Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Oktober 2013 innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2): "Es sei die Verfügung in Bezug auf die Kostenauflage aufzuheben und es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete in ihrer Eingabe vom 16. Okto- ber 2013 betreffend Weiterleitung der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme (Urk. 5). II. Materielle Beurteilung
1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Kostenauflage Die Beschwerdegegnerin begründete die Auferlegung der Kosten des Strafverfah- rens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (bestehend aus einer Gebühr in
- 3 - der Höhe von Fr. 400.– für das Vorverfahren und insgesamt Fr. 852.– für Ausla- gen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit) damit, die Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit seien zwingend not- wendig gewesen, da der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert und der Dro- genschnelltest positiv reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Ver- halten die Einleitung dieses Verfahrens verursacht, weshalb ihm die Kosten auf- zuerlegen seien (Urk. 3 S. 1).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich der Polizeikontrolle sei kein Cannabisgeruch festgestellt worden. Der Schnelltest der Polizei habe lediglich erhöhte Werte bezüglich Kokain und Opiate, nicht je- doch bezüglich Cannabis ergeben, weshalb die Blutuntersuchung nur wegen der erhöhten Kokain- und Opiatwerte durchgeführt worden sei. Erst nach der Durch- führung sämtlicher Untersuchungen habe er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme angegeben, vor einigen Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Dem- zufolge sei der Cannabiskonsum nicht die Ursache für die vorgenommenen Un- tersuchungen gewesen. Da sich unzweifelhaft ergeben habe, dass die erhöhten Werte bezüglich Kokain und Opiate durch die Einnahme des Medikamentes "Tramal" entstanden seien, bestehe kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten, weshalb ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden könnten (Urk. 2).
3. Rechtliches und Folgerungen Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Fall, dass das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn
- 4 - dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil vom 9. März 2006, 1P.802/2005; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Gemäss dem Polizeirapport von PS C._____ vom 22. August 2013 wurde anläss- lich einer Verkehrskontrolle Cannabisgeruch im Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt und in der Folge ein Drogenschnelltest durchgeführt (Urk. 7/1 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung von PS C._____ wird durch die (Schutz-) Behaup- tung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift, es sei anläss- lich der Polizeikontrolle kein Cannabisgeruch festgestellt worden, nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der festgestellte Cannabisge- ruch zumindest eine (Mit-) Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens betref- fend Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die damit zusammenhängenden Kosten (insbesondere des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. September 2013) gewesen ist. Da aufgrund dieses Gutachtens feststeht, dass der Beschwerdeführer Canna- bis konsumiert hat (Urk. 7/5 S. 3), er dies auch eingestanden hat und ein solcher Konsum rechtswidrig ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), hat er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb ihm die Kosten jenes Verfah- rens mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 zu Recht auferlegt wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 - III. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Zürich, 31. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130337-O/U/KIE/PRI Verfügung vom 31. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013, C-6/2013/4234
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 18. August 2013 wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Personenwa- gens BMW 528, ZH …, in B._____ einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, in de- ren Rahmen ein Betäubungsmittelvortest durchgeführt wurde. Der Speicheltest reagierte positiv auf Opiate und Kokain, worauf die Polizei eine Blut- und Urinpro- be anordnete. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich konnte der Konsum von Cannabis zwar nachgewiesen werden, allerdings lag der THC-Wert unter der Nachweis- grenze. Somit war zum Zeitpunkt der Fahrt keine Verminderung der Fahrfähigkeit gegeben. Gestützt auf dieses Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 ein und überwies die Akten dem Statthalter- amt Hinwil zur Beurteilung des Konsums von Betäubungsmitteln; die Kosten des Strafverfahrens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand wurden dem Be- schwerdeführer unter dem Vorbehalt weiterer Auslagen auferlegt (Urk. 3). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Oktober 2013 innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2): "Es sei die Verfügung in Bezug auf die Kostenauflage aufzuheben und es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete in ihrer Eingabe vom 16. Okto- ber 2013 betreffend Weiterleitung der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme (Urk. 5). II. Materielle Beurteilung
1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Kostenauflage Die Beschwerdegegnerin begründete die Auferlegung der Kosten des Strafverfah- rens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (bestehend aus einer Gebühr in
- 3 - der Höhe von Fr. 400.– für das Vorverfahren und insgesamt Fr. 852.– für Ausla- gen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit) damit, die Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit seien zwingend not- wendig gewesen, da der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert und der Dro- genschnelltest positiv reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Ver- halten die Einleitung dieses Verfahrens verursacht, weshalb ihm die Kosten auf- zuerlegen seien (Urk. 3 S. 1).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich der Polizeikontrolle sei kein Cannabisgeruch festgestellt worden. Der Schnelltest der Polizei habe lediglich erhöhte Werte bezüglich Kokain und Opiate, nicht je- doch bezüglich Cannabis ergeben, weshalb die Blutuntersuchung nur wegen der erhöhten Kokain- und Opiatwerte durchgeführt worden sei. Erst nach der Durch- führung sämtlicher Untersuchungen habe er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme angegeben, vor einigen Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Dem- zufolge sei der Cannabiskonsum nicht die Ursache für die vorgenommenen Un- tersuchungen gewesen. Da sich unzweifelhaft ergeben habe, dass die erhöhten Werte bezüglich Kokain und Opiate durch die Einnahme des Medikamentes "Tramal" entstanden seien, bestehe kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten, weshalb ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden könnten (Urk. 2).
3. Rechtliches und Folgerungen Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Fall, dass das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn
- 4 - dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil vom 9. März 2006, 1P.802/2005; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Gemäss dem Polizeirapport von PS C._____ vom 22. August 2013 wurde anläss- lich einer Verkehrskontrolle Cannabisgeruch im Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt und in der Folge ein Drogenschnelltest durchgeführt (Urk. 7/1 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung von PS C._____ wird durch die (Schutz-) Behaup- tung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift, es sei anläss- lich der Polizeikontrolle kein Cannabisgeruch festgestellt worden, nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der festgestellte Cannabisge- ruch zumindest eine (Mit-) Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens betref- fend Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die damit zusammenhängenden Kosten (insbesondere des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. September 2013) gewesen ist. Da aufgrund dieses Gutachtens feststeht, dass der Beschwerdeführer Canna- bis konsumiert hat (Urk. 7/5 S. 3), er dies auch eingestanden hat und ein solcher Konsum rechtswidrig ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), hat er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb ihm die Kosten jenes Verfah- rens mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 zu Recht auferlegt wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 - III. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten (gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 6 - Zürich, 31. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Brüschweiler