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UH130324

Hausdurchsuchung

Zürich OG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 September 2013 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (UA Urk. 10/4 bzw. Urk. 5). Es wurde darin die Durchsuchung der genannten Woh- nung des Beschwerdeführers und aller in der entsprechenden Liegenschaft dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten, der in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeich- nungen, sowie der in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse angeordnet. In der Folge wurde am 11. September 2013 in der erwähnten Liegenschaft eine (zweite) Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Unterlagen sowie Bargeld von Fr. 2'300.-- und 1920 Gramm Münzgeld si- chergestellt (UA Urk. 10/1-3). Mit Schreiben vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche sichergestellten Unterlagen (inkl. Aufzeichnungen) und Gegenstände gestützt auf Art. 248 StPO einer Siegelung zu unterziehen; zudem sei der sichergestellte Bar- geldbetrag von ca. Fr. 2'400.-- umgehend freizugeben (UA Urk. 12/8). Die Be- schwerdegegnerin liess die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen siegeln

- 3 - und stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ein Entsiege- lungsgesuch (Prot. S. 2; UH130291 Urk. 8 S. 4).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde be- züglich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2013 erheben (Urk. 2). Darin wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen seien und die Art der Durchführung der Hausdurchsuchung in Verlet- zung zwingender prozessrechtlicher Vorschrift erfolgt sei, weshalb entsprechend die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an den Beschwerdeführer her- auszugeben seien und die Unverwertbarkeit des Beweismittels festzustellen sei (Urk. 2 S. 2). Gemäss Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer erst Ende Sep- tember 2013 von der am 11. September 2013 erfolgten Hausdurchsuchung (si- chere) Kenntnis erlangt (Urk. 2 S. 3). Ausgehend von dieser Darstellung erwiese sich die Beschwerde als rechtzeitig. Weitere Ausführungen zur Frage der Recht- zeitigkeit der Beschwerde können unterbleiben. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2013 seien die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden, weshalb die Hausdurchsuchung nicht rechtens gewesen sei. Weder der Be- schwerdeführer noch sein Verteidiger hätten die Einwilligung im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO zur Durchführung einer (zweiten) Hausdurchsuchung erteilt, und der Verteidiger sei über die Durchführung auch nicht informiert bzw. sei ihm die Möglichkeit zur Teilnahme nicht eröffnet worden. Zudem sei die Hausdurchsu- chung durchgeführt worden, ohne dass eine Vertrauensperson oder eine Ur- kundsperson zugezogen worden wäre. Die Beamten hätten sich gewaltsam durch Aufbohren der Eingangstüre Zutritt zu der Wohnung des Beschwerdeführers ver- schafft (Urk. 2 S. 3 f.). Zudem fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer, weshalb die Durchführung der Hausdurchsuchung unzulässig gewesen sei (Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/3 S. 4-6).

- 4 - 3.2 a) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein aktuelles rechtlich ge- schützte Interesse des Beschwerdeführers ist nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme - Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung von Gegen- ständen (inklusive Bargeld) und Unterlagen - bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung an- sonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; BGE vom 14. Sep- tember 2010, Erw. 2.2 [1B_109/2010] und vom 13. Januar 2012, Erw. 1.3 [1C_433/2011]; Bundesstrafgericht, Entscheid vom 4. Oktober 2006, Erw. 1.4 [BV.2006.36]).

b) Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtmässigkeit der erfolgten Zwangs- massnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Ver- einbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Be- schwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 245). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtswegga- rantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Be- schwerden von Beschuldigten gegen bereits erfolgte Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], vom 6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074] und vom 27. Mai 2013, Erw. 3.3 [UH130149]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich

- 5 - 2010, Art. 244 N 14-16 und Art. 393 N 36, Guidon, a.a.O., N 244, insb. FN 708 m.H., sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern vom 13. Juni 2012, BK 2012 42 [CAN 2013 Nr. 49]).

c) Ferner kann gemäss gefestigter Praxis der Kammer von der beschuldigten Person die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen der späteren Durchsuchung und allfälligen Be- schlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Be- schwerde anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom 10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], vom 22. Februar 2012, Erw. 5 [UH110362], vom 2. Juli 2012, Erw. 4 [UH120210] und vom 27. Mai 2013, Erw. 3.3 [UH130149]). Im Übrigen gilt auch in diesem Kontext, dass die (behaup- tete) Gesetzeswidrigkeit nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden könnte.

d) Somit ist auf die Beschwerde bezüglich der erfolgten Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Gegenständen (inklusive Bargeld) und Unterlagen nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Daran ändert nichts, dass er die Art der Durchfüh- rung der Hausdurchsuchung als gesetzeswidrig erachtet, da nach dem Gesagten die (behauptete) Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme durch den Be- schwerdeführer auch nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend ge- macht werden kann.

e) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass - wie erwähnt - die Gegenstände und Unterlagen gesiegelt wurden und beim Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts ein Entsiegelungsverfahren hängig ist. Im Rahmen des Entsiegelungsver- fahrens können sämtliche Einwände gegen die Hausdurchsuchung (insbesondere bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehls bzw. der Hausdurchsuchung und des Vorliegens eines hinreichen- den Tatverdachts) vorgebracht werden (BGE vom 26. März 2012, Erw. 3.2-3 [1B_117/2012], vom 22. August 2012, Erw. 2 [1B_310/2012/1B_312/2012] und vom 25. Januar 2013, Erw. 3-5 [1B_503/2012]; Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Juli 2012, Erw. 4 [UH120210]). Die Siegelung ist ein besonderes Verfah-

- 6 - ren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem An- wendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst (BGE vom 26. März 2012, Erw. 3.2 m.H. [1B_117/2012]; Guidon, a.a.O., N 138 a.E.). 3.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130324-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 12. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Hausdurchsuchung Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung vom 11. September 2013, B- 4/2013/6110

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ und ihren Ehemann A._____ (Be- schwerdeführer) wegen Betrugs etc. zum Nachteil von C._____. Am 18. August 2013 wurden die beiden Beschuldigten von der Polizei arretiert. Der Beschwerde- führer trug Fr. 34'485.65 und EUR 2'3335.02 auf sich. Am 19. August 2013 wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers an der …-Strasse … in … Zürich eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Untersuchungsakten Nr. B-4/2013/6110 [nach- folgend UA] Urk. 9/1). Die dabei sichergestellten Gegenstände und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am Tag darauf wieder ausgehändigt (UA Urk. 9/1 S. 2 und Urk. 2 S. 2 unten). Vom Bargeld, das der Beschwerdeführer am 18. Au- gust 2013 auf sich getragen hatte, wurde der Betrag von Fr. 34'400.-- sicherge- stellt und hernach mit Verfügung vom 26. August 2013 beschlagnahmt (UA Urk. 8/1). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer Beschwerde erhe- ben (UH130291 Urk. 2). Jenes Beschwerdeverfahren ist noch pendent. 1.2 Im Rahmen der genannten Untersuchung erliess die Beschwerdegegnerin am

5. September 2013 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (UA Urk. 10/4 bzw. Urk. 5). Es wurde darin die Durchsuchung der genannten Woh- nung des Beschwerdeführers und aller in der entsprechenden Liegenschaft dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten, der in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeich- nungen, sowie der in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse angeordnet. In der Folge wurde am 11. September 2013 in der erwähnten Liegenschaft eine (zweite) Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Unterlagen sowie Bargeld von Fr. 2'300.-- und 1920 Gramm Münzgeld si- chergestellt (UA Urk. 10/1-3). Mit Schreiben vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche sichergestellten Unterlagen (inkl. Aufzeichnungen) und Gegenstände gestützt auf Art. 248 StPO einer Siegelung zu unterziehen; zudem sei der sichergestellte Bar- geldbetrag von ca. Fr. 2'400.-- umgehend freizugeben (UA Urk. 12/8). Die Be- schwerdegegnerin liess die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen siegeln

- 3 - und stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ein Entsiege- lungsgesuch (Prot. S. 2; UH130291 Urk. 8 S. 4).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde be- züglich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2013 erheben (Urk. 2). Darin wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen seien und die Art der Durchführung der Hausdurchsuchung in Verlet- zung zwingender prozessrechtlicher Vorschrift erfolgt sei, weshalb entsprechend die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an den Beschwerdeführer her- auszugeben seien und die Unverwertbarkeit des Beweismittels festzustellen sei (Urk. 2 S. 2). Gemäss Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer erst Ende Sep- tember 2013 von der am 11. September 2013 erfolgten Hausdurchsuchung (si- chere) Kenntnis erlangt (Urk. 2 S. 3). Ausgehend von dieser Darstellung erwiese sich die Beschwerde als rechtzeitig. Weitere Ausführungen zur Frage der Recht- zeitigkeit der Beschwerde können unterbleiben. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2013 seien die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden, weshalb die Hausdurchsuchung nicht rechtens gewesen sei. Weder der Be- schwerdeführer noch sein Verteidiger hätten die Einwilligung im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO zur Durchführung einer (zweiten) Hausdurchsuchung erteilt, und der Verteidiger sei über die Durchführung auch nicht informiert bzw. sei ihm die Möglichkeit zur Teilnahme nicht eröffnet worden. Zudem sei die Hausdurchsu- chung durchgeführt worden, ohne dass eine Vertrauensperson oder eine Ur- kundsperson zugezogen worden wäre. Die Beamten hätten sich gewaltsam durch Aufbohren der Eingangstüre Zutritt zu der Wohnung des Beschwerdeführers ver- schafft (Urk. 2 S. 3 f.). Zudem fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer, weshalb die Durchführung der Hausdurchsuchung unzulässig gewesen sei (Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/3 S. 4-6).

- 4 - 3.2 a) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein aktuelles rechtlich ge- schützte Interesse des Beschwerdeführers ist nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme - Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung von Gegen- ständen (inklusive Bargeld) und Unterlagen - bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung an- sonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; BGE vom 14. Sep- tember 2010, Erw. 2.2 [1B_109/2010] und vom 13. Januar 2012, Erw. 1.3 [1C_433/2011]; Bundesstrafgericht, Entscheid vom 4. Oktober 2006, Erw. 1.4 [BV.2006.36]).

b) Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtmässigkeit der erfolgten Zwangs- massnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Ver- einbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Be- schwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 245). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtswegga- rantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Be- schwerden von Beschuldigten gegen bereits erfolgte Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], vom 6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074] und vom 27. Mai 2013, Erw. 3.3 [UH130149]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich

- 5 - 2010, Art. 244 N 14-16 und Art. 393 N 36, Guidon, a.a.O., N 244, insb. FN 708 m.H., sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern vom 13. Juni 2012, BK 2012 42 [CAN 2013 Nr. 49]).

c) Ferner kann gemäss gefestigter Praxis der Kammer von der beschuldigten Person die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen der späteren Durchsuchung und allfälligen Be- schlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Be- schwerde anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom 10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], vom 22. Februar 2012, Erw. 5 [UH110362], vom 2. Juli 2012, Erw. 4 [UH120210] und vom 27. Mai 2013, Erw. 3.3 [UH130149]). Im Übrigen gilt auch in diesem Kontext, dass die (behaup- tete) Gesetzeswidrigkeit nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden könnte.

d) Somit ist auf die Beschwerde bezüglich der erfolgten Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Gegenständen (inklusive Bargeld) und Unterlagen nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Daran ändert nichts, dass er die Art der Durchfüh- rung der Hausdurchsuchung als gesetzeswidrig erachtet, da nach dem Gesagten die (behauptete) Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme durch den Be- schwerdeführer auch nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend ge- macht werden kann.

e) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass - wie erwähnt - die Gegenstände und Unterlagen gesiegelt wurden und beim Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts ein Entsiegelungsverfahren hängig ist. Im Rahmen des Entsiegelungsver- fahrens können sämtliche Einwände gegen die Hausdurchsuchung (insbesondere bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehls bzw. der Hausdurchsuchung und des Vorliegens eines hinreichen- den Tatverdachts) vorgebracht werden (BGE vom 26. März 2012, Erw. 3.2-3 [1B_117/2012], vom 22. August 2012, Erw. 2 [1B_310/2012/1B_312/2012] und vom 25. Januar 2013, Erw. 3-5 [1B_503/2012]; Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Juli 2012, Erw. 4 [UH120210]). Die Siegelung ist ein besonderes Verfah-

- 6 - ren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem An- wendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst (BGE vom 26. März 2012, Erw. 3.2 m.H. [1B_117/2012]; Guidon, a.a.O., N 138 a.E.). 3.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf