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UH140002

Gutachtensauftrag / Ausstand

Zürich OG · 2014-03-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

abschliessend, der Gutachter habe keine andere Wahl, als vom dargelegten Sachverhalt auszugehen. Dem Sachverhalt komme "Wahrheitsgehalt" zu. Dem- gegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführerin "psychiatrisch" zu beur- teilen, der Gutachter sei nicht frei. Er habe die Fragen anhand des von der Staatsanwaltschaft behaupteten Sachverhalts zu beantworten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden nicht zum Sachverhalt gehören. Entsprechend sei das Gutachten ausgefallen (Urk. 21 1. Seite).

4. Die Beschwerdeführerin machte (sinngemäss) einen Ausstandsgrund ge- mäss Art. 56 lit. f StPO geltend. Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Unbe- fangenheit eines Staatsanwalts entsprechen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den Richter stellt (BGE 127 I 196 Erw. 2b). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das bloss sub- jektive Empfinden des Ablehnenden abzustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken. Das Gesetz verlangt indessen nicht, dass ein Staatsanwalt sich bereits als befangen erwiesen hat, sondern nur, dass er sich aufgrund der

- 10 - Verhältnisse voraussichtlich als befangen erweisen könnte. Der Nachweis der Be- fangenheit ist demnach nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tatsächlich nicht vorhande- nen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang empfindlich gestört würde. Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justiz- beamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens ver- standen, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten be- nachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt. Materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Be- fangenheit heranziehen, es sei denn sie sind besonders krass und treten wieder- holt auf (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch, a.a.O., N 507 ff., BSK StPO-Boog, Art. 56 N. 1-10 und 54 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 56 N. 11 und 5 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin begründete die Befangenheit der Verfahrensbetei- ligten wie erwähnt im Wesentlichen damit, dass dem Gutachter lediglich die Sachverhaltsversion des Geschädigten vorgelegt worden sei, ohne auf die Dar- stellung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Urk. 2 S. 3). Den Umständen bei der Erteilung des Gutachtensauftrags und dem Gutach- tensauftrag an sich kann indes nichts entnommen werden, das auf eine Befan- genheit der Verfahrensleitung hindeuten könnte. Zum einen wurde im Gutach- tensauftrag klar festgehalten, dass der dringende Tatverdacht gegen die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten beruht ("Die [Beschwerdeführerin] wird – im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Geschädigten […] – dringend verdächtigt, […]"; Urk. 5 S. 2). Zum anderen er- scheint es durchaus sachgerecht, dass sich die Staatsanwaltschaft im Auftrag da- rauf beschränkt, dem Gutachter – welcher ja im Rahmen der Erstellung des Gut- achtens die Akten zur Einsicht erhält und mit der Beschwerdeführerin ein Ge- spräch führt (vgl. dazu u.a. Urk. 12/7/4) – kurz darzulegen, was der Beschwerde-

- 11 - führerin vorgeworfen wird. Im Übrigen ist grundsätzlich auch nicht zu beanstan- den, dass der Gutachter bei einer Prüfung der Gefährlichkeit der Beschwerdefüh- rerin im Sinne einer Hypothese von einem Zutreffen der Vorwürfe ausgeht. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Gutach- ters nicht darin besteht, darüber zu urteilen, welche Darstellung der Ereignisse nun zutrifft. Vielmehr hat sich der Gutachter darüber zu äussern, ob von der Be- schwerdeführerin eine Gefährlichkeit ausgeht (vgl. Urk. 5 S. 2).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aus der Sicht eines aussenstehenden Dritten keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der mit der Strafuntersuchung betrauten Personen im Sinne einer Voreingenommenheit in Frage zu stellen vermöchten. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. IV.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Drohung und wei- terer Delikte (vgl. Urk. 12). Ihr wird zusammengefasst vorgeworfen, ihren im sel- ben Mehrfamilienhaus lebenden Nachbarn D._____ (Geschädigter) mehrfach be- droht und bei einer Gelegenheit die Eingangstür des Mehrfamilienhauses mit vol- ler Wucht gegen dessen Kopf geschlagen zu haben, so dass beim Geschädigten ein Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur bestanden habe (vgl. u.a. Urk. 12/2/5). Am 20. Dezember 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft med. pract. E._____ einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten soll sich zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äussern (Urk. 5 = Urk. 12/7/1).

E. 2 Gegen diesen Gutachtensauftrag erhob die Beschwerdeführerin innert Frist mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde mit folgen- dem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "Die Anordnung der Begutachtung sei aufzuheben. Infolge Befangenheit der damit befassten Staatsanwälte C._____ und B._____ sei der Fall D._____/ Beschwerdeführerin einer anderen Staatsanwältin zuzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

E. 3 Am 10. Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Vertei- digers der Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer weiter (Urk. 6), in welchem der Verteidiger für den Fall der Abweisung der vorliegenden Beschwerde "Ein- sprache" gegen die Person des Gutachters erhob (Urk. 7). Mit Verfügung vom

27. Januar 2014 wurde sodann die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft so- wie der Staatsanwältin lic. iur. C._____ (Verfahrensbeteiligte 2) und dem Assis- tenz-Staatsanwalt MLaw B._____ (Verfahrensbeteiligter 1) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligten verzich- teten am 4. Februar 2014 auf Stellungnahme (Urk. 11). Mit Verfügung vom

10. Februar 2014 wurden die Verfahrensbeteiligten sodann unter Verweis auf

- 3 - Art. 58 Abs. 2 StPO aufgefordert, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern (Urk. 13), was sie mit Eingabe vom 17. Februar 2014 taten, wobei die Verfah- rensbeteiligte 2 den Antrag stellte, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15), während der Verfahrensbeteiligte 1 die Abweisung der Beschwerde be- treffend Gutachtensauftrag sowie des Ausstandsgesuchs beantragte und sich überdies zur Beschwerde betreffend Gutachtensauftrag äusserte (Urk. 17). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 Gelegenheit ge- geben, sich zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten zu äussern (Urk. 19). Sie tat dies am 28. Februar 2014 (Urk. 21).

E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungswiese der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensbeteiligten näher einzugehen. II.

1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Erstellung eines Gutachtens betreffend ihre Gefährlichkeit. Bei einer psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 251 Abs. 1 StPO handelt es sich – wie aus der Gesetzessystematik zu erken- nen ist – um eine Zwangsmassnahme. Das im Zentrum des vorliegenden Verfah- rens stehende Gutachten wurde vom Verfahrensbeteiligten 1, einem Assistenz- Staatsanwalt, angeordnet (vgl. Urk. 5). Gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO be- stimmen Bund und Kantone, in welchem Umfang die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können. In der Botschaft wurden als delegationsfähige Untersu- chungshandlungen lediglich die (einfacheren) Einvernahmen von Verfahrensbe- teiligten erwähnt, indessen hätten wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht und Anklagen durch die Staats- anwälte selbst zu erfolgen. Ein Teil der Lehre postuliert, diverse Untersuchungs- handlungen wie bspw. den Erlass von Vorladungen, den Aktenbeizug, die Einho- lung von Berichten, die Durchführung von einfacheren Durchsuchungen sowie die Sistierung zu delegieren (BSK StPO - Omlin Art. 311 N. 7f. mit Verweis auf Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1232). Gemäss

- 4 - der von der Autorin im Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung zu Art. 311 StPO vertretenen Auffassung macht jedoch die Delegationsnorm nur Sinn, "wenn mit Art. 311 Abs. 1 deklariert wird, dass die Aufträge zur Beweis- erhebung auch durch Mitarbeitende geschehen können." Dies würde bedeuten, dass je nach kantonaler Regelung auch Staatsanwaltsassistenten etc. gewisse Ermittlungsaufträge an die Polizei oder Gutachtens- resp. Berichtsaufträge an Sachverständige erlassen könnten (BSK StPO - Omlin Art. 311 N. 9f., 10). Ge- mäss der kantonalzürcherischen Regelung ist Assistenz-Staatsanwälten indes die Anordnung von Zwangsmassnahmen generell untersagt (§ 102 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GOG). Mangels Präzisierung dürfte auch die Erteilung eines Gutach- tensauftrages an einen psychiatrischen Sachverständigen darunter fallen. Folglich ist die angefochtene Verfügung betreffend Anordnung des Gutachtens grundsätz- lich aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Wie nachfolgend zu aufzeigen sein wird, ist jedoch die Anordnung eines Gutach- tens betreffend die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da es sich im konkreten Fall um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handeln dürfte (vgl. nachfolgend Ziffer 6.), ist der Mangel heilbar.

2. In ihrem Auftrag zur Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens führt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 182 StPO aus, aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes sei es für die Klärung des Sachverhalts unumgänglich, ein fachärztliches Gutachten, ein Gefährlichkeitsgutachten, zu erstellen (Urk. 5 S. 1). Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft dar, welcher Handlungen die Beschwer- deführerin dringend verdächtigt wird (Urk. 5 S. 2).

3. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei dem dem Gutachter vorgelegten Sachverhalt handle es sich um die Aussagen des Geschädigten. Ob diese zutreffen würden, müsse geklärt werden. Sie mache andere Angaben als der Geschädigte und bringe unter anderem vor, der Geschädigte habe sie verschiedentlich auf verschiedene Arten belästigt und behelligt. Sie rede auch – anders als dargelegt – kein "wirres Zeug", sondern ha- be ein Hörproblem. Davon habe die Polizei offenbar keine Kenntnis gehabt. Ein

- 5 - aufgrund dieser Grundlage erhobenes Gutachten würde sich nur zu ihr und ihrer Gefährlichkeit äussern, den Geschädigten und sein Verhalten jedoch nicht mitein- beziehen, die von ihr geschilderten Verhaltensweisen "womöglich noch" als "pa- ranoide Überzeugungen" abstempeln und der Staatsanwaltschaft damit eine Rechtfertigung geben, auf ihre Ausführungen "überhaupt nicht einzutreten". Mit Wahrheitsfindung habe dies nichts zu tun, sondern diese werde dadurch behin- dert. Ein Gutachten im heutigen Zeitpunkt sei weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismässig. Es stelle eine unzulässige Beschränkung der persönlichen Freiheit und eine "fachärztlich diagnostische Vorverurteilung" dar. Voraussetzung für den Beizug eines Sachverständigen sei, dass die Staatsanwaltschaft die er- forderlichen Einvernahmen und Abklärungen zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes getätigt hätte, die in ihre Kompetenz fielen. Dies sei aber nicht ge- schehen. Es fehle damit im heutigen Zeitpunkt auch an einer Erfüllung der Vo- raussetzungen von Art. 182 StPO. Unverhältnismässig sei der Gutachtensauftrag schliesslich auch angesichts ihres Strafregisterauszugs. Dieser belege, dass sie keinen Anlass zu Befürchtungen vor gefährlichen Gewaltdelikten gebe und gege- ben habe (Urk. 2 S. 2-5).

E. 4.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Zum Teil sind Gutachten gesetzlich vorgeschrie- ben (vgl. z.B. Art. 20 StGB). Im Übrigen steht deren Anordnung im Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts. Ein Sachverständiger muss jedoch beigezogen werden, wenn der mit der Sache befassten Strafbehörde – Staatsanwaltschaft oder Gericht – die zur Feststellung oder tatsächlichen Würdi- gung eines Sachverhalts notwendigen Fähigkeiten fehlen (Schmid, Handbuch a.a.O., N 934). Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen – beispielsweise ei- ner Begutachtung gemäss Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO – ist sodann notwendig, dass die Zwangsmassnahme gesetzlich vorgesehen ist, ein dringender Tatver- dacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).

- 6 -

E. 4.2 Vorliegend wird die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dringend verdäch- tigt, den Geschädigten mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben, ihm im Februar 2013 die Hauseingangstür mit voller Wucht an die Nase geschlagen zu haben, so dass er eine Verletzung im Gesicht erlitten habe, sowie ihm bei zwei Gelegenhei- ten ein Messer respektive einen Brieföffner gezeigt und dabei gesagt zu haben, diese steckten irgendwann in ihm respektive sie könnte nun zustechen (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestritt in der vorliegenden Beschwerde den drin- genden Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte weder konkret noch substantiiert. Sie hielt lediglich fest, die Vorwürfe seien haltlos, vielmehr sei sie vom Geschädigten bedroht worden (vgl. Urk. 2) und der Geschädigte sei in der Vergangenheit gegenüber seiner (Ex-)Freundin verbal und physisch aggressiv aufgetreten (vgl. Urk. 21). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin von einem dringenden Tatverdacht ausging. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Anordnung des Gutachtens zunächst wie erwähnt vor, so, wie die Staatsanwaltschaft dieses in Auftrag gegeben habe, würde es sich nur zur Beschwerdeführerin und ihrer Gefährlichkeit äussern, den Geschädigten und sein Verhalten jedoch nicht einbeziehen, und die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Verhaltensweisen des Geschädigten am Ende noch als "paranoide Überzeugungen" abstempeln. Letztlich würde so die Be- schwerdeführerin zur Täterin, der Geschädigte zum Opfer. Mit Wahrheitsfindung habe eine solche "Befassung" nichts zu tun. Ein Gutachten bei der heutigen Sachlage behindere die Wahrheitsfindung (Urk. 2 S. 3 f.). Inwiefern diese Vor- bringen gegen die Anordnung eines Gefährlichkeitsgutachtens sprechen sollten, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Verteidigung übersehen offenbar, dass es Sinn und Zweck eines Gefährlichkeits- gutachtens ist, die Beschwerdeführerin und deren Gefährlichkeit abzuklären. Zur Klärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen respektive zur Wahrheitsfindung soll und kann ein solches Gutachten wenig oder gar nichts bei- tragen. Sodann dürfte es selbstredend sein, dass es entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) nicht zu beanstanden ist, wenn die Staats- anwaltschaft eine Fachperson zur Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens

- 7 - beizieht. Es dürfte unbestritten sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die notwendigen Fachkenntnisse zur Erstellung eines solchen Gutachtens verfügt. Vorliegend war respektive ist angesichts der Vorwürfe, welche gegen die Be- schwerdeführerin erhoben werden, die Erstellung eines Gutachtens über ihre Ge- fährlichkeit geboten. Offenbar verhielt sich die Beschwerdeführerin zudem nicht nur gegenüber dem Geschädigten, sondern gemäss deren Aussagen auch ge- genüber anderen Bewohnern der Liegenschaft, in welcher die Beschwerdeführe- rin lebt, in einer Weise, welche von diesen als bedrohlich und unberechenbar empfunden wurde (vgl. u.a. Urk. 12/4/3-4). Im Weiteren leidet die Beschwerdefüh- rerin gemäss Austrittsbericht der F._____ [Privatklinik] unter einer akuten schizo- phreniformen Störung (Urk. 12/6/2). Da diesem Austrittsbericht keine vertiefte und spezifische Begutachtung vorausging, vermag er – obschon er die Feststellung enthält, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Fremdgefährdung – ein Ge- fährlichkeitsgutachten nicht zu ersetzen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin begründete die Befangenheit der Verfahrensbetei- ligten wie erwähnt im Wesentlichen damit, dass dem Gutachter lediglich die Sachverhaltsversion des Geschädigten vorgelegt worden sei, ohne auf die Dar- stellung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Urk. 2 S. 3). Den Umständen bei der Erteilung des Gutachtensauftrags und dem Gutach- tensauftrag an sich kann indes nichts entnommen werden, das auf eine Befan- genheit der Verfahrensleitung hindeuten könnte. Zum einen wurde im Gutach- tensauftrag klar festgehalten, dass der dringende Tatverdacht gegen die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten beruht ("Die [Beschwerdeführerin] wird – im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Geschädigten […] – dringend verdächtigt, […]"; Urk. 5 S. 2). Zum anderen er- scheint es durchaus sachgerecht, dass sich die Staatsanwaltschaft im Auftrag da- rauf beschränkt, dem Gutachter – welcher ja im Rahmen der Erstellung des Gut- achtens die Akten zur Einsicht erhält und mit der Beschwerdeführerin ein Ge- spräch führt (vgl. dazu u.a. Urk. 12/7/4) – kurz darzulegen, was der Beschwerde-

- 11 - führerin vorgeworfen wird. Im Übrigen ist grundsätzlich auch nicht zu beanstan- den, dass der Gutachter bei einer Prüfung der Gefährlichkeit der Beschwerdefüh- rerin im Sinne einer Hypothese von einem Zutreffen der Vorwürfe ausgeht. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Gutach- ters nicht darin besteht, darüber zu urteilen, welche Darstellung der Ereignisse nun zutrifft. Vielmehr hat sich der Gutachter darüber zu äussern, ob von der Be- schwerdeführerin eine Gefährlichkeit ausgeht (vgl. Urk. 5 S. 2).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus der Sicht eines aussenstehenden Dritten keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der mit der Strafuntersuchung betrauten Personen im Sinne einer Voreingenommenheit in Frage zu stellen vermöchten. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Nachdem die Beschwerde betreffend die Anordnung des Gutachtens gutzu- heissen ist, sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).
  2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO sind die Kosten bei abgewiesenen Ausstands- gesuchen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen. Die diesbezügliche Ge- richtsgebühr ist nach Massgabe von § 15 Ingress und lit. d GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
  3. Die Regelung der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). - 12 - Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde betreffend Anordnung des Gutachtens wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft See / Oberland im Sinne der Erwägungen aufge- fordert, die Begutachtung der Beschwerdeführerin unverzüglich mit einem formell korrekten Entscheid anzuordnen.
  5. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. C._____ und Assistenz- Staatsanwalt MLaw B._____ wird abgewiesen.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  7. Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsgesuch wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  8. Die Regelung allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehal- ten.
  9. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwältin lic. iur. C._____, Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − Assistenz-Staatsanwalt MLaw B._____, Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] sowie unter Beilage von Urk. 21 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
  10. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs dieses Entscheids kann unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne - 13 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen Ziffer 2 des Dispositivs dieses Entscheids kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140002-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 7. März 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Gutachtensauftrag/Ausstand Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

20. Dezember 2013, C-5/2013/1065

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Drohung und wei- terer Delikte (vgl. Urk. 12). Ihr wird zusammengefasst vorgeworfen, ihren im sel- ben Mehrfamilienhaus lebenden Nachbarn D._____ (Geschädigter) mehrfach be- droht und bei einer Gelegenheit die Eingangstür des Mehrfamilienhauses mit vol- ler Wucht gegen dessen Kopf geschlagen zu haben, so dass beim Geschädigten ein Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur bestanden habe (vgl. u.a. Urk. 12/2/5). Am 20. Dezember 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft med. pract. E._____ einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten soll sich zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äussern (Urk. 5 = Urk. 12/7/1).

2. Gegen diesen Gutachtensauftrag erhob die Beschwerdeführerin innert Frist mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde mit folgen- dem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "Die Anordnung der Begutachtung sei aufzuheben. Infolge Befangenheit der damit befassten Staatsanwälte C._____ und B._____ sei der Fall D._____/ Beschwerdeführerin einer anderen Staatsanwältin zuzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3. Am 10. Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Vertei- digers der Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer weiter (Urk. 6), in welchem der Verteidiger für den Fall der Abweisung der vorliegenden Beschwerde "Ein- sprache" gegen die Person des Gutachters erhob (Urk. 7). Mit Verfügung vom

27. Januar 2014 wurde sodann die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft so- wie der Staatsanwältin lic. iur. C._____ (Verfahrensbeteiligte 2) und dem Assis- tenz-Staatsanwalt MLaw B._____ (Verfahrensbeteiligter 1) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligten verzich- teten am 4. Februar 2014 auf Stellungnahme (Urk. 11). Mit Verfügung vom

10. Februar 2014 wurden die Verfahrensbeteiligten sodann unter Verweis auf

- 3 - Art. 58 Abs. 2 StPO aufgefordert, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern (Urk. 13), was sie mit Eingabe vom 17. Februar 2014 taten, wobei die Verfah- rensbeteiligte 2 den Antrag stellte, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15), während der Verfahrensbeteiligte 1 die Abweisung der Beschwerde be- treffend Gutachtensauftrag sowie des Ausstandsgesuchs beantragte und sich überdies zur Beschwerde betreffend Gutachtensauftrag äusserte (Urk. 17). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 Gelegenheit ge- geben, sich zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten zu äussern (Urk. 19). Sie tat dies am 28. Februar 2014 (Urk. 21).

4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungswiese der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensbeteiligten näher einzugehen. II.

1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Erstellung eines Gutachtens betreffend ihre Gefährlichkeit. Bei einer psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 251 Abs. 1 StPO handelt es sich – wie aus der Gesetzessystematik zu erken- nen ist – um eine Zwangsmassnahme. Das im Zentrum des vorliegenden Verfah- rens stehende Gutachten wurde vom Verfahrensbeteiligten 1, einem Assistenz- Staatsanwalt, angeordnet (vgl. Urk. 5). Gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO be- stimmen Bund und Kantone, in welchem Umfang die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können. In der Botschaft wurden als delegationsfähige Untersu- chungshandlungen lediglich die (einfacheren) Einvernahmen von Verfahrensbe- teiligten erwähnt, indessen hätten wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht und Anklagen durch die Staats- anwälte selbst zu erfolgen. Ein Teil der Lehre postuliert, diverse Untersuchungs- handlungen wie bspw. den Erlass von Vorladungen, den Aktenbeizug, die Einho- lung von Berichten, die Durchführung von einfacheren Durchsuchungen sowie die Sistierung zu delegieren (BSK StPO - Omlin Art. 311 N. 7f. mit Verweis auf Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1232). Gemäss

- 4 - der von der Autorin im Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung zu Art. 311 StPO vertretenen Auffassung macht jedoch die Delegationsnorm nur Sinn, "wenn mit Art. 311 Abs. 1 deklariert wird, dass die Aufträge zur Beweis- erhebung auch durch Mitarbeitende geschehen können." Dies würde bedeuten, dass je nach kantonaler Regelung auch Staatsanwaltsassistenten etc. gewisse Ermittlungsaufträge an die Polizei oder Gutachtens- resp. Berichtsaufträge an Sachverständige erlassen könnten (BSK StPO - Omlin Art. 311 N. 9f., 10). Ge- mäss der kantonalzürcherischen Regelung ist Assistenz-Staatsanwälten indes die Anordnung von Zwangsmassnahmen generell untersagt (§ 102 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GOG). Mangels Präzisierung dürfte auch die Erteilung eines Gutach- tensauftrages an einen psychiatrischen Sachverständigen darunter fallen. Folglich ist die angefochtene Verfügung betreffend Anordnung des Gutachtens grundsätz- lich aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Wie nachfolgend zu aufzeigen sein wird, ist jedoch die Anordnung eines Gutach- tens betreffend die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da es sich im konkreten Fall um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handeln dürfte (vgl. nachfolgend Ziffer 6.), ist der Mangel heilbar.

2. In ihrem Auftrag zur Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens führt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 182 StPO aus, aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes sei es für die Klärung des Sachverhalts unumgänglich, ein fachärztliches Gutachten, ein Gefährlichkeitsgutachten, zu erstellen (Urk. 5 S. 1). Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft dar, welcher Handlungen die Beschwer- deführerin dringend verdächtigt wird (Urk. 5 S. 2).

3. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei dem dem Gutachter vorgelegten Sachverhalt handle es sich um die Aussagen des Geschädigten. Ob diese zutreffen würden, müsse geklärt werden. Sie mache andere Angaben als der Geschädigte und bringe unter anderem vor, der Geschädigte habe sie verschiedentlich auf verschiedene Arten belästigt und behelligt. Sie rede auch – anders als dargelegt – kein "wirres Zeug", sondern ha- be ein Hörproblem. Davon habe die Polizei offenbar keine Kenntnis gehabt. Ein

- 5 - aufgrund dieser Grundlage erhobenes Gutachten würde sich nur zu ihr und ihrer Gefährlichkeit äussern, den Geschädigten und sein Verhalten jedoch nicht mitein- beziehen, die von ihr geschilderten Verhaltensweisen "womöglich noch" als "pa- ranoide Überzeugungen" abstempeln und der Staatsanwaltschaft damit eine Rechtfertigung geben, auf ihre Ausführungen "überhaupt nicht einzutreten". Mit Wahrheitsfindung habe dies nichts zu tun, sondern diese werde dadurch behin- dert. Ein Gutachten im heutigen Zeitpunkt sei weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismässig. Es stelle eine unzulässige Beschränkung der persönlichen Freiheit und eine "fachärztlich diagnostische Vorverurteilung" dar. Voraussetzung für den Beizug eines Sachverständigen sei, dass die Staatsanwaltschaft die er- forderlichen Einvernahmen und Abklärungen zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes getätigt hätte, die in ihre Kompetenz fielen. Dies sei aber nicht ge- schehen. Es fehle damit im heutigen Zeitpunkt auch an einer Erfüllung der Vo- raussetzungen von Art. 182 StPO. Unverhältnismässig sei der Gutachtensauftrag schliesslich auch angesichts ihres Strafregisterauszugs. Dieser belege, dass sie keinen Anlass zu Befürchtungen vor gefährlichen Gewaltdelikten gebe und gege- ben habe (Urk. 2 S. 2-5). 4.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Zum Teil sind Gutachten gesetzlich vorgeschrie- ben (vgl. z.B. Art. 20 StGB). Im Übrigen steht deren Anordnung im Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts. Ein Sachverständiger muss jedoch beigezogen werden, wenn der mit der Sache befassten Strafbehörde – Staatsanwaltschaft oder Gericht – die zur Feststellung oder tatsächlichen Würdi- gung eines Sachverhalts notwendigen Fähigkeiten fehlen (Schmid, Handbuch a.a.O., N 934). Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen – beispielsweise ei- ner Begutachtung gemäss Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO – ist sodann notwendig, dass die Zwangsmassnahme gesetzlich vorgesehen ist, ein dringender Tatver- dacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).

- 6 - 4.2 Vorliegend wird die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dringend verdäch- tigt, den Geschädigten mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben, ihm im Februar 2013 die Hauseingangstür mit voller Wucht an die Nase geschlagen zu haben, so dass er eine Verletzung im Gesicht erlitten habe, sowie ihm bei zwei Gelegenhei- ten ein Messer respektive einen Brieföffner gezeigt und dabei gesagt zu haben, diese steckten irgendwann in ihm respektive sie könnte nun zustechen (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestritt in der vorliegenden Beschwerde den drin- genden Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte weder konkret noch substantiiert. Sie hielt lediglich fest, die Vorwürfe seien haltlos, vielmehr sei sie vom Geschädigten bedroht worden (vgl. Urk. 2) und der Geschädigte sei in der Vergangenheit gegenüber seiner (Ex-)Freundin verbal und physisch aggressiv aufgetreten (vgl. Urk. 21). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin von einem dringenden Tatverdacht ausging. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Anordnung des Gutachtens zunächst wie erwähnt vor, so, wie die Staatsanwaltschaft dieses in Auftrag gegeben habe, würde es sich nur zur Beschwerdeführerin und ihrer Gefährlichkeit äussern, den Geschädigten und sein Verhalten jedoch nicht einbeziehen, und die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Verhaltensweisen des Geschädigten am Ende noch als "paranoide Überzeugungen" abstempeln. Letztlich würde so die Be- schwerdeführerin zur Täterin, der Geschädigte zum Opfer. Mit Wahrheitsfindung habe eine solche "Befassung" nichts zu tun. Ein Gutachten bei der heutigen Sachlage behindere die Wahrheitsfindung (Urk. 2 S. 3 f.). Inwiefern diese Vor- bringen gegen die Anordnung eines Gefährlichkeitsgutachtens sprechen sollten, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Verteidigung übersehen offenbar, dass es Sinn und Zweck eines Gefährlichkeits- gutachtens ist, die Beschwerdeführerin und deren Gefährlichkeit abzuklären. Zur Klärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen respektive zur Wahrheitsfindung soll und kann ein solches Gutachten wenig oder gar nichts bei- tragen. Sodann dürfte es selbstredend sein, dass es entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) nicht zu beanstanden ist, wenn die Staats- anwaltschaft eine Fachperson zur Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens

- 7 - beizieht. Es dürfte unbestritten sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die notwendigen Fachkenntnisse zur Erstellung eines solchen Gutachtens verfügt. Vorliegend war respektive ist angesichts der Vorwürfe, welche gegen die Be- schwerdeführerin erhoben werden, die Erstellung eines Gutachtens über ihre Ge- fährlichkeit geboten. Offenbar verhielt sich die Beschwerdeführerin zudem nicht nur gegenüber dem Geschädigten, sondern gemäss deren Aussagen auch ge- genüber anderen Bewohnern der Liegenschaft, in welcher die Beschwerdeführe- rin lebt, in einer Weise, welche von diesen als bedrohlich und unberechenbar empfunden wurde (vgl. u.a. Urk. 12/4/3-4). Im Weiteren leidet die Beschwerdefüh- rerin gemäss Austrittsbericht der F._____ [Privatklinik] unter einer akuten schizo- phreniformen Störung (Urk. 12/6/2). Da diesem Austrittsbericht keine vertiefte und spezifische Begutachtung vorausging, vermag er – obschon er die Feststellung enthält, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Fremdgefährdung – ein Ge- fährlichkeitsgutachten nicht zu ersetzen.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Um- stände die Anordnung eines Gefährlichkeitsgutachtens als angemessen, verhält- nismässig und geboten erscheint. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die diesbezügliche Beschwerde ist dennoch grundsätzlich gutzuheissen, da – wie unter Ziffer II. 1. festgehalten – die Anordnung des Gutachtens nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften erfolgte. 6.1 Bezüglich der Verwertbarkeit von Beweismitteln sieht Art. 141 Abs. 3 StPO vor, dass Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wurden, verwertbar sind. Gemäss Praxiskommentar Schmid fallen unter Absatz 3 zu- nächst Vorschriften mit nach ihrem Wortlaut blossem Ordnungscharakter: So sind Einvernahmen gültig, auch wenn die Vorladung bezüglich Form (Art. 201 Abs. 2 StPO) bzw. Frist (Art. 202 StPO) nicht ordnungsgemäss waren. Ist dies nicht der Fall, ist für die Unterscheidung zwischen Gültigkeits- und blosser Ordnungsvor- schrift in Anlehnung an die jüngere Lehre und Praxis auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Nach diesem ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fair-

- 8 - nessgebots zu prüfen, ob die mit der fraglichen Beweis- oder Verfahrensregel ge- schützten Interessen der beschuldigten Person nur mit der Unverwertbarkeit oder Ungültigkeit der regelwidrig erlangten Beweise gewahrt werden können (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 141 N 10f.). 6.2 Die Erstellung des Gutachtens läuft respektive dieses liegt im heutigen Zeit- punkt offenbar bereits vor (vgl. Urk. 21 1. Seite). Die rasche Erstellung des fragli- chen Gutachtens liegt oder lag gerade auch im Interesse der Beschwerdeführerin, nachdem die hiesige Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Januar 2014 festhielt, vom Bestehen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr sei auszugehen, solange kein Gutachten vorliege, welches sich über ihre Gefährlichkeit äussere (Urk. 12/13/9 S. 10-13). Die Beschwerdeführerin verlangte denn auch nicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Erstellung des Gutachtens einstweilen weiterlaufen zu lassen beziehungsweise das Gutachten an sich als verwertbar zu beurteilen, zu- mal auch die Verfahrensrechte bei der Auftragserteilung gewährt wurden. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch aufzufordern, unverzüglich eine Verfügung zu erlas- sen, in welcher sie das Gefährlichkeitsgutachten (nachträglich) in korrekter Weise anordnet; aus dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft und der Stel- lungnahme der zuständigen Staatsanwältin ergibt sich denn auch, dass diese die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens als angezeigt erachtete und somit das Vorgehen des Assistenzstaatsanwalts genehmigte (Urk. 12/5/6 und Urk. 15). Die fehlerhafte Anordnung vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht zu beein- flussen, sobald diese geheilt wurde. Dies lässt sich auch in Analogie zur Vornah- me von Durchsuchungen und Untersuchungen in dringenden Fällen auf mündli- che Anordnung mit nachträglicher Bestätigung durch einen schriftlichen Befehl gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO herleiten. III.

1. Wie erwähnt, stellte die Beschwerdeführerin sodann gegen die Verfahrens- beteiligten ein Ausstandsgesuch. Sie begründete dieses damit, dass der Verfah- rensbeteiligte 1 dem Gutachter einen willkürlichen Sachverhalt präsentiert habe.

- 9 - Er, der Verfahrensbeteiligte 1, habe den Geschädigten nicht zu den Aussagen der Beschwerdeführerin befragt, sondern zwei Tage nach deren Einvernahme ein Ge- fährlichkeitsgutachten angeordnet und dem Gutachter als Sachverhalt lediglich die Aussagen des Geschädigten unterbreitet, während er die Aussagen der Be- schwerdeführerin nicht einmal erwähnt habe. Dies lasse den Verfahrensbeteilig- ten 1 und dessen Vorgesetzte, die Verfahrensbeteiligte 2, als befangen erschei- nen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Geschädigten "in massiver Wei- se" benachteiligt werde (Urk. 2 S. 3).

2. In ihren Stellungnahmen zum Ausstandsgesuch erklärten die Verfahrensbe- teiligten im Wesentlichen sinngemäss, aus ihrer Sicht lägen keine Ausstands- gründe vor (Urk. 15, Urk. 17).

3. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, der Gutachtensauftrag nenne den relevanten Sachverhalt abschliessend, der Gutachter habe keine andere Wahl, als vom dargelegten Sachverhalt auszugehen. Dem Sachverhalt komme "Wahrheitsgehalt" zu. Dem- gegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführerin "psychiatrisch" zu beur- teilen, der Gutachter sei nicht frei. Er habe die Fragen anhand des von der Staatsanwaltschaft behaupteten Sachverhalts zu beantworten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden nicht zum Sachverhalt gehören. Entsprechend sei das Gutachten ausgefallen (Urk. 21 1. Seite).

4. Die Beschwerdeführerin machte (sinngemäss) einen Ausstandsgrund ge- mäss Art. 56 lit. f StPO geltend. Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Unbe- fangenheit eines Staatsanwalts entsprechen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den Richter stellt (BGE 127 I 196 Erw. 2b). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das bloss sub- jektive Empfinden des Ablehnenden abzustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken. Das Gesetz verlangt indessen nicht, dass ein Staatsanwalt sich bereits als befangen erwiesen hat, sondern nur, dass er sich aufgrund der

- 10 - Verhältnisse voraussichtlich als befangen erweisen könnte. Der Nachweis der Be- fangenheit ist demnach nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tatsächlich nicht vorhande- nen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang empfindlich gestört würde. Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justiz- beamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens ver- standen, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten be- nachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt. Materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Be- fangenheit heranziehen, es sei denn sie sind besonders krass und treten wieder- holt auf (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch, a.a.O., N 507 ff., BSK StPO-Boog, Art. 56 N. 1-10 und 54 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 56 N. 11 und 5 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin begründete die Befangenheit der Verfahrensbetei- ligten wie erwähnt im Wesentlichen damit, dass dem Gutachter lediglich die Sachverhaltsversion des Geschädigten vorgelegt worden sei, ohne auf die Dar- stellung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Urk. 2 S. 3). Den Umständen bei der Erteilung des Gutachtensauftrags und dem Gutach- tensauftrag an sich kann indes nichts entnommen werden, das auf eine Befan- genheit der Verfahrensleitung hindeuten könnte. Zum einen wurde im Gutach- tensauftrag klar festgehalten, dass der dringende Tatverdacht gegen die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten beruht ("Die [Beschwerdeführerin] wird – im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Geschädigten […] – dringend verdächtigt, […]"; Urk. 5 S. 2). Zum anderen er- scheint es durchaus sachgerecht, dass sich die Staatsanwaltschaft im Auftrag da- rauf beschränkt, dem Gutachter – welcher ja im Rahmen der Erstellung des Gut- achtens die Akten zur Einsicht erhält und mit der Beschwerdeführerin ein Ge- spräch führt (vgl. dazu u.a. Urk. 12/7/4) – kurz darzulegen, was der Beschwerde-

- 11 - führerin vorgeworfen wird. Im Übrigen ist grundsätzlich auch nicht zu beanstan- den, dass der Gutachter bei einer Prüfung der Gefährlichkeit der Beschwerdefüh- rerin im Sinne einer Hypothese von einem Zutreffen der Vorwürfe ausgeht. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Gutach- ters nicht darin besteht, darüber zu urteilen, welche Darstellung der Ereignisse nun zutrifft. Vielmehr hat sich der Gutachter darüber zu äussern, ob von der Be- schwerdeführerin eine Gefährlichkeit ausgeht (vgl. Urk. 5 S. 2).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aus der Sicht eines aussenstehenden Dritten keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der mit der Strafuntersuchung betrauten Personen im Sinne einer Voreingenommenheit in Frage zu stellen vermöchten. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. IV.

1. Nachdem die Beschwerde betreffend die Anordnung des Gutachtens gutzu- heissen ist, sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).

2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO sind die Kosten bei abgewiesenen Ausstands- gesuchen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen. Die diesbezügliche Ge- richtsgebühr ist nach Massgabe von § 15 Ingress und lit. d GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

3. Die Regelung der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde betreffend Anordnung des Gutachtens wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft See / Oberland im Sinne der Erwägungen aufge- fordert, die Begutachtung der Beschwerdeführerin unverzüglich mit einem formell korrekten Entscheid anzuordnen.

2. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. C._____ und Assistenz- Staatsanwalt MLaw B._____ wird abgewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsgesuch wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Die Regelung allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehal- ten.

6. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwältin lic. iur. C._____, Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − Assistenz-Staatsanwalt MLaw B._____, Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] sowie unter Beilage von Urk. 21 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

7. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs dieses Entscheids kann unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 13 -

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen Ziffer 2 des Dispositivs dieses Entscheids kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. R. Hürlimann