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UH140107

Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2015-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 3. Juli 2012, um ca. 14.20 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung ...strasse / ...strasse in Winterthur eine Frontalkollision zwischen dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten, von der ...strasse her in die vortrittsberechtigte ...strasse einbiegenden Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … und dem von B._____ gelenkten, auf der ...strasse fahrenden Motorkarren mit dem Kennzeichen ZH …. B._____ wurde bei diesem Unfall leicht verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 17. September 2012 erliess das Stadtrichteramt Winterthur (nachfol- gend: Stadtrichteramt) gegen A._____ einen Strafbefehl wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittes beim Signal "Kein Vor- tritt") i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Zugleich auferlegte es ihm die Verfahrenskosten (Urk. 11/2). Mit Einga- be vom 18. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Strafbefehl Einsprache (Urk. 11/3).

E. 2 Nach durchgeführter Untersuchung, in deren Verlauf insbesondere der Beschwerdeführer und der weitere Unfallbeteiligte, B._____, einvernommen wor- den waren und ein Gutachten erstellt worden war (vgl. Urk. 11/4-31, insbes. Urk. 11/5, Urk. 11/14, Urk. 11/31), hob das Stadtrichteramt den Strafbefehl vom 17. September 2012 mit Verfügung vom 31. März 2014 auf und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die Amtskosten wurden auf die Amtskasse ge- nommen. Dem Beschwerdeführer wurde mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 11/32).

E. 3 Mit Eingabe vom 11. April 2014 (Poststempel: 12. April 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen die Entschädigungsfolge der erwähnten, ihm am 2. April 2014 zugestellten (Urk. 12 Konvolut), Verfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1):

- 3 -

1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt Winterthur eine Entschädigung von insgesamt Fr. 35'979.– zuzuspre- chen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

E. 4 Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien, namentlich des Beschwerdeführers in seiner weiteren Stellungnahme (Urk. 23), für die Entscheid- findung wesentlich sind, wird nachfolgend darauf näher einzugehen sein. 5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt und liegt kein Herabsetzungs- oder Ver- weigerungsgrund nach Art. 430 Abs. 1 lit. a - c StPO vor, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte – worunter primär die Kosten einer erbetenen Verteidigung fallen, bei besonderen Verhältnissen aber auch eine Ent- schädigung der eigenen Auslagen der Partei – (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer vom

16. Dezember 2014 [6B_666/2014], E. 4.1.; BGer vom 3. November 2014 [6B_842/2014], E. 2.1.; BGer vom 5. Februar 2013 [6B_726/2012], E. 3; BGer vom 13. November 2012 [6B_472/2012], E. 2.1.). 5.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Stadtrich- teramt erweist sich als begründet. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Stadtrichteramt zu allfälligen Entschädi- gungsansprüchen hätte äussern können (vgl. Urk. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche

- 8 - Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGer vom 17. Juli 2014 [6B_1205/2013], E. 1.2. m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2.; BGE 133 I 201 E. 2.2.; BGer vom 6. Mai 2013 [6B_461/2012], E. 2.3.; BGer vom 5. Dezember 2011 [6B_562/2011], E. 3.4.; BGer vom 30. Mai 2011 [5A_194/2011], E. 4.2.2.). Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung durch das Stadtrichteramt nicht allzu schwer. Von einer Rückweisung der Sache ist insbesondere auch deshalb abzu- sehen, weil die Gehörsgarantie ausschliesslich die von einer Gehörsverletzung betroffene Partei schützt und der Beschwerdeführer der hiesigen Kammer explizit beantragt, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten und in der Sache zu ent- scheiden (Urk. 17 S. 6). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist möglich, da der Beschwerdeführer seine Entschädigungsansprüche bei der hiesigen Strafkammer einbringen konnte (vgl. Urk. 2, Urk. 17 und Urk. 23) und darüber mit voller Kogni- tion zu entscheiden sein wird (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. BGer vom 14. Oktober 2014 [1B_212/2014], E. 2.4 m.w.H.). 5.3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für den von ihm beigezogenen, im Hintergrund tätigen juris- tischen Beistand. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat der beigezogene Jurist als Freund der Familie seine Dienstleistung indessen unentgeltlich erbracht (Urk. 2 S. 5; Urk. 17 S. 5). Damit ist dem Beschwerdeführer durch dessen Aufwendun- gen kein finanzieller Nachteil, mithin kein Schaden i.S.v. Art. 41 OR, entstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig eine Entschädigung leisten möchte (Urk. 2 S. 5; Urk. 17 S. 5), berechtigt nicht zu einer Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

- 9 - 5.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Entschädigung für geleiste- te eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'179.– und verweist dazu auf die von ihm eingereichte Aufstellung (Urk. 6). 5.4.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe durch die von ihm auf das Einspracheverfahren aufgewendete Zeit einen Verdienstausfall als selb- ständig erwerbstätiger IT-Fachmann (vgl. dazu Urk. 2 S. 3) erlitten. Eine Entschä- digung des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO kommt somit nicht in Betracht. 5.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob er für den von ihm geltend gemachten Auf- wand gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist.

a) Gestützt auf die genannte Bestimmung können bei besonderen Verhält- nissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGer vom

E. 5 Februar 2013 [6B_726/2012], E. 3). Unklar erscheint dagegen, ob eigener Ar- beitsaufwand einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ebenfalls entschädigt wer- den kann. Den Materialien, namentlich der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1329), lässt sich dazu kein weiterführender Hinweis entnehmen. Während ein Teil der Lehre diese Frage gestützt auf den Gesetzeswortlaut bejaht (Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 20 m.w.H.; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1742 m.w.H.; ebenso Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, fo- rumpoenale 5/2013, S. 312 ff., S. 317, betr. Entschädigungen an die nicht anwalt- lich vertretene Privatklägerschaft i.S.v. Art. 433 StPO), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Auffassung, private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Akten- studium, würden grundsätzlich nicht entschädigt; die erforderliche Zeit für die Teilnahme an Verhandlungen nur gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO bei be- legtem Lohnausfall (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 8). Das Bundesgericht hat sich seit Einführung der eidgenössischen Strafpro- zessordnung bislang lediglich zur Entschädigung der sich selber vertretenden be-

- 10 - schuldigten Partei im Rechtsmittelverfahren geäussert (BGer vom 18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.; vgl. ferner BGer vom 23. Januar 2013 [1B_767/2012], E. 6). Zufolge des Verweises von Art. 436 StPO u.a. auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die erwähnte Rechtsprechung indessen bei der Beurteilung der hier interessierenden Fragestellung heranzuziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichts steht jedenfalls derjenigen Partei, welche keinen besonderen Aufwand betrieben hat, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, keine Entschädigung zu. Das Bundesgericht verweist dies- bezüglich auf seine ständige Praxis vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, wonach ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter nur unter besonderen Vo- raussetzungen für eigenen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Verteidigungsrechte entschädigt werden kann (BGer vom 18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.). Solche besonderen Verhältnisse liegen namentlich vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und – kumulativ – die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5 m.w.H.; BGE 110 IV 72 E. 7; BGer vom

18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.). Mit dem Bundesgericht und einem Teil der Lehre ist somit davon auszugehen, dass ein nicht anwaltlich vertretener Be- schuldigter für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung grundsätzlich nur in den erwähnten Ausnahmekonstellationen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist.

b) Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen einer ein- fachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG, und damit wegen einer Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB, geführt. Es ging damit lediglich um einen leich- ten Vorhalt, für welchen er ursprünglich zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (Urk. 11/2). Zwar kann vorliegend bereits angesichts des vom Stadt- richteramt schliesslich eingeholten Gutachtens (Urk. 11/31) und der langen Ver- fahrensdauer von über 18 Monaten seit Erlass des Strafbefehls nicht mehr von einem liquiden, einfach zu beurteilenden Bagatellfall gesprochen werden, so dass

- 11 - der Beschwerdeführer für die Aufwendungen eines von ihm mandatierten Vertei- digers allenfalls zu entschädigen gewesen wäre (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; BGer vom 9. Januar 2013 [1B_536/2012], E. 2.2.; vgl. aber Wehrenberg/Bern- hard, a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Eine Entschädigung für den von ihm geltend ge- machten eigenen Arbeitsaufwand scheitert indessen am höheren Erfordernis der "komplizierten Sache mit hohem Streitwert", da dem vorliegenden Übertretungs- strafverfahren umgekehrt die erforderliche Tragweite fehlt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Ausgang des Strafverfahrens für den Beschwerde- führer offensichtlich subjektiv von grösserer Bedeutung war, insbesondere auf- grund der ausserstrafrechtlichen Folgen, namentlich der vom Ausgang des Straf- verfahrens beeinflussten haftpflichtrechtlichen Thematik. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegkosten (vgl. Urk. 6) er- scheinen für sich genommen als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und sind daher nicht zu entschädigen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen eine Entschädigung für die Vermögenseinbusse, die ihm durch die Miete eines Ersatzfahrzeuges entstande- nen sei.

a) Einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu ent- schädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschä- digen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schä- den. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab gilt dabei das Verhalten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (Bundesstrafgericht vom 7. August 2014 [SK.2014.3], E. 4.2. m.H. auf Brehm, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch uner- laubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 44 N 48).

b) Vorliegend war die Frontalkollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und dem von B._____ gelenkten Motorkarren ursäch- lich für den am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstandenen, angeblichen To- talschaden (vgl. Urk. 11/1). Für diesen Schaden haftet der haftpflichtige Motor-

- 12 - fahrzeughalter (Art. 58 Abs. 1 SVG) und dessen Versicherung (Art. 65 SVG). Nicht adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden betreffend die Kosten für das Ersatzfahrzeug bzw. dessen Vergrösserung war demgegenüber vorlie- gend das Wirken der Strafverfolgungsorgane: Anlässlich der Tatbestandsaufnah- me vor Ort wurden in umfassender Weise Fotoaufnahmen von den am Unfall be- teiligten Fahrzeugen und der Verkehrssituation gemacht (Urk. 11/1; Urk. 11/7 = als Ausdrucke in Urk. 13/1-11). Das Aufschieben der Reparatur des Unfallfahr- zeugs war damit objektiv unnötig, was sich bereits daran zeigt, dass das letztlich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 11/31) – mit Ausnahme einer Nachmessung der Radstandsgewichte des Motorkarrens (Urk. 11/30), auf welche zurückzu- kommen sein wird – aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen erstellt wurde. Aus den Akten ist sodann weder ersichtlich, dass der Beschwerde- führer behördlicherseits aufgefordert worden wäre, das betreffende unreparierte Fahrzeug den Strafbehörden zur Verfügung zu halten noch dass er sich bei Poli- zei oder Stadtrichteramt über eine entsprechende Notwendigkeit erkundigt hätte. Desgleichen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Stadtrichteramt im Laufe des Verfahrens seine Auffassung von einer entspre- chenden Notwendigkeit überhaupt je kommuniziert hätte. Bereits nach Erlass des Strafbefehls – basierend auf der damaligen Aktenlage – musste dem Beschwer- deführer indessen bewusst sein, dass das Stadtrichteramt die bestehende Foto- dokumentation für ausreichend hielt, um gestützt darauf eine Beurteilung der Sachlage vorzunehmen. Spätestens seit seiner Einsprache vom 18. September 2012 (Urk. 11/3) hätte der Beschwerdeführer mithin Anlass gehabt, dem Stadt- richteramt eine allfällige gegenteilige Auffassung zur Kenntnis zu bringen und eine (vorsorgliche) Beweisabnahme zu beantragen, führt er doch aus, aufgrund der falschen Feststellungen im Polizeirapport und des darauf beruhenden Strafbe- fehls von einer zu seinem Nachteil manipulierten Beweislage ausgegangen zu sein (Urk. 17 S. 4). Die Akten lassen allerdings nicht darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer im damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Beweissicherungsmassnahme tatsächlich für erforderlich hielt. Dieser hatte das Stadtrichteramt vielmehr von Beginn weg darauf hingewiesen, dass das Spurenbild an den beiden Fahrzeugen

- 13 - so nicht aufgetreten wäre, träfen die Aussagen der Auskunftsperson B._____ tat- sächlich zu, wonach dieser durch die Unterführung aus Richtung …strasse und nicht von … her gekommen sei (Urk. 11/5; Urk. 11/19 S. 1 f.; Urk. 11/21; Urk. 11/23). Es ging somit auch aus seiner Sicht nicht um spurentechnische Feinhei- ten, sondern ein gänzlich anderes Spurenbild an den beteiligten Fahrzeugen und auf der Strasse (wo keine Drift-, Blockier- oder Bremsspuren gesichert werden konnten [vgl. Urk. 11/1, Polizeirapport, S. 6]), welches sich präsentiert hätte, wäre B._____ tatsächlich aus der von ihm behaupteten Richtung gekommen. Der Be- schwerdeführer hatte denn auch dem Stadtrichteramt gegenüber die dezidierte Auffassung vertreten, ein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage, aus welcher Richtung der Motorkarren gekommen sei, sei unnötig, da diese Frage allein auf- grund der Akten zweifelsfrei beantwortet werden" könne (Urk. 11/19 S. 3). Das Gutachten (Urk. 11/31) wurde denn auch – mit Ausnahme einer Nachmessung der Radstandsgewichte des Motorkarrens (Gewichtsverteilung beim Motorkarren; Urk. 11/30) für eine allfällige, für die Beantwortung der Frage der Fahrtrichtung des Motorkarrens indessen nicht relevante Kollisionsanalyse (vgl. Urk. 11/31, ins- bes. S. 5 und S. 7) – aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen erstellt, was anhand der primär zu klärenden Fragestellung ohne Weiteres vo- raussehbar war. Damit erscheint aber schlechterdings nicht nachvollziehbar, wa- rum der Beschwerdeführer, der die Auffassung vertritt, es hätte nur gesunden Menschenverstand gebraucht, um schon am Unfalltag zur selben Schlussfolge- rung wie der Gutachter zu gelangen (Urk. 17 S. 3) der Auffassung hätte sein sol- len, der beschädigte Personenwagen würde allenfalls noch zur Beweissicherung benötigt, um aus diesem Grund ohne jeglichen (impliziten) Beweisantrag oder auch nur schon eine entsprechende Nachfrage bei den Strafbehörden angebliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 31'800.– zu generieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Motorkarren versichert sei, werde die Übernahme der entspre- chenden Kosten (ebenfalls) verweigern (Urk. 2 S. 4), geht ebenso an der Sache vorbei wie das Vorbringen, ihm könne mangels Rechtsschutzversicherung kein Zivilverfahren gegen die betreffende Versicherungsgesellschaft zugemutet wer- den (Urk. 2 S. 4).

- 14 - Zusammenfassend kommt somit eine Entschädigung des Beschwerdefüh- rers für die von ihm behaupteten Kosten für das Ersatzfahrzeug gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht in Betracht.

E. 5.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im Beschwerdever- fahren (vorstehend, E. II.5.2.) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (BGer vom 11. Mai 2012 [1B_22/2012], E. 3.3.; vgl. auch BGer vom 30. August 2013 [1C_564/2013], E. 2.3. m.w.H.). Es obliegt dem Stadtrichteramt, den finanziellen Folgen einer Missachtung des rechtlichen Ge- hörs inskünftig Beachtung zu schenken.
  2. Dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 15 - − das Stadtrichteramt Winterthur, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140107-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 28. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes Winterthur vom

31. März 2014, SVG.2012.4762/en

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. Juli 2012, um ca. 14.20 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung ...strasse / ...strasse in Winterthur eine Frontalkollision zwischen dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten, von der ...strasse her in die vortrittsberechtigte ...strasse einbiegenden Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … und dem von B._____ gelenkten, auf der ...strasse fahrenden Motorkarren mit dem Kennzeichen ZH …. B._____ wurde bei diesem Unfall leicht verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 17. September 2012 erliess das Stadtrichteramt Winterthur (nachfol- gend: Stadtrichteramt) gegen A._____ einen Strafbefehl wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittes beim Signal "Kein Vor- tritt") i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Zugleich auferlegte es ihm die Verfahrenskosten (Urk. 11/2). Mit Einga- be vom 18. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Strafbefehl Einsprache (Urk. 11/3).

2. Nach durchgeführter Untersuchung, in deren Verlauf insbesondere der Beschwerdeführer und der weitere Unfallbeteiligte, B._____, einvernommen wor- den waren und ein Gutachten erstellt worden war (vgl. Urk. 11/4-31, insbes. Urk. 11/5, Urk. 11/14, Urk. 11/31), hob das Stadtrichteramt den Strafbefehl vom 17. September 2012 mit Verfügung vom 31. März 2014 auf und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die Amtskosten wurden auf die Amtskasse ge- nommen. Dem Beschwerdeführer wurde mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 11/32).

3. Mit Eingabe vom 11. April 2014 (Poststempel: 12. April 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen die Entschädigungsfolge der erwähnten, ihm am 2. April 2014 zugestellten (Urk. 12 Konvolut), Verfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1):

- 3 -

1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt Winterthur eine Entschädigung von insgesamt Fr. 35'979.– zuzuspre- chen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

4. Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde dieses um Ein- sendung der Akten ersucht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 hat das Stadt- richteramt innert einmal erstreckter Frist (Prot. S. 3; Urk. 9) Stellung genommen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10). Mit Verfü- gung vom 19. Mai 2014 wurde die Stellungnahme des Stadtrichteramts dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 12A). Mit Eingabe vom

10. Juni 2014 nahm dieser innert einmal erstreckter Frist (Prot. S. 7; Urk. 15) replicando Stellung (Urk. 17). Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde die Replik dem Stadtrichteramt zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 hat dieses auf erneute Stellungnahme verzichtet (Urk. 21). Mit Eingabe vom 4. September 2014 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme und zusätzliche Unterlagen eingereicht (Urk. 23-24/12). II.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2 ff.) zunächst, dass ihm das Stadtrichteramt vor Einstellung des Verfahrens keine Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Umtriebe und Auslagen geboten habe, obwohl es verpflichtet sei, die Frage der Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Er beantragt sodann Entschädigungen von Fr. 31'800.– für durch die Miete eines Ersatzfahrzeugs entstandene Kosten, von Fr. 3'179.– als Entschädi- gung für seine Arbeitszeit und weitere Aufwendungen sowie von Fr. 1'000.– für die Aufwendungen eines beigezogenen juristischen Beistands. Als Begründung führt er an, sein Personenwagen Ford Mondeo habe beim

- 4 - fraglichen Unfall einen erheblichen Schaden erlitten, dessen Reparatur den Wert des Fahrzeuges übersteigen würde. Versicherungstechnisch sei von einem Total- schaden auszugehen. Das Fahrzeug habe seit dem Unfallereignis weder benutzt noch repariert werden können, weil während der langen Verfahrensdauer stets damit zu rechnen gewesen sei, dass es als Beweismittel benötigt würde. Als selbstständig erwerbender IT-Fachmann sei er auf ein Fahrzeug angewiesen, da er häufig Kundenprobleme vor Ort beheben müsse. Die Anschaffung eines ande- ren Personenwagens sei weder sinnvoll noch zumutbar gewesen, da er ange- sichts der klaren Sachlage davon habe ausgehen dürfen, dass das Verfahren rasch eingestellt werden würde. Im Bestreben, die Kosten für ein Ersatzfahrzeug möglichst tief zu halten, habe er seinen Bruder dazu bewegen können, ihm ein Fahrzeug zum Mietpreis von Fr. 50.– pro Tag (unlimitierte Kilometerzahl und Voll- kasko) zu überlassen. Bei einer Mietdauer von 636 Tagen ergebe dies den gefor- derten Betrag, welcher ihm zu ersetzen sei, da die Kosten für das Ersatzfahrzeug von keiner Versicherung übernommen würden. Er selber sei diesbezüglich nicht versichert, und die Versicherung von B._____ werde die Übernahme dieser Kos- ten mit der Begründung verweigern, dass nicht sie, sondern das Stadtrichteramt die lange Verfahrensdauer verursacht habe. Die Einleitung eines Zivilprozesses gegen eine Versicherungsgesellschaft könne ihm aber nicht zugemutet werden, da er keine Rechtsschutzversicherung habe. Bezüglich der von ihm aufgewendeten Arbeitszeit und der weiteren entstan- denen Kosten sei auf die eingereichte Kostenaufstellung zu verweisen. Nachdem ihm das Stadtrichteramt wegen angeblich fehlender Erfolgsaus- sicht den Rückzug der Einsprache nahegelegt habe, habe er einen befreundeten Juristen beiziehen müssen, der ihn beraten und ihm beim Verfassen von Einga- ben geholfen habe. Diese Unterstützung sei notwendig gewesen, da er sich nicht im Geringsten einer Schuld bewusst gewesen und bereits durch den Erlass des Strafbefehls in hohem Mass irritiert gewesen sei, zumal bereits in diesem Zeit- punkt auf der Hand gelegen habe, dass die Aussagen von B._____ in einem zent- ralen Punkt falsch seien. Sodann habe das Stadtrichteramt mit geradezu abstru- sen Argumenten versucht, ihm die Akteneinsicht zu verweigern. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich ohne juristischen Beistand gegen die irrationale und

- 5 - teilweise unfaire Verfahrensführung des Stadtrichteramts zu verteidigen. Der bei- gezogene Jurist habe zwar als Freund der Familie bis heute keine Rechnung ge- stellt. Er werde ihn aber für seine Aufwendungen dennoch mit pauschal Fr. 1'000.– entschädigen.

2. Das Stadtrichteramt wendet dagegen in seiner Stellungnahme (Urk. 10) im Wesentlichen ein, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädi- gungsforderungen seien allesamt unbegründet. Vom beschädigten Unfallwagen des Beschwerdeführers seien anlässlich der polizeilichen Rapporterstattung Fo- toaufnahmen gemacht worden. Weitere den beschädigten Personenwagen betref- fende Vorkehrungen für die Beweiserhebung wären spätestens zu Beginn des Einspracheverfahrens veranlasst und dem Beschwerdeführer auch entsprechend mitgeteilt worden. Weder habe das Stadtrichteramt den Beschwerdeführer je auf- gefordert, seinen beschädigten Personenwagen für allfällige Beweiserhebungen bereitzuhalten noch habe dieser eine entsprechende Anfrage an das Stadtrichter- amt gerichtet. Der Beschwerdeführer habe keine Wahlverteidigung betraut. Eine amtlichen Verteidigung, geschweige denn eine notwendige Verteidigung, hätten nicht zur Diskussion gestanden. Eine Entschädigung für Anwaltskosten stehe da- her ausser Frage. Die eigenen Aufwendungen des Beschwerdeführers seien im Übrigen geringfügig und demnach nicht zu entschädigen. Dieser habe ohne Rechtsbeistand an drei Einvernahmen teilgenommen, wobei eine habe neu anbe- raumt werden müssen, weil die Auskunftsperson einen Dolmetscher verlangt ha- be.

3. Nach einer eingehenden Schilderung des Verfahrensablaufs aus seiner Sicht bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 17) bezüglich der Kosten für das Ersatzfahrzeug ergänzend im Wesentlichen vor, aufgrund der geschilder- ten Verfahrensfehler sei sein Vertrauen in eine korrekte Untersuchungsführung erschüttert gewesen. Seine Befürchtung, möglicherweise noch benötigte Be- weismittel zu zerstören oder zu beseitigen, sei unter diesen Umständen verständ- lich. Er habe peinlich genau darauf achten müssen, keinen Fehler zu begehen, der die ohnehin schon zu seinem Nachteil manipulierte Beweislage noch hätte verschlechtern können. Insbesondere habe er bis zum Abschluss des Verfahrens

- 6 - damit rechnen müssen, dass der Ford Mondeo im Originalzustand doch noch als Beweismittel gebraucht werden könnte, wie bereits die zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Stadtkarrens 14 Monate nach dem Unfallereignis und die (falsche) Interpretation von Spuren allein anhand der Fotos belegten. Er habe daher aus guten Gründen seinen Personenwagen nicht reparieren lassen und ein Ersatz- fahrzeug verwendet. Er habe tatsächlich nie einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt, da keine Gewähr dafür bestanden habe, dass die entsprechenden Kos- ten dereinst vom Staat übernommen würden. Er habe daher einen ihm bekannten Juristen beauftragt, ihm "im ‘Kampf’ gegen das Stadtrichteramt" beizustehen und ihm beim Verfassen der Eingaben behilflich zu sein. Dieser Jurist sei nur im Hin- tergrund und unentgeltlich tätig gewesen. Er wolle seinem inoffiziellen Rechtsbei- stand aber dennoch ein kleines Honorar zahlen. Es wäre befremdlich, wenn er für dieses Vorgehen, welches letztlich zu einer Entlastung der Staatskasse geführt habe, bestraft würde, indem ihm eine Entschädigung in diesem Punkt verweigert würde. Es sei zwar zutreffend, dass einer beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens praxisgemäss geringfügige Aufwendungen nicht entschädigt würden. Seine Umtriebe gingen aber vorliegend über das gewöhnliche Mass weit hinaus. Sie seien zum grössten Teil auf die Unfähigkeit bzw. den fehlenden Willen des Stadtrichteramtes zurückzuführen, den Sachverhalt richtig zu erkennen bzw. auf- grund dieser Erkenntnis zu handeln, obwohl er wiederholt auf die falsche Aussage von B._____ hingewiesen habe. Aufgrund der seltsamen Untersuchungsführung habe er für die Wahrung seiner Interessen viel Zeit und Energie investieren müs- sen. Das Verfahren habe letztlich eine Dauer von fast 22 Monaten erreicht, was eine erhebliche psychische Belastung dargestellt habe. Es wäre unverständlich, wenn er für seine Aufwendungen nicht angemessen entschädigt würde, insbe- sondere da er keine separate Genugtuung verlange. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Stadtrichteramts sei eine unbefan- gene Neubeurteilung der Entschädigungsfrage nicht zu erwarten. Die Beschwer- dekammer werde daher ersucht, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten und selber über die gestellten Anträge zu entscheiden.

- 7 -

4. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien, namentlich des Beschwerdeführers in seiner weiteren Stellungnahme (Urk. 23), für die Entscheid- findung wesentlich sind, wird nachfolgend darauf näher einzugehen sein. 5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt und liegt kein Herabsetzungs- oder Ver- weigerungsgrund nach Art. 430 Abs. 1 lit. a - c StPO vor, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte – worunter primär die Kosten einer erbetenen Verteidigung fallen, bei besonderen Verhältnissen aber auch eine Ent- schädigung der eigenen Auslagen der Partei – (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer vom

16. Dezember 2014 [6B_666/2014], E. 4.1.; BGer vom 3. November 2014 [6B_842/2014], E. 2.1.; BGer vom 5. Februar 2013 [6B_726/2012], E. 3; BGer vom 13. November 2012 [6B_472/2012], E. 2.1.). 5.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Stadtrich- teramt erweist sich als begründet. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Stadtrichteramt zu allfälligen Entschädi- gungsansprüchen hätte äussern können (vgl. Urk. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche

- 8 - Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGer vom 17. Juli 2014 [6B_1205/2013], E. 1.2. m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2.; BGE 133 I 201 E. 2.2.; BGer vom 6. Mai 2013 [6B_461/2012], E. 2.3.; BGer vom 5. Dezember 2011 [6B_562/2011], E. 3.4.; BGer vom 30. Mai 2011 [5A_194/2011], E. 4.2.2.). Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung durch das Stadtrichteramt nicht allzu schwer. Von einer Rückweisung der Sache ist insbesondere auch deshalb abzu- sehen, weil die Gehörsgarantie ausschliesslich die von einer Gehörsverletzung betroffene Partei schützt und der Beschwerdeführer der hiesigen Kammer explizit beantragt, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten und in der Sache zu ent- scheiden (Urk. 17 S. 6). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist möglich, da der Beschwerdeführer seine Entschädigungsansprüche bei der hiesigen Strafkammer einbringen konnte (vgl. Urk. 2, Urk. 17 und Urk. 23) und darüber mit voller Kogni- tion zu entscheiden sein wird (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. BGer vom 14. Oktober 2014 [1B_212/2014], E. 2.4 m.w.H.). 5.3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für den von ihm beigezogenen, im Hintergrund tätigen juris- tischen Beistand. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat der beigezogene Jurist als Freund der Familie seine Dienstleistung indessen unentgeltlich erbracht (Urk. 2 S. 5; Urk. 17 S. 5). Damit ist dem Beschwerdeführer durch dessen Aufwendun- gen kein finanzieller Nachteil, mithin kein Schaden i.S.v. Art. 41 OR, entstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig eine Entschädigung leisten möchte (Urk. 2 S. 5; Urk. 17 S. 5), berechtigt nicht zu einer Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

- 9 - 5.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Entschädigung für geleiste- te eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'179.– und verweist dazu auf die von ihm eingereichte Aufstellung (Urk. 6). 5.4.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe durch die von ihm auf das Einspracheverfahren aufgewendete Zeit einen Verdienstausfall als selb- ständig erwerbstätiger IT-Fachmann (vgl. dazu Urk. 2 S. 3) erlitten. Eine Entschä- digung des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO kommt somit nicht in Betracht. 5.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob er für den von ihm geltend gemachten Auf- wand gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist.

a) Gestützt auf die genannte Bestimmung können bei besonderen Verhält- nissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGer vom

5. Februar 2013 [6B_726/2012], E. 3). Unklar erscheint dagegen, ob eigener Ar- beitsaufwand einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ebenfalls entschädigt wer- den kann. Den Materialien, namentlich der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1329), lässt sich dazu kein weiterführender Hinweis entnehmen. Während ein Teil der Lehre diese Frage gestützt auf den Gesetzeswortlaut bejaht (Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 20 m.w.H.; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1742 m.w.H.; ebenso Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, fo- rumpoenale 5/2013, S. 312 ff., S. 317, betr. Entschädigungen an die nicht anwalt- lich vertretene Privatklägerschaft i.S.v. Art. 433 StPO), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Auffassung, private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Akten- studium, würden grundsätzlich nicht entschädigt; die erforderliche Zeit für die Teilnahme an Verhandlungen nur gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO bei be- legtem Lohnausfall (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 8). Das Bundesgericht hat sich seit Einführung der eidgenössischen Strafpro- zessordnung bislang lediglich zur Entschädigung der sich selber vertretenden be-

- 10 - schuldigten Partei im Rechtsmittelverfahren geäussert (BGer vom 18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.; vgl. ferner BGer vom 23. Januar 2013 [1B_767/2012], E. 6). Zufolge des Verweises von Art. 436 StPO u.a. auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die erwähnte Rechtsprechung indessen bei der Beurteilung der hier interessierenden Fragestellung heranzuziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichts steht jedenfalls derjenigen Partei, welche keinen besonderen Aufwand betrieben hat, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, keine Entschädigung zu. Das Bundesgericht verweist dies- bezüglich auf seine ständige Praxis vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, wonach ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter nur unter besonderen Vo- raussetzungen für eigenen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Verteidigungsrechte entschädigt werden kann (BGer vom 18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.). Solche besonderen Verhältnisse liegen namentlich vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und – kumulativ – die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5 m.w.H.; BGE 110 IV 72 E. 7; BGer vom

18. Juli 2014 [1B_163/2014], E. 3 m.w.H.). Mit dem Bundesgericht und einem Teil der Lehre ist somit davon auszugehen, dass ein nicht anwaltlich vertretener Be- schuldigter für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung grundsätzlich nur in den erwähnten Ausnahmekonstellationen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist.

b) Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen einer ein- fachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG, und damit wegen einer Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB, geführt. Es ging damit lediglich um einen leich- ten Vorhalt, für welchen er ursprünglich zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (Urk. 11/2). Zwar kann vorliegend bereits angesichts des vom Stadt- richteramt schliesslich eingeholten Gutachtens (Urk. 11/31) und der langen Ver- fahrensdauer von über 18 Monaten seit Erlass des Strafbefehls nicht mehr von einem liquiden, einfach zu beurteilenden Bagatellfall gesprochen werden, so dass

- 11 - der Beschwerdeführer für die Aufwendungen eines von ihm mandatierten Vertei- digers allenfalls zu entschädigen gewesen wäre (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; BGer vom 9. Januar 2013 [1B_536/2012], E. 2.2.; vgl. aber Wehrenberg/Bern- hard, a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Eine Entschädigung für den von ihm geltend ge- machten eigenen Arbeitsaufwand scheitert indessen am höheren Erfordernis der "komplizierten Sache mit hohem Streitwert", da dem vorliegenden Übertretungs- strafverfahren umgekehrt die erforderliche Tragweite fehlt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Ausgang des Strafverfahrens für den Beschwerde- führer offensichtlich subjektiv von grösserer Bedeutung war, insbesondere auf- grund der ausserstrafrechtlichen Folgen, namentlich der vom Ausgang des Straf- verfahrens beeinflussten haftpflichtrechtlichen Thematik. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegkosten (vgl. Urk. 6) er- scheinen für sich genommen als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und sind daher nicht zu entschädigen. 5.5. Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen eine Entschädigung für die Vermögenseinbusse, die ihm durch die Miete eines Ersatzfahrzeuges entstande- nen sei.

a) Einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu ent- schädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschä- digen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schä- den. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab gilt dabei das Verhalten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (Bundesstrafgericht vom 7. August 2014 [SK.2014.3], E. 4.2. m.H. auf Brehm, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch uner- laubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 44 N 48).

b) Vorliegend war die Frontalkollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und dem von B._____ gelenkten Motorkarren ursäch- lich für den am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstandenen, angeblichen To- talschaden (vgl. Urk. 11/1). Für diesen Schaden haftet der haftpflichtige Motor-

- 12 - fahrzeughalter (Art. 58 Abs. 1 SVG) und dessen Versicherung (Art. 65 SVG). Nicht adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden betreffend die Kosten für das Ersatzfahrzeug bzw. dessen Vergrösserung war demgegenüber vorlie- gend das Wirken der Strafverfolgungsorgane: Anlässlich der Tatbestandsaufnah- me vor Ort wurden in umfassender Weise Fotoaufnahmen von den am Unfall be- teiligten Fahrzeugen und der Verkehrssituation gemacht (Urk. 11/1; Urk. 11/7 = als Ausdrucke in Urk. 13/1-11). Das Aufschieben der Reparatur des Unfallfahr- zeugs war damit objektiv unnötig, was sich bereits daran zeigt, dass das letztlich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 11/31) – mit Ausnahme einer Nachmessung der Radstandsgewichte des Motorkarrens (Urk. 11/30), auf welche zurückzu- kommen sein wird – aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen erstellt wurde. Aus den Akten ist sodann weder ersichtlich, dass der Beschwerde- führer behördlicherseits aufgefordert worden wäre, das betreffende unreparierte Fahrzeug den Strafbehörden zur Verfügung zu halten noch dass er sich bei Poli- zei oder Stadtrichteramt über eine entsprechende Notwendigkeit erkundigt hätte. Desgleichen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Stadtrichteramt im Laufe des Verfahrens seine Auffassung von einer entspre- chenden Notwendigkeit überhaupt je kommuniziert hätte. Bereits nach Erlass des Strafbefehls – basierend auf der damaligen Aktenlage – musste dem Beschwer- deführer indessen bewusst sein, dass das Stadtrichteramt die bestehende Foto- dokumentation für ausreichend hielt, um gestützt darauf eine Beurteilung der Sachlage vorzunehmen. Spätestens seit seiner Einsprache vom 18. September 2012 (Urk. 11/3) hätte der Beschwerdeführer mithin Anlass gehabt, dem Stadt- richteramt eine allfällige gegenteilige Auffassung zur Kenntnis zu bringen und eine (vorsorgliche) Beweisabnahme zu beantragen, führt er doch aus, aufgrund der falschen Feststellungen im Polizeirapport und des darauf beruhenden Strafbe- fehls von einer zu seinem Nachteil manipulierten Beweislage ausgegangen zu sein (Urk. 17 S. 4). Die Akten lassen allerdings nicht darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer im damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Beweissicherungsmassnahme tatsächlich für erforderlich hielt. Dieser hatte das Stadtrichteramt vielmehr von Beginn weg darauf hingewiesen, dass das Spurenbild an den beiden Fahrzeugen

- 13 - so nicht aufgetreten wäre, träfen die Aussagen der Auskunftsperson B._____ tat- sächlich zu, wonach dieser durch die Unterführung aus Richtung …strasse und nicht von … her gekommen sei (Urk. 11/5; Urk. 11/19 S. 1 f.; Urk. 11/21; Urk. 11/23). Es ging somit auch aus seiner Sicht nicht um spurentechnische Feinhei- ten, sondern ein gänzlich anderes Spurenbild an den beteiligten Fahrzeugen und auf der Strasse (wo keine Drift-, Blockier- oder Bremsspuren gesichert werden konnten [vgl. Urk. 11/1, Polizeirapport, S. 6]), welches sich präsentiert hätte, wäre B._____ tatsächlich aus der von ihm behaupteten Richtung gekommen. Der Be- schwerdeführer hatte denn auch dem Stadtrichteramt gegenüber die dezidierte Auffassung vertreten, ein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage, aus welcher Richtung der Motorkarren gekommen sei, sei unnötig, da diese Frage allein auf- grund der Akten zweifelsfrei beantwortet werden" könne (Urk. 11/19 S. 3). Das Gutachten (Urk. 11/31) wurde denn auch – mit Ausnahme einer Nachmessung der Radstandsgewichte des Motorkarrens (Gewichtsverteilung beim Motorkarren; Urk. 11/30) für eine allfällige, für die Beantwortung der Frage der Fahrtrichtung des Motorkarrens indessen nicht relevante Kollisionsanalyse (vgl. Urk. 11/31, ins- bes. S. 5 und S. 7) – aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen erstellt, was anhand der primär zu klärenden Fragestellung ohne Weiteres vo- raussehbar war. Damit erscheint aber schlechterdings nicht nachvollziehbar, wa- rum der Beschwerdeführer, der die Auffassung vertritt, es hätte nur gesunden Menschenverstand gebraucht, um schon am Unfalltag zur selben Schlussfolge- rung wie der Gutachter zu gelangen (Urk. 17 S. 3) der Auffassung hätte sein sol- len, der beschädigte Personenwagen würde allenfalls noch zur Beweissicherung benötigt, um aus diesem Grund ohne jeglichen (impliziten) Beweisantrag oder auch nur schon eine entsprechende Nachfrage bei den Strafbehörden angebliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 31'800.– zu generieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Motorkarren versichert sei, werde die Übernahme der entspre- chenden Kosten (ebenfalls) verweigern (Urk. 2 S. 4), geht ebenso an der Sache vorbei wie das Vorbringen, ihm könne mangels Rechtsschutzversicherung kein Zivilverfahren gegen die betreffende Versicherungsgesellschaft zugemutet wer- den (Urk. 2 S. 4).

- 14 - Zusammenfassend kommt somit eine Entschädigung des Beschwerdefüh- rers für die von ihm behaupteten Kosten für das Ersatzfahrzeug gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht in Betracht. 5.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im Beschwerdever- fahren (vorstehend, E. II.5.2.) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (BGer vom 11. Mai 2012 [1B_22/2012], E. 3.3.; vgl. auch BGer vom 30. August 2013 [1C_564/2013], E. 2.3. m.w.H.). Es obliegt dem Stadtrichteramt, den finanziellen Folgen einer Missachtung des rechtlichen Ge- hörs inskünftig Beachtung zu schenken.

2. Dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 15 - − das Stadtrichteramt Winterthur, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger