurseröffnung vom
14. Juni 2006 (Urk. 12/9/3) betrifft ein Konkursverfahren, welches mittlerweile
- 12 -
E. 3.3 Auszahlung des Differenzbetrags von Fr. 57'168.90 Fest steht, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 der Differenzbetrag aus den beschlagnahmten Vermögenswerten in Höhe von Fr. 57'168.90 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 2; Urk. 12/1), womit er spätestens ab diesem Zeitpunkt über Fr. 57'168.90 verfügte. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, es verstehe sich ja von selbst, dass er dieses Geld "für Rückstände und zur Deckung des Lebensbedarfs" herangezogen habe (Urk. 2). Auch hierzu machte er jedoch weder konkretere Angaben, welche Rückstände er damit beglichen haben will, noch reichte er – trotz expliziter Aufforderung – entsprechende Belege ein. Die eingereichte summarische Auskunft des Betreibungsregisteramts datiert vom
4. Juli 2013, wurde also vor Auszahlung des Differenzbetrags am 8. Juli 2013 ausgestellt. Auch daraus kann also nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer entsprechende Zahlungen leistete. Folglich ist dem Beschwerdeführer der ihm ausbezahlte Betrag von Fr. 57'168.90 als verfügbares Vermögen anzurechnen.
E. 3.4 Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassend unterliess es der Beschwerdeführer, die von ihm verlangten Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen und seine Einkommens- und
- 15 - Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen. Die finanziellen Verhältnisse des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers sind komplex. Es dürfen daher höhere Anforderungen an die klare und gründliche Darstellung seiner finanziellen Situation gestellt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, die weiteren, vom Bezirksgericht eingeforderten Belege beizubringen. Eine Erklärung, weshalb er die Belege trotz entsprechender Aufforderung nicht einreichte, gab er nicht ab. Auch im Beschwerdeverfahren reichte er keine Belege nach. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es gelang ihm nicht, seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, zumal sich aus den wenigen von ihm ins Recht gelegten Belegen kein klares, umfassendes Bild seiner finanziellen Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Bezirksgericht stellte eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lediglich) im Umfang des ausbezahlten Betrages fest und verpflichtete den Beschwerdeführer, nach Abzug eines Notgroschens in Höhe von Fr. 10'000.–, im Umfang von Fr. 47'168.90 zur Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch zur Rückzahlung der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung hätte verpflichtet werden können.
4. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 47'168.90. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 2, § 8 sowie § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'700.– anzusetzen.
- 16 - Es wird beschlossen:
E. 8 Jahre her ist. Nach so langer Zeit vermag die Tatsache allein, dass der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet wurde, gemäss der erwähnten bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedürftigkeit mehr zu begründen. Die "summarische Auskunft" aus dem Betreibungsregister (Urk. 12/9/4) datiert vom 4. Juli 2013 und damit vor der Auszahlung des Restbetrags des beschlagnahmten Betrages. Dieser Auskunft kann für den vorliegend fraglichen Zeitraum somit nichts entnommen werden. Überdies stellt diese lediglich eine Zusammenfassung der vorhandenen Einträge dar, welcher sich keine Einzelheiten zu den im Betreibungsregister festgehaltenen Schulden entnehmen lassen. Insbesondere fehlt auch die Angabe, aus welchem Zeitraum die aufgeführten 98 offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 96'738.70 stammen. Allerdings ergibt sich daraus, dass in den Jahren 2011 bis 2013 (erstes Halbjahr) von insgesamt 21 eingeleiteten Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 57'480.45 [Fr. 29'951.15 + Fr. 24'905.05 + Fr. 2'624.25] lediglich Fr. 1'275.10 ungedeckt blieben [Fr. 57'480.45 (Betreibungen) - Fr. 40'983.– (Zahlungen) - Fr. 15'222.35 (Pfändungsvollzüge)], dass diese Verlustscheine grösstenteils aus der Zeit vor 2011 herrühren müssen. Seither sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. Nach dieser Zeit lässt sich aufgrund der Verlustscheine allein nicht auf Bedürftigkeit schliessen. Die in den Steuererklärungen (Urk. 12/9/1) deklarierten Zahlen lassen sich mangels weiterer Belege nicht überprüfen. So bleibt unklar, wie sich das angegebene Vermögen sowie die Schulden zusammensetzen. Insbesondere ist offen, ob beispielsweise weitere Bankverbindungen vorhanden sind, zumal der Beschwerdeführer kein Wertschriftenverzeichnis beilegte. Angaben und Belege zur Vermögenssituation der Ehefrau fehlen ganz. Der einzige Beleg "Suchen in Kontoauszug" (Urk. 12/9/5) führt lediglich Buchungen eines einzigen Tages auf, nämlich vom 31. Dezember 2013 [Zins: Fr. 3.50; Buchungsspesen: Fr. 5.55, Saldo Fr. 1.39]. Ein umfassendes Bild der Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht.
- 13 - Die eingereichten Belege zeichnen auch hinsichtlich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers kein klares Bild. Zwar lässt sich seiner Deklaration in den Steuerklärungen der Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 9/1) sowie den Erfolgsrechnungen/Bilanzen der Jahre 2010 bis 2012 der Einzelfirma des Beschwerdeführers (Urk. 12/9/2) für die Jahre 2010 bis 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 56'725.35 bzw. Fr. 4'727.10 monatlich entnehmen [2010: Fr. 59'345.–, 2011: Fr. 63'400.–, 2012: Fr. 47'431.–]. Das vorliegend in Frage stehende, aktuelle Einkommen (Jahr 2013) erschliesst sich aus diesen Belegen jedoch nicht. Die angegebenen Zahlen, bei denen es sich jeweils um eine reine Selbstdeklaration handelt, lassen sich auch nicht überprüfen: Bei den Steuererklärungen wurden lediglich Auszüge (Seiten 1 bis 4) eingereicht (ohne Beilagen) und die Erfolgsrechnungen und Bilanzen erscheinen derart rudimentär
– beides findet auf einer einzigen A4-Seite Platz –, dass sie einer genaueren Überprüfung nicht zugänglich sind. Weitere Belege wie beispielsweise Lohnabrechnungen seiner Ehefrau (hinsichtlich ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit), eine aktuelle Erfolgsrechnung bzw. einen Quartals- oder Halbjahresabschluss oder detailliertere Bankkontoauszüge, anhand derer die Zahlungseingänge für den aktuellen Zeitraum nachvollzogen werden könnten, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Eine genauere Überprüfung wäre jedoch nötig, zumal das vom Beschwerdeführer deklarierte Einkommen in eklatantem Widerspruch zu seinem angegebenen Grundbedarf steht, welcher sich unter Einbezug des geltend gemachten Mietzinses von Fr. 3'100.– monatlich (Urk. 12/9/6) auf mindestens Fr. 5'860.– beläuft [Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1'700.–, Grundbetrag Kind: Fr. 600.–, Zuschlag Grundbeträge 20%: Fr. 460.–, Wohnkosten: Fr. 3'100.–]. Mit dem von ihm deklarierten Einkommen vermag der Beschwerdeführer seinen Grundbedarf und denjenigen seiner Familie somit bei Weitem nicht zu decken [Manko von Fr. 1'132.90], ohne dass er jedoch erklären kann, wie er trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seine Behauptung, er habe sich deshalb "in den letzten Jahren auch zusätzlich verschuldet" (Urk. 2), ist weder substantiiert noch
- 14 - durch entsprechende Unterlagen belegt, obwohl entsprechende Belege (allfällige Darlehens- oder Kreditverträge, Bankkontoauszüge, etc.), sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, vorhanden sein müssten. Im Gegenteil ergibt sich aus der eingereichten "summarischen Auskunft" des Betreibungsamts sogar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 über liquide Mittel verfügt haben muss. Andernfalls hätten die in der "summarischen Auskunft" angegebenen Zahlungen [Fr. 40'983.–] nicht geleistet bzw. die erwähnten Pfändungsvollzüge [Fr. 15'222.35] nicht durchgeführt werden können. Überdies weist die gemäss der "summarischen Auskunft" ersichtliche, deutlich geringere Betreibungssumme im ersten Halbjahr 2013 [Fr. 2'624.25] im Vergleich zu den Vorjahren 2011 und 2012 [Fr. 29'951.15 bzw. Fr. 24'905.05] nicht auf eine neue Verschuldung des Beschwerdeführers hin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgericht Uster, ad DA130002-I (gegen Empfangsbestätigung), sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Uster, ad DA130002-I, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140122-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 13. August 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 7. April 2014, DA130002-I
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen (Urk. 12/2/1 Disp. Ziff. 1). Mit Beschluss vom 2. April 2013 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufungen abgeschrieben (Urk. 12/2/2a+b Disp. Ziff. 1). Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen sowie im obergerichtlichen Verfahren Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'099.15 [Bezirksgericht: Fr. 4'200.–/2 + Fr. 4'798.30/2; Obergericht: Fr. 1'800.–/3] auferlegt und es wurden Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 65'902.45 [Bezirksgericht: Fr. 46'216.95 + Fr. 16'417.60 = Fr. 62'634.55; Obergericht: Fr. 3'267.90] unter dem Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 12/2/1 Disp. Ziff. 14+15; Urk. 12/2/2a+b Disp. Ziff. 2+3). Zudem wurde die Verwendung beschlagnahmter Gelder im Betrag von Fr. 62'268.05 [Fr. 62'215.95 + 55% von Fr. 94.70] zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet, wobei dem Beschwerdeführer ein allfälliger Mehrbetrag herauszugeben sei (Urk. 12/2/1 Disp. Ziff. 8 + 9). Am 3. Juli 2013 zeigte der Beschwerdegegner, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, dem Beschwerdeführer die Verrechnung des beschlagnahmten Betrags mit den definitiv auferlegten Gerichtskosten an und empfahl die Verrechnung mit den vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 12/2/4). Der Beschwerdeführer lehnte diese Empfehlung am 4. Juli 2013 ab und verlangte die Auszahlung des Restbetrags des beschlagnahmten Betrags (Urk. 12/2/5). In der Folge zahlte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag in Höhe von Fr. 57'168.90 [Fr. 62'268.05 - Fr. 5'099.15] am 8. Juli 2013 aus (vgl. Urk. 12/1).
- 3 - Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht eine "Klage zur Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO" und beantragte sinngemäss, es sei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO festzustellen und er sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die vorläufig auf die Gerichtskasse genommene Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen (Urk. 12/1). Mit Beschluss vom 7. April 2014 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 47'168.90 (teilweise Rückzahlung der Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) zu bezahlen (Urk. 5 Disp. Ziff. 1). Gegen diesen Beschluss – dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 zugestellt (vgl. Urk. 12/15) – erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel: 24. April 2014) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt, der Beschluss sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner liess sich am 9. Mai 2014 vernehmen (Urk. 8). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 9) und reichte die Verfahrensakten ein (Urk. 12). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 14 + 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Formelles
1. Anordnung der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auch im Falle der Verurteilung der beschuldigten Person vom Staat zu tragen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 StPO).
- 4 - Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist jedoch, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten und dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehandelt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die definitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlverteidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt wurde (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 N 6; Riklin, StPO Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 135 N 14). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 3.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
- 5 - Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N 20 f. mit Hinweisen; Riklin, a.a.O., Art. 135 N 5; Schmid, a.a.O., Art. 135 N 13). Erfolgte die amtliche Verteidigung hingegen nur oder auch wegen der Mittellosigkeit des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), ist die Verpflichtung aufzuschieben und gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erst anzuordnen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verbessert haben (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6; Riklin, a.a.O., Art. 135 N 5). Diesfalls ist in einem nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO prüfen, ob in der Zwischenzeit bessere wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, LS 211.14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 20 f. mit Hinweisen). Demzufolge muss die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Urteilsfällung und bei nicht sofortiger Auflage später periodisch überprüfen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 6). Wird die sofortige Rückzahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofortige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlaubten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3).
2. Verrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte mit Kosten amtlicher Verteidigung Eine Verrechnung der zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Vermögenswerte mit den Kosten der amtlichen Verteidigung ist nur dann möglich, wenn das Gericht die finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt als ausreichend betrachtete und die verurteilte Person bereits im Urteil zur Rückerstattung dieser Kosten verpflichtete. Wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch – wegen Mittellosigkeit der verurteilten Person – unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Gerichtskasse genommen, besteht gestützt auf das Urteil (noch) keine Rückzahlungspflicht; eine solche wäre bei Verbesserung der
- 6 - wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO festzustellen. Solange kein solcher Entscheid vorliegt, fehlt es an der Durchsetzbarkeit der Rückforderung, womit auch eine Verrechnung mit der beschlagnahmten Barschaft ausgeschlossen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts VR120002 vom 30. August 2012, E. III.2; Urk. 12/2/3).
3. Anfechtungsobjekt Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht zur sofortigen Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet. Die Feststellung der Nachzahlungspflicht hat folglich im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO zu erfolgen. Demzufolge nahm der Beschwerdegegner zu Recht keine Verrechnung der Kosten der amtlichen Verteidigung mit den beschlagnahmten und zur Kostendeckung bestimmten Vermögenswerten vor, sondern beantragte die Einleitung eines Nachverfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO (vgl. Art. 364 Abs. 2 StPO). Hierzu war das Bezirksgericht, welches bereits das erstinstanzliche Urteil vom 5. Juli 2012 gefällt hatte, zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO). Der angefochtene bezirksgerichtliche Beschluss vom 7. April 2014 stellt ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. III. Materielles
1. Standpunkte Das Bezirksgericht erwog in seinem Beschluss vom 7. April 2014 zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei durch die Auszahlung des Differenzbetrags von Fr. 57'168.90 zu neuen Mitteln gelangt. Dass er diese zur Schuldentilgung oder zum Rückkauf von Verlustscheinen verwendet hätte, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Belege eingereicht habe, welche eine derartige Verwendung dieser Summe belegen würden. Insgesamt hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Auszahlung des Restbetrags in Höhe von
- 7 - Fr. 57'168.90 verbessert, weshalb er zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten sei. Allerdings sei ihm ein Notgroschen in der Höhe von Fr. 10'000.– zu belassen, womit sich der zur Rückzahlung geschuldete Betrag auf Fr. 47'168.90 belaufe (Urk. 5 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hält in einer Beschwerde vom 23. April 2014 im Wesentlichen fest, seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten eine (teilweise) Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht. Sein Einkommen vermöge seinen Bedarf nicht zu decken, weshalb er sich in den letzten Jahren zusätzlich verschuldet habe. Der ihm ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 57'168.90 sei für Rückstände und teilweise zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet worden (Urk. 2). Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 aus, den amtlich Vertretenen treffe im Nachzahlungsverfahren eine wesentliche Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation nicht belegt und damit seine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verletzt, was zu einer Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht führe (Urk. 8).
2. Rechtliches 2.1. Mittellosigkeit Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation, es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa
- 8 - durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 11; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Lieber, a.a.O., Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jahre möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die prozessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010, E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.3). Weder ein Konkurs noch der Bestand von Verlustscheinen bedeuten zwingend Mittellosigkeit. Zwar kann die Konkurseröffnung in einem späteren Verfahren ein
- 9 - Indiz für die Bedürftigkeit sein. Mit der Zeit verliert die Konkurseröffnung aber diese Bedeutung und die Bedürftigkeit muss neu ausgewiesen werden. Denn nach der Konkurseröffnung verbleibt das erzielte Erwerbseinkommen dem Schuldner. Demzufolge kann trotz Konkurses auch der Schuldner über freie Aktiven verfügen. Auch ein Verlustschein stellt lediglich eine Bestätigung darüber dar, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Verlustscheine, die einige Zeit zurückliegen, vermögen die Bedürftigkeit daher ebenso wenig zu belegen wie eine Konkurseröffnung (Urteil des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom
17. Januar 2003 = Pra 92 (2003) Nr. 170 E. 2). 2.2. Mitwirkungspflicht Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Mittellosigkeit verlangen EMRK und Bundesverfassung – auch für strafrechtlich Angeklagte – grundsätzlich den rechtzeitigen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Bedürftigkeit (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt
- 10 - (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6; BGE 120 Ia 179 E. 3a; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 12; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 30 f.). Wie bei der Anordnung der amtliche Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten amtlicher Verteidigung zu verpflichten (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfahren Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123 N 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichtes 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5).
3. Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer 3.1. Vom Beschwerdeführer (nicht) eingereichte Belege Das Bezirksgericht forderte den Beschwerdeführer im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf, die von ihm behauptete Mittellosigkeit und Verwendung des ausbezahlten Differenzbetrags zur Schuldentilgung durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere seien folgende Belege einzureichen (Urk. 12/6): − Belege über die Rückzahlung von Schulden bzw. den Rückkauf von Verlustscheinen sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug, − Steuererklärungen mit Hilfsblättern (insbesondere Wertschriften- und Schuldenverzeichnis), − Lohnabrechnungen der letzten drei Monate sowie den Lohnausweis bzw. die letzten drei Geschäftsabschlüsse, d.h. Bilanzen und Erfolgsrechnungen, − Ausweise über allfällige Nebeneinkommen, − Belege über das Vermögen, − Belege über Schulden, − Belege für Wohnkosten,
- 11 - − Belege über Versicherungskosten, − Belege über Kosten zur Berufsausübung sowie − weitere Belege über weitere Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin folgende Unterlagen ein (Urk. 12/9/1-6): − Auszüge (je Seiten 1-4) aus den Steuererklärungen 2010 - 2012, ohne Hilfsblätter, ohne Wertschriften- und Schuldenverzeichnis, − Bilanz/Erfolgsrechnungen 2010 - 2012 (je eine A4-Seite), − Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs Nr. … (Konkurseröffnung 14. Juni 2006), − Summarische Auskunft aus dem Betreibungsregister vom 4. Juli 2013, − Beleg "Suchen in Kontoauszug" der Migrosbank, Buchungen vom
31. Dezember 2013, sowie den − Mietvertrag Wohnung vom 4. Juli 1997. Damit kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bezirksgerichts nur teilweise nach. So fehlen insbesondere die explizit einverlangten − Belege über die (vom Beschwerdeführer behauptete) Rückzahlung von Schulden bzw. den Rückkauf von Verlustscheinen, − Hilfsblätter zu den Steuererklärungen und insbesondere die Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse, − Lohnabrechnungen (zumindest der teilweise unselbständig erwerbenden Ehefrau), − Belege über das Vermögen (wie beispielsweise Kontoauszüge), − Belege über Schulden (wie beispielsweise Kredit- und Darlehensverträge, Mahnungen etc.) sowie − Belege zu den Kosten für Versicherungen, Berufsausübung sowie die Bestreitung des Lebensunterhalts. 3.2. Mangelnde Angaben zur aktuellen finanziellen Situation Die wenigen vom Beschwerdeführer eingereichten Belege sind – wie nachfolgend gezeigt wird – grösstenteils nicht aktuell und hinsichtlich seiner behaupteten andauernden Bedürftigkeit nicht aussagekräftig. Das Verzeichnis der Forderungseingaben hinsichtlich der Konkurseröffnung vom
14. Juni 2006 (Urk. 12/9/3) betrifft ein Konkursverfahren, welches mittlerweile
- 12 - 8 Jahre her ist. Nach so langer Zeit vermag die Tatsache allein, dass der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet wurde, gemäss der erwähnten bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedürftigkeit mehr zu begründen. Die "summarische Auskunft" aus dem Betreibungsregister (Urk. 12/9/4) datiert vom 4. Juli 2013 und damit vor der Auszahlung des Restbetrags des beschlagnahmten Betrages. Dieser Auskunft kann für den vorliegend fraglichen Zeitraum somit nichts entnommen werden. Überdies stellt diese lediglich eine Zusammenfassung der vorhandenen Einträge dar, welcher sich keine Einzelheiten zu den im Betreibungsregister festgehaltenen Schulden entnehmen lassen. Insbesondere fehlt auch die Angabe, aus welchem Zeitraum die aufgeführten 98 offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 96'738.70 stammen. Allerdings ergibt sich daraus, dass in den Jahren 2011 bis 2013 (erstes Halbjahr) von insgesamt 21 eingeleiteten Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 57'480.45 [Fr. 29'951.15 + Fr. 24'905.05 + Fr. 2'624.25] lediglich Fr. 1'275.10 ungedeckt blieben [Fr. 57'480.45 (Betreibungen) - Fr. 40'983.– (Zahlungen) - Fr. 15'222.35 (Pfändungsvollzüge)], dass diese Verlustscheine grösstenteils aus der Zeit vor 2011 herrühren müssen. Seither sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. Nach dieser Zeit lässt sich aufgrund der Verlustscheine allein nicht auf Bedürftigkeit schliessen. Die in den Steuererklärungen (Urk. 12/9/1) deklarierten Zahlen lassen sich mangels weiterer Belege nicht überprüfen. So bleibt unklar, wie sich das angegebene Vermögen sowie die Schulden zusammensetzen. Insbesondere ist offen, ob beispielsweise weitere Bankverbindungen vorhanden sind, zumal der Beschwerdeführer kein Wertschriftenverzeichnis beilegte. Angaben und Belege zur Vermögenssituation der Ehefrau fehlen ganz. Der einzige Beleg "Suchen in Kontoauszug" (Urk. 12/9/5) führt lediglich Buchungen eines einzigen Tages auf, nämlich vom 31. Dezember 2013 [Zins: Fr. 3.50; Buchungsspesen: Fr. 5.55, Saldo Fr. 1.39]. Ein umfassendes Bild der Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht.
- 13 - Die eingereichten Belege zeichnen auch hinsichtlich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers kein klares Bild. Zwar lässt sich seiner Deklaration in den Steuerklärungen der Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 9/1) sowie den Erfolgsrechnungen/Bilanzen der Jahre 2010 bis 2012 der Einzelfirma des Beschwerdeführers (Urk. 12/9/2) für die Jahre 2010 bis 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 56'725.35 bzw. Fr. 4'727.10 monatlich entnehmen [2010: Fr. 59'345.–, 2011: Fr. 63'400.–, 2012: Fr. 47'431.–]. Das vorliegend in Frage stehende, aktuelle Einkommen (Jahr 2013) erschliesst sich aus diesen Belegen jedoch nicht. Die angegebenen Zahlen, bei denen es sich jeweils um eine reine Selbstdeklaration handelt, lassen sich auch nicht überprüfen: Bei den Steuererklärungen wurden lediglich Auszüge (Seiten 1 bis 4) eingereicht (ohne Beilagen) und die Erfolgsrechnungen und Bilanzen erscheinen derart rudimentär
– beides findet auf einer einzigen A4-Seite Platz –, dass sie einer genaueren Überprüfung nicht zugänglich sind. Weitere Belege wie beispielsweise Lohnabrechnungen seiner Ehefrau (hinsichtlich ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit), eine aktuelle Erfolgsrechnung bzw. einen Quartals- oder Halbjahresabschluss oder detailliertere Bankkontoauszüge, anhand derer die Zahlungseingänge für den aktuellen Zeitraum nachvollzogen werden könnten, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Eine genauere Überprüfung wäre jedoch nötig, zumal das vom Beschwerdeführer deklarierte Einkommen in eklatantem Widerspruch zu seinem angegebenen Grundbedarf steht, welcher sich unter Einbezug des geltend gemachten Mietzinses von Fr. 3'100.– monatlich (Urk. 12/9/6) auf mindestens Fr. 5'860.– beläuft [Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1'700.–, Grundbetrag Kind: Fr. 600.–, Zuschlag Grundbeträge 20%: Fr. 460.–, Wohnkosten: Fr. 3'100.–]. Mit dem von ihm deklarierten Einkommen vermag der Beschwerdeführer seinen Grundbedarf und denjenigen seiner Familie somit bei Weitem nicht zu decken [Manko von Fr. 1'132.90], ohne dass er jedoch erklären kann, wie er trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seine Behauptung, er habe sich deshalb "in den letzten Jahren auch zusätzlich verschuldet" (Urk. 2), ist weder substantiiert noch
- 14 - durch entsprechende Unterlagen belegt, obwohl entsprechende Belege (allfällige Darlehens- oder Kreditverträge, Bankkontoauszüge, etc.), sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, vorhanden sein müssten. Im Gegenteil ergibt sich aus der eingereichten "summarischen Auskunft" des Betreibungsamts sogar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 über liquide Mittel verfügt haben muss. Andernfalls hätten die in der "summarischen Auskunft" angegebenen Zahlungen [Fr. 40'983.–] nicht geleistet bzw. die erwähnten Pfändungsvollzüge [Fr. 15'222.35] nicht durchgeführt werden können. Überdies weist die gemäss der "summarischen Auskunft" ersichtliche, deutlich geringere Betreibungssumme im ersten Halbjahr 2013 [Fr. 2'624.25] im Vergleich zu den Vorjahren 2011 und 2012 [Fr. 29'951.15 bzw. Fr. 24'905.05] nicht auf eine neue Verschuldung des Beschwerdeführers hin. 3.3. Auszahlung des Differenzbetrags von Fr. 57'168.90 Fest steht, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 der Differenzbetrag aus den beschlagnahmten Vermögenswerten in Höhe von Fr. 57'168.90 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 2; Urk. 12/1), womit er spätestens ab diesem Zeitpunkt über Fr. 57'168.90 verfügte. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, es verstehe sich ja von selbst, dass er dieses Geld "für Rückstände und zur Deckung des Lebensbedarfs" herangezogen habe (Urk. 2). Auch hierzu machte er jedoch weder konkretere Angaben, welche Rückstände er damit beglichen haben will, noch reichte er – trotz expliziter Aufforderung – entsprechende Belege ein. Die eingereichte summarische Auskunft des Betreibungsregisteramts datiert vom
4. Juli 2013, wurde also vor Auszahlung des Differenzbetrags am 8. Juli 2013 ausgestellt. Auch daraus kann also nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer entsprechende Zahlungen leistete. Folglich ist dem Beschwerdeführer der ihm ausbezahlte Betrag von Fr. 57'168.90 als verfügbares Vermögen anzurechnen. 3.4. Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassend unterliess es der Beschwerdeführer, die von ihm verlangten Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen und seine Einkommens- und
- 15 - Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen. Die finanziellen Verhältnisse des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers sind komplex. Es dürfen daher höhere Anforderungen an die klare und gründliche Darstellung seiner finanziellen Situation gestellt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, die weiteren, vom Bezirksgericht eingeforderten Belege beizubringen. Eine Erklärung, weshalb er die Belege trotz entsprechender Aufforderung nicht einreichte, gab er nicht ab. Auch im Beschwerdeverfahren reichte er keine Belege nach. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es gelang ihm nicht, seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, zumal sich aus den wenigen von ihm ins Recht gelegten Belegen kein klares, umfassendes Bild seiner finanziellen Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Bezirksgericht stellte eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lediglich) im Umfang des ausbezahlten Betrages fest und verpflichtete den Beschwerdeführer, nach Abzug eines Notgroschens in Höhe von Fr. 10'000.–, im Umfang von Fr. 47'168.90 zur Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch zur Rückzahlung der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung hätte verpflichtet werden können.
4. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 47'168.90. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 2, § 8 sowie § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'700.– anzusetzen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (gegen Empfangsbestätigung), − das Bezirksgericht Uster, ad DA130002-I (gegen Empfangsbestätigung), sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Uster, ad DA130002-I, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung).
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek